Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.413/1999
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6S.413/1999/hev

               K A S S A T I O N S H O F
               *************************

                   19. Dezember 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter
Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und Gerichts-
schreiber Näf.

                       ---------

                       In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Philipp Dreier, Löwenstrasse 25, Zürich,

                         gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,
Gemeinde  R i c h t e r s w i l,

                       betreffend
             Betrug, Bestechen; Verjährung;
       Strafzumessung, überlange Verfahrensdauer,

hat sich ergeben:

     A.- 1. In der Entsorgung von Klärschlamm aus der
Abwasserreinigung ging die Stadt Zürich Ende der 80er-
und zu Beginn der 90er-Jahre aus ökologischen Gründen
neue Wege, indem sie mit privaten Unternehmen Abnehmer-
verträge abschloss. Dem für die Abwicklung der Rahmen-
verträge zuständigen Beamten der Stadt (Chef Schlamm-
strasse beziehungsweise Stabsstelle Entsorgung/ Quali-
tät), Y.________, stand neben seiner Zuteilungskompetenz
im Rahmen der Verträge und Vergebungen auch ein Ermes-
sensspielraum im Tagesgeschäft bei der Festlegung des
mit einer konkreten Lieferung zu berücksichtigenden
Entsorgungsunternehmens zu. Die Stadt beziehungsweise
deren Abteilung Stadtentwässerung schloss unter anderem
mit der Firma A.________ einen Rahmenvertrag für die
Jahre 1990 bis 1994 betreffend die Entsorgung von Klär-
schlamm ab. Dem Geschäftsführer und Teilhaber der
A.________, X.________, wird von der Anklage vorgewor-
fen, er habe (zusammen mit dem Mitinhaber Z.________) im
Jahre 1989 Y.________ versprochen, diesem für die Dauer
der Lieferungen an die A.________ einen Betrag von
Fr. 10.--, später (ab 1991) von Fr. 20.-- pro gelieferte
Tonne Klärschlamm zu bezahlen, dies, um sich von
Y.________ ein unrechtmässiges Entgegenkommen für die
A.________ einerseits bei der Klärschlamm-Zuteilung und
für den Fall des Eintritts von Schwierigkeiten und an-
dererseits durch Leistung von Express-Zahlungen zu si-
chern. Die unmittelbare Koppelung der Höhe der in Aus-
sicht gestellten Leistungen mit der Anzahl Tonnen (fak-
tisch eine "Umsatzprovision") habe darauf abgezielt und

sei geeignet gewesen, Y.________ zur andauernden Aus-
nützung seiner Zuteilungsmöglichkeiten zu Gunsten der
A.________ zu veranlassen, also insbesondere im Ermes-
sensbereich einseitig die A.________ unter Hintansetzung
bestehender und allfälliger künftiger Konkurrenten zu
berücksichtigen. Die A.________ habe im Zeitraum von
Mitte 1989 bis Sommer 1992 Y.________ einen Betrag von
insgesamt ca. Fr. 250'000.-- bis Fr. 300'000.-- bezahlt,
aufgeteilt in ca. zehn Geldübergaben in unregelmässigen
zeitlichen Abständen.

        Dadurch habe sich X.________ des mehrfachen Be-
stechens im Sinne von Art. 288 StGB schuldig gemacht.

        2. Im Zusammenhang mit der Entsorgung von
Cadmium-belastetem Klärschlamm der Gemeinde Richterswil
im Herbst 1989 wirft die Anklage X.________ vor, er habe
im Zusammenwirken mit Y.________ eine unwahre Abrechnung
erstellt und dadurch bewirkt, dass die Gemeinde Richters-
wil zu Unrecht eine finanzielle Leistung an die A.________
erbracht habe. Dadurch habe sich X.________ des Betrugs
und der Urkundenfälschung schuldig gemacht.

     B.- Das Obergericht des Kantons Zürich sprach
X.________ am 24. Februar 1999 in Bestätigung des Ur-
teils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 1998 des
Betrugs (Art. 148 Abs. 1 aStGB) und des mehrfachen Be-
stechens (Art. 288 StGB [a.F.]) schuldig. Vom Vorwurf
der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB)
sprach es ihn in Bestätigung des erstinstanzlichen Ur-
teils frei. Es verurteilte X.________ zu einer bedingt

vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Jahr. Es ver-
pflichtete ihn solidarisch mit Y.________, der Gemeinde
Richterswil Fr. 11'143.70 Schadenersatz zu bezahlen.

     C.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies
am 25. Mai 2000 die von X.________ erhobene kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

     D.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeits-
beschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts
sei, mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der Urkun-
denfälschung, aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Zivilfor-
derung der Gemeinde Richterswil sei abzuweisen.

        X.________ erhebt zudem staatsrechtliche Be-
schwerde mit dem Antrag, der Beschluss des Kassations-
gerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2000 sei aufzu-
heben.

        In beiden Rechtsmitteln stellt er die Gesuche,
es sei ihnen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

        Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich haben auf Gegenbemerkungen bzw. auf Ver-
nehmlassung verzichtet. Die Gemeinde Richterswil hat
sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Gemäss Art. 288 StGB a.F. wird wegen Bestechens
mit Gefängnis unter anderem bestraft, wer einem Beamten
ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, ver-
spricht, gibt oder zukommen lässt, damit er seine Amts-
pflicht verletze. Nach Art. 322ter StGB in der Fassung
gemäss Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 betreffend die
Revision des Korruptionsstrafrechts, in Kraft seit
1. Mai 2000, wird wegen Bestechens schweizerischer Amts-
träger mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefäng-
nis unter anderem bestraft, wer einem Beamten im Zusam-
menhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflicht-
widrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder
Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines
Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, ver-
spricht oder gewährt (AS 2000 1121, 1126). Diese neue
Bestimmung, die Art. 288 StGB a.F. ersetzt, kann im
vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anwendung ge-
langen, weil sie erst nach Ausfällung des hier ange-
fochtenen letztinstanzlichen kantonalen Entscheids und
somit nach der massgeblichen Beurteilung im Sinne von
Art. 2 Abs. 2 StGB in Kraft getreten ist (siehe BGE 117
IV 369 E. 15 S. 386; 101 IV 359 E. 1, je mit Hinweisen).
Sie ist im Übrigen nicht milder als Art. 288 StGB a.F.

        a) Art. 288 StGB a.F. setzt voraus, dass das
Verhalten, welches der Bestechende erwartet, gegen die
Amtspflicht des bestochenen Beamten verstösst. Pflicht-
widrig in diesem Sinne sind nicht nur gesetzwidrige
Handlungen, sondern auch Verhaltensweisen in Überschrei-
tung oder Missbrauch des dem Beamten zustehenden Ermes-
sens. Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen eine

im Ermessen des Beamten liegende, im Ergebnis an sich
vertretbare Handlung pflichtwidrig im Sinne von Art. 288
StGB a.F. ist. Nach der einen Auffassung ist eine solche
Handlung schon dann und deshalb pflichtwidrig, wenn und
weil der Beamte hiefür einen Vorteil annimmt oder sich
versprechen lässt; denn der geschmierte Beamte sei nicht
mehr unbefangen, nicht mehr unparteiisch, und die Ent-
scheidungsinstanz sei mithin nicht mehr korrekt zusam-
mengesetzt (Mark Pieth, Die Bestechung schweizerischer
und ausländischer Beamter, in: Festschrift für Jörg
Rehberg, Zürich 1996, S. 233 ff., 242; vgl. auch schon
Walter Peter, Die Bestechung im schweizerischen Straf-
recht, Diss. Bern, 1946, S. 33 f.). Nach der andern Auf-
fassung ist die Handlung erst dann pflichtwidrig, wenn
der Beamte bei seiner Ermessensentscheidung sich vom
Vorteilsversprechen tatsächlich beeinflussen lässt und
damit ein sachfremdes Kriterium mit berücksichtigt; der
sich aus der Vorteilszusicherung beziehungsweise Vor-
teilsannahme etc. ergebende Anschein der Befangenheit
mache den Ermessensentscheid des Beamten für sich allein
noch nicht pflichtwidrig im Sinne von Art. 288 bezie-
hungsweise Art. 315 StGB (Rolf Kaiser, Die Bestechung
von Beamten unter Berücksichtigung des Vorentwurfs zur
Revision des schweizerischen Korruptionsstrafrechts,
Diss. Zürich 1999, S. 230 ff.; Marco Balmelli, Die Be-
stechungstatbestände des schweizerischen Strafgesetz-
buches, Diss. Basel 1996, S. 196 ff.).

        Der neue Art. 322ter StGB erwähnt neben der
"pflichtwidrigen" ausdrücklich die "im Ermessen ste-
hende" Handlung. Damit soll gemäss den Ausführungen in
der Botschaft die unter der Herrschaft von Art. 288 StGB
a.F. umstrittene Frage gesetzlich entschieden werden
(Botschaft, BBl 1999 V 5497 ff., 5506 f., 5519/5520,
5531 f.).

        Weder Art. 288 StGB a.F. (betreffend die so
genannte aktive Bestechung) noch Art. 315 StGB a.F.
(betreffend die so genannte passive Bestechung) setzt
voraus, dass der Beamte die pflichtwidrige Handlung
tatsächlich vorgenommen hat. Bei der Prüfung der
Pflichtwidrigkeit kann daher allein das (künftige)
Verhalten massgebend sein, welches der Bestechende vom
Bestochenen ausdrücklich oder konkludent erwartet (so
bei Art. 288 StGB a.F.) beziehungsweise zu welchem sich
der Bestochene ausdrücklich oder konkludent bereit er-
klärt (so bei Art. 315 StGB a.F.).

        b) Zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 288
StGB a.F. ist zudem erforderlich, dass der Vorteil dem
Beamten im Hinblick auf eine künftige Gegenleistung
("... damit er ...") versprochen beziehungsweise gewährt
wird. Mangels einer solchen Gegenleistung nicht tatbe-
standsmässig im Sinne von Art. 288 StGB a.F. sind Leis-
tungen zum Zwecke der "Klimapflege" sowie das so genann-
te "Anfüttern" des Beamten (siehe BGE 126 IV 141 E. 2a).
Die erwartete Gegenleistung muss aber nicht von vorn-
herein im Einzelnen konkret feststehen. Es genügt, wenn
sie im Wesentlichen bestimmbar ist (BGE 126 IV 141
E. 2a).

        c) Werden in einer geschäftlichen Konkurrenz-
situation mit erheblichen Gewinnmöglichkeiten periodisch
Zahlungen in grossen Beträgen an den zuständigen Beamten
in Kenntnis von dessen Ermessensspielraum geleistet, so
kann dies nach der zutreffenden Auffassung der Vorin-
stanz "vernünftigerweise nur in der Absicht und Erwar-
tung geschehen, dieser werde den Zahler bei seinen Dis-
positionen bevorzugen und die Konkurrenten entsprechend
und damit ohne sachlichen Grund benachteiligen" (ange-
fochtenes Urteil S. 68). Nicht zuletzt auch die konspi-

rative Abwicklung der einem "schwarzen" Konto belasteten
Zahlungen durch diskrete und kommentarlose Übergabe ho-
her Geldbeträge in Couverts macht deutlich, dass damit
"Schmiergelder" geleistet wurden in "der Absicht, eine
rechtsungleiche und damit pflichtwidrige Ermessenshand-
habung von Y.________ bei der Schlammzuteilung zu bewir-
ken" (angefochtenes Urteil S. 68). Der Beschwerdeführer
leistete die Zahlungen an den Beamten Y.________ auf der
"Bemessungsgrundlage" von Fr. 10.-- beziehungsweise spä-
ter Fr. 20.-- pro Tonne, damit der Beamte im Rahmen des
ihm zustehenden Ermessens in der Zukunft, auch beim zu
erwartenden Auftritt von neuen, gleichwertigen Konkur-
renten, die A.________ bei der Zuteilung von Klärschlamm
etc. bevorzugt behandle. Das Verhalten, welches der Be-
schwerdeführer vom Beamten erwartete, ist als partei-
ische Ermessensausübung pflichtwidrig (siehe dazu
BGE 126 IV 141 E. 2c). Die erwartete Gegenleistung ist
bestimmbar. Die Zahlungen an den Beamten gingen über ein
blosses "Anfüttern" oder eine reine "Klimapflege" (siehe
BGE 126 IV 141 E. 2a) hinaus. Sie zielten darauf ab, den
Beamten zu einer fortwährenden parteiischen Ermessens-
ausübung bei der Schlamm-Zuteilung zu bewegen. Diese
Erwartungshaltung der Verantwortlichen der A.________
ist dem Beamten Y.________ nicht entgangen. Y.________
sagte zwar einerseits aus, er habe nicht gewusst und
sich nicht vorstellen können, was die Verantwortlichen
der A.________ von ihm wollten, da sie ihn nie darauf
angesprochen und zu seinem Erstaunen nie konkret eine
Gegenleistung eingefordert hätten. Y.________ sagte aber
andererseits auch aus, er habe schon den Gedanken ge-
habt, dass die Zahlungen etwas mit der Schlamm-Zuteilung
zu tun haben könnten, und er habe unter anderem erwar-
tet, dass man ihm Druck machen würde hinsichtlich der
Zuteilung grösserer Schlamm-Mengen; er habe ein schlech-
tes Gefühl gehabt (siehe zum Ganzen angefochtenes Urteil
S. 48 f.).

        d) Was der Beschwerdeführer gegen seine Verur-
teilung im Weiteren vorbringt, ist ebenfalls unbegrün-
det.

        Zur Erfüllung des Tatbestands des Bestechens im
Sinne von Art. 288 StGB a.F. genügt das Versprechen oder
Gewähren eines Vorteils in der Absicht, den Beamten da-
durch zu einem gegen die Amtspflicht verstossenden Ver-
halten zu bewegen. Es ist nicht erforderlich, dass der
Beamte tatsächlich eine pflichtwidrige Handlung vor-
nimmt. Somit ist unerheblich, ob der A.________ auf
Grund der Zahlungen tatsächlich mehr Klärschlamm
geliefert wurde als ihr bei Unterbleiben der Zahlungen
zugeteilt worden wäre, ob also das Bestechen erfolgreich
war. Der Tatbestand von Art. 288 StGB a.F. setzt nicht
einen derartigen Erfolg voraus (BGE 126 IV 141 E. 2a;
100 IV 56 E. 2a).

        Es ist auch nicht erforderlich, dass der Beamte
zumindest seine Bereitschaft bekundet, eine gegen seine
Amtspflicht verstossende Handlung vorzunehmen. Der Tat-
bestand kann auch erfüllt sein, wenn der Beamte das An-
gebot beziehungsweise das Ansinnen des Bestechenden so-
fort zurückweist. Daher ist es entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers unerheblich, dass der Beamte
Y.________ weder ausdrücklich noch stillschweigend nach
aussen kundgetan habe, er werde sich bei seinen (Ermes-
sens-)Entscheiden von sachwidrigen Gesichtspunkten lei-
ten lassen. Im Zusammenhang mit Art. 288 StGB a.F. ist
allein entscheidend, welches Verhalten der Täter vom
Beamten als Gegenleistung für den diesem versprochenen
beziehungsweise gewährten Vorteil erwartet und ob dieses
erwartete Verhalten die Amtspflicht des Beamten ver-
letzt.

     2.- Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der
ersten Instanz den Umfang der Zahlungen der A.________
an den Beamten Y.________ auf insgesamt ca. Fr. 200'000.--
beziffert (angefochtenes Urteil S. 61 ff.). Sie hat da-
bei auch einen Betrag von Fr. 80'000.-- mit der folgen-
den Erwägung den A.________-Zahlungen zugeordnet: "Für
die Einzahlungen von Januar bis 3. April 1991 kann ein
Zusammenhang mit den T.________-Rechnungen vom Oktober
1990 zeitlich weitgehend ausgeschlossen werden, weshalb
die entsprechenden Fr. 80'000.-- ebenfalls den A.________-
Zahlungen zuzuordnen sein dürften" (angefochtenes Urteil
S. 62). Der Beschwerdeführer wendet ein, mit dieser For-
mulierung treffe die Vorinstanz keine als Urteilsgrund-
lage taugliche verbindliche tatsächliche Feststellung,
da sie klar zum Ausdruck bringe, dass erhebliche Zweifel
im Raum stehen blieben (Nichtigkeitsbeschwerde S. 12/13).

        Die Formulierung "sein dürften" spricht für
sich allein dafür, dass die Vorinstanz insoweit eine
blosse Vermutung anstellte, was für eine Verurteilung
nicht ausreichen würde. Aus dem Gesamtzusammenhang er-
gibt sich aber hinreichend deutlich, dass für die Vor-
instanz kein vernünftiger Zweifel daran bestand, dass
auch der fragliche Betrag von Fr. 80'000.-- von der
A.________ geleistet wurde, da ein anderer Zusammenhang
ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen kann dazu auf die
Ausführungen im Entscheid des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich (S. 30) verwiesen werden.

     3.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die tat-
sächlichen Feststellungen der Vorinstanz reichten zur
Bejahung seiner Mittäterschaft mit Z.________ bei den
inkriminierten Bestechungen nicht aus. Er sei bei Geld-

übergaben durch Z.________ höchstens anwesend gewesen,
was aber keine Mittäterschaft begründe (Nichtigkeitsbe-
schwerde S. 21 f.). Die Einwände sind, soweit überhaupt
zulässig, unbegründet.

        b) Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass der
Beschwerdeführer bei den Geldübergaben jeweils bloss an-
wesend gewesen sei. Sie stellt vielmehr fest, dass der
Beschwerdeführer einen Teil der Geldübergaben selber
vorgenommen habe und bei den andern Geldübergaben an-
wesend gewesen sei und dass er selbst dem Beamten
Y.________ erhebliche Zahlungen versprochen habe (siehe
angefochtenes Urteil S. 52, 56/57, 70). Die Vorinstanz
weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf Grund
der intensiven geschäftlichen Kontakte die Stellung und
die Einflussmöglichkeiten des Beamten Y.________ bei der
Schlamm-Zuteilung gekannt habe. Der Beschwerdeführer sei
als Teilhaber und Geschäftsführer am wirtschaftlichen
Erfolg der A.________ und damit an möglichst grossen
Schlammlieferungen interessiert gewesen. Auch wenn der
Entscheid zu zahlen anfänglich von Z.________ getroffen
worden sein sollte, sei der Beschwerdeführer als Mit-
täter zu betrachten, da er aus eigenen wirtschaftlichen
Interessen sich mit dieser Entschlussfassung identifi-
ziert habe und an der Ausführung der Taten selbst mass-
geblich beteiligt gewesen sei (angefochtenes Urteil
S. 70/71).

        Inwiefern unter diesen Umständen die Vorinstanz
die Mittäterschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht be-
jaht habe, vermag dieser nicht darzulegen und ist auch
nicht ersichtlich. Die in der Nichtigkeitsbeschwerde
(S. 21) zitierte vorinstanzliche Annahme zu Gunsten des
Beschwerdeführers betrifft die - letztlich offen gelas-
sene - Frage, ob das Zahlungsversprechen beziehungsweise

die Zahlungen auf Initiative des Beamten Y.________ oder
auf Initiative der Exponenten der A.________ erfolgt
seien (siehe angefochtenes Urteil S. 57), und sie be-
rührt die Frage der Mittäterschaft zwischen dem Be-
schwerdeführer und Z.________ nicht.

     4.- a) Die A.________ leistete die letzte Zahlung
an den Beamten Y.________ im Sommer 1992 (angefochtenes
Urteil S. 72). Die meisten übrigen Zahlungen wie auch
das grundsätzliche Versprechen der Zahlung von Fr. 10.--
beziehungsweise Fr. 20.-- pro Tonne lagen im Zeitpunkt
der Ausfällung des angefochtenen Urteils vom 24. Februar
1999 mehr als 7½ Jahre zurück. Sie sind somit für sich
allein betrachtet absolut verjährt, es sei denn, sie
bildeten mit zumindest einer noch nicht absolut ver-
jährten, als Bestechung im Sinne von Art. 288 StGB a.F.
zu qualifizierenden Zahlung eine verjährungsrechtliche
Einheit, in welchem Fall die Verjährung gemäss Art. 71
Abs. 2 StGB erst mit der letzten Tat zu laufen beginnt.

        Mehrere strafbare Handlungen bilden eine ver-
jährungsrechtliche Einheit, wenn sie gleichartig und
gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet und - ohne dass be-
reits ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB
gegeben wäre - als ein andauerndes pflichtwidriges Ver-
halten zu betrachten sind, welches der in Frage stehende
Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit um-
fasst. Unter welchen Voraussetzungen ein andauerndes
pflichtwidriges Verhalten anzunehmen ist, kann nicht
abschliessend in einer abstrakten Formel umschrieben
werden, sondern ist mit Blick auf den konkreten Sach-

verhalt auf Grund der Umstände zu entscheiden, wobei
sich der Richter von Sinn und Zweck der Verjährung
leiten lassen muss (BGE 126 IV 141 E. 1a, mit Hinwei-
sen).

        b) Beim Bestechen im Sinne von Art. 288 StGB
a.F. ist die Annahme einer verjährungsrechtlichen Ein-
heit grundsätzlich möglich (BGE 126 IV 141 E. 1b, mit
Hinweisen). Sie ist im vorliegenden Fall auf Grund der
konkreten Umstände nach den zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Urteil (S. 71 f.) gegeben. Der Beschwerde-
führer und Z.________ liessen dem Beamten Y.________ auf
Grund eines generellen Versprechens der Zahlung von
Fr. 10.-- beziehungsweise Fr. 20.-- pro Tonne Klär-
schlamm innert rund drei Jahren unter ca. zehn Malen
hohe Geldsummen von insgesamt ca. Fr. 200'000.-- zukom-
men. Die Zahlungen waren dazu bestimmt, den Beamten zu
einer fortwährenden Bevorzugung der A.________ im
Schlammzuteilungsgeschäft zu bestimmen und damit zu
einem andauernden parteiischen und somit pflichtwidrigen
Verhalten zu bewegen.

        c) Was in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 19 f.)
dagegen vorgebracht wird, ist unbegründet. Das andauern-
de pflichtwidrige Verhalten im Sinne der bundesgericht-
lichen Definition der verjährungsrechtlichen Einheit
setzt nicht die Verletzung einer besonderen Pflicht
voraus, etwa der Garantenpflicht bei unechten Unterlas-
sungsdelikten oder einer besonderen Pflicht bei Sonder-
delikten. Der Beschwerdeführer leistete das generelle
Zahlungsversprechen von Fr. 10.-- beziehungsweise
Fr. 20.-- pro Tonne und die Zahlungen in unregelmässigen
zeitlichen Abständen in der Erwartung, dass der Beamte
bei der Erfüllung des für die Dauer von mehreren Jahren
abgeschlossenen Rahmenvertrages innerhalb des ihm dabei

zustehenden Ermessensspielraums die A.________ gegenüber
bestehenden und in der Zukunft auf dem Markt auftreten-
den Konkurrenten bevorzugt behandle. Zwischen dem Beam-
ten Y.________, der übrigens für den Beschwerdeführer
beziehungsweise für Z.________ auch ausserhalb seiner
amtlichen Tätigkeit gegen Entgelt verschiedene Aufträge
erledigte (siehe etwa angefochtenes Urteil S. 52, 58 f.),
und der A.________ bestand damit ein auf Dauer angeleg-
tes Beziehungsgeflecht. Unter diesen Umständen sind die
einzelnen Zahlungen, die alle gleichsam in Erfüllung des
generellen Zahlungsversprechens von Fr. 10.-- bezie-
hungsweise Fr. 20.-- pro Tonne erfolgten, unter Berück-
sichtigung von Sinn und Zweck der Verjährung als eine
Einheit zu betrachten. Zwar trifft es zu, dass der Kas-
sationshof beim Tatbestand der Annahme von Geschenken
(Art. 316 StGB a.F.) eine verjährungsrechtliche Einheit
verneint hat (BGE 118 IV 309 E. 3c S. 318). Dieser Ent-
scheid ist aber, soweit er allein auf einer abstrakten
Betrachtungsweise beruht und die konkreten Umstände aus-
ser Acht lässt, mit Rücksicht auf BGE 126 IV 141 E. 1
betreffend den Tatbestand des Bestechens überholt.

     5.- Des Betrugs im Sinne von Art. 148 aStGB macht
sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen an-
dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor-
spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schä-
digt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit einem Geschäft betreffend die Entsorgung von
Cadmium-belastetem Klärschlamm der Gemeinde Richterswil
wegen Betrugs verurteilt (angefochtener Entscheid
S. 27 ff.).

        a) Im September 1989 übernahm die Stadtent-
wässerung Zürich von der Gemeinde Richterswil Klär-
schlamm, welcher infolge eines Störfalls mit Cadmium
belastet war, zur Bearbeitung und Entsorgung. Die
Stadtentwässerung Zürich erteilte der Firma E.________
den Auftrag, den bearbeiteten Schlamm in der Deponie
Pontailler/F definitiv zu entsorgen. Die E.________ er-
ledigte diesen Auftrag und stellte der Stadtentwässerung
Zürich für die Abnahme von 303,56 Tonnen Schlamm bei
einem Ansatz von Fr. 320.50 pro Tonne Rechnung über
Fr. 97'291.--. Hierauf fragte der Beamte Y.________ von
der Stadtentwässerung Zürich den Direktor der E.________
telefonisch an, ob er damit einverstanden sei, die Rech-
nung in Bezug auf einen Teil der Menge umzuschreiben
und, zu einem um Fr. 4.50 höheren Ansatz von Fr. 325.--
pro Tonne, an die A.________ zu richten, was dieser be-
jahte. In der Folge stellte die A.________ für die Ent-
sorgung von 250,42 Tonnen Schlamm zu ihrem eigenen An-
satz von Fr. 365.-- pro Tonne der Gemeinde Richterswil
Rechnung über Fr. 91'403.30. Zu diesem Zweck hatte der
Beamte Y.________ der A.________ auch die Lieferscheine
überlassen, welche die A.________, nun auf ihre Firma
abgestempelt, ihrer vom Beschwerdeführer unterzeichneten
Rechnung an die Gemeinde Richterswil beilegte. Die Ge-
meinde Richterswil bezahlte der A.________ den in Rech-
nung gestellten Betrag.

        b) Indem der Beschwerdeführer der Gemeinde
Richterswil unter Beilage von Lieferscheinen Rechnung
stellte, gab er an, dass die A.________ den von der
Stadtentwässerung Zürich übernommenen Cadmium-belasteten
Klärschlamm der Gemeinde Richterswil im Auftrag der
Stadtentwässerung Zürich in Pontailler/F entsorgt habe.
In Tat und Wahrheit hatte die A.________ mit der Ent-

sorgung dieses Klärschlamms nichts zu tun und stand ihr
daher insoweit auch keine Forderung zu. Der Beschwerde-
führer hat somit die Gemeinde Richterswil getäuscht.

        c) Arglist im Sinne des Betrugstatbestands ist
gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines andern ein
ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma-
chenschaften oder Kniffe bedient, aber auch, wenn er
bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht
oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar
ist, sowie wenn er den Getäuschten von der möglichen
Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht,
dass jener die Überprüfung der Angaben auf Grund eines
besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde
(BGE 125 IV 124 E. 3a S. 127, mit Hinweisen).

        aa) Nach der Auffassung der Vorinstanz konnten
der Beschwerdeführer und der "das ganze Rechnungsmanö-
ver" mitveranlassende Mitangeklagte Y.________ "darauf
vertrauen, dass die Gemeinde Richterswil dieser Rechnung
nicht misstrauen und keine Überprüfung des Entsorgungs-
unternehmens und des verrechneten Preises vornehmen wür-
de" (angefochtenes Urteil S. 42). Die Gemeinde Richters-
wil habe sich wegen des kontaminierten Schlamms in einer
Notsituation befunden "und - wie bereits in früheren
Fällen - vertrauensvoll Hilfe bei der Stadt Zürich ge-
sucht", welche über mehr Know-how und eine bessere Inf-
rastruktur für solche Fälle verfügt habe. Im Verkehr un-
ter öffentlichen Gemeinwesen dürfe und müsse aber ohne
weitere Absprachen "darauf vertraut werden, dass Amts-
hilfe leistende Gemeinden korrekt handeln und sich weder
auf Kosten einer anderen Gemeinde unberechtigt berei-
chern noch diese vorsätzlich schädigen". Dies hätten der
Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ zwei-

fellos vorausgesehen. Damit hätten sie die Gemeinde
Richterswil arglistig getäuscht (angefochtener Entscheid
S. 43).

        Die Vorinstanz begründet die Arglist mithin im
Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe vorausge-
sehen, dass die zuständigen Personen der Gemeinde
Richterswil die Rechnung der A.________ nicht überprüfen
würden, da zwischen der Gemeinde Richterswil und der
Stadtentwässerung Zürich ein Vertrauensverhältnis be-
standen habe.

        bb) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen
geltend, die Voraussicht, dass eine bestimmte Angabe
nicht überprüft werde, vermöge nicht schon dann Arglist
zu begründen, wenn diese Voraussicht auf gewissen Beo-
bachtungen beruhe, sondern nur dann, wenn insoweit Ge-
wissheit bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Vor-
instanz gehe richtigerweise nicht davon aus, dass der
Beschwerdeführer von "früheren Fällen" gewusst habe, in
denen die Gemeinde Richterswil vertrauensvoll Hilfe bei
der Stadtentwässerung Zürich gesucht habe. Die fragliche
Entsorgung von kontaminiertem Klärschlamm sei "die ein-
zige Geschäftsverbindung" zwischen der A.________ be-
ziehungsweise dem Beschwerdeführer und der Gemeinde
Richterswil gewesen. Daher könne von einer Vertrauens-
beziehung aus jahrelanger Zusammenarbeit und einer sich
daraus ergebenden Voraussicht, dass eine Prüfung unter-
bleiben werde, nicht die Rede sein. Ein möglicherweise
zwischen der Gemeinde Richterswil und der Stadt Zürich
bestehendes Vertrauensverhältnis könne ihm nicht ange-
rechnet werden. Er habe dieses allfällige Vertrauens-
verhältnis in keiner Weise usurpiert beziehungsweise
ausgenützt. Die Rechnung der A.________ nehme denn auch
mit keinem Wort Bezug auf eine Beziehung zur Stadt
Zürich beziehungsweise zur Stadtentwässerung. Die Ge-

meinde Richterswil habe ausreichend Zeit und auch die
Gelegenheit zu einer Überprüfung gehabt, welche ohne
grossen Aufwand durch einen einfachen Telefonanruf mög-
lich gewesen wäre. Sie hätte sich mithin mit einem Min-
destmass an Aufmerksamkeit selbst schützen können. Dazu
wäre sie auch in Anbetracht des Rechnungsbetrags von
rund Fr. 90'000.-- und ihrer Rechenschaftspflicht gegen-
über dem Steuerzahler verpflichtet gewesen (Nichtig-
keitsbeschwerde S. 13 ff.). Die Einwände gehen teilweise
an der Sache vorbei und sind im Übrigen unbegründet.

        cc) Die Gemeinde Richterswil hat sich bezüglich
der Entsorgung des Cadmium-belasteten Klärschlamms - wie
schon in früheren Fällen - an die Stadt Zürich gewandt,
die über mehr Know-how und eine bessere Infrastruktur
für solche Fälle verfügt. Die Gemeinde Richterswil über-
liess in der Folge die Entsorgung vollständig der Stadt
Zürich. Den zuständigen Personen in der Gemeinde Richters-
wil war, wie der Beschwerdeführer wusste, nicht bekannt,
welches Unternehmen die Stadtentwässerung Zürich mit der
Entsorgung des kontaminierten Klärschlamms beauftragen
würde. Als die Rechnung der A.________ unter Beilage der
Lieferscheine bei der Gemeinde Richterswil einging,
durften und mussten die zuständigen Personen der Ge-
meinde davon ausgehen, dass dieses Unternehmen von der
Stadtentwässerung Zürich mit der Entsorgung beauftragt
worden war; denn zur Rechnungsstellung unter Beilage der
Lieferscheine konnte nur in der Lage sein, wer mit der
Stadtentwässerung Zürich in dieser Angelegenheit in Ver-
bindung stand. Die zuständigen Personen der Gemeinde
Richterswil mussten nicht auf den Gedanken kommen be-
ziehungsweise die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass

ein Beamter der Stadtentwässerung (nämlich der Beschwer-
deführer) es der A.________ in unkorrekter Weise ermög-
licht haben könnte, für die Entsorgung des fraglichen
Klärschlamms unter Beilage der Lieferscheine Rechnung zu
stellen, obschon sie mit der Entsorgung gar nichts zu
tun hatte. Vielmehr durften die zuständigen Personen der
Gemeinde Richterswil ohne Vorliegen konkreter Gegenin-
dizien darauf vertrauen, dass alles mit rechten Dingen
zugegangen sei und die A.________ von der Stadtentwäs-
serung Zürich tatsächlich mit der Entsorgung des kon-
taminierten Schlamms der Gemeinde Richterswil beauftragt
worden war, wofür die A.________ nun der Gemeinde
Richterswil Rechnung stellte. Auf Grund des Vertrauens-
verhältnisses zwischen der Gemeinde Richterswil und der
Stadtentwässerung Zürich war es den zuständigen Personen
der Gemeinde nicht zumutbar, bei der Stadtentwässerung
gleichsam vorsorglich und für alle Fälle nachzufragen,
ob tatsächlich die A.________ den kontaminierten Klär-
schlamm entsorgt habe und ob die A.________ somit zu
Recht Rechnung stelle.

        Die Täuschung war daher nach der jedenfalls im
Ergebnis zutreffenden Auffassung der Vorinstanz arg-
listig.

         d) aa) Infolge der arglistigen Täuschung nahmen
die zuständigen Personen der Gemeinde Richterswil irr-
tümlich an, dass die A.________ ihr zu Recht Rechnung
über Fr. 91'403.30 (für die Entsorgung von 250,42 Tonnen
zu Fr. 365.-- pro Tonne) stellte, und auf Grund dieses
Irrtums verfügten sie über das Vermögen der Gemeinde,
indem sie die Rechnung beglichen. Damit besteht der
erforderliche Zusammenhang zwischen der arglistigen
Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensverfügung.

        bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, nach
der Zeugenaussage des zuständigen Gemeinderates sei es
der Gemeinde Richterswil "wurst" gewesen, wohin der kon-
taminierte Klärschlamm gehe; Hauptsache sei gewesen, ihn
"zum Tor hinaus" zu haben. Nun irre sich aber nicht,
"wer weiss, dass er nicht weiss" (Nichtigkeitsbeschwerde
S. 17). Der Einwand geht an der Sache vorbei.

        Wohl mag es den zuständigen Personen der Ge-
meinde Richterswil gleichgültig gewesen sein, wohin der
Klärschlamm gehe. Dies ändert indessen nichts daran,
dass sie auf Grund der arglistigen Täuschung irrtümlich
annahmen, die A.________ habe den Schlamm entsorgt und
stelle daher der Gemeinde Richterswil zu Recht Rechnung.
Bei Kenntnis der wahren Sachlage, wonach die E.________
den Klärschlamm entsorgte und hiefür der Stadtentwässe-
rung Zürich bei einem Ansatz von Fr. 320.50 pro Tonne
Rechnung stellte, hätte die Gemeinde Richterswil die
Rechnung der A.________ nicht bezahlt.

        e) aa) Der Beschwerdeführer macht schliesslich
geltend, auch das Tatbestandsmerkmal des Vermögensscha-
dens sei nicht erfüllt. Gemäss der Zeugenaussage des
Klärmeisters von Richterswil sei über den Preis nicht
gesprochen worden, da ein Notfall vorgelegen habe; al-
lerdings hätte die Gemeinde nicht jeden Preis bezahlt.
Die Gemeinde Richterswil habe den ihr von der A.________
in Rechnung gestellten Betrag anstandslos bezahlt; der
Betrag habe offenbar ihren Vorstellungen entsprochen.
Somit bestehe nach objektiv-individuellem Massstab kein
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und
fehle es daher an einem Vermögensschaden (Nichtigkeits-
beschwerde S. 17 f.). Auch dieser Einwand ist unbegrün-
det.

        bb) Hätten der Beschwerdeführer und der Mitan-
geklagte Y.________ nicht die hier als Betrug eingeklag-
te Handlung begangen, dann hätte die Stadtentwässerung
Zürich entweder die ihr von der E.________ für die Ent-
sorgung des Schlamms zugestellte Rechnung an die Gemein-
de Richterswil weitergeleitet oder die Rechnung bezahlt
und ihrerseits der Gemeinde Richterswil den entsprechen-
den Betrag in Rechnung gestellt. Der Vermögensschaden
der Gemeinde Richterswil besteht daher nach der zutref-
fenden Auffassung der Vorinstanz in der Differenz zwi-
schen dem Betrag von Fr. 80'259.60 und dem Betrag von
Fr. 91'403.30, welchen die Gemeinde Richterswil der
A.________ auf deren betrügerische Rechnung hin bezahl-
te, mithin im Betrag von Fr. 11'143.70 (angefochtenes
Urteil S. 44, 77).

     6.- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer unter
solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten Y.________
verpflichtet, der Gemeinde Richterswil Fr. 11'143.70
Schadenersatz zu bezahlen.

        Weshalb und inwiefern das angefochtene Urteil
in diesem Punkt auch bei Bestätigung des Schuldspruchs
wegen Betrugs Bundesrecht verletze, vermag der Beschwer-
deführer nicht darzulegen und ist auch nicht ersicht-
lich. Seine Einwände, die Gemeinde Richterswil habe den
Nachweis eines Irrtums über die Schuldpflicht nicht er-
bracht (Art. 63 OR) und sie habe aus Garantievertrag
(Art. 111 OR) als Promissarin nur eine Forderung gegen-
über der Promittentin (Stadtentwässerung Zürich) und
nicht auch gegenüber Dritten (Nichtigkeitsbeschwerde
S. 22 f.), gehen schon deshalb an der Sache vorbei, weil
der Beschwerdeführer zu Schadenersatz aus strafbarer
Handlung (Betrug) verpflichtet worden ist.

        Der Vermögensschaden der Gemeinde Richterswil
beträgt aus den vorstehend genannten Gründen (zumindest)
Fr. 11'143.70. Daran ändert entgegen einer Bemerkung in
der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 23/24) nichts, dass dem
Geschäftsführer der E.________ für dessen Zustimmung zur
"Umfakturierung" hinsichtlich eines Teils des von der
E.________ im Auftrag der Stadtentwässerung Zürich ent-
sorgten Klärschlamms ein Rechnungszuschlag von Fr. 4.50
pro Tonne zugestanden wurde (siehe dazu angefochtenes
Urteil S. 29 f.) und dass sich daher nach der Auffassung
der Vorinstanz "der unrechtmässige Vorteil" der A.________
(lediglich) auf Fr. 10'016.80 beläuft (angefochtenes Ur-
teil S. 44). Ob sich der Geschäftsführer der E.________
an dem vom Beschwerdeführer und vom Mitangeklagten
Y.________ zum Nachteil der Gemeinde Richterswil began-
genen Betrug allenfalls strafrechtlich relevant betei-
ligt habe (dazu Nichtigkeitsbeschwerde S. 23), ist hier
nicht zu prüfen.

     7.- Der Beschwerdeführer rügt die Strafzumessung.
Zur Begründung macht er insbesondere geltend, die unter
dem Gesichtspunkt der auch von der Vorinstanz anerkann-
ten Verletzung des Beschleunigungsgebots relevanten Lü-
cken in der Verfahrensförderung machten entgegen der
Auffassung der Vorinstanz insgesamt nicht nur einen
Zeitraum von ca. neun Monaten, sondern vielmehr von
mindestens 44 Monaten aus. Dem sei durch eine entspre-
chende Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen (Nich-
tigkeitsbeschwerde S. 24 ff.).

        a) Der Beschwerdeführer hat auch in seiner kan-
tonalen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, dass
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht nur hinsichtlich einer

bestimmten Phase von neun Monaten anzunehmen sei, son-
dern in Bezug auf mehrere Phasen von insgesamt mindes-
tens 44 Monaten, weshalb die Strafe in einem grösseren
Umfang als gemäss dem angefochtenen Urteil zu reduzieren
sei.

        Das Kassationsgericht des Kantons Zürich ist
auf diese Rüge nicht eingetreten. Zur Begründung führt
es aus, letztlich gehe es dabei um die Frage, ob die im
Einzelnen genannten Zeiträume behördlicher Untätigkeit
im Hinblick auf die Strafzumessung von Bedeutung seien
oder nicht. Der Beschwerdeführer mache ausdrücklich gel-
tend, es hätte eine grössere Strafreduktion erfolgen
müssen. Es gehe mit andern Worten nicht um die Frage der
unmittelbaren Verletzung des Beschleunigungsgebots (eine
solche habe bereits das Obergericht festgestellt), son-
dern um die Rüge, als Folge der falschen Beurteilung des
Ausmasses dieser Verletzung seien die Bestimmungen über
die Strafzumessung unrichtig angewendet worden. Welche
Zeiträume der behördlichen Untätigkeit im Hinblick auf
die Frage einer allfälligen (weiteren) Strafminderung
von Bedeutung, das heisst rechtserheblich seien, sei
indessen eine Frage des Bundesrechts (Art. 63 StGB) und
daher im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde
nicht zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer nicht gel-
tend mache, das Obergericht gehe in diesem Zusammenhang
von willkürlichen oder aktenwidrigen tatsächlichen An-
nahmen aus, an welche das Bundesgericht im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gebunden wäre.
Damit könne das Bundesgericht im Verfahren der eidgenös-
sischen Nichtigkeitsbeschwerde frei prüfen, ob im Hin-
blick auf die genannten Verzögerungen des Verfahrens
eine weitergehende Strafreduktion hätte Platz greifen

müssen. Das Kassationsgericht verweist dabei auf BGE 119
IV 107 E. 1 und 124 I 139 E. 2a (siehe zum Ganzen Ent-
scheid des Kassationsgerichts S. 39 f.).

        In der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den
Entscheid des Kassationsgerichts macht der Beschwerde-
führer nicht geltend, dieses habe durch das Nichteintre-
ten auf die fragliche Rüge irgendwelche verfassungsmäs-
sige Grundsätze verletzt. Die staatsrechtliche Beschwer-
de setzt sich mit der Frage der Verletzung des Beschleu-
nigungsgebots im Grundsatz und im Umfang nicht auseinan-
der.

        b) Die Frage, ob das Beschleunigungsgebot ver-
letzt wurde, betrifft eine mit staatsrechtlicher Be-
schwerde zu rügende unmittelbare Verletzung der Bundes-
verfassung beziehungsweise der EMRK. Die Frage, welche
Folgen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots für die
Auslegung und Anwendung eidgenössischen Strafrechts hat,
betrifft demgegenüber die verfassungs- beziehungsweise
konventionskonforme Auslegung und Anwendung von Bundes-
recht und ist mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde
aufzuwerfen. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsge-
bots festgestellt und der Verfahrensverzögerung im Rah-
men der Strafzumessung Rechnung getragen, so handelt es
sich um eine verfassungs- und EMRK-konforme Auslegung
und Anwendung des in Frage stehenden Bundesstrafrechts
(BGE 119 IV 107 E. 1b; 124 I 139 E. 2a).

        Eine Frage der unmittelbaren Verletzung der
Bundesverfassung beziehungsweise der EMRK ist aber nicht
nur, ob überhaupt das Beschleunigungsgebot verletzt wor-
den sei, sondern auch, in welchen zeitlichen Phasen der
behördlichen Untätigkeit im Einzelnen eine Verletzung

des Beschleunigungsgebots zu erblicken ist. Eine Frage
des eidgenössischen Rechts ist allein, welche Konse-
quenzen zu ziehen wären, falls sich ergäbe, dass das
Verfahren entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht
nur während einer Phase von rund neun Monaten, sondern
entsprechend der Behauptung des Beschwerdeführers wäh-
rend mehrerer Phasen von insgesamt 44 Monaten oder aber
beispielsweise während eines Zeitraums von insgesamt
dreissig Monaten in Verletzung des Beschleunigungsgebots
unnötig verzögert worden sei.

        Das Zürcher Kassationsgericht hätte daher prü-
fen müssen, ob die vom Beschwerdeführer in der kantona-
len Nichtigkeitsbeschwerde (insbesondere S. 52) aufge-
listeten Phasen angeblicher behördlicher Untätigkeit
oder einzelne dieser Phasen als Verletzung des Beschleu-
nigungsgebots zu qualifizieren seien. Der Beschwerde-
führer hätte demnach in der staatsrechtlichen Beschwerde
gegen den Entscheid des Kassationsgerichts rügen müssen,
dass dieses auf seinen in der kantonalen Nichtigkeits-
beschwerde erhobenen Einwand, die Behörden hätten das
Verfahren während insgesamt 44 Monaten in Verletzung des
Beschleunigungsgebots unnötig verzögert, zu Unrecht mit
dem insoweit unerheblichen Argument nicht eingetreten
sei, dass die in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde
gestützt auf diese Behauptung geforderte zusätzliche
Strafreduktion eine Frage des eidgenössischen Rechts be-
treffe. Der Beschwerdeführer hat indessen offenbar unter
dem Eindruck der Erwägungen des Kassationsgerichts da-
rauf verzichtet, seine in der kantonalen Nichtigkeits-
beschwerde wie auch in der eidgenössischen Nichtigkeits-
beschwerde erhobene Rüge betreffend die Dauer der EMRK-
widrigen Verfahrensverzögerung in der staatsrechtlichen
Beschwerde ein weiteres Mal vorzutragen. Es rechtfertigt

sich, diese Rüge im Verfahren der eidgenössischen Nich-
tigkeitsbeschwerde zu behandeln, zumal die Abgrenzung
zwischen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung von
Verfassung und EMRK insoweit nicht einfach ist.

        c) Der Beschwerdeführer wurde auf Grund der
Strafanzeige vom 2. November 1992 am 16. Dezember 1992
verhaftet. Das hier angefochtene zweitinstanzliche Ur-
teil ist am 24. Februar 1999 gefällt worden. Die Vor-
instanz legt nach Schilderung des Verfahrensgangs
(angefochtenes Urteil S. 16 f.) dar, dass und weshalb
die Verfahrensdauer von 6¼ Jahren zwischen der Verhaf-
tung des Beschwerdeführers und dem zweitinstanzlichen
Entscheid insgesamt nicht grundsätzlich überlang sei
(angefochtenes Urteil S. 17 f.). Die Vorinstanz hat auch
geprüft, ob innerhalb der insgesamt nicht überlangen
Verfahrensdauer zeitliche Lücken vorhanden seien, wäh-
rend welchen das Verfahren unter Berücksichtigung der
massgeblichen Umstände nicht angemessen gefördert worden
sei. Sie hält fest, dass zwischen der Vorlage des poli-
zeilichen Schlussberichts vom 23. September 1994 und den
weiteren Einvernahmen des Beschwerdeführers ab Frühjahr
1996 eine grosse zeitliche Lücke klaffe. Unter Berück-
sichtigung der in dieser Zeit durchgeführten Einvernah-
men des Mittäters und Hauptangeklagten Y.________ re-
duziere sich der Verfahrensstillstand hinsichtlich die-
ser beiden Angeklagten auf den Zeitraum vom 23. Septem-
ber 1994 bis zum 30. Juni 1995, in welchem auch keine
Befragungen der übrigen vier Mitangeklagten erfolgt
seien. Im zweiten Halbjahr 1995 sei das Verfahren dann
wieder gefördert worden mit weiteren Einvernahmen
von Y.________ sowie von Auskunftspersonen und Zeugen.
Im Jahr 1996 habe die Intensität der Befragungen nach-
gelassen; in jenem Jahr seien aber die abschliessenden
Einvernahmen durchgeführt worden, welche die abschlies-

sende Sichtung und Beurteilung des gesamten Aktenmate-
rials und der bisher ergangenen Aussagen durch die Be-
zirksanwaltschaft vorausgesetzt hätten. Die Vorinstanz
kommt daher zum Ergebnis, dass hinsichtlich des Be-
schwerdeführers zwischen dem 23. September 1994 und dem
30. Juni 1995, somit während rund neun Monaten, die ge-
hörige Förderung des Verfahrens unterblieben sei. Objek-
tive Gründe hiefür seien nicht ersichtlich; eine solche
Lücke könne auch nicht mit der Beanspruchung der Behör-
den durch andere Verfahren entschuldigt werden (ange-
fochtenes Urteil S. 19).

        Die Vorinstanz hat der Verletzung des Beschleu-
nigungsgebots durch die unbegründete Verfahrenslücke von
neun Monaten bei der Strafzumessung im Sinne eines zu-
sätzlichen, leichten Strafminderungsgrundes Rechnung
getragen, womit die unnötig verlängerte psychische Ver-
fahrensbelastung abgegolten werde. Der Beschwerdeführer
sei während dieser Zeit von neun Monaten nicht in Haft
gewesen und habe einzig unter den psychischen Belastun-
gen des hängigen Strafverfahrens leiden müssen. Die Ver-
fahrenslücke von neun Monaten sei überdies ins Verhält-
nis zu setzen zur gesamten Verfahrensdauer von 6¼ Jahren
zwischen der Verhaftung des Beschwerdeführers und der
Ausfällung des Urteils der zweiten Instanz mit voller
Kognition, welche Verfahrensdauer mitursächlich dafür
gewesen sei, dass zwischen den einzelnen Taten und dem
Urteil verhältnismässig lange Zeit verstrichen sei, was,
da der Beschwerdeführer sich während dieser Zeit wohl-
verhalten habe, gemäss Art. 64 Abs. 8 StGB strafmildernd
zu berücksichtigen sei (angefochtenes Urteil S. 19 f. in
Verbindung mit S. 15 sowie angefochtenes Urteil S. 75).
Die Vorinstanz hat die ihres Erachtens eher milde erst-

instanzliche Strafe von fünfzehn Monaten Gefängnis auf
ein Jahr Gefängnis herabgesetzt, indem sie erstens zu-
sätzlich der - von der ersten Instanz nicht berücksich-
tigten - Verletzung des Beschleunigungsgebots leicht
strafmindernd Rechnung trug und zweitens den - bereits
von der ersten Instanz berücksichtigten - Strafmilde-
rungsgrund des Wohlverhaltens während verhältnismässig
langer Zeit stärker gewichtete, da seit der Ausfällung
des erstinstanzlichen Entscheids vom 8. April 1998 wei-
tere Zeit (rund zehn Monate) verstrichen war (angefoch-
tenes Urteil S. 76 in Verbindung mit S. 74 und 75).

        d) Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet,
ist zum einen unbegründet und geht zum anderen an der
Sache vorbei.

        Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in
der Zeit zwischen seiner Verhaftung am 16. Dezember 1992
und der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 20. Ja-
nuar 1993 entgegen einer Bemerkung im angefochtenen Ur-
teil (S. 16) nicht "auch mehrere Beschwerden" erhob. Die
diesbezügliche Bemerkung der Vorinstanz beruht, wie das
Kassationsgericht in seinem Entscheid (S. 38) festhält,
auf einem Versehen. Unabhängig davon ist eine unnötige
Verfahrensverzögerung in jener Phase, in welcher sechs
polizeiliche und untersuchungsrichterliche Befragungen
erfolgten (angefochtenes Urteil S. 16), nicht ersicht-
lich.

        Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Be-
schleunigungsgebots nicht auch mit der Begründung
verneint, dass das Verfahren durch Eingaben des Be-
schwerdeführers unnötig verzögert worden sei. Die
Vorinstanz hat lediglich unter anderem darauf hinge-

wiesen, dass im Weiteren die zahlreichen Eingaben und
Verfahrensanträge der sechs Verteidiger der sechs An-
geklagten zu erwähnen seien, die zu verschiedenen Zwi-
schenverfügungen und anschliessenden Rechtsmittelver-
fahren geführt hätten, was bei der Einschätzung der
Verfahrensdauer von rund 6¼ Jahren bis zum zweitinstanz-
lichen Urteil ebenfalls mit zu berücksichtigen sei (an-
gefochtenes Urteil S. 18). Der Einwand, von einer Behin-
derung des Verfahrens durch Rekurse, Eingaben und An-
träge des Beschwerdeführers könne nicht gesprochen wer-
den (Nichtigkeitsbeschwerde S. 25 f.), geht daher an der
Sache vorbei.

        Inwiefern in der Zeit zwischen der Entlassung
des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft am
23. Januar 1993 und der Vorlage des polizeilichen
Schlussberichts am 23. September 1994 das Beschleuni-
gungsgebot verletzt worden sei, vermag der Beschwerde-
führer nicht darzulegen. Er beschränkt sich darauf, die
Daten seiner eigenen Einvernahmen aufzulisten, und be-
hauptet ohne Begründung, diese und jene Einvernahme habe
lediglich Nebenpunkte betroffen, die praktisch nichts
zur weiteren Klärung beigetragen habe (Nichtigkeitsbe-
schwerde S. 26). Für die Zeit von rund zwei Jahren zwi-
schen der Vorlage des polizeilichen Schlussberichts vom
23. September 1994 und der Erhebung der Anklage vom
26. September 1996 hat die Vorinstanz hinsichtlich einer
ersten Phase von rund neun Monaten (zwischen dem
23. September 1994 und dem 30. Juni 1995) eine Verlet-
zung des Beschleunigungsgebots bejaht. Inwiefern auch
darüber hinaus das Verfahren unnötig verzögert worden
sei, vermag der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die
Anklage stütze sich ausschliesslich auf den polizeili-
chen Schlussbericht (Nichtigkeitsbeschwerde S. 26),

nicht rechtsgenüglich darzulegen. Vor der Anklageerhe-
bung mussten die abschliessenden Einvernahmen durchge-
führt werden, welche die abschliessende Sichtung und
Beurteilung des gesamten Aktenmaterials und der bisher
ergangenen Aussagen durch die Bezirksanwaltschaft vo-
raussetzten (angefochtenes Urteil S. 19).

        Der Beschwerdeführer übergeht generell die
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz: In das vor-
liegende Verfahren seien insgesamt sechs Angeklagte
involviert gewesen. Auf Grund des engen Sachzusammen-
hangs der ihnen vorgeworfenen Delikte seien gleichartige
und gemeinsame Ermittlungen und ebenso die gleichzeitige
Anklage und Beurteilung angezeigt gewesen. Die meisten
Anklagesachverhalte seien von den Angeklagten bestritten
worden. In der Zeit zwischen den ersten Verhaftungen und
der Anklageerhebung seien rund achtzig, zum Teil ganz-
tägige Einvernahmen der verschiedenen Angeklagten zur
Sache und über vierzig Befragungen von Auskunftspersonen
und Zeugen erfolgt. Die einzelnen Angeklagten hätten
auch immer wieder mit Aussagen von Mitangeklagten, Aus-
kunftspersonen und Zeugen konfrontiert werden müssen.
Das erstinstanzliche Urteil umfasse 451 Seiten; dazu
komme ein 30-seitiger Anhang (angefochtenes Urteil
S. 17 f.). Mit diesen Erwägungen wird nicht nur plau-
sibel erklärt, dass die Verfahrensdauer von insgesamt
6¼ Jahren bis zur Ausfällung des zweitinstanzlichen Ur-
teils nicht überlang ist; aus den zitierten Erwägungen
ergibt sich auch, dass gewisse lange zeitliche Abstände
zwischen einzelnen Einvernahmen des Beschwerdeführers im
Besonderen nicht als unnötige, unbegründete Verzögerun-
gen zu betrachten sind. Entgegen den Behauptungen in der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (S. 28) war der
vorliegende Fall insgesamt komplex und durften die Be-

hörden einen engen Sachzusammenhang nicht nur zwischen
denjenigen Straftaten bejahen, die einerseits dem Be-
schwerdeführer und andererseits dem Mitangeklagten
Y.________ vorgeworfen werden, sondern auch zwischen
diesen Delikten und den Straftaten (unter anderen Be-
stechen beziehungsweise Sich bestechen lassen), welche
den übrigen vier Mitangeklagten zur Last gelegt werden.

        e) Inwiefern die Vorinstanz der von ihr ange-
nommenen Verletzung des Beschleunigungsgebots durch eine
unbegründete Verfahrensverzögerung von rund neun Monaten
bei der Strafzumessung nicht ausreichend Rechnung getra-
gen habe, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen
und ist auch nicht ersichtlich. Es kann auf die Erwägun-
gen im angefochtenen Urteil (S. 20 und S. 75) verwiesen
werden.

        f) Die Vorinstanz hält in ihren Strafzumes-
sungserwägungen unter anderem fest, der Beschwerdeführer
habe "ohne Not aus reinem Verdienstinteresse gehandelt
und dies in einem Geschäftsbereich, der auch bei einem
korrekten Verhalten hohe Gewinne abgeworfen hätte" (an-
gefochtenes Urteil S. 74).

        Der Beschwerdeführer macht geltend, damit werde
ihm straferhöhend angelastet, dass die A.________ als
einziges Entsorgungsunternehmen immer vertragskonform
erfüllt und insofern auch kein Motiv für die Bestechun-
gen gehabt habe. Diesen Umstand hätte die Vorinstanz
nicht straferhöhend berücksichtigen dürfen, sondern
strafmindernd berücksichtigen müssen (Nichtigkeitsbe-
schwerde S. 29). Der Einwand ist unbegründet.

        Mit der zitierten Erwägung bringt die Vorin-
stanz zum Ausdruck, der Beschwerdeführer habe die in-
kriminierten Bestechungen nicht etwa aus der Notwen-

digkeit begangen, das wirtschaftliche Überleben der
A.________ sicherzustellen; vielmehr habe er zum Zweck
der Verbesserung der auch ohne Bestechungen guten Ge-
winnmöglichkeiten, mithin aus egoistischem Gewinnstre-
ben, gehandelt. Dies durfte die Vorinstanz ohne Ver-
letzung von Bundesrecht straferhöhend berücksichtigen.
Mit der zitierten Erwägung hat die Vorinstanz entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers nicht straferhöhend
berücksichtigt, dass die A.________ im Unterschied zu
anderen Unternehmen stets vertragskonform erfüllt und
aus diesem Grunde kein Motiv für Bestechungen gehabt
habe.

     8.- Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Die finanzielle Bedürftig-
keit scheint gegeben zu sein. Die Nichtigkeitsbeschwer-
de, die vor der Ausfällung des - hier mehrfach zitierten
- Urteils des Kassationshofes vom 20. Mai 2000 (BGE 126
IV 141) eingereicht wurde, war in wesentlichen Teilen
nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzu-
heissen. Demnach werden keine Kosten erhoben und wird
dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Philipp Dreier, Zürich, für das Verfahren der eidge-
nössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädigung
von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird gutgeheissen.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsan-
walt Philipp Dreier, Zürich, wird für das Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädi-
gung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausge-
richtet.

     5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (I. Strafkammer)
des Kantons Zürich sowie der Gemeinde Richterswil
schriftlich mitgeteilt.

                       ---------

Lausanne, 19. Dezember 2000

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                     Der Präsident:

                 Der Gerichtsschreiber: