Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.533/1999
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6S.533/1999/sch

               K A S S A T I O N S H O F
               *************************

                     3. März 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,
Kolly und Gerichtsschreiber Näf.

                       ---------

                       In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Alec von Graffenried, Aarbergergasse 40,
Postfach 7060, Bern,

                         gegen

Generalprokurator des Kantons  B e r n,

                      betreffend
           Check- und Kreditkartenmissbrauch
                    (Art. 148 StGB),

hat sich ergeben:

     A.- Der in Bern wohnhafte X.________ beantragte
am 21. März 1997 die Eröffnung eines Postkontos und die
Aushändigung einer Postcard. Dem Antrag wurde nach Prü-
fung der im Formular enthaltenen Angaben stattgegeben.
X.________ verwendete die Postcard bei einem Kontostand
von Fr. 0.-- in der Zeit vom 10. April bis zum 28. April
1997 zur Erlangung von Waren und Dienstleistungen (Le-
bensmittel, auswärtige Verpflegung, Kleider, Schuhe,
Treibstoff, Telefongespräche etc.) und im Mai 1997 für
einige Telefongespräche. Er tätigte damit insgesamt Be-
züge im Totalbetrag von Fr. 1'895.45, ohne das Konto
durch Einzahlungen oder Überweisungen zu speisen, so-
dass infolge der Bezüge ein Minussaldo von Fr. 1'895.45
entstand. Auf die mehrmaligen Aufforderungen der Post,
den Minussaldo zu begleichen, reagierte X.________
nicht. Die Post hob daher am 7. Juli 1997 das Postkonto
mit einem Fehlbetrag von Fr. 2'002.45 (unter Einbezug
von Zinsen und Gebühren) auf.

        Am 18. August 1997 stellte X.________ einen
Antrag auf erneute Eröffnung eines Postkontos; der
Antrag wurde abgelehnt.

        Am 30. September 1997 konnte X.________ per-
sönlich der Zahlungsbefehl betreffend die Forderung der
Post über Fr. 2'002.45 zugestellt werden. X.________
erhob keinen Rechtsvorschlag, zahlte aber auch nichts.

        Am 15. Dezember 1998 schloss er mit der Post
eine - in der Folge gerichtlich genehmigte - Vereinba-
rung ab, in welcher er seine Schuld anerkannte und sich
zu Ratenzahlungen verpflichtete.

     B.- Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kan-
tons Bern verurteilte X.________ am 29. April 1999 in
Bestätigung des Entscheids des Gerichtspräsidenten 14
des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 18. Dezember
1998 wegen mehrfachen Check- und Kreditkartenmiss-
brauchs im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StGB zu einem
Monat Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probe-
zeit von zwei Jahren.

     C.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeits-
beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im
Sinne eines Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen
Check- und Kreditkartenmissbrauchs an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege.

        Der Generalprokurator des Kantons Bern hat auf
Vernehmlassung verzichtet.

         Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungs-
unwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check-
oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstru-
ment verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlan-
gen, und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt,
wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die
ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der
Karte ergriffen haben, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren
bestraft (Art. 148 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter ge-

werbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft
(Art. 148 Abs. 2 StGB). Dieser neue Straftatbestand des
Check- und Kreditkartenmissbrauchs ist durch Bundes-
gesetz vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995,
in das Gesetz eingefügt worden.

        Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die ihm
ausgehändigte Postcard eine Kreditkarte bzw. ein dieser
gleichartiges Zahlungsinstrument gemäss Art. 148 Abs. 1
StGB ist und dass er die Karte im Sinne dieser Bestim-
mung verwendet hat, um vermögenswerte Leistungen zu er-
langen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aber
entgegen der Auffassung der Vorinstanz die übrigen Tat-
bestandsmerkmale und die zudem erforderliche objektive
Strafbarkeitsbedingung nicht erfüllt seien. Er sei
weder zahlungsunfähig noch zahlungsunwillig gewesen,
er habe die Kartenausstellerin nicht am Vermögen ge-
schädigt und er habe auch nicht vorsätzlich gehandelt.
Zudem habe die Post nicht die ihr zumutbaren Massnahmen
gegen einen Missbrauch der Postcard getroffen und sei
somit auch diese im Gesetz umschriebene objektive
Strafbarkeitsbedingung nicht erfüllt.

     2.- a) Gemäss den Ausführungen im angefochtenen
Urteil war der Beschwerdeführer zu den massgebenden
Zeitpunkten der Verwendung der Karte zwecks Erlangung
von vermögenswerten Leistungen zahlungsunwillig im
Sinne von Art. 148 Abs. 1 StGB. Der Zahlungswille
fehle, wenn der Karteninhaber im Zeitpunkt des Karten-
einsatzes entschlossen sei, seiner Zahlungspflicht im
Moment der Fälligkeit nicht nachzukommen. Die Vorin-
stanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf
die mehreren Mahnungen von Seiten der Post und auf den

Zahlungsbefehl nicht reagiert und nichts gezahlt habe,
obschon er arbeitstätig gewesen sei und über einen ent-
sprechenden Lohn verfügt habe. Dieses Verhalten zeige
deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht zahlungswil-
lig gewesen sei. Der Zahlungswille sei umso weniger für
die Zeit des Kartengebrauchs anzunehmen.

        b) Der Beschwerdeführer macht wie schon im
kantonalen Verfahren geltend, dass er zu den massge-
benden Zeiten des Kartengebrauchs sehr wohl zahlungs-
willig gewesen sei, dass er aber in der Folge unver-
schuldet in eine "turbulente Lebensphase" geraten sei.
Er habe zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit
seiner in Marokko lebenden Braut und im Rahmen der
Bemühungen zur Erlangung eines Visums für die Einreise
seiner Braut in die Schweiz mehrmals nach Marokko rei-
sen müssen. Aus diesen Gründen habe er auf die Mah-
nungen und auf den Zahlungsbefehl nicht reagiert. Da-
raus dürfe daher entgegen der Meinung der Vorinstanz
nicht auf das Fehlen seines Zahlungswillens in den
massgebenden Zeitpunkten des Kartengebrauchs geschlos-
sen werden. Das Argument der Vorinstanz, dass er nach
seiner eigenen Darstellung erst im Mai 1997 in die
turbulente Lebensphase geraten sei, gehe an der Sache
vorbei. Denn gerade im Mai 1997 sei er zur Ausgleichung
des aus seinen Bezügen vom April 1997 entstandenen
Negativsaldos gemäss den auf dem Antragsformular abge-
druckten Teilnahmebedingungen betreffend Postkonto
und Postcard verpflichtet gewesen, wonach Überzüge
bis höchstens Fr. 1'000.-- und während maximal 28 Tagen
von der Post geduldet werden.

     3.- In den "Teilnahmebedingungen", die auf der
Rückseite des damals verwendeten Antragsformulars

wiedergegeben werden, wird unter der Überschrift
"Kontobezüge" Folgendes festgehalten:

        "Bezüge vom Postkonto sind nur zulässig, wenn
         genügend Deckung vorhanden ist. Wird das ver-
         fügbare Guthaben trotzdem überzogen, so belas-
         ten die PTT-Betriebe dem Konto einen Sollzins.
         Überzüge werden bis höchstens Fr. 1'000.-- und
         während 28 Tagen geduldet."

        a) Aus dieser Bestimmung ergibt sich nach
einem insoweit zutreffenden Einwand des Beschwerde-
führers nicht zwingend, dass Überzüge von der Post nur
unter der Voraussetzung geduldet werden, dass irgend-
wann zuvor ein Guthaben bestanden hat bzw. Einzahlungen
auf das Konto geleistet worden sind. Aus der Sicht der
Post macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob bei-
spielsweise bei einem Kontostand von Fr. 1'000.-- der
Betrag von Fr. 2'000.-- oder aber bei einem Kontostand
von Fr. 0.-- der Betrag von Fr. 1'000.-- bezogen wird.
Dem Beschwerdeführer ist die Berufung auf die zitierte
Bestimmung der Teilnahmebedingungen daher entgegen
einer Bemerkung im angefochtenen Urteil nicht schon
deshalb verwehrt, weil er zu keinem Zeitpunkt Einzah-
lungen geleistet bzw. über ein Guthaben auf dem Post-
konto verfügt hat.

        b) Die fragliche Bestimmung der Teilnahme-
bedingungen berührt nicht das Tatbestandsmerkmal der
Zahlungsunwilligkeit, sondern in erster Linie das Ele-
ment des Schadens. Wenn die Post Überzüge bis maximal
Fr. 1'000.-- während höchstens 28 Tagen duldet, so be-
deutet dies, dass sie einen an sich allenfalls als vor-
übergehenden Schaden zu qualifizierenden Negativsaldo
in diesem Ausmass akzeptiert, d.h. darin einwilligt.
Wenn der Negativsaldo höchstens Fr. 1'000.-- beträgt
und er spätestens innert 28 Tagen beglichen wird, dann

ist die Post nicht bzw. jedenfalls nicht rechtswidrig
am Vermögen geschädigt. Aus der zitierten Bestimmung
der Teilnahmebedingungen ergibt sich zudem, dass eine
Schädigung der Post nicht allein damit begründet werden
könnte, dass infolge der Zahlungsunwilligkeit des Kar-
teninhabers im Zeitpunkt von Überzügen bis Fr. 1'000.--
das Vermögen der Post schon in diesem Augenblick erheb-
lich gefährdet sei. Entscheidend ist insoweit in Anbe-
tracht der zitierten Bestimmung nicht der Zeitpunkt
des Kartengebrauchs, sondern der Zeitpunkt, an dem die
Schuld spätestens beglichen werden muss.

        c) Ein tatbestandsmässiger Missbrauch der
Karte ist nicht schon dann und deshalb gegeben, wenn
und weil der Karteninhaber in Missachtung der vertrag-
lichen Teilnahmebedingungen die Kreditlimite über-
schreitet und/oder seine Schuld nicht rechtzeitig be-
gleicht. Ein tatbestandsmässiger Missbrauch der Karte
liegt allein dann vor, wenn der Karteninhaber, obschon
er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, die Karte
zur Erlangung von Waren und Dienstleistungen verwendet
und dadurch den Aussteller am Vermögen schädigt. All-
fällige Teilnahmebedingungen sind nur insoweit rele-
vant, als sie zu einer Beschränkung der Strafbarkeit
führen.

        d) Die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der
Zahlungsunwilligkeit (wie auch dasjenige der Zahlungs-
unfähigkeit) erfüllt ist, kann sich nur in jenen Fällen
stellen, in denen der Karteninhaber durch Verwendung
der Karte Bezüge in einem Umfang tätigt, welcher sein
Guthaben bei der Ausstellerin übersteigt, d.h. in den
Fällen, in welchen er Kredit beansprucht. Denn in den
übrigen Fällen kann die Ausstellerin ihre Forderung
gegen den Karteninhaber mit dessen Guthaben verrechnen.

     4.- a) Was unter der Zahlungsunwilligkeit im Sinne
von Art. 148 StGB zu verstehen ist und wann sie vorlie-
gen muss, ist Rechtsfrage. Ob der Karteninhaber zur
massgebenden Zeit im rechtlich relevanten Sinne zah-
lungsunwillig war, ist dagegen eine Tatfrage. Aller-
dings ist nicht zu übersehen, dass sich insoweit, ähn-
lich wie beim (Eventual-)Vorsatz und beim Aneigungs-
willen, Tat- und Rechtsfragen teilweise gewissermassen
überschneiden, wenn aus äusseren Umständen auf die Zah-
lungsunwilligkeit im massgebenden Zeitpunkt geschlossen
werden muss.

        b) Durch das Tatbestandsmerkmal der Zahlungs-
unwilligkeit als Alternative zum Tatbestandsmerkmal der
Zahlungsunfähigkeit sollen gemäss den Ausführungen in
der Botschaft des Bundesrates die Fälle erfasst werden,
in denen "insbesondere bei den heute oft international
operierenden Kreditkartenbetrügern ... die Zahlungsun-
fähigkeit beweismässig häufig kaum zu erhärten (ist),
da diese Personen ihren Wohnsitz meist irgendwo im Aus-
land haben" (BBl 1991 II 969 ff., 1026). Die Zahlungs-
unwilligkeit ist aber nicht nur bei diesen Personen-
gruppen als Alternative zur Zahlungsunfähigkeit rele-
vant, sondern ganz allgemein, mithin beispielsweise
auch bei einem in der Schweiz wohnhaften Einzeltäter.
Zahlungsunwilligkeit bei Zahlungsfähigkeit ist durchaus
strafwürdig (Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997,
Art. 148 StGB N 6).

        c) Die Zahlungsunwilligkeit muss im Zeitpunkt
des Karteneinsatzes vorliegen (s. auch die Botschaft,
S. 1026). Zahlungsunwilligkeit ist gegeben, wenn der
Karteninhaber entsprechend einem bereits im Zeitpunkt
des Kartengebrauchs gefassten Entschluss nicht frist-
gemäss zahlt. Zahlungsunwilligkeit ist auch dann anzu-

nehmen, wenn der Karteninhaber im Zeitpunkt der Ver-
wendung der Karte aufgrund konkreter Umstände mit der
Möglichkeit rechnet, dass er nicht fristgemäss zahlen
kann, und dies in Kauf nimmt. Wer unter solchen Um-
ständen die Karte gleichwohl verwendet, kann im Zeit-
punkt des Kartengebrauchs keinen ernst zu nehmenden
Zahlungswillen haben.

     5.- a) Der Beschwerdeführer hat durch Verwendung
der Postcard das Postkonto um mehr als Fr. 1'000.--,
nämlich bis um fast Fr. 2'000.--, überzogen, und er
hat den Negativsaldo nicht spätestens nach 28 Tagen
ausgeglichen. Er hat auf die mehrmaligen Mahnungen von
Seiten der Post und auf den ihm Ende September 1997
persönlich zugestellten Zahlungsbefehl nicht reagiert.
Weder hat er den ausstehenden Betrag, wenigstens teil-
weise, bezahlt noch hat er der Post mitgeteilt, weshalb
eine Zahlung unterblieben ist.

        Die Vorinstanz zieht aus diesem passiven Ver-
halten des Beschwerdeführers sowie aus ihren Feststel-
lungen, dass der Beschwerdeführer "arbeitstätig" ge-
wesen sei und "über einen entsprechenden Lohn verfügt"
habe, den Schluss, dass er zur Zeit der mehrmaligen
Mahnungen nicht willens gewesen sei, den geschuldeten
Betrag zu leisten. Der Zahlungswille sei "umso weniger
für die Zeit während des Kartengebrauchs anzunehmen",
und von einem "ursprünglich vorhanden gewesenen Zah-
lungswillen" könne "keine Rede" sein (angefochtenes
Urteil S. 7).

        Damit hat die Vorinstanz aus einem konkreten
Verhalten des Beschwerdeführers auf dessen Zahlungs-
unwilligkeit zur Zeit der Mahnungen und daraus wiederum

auf dessen Zahlungsunwilligkeit auch bereits zur Zeit
des Kartengebrauchs geschlossen. Dies ist eine auf Be-
weiswürdigung beruhende tatsächliche Feststellung der
Vorinstanz, die für den Kassationshof im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich ist.
Inwiefern die Vorinstanz dabei von einem unzutreffenden
Begriff der Zahlungsunwilligkeit im Sinne von Art. 148
StGB ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich.

        b) Was der Beschwerdeführer dazu vorbringt,
geht an der Sache vorbei. Er behauptet selber nicht,
dass er den Minussaldo deshalb nicht ausgeglichen habe,
weil er nach dem Kartengebrauch aufgrund von zur Zeit
des Karteneinsatzes nicht voraussehbaren Umständen
zur Zahlung unfähig geworden sei. Er hält im Gegenteil
vielmehr fest, dass weder die Vorinstanz noch die erste
Instanz seine Zahlungsunfähigkeit angenommen hätten,
dass eine solche denn auch nicht ersichtlich sei und
dass damit davon auszugehen sei, er sei "im fraglichen
Zeitraum zahlungsfähig" gewesen (Nichtigkeitsbeschwerde
S. 6). Der Beschwerdeführer ist aber der Meinung, dass
"Zahlungsunwilligkeit ohne erwiesene Zahlungsunfähig-
keit jedoch undenkbar" sei (Nichtigkeitsbeschwerde
S. 6). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, und
sie wird auch von Stratenwerth, auf den sich der Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang beruft, nicht in
dieser apodiktischen Form vertreten (vgl. Stratenwerth,
Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil I, 5. Aufl. 1995, § 16
N 30). Wohl mag der Nachweis der Zahlungsunwilligkeit
im massgebenden Zeitpunkt einfacher sein, wenn die
Zahlungsunfähigkeit des Karteninhabers zu gewissen
Zeiten feststeht. Zahlungsunwilligkeit ist aber auch
bei gegebener Zahlungsfähigkeit denkbar und, aufgrund
des Verhaltens des Karteninhabers sowie der gesamten
Umstände, auch nachweisbar.

        c) Inwiefern aber die "turbulente Lebens-
phase", in die der Beschwerdeführer nach eigener Dar-
stellung im Mai 1997 geriet, ihn "davon abgehalten"
habe, "seinen Verpflichtungen im üblichen Sinne nach-
zukommen" (Nichtigkeitsbeschwerde S. 7), ist nicht
ersichtlich und wird in der Nichtigkeitsbeschwerde
denn auch nicht plausibel begründet. Auch in dieser
Phase, in welcher der Beschwerdeführer nach seiner
eigenen Darstellung in der Zeit von Mai bis November
1997 acht Mal nach Marokko reisen musste, um seiner
Ehefrau zu helfen, ein Visum für die Schweiz zu er-
langen, fand sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung
die Zeit und die Gelegenheit, den Fehlbetrag, für wel-
chen der Beschwerdeführer mehrmals gemahnt wurde, aus-
zugleichen.

        d) Der Beschwerdeführer hat somit die Postcard
zur Erlangung von vermögenswerten Leistungen verwendet,
obschon er im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StGB "zahlungs-
unwillig" war.

     6.- a) Der Tatbestand von Art. 148 StGB ist erst
dann vollendet, wenn der Karteninhaber durch die Ver-
wendung der Karte den Aussteller am Vermögen schädigt.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist vorliegend ebenfalls er-
füllt. Der Beschwerdeführer hat auf mehrmalige Mahnun-
gen und selbst auf den Zahlungsbefehl hin nicht ge-
zahlt. Damit ist die Post als Kartenausstellerin am
Vermögen geschädigt worden.

        b) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
ist unbegründet. Wohl ist den Leistungen der Post an
die Vertragsunternehmen zu jeder Zeit eine (unbestrit-
tene) Forderung gegen den Beschwerdeführer gegenüber-

gestanden (Nichtigkeitsbeschwerde S. 5). Diese Forde-
rung war aber, auch wenn sie unbestritten gewesen sein
mag, offensichtlich weniger wert als der im Falle
fristgerechter Zahlung erlangte Vermögenswert. Sodann
nimmt die Post durch das Dulden von Kontoüberzügen
entgegen einer Bemerkung in der Beschwerde (S. 5/6)
keineswegs in Kauf, dass die kreditierte Summe allen-
falls nicht zurückerstattet werden kann. Die Post
duldet gemäss den (damals gültigen) Teilnahmebedingun-
gen lediglich Kontoüberzüge bis maximal Fr. 1'000.--
während höchstens 28 Tagen. Daraus ergibt sich bloss,
dass die Annahme einer tatbestandsmässigen und rechts-
widrigen Schädigung der Post erst dann in Betracht
fällt, wenn das Konto um mehr als Fr. 1'000.-- über-
zogen wird oder wenn der Minussaldo länger als 28 Tage
bestehen bleibt. Beides trifft hier zu.

     7.- a) Der Beschwerdeführer hat mit Wissen und
Willen seine Postcard während mehrerer Wochen zur Er-
langung von Waren und Dienstleistungen im Gesamtbetrag
von knapp Fr. 2'000.-- verwendet und zu keinem Zeit-
punkt, auch nicht auf die mehrmaligen Mahnungen und auf
den Zahlungsbefehl hin, irgendeine Zahlung geleistet,
wodurch die Post am Vermögen geschädigt worden ist.
Wenn die Vorinstanz daraus auf vorsätzliches Handeln
schliesst, verletzt sie kein Bundesrecht.

        b) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
geht zum einen an der Sache vorbei und ist im Übrigen
unbegründet. Soweit er einwendet, er habe "zum Zeit-
punkt der schädigenden Handlung ... nicht wissen
(können), dass seine Leistungsfähigkeit wegen unvoraus-
sehbarer künftiger Ereignisse eingeschränkt werden
könnte" (Nichtigkeitsbeschwerde S. 9), setzt er sich

in Widerspruch zu den Ausführungen der Vorinstanz und
zu seiner eigenen Darstellung in einem anderen Zusam-
menhang, wonach er im fraglichen Zeitraum zahlungsfähig
war. Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen gemäss den
Teilnahmebedingungen den Minussaldo zum einen gar nicht
auf mehr als Fr. 1'000.-- ansteigen lassen dürfen und
ihn zum anderen spätestens innert 28 Tagen ausgleichen
müssen. Daher ist es unerheblich, dass die unvorherseh-
baren Ereignisse ihn nach seiner eigenen Darstellung
"ab Juni 1997 seine Stelle verlieren liessen" (Nichtig-
keitsbeschwerde S. 9).

        c) Aus dem Umstand, dass die Post die Karte
nach Überschreitung der Kreditlimite (von Fr. 1'000.--)
nicht sofort sperrte, kann der Beschwerdeführer hin-
sichtlich der Frage des Schädigungsvorsatzes entgegen
einer Bemerkung in der Beschwerde (S. 9) nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Ob die Post die Karte sofort
hätte sperren müssen, betrifft die Frage, ob sie im
Sinne von Art. 148 StGB die ihr zumutbaren Massnahmen
gegen den Missbrauch der Karte ergriffen habe. Diese
Voraussetzung der Strafbarkeit ist nicht ein Tatbe-
standsmerkmal, sondern eine objektive Strafbarkeits-
bedingung (s. dazu nachfolgend), und sie muss daher
nicht vom Vorsatz des Täters erfasst werden. Der Be-
schwerdeführer durfte entgegen seiner Darstellung
(Beschwerde S. 10) nicht davon ausgehen, dass seine
Bezüge von der Post so lange geduldet würden, bis
diese ihm den Zugriff auf das Konto verwehrte. Inwie-
weit Kontoüberzüge von der Post geduldet werden, ergibt
sich aus den Teilnahmebedingungen.

     8.- Eine Bestrafung wegen Check- und Kreditkarten-
missbrauchs gemäss Art. 148 StGB kommt nur in Betracht,
sofern der Kartenaussteller und das Vertragsunternehmen

die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch
der Karte ergriffen haben. Diese erst von den eidgenös-
sischen Räten eingefügte Klausel stellt eine objektive
Strafbarkeitsbedingung dar (BGE 125 IV 260 E. 2, mit
Hinweisen).

        a) Nach Auffassung der Vorinstanz hat die Post
als Kartenausstellerin die ihr zumutbaren Massnahmen
ergriffen. Die Post habe das Konto Anfang Juli 1997
aufgehoben, nachdem sie dem Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit zur Ausgleichung des Negativsaldos gegeben
habe. Das Verhalten der Post entspreche ohne weiteres
den geschäftsüblichen Gepflogenheiten und sei im Rahmen
des Möglichen, Zumutbaren und Angemessenen gewesen. Die
vom Beschwerdeführer geforderte online-Überprüfung wäre
zwar höchstwahrscheinlich technisch möglich, doch würde
dabei die Vertragsfreiheit eingeschränkt. Die Vorin-
stanz verweist ergänzend auf die erstinstanzlichen Aus-
führungen zum Vertrauensverhältnis. Danach ist der Ge-
brauch der Karte klar reglementiert. Wenn der Karten-
inhaber sich nicht daran halte und mit der Postcard
zahlreiche Bezüge tätige, könne dies von der Post nicht
verhindert werden. Zudem könne innerhalb des tolerier-
ten Kontoüberzugs bis maximal Fr. 1'000.-- nicht er-
kannt werden, ob die Belastungen missbräuchlich erfolg-
ten (erstinstanzliches Urteil S. 4, kant. Akten p. 79).
Die Vorinstanz hält abschliessend fest, dass der Ver-
gleich des Beschwerdeführers mit den von Banken ausge-
stellten Kreditkarten letztlich hinke, da bei diesen
in der Regel nachträglich Rechnung gestellt und nicht
direkt beim jeweiligen Bezug vom Konto abgebucht werde
(angefochtenes Urteil S. 8/9).

        b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Post habe nicht die ihr zumutbaren Massnahmen gegen
den Missbrauch der Postcard getroffen. Die Post lasse

gemäss den Geschäftsbedingungen Kontoüberzüge bis zum
Betrag von Fr. 1'000.-- zu, ohne irgendwelche Mass-
nahmen zum Schutz gegen den Missbrauch zu ergreifen.
Sie schütze sich aber auch darüber hinaus nicht vor
ungedeckten Bezügen. Heute stünden die technischen
Möglichkeiten zur Verhinderung von Überzügen bereit.
Andere Kreditkartenunternehmen seien längst dazu über-
gegangen, die Kreditkarten beim Barkauf online zu
überprüfen. Mit der online-Registrierung von Einkäufen
könne jederzeit festgestellt werden, ob Kreditkarten
gesperrt seien. Mit gesperrten Karten könnten keine
Einkäufe getätigt werden. Die Post müsse mittels der
heute technisch möglichen und auch wirtschaftlich
tragbaren Massnahmen Karten rechtzeitig sperren und
damit deren Verwendung bei überzogenen Konten verun-
möglichen. Durch weitere Massnahmen, etwa dem Erfor-
dernis einer Mindesteinlage vor Abgabe der Karte, könne
sich die Post zusätzlich absichern. Wenn die Post im
harten Konkurrenzkampf mit anderen Kartenausstellern
auf solche Massnahmen verzichte, habe sie ihren Schaden
mitzuverantworten. Die Post dürfe für ihre Zivilforde-
rungen nicht besser strafrechtlich geschützt werden als
andere Gläubiger im Geschäftsverkehr. Zudem stelle sich
die Frage, inwiefern eine Bestrafung wegen privatrecht-
lichen Zahlungsverzugs mit dem Verbot des Schuldver-
hafts (Art. 59 Abs. 3 aBV) vereinbar sei (Nichtigkeits-
beschwerde S. 8 f.).

        c) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob zur
Zeit der inkriminierten Taten, im April/Mai 1997, Mass-
nahmen technisch möglich und wirtschaftlich tragbar
waren, durch welche bei jeder Verwendung der Karte
sofort registriert werden kann, ob zum einen die ver-
traglich vereinbarte Kreditlimite überschritten und/
oder zum anderen die festgelegte Frist zur Ausgleichung

eines Minussaldos abgelaufen ist, und gegebenenfalls
die Karte gesperrt wird. Es kann auch offen bleiben,
ob derartige Massnahmen im Sinne von Art. 148 StGB zu-
mutbar sind. Auch wenn man diese Fragen, die teilweise
Tatfragen sind, bejaht, verstösst das angefochtene Ur-
teil aus nachfolgenden Gründen im Ergebnis nicht gegen
Bundesrecht.

        d) aa) Auch bei Einsatz von solchen techni-
schen Massnahmen wird im Falle der Gewährung von Kre-
ditlimiten und Zahlungsfristen die Karte erst in dem
Augenblick gesperrt, in dem entweder die Kreditlimite
überschritten oder die Frist zur Ausgleichung eines
Minussaldos abgelaufen ist. Durch die fraglichen tech-
nischen Massnahmen könnte mithin nicht verhindert
werden, dass der Karteninhaber seine Karte während der
vereinbarten Frist zur Erlangung von Waren und Dienst-
leistungen im Betrag bis zur vereinbarten Kreditlimite
verwendet, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsun-
willig ist.

        bb) Der Beschwerdeführer hat die ihm ausgehän-
digte Postcard bei einem Kontostand von Fr. 0.-- erst-
mals am 14. April 1997 verwendet. Der Minussaldo betrug
neun Tage später, am 23. April 1997, Fr. 1'006.85 (s.
kant. Akten p. 15 ff.) und überschritt damit die ver-
einbarte Limite von Fr. 1'000.--. In diesem Augenblick
hätte allenfalls durch technische Massnahmen eine wei-
tere Verwendung der Karte durch Sperrung bis zum Ein-
gang einer Zahlung auf das Konto verunmöglicht werden
können. In diesem Moment hatte der Beschwerdeführer
aber seine Karte bereits mehrmals ohne Zahlungswillen
zur Erlangung von Waren und Dienstleistungen auf Kosten
der Post verwendet.

        e) Damit stellt sich die Frage, ob die Post
bereits bei der Aushändigung der Karte an den Be-
schwerdeführer die ihr zumutbaren Massnahmen gegen
deren Missbrauch unterlassen habe und ob aus diesem
Grunde hinsichtlich der Verwendung der Karte während
neun Tagen bis zur Entstehung eines Minussaldos von
Fr. 1'000.-- die in Art. 148 StGB umschriebene objek-
tive Strafbarkeitsbedingung nicht erfüllt sei.

        aa) Aus dem angefochtenen Urteil und aus den
kantonalen Akten geht nicht deutlich hervor, welche
Vorkehrungen im Einzelnen die Post vor Aushändigung
der Postcard an den Beschwerdeführer getroffen hat,
um dessen finanziellen Verhältnisse zu überprüfen. Ob
die Post insoweit die ihr zumutbaren Massnahmen im
Sinne von Art. 148 StGB ergriffen hat (s. dazu BGE 125
IV 260), kann indessen dahingestellt bleiben. Die kan-
tonalen Instanzen werfen dem Beschwerdeführer nicht
vor, dass er die Karte verwendet habe, obschon er zah-
lungsunfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer war
vielmehr zur Zeit des Kartengebrauchs (im April/Mai
1997) zahlungsfähig, und nach seiner eigenen Darstel-
lung sowie gemäss den Feststellungen der ersten Instanz
betrug sein damaliges Nettoeinkommen ca. Fr. 3'400.--
pro Monat (s. kant. Akten p. 57, 79). Dass er in der
Folge wegen Umständen, die er nach seinen eigenen Aus-
sagen nicht habe voraussehen können, in einen gewissen
finanziellen Engpass geraten könnte, hätte die Post
auch bei einer relativ eingehenden Überprüfung der
finanziellen Verhältnisse vor Aushändigung der Karte
nicht erkennen können. Die allfällige Unterlassung der
in diesem Zeitpunkt gebotenen Überprüfung wäre somit
nicht relevant und daher unter dem Gesichtspunkt der
"Opfermitverantwortung", welche die in Art. 148 StGB
umschriebene objektive Strafbarkeitsbedingung zum Aus-
druck bringt, strafrechtlich unerheblich.

        bb) Der Beschwerdeführer macht im Übrigen
selber nicht geltend, dass ihm die Post schon in
Anbetracht seiner Angaben im Antragsformular keine
Postcard hätte aushändigen dürfen. Er ist allerdings
implizit der Meinung, dass die Post ihm die Postcard
erst hätte überlassen dürfen, nachdem er eine Einzah-
lung auf das Postkonto geleistet hätte. Der Einwand
geht an der Sache vorbei. Ein allfälliges Guthaben auf
dem Postkonto hätte durch Verwendung der Karte rasch
aufgezehrt werden können. Zwar mag die vorgängige Ein-
zahlung eines bestimmten Betrags ein Indiz dafür sein,
dass der Antragsteller zumindest in diesem Zeitpunkt
zahlungsfähig ist. Dem Beschwerdeführer wird von den
kantonalen Instanzen indessen nicht Zahlungsunfähigkeit
vorgeworfen.

        Allerdings birgt die Duldung eines bestimmten
Minussaldos während einer gewissen Zeit, d.h. die Ge-
währung eines befristeten Kredits, die Gefahr in sich,
dass der ausstehende Betrag nicht fristgemäss bezahlt
und der Kreditgeber dadurch am Vermögen geschädigt
wird. Das Eingehen eines solchen jedem ungesicherten
Kredit innewohnenden Risikos begründet aber nicht eo
ipso eine die Strafbarkeit des Karteninhabers aus-
schliessende Mitverantwortung des Kartenausstellers.
Der Karteninhaber, der durch Verwendung der Karte die
ihm gewährte Kreditlimite ausschöpft und nicht gewillt
ist, den Minussaldo fristgerecht auszugleichen, schafft
damit ein Risiko, welches über die jeder Gewährung
eines (ungesicherten) Kredits innewohnende Vermögens-
gefährdung hinausgeht. Er verhält sich in strafwürdiger
Weise illoyal, nicht wesentlich anders als derjenige,
welcher einen Kredit erlangt und dabei verschweigt,
dass er zu dessen Rückzahlung nicht gewillt ist.

        f) Die gemäss Art. 148 StGB erforderliche ob-
jektive Strafbarkeitsbedingung ist somit jedenfalls in-
soweit erfüllt, als der Beschwerdeführer in der Zeit
vom 14. bis zum 23. April 1997, obschon er zahlungsun-
willig war, mehrmals die Karte verwendete und dadurch
den Minussaldo bis zur Kreditlimite von Fr. 1'000.--
ansteigen liess. Diese tatbestandsmässige Verwendung
der Karte hätte weder durch eine allenfalls zumutbare
technische Massnahme (online-Registrierung etc.) noch
durch eine eingehende Überprüfung der Verhältnisse des
Beschwerdeführers vor Aushändigung der Karte verhindert
werden können.

        g) aa) Allerdings ist die Post als Kartenaus-
stellerin auch in dem Moment, als der Beschwerdeführer,
rund 10 Tage nach dem erstmaligen Kartengebrauch, die
Kreditlimite von Fr. 1'000.-- überschritt, nicht sofort
eingeschritten. Dies bedeutet indessen nicht, dass die
Post ab diesem Augenblick im Sinne von Art. 148 StGB
die ihr zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch
unterlassen habe. Die Duldung einer Überschreitung der
vereinbarten Kreditlimite begründet nicht eo ipso eine
die Strafbarkeit des zahlungsunwilligen Karteninhabers
ausschliessende "Opfermitverantwortung" in Bezug auf
die weiteren Karteneinsätze. Zu betonen ist, dass vor-
liegend relativ geringfügige Beträge zur Diskussion
stehen. Hinzu kommt, dass am 23. April 1997, als der
Minussaldo, rund 10 Tage nach dem erstmaligen Karten-
gebrauch, den Betrag von Fr. 1'000.-- überstieg (siehe
kant. Akten p. 15 ff.), die Zahlungsfrist von 28 Tagen
noch längst nicht abgelaufen war und dass vorwiegend
durch weitere Karteneinsätze noch innerhalb dieser
Zahlungsfrist der Minussaldo schliesslich auf knapp
Fr. 2'000.-- anstieg.

        bb) Das angefochtene Urteil wäre im Übrigen
im Ergebnis auch dann nicht zu beanstanden, wenn man
annehmen wollte, dass die Post etwas zu spät reagiert
habe und dass daher in Bezug auf die letzten paar in-
kriminierten Karteneinsätze im Mai 1997 die in Art. 148
StGB umschriebene objektive Strafbarkeitsbedingung
nicht erfüllt sei. Es bliebe beim Schuldspruch wegen
mehrfachen Kreditkartenmissbrauchs, und die bedingt
vollziehbare Gefängnisstrafe von einem Monat wäre auch
bei einem geringfügig niedrigeren Deliktsbetrag mit
dem Bundesrecht vereinbar.

        Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist
daher abzuweisen.

     9.- Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Seine finanzielle Bedürf-
tigkeit ist ausgewiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war
nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch wird da-
her gutgeheissen. Demnach werden keine Kosten erhoben
und wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, Für-
sprecher Alec von Graffenried, eine Entschädigung von
Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

          Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird
abgewiesen.

     2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird gutgeheissen.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Für-
sprecher Alec von Graffenried, Bern, wird eine Ent-
schädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

     5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Generalprokurator und dem Obergericht (1. Strafkammer)
des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

                    ______________

Lausanne, 3. März 2000

           Im Namen des Kassationshofes des
             SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
    Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: