Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.595/1999
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6S.595/1999/odi

                K A S S A T I O N S H O F
                *************************

                     24. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,
Bundesrichter Wiprächtiger und Gerichtsschreiber
Weissenberger.

                        ---------

                        In Sachen

M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Erich Moser, Bankplatz 1, Frauenfeld,

                          gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  T h u r g a u,

                       betreffend
      Geldwäscherei, Widerhandlung gegen das BetmG,
            Strafzumessung, Ersatzforderung;
(eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Dezember
1998),

hat sich ergeben:

     A.- M.________ wird hauptsächlich vorgeworfen, an
der Einfuhr von insgesamt 74,713 kg Heroin und am Verkauf
von 14,5 kg dieser eingeführten Menge mitgewirkt zu
haben, indem sie für ihren im Betäubungsmittelgrosshandel
tätigen Freund N.I.________ Telefonate entgegennahm und
weiterleitete, Drogentransporteuren und Kunden soweit
nötig den Weg wies, in einem Fall auch die Bezahlung von
Fr. 10'600.-- für eine Drogenlieferung entgegennahm sowie
von den Drogengeschäften finanziell profitierte, nament-
lich indem sie von N.I.________ aus dem Drogenhandel
stammendes Geld in der Höhe von Fr. 75'000.-- für den
Kauf eines Hauses in Serbien erhielt.

     B.- Am 24. Juni/13. August 1998 verurteilte das Be-
zirksgericht Münchwilen M.________ wegen schwerer Wider-
handlungen gegen das BetmG, Geldwäscherei und mehrfacher
Widerhandlungen gegen das ANAG zu einer Zuchthausstrafe
von 6 Jahren und einer Geldbusse von Fr. 2'000.--. Im An-
klagepunkt der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verord-
nung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen
durch jugoslawische Staatsangehörige erfolgte ein Frei-
spruch.

        Mit Urteil vom 3. Dezember 1998 befand das Ober-
gericht des Kantons Thurgau die Berufung der Verurteilten
für unbegründet und die Anschlussberufung der Staatsan-
waltschaft für teilweise begründet. Es sprach M.________
schuldig der schweren Widerhandlung gegen das BetmG, der
mehrfachen Geldwäscherei, der mehrfachen Widerhandlung
gegen das ANAG sowie der Gehilfenschaft zur Widerhandlung
gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von

Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige und
verurteilte sie zu 6 Jahren Zuchthaus und einer Busse von
Fr. 2'000.--.

     C.- M.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbe-
schwerde mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie von den
Vorwürfen der schweren Widerhandlung gegen das BetmG so-
wie der mehrfachen Geldwäscherei freizusprechen und eine
bedingt vollziehbare Strafe auszusprechen.

        Mit Stellungnahme vom 20. August 1999 beantragt
das Obergericht des Kantons Thurgau die Abweisung der Be-
schwerde. Unter Verzicht auf eine Vernehmlassung erkennt
die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau auf kostenfäl-
lige Abweisung der Beschwerde.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist
- mit hier nicht gegebenen Ausnahmen - kassatorischer
Natur. Sie führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz (Art. 277ter BStP).
Soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides beantragt, kann auf die Be-
schwerde daher nicht eingetreten werden.

        b) Gemäss Art. 269 BStP kann die Nichtigkeits-
beschwerde nur damit begründet werden, dass die ange-
fochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze,
wohingegen die Verletzung verfassungsmässiger Rechte mit

staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen ist
(Art. 84 OG). Ausführungen, die sich gegen die tatsäch-
lichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das
Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273
Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren
der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Be-
hörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis
Abs. 1 BStP; BGE 124 IV 53 E. 2, 81 E. 2a, je mit Hin-
weisen).

        Die Beschwerdeführerin ist daher nicht zu hören,
wenn sie eine Verletzung des Akkusationsprinzips rügt
(Beschwerde S. 4) und die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz zu bestreiten scheint (vgl. Beschwerde
S. 3).

     2.- a) aa) Nach der Anklageschrift, auf die sich die
Vorinstanzen stützen, wollte die Beschwerdeführerin in
Banja Sejarinska, Serbien, ein Haus kaufen. Im Hinblick
darauf bat ihr Freund N.I.________ im Juli 1995 seinen
Onkel S.________ um ein Darlehen über Fr. 35'000.--.
S.________ kam dieser Bitte nach und beauftragte
N.I.________, bei einem nicht näher bekannten Drogenhänd-
ler namens "F.________" in Luzern den entsprechenden
Betrag in bar einzukassieren. In der Folge übergab
"F.________" N.I.________ Bargeld im Betrag von
Fr. 35'000.--, welches dieser der Beschwerdeführerin wei-
tergab. Mitte Juli 1995 nahm N.I.________ auf Anweisung
von S.________ Fr. 40'000.-- in bar vom "Drogen-Grossab-
nehmer U.________" ein, die er wiederum der Beschwerde-
führerin übergab (Anklageschrift Ziff. 5 und 6, S. 7 f.).

        Gemäss den Ausführungen im Urteil des Bezirks-
gerichts Münchwilen erklärte M.________ nach ihrer Ver-
haftung gegenüber der Polizei, das bei ihr sicherge-

stellte Bargeld von SFr. 86'500.-- und DM 39'900.--
stamme grösstenteils aus Drogenerlös, das sie von
N.I.________ für den Kauf eines Hauses in Serbien erhal-
ten habe. Lediglich SFr. 24'000.-- bis 25'000.-- seien
Lohnersparnisse. Das Bezirksgericht stellte auf diese
Aussage ab und stufte den später erfolgten Widerruf des
Geständnisses als blosse Schutzbehauptung ein (Urteil BG
S. 27).

        Ausgehend davon erwägt das Bezirksgericht, die
Beschwerdeführerin habe von ihrem Freund N.I.________ aus
Drogenhandel stammendes Geld in der Höhe von insgesamt
Fr. 75'000.-- im Wissen um die deliktische Herkunft des
Geldes zur Finanzierung des Kaufs eines Hauses im Ausland
entgegengenommen. Sie habe damit den "Grundtatbestand in
diesen zwei Fällen erfüllt, da sie Handlungen vornahm,
die geeignet waren, die Auffindung des Drogengeldes zu
verhindern" (Urteil BG S. 61).

        Die Vorinstanz verweist auf die Erwägungen des
Bezirksgerichts und führt im Sinne einer Zusammenfassung
aus, es sei aufgrund des Beweisergebnisses erstellt, dass
die Beschwerdeführerin um die deliktische Herkunft der
ihr von N.I.________ übergebenen und für den Hauskauf
vorgesehenen Fr. 35'000.-- und Fr. 40'000.-- gewusst
habe. Sie sei somit der mehrfachen Geldwäscherei schuldig
zu sprechen (Urteil OG S. 15 f.).

        bb) In seiner Vernehmlassung vom 20. August 1999
führt das Obergericht ergänzend Folgendes aus: "Der Dro-
generlös wurde M.________ für einen Hauskauf in Ex-Jugo-
slawien übergeben. In der Folge wechselte die Beschwerde-
führerin davon Fr. 50'000.-- in DM und bewirkte damit
einen Wechsel des Wertträgers. Im Weiteren unterschrieb
sie den Kaufvertrag für das Haus und ging damit eine (un-
bedingte) Schuld auf Bezahlung des Kaufpreises gegenüber

dem Verkäufer ein. Mit Erwerb eines nicht deliktscharak-
teristischen Wertträgers und der Eingehung der entspre-
chenden Schuld ist der Tatbestand der Geldwäscherei
bereits erfüllt."

        cc) Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Stel-
lungnahme vom 22. November 1999 die von der Vorinstanz
nachgereichten tatsächlichen Feststellungen zum angebli-
chen Geldwechsel und Abschluss des Kaufvertrags über ein
Haus in Serbien. Es handle sich dabei um eine unzulässige
Erweiterung des Sachverhalts. Auszugehen sei allein vom
Sachverhalt, wie er dem angefochtenen Urteil zugrunde
liege.

        b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Vorinstanz habe sie zu Unrecht wegen Geldwäscherei im
Betrag von insgesamt Fr. 75'000.-- verurteilt. Den Urtei-
len der Vorinstanzen könne nicht entnommen werden, dass
es sich bei den fraglichen Geldbeträgen um "originären
Drogenerlös" gehandelt habe. Über die Herkunft sowie die
Zusammensetzung der Geldmittel sei nichts bekannt. Da
Geldwäscherei nur am originären Drogenerlös begangen wer-
den könne, müsse im Zweifel zu ihren Gunsten angenommen
werden, dass dies hier nicht der Fall war. Abgesehen da-
von stelle eine "blosse Geldübergabe" keine Handlung dar,
die geeignet sei, die Ermittlung der Herkunft, Auffindung
oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, weshalb
bereits objektiv der Straftatbestand der Geldwäscherei
entfalle. Zudem fehle es subjektiv an einer Vereitelungs-
absicht (Beschwerde S. 3 f.).

        c) aa) Die kantonale Instanz darf zur Nichtig-
keitsbeschwerde Gegenbemerkungen einreichen (Art. 274
BStP). Dadurch können weder Urteilsgründe ersetzt noch
die vorhandenen Erwägungen ergänzt werden. Die Parteien
müssen nach Art. 272 Abs. 2 BStP anhand der im Urteil ge-

gebenen Begründung zum Entscheid Stellung nehmen können,
um danach gemäss Art. 273 Abs. 1 BStP ihren Antrag zu
stellen und zu begründen (BGE 98 IV 305 E. 1; bestätigt
in der unveröffentlichten E. 1 von BGE 120 IV 14). Das
gilt entsprechend auch für die staatsrechtliche Beschwer-
de (vgl. Art. 90 Abs. 1 OG).

        Anders kann es sich zum Beispiel dann verhalten,
wenn die Vorinstanz geltend macht, es sei ihr bei der
Zitierung einer Gesetzesbestimmung ein Versehen unter-
laufen. Soweit es sich dabei um einen Hinweis auf einen
offensichtlichen Verschrieb handelt, wird die Berichti-
gung unter Beachtung des rechtlichen Gehörs des Beschwer-
deführers in der Regel zu berücksichtigen sein (BGE 98 IV
305 E. 1).

        Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung
vor, die Beschwerdeführerin habe vom erhaltenen Drogen-
geld Fr. 50'000.-- in DM gewechselt und vor ihrer Verhaf-
tung einen Vertrag über den Kauf eines Hauses in Serbien
unterschrieben. Diese Tatsachen gehen aus dem angefochte-
nen Urteil nicht hervor und sind damit neu. Nachdem die
Beschwerdeführerin sie bestreitet, kann darauf nicht ab-
gestellt werden. Wollte man anders entscheiden, würde
dies einer Beschneidung des Rechtsweges gleichkommen,
weil der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen
wäre, die Beweiswürdigung auch in diesem (nachgeschobe-
nen) Punkt mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.
Massgebend ist demnach allein der Sachverhalt, den die
Vorinstanz in ihrem Urteil verbindlich festgestellt hat.

        bb) Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis
StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen
herrühren (BGE 119 IV 242 E. 1b). Auch der Vortäter kann
sein eigener Geldwäscher sein (BGE 120 IV 323 E. 3; be-
stätigt in BGE 124 IV 274 E. 3).

        Der Gesetzgeber bezeichnete mit den Handlungen,
die geeignet sind, "die Ermittlung der Herkunft, die Auf-
findung oder die Einziehung" von Vermögenswerten zu ver-
eiteln, die drei gleichrangigen Handlungsvarianten der
Geldwäscherei (BGE 119 IV 59 E. 2a mit Hinweis auf
Amtl.Bull. SR 1990 195; BBl 1989 II 1081) und beauftragte
die Rechtsprechung, Fallgruppen von Vereitelungshandlun-
gen zu entwickeln (BGE 119 IV 242 E. 1e). Nach Wortlaut
und systematischer Einordnung unter die Straftaten gegen
die Rechtspflege sollen möglichst lückenlos Handlungen
des Täters erfasst werden, die geeignet sind, den Zugriff
der Strafbehörden auf Vermögenswerte verbrecherischer
Herkunft zu vereiteln. Die Revision des Einziehungsrechts
zielte zwar auch auf die Bekämpfung der Geldwäscherei
(BBl 1993 III 305), doch betreffen Geldwäscherei und Ein-
ziehungsrecht unterschiedliche Sachverhalte, nämlich die
Strafbarkeit des Täters wegen Geldwäschereihandlungen zum
einen und das davon unabhängige und weitergehende Einzie-
hungsrecht des Staates zum andern.

        Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungs-
delikt, das naturgemäss nicht den Nachweis eines Vereite-
lungserfolges voraussetzt (BGE 119 IV 59 E. 2e S. 64).
Die bisher publizierten Fälle betrafen (mit Ausnahme von
BGE 120 IV 323 und 124 IV 274) aus verbrecherischem Dro-
genhandel herrührende Gelder, nämlich das Verstecken
(BGE 119 IV 59; 122 IV 211 E. 2b), Anlegen (BGE 119 IV
242 E. 1d) und das Wechseln (BGE 122 IV 211 E. 2c), je-
weils mit dem Ziel, die Spur des Herkommens zu tilgen.

        Eine einfache Einzahlung auf das dem üblichen
privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto
am Wohnort ist objektiv nicht Geldwäscherei, weil es
deren Auffindung weder erschwert noch vereitelt (BGE 124
IV 274 E. 4).

        d) aa) Die Beschwerdeführerin nahm von ihrem
Freund, mit dem sie im Konkubinat lebte, Drogengelder
entgegen, um damit den Kauf eines Hauses im Ausland zu
finanzieren. Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass die
Beschwerdeführerin etwas anderes getan hätte, als das
Bargeld in ihren Besitz zu nehmen. Wenn aber eine ein-
fache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungs-
verkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort keine
Tathandlung nach Art. 305bis StGB ist (vgl. den vor-
zitierten BGE 124 IV 274 E. 4), muss dies erst recht für
den blossen Besitz bzw. das Aufbewahren gelten (dazu
Niklaus Schmid, Anwendungsfragen der Straftatbestände
gegen die Geldwäscherei, vor allem StGB Art. 305bis, in
Geldwäscherei und Sorgfaltspflicht, SAV 8 (1991), 121;
Jürg-Beat Ackermann, Geldwäscherei - Money Laundering,
Diss. Zürich 1992, 262 f.; ders., in Schmid/Arzt/Acker-
mann (Hrsg.), Kommentar Einziehung, organisiertes Verbre-
chen, Geldwäscherei, Bd. 1, Zürich 1998, N 281 ff.; Jörg
Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl., Zürich 1996, 362 f.).

        Ausgehend von ihren tatsächlichen Feststellungen
hat die Vorinstanz daher zu Unrecht den objektiven Tatbe-
stand der Geldwäscherei als erfüllt erachtet. Die Be-
schwerde ist insoweit gutzuheissen.

        bb) Wie die Vorinstanz in ihren Gegenbemerkungen
zur Beschwerde ausführt, könnte die Beschwerdeführerin
den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt haben, indem sie
den Drogenerlös von Fr. 50'000.-- in DM wechselte und
einen Kaufvertrag für ein Haus in Serbien unterschrieb.
Darüber lässt sich dem angefochtenen Entscheid wie gesagt
freilich nichts entnehmen. Sollte nach kantonalem Pro-
zessrecht eine entsprechende Ergänzung möglich sein, so
hätte die Vorinstanz zu untersuchen, ob die Beschwerde-

führerin die genannten Handlungen begangen hat und des-
halb wegen Geldwäscherei zu verurteilen ist (vgl. BGE 113
IV 68 E. 2c).

        e) Zu prüfen bleibt, ob das von der Vorinstanz
verbindlich festgestellte Verhalten der Beschwerdeführe-
rin als versuchte Geldwäscherei zu qualifizieren ist
(Art. 305bis i.V.m. Art. 21 StGB).

        Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz
zu Recht angenommen hat, die fraglichen Gelder stammten
aus einem Verbrechen. N.I.________ trieb das Geld bei
Drogenhändlern für seinen Onkel S.________ ein, der sei-
nerseits in grossem Umfang mit Heroin handelte (vgl. AS
S. 6). Bei diesem Geld handelte es sich zweifellos um
Schulden aus dem qualifizierten Handel mit Drogen; als
Verbrecherlohn rührte es im Sinne von Art. 305bis StGB
von Taten her, die mit Zuchthaus bedroht sind (vgl.
BGE 119 IV 242 E. 1b).

        Der Kauf eines Hauses im Ausland mit Drogengel-
dern erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei; die Hand-
lung ist typischerweise geeignet, die Auffindung und
Einziehung des Kaufpreises zu vereiteln.

        Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststel-
lungen der Vorinstanz wusste die Beschwerdeführerin um
die Herkunft des ihr übergebenen Geldes und plante eine
Geldwäschereihandlung. Ausgehend davon hat die Vorinstanz
zutreffend Vorsatz bejaht. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin setzt Art. 305bis StGB keine Vereite-
lungsabsicht voraus. Es genügt vielmehr auch insoweit
Eventualvorsatz (Trechsel, a.a.O., Art. 305bis N 20).

        Die Beschwerdeführerin benötigte offenbar
SFr. 75'000.--, um den beabsichtigten Kauf eines Hauses
in Serbien zu finanzieren. Sie veranlasste N.I.________,
ihr diesen Geldbetrag illegal zu verschaffen. Nicht ge-
klärt ist, wie weit der Plan zum Kauf eines Hauses fort-
geschritten war und weshalb es vor der Verhaftung Mitte
Oktober 1995 nicht zum Transfer des Geldes nach Serbien
kam. Das müsste jedoch bekannt sein, damit sich ab-
schliessend beurteilen liesse, ob die Beschwerdeführerin
nach ihrem Plan unmittelbar zur Ausführung der Geldwä-
schereihandlung angesetzt hatte. Die Vorinstanz wird bei
der Neubeurteilung daher feststellen müssen, ob es sich
bei der Beschaffung der benötigten Mittel für den Haus-
kauf um eine ausführungsnahe Handlung handelt (dazu all-
gemein BGE 117 IV 396). Dabei wird mindestens zu verlan-
gen sein, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Suche
nach einem geeigneten Haus in Serbien bereits fortge-
schritten war. Sofern hierzu eine entsprechende Ergänzung
des festgestellten Sachverhaltes notwendig wäre, kann zur
Zulässigkeit eines solchen Vorgehens auf das oben Gesagte
verwiesen werden (E. 2d/bb).

     3.- a) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihre
Tatbeiträge als mittäterschaftliche Deliktsbegehung ein-
zustufen sind. Ihre Mitwirkung sei nichts anderes gewesen
als "eine alltägliche Verrichtung unter Konkubinatspart-
nern". Das Ausrichten und Weiterleiten von Telefonanrufen
sei bei Lebenspartnern ein derart alltäglicher Vorgang,
dass daraus allein kein strafrechtlich relevantes Verhal-
ten abgeleitet werden könne (Beschwerde S. 4 ff.).

        b) Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Einfuhr
von insgesamt 74,713 kg Heroin und den Verkauf von
14,5 kg dieser eingeführten Menge durch N.I.________ und
dessen Bandenmitgliedern eine mittäterschaftliche Mitwir-

kung der Beschwerdeführerin an. Sie stellt unter grund-
sätzlicher Verweisung auf die detaillierten Ausführungen
im Urteil des Bezirksgerichts zunächst fest, dass die Be-
schwerdeführerin detaillierte Kenntnisse über die Drogen-
geschäfte ihres Freundes N.I.________ besass, an denen
sie selbst mittels "Sekretariatsarbeiten" teilnahm. Im
Wissen, dass die Gebrüder I.________ in grossem Umfang
Handel mit Drogen betrieben, führte sie selber verschie-
dentlich Gespräche mit Drogenabnehmern und leitete die
Telefonate an N.I.________ oder R.I.________ weiter. Es
war ihr ferner bekannt, dass es bei den von ihr weiter-
geleiteten und vermittelten Gesprächen jeweils um Drogen-
geschäfte im grossen Stil ging bzw. die Anrufer bei
N.I.________ Drogen bestellen wollten. Ferner war sie im
Bild über die Organisation und den Ablauf der Drogen-
transporte, woran sie mit der Entgegennahme und Weiter-
leitung wichtiger Telefonanrufe mitwirkte. Dies werde
unter anderem durch die Aussage von N.I.________ ver-
deutlicht, wonach er die Beschwerdeführerin anwies,
allfällige Anrufer (Drogenabnehmer) an R.I.________ zu
verweisen. Dieser habe seinerseits ausgesagt, dass die
Beschwerdeführerin mehrere Telefongespräche im Zusammen-
hang mit der Übergabe von zwei Paketen über je 500 Gramm
Heroin geführt habe und ihm darauf mitteilte, dass
A.________ Drogen benötigte. Dabei habe sie nach den
Anweisungen von N.I.________ gehandelt, wonach ein Anruf
von A.________ bedeute, dass ihm "Ware" gebracht werden
müsse. Es sei allen klar gewesen, dass damit "Drogen"
gemeint waren (angefochtenes Urteil S. 17 f.).

        Zusammenfassend erwägt die Vorinstanz unter Hin-
weis auf das erstinstanzliche Urteil, es stehe fest, dass
die Beschwerdeführerin sich wissentlich in den von den
Gebrüdern I.________ aufgezogenen Drogenhandel, den ihr
Freund N.I.________ leitete, habe einspannen lassen. Wohl
möge es durchaus zutreffen, dass sie über gewisse Details

nicht im Bild war. Doch habe zur Sicherstellung der Ver-
bindung zwischen den einzelnen Mitgliedern der Drogen-
bande eine Art "Anlaufstation" geschaffen werden müssen.
M.________ habe diese Aufgabe übernommen und Anrufe ent-
gegengenommen und weitergeleitet, so insbesondere auch in
Abwesenheit von N.I.________ (vgl. Urteil BG S. 32 oben).
Wenngleich die Beschwerdeführerin physisch nie Heroin
entgegengenommen und weitergeleitet habe, so habe sie als
"Telefondrehscheibe" zur Sicherstellung des in grossem
Stil aufgezogenen Drogenhandels dennoch eine tragende
Stellung eingenommen und davon indirekt oder direkt (Ent-
gegennahme von Fr. 10'800.-- sowie von Fr. 75'000.-- zum
Kauf eines Hauses) profitiert. Selbstverständlich sei es
unumgänglich gewesen, dass diese Zentrale nicht nur den
Gebrüdern I.________ allein, sondern auch den übrigen
Mitgliedern der Drogenbande bekannt war. Die Beschwerde-
führerin habe insofern einer Rauschgiftbande angehört, in
welcher sie bestimmte, ihr zugedachte Aufgaben übernahm.
Sie müsse sich deshalb auch fremde, nicht von ihr selber
begangene Handlungen zuschreiben lassen. Demzufolge sei
sie der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil
S. 17-19).

        c) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei
der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delik-
tes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter da-
steht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach
den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für
die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie
mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der
subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mit-
täterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter
nur sein kann, wer an der eigentlichen Tatausführung be-
teiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäter-

schaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatent-
schluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet
werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck
kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter
bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht
aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu
eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat,
Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der
Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Pla-
nung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht
geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich
möglich, wenn die Tat im voraus geplant und aufgrund
eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses aus-
geführt wurde (vgl. BGE 120 IV 265 E. 2c/aa S. 271 f.;
118 IV 227 E. 5d/aa, 397 E. 2b, je mit Hinweisen).

        Die allgemeinen Regeln über Täterschaft und
Teilnahme finden grundsätzlich auch im Bereich des ille-
galen Drogenhandels Anwendung (Art. 26 BetmG). Als Formen
einer strafbaren Beteiligung kommen neben der Mittäter-
schaft und der mittelbaren Täterschaft auch die Anstif-
tung und Gehilfenschaft in Betracht. Als Besonderheit
weisen verschiedene der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufge-
zählten verbotenen Handlungen den Charakter einer Teil-
nahme an Drogengeschäften von Drittpersonen auf, obschon
sie als selbständige Straftatbestände eingestuft sind.
Auch wenn die Tathandlung sich als Teilnahme an einem
fremden Drogengeschäft darstellt, ist als Täter zu be-
trachten, wer alle Merkmale eines der gesetzlichen Tat-
bestände objektiv wie subjektiv erfüllt (BGE 119 IV 269;
118 IV 400; 106 IV 73; ausführlich Peter Albrecht, Kom-
mentar Betäubungsmittelstrafrecht, Bern 1995, Art. 19
N 129 f.). Demgegenüber setzt die Gehilfenschaft zu einer
Tat nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG voraus, dass die objektive
Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen unter-
geordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt

erfassten Beitrag beschränkt, wobei die hohe Regelungs-
dichte des Art. 19 Ziff. 1 zu einer starken Einschränkung
des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB führt (BGE 113 IV
90 f.; Albrecht, a.a.O., Art. 19 N 130).

        d) Die Qualifikation der Tatbeiträge des Be-
schwerdeführers durch die Vorinstanz als Mittäterschaft
zur Einfuhr und zum Verkauf von Betäubungsmitteln ist im
Lichte der dargelegten Rechtsprechung und der getroffenen
tatsächlichen Feststellungen bundesrechtlich nicht zu be-
anstanden. Auf die zutreffenden, keine Ergänzung benöti-
genden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und im
detaillierteren Urteil des Bezirksgerichts kann vollum-
fänglich verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

     4.- Nachdem der angefochtene Entscheid im Schuld-
spruch der mehrfachen Geldwäscherei aufzuheben ist, was
sich bei der Neubeurteilung auf die Strafzumessung aus-
wirken kann, braucht auf die Rüge der Verletzung von
Art. 63 StGB nicht näher eingegangen zu werden. Immerhin
ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Begrün-
dung der Strafzumessung im angefochtenen Entscheid an-
gesichts der hohen Strafe den von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Begrün-
dungsdichte kaum genügt. Wenn die Vorinstanz zudem ohne
nähere Begründung das Verhalten der Beschwerdeführerin im
Untersuchungsverfahren als straferhöhend wertet (Urteil
OG S. 23), deutet dies auf eine unzulässige Bewertung
ihres Aussageverhaltens hin. Nach einhelliger Lehre und
ständiger Rechtsprechung darf das Bestreiten einer Tat
bzw. der Widerruf eines Geständnisses nicht straferhöhend
berücksichtigt werden.

     5.- Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, so-
weit darauf eingetreten werden kann. Im Übrigen ist sie
abzuweisen.

        Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihre Mittellosigkeit
ist hinreichend ausgewiesen. Die Beschwerde war in einem
gewichtigen Punkt begründet - was zur teilweisen Gegen-
standslosigkeit des Gesuches führt - und ansonsten nicht
von vornherein aussichtslos. Deshalb werden keine Kosten
erhoben und wird dem Anwalt des Beschwerdeführers für das
Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädigung
von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerich-
tet.

        Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutge-
heissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Im Übri-
gen wird sie abgewiesen.

     2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegen-
standslos geworden ist.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsan-
walt Erich Moser, wird für das Beschwerdeverfahren eine
Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichts-
kasse ausgerichtet.

     5.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons
Thurgau sowie der Bundesanwaltschaft schriftlich
mitgeteilt.
                     ______________

Lausanne, 24. Januar 2000

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                     Der Präsident:

                 Der Gerichtsschreiber: