Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.604/1999
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6S.604/1999/bue

                K A S S A T I O N S H O F
                *************************

                      2. März 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,
Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Näf.

                        ---------

                        In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Daniel Kiefer, Bielstrasse 8, Postfach, Solothurn,

                          gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  S o l o t h u r n,
Schweizerische Bundesanwaltschaft,

                       betreffend
 mehrfache ungetreue Geschäftsführung (Art. 159 aStGB),
        Gehilfenschaft zu betrügerischem Konkurs
          (Art. 163 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB),
     mehrfache Widerhandlung gegen das Bankengesetz
             (Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG),

hat sich ergeben:

     A.- Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach
X.________ am 4. Dezember 1998 schuldig der mehrfachen
ungetreuen Geschäftsführung (im Sinne von Art. 159 aStGB)
in zwei Anklagepunkten, der Gehilfenschaft zu betrü-
gerischem Konkurs (im Sinne von Art. 163 aStGB i.V.m.
Art. 25 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen
das Bankengesetz (im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c
BankG) und verurteilte ihn deswegen zu einer Gefängnis-
strafe von sechs Monaten, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von zwei Jahren. In zahlreichen Fällen wurde er
vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung freigespro-
chen.

     B.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit der Letzteren
beantragt er, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

        Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Die
Bundesanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG wird
bestraft, wer vorsätzlich "die mit der Bewilligung ver-
bundenen Bedingungen verletzt". Die Vorinstanz hat den

Beschwerdeführer in Anwendung dieser Bestimmung verur-
teilt, da er an der Gewährung von Krediten mitgewirkt
habe, die ausserhalb des in den Bankstatuten umschriebe-
nen geografischen Geschäftskreises gelegen hätten (siehe
angefochtenes Urteil S. 208 - 263).

        b) Dieses dem Beschwerdeführer zur Last gelegte
Verhalten kann indessen nicht in Anwendung von Art. 46
Abs. 1 lit. c BankG bestraft werden. Der darin umschrie-
bene Tatbestand der Verletzung der mit der Bewilligung
verbundenen Bedingungen erfasst Überschreitungen des in
den Statuten der Bank umschriebenen Geschäftskreises
nicht mit der nach dem Legalitätsprinzip im Sinne von
Art. 1 StGB erforderlichen Bestimmtheit (BGE 125 IV 35).
Zur Begründung kann auf die Erwägungen im zitierten Ent-
scheid verwiesen werden. Der Kassationshof hat diese
Rechtsprechung in einem nicht publizierten Urteil vom
2. Juni 1999 in Sachen S. gegen BE (6S.42/1999) bestätigt
und erkannt, dass auch etwa die Missachtung von statuta-
rischen und reglementarischen Bestimmungen betreffend die
Kreditvergabe (bankinterne Zuständigkeiten zur Kreditbe-
willigung, Belehnungsgrenzen, Dossierführung) nicht als
Verletzung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingun-
gen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG strafbar
ist.

        Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Bankengesetz (im Sinne
von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG) verstösst demnach gegen
Bundesrecht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

     2.- Der Beschwerdeführer wurde im Punkt Ziff. 2.1.15
der Schlussverfügung (Konsortialhypothek Claragraben) der
ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 aStGB
schuldig gesprochen (angefochtenes Urteil S. 178 f.).

        a) Dabei ging es um Folgendes (s. angefochtenes
Urteil S. 155 ff.):

        Am 20. Februar 1990 hatte die Bank dem
C.________ eine Erhöhung des Betriebskredits Nr. 41283.54
von Fr. 1'900'000.-- auf Fr. 3'400'000.-- gewährt. Als
Sicherheit dienten mehrere Schuldbriefe, darunter ein
Inhaberschuldbrief über Fr. 300'000.--, lastend im
3. Rang auf der Liegenschaft Claragraben 6 in Basel, bei
einem Vorgang von Fr. 1'950'000.--. Diese Liegenschaft
haftete - im Vor- und Nachgang zum Schuldbrief der Bank -
auch für einen Kredit einer Ersparniskasse über Fr.
2'750'000.--. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren
Zeitpunkt nahmen die beiden Institute wegen dieses
Engagements miteinander Kontakt auf. In einem Schreiben
der Ersparniskasse an die Bank vom 19. Juli 1991 wurde
sodann unter Bezugnahme "auf die kürzlichen Besprechungen
mit Ihren Herren Y.________ und X.________" Folgendes
festgehalten: "Vereinbarungsgemäss übernehmen Sie von
dieser Konsortial-Hypothek in der Höhe von
Fr. 2'750'000.-- einen hälftigen Anteil von
Fr. 1'375'000.--". Die Ersparniskasse ersuchte die Bank
um Aushändigung des Schuldbriefs über Fr. 300'000.-- und
hielt fest: "Sobald alle Akten in unserem Besitz sind,
werden wir bei Ihnen den Betrag von ca. Fr. 1'075'000.--
(Differenz zwischen Fr. 1'375'000.-- und Fr. 300'000.--)
abrufen". Die Kreditabteilung der Bank erstellte am 5.
August 1991 den entsprechenden Gesuchsbogen zuhanden des
Verwaltungsratsausschusses. Darin wurde der Verkehrswert
der Liegenschaft Claragraben 6 in Basel unter Berufung
auf die Angaben der Ersparniskasse auf Fr. 2'350'000.--

beziffert und gestützt auf Mieteinnahmen von Fr.
150'000.-- bei einem Kapitalisierungsfaktor von 6 % ein
Ertragswert von Fr. 2'500'000.-- errechnet. Als Sicher-
heit dienten Schuldbriefe über insgesamt Fr. 2'750'000.--
im 1. bis 5. Rang, darunter auch der erwähnte Schuldbrief
im 3. Rang über Fr. 300'000.--, der bis dahin als
Sicherheit für den Betriebskredit gedient hatte. Von der
Kreditsumme von Fr. 1'350'000.--, welche die Bank von der
Ersparniskasse übernahm, wurde der Betrag von Fr.
1'075'000.-- als "neues Geld" ausgewiesen, wobei der
Zinssatz 6 % betrug. Der Verwaltungsratsausschuss der
Bank bewilligte die Hypothek Nr. 41284.73 am 6. August
1991. Der Konsortialvertrag mit der Ersparniskasse wurde
am 7. August 1991 unterzeichnet. Am 9. August 1991 be-
stätigte die Bank der Ersparniskasse die Bereitstellung
von Fr. 1'075'000.--. Am 12. September 1991 überwies sie
diesen Betrag an die Ersparniskasse; gleichzeitig wurde
der Betrag von Fr. 300'000.-- dem Betriebskredit Nr.
41283.54 gutgeschrieben und damit der Betrag von total
Fr. 1'375'000.-- dem Hypothekarkonto Nr. 41283.73
belastet.

        b)aa) Die Vorinstanz hält in ihren allgemeinen
Erwägungen zur Frage der Geschäftsführer-Eigenschaft
fest, der Beschwerdeführer habe (wie der Mitbeschuldigte
Y.________) bei der Vorbereitung der inkriminierten Kre-
ditvorlagen über einen grossen Handlungsspielraum verfügt
und den Entscheid des an sich hiefür zuständigen Ver-
waltungsratsausschusses faktisch präjudiziert, und zwar
als Direktor und oberster Kreditverantwortlicher durch
die Visierung und Vertretung des Kreditgesuchs vor dem
Verwaltungsratsausschuss. Der Verwaltungsratsausschuss
habe auf die ihm vorgelegten Anträge abgestellt, zumal er
kaum je Anlass gesehen und Zeit gefunden habe, sich mit
einer Kreditvorlage näher zu befassen. Der Beschwerde-
führer habe hier autonom und mitunter sogar selbst-

herrlich agiert (angefochtenes Urteil S. 23). Zwar habe
die Kreditkompetenz bei den hier eingeklagten grösseren
Krediten beim Verwaltungsratsausschuss gelegen. Feder-
führend für die entsprechenden Vorarbeiten sei aber
jeweils die Geschäftsleitung gewesen, welche auch das
hiezu erforderliche Fachwissen besessen habe. Auf die
Anträge der Geschäftsleitung habe der Verwaltungsratsaus-
schuss weitgehend abgestellt, was im Ergebnis auf eine
wesentliche materielle Mitbestimmung der Geschäftsleitung
auch in jenen Fragen hinausgelaufen sei, bei denen der
Entscheid letztlich beim Verwaltungsratsausschuss gelegen
habe (angefochtenes Urteil S. 36).

        Die Vorinstanz führt sodann aus, dass der Be-
schwerdeführer auch in Bezug auf das vom Verwaltungsrats-
ausschuss an der Sitzung vom 6. August 1991 beschlossene
Kreditgeschäft als Geschäftsführer zu qualifizieren sei.
Zwar habe er an der Sitzung vom 6. August 1991 nicht
teilgenommen, doch sei er an mindestens einer Besprechung
mit den Vertretern der Ersparniskasse anwesend gewesen,
wie aus deren Schreiben vom 19. Juli 1991 hervorgehe. Der
Beschwerdeführer habe dies im Prinzip zugegeben, aller-
dings stets eingewandt, er habe mit dem Geschäft nichts
zu tun gehabt und lediglich die Leute von der Ersparnis-
kasse kennen lernen wollen; er habe die Sitzung kurz nach
der Begrüssung wieder verlassen. Dieser Darstellung des
Beschwerdeführers könne jedoch nicht gefolgt werden.
Vielmehr sei erstellt, dass zwar Y.________ die Vorberei-
tung des Konsortialvertrags geleitet, dass aber der
Beschwerdeführer um den Inhalt dieses Geschäfts gewusst
habe (angefochtenes Urteil S. 178 ff.). Wohl sei der
Mitbeschuldigte Y.________ der Kundenbetreuer von
C.________ gewesen. Dies ändere aber nichts daran, dass
der Beschwerdeführer im Bereich des Kreditwesens der
oberste Verantwortliche gewesen sei. Zwar habe er sich in
dieser Eigenschaft nicht mit jedem einzelnen anstehenden

Kreditgeschäft befasst; er sei aber bezeichnenderweise
gerade in einem so aussergewöhnlichen Fall wie dem
vorliegenden durch Y.________ beigezogen worden. Vor
diesem Hintergrund müsse angenommen werden, dass sich
Y.________ wohl kaum über eine abweichende Auffassung des
Beschwerdeführers hinweggesetzt hätte. Dem Beschwerde-
führer komme daher auch in diesem Fall die Stellung eines
Geschäftsführers zu (angefochtenes Urteil S. 179 f.).

        bb) Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe
betreffend das Geschäft Claragraben keine materiellen
Kenntnisse gehabt. Er weist auf seine staatsrechtliche
Beschwerde hin, in welcher er die gegenteilige Annahme
der Vorinstanz als willkürlich kritisiert. Unabhängig
davon sei er nicht als Geschäftsführer im Sinne von
Art. 159 aStGB zu qualifizieren. Zur massgeblichen Zeit
sei D.________ Chef der Kreditabteilung gewesen, und
Y.________ habe den Kunden C.________ betreut. Der
Verwaltungsratsausschuss der Bank habe am 7. Mai 1991 ein
Ausstiegsszenario betreffend den Kunden C.________ verab-
schiedet und damit auf strategischer Ebene die Leitplan-
ken für die künftige Geschäftsbeziehung zu diesem Kunden
gesetzt. Auf operativer Ebene habe Y.________ als Kun-
denbetreuer das Ausstiegsszenario umsetzen müssen. Der
Beschwerdeführer, der das fragliche Geschäft an der Sit-
zung des Verwaltungsratsausschusses vom 6. August 1991
auch nicht vertreten habe, sei nicht als Geschäftsführer
zu betrachten, da er weder Betreuer des Kunden C.________
noch Chef der Kreditabteilung gewesen sei.

        c) Geschäftsführer im Sinne von Art. 159 aStGB
ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und
verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für
einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat
(siehe BGE 123 IV 17 E. 3b S. 21; 120 IV 190 E. 2b
S. 192; 118 IV 244 E. 2a S. 246; 109 Ib 47 E. 5a S. 53;

105 Ib 418 E. 5b S. 427; 105 IV 106 E. 2 S. 109 f.; 102
IV 90 E. 1 S. 92 f.; 95 IV 65). Geschäftsführer ist nicht
nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat,
sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im
Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen
soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung ver-
fügt (BGE 97 IV 10 E. 2 S. 13; 81 IV 276 E. 2a S. 278
f.).

        aa) Das fragliche Kreditgeschäft wurde vom hie-
für zuständigen Verwaltungsratsausschuss beschlossen. Es
wurde von verschiedenen andern Mitarbeitern der Bank bis
zur Entscheidungsreife vorbereitet, insbesondere vom Be-
treuer des Kunden C.________, dem Mitbeschuldigten
Y.________, der auf Seiten der Bank die Gespräche mit der
Ersparniskasse leitete. Die Rolle des Beschwerdeführers
ist nicht restlos klar. Er war gemäss den Ausführungen
der Vorinstanz Direktor, Mitglied der Geschäftsleitung
und der "oberste Kreditverantwortliche" der Bank
(angefochtenes Urteil S. 180). Nach seiner eigenen
Darstellung war aber im Zeitpunkt des fraglichen
Geschäfts nicht mehr er, sondern D.________ "Chef der
Kreditabteilung" (Nichtigkeitsbeschwerde S. 5).
Unstreitig nahm er an der Sitzung vom 6. August 1991, an
welcher der Verwaltungsratsausschuss das Kreditgeschäft
beschloss, nicht teil. Er war aber nach den Feststel-
lungen der Vorinstanz an mindestens einer Besprechung
zwischen dem Mitbeschuldigten Y.________ und den
Vertretern der Ersparniskasse anwesend und über das Ge-
schäft zumindest in den Grundzügen informiert.

        bb) Die an der Vorbereitung der Konsortialhypo-
thek Claragraben beteiligten Mitarbeiter der Bank waren
hinsichtlich dieses Geschäfts keine Geschäftsführer im
Sinne von Art. 159 aStGB, da ihnen insoweit die hiefür
erforderliche Kompetenz zur hinreichend selbständigen

vermögenswirksamen Entscheidung fehlte. Wohl hatte der
Beschwerdeführer als Direktor und Mitglied der Geschäfts-
leitung seine Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und
die Interessen der Geschäftsherrin in guten Treuen zu
wahren (vgl. Art. 717 OR). In Anbetracht seiner Stellung
in der Bank war er in den Bereichen, in denen er mit hin-
reichender Selbständigkeit vermögenswirksame Entscheidun-
gen treffen konnte, auch Geschäftsführer im Sinne von
Art. 159 aStGB. Aus der hohen Stellung des Beschwerdefüh-
rers darf indessen nicht der Schluss gezogen werden, dass
er in Bezug auf alle seine Tätigkeiten bei der Bank Ge-
schäftsführer im strafrechtlichen Sinne gewesen sei. Ins-
besondere kann auch nicht gesagt werden, dass er in Bezug
auf die vom Verwaltungsratsausschuss beschlossenen Kredi-
te insoweit faktischer Geschäftsführer gewesen sei und
die Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses gleichsam
nur als Strohmänner fungiert hätten (siehe dazu BGE 97 IV
10 E. 2 S. 14 unten, mit Hinweisen). Dass die Mitglieder
des Verwaltungsratsausschusses den Empfehlungen und
Anträgen von Mitgliedern der Geschäftsleitung offenbar
fast immer folgten, weil sie keinen Anlass und nicht
genügend Zeit für eine eingehende Prüfung hatten und
allenfalls auch über weniger Wissen verfügten, macht den
Beschwerdeführer nicht eo ipso zum Geschäftsführer (vgl.
BGE 95 IV 65 f.). Unerheblich ist auch, dass der Be-
schwerdeführer nach Meinung der Vorinstanz als der
"oberste Kreditverantwortliche" der Bank hätte ein-
schreiten und das fragliche Geschäft hätte verhindern
müssen (siehe angefochtenes Urteil S. 180). Denn die
Vorbereitung des Kreditgeschäfts, an welcher der Be-
schwerdeführer allenfalls (auch) durch pflichtwidrige
Unterlassung mitwirkte, ist als solche keine Geschäfts-
führung im strafrechtlichen Sinne von Art. 159 aStGB. Mit
dem zuletzt genannten Argument scheint die Vorinstanz
zudem ausser Acht zu lassen, dass ab Oktober 1990
D.________ als Mitglied der Geschäftsleitung und

stellvertretender Direktor den Kreditsektor übernommen
hatte (siehe erstinstanzliches Urteil S. 79), d.h. für
den kommerziellen Bereich und das gesamte Kreditwesen zu-
ständig war (erstinstanzliches Urteil S. 58).

        Gerade in Bezug auf die Konsortialhypothek
Claragraben kann nicht gesagt werden, dass sie vom
Verwaltungsratsausschuss gleichsam allein im Vertrauen in
die Lagebeurteilung durch den Beschwerdeführer und den
Mitbeschuldigten Y.________ beschlossen worden sei.
Wesentliche Tatsachen und die sich u.a. daraus zwingend
ergebende Folge, in welcher die Vorinstanz einen Schaden
im Sinne von Art. 159 aStGB erblickt (siehe dazu ange-
fochtenes Urteil S. 157 ff., 162), waren den Mitgliedern
des Verwaltungsratsausschusses auf Grund der Angaben in
dem von der Kreditabteilung erstellten Gesuchsbogen be-
kannt. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass die
Belehnungsgrenze 117 % betrage. Den Mitgliedern des
Verwaltungsratsausschusses war zudem ab April 1991 auch
bekannt, dass der Schuldner C.________ nicht mehr liquid
und es nur eine Frage der Zeit war, bis Konkurs oder
Nachlassstundung eingegeben werden würde (erstinstanz-
liches Urteil S. 382 Mitte). Das Geschäft vom 6. August
1991 erfolgte sodann in einem andern Umfeld als die
vorangegangenen, relativ lange Zeit zurückliegenden
Geschäfte in Sachen C.________. Es wurde im Rahmen eines
vom Verwaltungsratsausschuss kurze Zeit zuvor be-
schlossenen Ausstiegsszenarios getätigt, auf welches im
Gesuchsbogen ausdrücklich hingewiesen wurde, und es
handelte sich dabei nicht quasi um ein Routinegeschäft in
Sachen C.________.

        Der Beschwerdeführer hat somit in Bezug auf das
Geschäft vom 6. August 1991 (Konsortialhypothek Clara-
graben) den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung
(Art. 159 aStGB) nicht erfüllt, da er insoweit nicht
Geschäftsführer war.

        d) Ob der Beschwerdeführer sich durch seine
Mitwirkung an diesem Geschäft allenfalls der Teilnahme
(Gehilfenschaft oder Anstiftung) am Sonderdelikt der un-
getreuen Geschäftsführung schuldig gemacht habe, ist hier
schon deshalb nicht zu prüfen, weil die Mitglieder des
Verwaltungsratsausschusses, welche das Geschäft be-
schlossen, ihrerseits insoweit nicht wegen ungetreuer
Geschäftsführung angeklagt und verurteilt worden sind,
sondern allein wegen (teils vorsätzlicher, teils fahr-
lässiger) Widerhandlung gegen das Bankengesetz im Sinne
von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG durch Gewährung eines
Kredits ausserhalb des in den Statuten umschriebenen
geografischen Geschäftskreises.

        e) Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist
somit in diesem Punkt gutzuheissen.

     3.- a) Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auch
im Punkt Ziff. 2.1.14 lit. i der Schlussverfügung betref-
fend das Geschäftskonto Nr. 31160.50 des Kunden
E.________ der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne vom
Art. 159 aStGB schuldig gesprochen (angefochtenes Urteil
S. 172 ff.). Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt,
er habe in der Zeit vom 22. April bis zum 26. Juni 1991
siebenmal Vergütungsaufträge über insgesamt Fr.
902'694.25 visiert, obschon der Schuldsaldo auf dem
fraglichen Konto mehr als Fr. 1,3 Mio. betragen und somit
den Wert der beiden haftenden Inhaberschuldbriefe von
insgesamt Fr. 1,3 Mio. überstiegen habe.

        b) Der Kassationshof hat die Verurteilung des
Beschwerdeführers in diesem Punkt in teilweiser Gut-
heissung der konnexen staatsrechtlichen Beschwerde wegen
Verletzung des Anklagegrundsatzes aufgehoben. Damit ist
insoweit die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit
welcher in diesem Schuldpunkt der Vorsatz bestritten
wird, gegenstandslos geworden.

     4.- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Punkt
Ziff. 2.3 der Schlussverfügung wegen Gehilfenschaft zu
betrügerischem Konkurs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1
aStGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig gesprochen (angefoch-
tenes Urteil S. 195 - 208).

        a) Dem Schuldspruch liegt kurz zusammengefasst
im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:
A.________ kaufte von der Z.________ zum Preis von Fr. 23
Mio. deren Fabrikliegenschaft, die als Pfand u.a. für
eine Kreditforderung der Bank über Fr. 16 Mio. haftete.
Der Betrag von Fr. 23 Mio. wurde in Teilbeträgen von
Fr. 19 Mio. (per 30. Juni 1991) und von Fr. 4 Mio. (per
15. Juli 1991) auf ein Konto der Z.________ überwiesen.
Der Betrag von Fr. 4 Mio. wurde sodann per 15. Juli 1991
von der Z.________ an B.________, den Präsidenten des
Verwaltungsrats der Z.________, überwiesen, der nach
seiner Behauptung über eine Darlehensforderung gegen die
Z.________ in diesem Umfang verfügte. B.________ seiner-
seits überwies den Betrag von Fr. 4 Mio. per 15. Juli
1991 an A.________, den Käufer des Grundstücks, dem er
nach seiner von A.________ bestätigten Darstellung den
Betrag von Fr. 6,5 Mio. schuldete.

        b) Nach der Auffassung der Vorinstanz erfüllte
(der im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Ent-
scheids bereits verstorbene) B.________ durch sein Ver-
halten den Tatbestand des betrügerischen Konkurses im
Sinne von Art. 163 Ziff. 1 aStGB, indem er das Vermögen
der Z.________ im Wissen um deren missliche finanzielle
Lage um den Betrag von Fr. 4 Mio. zum Nachteil der
Gläubiger verminderte, und ist auch die objektive
Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung erfüllt, da
am 31. März 1992 über die Z.________ der Konkurs eröffnet
wurde.

        Der Beschwerdeführer spielte nach den weiteren
Ausführungen der Vorinstanz bei der Abwicklung dieses
Geschäfts eine wesentliche Rolle. Er habe die Aufträge
entgegengenommen, bankintern alles in die Wege geleitet
und bei der Unterzeichnung Regie geführt. Dabei sei ihm
die angespannte finanzielle Lage der Z.________ bekannt
gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich durch sein die
Haupttat des B.________ förderndes Verhalten der
Gehilfenschaft zu betrügerischem Konkurs schuldig
gemacht, wobei das alte Recht (Art. 163 aStGB) zur
Anwendung gelange, weil das neue Recht (Art. 163 StGB)
nicht milder sei. Da dem Beschwerdeführer selbst die
Schuldnereigenschaft abgehe, finde auf ihn die für den
Dritten geltende Strafandrohung gemäss Art. 163 Ziff. 2
aStGB Anwendung, sodass die Verjährungsfrist relativ fünf
und absolut siebeneinhalb Jahre betrage. Die Verjährung
habe am 28. Juni 1991 zu laufen begonnen, da an diesem
Tag die verschiedenen Vergütungsaufträge, welche der
Beschwerdeführer vorbereitet habe, von den Beteiligten
unterzeichnet worden seien (s. zum Ganzen angefochtenes
Urteil S. 195 - 208).

        c) Was der Beschwerdeführer gegen seine Ver-
urteilung in diesem Punkt vorbringt, geht zum einen an
der Sache vorbei und ist zum anderen unbegründet.

        aa) Es ist rechtlich unerheblich, dass alle
Beteiligten des Kaufgeschäfts von Anbeginn Kenntnis davon
hatten, dass der Teilbetrag von Fr. 4 Mio. nicht bei der
Verkäuferin Z.________ verbleiben, sondern schlussendlich
an den Käufer A.________ ausbezahlt werden sollte, und
dass nach dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten
lediglich der Betrag von Fr. 19 Mio. für die Z.________
bestimmt war. Massgebend ist nach den zutreffenden Erwä-
gungen im angefochtenen Urteil (S. 204) allein, dass
tatsächlich ein Kaufpreis von Fr. 23 Mio. vereinbart
wurde und dass die Z.________ somit über eine Forderung
in dieser Höhe verfügte. Diese Forderung gehörte in ihrem
vollen Umfang zum Vermögen der Z.________. Der Einwand
des Beschwerdeführers, der Teilbetrag von Fr. 4 Mio. habe
nie zum Vermögen der Z.________ gehört und daher dieser
auch nicht entzogen werden können, ist unbegründet.

        bb) Rechtlich unerheblich ist auch, dass der
Beschwerdeführer sich nach seiner Darstellung allein
zwecks Rettung einer gefährdeten Kreditposition der Bank
für einen Verkauf des Grundstücks an A.________ ein-
gesetzt habe, in dessen Person anstelle der finanzschwa-
chen bisherigen Schuldnerin ein finanziell starker neuer
Schuldner habe gewonnen werden können, dass A.________
nur unter den vereinbarten Bedingungen überhaupt zum Kauf
des Grundstücks bereit gewesen sei und dass der Beschwer-
deführer auf die Bestimmung des Kaufpreises keinen
Einfluss gehabt habe. Die Beweggründe sind unerheblich
(s. BGE 78 IV 33 ff., 38 Mitte; Stratenwerth, Schweiz.
Strafrecht, Bes. Teil I, 5. Aufl. 1995, § 23 N 9, mit
Hinweisen). Sie ändern nichts daran, dass der finanziell
angeschlagenen Z.________ ein Vermögenswert zum Nachteil

der Gläubiger entzogen wurde, wozu der Beschwerdeführer
mit Wissen und Willen einen wesentlichen Beitrag
leistete.

        Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist
daher in diesem Punkt abzuweisen.

     5.- Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes:

        a) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Bankengesetz im Sinne
von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG und die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen ungetreuer Geschäftsführung ge-
mäss Art. 159 aStGB im Punkt Ziff. 2.1.15 der Schlussver-
fügung (Konsortialhypothek Claragraben) verletzen Bundes-
recht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist
insoweit gemäss Art. 277ter BStP gutzuheissen (s. vorne
E. 1 und 2).

        b) Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen
die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher
ungetreuer Geschäftsführung gemäss Art. 159 aStGB im
Punkt Ziff. 2.1.14 lit. i der Schlussverfügung (Ge-
schäftskonto Nr. 31160.50; Fr. 902'694.25) richtet, ist
sie zufolge Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde
in diesem Punkt gegenstandslos geworden (s. vorne E. 3).

        c) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
Gehilfenschaft zu betrügerischem Konkurs gemäss Art. 163
aStGB i.V.m. Art. 25 StGB verstösst nicht gegen Bundes-
recht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist in
diesem Punkt abzuweisen (s. vorne E. 4).

     6.- Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist, soweit
nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen, da die eidge-
nössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verurteilung
wegen Gehilfenschaft zu betrügerischem Konkurs von vorn-
herein aussichtslos war. Somit hat der Beschwerdeführer
eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- zu zahlen
und ist ihm eine reduzierte Entschädigung von Fr.
1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird,
soweit nicht gegenstandslos geworden, teilweise gut-
geheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 4. Dezember 1998 aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

     2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos geworden,
abgewiesen.

     3.- Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von
Fr. 400.-- zu zahlen.

     4.- Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von
Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

     5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (Strafkammer) des
Kantons Solothurn sowie der Bundesanwaltschaft schrift-
lich mitgeteilt.

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Lausanne, 2. März 2000

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                     Der Präsident:

                 Der Gerichtsschreiber: