Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.605/1999
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6S.605/1999/bue

               K A S S A T I O N S H O F
               *************************

                      2. März 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,
Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Näf.

                       ---------

                       In Sachen

Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Roland Winiger, Amthausquai 27, Olten,

                         gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  S o l o t h u r n,
Schweizerische Bundesanwaltschaft,

                       betreffend
          mehrfache ungetreue Geschäftsführung
                (Art. 159 Abs. 1 aStGB);
 Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Banken
   und Sparkassen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG) etc.,

hat sich ergeben:

     A.- 1.) Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach
Y.________ mit Zwischenentscheid vom 3. Juni 1996 und
mit Entscheid vom 5. November 1996 vom Vorwurf der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Bankengesetz (im
Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c sowie Art. 49 Abs. 1
lit. e und Abs. 2 BankG) frei. Es verurteilte ihn wegen
ungetreuer Geschäftsführung (im Sinne von Art. 159
Abs. 1 aStGB) in zwei Fällen. In zahlreichen weiteren
Fällen sprach es ihn vom Vorwurf der ungetreuen Ge-
schäftsführung frei.

        Gegen dieses Urteil erhoben zum einen die Bun-
desanwaltschaft und zum anderen Y.________ Appellation
und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Anschluss-
appellation.

        2.) Das Obergericht des Kantons Solothurn
sprach Y.________ mit Urteil vom 4. Dezember 1998
schuldig der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung
gegen das Bankengesetz (im Sinne von Art. 46 Abs. 1
lit. c BankG) in 64 Fällen und der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsführung (im Sinne von Art. 159 Abs. 1 aStGB) in
29 Fällen und verurteilte ihn deswegen zu einer Gefäng-
nisstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von 2 Jahren. In zehn Fällen sprach es ihn
vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung frei. Das
Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Bankengesetz im
Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 BankG wurde
eingestellt.

     B.- Y.________ ficht das Urteil des Obergerichts
mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer
Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit der letzteren beantragt
er, es sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

        Das Obergericht und die Bundesanwaltschaft
haben auf Gegenbemerkungen beziehungsweise Vernehm-
lassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn beantragt die Abweisung der Nichtigkeits-
beschwerde.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG wird
bestraft, wer vorsätzlich "die mit der Bewilligung ver-
bundenen Bedingungen verletzt". Die Vorinstanz hat den
Beschwerdeführer in Anwendung dieser Bestimmung verur-
teilt, da er an der Gewährung von Krediten mitgewirkt
habe, die ausserhalb des in den Bankstatuten umschriebe-
nen geografischen Geschäftskreises gelegen hätten (siehe
angefochtenes Urteil S. 208 - 263).

        b) Dieses dem Beschwerdeführer zur Last gelegte
Verhalten kann indessen nicht in Anwendung von Art. 46
Abs. 1 lit. c BankG bestraft werden. Der darin umschrie-
bene Tatbestand der Verletzung der mit der Bewilligung
verbundenen Bedingungen erfasst Überschreitungen des in
den Statuten der Bank umschriebenen Geschäftskreises
nicht mit der nach dem Legalitätsprinzip im Sinne von
Art. 1 StGB erforderlichen Bestimmtheit (BGE 125 IV 35).

Zur Begründung kann auf die Erwägungen im zitierten Ent-
scheid verwiesen werden. Der Kassationshof hat diese
Rechtsprechung in einem nicht publizierten Urteil vom
2. Juni 1999 in Sachen S. gegen BE (6S.42/1999) be-
stätigt und erkannt, dass auch etwa die Missachtung von
statutarischen und reglementarischen Bestimmungen
betreffend die Kreditvergabe (bankinterne Zuständig-
keiten zur Kreditbewilligung, Belehnungsgrenzen,
Dossierführung) nicht als Verletzung der mit der Be-
willigung verbundenen Bedingungen im Sinne von Art. 46
Abs. 1 lit. c BankG strafbar ist.

        Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Bankengesetz (im
Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG) verstösst demnach
gegen Bundesrecht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbe-
schwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

     2.- Gemäss Art. 159 Abs. 1 aStGB wird wegen un-
getreuer Geschäftsführung mit Gefängnis bestraft, wer
jemanden am Vermögen schädigt, für das er infolge einer
gesetzlichen oder einer vertraglich übernommenen Pflicht
sorgen soll. Nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der
Fassung gemäss Bundesgesetz vom 17. Juni 1994, in Kraft
seit 1. Januar 1995, wird wegen ungetreuer Geschäftsbe-
sorgung mit Gefängnis bestraft, wer aufgrund des Geset-
zes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechts-
geschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu
verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauf-
sichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten
bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen ge-
schädigt wird.

        Die Vorinstanz hat das zur Zeit der eingeklag-
ten Taten geltende alte Recht angewandt, da das neue
Recht nicht milder sei (angefochtenes Urteil S. 21).
Dies wird in der Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht nicht
angefochten (siehe auch BGE 123 IV 17 E. 3a S. 21).

     3.- Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer mehr-
fache ungetreue Geschäftsführung gemäss Art. 159 Abs. 1
aStGB in der Zeit von März 1988 bis August 1991 vor.

        Dem Beschwerdeführer wird dabei im Wesentlichen
zur Last gelegt, er habe als Vizedirektor und Mitglied
der Geschäftsleitung der Bank dem Verwaltungsratsaus-
schuss Kredite pflichtwidrig zur Bewilligung beantragt
und dadurch die Bank am Vermögen geschädigt. Dabei habe
er die gebotenen Sorgfaltspflichten missachtet. Vorge-
halten wird ihm insbesondere eine unzureichende Prüfung
der Kreditdossiers, fehlende oder mangelhafte Bonitäts-
abklärungen der Kreditnehmer, ausgebliebene oder unzu-
längliche Prüfung der Werthaltigkeit der als Sicher-
heit bestellten Grundpfänder sowie Veranlassung von
Krediterteilungen trotz ungenügender oder fehlender
Sicherstellung. Der Beschwerdeführer sei vermeidbare
Risiken eingegangen, die in der Folge zu Verlusten
der Bank geführt hätten, beziehungsweise er habe durch
Bereitstellung nicht oder ungenügend gedeckter Kredite
die Bank geschädigt (siehe angefochtenes Urteil S. 19).

        a) Die Vorinstanz erläutert unter Hinweis
auf Lehre und Rechtsprechung in allgemeiner Form aus-
führlich die einzelnen objektiven Tatbestandsmerkmale
von Art. 159 Abs. 1 aStGB, nämlich die Geschäftsführer-
Eigenschaft, die Pflichtwidrigkeit, den durch pflicht-
widriges Verhalten verursachten Schaden im Allgemeinen,
den Schaden durch Vermögensgefährdung im Besonderen und

durch Kreditvergabe im Speziellen (angefochtenes Urteil
S. 22 - 31), und sie befasst sich anschliessend in
allgemeiner Form mit den Anforderungen an den Vorsatz
insbesondere in Bezug auf den Vermögensschaden (ange-
fochtenes Urteil S. 31 - 33).

        Die Vorinstanz legt sodann dar, dass der
Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Stellung, seiner
Aufgaben und Kompetenzen bei der Bank in Bezug auf die
hier inkriminierten Kredite als Geschäftsführer im Sinne
von Art. 159 aStGB zu betrachten sei (angefochtenes
Urteil S. 33 - 37, 38/39).

        Die Vorinstanz befasst sich daran anschliessend
einzeln mit sämtlichen 39 Geschäften, welche dem Be-
schwerdeführer in der Schlussverfügung als ungetreue
Geschäftsführung vorgeworfen werden. In Bezug auf 29 Ge-
schäfte gelangt sie zu einem Schuldspruch, hinsichtlich
10 Geschäften spricht sie den Beschwerdeführer frei.

        b) Im Zeitpunkt der Ausfällung des angefoch-
tenen Urteils vom 4. Dezember 1998 waren einzig seit
dem letzten inkriminierten Geschäft vom 6. August 1991
(siehe angefochtenes Urteil S. 155 - 163) weniger als
7 1/2 Jahre verstrichen. Alle übrigen inkriminierten
Geschäfte lagen zur Zeit der Ausfällung des angefoch-
tenen Entscheids mehr als 7 1/2 Jahre zurück und waren
somit für sich betrachtet absolut verjährt (angefoch-
tenes Urteil S. 181 f.).

        Sollte das letzte inkriminierte Geschäft vom
6. August 1991 entgegen der Auffassung der Vorinstanz
(angefochtenes Urteil S. 155 - 163) aus irgendeinem
Grund den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung
nicht erfüllen, stellte sich die im angefochtenen Urteil
(S. 183 - 192) bejahte Frage nach einer verjährungs-

rechtlichen Einheit zwischen diesem Geschäft und den
übrigen - für sich betrachtet unstreitig absolut
verjährten - Geschäften nicht und fiele eine Verurtei-
lung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher ungetreuer
Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 Abs. 1 aStGB
insgesamt ausser Betracht.

        Daher ist als erstes zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer durch die ihm zur Last gelegte Mitwirkung
am Geschäft vom 6. August 1991 (Ziff. 2.1.27 der
Schlussverfügung vom 30. August 1995; angefochtenes
Urteil S. 155 ff.) den Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsführung erfüllt habe.

     4.- a) aa) Die Vorinstanz bejaht die Geschäftsfüh-
rer-Eigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf alle
inkriminierten Geschäfte und damit auch hinsichtlich des
letzten eingeklagten Geschäfts vom 6. August 1991. Der
Beschwerdeführer habe (wie der Mitbeschuldigte Direktor
X.________) bei der Vorbereitung der inkriminierten
Kreditvorlagen über einen grossen Handlungsspielraum
verfügt und den Entscheid des an sich hiefür zuständigen
Verwaltungsratsausschusses faktisch präjudiziert, und
zwar in seiner Eigenschaft als Kundenbetreuer durch die
entsprechende Instruktion der Kreditabteilung und
Bearbeitung des Kreditgesuchs bis zur Entscheidungs-
reife. Der Verwaltungsratsausschuss habe auf die ihm
vorgelegten Anträge abgestellt, zumal er kaum je Anlass
gesehen und Zeit gefunden habe, sich mit einer Kredit-
vorlage näher zu befassen. Der Beschwerdeführer habe
hier autonom und mitunter sogar selbstherrlich agiert
(angefochtenes Urteil S. 23). Zwar habe die Kredit-
kompetenz bei den hier eingeklagten grösseren Krediten
beim Verwaltungsratsausschuss gelegen. Federführend für
die entsprechenden Vorarbeiten sei aber jeweils die
Geschäftsleitung gewesen, welche auch das hiezu erfor-
derliche Fachwissen besessen habe. Auf die Anträge der
Geschäftsleitung habe der Verwaltungsratsausschuss
weitgehend abgestellt, was im Ergebnis auf eine
wesentliche materielle Mitbestimmung der Geschäfts-
leitung auch in jenen Fragen hinausgelaufen sei, bei
denen der Entscheid letztlich beim Verwaltungsratsaus-
schuss gelegen habe (angefochtenes Urteil S. 36). Der
Beschwerdeführer habe in seiner Stellung als Mitglied
der Geschäftsleitung ein hohes Mass an Selbständigkeit
gehabt. Dies treffe insbesondere in Bezug auf die Kre-
dite an C.________ zu, da der Beschwerdeführer der
exklusive Betreuer dieses Kunden und damit diejenige
Person in der Bank gewesen sei, die am besten über diese
Geschäftsbeziehung Bescheid gewusst habe. Der Beschwer-
deführer habe mündliche Besprechungen mit C.________ ge-
führt, dessen Kreditbegehren entgegengenommen und
darüber Aktennotizen zu Handen der Kreditabteilung
erstellt, und zwar, je nach Lage, auch mit der Weisung,
dem Verwaltungsratsausschuss einen bestimmten Antrag zu
stellen. An den Sitzungen des Verwaltungsratsausschusses
seien die Kreditbegehren zwar in der Regel nicht vom Be-
schwerdeführer selber vorgetragen worden, sondern, aus
Statusgründen, vom Mitbeschuldigten Direktor X.________.
Der Beschwerdeführer sei aber im Normalfall als zustän-
diger und den antragstellenden Direktor unterstützender
Kundenbetreuer anwesend gewesen, um Fragen zu beantwor-
ten. Das Gewicht des Beschwerdeführers ergebe sich deut-
lich auch daraus, dass keiner der Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildenden Kredite vom Verwaltungsrats-
ausschuss abgelehnt worden sei (angefochtenes Urteil
S. 38 f.). Dem Beschwerdeführer sei demnach hinsicht-
lich der Kreditvergabe an C.________ und somit auch in
Bezug auf das Geschäft vom 6. August 1991 die Stellung
eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 159 aStGB
zugekommen (angefochtenes Urteil S. 39, 157).

        bb) Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei
allgemein bekannt, dass in einer Bank der Verwaltungsrat
die Risikopolitik zu verantworten und zu überwachen
habe. Bei der Bank sei es der Verwaltungsratsausschuss
gewesen, der sich hauptsächlich mit dem Risikomanagement
befasst habe, welches eine seiner Hauptaufgaben gewesen
sei. Unstreitig habe der Entscheid über die Kreditvor-
lagen beim Verwaltungsratsausschuss gelegen. Es gehe
nicht an, diese Kompetenz entsprechend den Ausführungen
im angefochtenen Entscheid durch die Bemerkungen einzu-
schränken, dass der Verwaltungsratsausschuss lediglich
"an sich" für die Gewährung von grösseren Krediten zu-
ständig gewesen sei, in Tat und Wahrheit aber mangels
Anlass und Zeit zur näheren Befassung den ihm gestell-
ten Anträgen jeweils gefolgt sei. Die Vorinstanz ver-
schweige verschiedene relevante Umstände. So sei der
Beschwerdeführer nicht einzelzeichnungsberechtigt ge-
wesen. Er sei zwar als stellvertretender Direktor Mit-
glied der Geschäftsleitung gewesen, habe aber dem De-
partement Logistik vorgestanden. Er sei weder Kredit-
verantwortlicher noch Leiter der Kreditabteilung gewe-
sen, welche ihm in keiner Weise zugeteilt oder unter-
stellt gewesen sei. Als so genannter Kundenbetreuer habe
er lediglich den direkten Kontakt der Bank zu den Kunden
sichergestellt, deren Anliegen entgegengenommen und nach
einer Prima-Vista-Beurteilung zur näheren Prüfung und
Bearbeitung an die Kreditabteilung gewiesen. Das dort
bearbeitete Kreditgesuch sei nicht an ihn zurückgegan-
gen, sondern vielmehr an den Chef der Kreditabteilung,
dann an den obersten Kreditverantwortlichen (den Mitbe-
schuldigten Direktor X.________) und von diesem direkt
an den Verwaltungsratsausschuss, vor welchem das Kredit-
gesuch in aller Regel von Direktor X.________ und nur
bei dessen Abwesenheit in einzelnen Fällen von ihm, dem
Beschwerdeführer, vorgetragen worden sei. Die tatsäch-
lichen Feststellungen der Vorinstanz vermöchten jeden-

falls die Stellung des Beschwerdeführers als Geschäfts-
führer im Sinne von Art. 159 aStGB in Bezug auf die in-
kriminierten Geschäfte nicht zu begründen. Dass der Be-
schwerdeführer insoweit entgegen der Auffassung der Vor-
instanz nicht Geschäftsführer gewesen sei, werde durch
verschiedene Tatsachen untermauert, die im angefochtenen
Urteil übergangen worden seien. Der Beschwerdeführer
weist in diesem Zusammenhang auf seine staatsrechtliche
Beschwerde hin, in welcher er der Vorinstanz u.a. vor-
wirft, sie habe relevante Tatsachen willkürlich ausser
Acht gelassen bzw. nicht festgestellt. Der Beschwerde-
führer macht sodann geltend, er sei insbesondere auch
in Bezug auf das letzte, verjährungsrechtlich entschei-
dende Geschäft vom 6. August 1991 nicht als Geschäfts-
führer zu qualifizieren, da er keine hiefür genügende
Unabhängigkeit und eigenständige Verfügungsgewalt gehabt
habe. Die entsprechende Korrespondenz und der Konsor-
tialvertrag seien von Seiten der Bank nicht vom Be-
schwerdeführer unterzeichnet worden, sondern vom damals
für die Kredite zuständigen Mitglied der Geschäfts-
leitung und vom Kreditchef-Stellvertreter. Das Kredit-
gesuch sei in der Kreditabteilung bearbeitet und
erstellt worden. Die Vorinstanz stelle nicht fest, dass
der Beschwerdeführer darauf Einfluss genommen oder
insoweit Weisungen erteilt habe, dass er das Gesuchsfor-
mular verfasst habe und/oder dass er an der Sitzung vom
6. August 1991 das Gesuch dem Verwaltungsratsausschuss
vorgetragen und zur Genehmigung beantragt habe.

        b) Im letzten inkriminierten Geschäft ging es
um Folgendes (siehe angefochtenes Urteil S. 155 f.):

        Am 20. Februar 1990 hatte die Bank dem
C.________ eine Erhöhung des Betriebskredits Nr.
41283.54 von Fr. 1'900'000.-- auf Fr. 3'400'000.--
gewährt. Als Sicherheit dienten mehrere Schuldbriefe,

darunter ein Inhaberschuldbrief über Fr. 300'000.--,
lastend im 3. Rang auf der Liegenschaft Claragraben 6 in
Basel, bei einem Vorgang von Fr. 1'950'000.--. Diese
Liegenschaft haftete - im Vor- und Nachgang zum
Schuldbrief der Bank - auch für einen Kredit einer
Ersparniskasse über Fr. 2'750'000.--. Zu einem
nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt nahmen die bei-
den Insitute wegen dieses Engagements miteinander
Kontakt auf. In einem Schreiben der Ersparniskasse an
die Bank vom 19. Juli 1991 wurde sodann unter Bezugnahme
"auf die kürzlichen Besprechungen mit Ihren Herren
Y.________ und X.________" Folgendes festgehalten:
"Vereinbarungsgemäss übernehmen Sie von dieser Kon-
sortial-Hypothek in der Höhe von Fr. 2'750'000.--
einen hälftigen Anteil von Fr. 1'375'000.--". Die
Ersparniskasse ersuchte die Bank um Aushändigung des
Schuldbriefs über Fr. 300'000.-- und hielt fest: "Sobald
alle Akten in unserem Besitz sind, werden wir bei
Ihnen den Betrag von ca. Fr. 1'075'000.-- (Differenz
zwischen Fr. 1'375'000.-- und Fr. 300'000.--) abrufen".
Die Kreditabteilung der Bank erstellte am 5. August 1991
den entsprechenden Gesuchsbogen zuhanden des Verwal-
tungsratsausschusses. Darin wurde der Verkehrswert der
Liegenschaft Claragraben 6 in Basel unter Berufung auf
die Angaben der Ersparniskasse auf Fr. 2'350'000.--
beziffert und gestützt auf Mieteinnahmen von Fr.
150'000.-- bei einem Kapitalisierungsfaktor von 6 % ein
Ertragswert von Fr. 2'500'000.-- errechnet. Als
Sicherheit dienten Schuldbriefe über insgesamt Fr.
2'750'000.-- im 1. bis 5. Rang, darunter auch der
erwähnte Schuldbrief im 3. Rang über Fr. 300'000.--, der
bis dahin als Sicherheit für den Betriebskredit gedient
hatte. Von der Kreditsumme von Fr. 1'350'000.--, welche
die Bank von der Ersparniskasse übernahm, wurde der
Betrag von Fr. 1'075'000.-- als "neues Geld" ausge-
wiesen, wobei der Zinssatz 6 % betrug. Der Verwal-

tungsratsausschuss der Bank bewilligte die Hypothek
Nr. 41284.73 am 6. August 1991 in Anwesenheit des Be-
schwerdeführers. Der Konsortialvertrag mit der Erspar-
niskasse wurde am 7. August 1991 unterzeichnet. Am
9. August 1991 bestätigte die Bank der Ersparniskasse
die Bereitstellung von Fr. 1'075'000.--. Am 12. Sep-
tember 1991 überwies sie diesen Betrag an die Erspar-
niskasse; gleichzeitig wurde der Betrag von Fr.
300'000.-- dem Betriebskredit Nr. 41283.54 gutgeschrie-
ben und damit der Betrag von total Fr. 1'375'000.-- dem
Hypothekarkonto Nr. 41283.73 belastet.

        c) Geschäftsführer im Sinne von Art. 159 aStGB
ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und
verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für
einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat
(siehe BGE 123 IV 17 E. 3b S. 21; 120 IV 190 E. 2b
S. 192; 118 IV 244 E. 2a S. 246; 109 Ib 47 E. 5a S. 53;
105 Ib 418 E. 5b S. 427; 105 IV 106 E. 2 S. 109 f.; 102
IV 90 E. 1 S. 92 f.; 95 IV 65). Geschäftsführer ist
nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschlies-
sen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsor-
gepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögens-
interessen sorgen soll, insbesondere wer darüber in
leitender Stellung verfügt (BGE 97 IV 10 E. 2 S. 13; 81
IV 276 E. 2a S. 278 f.).

        aa) Die Vorinstanz bejaht die Geschäfts-
führer-Eigenschaft des Beschwerdeführers im letzten
inkriminierten Fall mit einem Hinweis auf ihre gene-
rellen diesbezüglichen Erwägungen (angefochtenes Urteil
S. 157 i.V. mit S. 38 f.) und somit im Wesentlichen mit
der Begründung, dass einerseits der für die Beschluss-
fassung betreffend die Kredite zuständige Verwaltungs-
ratsausschuss in der Regel auf die ihm vorgelegten
Anträge abgestellt habe und dass andererseits der

Beschwerdeführer der exklusive Betreuer des Kunden
C.________ und damit diejenige Person in der Bank
gewesen sei, die am besten über diese Geschäftsbeziehung
Bescheid gewusst habe. Daraus zieht die Vorinstanz
offenbar implizit die Schlussfolgerung, dass faktisch
der Beschwerdeführer autonom die Gewährung von Krediten
bewirkt habe.

        bb) Das fragliche Geschäft wurde vom Verwal-
tungsratsausschuss beschlossen. Der diesbezügliche An-
trag wurde von der Kreditabteilung gestellt, welcher der
Beschwerdeführer nicht angehörte. Wohl hat der Be-
schwerdeführer Besprechungen mit der Ersparniskasse
geführt und das Geschäft (allenfalls) bis zur
Entscheidungsreife vorbereitet. Beschlossen wurde es
aber vom Verwaltungsratsausschuss, der durch diesen
Beschluss über das Vermögen der Bank verfügte. Dass der
Verwaltungsratsausschuss allenfalls auf die Kenntnisse
des Beschwerdeführers angewiesen war und jedes von
diesem vorbereitete und empfohlene Geschäft auch
beschloss, machte den Beschwerdeführer nicht eo ipso zum
Geschäftsführer (vgl. BGE 95 IV 65 f.). Insbesondere
kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer
insoweit faktischer Geschäftsführer gewesen sei und die
Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses gleichsam nur
als Strohmänner fungiert hätten (siehe dazu BGE 97 IV 10
E. 2 S. 14 unten, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
konnte allenfalls Fragen beantworten, seine Meinung
äussern und Empfehlungen abgeben, allenfalls auch an der
Sitzung des Verwaltungsratsausschusses, an welcher er
anwesend war. Er konnte aber weder dem Verwaltungsrats-
ausschuss noch der antragstellenden Kreditabteilung
verbindliche Weisungen erteilen. Wohl hatte der Be-
schwerdeführer als Vizedirektor und Mitglied der Ge-
schäftsleitung seine Aufgaben mit aller Sorgfalt zu
erfüllen und die Interessen der Geschäftsherrin in guten

Treuen zu wahren (vgl. Art. 717 OR). In Anbetracht sei-
ner Stellung in der Bank war er in den Bereichen, in
denen er mit hinreichender Selbständigkeit vermögens-
wirksame Entscheidungen treffen, beispielsweise über die
Gewährung von Krediten bis zu einer bestimmten Limite
befinden konnte, auch Geschäftsführer im Sinne von Art.
159 aStGB. Aus der relativ hohen Stellung des Beschwer-
deführers darf indessen nicht der Schluss gezogen wer-
den, dass er in Bezug auf alle seine Tätigkeiten bei der
Bank Geschäftsführer im strafrechtlichen Sinne gewesen
sei. In Bezug auf die vom Verwaltungsratsausschuss zu
beschliessenden Kredite an C.________ war der
Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Betreuer
dieses Kunden grundsätzlich bloss ein Sachbearbeiter,
der das Geschäft vorzubereiten hatte.

        Vorliegend muss jedoch nicht abschliessend ent-
schieden werden, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf
das eine oder andere Kreditgeschäft in Sachen
C.________, das vom Verwaltungsratsausschuss beschlossen
wurde, mit Rücksicht auf die konkreten Umstände seiner
Mitwirkung allenfalls als Geschäftsführer im Sinne von
Art. 159 aStGB betrachtet werden könnte.

        Gerade in Bezug auf das letzte Geschäft vom
6. August 1991 kann nicht gesagt werden, dass es vom
Verwaltungsratsausschuss gleichsam allein im Vertrauen
in die Lagebeurteilung des als exklusiver Betreuer des
Kunden C.________ über Spezialkenntnisse verfügenden
Beschwerdeführers und somit faktisch von diesem
beschlossen worden sei. Wesentliche Tatsachen und die
sich u.a. daraus zwingend ergebende Folge, in welcher
die Vorinstanz einen Schaden im Sinne von Art. 159 aStGB
erblickt (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 157 ff.,
162), waren den Mitgliedern des Verwaltungsratsaus-
schusses auf Grund der Angaben in dem von der Kredit-

abteilung erstellten Gesuchsbogen bekannt. Allfällige
Spezialkenntnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf den
Kunden C.________ spielten insoweit keine entscheidende
Rolle. Im Gesuchsbogen zuhanden des Verwaltungsrats-
ausschusses wurde ausdrücklich festgehalten, dass die
Belehnungsgrenze 117 % betrage. Den Mitgliedern des
Verwaltungsratsausschusses war zudem ab April 1991 auch
bekannt, dass der Schuldner C.________ nicht mehr liquid
und es nur mehr eine Frage der Zeit war, bis Konkurs
oder Nachlassstundung eingegeben werden würde (erst-
instanzliches Urteil S. 382 Mitte). Das Geschäft vom
6. August 1991 erfolgte sodann in einem andern Umfeld
als die vorangegangenen, relativ lange Zeit zurück-
liegenden Geschäfte in Sachen C.________. Es wurde im
Rahmen eines vom Verwaltungsratsausschuss kurze Zeit
zuvor beschlossenen Ausstiegsszenarios getätigt, auf
welches im Gesuchsbogen ausdrücklich hingewiesen wurde,
und es handelte sich dabei nicht quasi um ein Routine-
geschäft in Sachen C.________. Der Verwaltungsrats-
ausschuss hat somit das vom Beschwerdeführer vorberei-
tete und allenfalls empfohlene Geschäft in Kenntnis von
wesentlichen Tatsachen und der sich u.a. daraus ergeben-
den Folgen beschlossen. Der Beschwerdeführer war in
Bezug auf dieses Geschäft zwar ein wichtiger Mitarbei-
ter, er war aber insoweit kein Geschäftsführer im Sinne
von Art. 159 aStGB, da ihm die hiefür erforderliche
Selbständigkeit fehlte. Dieses Kriterium ist zwecks
Einschränkung des Anwendungsbereichs des weit gefassten
Tatbestands von Art. 159 aStGB ernst zu nehmen.

        cc) Ob der Beschwerdeführer sich durch seine
Mitwirkung an diesem Geschäft allenfalls der Teilnahme
(Gehilfenschaft oder Anstiftung) am Sonderdelikt der
ungetreuen Geschäftsführung schuldig gemacht habe, ist
hier schon deshalb nicht zu prüfen, weil die Mitglieder
des Verwaltungsratsausschusses, welche das Geschäft

beschlossen, ihrerseits insoweit nicht wegen ungetreuer
Geschäftsführung angeklagt und verurteilt worden sind,
sondern allein wegen (teils vorsätzlicher, teils
fahrlässiger) Widerhandlung gegen das Bankengesetz im
Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG durch Gewährung
eines Kredits ausserhalb des in den Statuten umschrie-
benen geografischen Geschäftskreises.

        d) Der Beschwerdeführer machte sich somit durch
seine Mitwirkung am letzten inkriminierten Geschäft vom
6. August 1991 (Schlussverfügung Ziff. 2.1.27; angefoch-
tenes Urteil S. 155 ff.) entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht der ungetreuen Geschäftsführung im
Sinne von Art. 159 aStGB schuldig, da er insoweit nicht
Geschäftsführer war.

     5.- Alle übrigen 28 dem Beschwerdeführer als
ungetreue Geschäftsführung zur Last gelegten Geschäfte
lagen im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen
Urteils unstreitig mehr als 7 1/2 Jahre zurück und sind
somit absolut verjährt, weshalb eine Verurteilung ausser
Betracht fällt. Unter diesen Umständen hat der Kassa-
tionshof nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch
in diesen Fällen oder einigen davon entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz den Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsführung mangels Geschäftsführer-Eigenschaft
oder aus andern Gründen nicht erfüllt habe. Die Ver-
jährung ist als negative Prozessvoraussetzung bzw. als
Prozesshindernis in jedem Verfahrensstadium von Amtes
wegen zu berücksichtigen.

     6.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist
somit gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 4. Dezember 1998 aufzuheben und

die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden
keine Kosten erhoben und wird dem Beschwerdeführer eine
Entschädigung von Fr. 4'000.-- aus der Bundesgerichts-
kasse ausgerichtet.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird
gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 4. Dezember 1998 aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung
von Fr. 4'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerich-
tet.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons
Solothurn sowie der Bundesanwaltschaft schriftlich
mitgeteilt.

                       ---------

Lausanne, 2. März 2000

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:        Der Gerichtsschreiber: