Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.580/1999
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6S.580/1999/bue

               K A S S A T I O N S H O F
               *************************

                    23. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger
und Gerichtsschreiber Weissenberger.

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                       In Sachen

P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Thomas Schütz, Freiestrasse 13, Uster,

                         gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,

                       betreffend
mehrfache Veruntreuung (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB)
(eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil
der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 10. Mai 1999),

hat sich ergeben:

     A.- P.________ wird vorgeworfen, von verschiedenen
Personen Geldbeträge entgegengenommen und das Geld nicht
abmachungsgemäss investiert, sondern zur Rückzahlung
eigener Schulden verwendet zu haben.

        Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach
P.________ am 10. November 1998 der mehrfachen Ver-
untreuung gemäss Art. 141 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB schuldig
und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe
von 14 Monaten. Von den Vorwürfen der Veruntreuung in
drei Fällen wurde P.________ freigesprochen. Schliess-
lich verpflichtete das Bezirksgericht P.________ zur
Zahlung verschiedener Beträge an mehrere Geschädigte und
verwies deren weitergehende Forderungen sowie die
Ansprüche anderer Geschädigter auf den Zivilweg; auf
drei Schadenersatzbegehren trat das Bezirksgericht nicht
ein.

        Auf Berufung des Verurteilten hin bestätigte
das Obergericht des Kantons Zürich am 10. Mai 1999 das
erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. Es
verwies die Schadenersatzforderungen von Abtretungs-
gläubigern vollumfänglich auf den Zivilweg; im Übrigen
bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid in den
Zivilpunkten.

        Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kas-
sationsgericht des Kantons Zürich am 5. Juli 2000 ab,
soweit es darauf eintrat.

     B.- P.________ erhebt eidgenössische Nichtig-
keitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Ober-
gerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

        Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann lediglich
die Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht
werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Unzulässig sind unter
anderem Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen
Feststellungen des Entscheides richten (Art. 273 Abs. 1
lit. b BStP). Der Kassationshof ist an den von der kan-
tonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden
(Art. 277bis Abs. 1 BStP; BGE 124 IV 53 E. 2; 123 IV 184
E. 1a; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer
die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz anficht
bzw. seinen Vorbringen eine davon abweichende Sachver-
haltsdarstellung zu Grunde legt (vgl. etwa Beschwerde
S. 7 Ziff. c, 9 Ziff. b, 12 ff. Ziff. a, b und c), ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.

     2.- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine
Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss
Art. 141 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB. Er macht geltend, weder
den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der Ver-
untreuung erfüllt zu haben.

        a) In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass
A.________, B.________, C.________, D.________ und
E.________ dem Beschwerdeführer in der Zeit vom
11. November 1993 bis zum 21. Juni 1994 diverse Geld-
beträge zu Anlagezwecken für eine jeweilige Laufzeit von
drei oder sechs Monaten übergaben. Der erste Betrag
wurde am 12. Mai 1994 zur Rückzahlung fällig. Für die
Mehrzahl der Vorgänge finden sich vom Beschwerdeführer
unterschriebene Quittungen für den Erhalt von "Dar-
lehen", wobei der dafür geschuldete Zins in den
quittierten Beträgen bereits aufgenommen war. Der Be-
schwerdeführer gab den Geschädigten vor, das Geld einer
nicht näher bezeichneten Frau, die bei einer kleinen
Bank (Bank X.________) tätig sei, zur Anlage weiter-
zugeben. Das würde ihm ermöglichen, Zinsen von 10 % für
drei Monate bzw. 20 % für sechs Monate zu bezahlen. In
Wahrheit verwendete er die Geldbeträge für sich und vor
allem für die Begleichung persönlicher Schulden im
Zusammenhang mit früheren "Anlagegeschäften" (angefoch-
tenes Urteil, S. 9 ff.). Die sechs Geschädigten erlitten
einen Totalverlust.

        b) aa) Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in
seiner hier massgeblichen alten Fassung ist strafbar,
wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmässig in
seinem oder eines andern Nutzen verwendet.

        Nach der Rechtsprechung kommt eine unrechtmäs-
sige Verwendung anvertrauten Gutes nur in Betracht, wenn
der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert
des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 124 IV 9 E. 1a;
120 IV 117 E. 2e).

        Wird bei einem Darlehen kein bestimmter Verwen-
dungszweck verabredet, ist eine Pflicht des Borgers zur

ständigen Werterhaltung zu verneinen. Der Borger darf
mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er
ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder ge-
setzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR).
Die Annahme einer Veruntreuung fällt dann ausser Be-
tracht.

        Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das
Darlehen ausgerichtet wurde für einen bestimmten Zweck.
Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der ver-
traglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des
Borgers ergibt (BGE 124 IV 9 E. 1a; 120 IV 117 E. 2f;
kritisch Marcel A. Niggli, Zwecksetzung von Darlehen und
Veruntreuung, BR 1998, 81 ff. mit Hinweisen; zum Diskus-
sionsstand allg. vgl. ferner Hans Wiprächtiger, Entwick-
lungen im revidierten Strafrecht, AJP 4/99, S. 379 ff.;
Istok Egeter, in Jürg Beat Ackermann (Hrsg.), Strafrecht
als Herausforderung, Zürich 1999, Die Veruntreuung von
zweckgebundenen Darlehen, S. 153).

        bb) Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob die
von den Geschädigten mit dem Beschwerdeführer abge-
schlossenen Verträge als Darlehen oder als Anlagevertrag
zu qualifizieren sind, weil in jedem Fall eine Wert-
erhaltungspflicht zu bejahen sei (Urteil OGer, S. 19).

        Der Umstand, dass die Quittungen das Vertrags-
verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Ge-
schädigten als "Darlehen" bezeichnen, präjudiziert nicht
ihre rechtliche Einordnung. Die Geschädigten übergaben
dem Beschwerdeführer Geld, damit er es für eine jewei-
lige Laufzeit von drei oder sechs Monaten kurzfristig
und mit einer zum Voraus fest bestimmten und zugesicher-
ten hohen Rendite bei einer Bank anlegte. Die vom Be-
schwerdeführer ausgestellten Quittungen belegten einer-

seits den Erhalt des Geldes und dienten andererseits als
Beleg für die Abrede eines festen Zinses. Der Vertrag
weist damit sowohl Merkmale des Darlehens (vgl. Art. 312
OR) als auch solche des Auftrages auf, wobei die auf-
tragsrechtlichen Momente dominieren. Die Geschädigten
haben dem Beschwerdeführer Gelder nur überlassen, weil
er ihnen vorspiegelte, eine Bank würde für kurzfristige
Anlagen den vereinbarten Zins bezahlen. Hauptgegenstand
des Vertrags war somit ein Tätigwerden (Anlage der Gel-
der bei einer Bank) des Beschwerdeführers im Interesse
der Geldgeber. Daran ändert der Umstand nichts, dass der
Beschwerdeführer den Geschädigten die Rückzahlung der
investierten Gelder einschliesslich Zinsen garantierte.
Welches Interesse der Beschwerdeführer an den Geschäften
hatte und ob er bei deren Abschluss überhaupt beabsich-
tigte, die Gelder abmachungsgemäss anzulegen, ist von
den Vorinstanzen nicht festgestellt worden. Nachdem er
den Geschädigten die Rückzahlung der Gelder und der
Laufzinsen garantiert hatte, lag es aber jedenfalls
objektiv auch in seinem eigenen Interesse, die zuge-
sicherten Anlagen zu tätigen.

        Die Verträge zwischen dem Beschwerdeführer und
den Geschädigten weichen nach dem Gesagten in entschei-
denden Punkten von typischen Darlehen ab, so dass die
vom Bundesgericht entwickelten restriktiven Grundsätze
zur Veruntreuung bei Darlehen nicht anwendbar sind. Das
gilt selbst für den Fall, dass man die Verträge formell
als Darlehen qualifizieren wollte.

        cc) Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht ver-
letzt, wenn sie insbesondere angesichts der beidseitigen
Interessen an einer sicheren Anlage bei einer Bank sowie
der Festlegung des Verwendungszwecks der ausgezahlten
Gelder zur Begrenzung des Verlustrisikos der Geschädig-

ten eine Werterhaltungspflicht des Beschwerdeführers
bejaht. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutref-
fenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen
werden (Urteil OGer, S. 19 ff.).

        c) aa) Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe
sich das Geld zwar angeeignet, doch wäre die vom Tat-
bestand vorausgesetzte Vermögensschädigung ebenfalls
eingetreten, wenn er die Gelder abmachungsgemäss an die
Bank weitergeleitet hätte. Denn M.________, seine in
einer Bank arbeitende Kontaktperson, sei eine "inter-
national tätige Anlagebetrügerin" gewesen. Die An-
eignungshandlung sei folglich nicht kausal für den be-
reits durch die Vereinbarung der Verwendung der Gelder
eingetretenen Vermögensschaden. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
aStGB setze aber voraus, dass der Schaden durch die
unrechtmässige Aneignung selbst bewirkt worden sei und
ohne sie ausgeblieben wäre (Beschwerde, S. 9 ff.).

        bb) Nach Auffassung der Vorinstanz sind diese
Einwände unerheblich. Der Schaden sei nicht bereits
durch die Übergabe der Gelder an den Beschwerdeführer
eingetreten, sondern erst dadurch, dass der Beschwer-
deführer die Gelder entgegen der vertraglichen Zweck-
bestimmung für eigene Zwecke verwendet habe. Zwar wären
die Gelder bei vertragskonformer Verwendung angesichts
der Erfahrungen mit M.________ wohl auch "verloren"
gewesen, die schädigende Handlung wäre aber erst durch
diese begangen worden (Urteil OGer, S. 20 f.).

        cc) Im eigentlichen Veruntreuungstatbestand
nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB besteht die Tat-
handlung in der Aneignung. Aneignung setzt voraus, dass
der Täter einerseits den Willen auf dauernde Enteignung
des Eigentümers und anderseits den Willen auf zumindest

vorübergehende Zueignung der Sache an sich selbst hat.
Dabei genügt es aber nicht, dass der Täter den Aneig-
nungswillen hat, er muss ihn vielmehr auch betätigen;
denn strafbar ist niemals der Wille als solcher, sondern
immer nur ein bestimmt geartetes Verhalten. Eine Aneig-
nung wird in der Literatur unter anderem bei Leugnen des
Besitzes angenommen. Die Auslegung der Tathandlung der
unrechtmässigen Verwendung anvertrauten Gutes nach
Abs. 2 hat sich an diese Überlegungen anzulehnen. Abs. 2
schützt nicht das Eigentum, sondern den dem Treugeber
aus der Übereignung an den Treuhänder entstandenen obli-
gatorischen Anspruch. Entsprechend besteht die tat-
bestandsmässige Handlung nach Abs. 2 in einem Verhalten
des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen
bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu
vereiteln (BGE 121 IV 23 E. 1c mit Hinweisen). In BGE 98
IV 29 bejahte das Bundesgericht die unrechtmässige Ver-
wendung in einem Fall, in dem der Täter den Treugeber
über einen Zahlungseingang nicht unterrichtete und die
Zahlung abmachungswidrig seiner Aktiengesellschaft über-
liess (E. 1c).

        Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, auf
die sich der Beschwerdeführer beruft, setzt der objek-
tive Tatbestand der Veruntreuung begriffsnotwendig den
Eintritt einer Vermögensschädigung voraus (BGE 111 IV 23
E. 5 S. 23). Aus den nachfolgenden Gründen kann hier
offen bleiben, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten
werden muss, oder ob es zur Erfüllung des objektiven
Tatbestandes der Veruntreuung jedenfalls in der Tat-
variante von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB nicht viel-
mehr bereits genügt, dass der Täter durch sein Verhalten
eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen
Anspruch des Treugebers zu vereiteln, womit regelmässig
jedoch nicht notwendigerweise eine Vermögensschädigung
verbunden ist.

        dd) Der Beschwerdeführer hat die ihm über-
lassenen Gelder nicht wie vereinbart an die von ihm
genannte Bank weitergeleitet, sondern sie zur Rück-
zahlung früherer "Darlehensschulden" gegenüber Dritten
zweckentfremdet. Er hat sich die Geldbeträge damit im
Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB unrechtmässig
angeeignet. Diese Aneignung war direkt ursächlich für
den eingetretenen Vermögensschaden. Ob bei vertrags-
konformer Verwendung der Gelder ebenfalls ein Schaden
entstanden wäre, ist eine hypothetische Frage und als
solche unerheblich, wie die Vorinstanz richtig erkannt
hat. Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt beispiels-
weise auch, wer auftragswidrig nicht Aktien einer Firma
kauft, die - überraschend - wenig später in Konkurs
fällt, sondern das ihm überlassene Geld für eigene
Zwecke verbraucht.

        d) Der Beschwerdeführer bringt schliesslich
vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Ersatz-
fähigkeit verneint und die Absicht ungerechtfertigter
Bereicherung bejaht (Beschwerde, S. 11 ff.).

        aa) Wer anvertrautes Gut dem Berechtigten
jederzeit zur Verfügung zu halten hat, bereichert sich
unrechtmässig, wenn er es in seinem Nutzen verwendet,
ohne fähig und gewillt zu sein, es jederzeit sofort zu
ersetzen. Ist der Täter in einem solchen Fall fähig und
gewillt, das Gut zu einem späteren Zeitpunkt zu er-
setzen, dann beabsichtigt er eine vorübergehende Be-
reicherung, was zur Bestrafung genügt. Wer aber ihm
anvertrautes Gut nicht jederzeit zur Verfügung des
Berechtigten zu halten, sondern erst nach Ablauf einer
bestimmten Frist bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt an
den Berechtigten weiterzuleiten bzw. zurückzugeben hat,

muss auf diesen Zeitpunkt hin und nicht auch schon in
der Zwischenzeit ersatzfähig und ersatzwillig sein (BGE
118 IV 27 E. 3a mit Hinweisen).

        Ersatzfähigkeit darf nur bejaht werden, wenn
das Geld für den Täter griffbereit ist, nicht aber, wenn
er es erst noch bei Dritten, die ihm gegenüber zu keiner
Leistung verpflichtet sind, beschaffen muss. Ersatz-
fähigkeit setzt voraus, dass der Täter aus eigenen Mit-
teln leisten kann; sie fehlt, wenn der Dritte zur Leis-
tung nicht verpflichtet ist (BGE 118 IV 27 E. 3b mit
Hinweisen).

        bb) Gemäss den verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanzen nahm der Beschwerde-
führer die fraglichen Geldbeträge entgegen, als er zu
Beginn des Jahres 1994 die Forderungen seiner Gläubiger
nicht mehr termingemäss befriedigen konnte (Urteil OGer,
S. 18). Weil M.________ ihm über 2 Mio. US $ nicht wie
vereinbart am 1. Mai 1994 zurückbezahlte, habe der
Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen "neue Gelder
aufnehmen müssen, um Rückzahlungen leisten zu können"
(Urteil BezGer, S. 13; vgl. auch Urteil OGer, S. 16, und
Beschwerde, S. 15). Wie die Vorinstanz weiter ausführt,
sei der Beschwerdeführer damit nach dem klassischen
Schneeball-System vorgegangen. Er habe Forderungen alter
Gläubiger mit Geld von neuen Gläubigern beglichen. Unter
diesen Umständen habe er mit der Möglichkeit rechnen
müssen, dass er die Gelder nicht zurückbezahlen und so-
mit seiner Werterhaltungspflicht nicht nachkommen könne,
womit er auch insoweit mindestens eventualvorsätzlich
gehandelt habe (Urteil OGer, S. 21).

        cc) Die Vorinstanz hat ohne Bundesrecht zu
verletzen eventuelle Bereicherungsabsicht bejaht. Nach
den mit den Geschädigten eingegangenen Verträgen musste
der Beschwerdeführer die Gelder allesamt nach dem 1. Mai
1994 zurückzahlen. Der Beschwerdeführer macht geltend,
es sei rechtlich zu unterscheiden zwischen seinem Ver-
halten vor und nach dem 1. Mai 1994 (Beschwerde, S. 15).
Er übersieht dabei, dass für die Frage seiner Ersatz-
fähigkeit allein die Zeitpunkte massgebend sind, in
denen die Rückzahlung der Gelder an die Geschädigten
fällig wurde. Davon, dass er nach diesen Zeitpunkten
nicht ersatzfähig war, vermag seine angebliche Forderung
gegenüber M.________ nichts zu ändern. Wie der Beschwer-
deführer selbst ausführt, habe ihm M.________ nach dem
Verstreichen des Fälligkeitstermins vom 1. Mai 1994
"versprochen", ihre Schuld "jedenfalls" am 2. August
1994 zu erfüllen" (Beschwerde, S. 15). Bloss ungewisse
Aussichten, das für den Ersatz benötigte Geld von
Dritten Monate später zu erhalten, reichen bei einem an
sich bestehenden, aber höchst gefährdeten Rechtsanspruch
nicht aus. Anders könnte es sich allenfalls nur verhal-
ten, wenn der Täter mit einem Zahlungseingang innert
kurzer Zeit nach Ablauf der Fälligkeitszeitpunkte für
die eigenen Schulden rechnete und dies objektiv auch
erwarten durfte. Das war im hier zu beurteilenden Fall
nicht gegeben.

        Auf Grund seiner negativen Erfahrungen mit
M.________ musste der Beschwerdeführer spätestens nach
dem 1. Mai 1994 damit rechnen, dass diese die von ihm
behauptete Schuld nicht oder allenfalls nur mit grosser
Verzögerung begleichen werde und er seinerseits seine
Gläubiger nicht auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte
hin werde befriedigen können. Unter diesen Umständen
konnte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen die

eventuelle Absicht ungerechtfertigter Bereicherung
bejahen.

     3.- Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen
die adhäsionsweise geltend gemachten und von der Vor-
instanz zugesprochenen Schadenersatzforderungen von
A.________, Dr. B.________ und E.________.

        a) Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde,
soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweis-
würdigung geltend macht (Beschwerde, z.B. S. 19).

        b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe
von A.________ nicht Fr. 168'000.--, sondern
nur Fr. 158'000.-- erhalten. Wenn die Vorinstanz trotz
nicht hinreichend substanziierter Forderung von
A.________ diesem Schadenersatz in der Höhe von
Fr. 168'000.-- zuspreche, verletze sie Art. 8 ZGB und
Art. 42 OR (Beschwerde, S. 17-19).

        Die Rüge geht fehl, soweit sie überhaupt zu
hören ist. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass
A.________ dem Beschwerdeführer am 11. November 1993
Fr. 130'000.-- und am 20. Juli 1994 Fr. 38'000.--
übergab, je für eine Laufzeit von 6 Monaten. Die Vor-
instanz hat den Beschwerdeführer in Bezug auf die ge-
nannten Geldbeträge der Veruntreuung schuldig gespro-
chen. Ausgehend davon verletzt es kein Bundesrecht, wenn
die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Zahlung dieser
Beträge an den Geschädigten verpflichtete. Der Beschwer-
deführer übersieht mit seinem Einwand, dass der Vorteil
des Adhäsionsprozesses für den Geschädigten darin be-
steht, dass er nicht die Last der Verhandlungsmaxime
(vgl. § 54 Abs. 1 ZPO/ZH) trägt. Der Strafrichter stützt
sich im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren getroffenen

tatsächlichen Feststellungen und kann sie nötigenfalls
von Amtes wegen ergänzen (Hauser/Schweri, Schweizeri-
sches Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 1999, § 38 N 15
mit Hinweisen; vgl. auch Donatsch/Schmid, Kommentar zur
Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 192 N 8,
52 ff.). Der Beschwerdeführer wendet sich denn auch in
Wahrheit gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz zum
Deliktsbetrag, den die Vorinstanz im Zivilpunkt ihrem
Entscheid zu Grunde gelegt hat. Das ist im Verfahren der
Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig.

        c) Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur
Zahlung von Fr. 80'000.-- an B.________ zuzüglich 5 %
Zins seit dem 20. Mai 1994 verpflichtet (Urteil OGer,
S. 29). Die Vorinstanz hat sowohl eine Haftung aus
Vertrag als auch aus Delikt als Rechtsgrund der Forde-
rung des Geschädigten angenommen (Urteil OGer, S. 24).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beträgt der
Schadenszins sowohl in der Vertrags- als auch in der
Deliktshaftung 5 % (vgl. BGE 122 III 53 E. 4b S. 54 f.
mit Hinweisen). Dabei hat die Vorinstanz den Schaden-
szins satzmässig dem Verzugszins angepasst (vgl. BGE 122
III 53 E. 4b S. 55). Ausgehend davon ist der vorinstanz-
lich festgesetzte Zinssatz von 5 % bundesrechtlich nicht
zu beanstanden. Gegen den Beginn des Zinslaufes und
gegen die von der Vorinstanz nicht vorgenommene Trennung
zwischen Schadens- und Verzugszins bringt der Beschwer-
deführer nichts vor.

        d) Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur
Zahlung von Fr. 160'000.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem
7. Mai 1994 (mittlerer Verfall), sowie von DM 17'000.--,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Juni 1994, an E.________
verpflichtet (Urteil OGer, S. 29). Sofern sich der
Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Geldübergaben und der

Tathandlungen richtet (Beschwerde, S. 20 f.), ist er
nicht zu hören.

        E.________ übergab dem Beschwerdeführer am
1. Mai 1994 drei Geldbeträge in der Höhe von insgesamt
Fr. 140'000.--. Am 21. Juni 1994 erfolgte eine dritte
Zahlung über Fr. 20'000.-- (Urteil OGer, S. 10). Die
Annahme eines mittleren Verfalls ab dem Zeitpunkt der
Geldübergaben, welcher mit den Veruntreuungen identisch
ist, und dessen Berechnung sind bundesrechtlich nicht zu
beanstanden. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen
Einwände (Beschwerde, S. 20 f.) sind unverständlich.

     4.- Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (I. Strafkammer)
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

                       ----------

Lausanne, 23. Januar 2001

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                     Der Präsident:

                 Der Gerichtsschreiber: