Kassationshof in Strafsachen 6S.605/1999
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6S.605/1999/bue K A S S A T I O N S H O F ************************* 2. März 2000 Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Näf. --------- In Sachen Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Roland Winiger, Amthausquai 27, Olten, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons S o l o t h u r n, Schweizerische Bundesanwaltschaft, betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsführung (Art. 159 Abs. 1 aStGB); Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG) etc., hat sich ergeben: A.- 1.) Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach Y.________ mit Zwischenentscheid vom 3. Juni 1996 und mit Entscheid vom 5. November 1996 vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bankengesetz (im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c sowie Art. 49 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 BankG) frei. Es verurteilte ihn wegen ungetreuer Geschäftsführung (im Sinne von Art. 159 Abs. 1 aStGB) in zwei Fällen. In zahlreichen weiteren Fällen sprach es ihn vom Vorwurf der ungetreuen Ge- schäftsführung frei. Gegen dieses Urteil erhoben zum einen die Bun- desanwaltschaft und zum anderen Y.________ Appellation und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Anschluss- appellation. 2.) Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach Y.________ mit Urteil vom 4. Dezember 1998 schuldig der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Bankengesetz (im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG) in 64 Fällen und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung (im Sinne von Art. 159 Abs. 1 aStGB) in 29 Fällen und verurteilte ihn deswegen zu einer Gefäng- nisstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. In zehn Fällen sprach es ihn vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung frei. Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Bankengesetz im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 BankG wurde eingestellt. B.- Y.________ ficht das Urteil des Obergerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit der letzteren beantragt er, es sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht und die Bundesanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen beziehungsweise Vernehm- lassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Nichtigkeits- beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG wird bestraft, wer vorsätzlich "die mit der Bewilligung ver- bundenen Bedingungen verletzt". Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in Anwendung dieser Bestimmung verur- teilt, da er an der Gewährung von Krediten mitgewirkt habe, die ausserhalb des in den Bankstatuten umschriebe- nen geografischen Geschäftskreises gelegen hätten (siehe angefochtenes Urteil S. 208 - 263). b) Dieses dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten kann indessen nicht in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG bestraft werden. Der darin umschrie- bene Tatbestand der Verletzung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen erfasst Überschreitungen des in den Statuten der Bank umschriebenen Geschäftskreises nicht mit der nach dem Legalitätsprinzip im Sinne von Art. 1 StGB erforderlichen Bestimmtheit (BGE 125 IV 35). Zur Begründung kann auf die Erwägungen im zitierten Ent- scheid verwiesen werden. Der Kassationshof hat diese Rechtsprechung in einem nicht publizierten Urteil vom 2. Juni 1999 in Sachen S. gegen BE (6S.42/1999) be- stätigt und erkannt, dass auch etwa die Missachtung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen betreffend die Kreditvergabe (bankinterne Zuständig- keiten zur Kreditbewilligung, Belehnungsgrenzen, Dossierführung) nicht als Verletzung der mit der Be- willigung verbundenen Bedingungen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG strafbar ist. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bankengesetz (im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG) verstösst demnach gegen Bundesrecht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbe- schwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen. 2.- Gemäss Art. 159 Abs. 1 aStGB wird wegen un- getreuer Geschäftsführung mit Gefängnis bestraft, wer jemanden am Vermögen schädigt, für das er infolge einer gesetzlichen oder einer vertraglich übernommenen Pflicht sorgen soll. Nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995, wird wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung mit Gefängnis bestraft, wer aufgrund des Geset- zes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechts- geschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauf- sichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen ge- schädigt wird. Die Vorinstanz hat das zur Zeit der eingeklag- ten Taten geltende alte Recht angewandt, da das neue Recht nicht milder sei (angefochtenes Urteil S. 21). Dies wird in der Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht nicht angefochten (siehe auch BGE 123 IV 17 E. 3a S. 21). 3.- Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer mehr- fache ungetreue Geschäftsführung gemäss Art. 159 Abs. 1 aStGB in der Zeit von März 1988 bis August 1991 vor. Dem Beschwerdeführer wird dabei im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe als Vizedirektor und Mitglied der Geschäftsleitung der Bank dem Verwaltungsratsaus- schuss Kredite pflichtwidrig zur Bewilligung beantragt und dadurch die Bank am Vermögen geschädigt. Dabei habe er die gebotenen Sorgfaltspflichten missachtet. Vorge- halten wird ihm insbesondere eine unzureichende Prüfung der Kreditdossiers, fehlende oder mangelhafte Bonitäts- abklärungen der Kreditnehmer, ausgebliebene oder unzu- längliche Prüfung der Werthaltigkeit der als Sicher- heit bestellten Grundpfänder sowie Veranlassung von Krediterteilungen trotz ungenügender oder fehlender Sicherstellung. Der Beschwerdeführer sei vermeidbare Risiken eingegangen, die in der Folge zu Verlusten der Bank geführt hätten, beziehungsweise er habe durch Bereitstellung nicht oder ungenügend gedeckter Kredite die Bank geschädigt (siehe angefochtenes Urteil S. 19). a) Die Vorinstanz erläutert unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung in allgemeiner Form aus- führlich die einzelnen objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 159 Abs. 1 aStGB, nämlich die Geschäftsführer- Eigenschaft, die Pflichtwidrigkeit, den durch pflicht- widriges Verhalten verursachten Schaden im Allgemeinen, den Schaden durch Vermögensgefährdung im Besonderen und durch Kreditvergabe im Speziellen (angefochtenes Urteil S. 22 - 31), und sie befasst sich anschliessend in allgemeiner Form mit den Anforderungen an den Vorsatz insbesondere in Bezug auf den Vermögensschaden (ange- fochtenes Urteil S. 31 - 33). Die Vorinstanz legt sodann dar, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Stellung, seiner Aufgaben und Kompetenzen bei der Bank in Bezug auf die hier inkriminierten Kredite als Geschäftsführer im Sinne von Art. 159 aStGB zu betrachten sei (angefochtenes Urteil S. 33 - 37, 38/39). Die Vorinstanz befasst sich daran anschliessend einzeln mit sämtlichen 39 Geschäften, welche dem Be- schwerdeführer in der Schlussverfügung als ungetreue Geschäftsführung vorgeworfen werden. In Bezug auf 29 Ge- schäfte gelangt sie zu einem Schuldspruch, hinsichtlich 10 Geschäften spricht sie den Beschwerdeführer frei. b) Im Zeitpunkt der Ausfällung des angefoch- tenen Urteils vom 4. Dezember 1998 waren einzig seit dem letzten inkriminierten Geschäft vom 6. August 1991 (siehe angefochtenes Urteil S. 155 - 163) weniger als 7 1/2 Jahre verstrichen. Alle übrigen inkriminierten Geschäfte lagen zur Zeit der Ausfällung des angefoch- tenen Entscheids mehr als 7 1/2 Jahre zurück und waren somit für sich betrachtet absolut verjährt (angefoch- tenes Urteil S. 181 f.). Sollte das letzte inkriminierte Geschäft vom 6. August 1991 entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 155 - 163) aus irgendeinem Grund den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung nicht erfüllen, stellte sich die im angefochtenen Urteil (S. 183 - 192) bejahte Frage nach einer verjährungs- rechtlichen Einheit zwischen diesem Geschäft und den übrigen - für sich betrachtet unstreitig absolut verjährten - Geschäften nicht und fiele eine Verurtei- lung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 Abs. 1 aStGB insgesamt ausser Betracht. Daher ist als erstes zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer durch die ihm zur Last gelegte Mitwirkung am Geschäft vom 6. August 1991 (Ziff. 2.1.27 der Schlussverfügung vom 30. August 1995; angefochtenes Urteil S. 155 ff.) den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung erfüllt habe. 4.- a) aa) Die Vorinstanz bejaht die Geschäftsfüh- rer-Eigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf alle inkriminierten Geschäfte und damit auch hinsichtlich des letzten eingeklagten Geschäfts vom 6. August 1991. Der Beschwerdeführer habe (wie der Mitbeschuldigte Direktor X.________) bei der Vorbereitung der inkriminierten Kreditvorlagen über einen grossen Handlungsspielraum verfügt und den Entscheid des an sich hiefür zuständigen Verwaltungsratsausschusses faktisch präjudiziert, und zwar in seiner Eigenschaft als Kundenbetreuer durch die entsprechende Instruktion der Kreditabteilung und Bearbeitung des Kreditgesuchs bis zur Entscheidungs- reife. Der Verwaltungsratsausschuss habe auf die ihm vorgelegten Anträge abgestellt, zumal er kaum je Anlass gesehen und Zeit gefunden habe, sich mit einer Kredit- vorlage näher zu befassen. Der Beschwerdeführer habe hier autonom und mitunter sogar selbstherrlich agiert (angefochtenes Urteil S. 23). Zwar habe die Kredit- kompetenz bei den hier eingeklagten grösseren Krediten beim Verwaltungsratsausschuss gelegen. Federführend für die entsprechenden Vorarbeiten sei aber jeweils die Geschäftsleitung gewesen, welche auch das hiezu erfor- derliche Fachwissen besessen habe. Auf die Anträge der Geschäftsleitung habe der Verwaltungsratsausschuss weitgehend abgestellt, was im Ergebnis auf eine wesentliche materielle Mitbestimmung der Geschäfts- leitung auch in jenen Fragen hinausgelaufen sei, bei denen der Entscheid letztlich beim Verwaltungsratsaus- schuss gelegen habe (angefochtenes Urteil S. 36). Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellung als Mitglied der Geschäftsleitung ein hohes Mass an Selbständigkeit gehabt. Dies treffe insbesondere in Bezug auf die Kre- dite an C.________ zu, da der Beschwerdeführer der exklusive Betreuer dieses Kunden und damit diejenige Person in der Bank gewesen sei, die am besten über diese Geschäftsbeziehung Bescheid gewusst habe. Der Beschwer- deführer habe mündliche Besprechungen mit C.________ ge- führt, dessen Kreditbegehren entgegengenommen und darüber Aktennotizen zu Handen der Kreditabteilung erstellt, und zwar, je nach Lage, auch mit der Weisung, dem Verwaltungsratsausschuss einen bestimmten Antrag zu stellen. An den Sitzungen des Verwaltungsratsausschusses seien die Kreditbegehren zwar in der Regel nicht vom Be- schwerdeführer selber vorgetragen worden, sondern, aus Statusgründen, vom Mitbeschuldigten Direktor X.________. Der Beschwerdeführer sei aber im Normalfall als zustän- diger und den antragstellenden Direktor unterstützender Kundenbetreuer anwesend gewesen, um Fragen zu beantwor- ten. Das Gewicht des Beschwerdeführers ergebe sich deut- lich auch daraus, dass keiner der Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens bildenden Kredite vom Verwaltungsrats- ausschuss abgelehnt worden sei (angefochtenes Urteil S. 38 f.). Dem Beschwerdeführer sei demnach hinsicht- lich der Kreditvergabe an C.________ und somit auch in Bezug auf das Geschäft vom 6. August 1991 die Stellung eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 159 aStGB zugekommen (angefochtenes Urteil S. 39, 157). bb) Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei allgemein bekannt, dass in einer Bank der Verwaltungsrat die Risikopolitik zu verantworten und zu überwachen habe. Bei der Bank sei es der Verwaltungsratsausschuss gewesen, der sich hauptsächlich mit dem Risikomanagement befasst habe, welches eine seiner Hauptaufgaben gewesen sei. Unstreitig habe der Entscheid über die Kreditvor- lagen beim Verwaltungsratsausschuss gelegen. Es gehe nicht an, diese Kompetenz entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Entscheid durch die Bemerkungen einzu- schränken, dass der Verwaltungsratsausschuss lediglich "an sich" für die Gewährung von grösseren Krediten zu- ständig gewesen sei, in Tat und Wahrheit aber mangels Anlass und Zeit zur näheren Befassung den ihm gestell- ten Anträgen jeweils gefolgt sei. Die Vorinstanz ver- schweige verschiedene relevante Umstände. So sei der Beschwerdeführer nicht einzelzeichnungsberechtigt ge- wesen. Er sei zwar als stellvertretender Direktor Mit- glied der Geschäftsleitung gewesen, habe aber dem De- partement Logistik vorgestanden. Er sei weder Kredit- verantwortlicher noch Leiter der Kreditabteilung gewe- sen, welche ihm in keiner Weise zugeteilt oder unter- stellt gewesen sei. Als so genannter Kundenbetreuer habe er lediglich den direkten Kontakt der Bank zu den Kunden sichergestellt, deren Anliegen entgegengenommen und nach einer Prima-Vista-Beurteilung zur näheren Prüfung und Bearbeitung an die Kreditabteilung gewiesen. Das dort bearbeitete Kreditgesuch sei nicht an ihn zurückgegan- gen, sondern vielmehr an den Chef der Kreditabteilung, dann an den obersten Kreditverantwortlichen (den Mitbe- schuldigten Direktor X.________) und von diesem direkt an den Verwaltungsratsausschuss, vor welchem das Kredit- gesuch in aller Regel von Direktor X.________ und nur bei dessen Abwesenheit in einzelnen Fällen von ihm, dem Beschwerdeführer, vorgetragen worden sei. Die tatsäch- lichen Feststellungen der Vorinstanz vermöchten jeden- falls die Stellung des Beschwerdeführers als Geschäfts- führer im Sinne von Art. 159 aStGB in Bezug auf die in- kriminierten Geschäfte nicht zu begründen. Dass der Be- schwerdeführer insoweit entgegen der Auffassung der Vor- instanz nicht Geschäftsführer gewesen sei, werde durch verschiedene Tatsachen untermauert, die im angefochtenen Urteil übergangen worden seien. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auf seine staatsrechtliche Beschwerde hin, in welcher er der Vorinstanz u.a. vor- wirft, sie habe relevante Tatsachen willkürlich ausser Acht gelassen bzw. nicht festgestellt. Der Beschwerde- führer macht sodann geltend, er sei insbesondere auch in Bezug auf das letzte, verjährungsrechtlich entschei- dende Geschäft vom 6. August 1991 nicht als Geschäfts- führer zu qualifizieren, da er keine hiefür genügende Unabhängigkeit und eigenständige Verfügungsgewalt gehabt habe. Die entsprechende Korrespondenz und der Konsor- tialvertrag seien von Seiten der Bank nicht vom Be- schwerdeführer unterzeichnet worden, sondern vom damals für die Kredite zuständigen Mitglied der Geschäfts- leitung und vom Kreditchef-Stellvertreter. Das Kredit- gesuch sei in der Kreditabteilung bearbeitet und erstellt worden. Die Vorinstanz stelle nicht fest, dass der Beschwerdeführer darauf Einfluss genommen oder insoweit Weisungen erteilt habe, dass er das Gesuchsfor- mular verfasst habe und/oder dass er an der Sitzung vom 6. August 1991 das Gesuch dem Verwaltungsratsausschuss vorgetragen und zur Genehmigung beantragt habe. b) Im letzten inkriminierten Geschäft ging es um Folgendes (siehe angefochtenes Urteil S. 155 f.): Am 20. Februar 1990 hatte die Bank dem C.________ eine Erhöhung des Betriebskredits Nr. 41283.54 von Fr. 1'900'000.-- auf Fr. 3'400'000.-- gewährt. Als Sicherheit dienten mehrere Schuldbriefe, darunter ein Inhaberschuldbrief über Fr. 300'000.--, lastend im 3. Rang auf der Liegenschaft Claragraben 6 in Basel, bei einem Vorgang von Fr. 1'950'000.--. Diese Liegenschaft haftete - im Vor- und Nachgang zum Schuldbrief der Bank - auch für einen Kredit einer Ersparniskasse über Fr. 2'750'000.--. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nahmen die bei- den Insitute wegen dieses Engagements miteinander Kontakt auf. In einem Schreiben der Ersparniskasse an die Bank vom 19. Juli 1991 wurde sodann unter Bezugnahme "auf die kürzlichen Besprechungen mit Ihren Herren Y.________ und X.________" Folgendes festgehalten: "Vereinbarungsgemäss übernehmen Sie von dieser Kon- sortial-Hypothek in der Höhe von Fr. 2'750'000.-- einen hälftigen Anteil von Fr. 1'375'000.--". Die Ersparniskasse ersuchte die Bank um Aushändigung des Schuldbriefs über Fr. 300'000.-- und hielt fest: "Sobald alle Akten in unserem Besitz sind, werden wir bei Ihnen den Betrag von ca. Fr. 1'075'000.-- (Differenz zwischen Fr. 1'375'000.-- und Fr. 300'000.--) abrufen". Die Kreditabteilung der Bank erstellte am 5. August 1991 den entsprechenden Gesuchsbogen zuhanden des Verwal- tungsratsausschusses. Darin wurde der Verkehrswert der Liegenschaft Claragraben 6 in Basel unter Berufung auf die Angaben der Ersparniskasse auf Fr. 2'350'000.-- beziffert und gestützt auf Mieteinnahmen von Fr. 150'000.-- bei einem Kapitalisierungsfaktor von 6 % ein Ertragswert von Fr. 2'500'000.-- errechnet. Als Sicherheit dienten Schuldbriefe über insgesamt Fr. 2'750'000.-- im 1. bis 5. Rang, darunter auch der erwähnte Schuldbrief im 3. Rang über Fr. 300'000.--, der bis dahin als Sicherheit für den Betriebskredit gedient hatte. Von der Kreditsumme von Fr. 1'350'000.--, welche die Bank von der Ersparniskasse übernahm, wurde der Betrag von Fr. 1'075'000.-- als "neues Geld" ausge- wiesen, wobei der Zinssatz 6 % betrug. Der Verwal- tungsratsausschuss der Bank bewilligte die Hypothek Nr. 41284.73 am 6. August 1991 in Anwesenheit des Be- schwerdeführers. Der Konsortialvertrag mit der Erspar- niskasse wurde am 7. August 1991 unterzeichnet. Am 9. August 1991 bestätigte die Bank der Ersparniskasse die Bereitstellung von Fr. 1'075'000.--. Am 12. Sep- tember 1991 überwies sie diesen Betrag an die Erspar- niskasse; gleichzeitig wurde der Betrag von Fr. 300'000.-- dem Betriebskredit Nr. 41283.54 gutgeschrie- ben und damit der Betrag von total Fr. 1'375'000.-- dem Hypothekarkonto Nr. 41283.73 belastet. c) Geschäftsführer im Sinne von Art. 159 aStGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (siehe BGE 123 IV 17 E. 3b S. 21; 120 IV 190 E. 2b S. 192; 118 IV 244 E. 2a S. 246; 109 Ib 47 E. 5a S. 53; 105 Ib 418 E. 5b S. 427; 105 IV 106 E. 2 S. 109 f.; 102 IV 90 E. 1 S. 92 f.; 95 IV 65). Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschlies- sen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsor- gepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögens- interessen sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt (BGE 97 IV 10 E. 2 S. 13; 81 IV 276 E. 2a S. 278 f.). aa) Die Vorinstanz bejaht die Geschäfts- führer-Eigenschaft des Beschwerdeführers im letzten inkriminierten Fall mit einem Hinweis auf ihre gene- rellen diesbezüglichen Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 157 i.V. mit S. 38 f.) und somit im Wesentlichen mit der Begründung, dass einerseits der für die Beschluss- fassung betreffend die Kredite zuständige Verwaltungs- ratsausschuss in der Regel auf die ihm vorgelegten Anträge abgestellt habe und dass andererseits der Beschwerdeführer der exklusive Betreuer des Kunden C.________ und damit diejenige Person in der Bank gewesen sei, die am besten über diese Geschäftsbeziehung Bescheid gewusst habe. Daraus zieht die Vorinstanz offenbar implizit die Schlussfolgerung, dass faktisch der Beschwerdeführer autonom die Gewährung von Krediten bewirkt habe. bb) Das fragliche Geschäft wurde vom Verwal- tungsratsausschuss beschlossen. Der diesbezügliche An- trag wurde von der Kreditabteilung gestellt, welcher der Beschwerdeführer nicht angehörte. Wohl hat der Be- schwerdeführer Besprechungen mit der Ersparniskasse geführt und das Geschäft (allenfalls) bis zur Entscheidungsreife vorbereitet. Beschlossen wurde es aber vom Verwaltungsratsausschuss, der durch diesen Beschluss über das Vermögen der Bank verfügte. Dass der Verwaltungsratsausschuss allenfalls auf die Kenntnisse des Beschwerdeführers angewiesen war und jedes von diesem vorbereitete und empfohlene Geschäft auch beschloss, machte den Beschwerdeführer nicht eo ipso zum Geschäftsführer (vgl. BGE 95 IV 65 f.). Insbesondere kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer insoweit faktischer Geschäftsführer gewesen sei und die Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses gleichsam nur als Strohmänner fungiert hätten (siehe dazu BGE 97 IV 10 E. 2 S. 14 unten, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte allenfalls Fragen beantworten, seine Meinung äussern und Empfehlungen abgeben, allenfalls auch an der Sitzung des Verwaltungsratsausschusses, an welcher er anwesend war. Er konnte aber weder dem Verwaltungsrats- ausschuss noch der antragstellenden Kreditabteilung verbindliche Weisungen erteilen. Wohl hatte der Be- schwerdeführer als Vizedirektor und Mitglied der Ge- schäftsleitung seine Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Geschäftsherrin in guten Treuen zu wahren (vgl. Art. 717 OR). In Anbetracht sei- ner Stellung in der Bank war er in den Bereichen, in denen er mit hinreichender Selbständigkeit vermögens- wirksame Entscheidungen treffen, beispielsweise über die Gewährung von Krediten bis zu einer bestimmten Limite befinden konnte, auch Geschäftsführer im Sinne von Art. 159 aStGB. Aus der relativ hohen Stellung des Beschwer- deführers darf indessen nicht der Schluss gezogen wer- den, dass er in Bezug auf alle seine Tätigkeiten bei der Bank Geschäftsführer im strafrechtlichen Sinne gewesen sei. In Bezug auf die vom Verwaltungsratsausschuss zu beschliessenden Kredite an C.________ war der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Betreuer dieses Kunden grundsätzlich bloss ein Sachbearbeiter, der das Geschäft vorzubereiten hatte. Vorliegend muss jedoch nicht abschliessend ent- schieden werden, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf das eine oder andere Kreditgeschäft in Sachen C.________, das vom Verwaltungsratsausschuss beschlossen wurde, mit Rücksicht auf die konkreten Umstände seiner Mitwirkung allenfalls als Geschäftsführer im Sinne von Art. 159 aStGB betrachtet werden könnte. Gerade in Bezug auf das letzte Geschäft vom 6. August 1991 kann nicht gesagt werden, dass es vom Verwaltungsratsausschuss gleichsam allein im Vertrauen in die Lagebeurteilung des als exklusiver Betreuer des Kunden C.________ über Spezialkenntnisse verfügenden Beschwerdeführers und somit faktisch von diesem beschlossen worden sei. Wesentliche Tatsachen und die sich u.a. daraus zwingend ergebende Folge, in welcher die Vorinstanz einen Schaden im Sinne von Art. 159 aStGB erblickt (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 157 ff., 162), waren den Mitgliedern des Verwaltungsratsaus- schusses auf Grund der Angaben in dem von der Kredit- abteilung erstellten Gesuchsbogen bekannt. Allfällige Spezialkenntnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf den Kunden C.________ spielten insoweit keine entscheidende Rolle. Im Gesuchsbogen zuhanden des Verwaltungsrats- ausschusses wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Belehnungsgrenze 117 % betrage. Den Mitgliedern des Verwaltungsratsausschusses war zudem ab April 1991 auch bekannt, dass der Schuldner C.________ nicht mehr liquid und es nur mehr eine Frage der Zeit war, bis Konkurs oder Nachlassstundung eingegeben werden würde (erst- instanzliches Urteil S. 382 Mitte). Das Geschäft vom 6. August 1991 erfolgte sodann in einem andern Umfeld als die vorangegangenen, relativ lange Zeit zurück- liegenden Geschäfte in Sachen C.________. Es wurde im Rahmen eines vom Verwaltungsratsausschuss kurze Zeit zuvor beschlossenen Ausstiegsszenarios getätigt, auf welches im Gesuchsbogen ausdrücklich hingewiesen wurde, und es handelte sich dabei nicht quasi um ein Routine- geschäft in Sachen C.________. Der Verwaltungsrats- ausschuss hat somit das vom Beschwerdeführer vorberei- tete und allenfalls empfohlene Geschäft in Kenntnis von wesentlichen Tatsachen und der sich u.a. daraus ergeben- den Folgen beschlossen. Der Beschwerdeführer war in Bezug auf dieses Geschäft zwar ein wichtiger Mitarbei- ter, er war aber insoweit kein Geschäftsführer im Sinne von Art. 159 aStGB, da ihm die hiefür erforderliche Selbständigkeit fehlte. Dieses Kriterium ist zwecks Einschränkung des Anwendungsbereichs des weit gefassten Tatbestands von Art. 159 aStGB ernst zu nehmen. cc) Ob der Beschwerdeführer sich durch seine Mitwirkung an diesem Geschäft allenfalls der Teilnahme (Gehilfenschaft oder Anstiftung) am Sonderdelikt der ungetreuen Geschäftsführung schuldig gemacht habe, ist hier schon deshalb nicht zu prüfen, weil die Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses, welche das Geschäft beschlossen, ihrerseits insoweit nicht wegen ungetreuer Geschäftsführung angeklagt und verurteilt worden sind, sondern allein wegen (teils vorsätzlicher, teils fahrlässiger) Widerhandlung gegen das Bankengesetz im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG durch Gewährung eines Kredits ausserhalb des in den Statuten umschrie- benen geografischen Geschäftskreises. d) Der Beschwerdeführer machte sich somit durch seine Mitwirkung am letzten inkriminierten Geschäft vom 6. August 1991 (Schlussverfügung Ziff. 2.1.27; angefoch- tenes Urteil S. 155 ff.) entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 aStGB schuldig, da er insoweit nicht Geschäftsführer war. 5.- Alle übrigen 28 dem Beschwerdeführer als ungetreue Geschäftsführung zur Last gelegten Geschäfte lagen im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils unstreitig mehr als 7 1/2 Jahre zurück und sind somit absolut verjährt, weshalb eine Verurteilung ausser Betracht fällt. Unter diesen Umständen hat der Kassa- tionshof nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch in diesen Fällen oder einigen davon entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung mangels Geschäftsführer-Eigenschaft oder aus andern Gründen nicht erfüllt habe. Die Ver- jährung ist als negative Prozessvoraussetzung bzw. als Prozesshindernis in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen. 6.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 1998 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben und wird dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- aus der Bundesgerichts- kasse ausgerichtet. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 1998 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerich- tet. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn sowie der Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. --------- Lausanne, 2. März 2000 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: