Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.302/1999
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6S.302/1999/odi

                K A S S A T I O N S H O F
                *************************

                    16. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichterin Escher,
Ersatzrichter Killias und Gerichtsschreiber Borner.

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                        In Sachen

B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Peter von Moos, Kasernenplatz 2, Postfach 7085,
Luzern,

                          gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  L u z e r n,

                       betreffend
          Betrug, Veruntreuung; Strafzumessung,
(Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der
II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern vom
14. Juli 1998),

           wird im Verfahren nach Art. 36a OG
                  in Erwägung gezogen:

     1.- Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte
B.________ am 14. Juli 1998 zweitinstanzlich wegen ge-
werbsmässigen Betrugs und mehrfacher Veruntreuung zu zwei
Jahren und neun Monaten Zuchthaus.

        Gegen diesen Entscheid hat B.________ Nichtig-
keitsbeschwerde eingereicht.

     2.- Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht
ist innert 10 Tagen seit der nach kantonalem Recht mass-
gebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides anzu-
melden (Art. 272 Abs. 1 BStP) und innert 20 Tagen seit
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils zu
begründen (Art. 272 Abs. 2 BStP).

        Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerde-
führer im Dispositiv am 14. August 1998, das begründete
Urteil am 19. April 1999 zugestellt. Am 20. April 1999
meldete er die Nichtigkeitsbeschwerde an.

        Gemäss § 186 Abs. 1 der Luzerner Strafprozess-
ordnung wird das Urteil den Parteien nach Möglichkeit
mündlich eröffnet. Diese Formulierung lässt zu, dass die
Eröffnung im Dispositiv auch schriftlich erfolgen kann,
was in den letzten Jahren in Luzern offenbar zur Praxis
geworden ist (act. 6). Zusammen mit dem Dispositiv wurde
dem Beschwerdeführer auch die entsprechende Rechtsmittel-
belehrung zugestellt, wonach die Nichtigkeitsbeschwerde
"innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs" bei
der Obergerichtskanzlei anzumelden sei. Wurde der ange-
fochtene Entscheid somit mit der Zustellung des Disposi-

tivs vom 14. August 1998 nach kantonalem Recht eröffnet,
so ist die Anmeldung vom 20. April 1999 offensichtlich
verspätet, weshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht
eingetreten werden kann.

        Die Argumentation des Beschwerdeführers unter
Hinweis auf Wiprächtiger (Prozessieren vor Bundesgericht,
Basel/Frankfurt am Main 1996, S. 199) geht an der Sache
vorbei, weil dort BGE 95 IV 6 zitiert wird, wonach die
Nichtigkeitsbeschwerde schon auf die Eröffnung des Ur-
teilsspruchs hin erklärt werden kann, auch wenn das kan-
tonale Recht die Frist dazu erst von der Zustellung der
schriftlichen Urteilsausfertigung an laufen lässt. Im
Übrigen wird in jenem Entscheid insbesondere auf den Be-
ginn der Rechtsmittelfrist für die kantonale Kassations-
beschwerde hingewiesen, während der Beschwerdeführer
seine Argumentation mit dem Fristenlauf bei der Appel-
lation zu untermauern sucht. Schliesslich kann auf die
Vernehmlassung der Vorinstanz (act. 6) verwiesen werden
(Art. 36a Abs. 3 OG).

     3.- Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein
aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen
(Art. 152 Abs. 1 OG). Seinen finanziellen Verhältnissen
kann bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getra-
gen werden.

        Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht einge-
treten.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (II. Kammer) des
Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
                     ______________

Lausanne, 16. Februar 2000

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                     Der Präsident:

                 Der Gerichtsschreiber: