Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.420/1999
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6S.420/1999/bue

               K A S S A T I O N S H O F
               *************************

               Sitzung vom 21. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,
Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und
Gerichtsschreiber Näf.

                       ---------

                       In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Heinz Doswald, Wartstrasse 14, Zürich,

                         gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,

                       betreffend
            mehrfache Rassendiskriminierung
      (Art. 261 Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB),

hat sich ergeben:

     A.- 1. Anfang 1995 versandte X.________ je ein
Exemplar eines von G.________ verfassten Buches von
seinem Wohnort in der Schweiz aus an sieben Personen in
Deutschland (Anklagepunkt 1a).

        2. Im Winter 1995/1996 liess X.________ bei
einem Fotokopier-Service ca. 100 Exemplare der Zeit-
schrift "A.________, Ausgabe 9/10, Winter 1995/96" er-
stellen, welche grösstenteils von ihm selbst verfasste
Beiträge enthielt. Er sandte die fragliche Ausgabe an
Personen in der Schweiz und im Ausland (Anklagepunkt
1b/aa).

        3. Im Frühling 1996 liess X.________ bei einem
Fotokopier-Service ca. 100 Exemplare der Zeitschrift
"A.________, Ausgabe 11/12, Frühjahr 1996" erstellen.
Diese Ausgabe enthielt einen Beitrag von G.________, in
welchem der Autor ein von ihm erstelltes Buch zusammen-
fasste, sowie ein von X.________ verfasstes Vorwort.
X.________ sandte die fragliche Ausgabe der Zeitschrift
an Personen in der Schweiz und im Ausland (Anklagepunkt
1b/bb).

        4. Auf der letzten Seite der Ausgabe 9/10 der
Zeitschrift "A.________" wird in einer Buchanzeige auf
zwei Bücher von G.________ hingewiesen und die Bezugs-
quelle genannt (Anklagepunkt 2).

        5. Wegen dieser Sachverhalte erhob die Bezirks-
anwaltschaft Meilen gegen X.________ Anklage wegen mehr-
facher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis
Abs. 2, 3 und 4 StGB.

     B.- Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes
Meilen sprach X.________ am 3. Juni 1997 schuldig der
rassendiskriminierenden Propaganda im Sinne von Art.
261bis Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Rassendiskrimi-
nierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Von den
übrigen Anklagepunkten sprach sie ihn frei. Sie bestraf-
te ihn mit 20'000 Franken Busse.

        Das Obergericht des Kantons Zürich sprach
X.________ am 24. März 1999 schuldig der Rassendiskrimi-
nierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB sowie der
Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
Hälfte 2 StGB. In den übrigen Anklagepunkten sprach es
ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Busse von 18'000
Franken.

     C.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeits-
beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben.

     D.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies
die von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeits-
beschwerde am 25. November 1999 ab.

     E.- Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung
der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Gemäss Art. 261bis StGB ("Rassendiskriminie-
rung") wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft,

        wer öffentlich gegen eine Person oder eine
         Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie
         oder Religion zu Hass oder Diskriminierung
         aufruft,

        wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf
         die systematische Herabsetzung oder Verleumdung
         der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Reli-
         gion gerichtet sind,

        wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen
         organisiert, fördert oder daran teilnimmt,

        wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Ge-
         bärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise
         eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen
         ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer ge-
         gen die Menschenwürde verstossenden Weise
         herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem
         dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen
         gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich ver-
         harmlost oder zu rechtfertigen sucht,

        wer eine von ihm angebotene Leistung, die für
         die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person
         oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer
        Rasse, Ethnie oder Religion verweigert.

        a) Der Beschwerdeführer hat Exemplare eines von
G.________ verfassten Buches in Kenntnis des Inhalts von
der Schweiz aus an sieben Adressaten in Deutschland ge-
schickt (Anklagepunkt 1a). Nach Auffassung der ersten
Instanz hat er dadurch im Sinne von Art. 261bis Abs. 2
StGB öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die
systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Ange-
hörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet
sind. Dagegen habe er nicht auch die Tatbestandsvariante
von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB (Leugnung von Völ-

kermord etc.) erfüllt, da ihm nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen werden könne, dass er sich den Äusserungs-
gehalt des fraglichen Buches zu eigen gemacht habe, wes-
halb er insoweit vom Vorwurf der Rassendiskriminierung
im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB freizu-
sprechen sei (siehe angefochtenes Urteil S. 12/13; erst-
instanzlicher Entscheid S. 37).

        b) Der Beschwerdeführer hat ca. 100 Exemplare
der Ausgabe 9/10 der Zeitschrift "A.________", die vor
allem von ihm selbst verfasste Beiträge enthielt, an
Personen in der Schweiz und im Ausland gesandt (Ankla-
gepunkt 1b/aa). Nach Auffassung der ersten Instanz hat
er dadurch die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs.
4 Hälfte 2 StGB (Leugnung von Völkermord etc.) erfüllt.
Dagegen habe er nicht auch die Tatbestandsvariante von
Art. 261bis Abs. 2 erfüllt, da in den von ihm verfassten
Beiträgen keine auf die systematische Herabsetzung von
Juden gerichteten Ideologien im Sinne dieser Bestimmung
verbreitet würden, weshalb er insoweit vom Vorwurf der
Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2
StGB freizusprechen sei (siehe angefochtenes Urteil
S. 13; erstinstanzlicher Entscheid S. 29).

        c) Der Beschwerdeführer hat ca. 100 Exemplare
der Ausgabe 11/12 der Zeitschrift "A.________", die
einen Beitrag von G.________ sowie ein vom Beschwerde-
führer verfasstes Vorwort enthielt, an Personen in der
Schweiz und im Ausland gesandt (Anklagepunkt 1b/bb). Die
erste Instanz hat den Beschwerdeführer in Bezug auf das
von ihm verfasste Vorwort vom Vorwurf der Rassendiskri-
minierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB frei-
gesprochen, da das Vorwort keine Herabsetzung der Juden
enthalte (siehe angefochtenes Urteil S. 13/14; erst-
instanzlicher Entscheid S. 30 Mitte). Doch hat die erste

Instanz den Beschwerdeführer wegen dieses Vorworts in
Anwendung von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB verur-
teilt; indem er den von G.________ verfassten Aufsatz im
Vorwort ausdrücklich als Beitrag zur Wahrheitsfindung
und Vergangenheitsbewältigung bezeichnet habe, habe er
seinerseits die Vergasung der Juden unter der national-
sozialistischen Diktatur in Zweifel gezogen (erst-
instanzlicher Entscheid S. 40). In Bezug auf den in der
Zeitschrift abgedruckten Aufsatz von G.________ hat die
erste Instanz den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Ras-
sendiskriminierung freigesprochen. Zwar enthalte der
Aufsatz tatbestandsmässige Äusserungen im Sinne von
Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 Hälfte 2 StGB. Der Be-
schwerdeführer könne aber hiefür nicht zur Verantwortung
gezogen werden. Es gebe keine Hinweise, dass er
G.________ zum Verfassen des fraglichen Aufsatzes
inspiriert oder angestiftet habe oder daran beteiligt
gewesen sei. Als Redaktor und Verleger der Zeitschrift
"A.________" könne der Beschwerdeführer hiefür nicht zur
Rechenschaft gezogen werden, da der Verfasser bekannt
und daher in Anwendung des Pressestrafrechts im Sinne
von Art. 27 (a)StGB allein verantwortlich sei (siehe
angefochtenes Urteil S. 13; erstinstanzlicher Entscheid
S. 21, 36 f.).

        d) In Bezug auf das in der Ausgabe 9/10 der
Zeitschrift "A.________" enthaltene Inserat für zwei
Bücher von G.________ hat die erste Instanz den
Beschwerdeführer vom Vorwurf der Rassendiskriminierung
im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Propaganda-
aktionen) freigesprochen. Verfasser und Einsender des
Inserats sei die im Verlag hiefür verantwortliche
Person; diese sei gemäss Art. 27 Ziff. 1 und 4 (a)StGB
allein strafrechtlich verantwortlich (siehe angefochte-
nes Urteil S. 14; erstinstanzlicher Entscheid S. 45 f.).

        e) Die erstinstanzlichen Freisprüche sind ge-
mäss einer Bemerkung der Vorinstanz von keiner Seite
angefochten worden, "weshalb sie unter Hinweis auf die
zutreffenden und ausführlichen Erwägungen" der ersten
Instanz "zu bestätigen" seien (angefochtenes Urteil
S. 14 Mitte).

     2.- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen
der ihm zur Last gelegten Versendung je eines Exemplars
eines Buches von G.________ an sieben Personen in
Deutschland (Anklagepunkt 1a) in Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheids schuldig gesprochen des
öffentlichen Verbreitens von Ideologien, die auf die
systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Ange-
hörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind
(angefochtenes Urteil S. 15 - 19).

        Der Beschwerdeführer kannte unstreitig den we-
sentlichen Inhalt des fraglichen Buches. Er stellt mit
Recht nicht in Abrede, dass darin eine auf die systema-
tische Herabsetzung der Juden gerichtete Ideologie im
Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB vertreten wird. Er
macht mit Recht auch nicht geltend, dass er (auch)
insoweit in Anwendung von Art. 27 StGB (alte und/oder
neue Fassung) hätte freigesprochen werden müssen, da der
Verfasser des Buches bekannt sei. Zum einen hatte der
Beschwerdeführer in Bezug auf das fragliche Buch nicht
eine Funktion im Sinne von Art. 27 StGB (alte oder neue
Fassung) inne; zum andern und vor allem ist die presse-
bzw. medienstrafrechtliche Sonderregelung im Sinne von
Art. 27 StGB (alte und neue Fassung) auf Straftaten
gemäss Art. 261bis StGB, auch soweit es sich dabei um
Äusserungsdelikte handelt, ohnehin nicht anwendbar
(siehe dazu BGE 125 IV 206 E. 3).

        a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er
durch die Zustellung des fraglichen Buches an sieben
Adressaten in Deutschland die im Buch vertretenen Ideo-
logien nicht im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB
"öffentlich ... verbreitet" habe (Nichtigkeitsbeschwerde
S. 13 ff.).

        b) Öffentlichkeit der Äusserung beziehungsweise
des Verhaltens wird nicht nur in Art. 261bis Abs. 1 - 4
StGB vorausgesetzt, sondern auch in verschiedenen weite-
ren Tatbeständen des Strafgesetzbuches, so beispiels-
weise in Art. 259 StGB (betreffend öffentliche Auffor-
derung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit), in
Art. 260 Abs. 1 StGB (betreffend Landfriedensbruch durch
Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung), in
Art. 261 Abs. 1 StGB (betreffend Störung der Glaubens-
und Kultusfreiheit), in Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB
(betreffend die öffentliche Beschimpfung eines Leich-
nams), ferner in Art. 152 Abs. 2 StGB (betreffend un-
wahre Angaben über kaufmännische Gewerbe in öffentlichen
Bekanntmachungen), in Art. 197 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (be-
treffend öffentliches Ausstellen und Zeigen von porno-
graphischen Gegenständen etc.), in Art. 276 Ziff. 1
Abs. 1 StGB (betreffend öffentliche Aufforderung zum
Ungehorsam gegen militärische Befehle usw.) und in
Art. 296 f. StGB (betreffend die öffentliche Beleidigung
eines fremden Staates etc. beziehungsweise von zwischen-
staatlichen Organisationen). Öffentlich ist eine Äusse-
rung nach allgemeiner Auffassung dann, wenn sie von un-
bestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht
durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Perso-
nenkreis wahrgenommen werden kann (BGE 123 IV 202 E. 3d
S. 208; 111 IV 151 E. 3 S. 154; Trechsel, Kurzkommentar,
2. Aufl. 1997, Art. 259 N 3a, Art. 261 N 3, Art. 261bis
N 15; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II,
4. Aufl. 1995, § 38 N 15; Niggli, Rassendiskriminierung,

Kommentar, 1996, N 696, 704). Öffentlich ist die Auffor-
derung zu Verbrechen und Gewalttätigkeit, die auf einem
Plakat geäussert wurde, welches auf einer Strassensig-
nalisationstafel auf dem Predigerplatz in Zürich aufge-
klebt war (BGE 111 IV 151). Öffentlich sind antisemi-
tische Äusserungen in einem Brief, der an 432 Personen
und somit an einen grösseren Personenkreis versandt
wurde (BGE 123 IV 202 E. 3d und E. 4c). Äusserungen in
einem Schreiben, das an rund 50 Personen verschickt
wurde, hat der Kassationshof in BGE 126 IV 20 E. 1d
S. 25 f. als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB
qualifiziert mit der Begründung, der Beschuldigte in
jenem Verfahren habe das Schreiben möglicherweise nur an
Bekannte beziehungsweise an ohnehin interessierte Perso-
nen versandt, doch habe das Risiko bestanden, dass das
Schreiben von den Adressaten weiterverbreitet und somit
sein Inhalt über die fragliche Gruppe hinaus bekannt
werde (S. 26 oben).

        c) aa) Ob Öffentlichkeit gegeben ist, hängt von
den gesamten Umständen ab, deren Tragweite unter Berück-
sichtigung von Sinn und Zweck der in Betracht fallenden
Strafbestimmung und des dadurch geschützten Rechtsguts
zu bewerten ist. Zu den massgebenden Umständen gehören
unter anderem einerseits der Ort, an dem die Äusserung
getan wird, und andererseits, bei Äusserungen gegenüber
einem bestimmten, begrenzten Personenkreis, die Zahl der
Adressaten und die Beziehung des Urhebers der Äusserung
zu ihnen, wovon es unter anderem auch abhängt, wie hoch
das Risiko einer Weiterverbreitung der Äusserung durch
einzelne Adressaten ist (siehe dazu auch BGE 126 IV 20
E. 1d S. 25 f.). Die Festlegung eines bestimmten "Grenz-
werts" in Bezug auf die Zahl der Adressaten, dessen
Überschreitung Öffentlichkeit begründet, empfiehlt sich
schon wegen der Gefahr von "Umgehungen" nicht. Eine Äus-
serung, die an einem Ort getan wird, wo sie von unbe-

stimmt vielen Personen wahrgenommen werden könnte, kann
auch dann eine öffentliche sein, wenn sie tatsächlich
nur von zwei Personen zur Kenntnis genommen wird. Dem-
gegenüber kann in Bezug auf eine Äusserung in einem
geschlossenen oder gar vertrauten Kreis Öffentlichkeit
fehlen, auch wenn dieser Kreis beispielsweise 20 Perso-
nen umfasst. In solchen Fällen wird unter Umständen auch
der (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf das Tatbestandsmerk-
mal der Öffentlichkeit zu verneinen sein.

        bb) In der Lehre ist umstritten, ob eine Äusse-
rung gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis
allein schon dann und deshalb als öffentliche Äusserung
im Sinne von Art. 261bis StGB zu qualifizieren ist, wenn
und weil objektiv das Risiko besteht, dass einzelne
Adressaten die Äusserung an einen grösseren Personen-
kreis weiterverbreiten könnten und der Urheber der Äus-
serung dies subjektiv in Kauf nimmt. Die Frage wird von
einigen Autoren bejaht (zum Beispiel Robert Rom, Die
Behandlung der Rassendiskriminierung im schweizerischen
Strafrecht, Diss. Zürich 1995, S. 121; Peter Müller, Die
neue Strafbestimmung gegen Rassendiskriminierung - Zen-
sur im Namen der Menschenwürde? ZBJV 130/1994 S. 241
ff., 253; siehe auch Niggli, a.a.O., N 709, 717). Sie
wird von anderen Autoren verneint (zum Beispiel Rehberg,
Strafrecht IV, 2. Aufl. 1996, S. 185).

        d) Der Beschwerdeführer hat das fragliche Buch
per Post an sieben Personen versandt.

        aa) Die Vorinstanz begründet die Öffentlichkeit
mit Recht nicht damit, dass in einem Fall der vorliegen-
den Art schon sieben Personen als Öffentlichkeit zu qua-
lifizieren seien.

        bb) Nach der Auffassung der Vorinstanz ist eine
Äusserung unter anderem auch dann öffentlich, wenn ihr
Urheber sie zwar bloss an einen kleinen, begrenzten Per-
sonenkreis richtet, aber mit einer Weiterverbreitung
seiner Äusserung durch einzelne Adressaten rechnen muss,
auf die er keinen Einfluss hat. Massgebend sei somit, ob
der Täter die Kontrolle über den Wirkungskreis seiner
Äusserungen oder Handlungen habe. Dies könne nur unter
Berücksichtigung aller Umstände beantwortet werden. Kon-
trolle über den Wirkungskreis sei üblicherweise dann an-
zunehmen, wenn die Handlung oder Äusserung im kleinen
Kreis vertrauter Personen vorgenommen werde, nicht aber
bei Äusserungen gegenüber flüchtig bekannten Personen.
Der Täter müsse sich somit nicht direkt an die Öffent-
lichkeit richten, sondern lediglich damit rechnen be-
ziehungsweise in Kauf nehmen, dass seine Äusserungen
mittelbar an die Öffentlichkeit weitergetragen werden
könnten. Beim Versand von Schriften an eine Redaktion
sei bezüglich des Einsenders Öffentlichkeit zu bejahen,
sofern zwischen ihm und der Redaktion nicht persönliche
Beziehungen bestünden, die ihn zu Recht annehmen lies-
sen, dass das Schreiben nicht weiterverbreitet werde
(angefochtenes Urteil S. 16 f.). Der Beschwerdeführer
habe zumindest zu vier der sieben Adressaten, unter an-
derem zum Verleger B.________, nur eher lose Kontakte
gehabt. Daher habe er jedenfalls insoweit keine Kon-
trolle über den Wirkungskreis des von ihm an diese vier
Personen versandten Buches mehr gehabt und deshalb nicht
darauf zählen können, dass diese den Inhalt des Buches
nicht weiterverbreiten würden. Allerdings wäre es nach
der Auffassung der Vorinstanz stossend, Öffentlichkeit
bereits dann anzunehmen, wenn das Buch auf diesem Wege
bloss an eine weitere Einzelperson gelangen könnte, was
grundsätzlich auch im intimsten Kreis möglich wäre. Das
Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit erfordere vielmehr
die Möglichkeit der Verbreitung an einen weiteren (grös-

seren) Personenkreis. Mit dieser Möglichkeit habe der
Beschwerdeführer aber jedenfalls beim Versand des Buches
von G.________ an B.________ rechnen müssen, der
Herausgeber einer Zeitschrift und nach den Aussagen des
Beschwerdeführers ebenfalls ein "Revisionist" sei. Indem
er das Buch gleichwohl versandt habe, habe er eventual-
vorsätzlich gehandelt (angefochtenes Urteil S. 18 f.).

        cc) Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen
ein, er habe in Bezug auf alle sieben Adressaten des Bu-
ches darauf vertrauen dürfen, dass diese dessen Inhalt
nicht an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten
würden. Weder habe objektiv das Risiko einer solchen
Weiterverbreitung bestanden noch habe er subjektiv damit
rechnen müssen. Den Adressaten, insbesondere auch dem
Verleger B.________, sei bekannt, dass sie sich durch
ein Weiterverbreiten in Deutschland angesichts des
Inhalts des Buches von G.________ nach deutschem Recht
strafbar machen würden. Er habe die Adressaten auch
nicht etwa für die Anliegen des Buches "werben" wollen.
Alle sieben Empfänger seien "Revisionisten" und müssten
daher für "revisionistische" Ansichten nicht geworben
werden. Er habe den sieben Personen das Buch zum Zwecke
der Denkanregung zugestellt.

        e) Die von der Vorinstanz als massgebend erach-
tete Möglichkeit der Kontrolle über eine Weiterverbrei-
tung beziehungsweise über den Wirkungskreis einer Äusse-
rung ist für sich allein kein taugliches Kriterium; denn
eine solche Kontrollmöglichkeit besteht im Prinzip nie.
Selbst bei einer Äusserung im engsten Freundeskreis hat
der Urheber keine Kontrolle über deren Weiterverbreitung
durch einzelne Adressaten. Dies räumt denn auch die
Vorinstanz selbst ein (siehe angefochtenes Urteil
S. 18/19), die daher der Auffassung ist, dass die Mög-
lichkeit der Weiterverbreitung der Äusserungen an eine

weitere Einzelperson noch keine Öffentlichkeit begründe.
Besteht aber im Prinzip keine Kontrollmöglichkeit, so
kann der Urheber der Äusserung auch keinen Einfluss
darauf nehmen, ob ein Adressat die Äusserung allenfalls
nur an einige weitere Einzelpersonen oder aber an einen
grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnte. Richtig
ist nur, dass das Risiko einer Weiterverbreitung der
Äusserung an einen grösseren Personenkreis, je nach den
Umständen, grösser oder kleiner sein kann, wobei das
Ausmass dieses Risikos unter anderem davon abhängt, ob
die Äusserung im engen Freundeskreis oder aber gegenüber
blossen Bekannten oder gar Fremden getan wird. Öffent-
lich ist eine an wenige Personen gerichtete Äusserung
aber nicht schon dann, wenn das Risiko ihrer Weiterver-
breitung durch einen Adressaten an einen grösseren Per-
sonenkreis hoch ist, sondern erst dann, wenn die Äusse-
rung tatsächlich an einen grösseren Personenkreis wei-
terverbreitet wird. Das Ausmass des Risikos ist als sol-
ches nur in Bezug auf den subjektiven Tatbestand von Be-
deutung. Je höher das Risiko ist, desto eher wird man
dem Urheber der Äusserung vorwerfen können, er habe die
allfällige Realisierung dieses Risikos im Sinne des
Eventualvorsatzes in Kauf genommen, was Voraussetzung
für eine eventuelle Verurteilung als Mittäter oder Teil-
nehmer ist für den Fall, dass die Äusserung von einem
Adressaten tatsächlich an einen grösseren Personenkreis
weiterverbreitet wird.

        Die Öffentlichkeit kann daher entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz nicht mit der Begründung bejaht
werden, es habe das erhebliche Risiko bestanden, dass
einer der sieben Adressaten des Buches, jedenfalls der
Verleger B.________, dessen wesentlichen Inhalt an einen
grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnte, was der
Beschwerdeführer in Kauf genommen habe. Entscheidend
ist, dass unstreitig keiner der sieben Empfänger des Bu-

ches dessen wesentlichen Inhalt tatsächlich weiterver-
breitet hat. Damit fehlt es aber an der Öffentlichkeit.

        Das Risiko der Weiterverbreitung einer Äusse-
rung durch einen Adressaten an einen grösseren Perso-
nenkreis kann beim Entscheid über die Öffentlichkeit
allenfalls dann mitberücksichtigt werden, wenn die Zahl
der Personen, an die der Urheber seine Äusserung direkt
gerichtet hat, insoweit einen Grenzfall darstellt. In
einem solchen Grenzfall könnte es entscheidend darauf
ankommen, wie hoch das (vom Urheber der Äusserung in
Kauf genommene) Risiko der Weiterverbreitung an einen
grösseren Personenkreis ist. Ein derartiger Grenzfall
liegt aber bei sieben Adressaten, denen eine tatbe-
standsmässige Äusserung in Schriftform per Post zuge-
stellt wird, nicht vor.

        f) Auch eine Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen Versuchs des öffentlichen Verbreitens von Ideolo-
gien im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB fällt ausser
Betracht. Wer eine rassendiskriminierende oder den Holo-
caust leugnende Äusserung gegenüber einem kleinen, be-
grenzten Personenkreis tut in der allenfalls begründeten
Erwartung, dass einzelne Adressaten die Äusserung an
einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnten,
macht sich dadurch nicht schon der versuchten öffentli-
chen Rassendiskriminierung schuldig. Dies ergibt sich
unter anderem auch aus Art. 24 Abs. 2 StGB betreffend
den Anstiftungsversuch. Selbst wenn der Beschwerdefüh-
rer, was ihm nicht vorgeworfen wird, einzelne Adressa-
ten, etwa den Verleger B.________, dazu zu bestimmen
versucht hätte, den Inhalt des Buches von G.________
einem grösseren Personenkreis zugänglich zu machen,
könnte er nicht bestraft werden. Nur wer jemanden zu
einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird gemäss Art.
24 Abs. 2 StGB wegen Versuchs dieses Verbrechens be-

straft. Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis
StGB ist aber lediglich ein Vergehen. Der Versuch der
Anstiftung eines andern zur öffentlichen Verbreitung von
rassendiskriminierenden Ideologien gemäss Art. 261bis
Abs. 2 StGB ist daher nicht strafbar.

        Dies gilt auch dann, wenn man die dem Beschwer-
deführer zur Last gelegte Zustellung eines Exemplars des
Buches von G.________ an B.________ als Herausgeber
einer Zeitschrift im Besonderen wie die Einsendung einer
Zuschrift, etwa eines Leserbriefs, an eine Redaktion zum
bestimmungsgemässen Zweck der Veröffentlichung behandeln
wollte. Die Äusserung in einem der Redaktion zugestell-
ten Leserbrief ist nicht schon als solche, sondern erst
dann eine öffentliche Äusserung, wenn sie von der Re-
daktion veröffentlicht wird (ebenso Trechsel, a.a.O.,
Art. 261 StGB N 3; anderer Auffassung Niggli, a.a.O., N
711). Die Einsendung etwa eines rassendiskriminierende
Äusserungen enthaltenden Leserbriefs an die Redaktion
stellt (entgegen der Andeutung von Trechsel,
a.a.O.:"evtl. Versuch") als solche aus den genannten
Gründen auch noch keinen Versuch der öffentlichen
rassendiskriminierenden Äusserung dar.

        g) Auch in Anbetracht von Sinn und Zweck von
Art. 261bis StGB im Besonderen und des dadurch geschütz-
ten Rechtsgutes besteht kein Grund, eine Äusserung ge-
genüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis schon
dann und deshalb als (zumindest versuchte) öffentliche
Rassendiskriminierung zu verfolgen, wenn und weil das
Risiko besteht, dass ein Adressat die Äusserung an einen
grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnte und der
Urheber dies in Kauf nimmt. Die Absätze 1 - 3 von
Art. 261bis StGB erfassen gemäss den Ausführungen in der
Botschaft die rassistische Propaganda, das heisst "die
Einwirkung auf ein unbestimmt zahlreiches Publikum mit

dem Ziel, dieses gegen bestimmte Personen oder Gruppen
von Personen aufzuhetzen" (BBl 1992 III 269 ff., 312).

        h) Der Beschwerdeführer hat sich somit durch
die ihm zur Last gelegte Zustellung des Buches von
G.________ an sieben Adressaten in Deutschland (Anklage-
punkt 1a) nicht gemäss Art. 261bis StGB strafbar ge-
macht, da entgegen der Ansicht der Vorinstanz das Tat-
bestandsmerkmal der Öffentlichkeit nicht erfüllt ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt
gutzuheissen.

     3.- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen
der von ihm verfassten Beiträge in der Ausgabe Nr. 9/10
der Zeitschrift "A.________" in Bestätigung des erst-
instanzlichen Entscheids wegen Rassendiskriminierung im
Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB verurteilt.

        Diese Aufsätze des Beschwerdeführers enthalten
laut Anklageschrift unter anderem die folgenden Passa-
gen:

        "Heute haben sich die Juden mit der neuen Welt-
         religion des Holocaust den ganzen Erdball un-
         terworfen."

        "Das Symbol des verruchten Hitlerismus sind die
         'Gaskammern'! An ihrer Existenz zu zweifeln,
         ist eine Todsünde!"
        "'Historiker' amten als die Hohepriester des
         Gaskammernrituals. Scheuklappen, Augenbinde und
         Maulkörbe gehören zum Arsenal ihrer Ausrüs-
         tung."

        "Der Historiker darf die Existenz von Gaskam-
         mern behaupten, denn er kann sich berufen:
        - auf die Aussagen von 'Zeugen', - auf die
           'Bilddokumente' der Hollywoodfilme, ...".

        a) aa) Durch diese Äusserungen wird nach dem
Verständnis des Durchschnittslesers die Massenvernich-
tung von Juden in Gaskammern durch das nationalsozia-
listische Regime geleugnet. Die Massenvernichtung von
Juden durch den Einsatz von Gas in speziell hiefür ein-
gerichteten Gaskammern in verschiedenen Vernichtungs-
lagern ist eine durch zahllose Beweise als wahr erwie-
sene historische Tatsache, von welcher auch der Gesetz-
geber ausgeht. Der Kassationshof hat weder darüber Be-
weis zu führen noch auf die "Beweisführung" in der so
genannten "revisionistischen" Literatur einzugehen, auf
die sich der Beschwerdeführer unter anderem beruft.

        bb) Wer die Massenvernichtung der Juden durch
Vergasung bestreitet oder in Zweifel zieht, leugnet da-
mit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB ein
Verbrechen gegen die Menschlichkeit und verharmlost
- auch bei gleichzeitiger "Anerkennung" von Massentötun-
gen in anderer Weise, etwa durch Erschiessungen - im
Sinne der genannten Bestimmung gröblich einen Völker-
mord. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer in sei-
nen Texten nicht behauptet, die Juden seien minderwerti-
ge Wesen und hätten weniger Anspruch auf die Menschen-
rechte als andere Menschen; dies ist zur Erfüllung der
Tatbestandsvariante gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2
StGB nicht erforderlich.

        b) Der Beschwerdeführer macht in weitschwei-
figen Ausführungen im Wesentlichen geltend, er habe
nicht im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB "aus
einem dieser Gründe" gehandelt. Er sei weder Antisemit
noch Sympathisant nationalsozialistischer Ideen; es gehe
ihm einzig um die objektive historische Wahrheit.

        aa) Gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB macht sich
strafbar, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Ge-
bärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person
oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie
oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstos-
senden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus
einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen
gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost
oder zu rechtfertigen sucht. Art. 261bis Abs. 4 StGB ist
in dieser Formulierung vom Nationalrat als Erstrat in
das Gesetz eingefügt worden. Nach dem bundesrätlichen
Entwurf sollte bestraft werden, wer öffentlich durch
Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in
anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen
wegen ihrer Rasse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer
ethnischen oder religiösen Gruppe in ihrer Menschenwürde
angreift oder aus einem dieser Gründe das Andenken von
Verstorbenen verunglimpft (Botschaft und Entwurf des
Bundesrates, BBl 1992 III 269 ff., 309). Gemäss den Aus-
führungen in der Botschaft wurde die Verunglimpfung des
Andenkens Verstorbener "im Hinblick auf die Auschwitz-
lüge in den Tatbestand aufgenommen". Damit sollen "die
als wissenschaftlich getarnten Werke der sog. Revisio-
nisten" erfasst werden, so die Behauptung, der Holocaust
habe gar nicht stattgefunden; es habe keine Gaskammern
gegeben; es seien nicht 6 Millionen Juden umgebracht
worden, sondern viel weniger, und die Juden würden aus
dem Holocaust wirtschaftliche Vorteile ziehen (Bot-
schaft, a.a.O., S. 314). In der Literatur wurde die im
bundesrätlichen Entwurf vorgeschlagene Formulierung
betreffend die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
als zu vage kritisiert und gefordert, das damit Gemeinte
sei "konkret und präzise zum Ausdruck zu bringen, indem
die Leugnung, gröbliche Verharmlosung oder Rechtferti-
gung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die
Menschlichkeit als Tathandlungen benannt werden"

(Karl-Ludwig Kunz, Neuer Straftatbestand gegen die
Rassendiskriminierung - Bemerkungen zur bundesrätlichen
Botschaft, ZStrR 109/1992 S. 154 ff., 164). Diesem Vor-
schlag von Kunz sind der Nationalrat mit seiner Kommis-
sion und anschliessend der Ständerat ohne grössere
Diskussionen gefolgt (AB 1992 N 2650 ff., 2674 ff.;
AB 1993 S 90 ff., 96 ff.).

        bb) Die Wendung "aus einem dieser Gründe"
("pour la même raison", "per le medesime ragioni") in
Abs. 4 Hälfte 2 nimmt offenbar Bezug auf die Wendung
"wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion" ("en raison de
leur race, de leur appartenance ethnique ou de leur
religion", "per la loro razza, etnia o religione") in
Abs. 4 Hälfte 1. Das Leugnen, gröbliche Verharmlosen
etc. von Völkermord oder von anderen Verbrechen gegen
die Menschlichkeit ist mithin nur strafbar, wenn sie aus
rassendiskriminierenden bzw. antisemitischen etc. Be-
weggründen erfolgen (Trechsel, op.cit., Art. 261bis
N 38; Niggli, op.cit., N 1222 ff.; siehe auch bereits
BGE 123 IV 202 E. 4c S. 210).

        Der Gesetzgeber hält es somit für möglich, dass
Völkermord und andere Verbrechen gegen die Menschlich-
keit aus andern als aus diskriminierenden Gründen ge-
leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen ge-
sucht werden können. Inwiefern solche andere Gründe
in Bezug auf den rassistisch bzw. antisemitisch moti-
vierten Völkermord an den Juden durch das national-
sozialistische Regime möglich seien, ist jedoch schwer
vorstellbar. Insbesondere ist in Anbetracht der Beweis-
lage kaum vorstellbar, inwiefern die Massenvernichtung
von Juden durch Vergasung im Besonderen etwa aus wissen-
schaftlichen Gründen bestritten oder in Frage gestellt
werden könnte. Wer die Massenvernichtung von Juden durch
Vergasung bestreitet oder in Frage stellt, muss sich

grundsätzlich, eben gerade weil er dies tut und dadurch
die Juden in ihrer Menschenwürde trifft, den Vorwurf des
Handelns aus rassendiskriminierenden bzw. antisemiti-
schen Gründen gefallen lassen, und er kann sich nicht
auf andere Beweggründe herausreden, auch nicht bei-
spielsweise auf Profitgier oder Geltungssucht. Wer die
Existenz von Gaskammern zur Massenvernichtung von Juden
durch das nationalsozialistische Regime bestreitet,
bringt damit zumindest implizit zum Ausdruck, dass die-
ses Regime nicht schlimmer gewesen sei als manches an-
dere Regime auch, dass in Tat und Wahrheit viel weniger
Menschen umgebracht worden seien als allgemein angenom-
men werde und dass die Gaskammern eine Erfindung seien,
von welcher gerade auch die Juden heute profitieren
wollten. Die Leugnung der Gaskammermorde ist denn auch
unter anderem aus diesen Gründen zu einem Vehikel für
extremistische antisemitische Strömungen geworden.

        Ob ausnahmsweise Fälle denkbar sind, in denen
die Existenz von Gaskammern zur Massenvernichtung von
Juden durch das nationalsozialistische Regime nicht im
Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB "aus einem
dieser Gründe", mithin nicht aus rassendiskriminierenden
bzw. antisemitischen Gründen, bestritten wird, muss hier
indessen nicht abschliessend entschieden werden.

        cc) Die in der Anklageschrift ausdrücklich als
tatbestandsmässig eingeklagten Passagen in der Ausgabe
Nr. 9/10 der Zeitschrift "A.________" manifestieren nach
den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil
(S. 6 ff.) deutlich die rassendiskriminierende bzw.
antisemitische Motivation des Beschwerdeführers. Dieser
schreibt von "der neuen Weltreligion des Holocaust", mit
welcher sich die Juden "den ganzen Erdball unterworfen"
haben. Er spottet über Historiker, die "als die Hohe-
priester des Gaskammernrituals" amten und sich zum Be-

weis für die Existenz von Gaskammern auf "Bilddokumente
der Hollywoodfilme" berufen. Wer sich in dieser Weise
zum Thema äussert, muss sich den Vorwurf des Handelns
aus rassendiskriminierenden bzw. antisemitischen Gründen
gefallen lassen.

        c) Der Beschwerdeführer hat sich somit durch
die inkriminierten Passagen in der Ausgabe Nr. 9/10 der
Zeitschrift "A.________" nach der zutreffenden Auf-
fassung der Vorinstanz der Rassendiskriminierung im
Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB schuldig
gemacht.

        Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist
daher in diesem Punkt abzuweisen.

     4.- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in
Bezug auf das von ihm verfasste Vorwort in der Ausgabe
Nr. 11/12 der Zeitschrift "A.________" zum darin
abgedruckten Aufsatz von G.________ in Abweichung von
der ersten Instanz vom Vorwurf der Rassendiskriminierung
im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB freige-
sprochen. Zwar habe der Beschwerdeführer, indem er den
Aufsatz von G.________, in welchem die Existenz von
Gaskammern zur Massenvernichtung bestritten werde, im
Vorwort als Beitrag zur Wahrheitsfindung bezeichnet
habe, seinerseits öffentlich die Vergasung der Juden in
Zweifel gezogen; doch erscheine das Vorwort insgesamt
als zu wenig intensiv, um dem Beschwerdeführer insoweit
rassendiskriminierende Motive im Sinne von Art. 261bis
Abs. 4 Hälfte 2 StGB nachweisen zu können (angefochtenes
Urteil S. 29 - 31).

        Ob dieser Freispruch vor Bundesrecht standhält,
ist mangels Anfechtung durch die Anklagebehörde nicht zu
prüfen.

     5.- Die erste Instanz hatte den Beschwerdeführer zu
einer Busse von 20'000 Franken verurteilt. Die Vorin-
stanz hat eine Busse von 18'000 Franken ausgefällt. Sie
hat dabei den Freispruch des Beschwerdeführers in Bezug
auf das Vorwort in der Ausgabe Nr. 11/12 der Zeitschrift
"A.________" sowie zwei Korrekturen an den erstinstanz-
lichen Strafzumessungserwägungen (betreffend das
Engagement des Beschwerdeführers bei der von der ersten
Instanz als "rechtsextremistisch" eingestuften "Nationa-
len Aktion" und betreffend die Motive des Beschwerde-
führers für dessen Kontakte zu jüdischen Verbänden)
mitberücksichtigt (siehe dazu angefochtenes Urteil S.
34, S. 32 in Verbindung mit S. 27).

        Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen gel-
tend, die Vorinstanz hätte die von der ersten Instanz
ausgefällte Busse erheblich stärker herabsetzen müssen.
Der Einwand geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz ist
als kantonale Berufungsinstanz von Bundesrechts wegen
nicht verpflichtet, bei Wegfall einzelner von der ersten
Instanz straferhöhend oder strafschärfend berücksichtig-
ter Umstände die erstinstanzlich ausgefällte Strafe
"entsprechend" herabzusetzen und damit diejenige Strafe
auszufällen, welche die erste Instanz bei der veränder-
ten Lage allenfalls ausgesprochen hätte (s. BGE 80 IV
156 E. 8 S. 158).

        Inwiefern die Busse von 18'000 Franken gegen
Bundesrecht verstosse, vermag der Beschwerdeführer im
Übrigen nicht darzulegen und ist auch nicht ersichtlich.

     6.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Be-
schwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von
Fr. 1'600.-- zu tragen und Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 800.--. Er hat somit per
Saldo eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- zu zahlen.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird
teilweise gutgeheissen (Anklagepunkt 1a), das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. März 1999 inso-
weit aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.

        Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde ab-
gewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (II. Strafkammer)
des Kantons Zürich sowie der Schweizerischen Bundes-
anwaltschaft schriftlich mitgeteilt.

                       ---------

Lausanne, 21. Juni 2000

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
     Der Präsident:             Der Gerichtsschreiber: