Kassationshof in Strafsachen 6S.245/1999
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6S.245/1999/odi K A S S A T I O N S H O F ************************* 27. April 2000 Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Weissenberger. _________ In Sachen S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt Dr. Niklaus Oberholzer, Scheffelstrasse 1, St. Gallen, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons S t. G a l l e n, betreffend Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), Strafzumessung (Art. 63 StGB); (eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. Januar 1999), hat sich ergeben: A.- Am 19. Februar 1988 wurde S.________ vom Be- zirksgericht Rorschach wegen fortgesetzter ungetreuer Ge- schäftsführung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Aus seinem damaligen strafbaren Verhalten resultierte eine Forderung der Nachlassverwal- tung eines Geschädigten, worüber eine aussergerichtliche Vereinbarung über Fr. 500'000.-- getroffen wurde. S.________, der Geschäftsführer (mit Aktienmehrheit) der R.________ AG war, finanzierte diese Zahlung über das Aktionärsdarlehen der Treuhandgesellschaft und damit zu deren Lasten. Die Abtragung dieser Schuld aus eigenen Mittel war ihm nicht möglich. Bereits ab dem 19. Juni 1989 begann S.________, Gelder von Kunden der R.________ AG abzuzweigen (Urteil KG Ziff. II.3. S. 5). Der Beginn der Vermögensdelikte fiel in eine Zeit, als S.________ noch nicht oder kaum spielte. Das regelmässige Spielen in Casinos begann erst 1992 und entwickelte sich dann zu einer "pathologischen Spielsucht" (Urteil KG S. 17). Bis zum Konkurs der Treu- handgesellschaft am 13. Juni und der Selbstanzeige von S.________ am 29. Juni 1996 hatte allein die Summe der zum Nachteil der Kunden der R.________ AG veruntreuten Gelder einen Betrag von weit über einer Million Franken erreicht (Urteil KG S. 16). B.- Mit erstinstanzlichem Urteil vom 27. Januar 1999 (eröffnet am 12. März 1999) sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen S.________ schuldig der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung bzw. der An- stiftung dazu, der ungetreuen Geschäftsführung bzw. -besorgung sowie der Misswirtschaft und verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus. In einem Anklagepunkt wegen Urkundenfälschung erfolgte ein Freispruch. Das Gericht ordnete sodann eine ambulante psychotherapeutische Behandlung an (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Verur- teilten wies das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 28. Juni 1999 (eröffnet am 9. August 1999) ab. C.- S.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbe- schwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben unter Zurückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz. Eine in gleicher Sache von S.________ geführte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Ur- teil vom gleichen Tag abgewiesen, soweit es darauf einge- treten ist. D.- Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft St. Gallen haben auf Bemerkungen zur Nichtigkeitsbe- schwerde verzichtet. Der Präsident des Kassationshofes hat der Nichtigkeitsbeschwerde mit Verfügung vom 23. Sep- tember 1999 aufschiebende Wirkung erteilt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil von B.________. Er macht einzig geltend, deren Verhalten habe sich nicht unmittelbar vermögensvermindernd ausgewirkt (Beschwerde, S. 5 f.). a) Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. b) Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer am 19. Oktober 1995 gegenüber B.________ wahrheitswidrig, er habe die von ihr geschuldete Grundstücksgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 164'795.-- aus einem Liegenschaftsverkauf bereits bezahlt. Gleichzeitig bat er sie, den Betrag an die von ihm geleitete R.________ AG zu überweisen. In der Folge unterzeichnete B.________ einen vom Beschwerdeführer vorbereiteten Vergütungsauftrag an die Bank X.________. Diesen Zahlungsauftrag wies der Beschwerdeführer an- schliessend der Bank vor, worauf der Betrag am 20. Okto- ber 1995 dem Betriebskonto der R.________ AG gutgeschrie- ben wurde. Später hob der Beschwerdeführer unter mehreren Malen insgesamt Fr. 78'500.-- vom Konto ab und verbrauch- te den Betrag zu Spielzwecken (angefochtenes Urteil, S. 7). Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Vermö- gensschadens führt die Vorinstanz aus, der Tatbestand des Betrugs setze voraus, dass das Verhalten der Getäuschten unmittelbar vermögensmindernde Wirkung entfalte. Dies sei hier an sich nicht der Fall, zumal der Schaden erst auf- grund einer weiteren Handlung des Beschwerdeführers selbst eingetreten sei: Die Bank habe die eigentliche Vermögensdisposition erst nach Vorweisung des Vergütungs- auftrags getroffen. Die unmittelbare Vermögensverminde- rung sei dennoch "im Sinne einer vernünftigen Auslegung" anzunehmen. Die Unterzeichnung des Vergütungsauftrags habe mit höchster Wahrscheinlichkeit dazu führen müssen, dass der Beschwerdeführer die Vermögensverschiebung tat- sächlich auch veranlassen würde. Die Gefahr des Vermö- gensschadens habe derart nahe gelegen, dass dem Verhalten der Geschädigten unmittelbar vermögensmindernde Wirkung zukomme. Diesen Vermögensschaden habe B.________ dadurch erlitten, dass die Grundstückgewinnsteuer trotz der Über- weisung an den Beschwerdeführer geschuldet blieb (ange- fochtenes Urteil, S. 8). c) aa) Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist. In der Lehre ist anerkannt, dass sich die Vermögensdisposition beim Betrug unmittelbar vermögensmindernd auswirken muss (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 179; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Beson- derer Teil I, 5. Aufl., Bern 1995, § 15 N 31; Trechsel, Kurzkommentar, Art. 146 N 16 mit weiteren Hinweisen). Da- rüber, was noch als hinreichend unmittelbar anzusehen ist, bestehen allerdings unterschiedliche Auffassungen. Nach Stratenwerth soll eine Vermögensverminderung dann bloss mittelbar auf die täuschungsbedingte Vermögensver- fügung zurückzuführen sein, wenn sich der Getäuschte etwa einer Mittelsperson wie einer Bank bedient. Die Verfügung liege dann nicht schon im Zahlungsauftrag, sondern erst in dessen Vollzug, dem wirklichen Eingriff in das Vermö- gen des Betroffenen (a.a.O., ebd.). Demgegenüber soll es gemäss Rehberg/Schmid insofern allein darauf ankommen, dass sich die Disposition zur Vermögensverminderung eig- net. Der Schaden brauche nicht schon mit ihrer Vornahme einzutreten (z.B. wenn der Getäuschte dem Täter Bargeld übergebe), sondern könne sich auch erst später verwirkli- chen. Das gelte etwa, wenn jemand unter dem Einfluss der Irreführung seiner Bank den Auftrag gebe, zu Lasten sei- nes Kontos eine Überweisung an den Täter vorzunehmen, oder wenn die durch Täuschung erwirkte Disposition in der Verpflichtung bestehe, für ihn auf Anforderung hin bzw. im Bedarfsfall Leistungen zu erbringen, zum Beispiel bei der Einräumung eines Kredits oder Übergabe einer Banco- matkarte (a.a.O., S. 178 f.). Die von Rehberg/Schmid vertretene Auffassung ist derjenigen von Stratenwerth vorzuziehen, weil sie insbe- sondere dem bargeldlosen Zahlungsverkehr, der aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken ist, an- gemessen Rechnung trägt, ohne zugleich den Anwendungsbe- reich des Betrugstatbestandes zu überspannen. Ausgehend davon ist die Unmittelbarkeit der Vermögensverminderung i.S. von Art. 146 StGB zunächst dann zu bejahen, wenn der Geschädigte unter dem Einfluss einer arglistigen Täu- schung seiner Bank direkt eine Zahlungsanweisung zu Guns- ten des Täters oder eines Dritten erteilt. Gleiches hat auch für diejenigen Konstellationen zu gelten, in denen der Geschädigte die (schriftliche) Anweisung dem Täter oder einer Drittperson übergibt und diese dann unter Vor- weisung der Zahlungsanweisung bei der Bank den Geldtrans- fer veranlassen. Diese Fälle sind dem von Rehberg/Schmid genannten Beispiel mit der Überlassung einer Bancomat- Karte vergleichbar. bb) Im hier zu beurteilenden Fall hat der Be- schwerdeführer der Geschädigten arglistig vorgetäuscht, ihre Steuerschuld beglichen zu haben. Im Irrtum darüber veranlasste die Geschädigte die Überweisung von Fr. 164'795.-- an den überschuldeten Beschwerdeführer bzw. an die von ihm beherrschte R.________ AG. Darin hat die Vorinstanz zu Recht eine unmittelbare Vermögensschä- digung erkannt (oben E. 1c/aa). Da die Geschädigte die Grundstückgewinnsteuer weiter schuldig blieb, trat der vom Tatbestand geforderte unmittelbare Vermögensschaden bereits mit der Belastung des Guthabens der Geschädigten bei der angewiesenen Bank ein. Dabei ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer in der Folge lediglich einen Teil des auf das Betriebskonto der überschuldeten R.________ AG überwiesenen Geldes tatsächlich verbrauchte und die Geschädigte möglicherweise den Rest zurück er- hielt (vgl. angefochtenes Urteil, S. 8 unten). Darin könnte allenfalls nur eine (teilweise) Schadenswiedergut- machung gesehen werden. 2.- Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen seine Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung zum Nachteil von A.________ und J.________ (Beschwerde, S. 7). a) Nach den verbindlichen tatsächlichen Fest- stellungen der Vorinstanz erwarben A.________ und J.________ im Dezember 1991 durch Vermittlung des Be- schwerdeführers eine Liegenschaft. Eine Restkaufpreisfor- derung von Fr. 120'000.-- blieb als Darlehen bestehen, wofür ein Schuldbrief errichtet wurde. Dieser ging an die R.________ AG "zur Verwaltung". Im Januar 1992 hinterleg- te der Beschwerdeführer den Schuldbrief als Sicherheit zur Krediterhöhung des Betriebskontokorrents der R.________ AG bei der Bank X.________. In der Folge über- wiesen die Geschädigten dem Beschwerdeführer Fr. 120'000.-- zur Amortisation der Darlehensschuld. Der Beschwerdeführer verwendete den Betrag jedoch nicht wie vereinbart zur Auslösung des Schuldbriefs, weshalb die Bank X.________ auf die Geschädigten zurückgriff (ange- fochtenes Urteil, S. 9 f.). Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer des- wegen der qualifizierten Veruntreuung i.S. von Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig. In Ergänzung ihrer allgemeinen Ausführungen zur Veruntreuung, die grundsätzlich für alle Veruntreuungsvorwürfe gelten würden (angefochtenes Ur- teil, S. 4 f.), stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Schuldbrief auszulösen. Eine Ersatzbereitschaft sei damit ausge- schlossen (angefochtenes Urteil, S. 10). b) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es lasse sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, worin die Tathandlung erblickt werde. Diese könnte einerseits in der Nichtüberweisung des Betrags an die Bank X.________ liegen, andererseits aber auch im Vorent- halten des Schuldbriefes. In beiden Fällen sei der Tatbe- stand der Veruntreuung nicht erfüllt. Die Fr. 120'000.-- seien ihm von den Geschädigten nicht anvertraut worden. Vielmehr habe es sich um eine "reine Schuldbegleichung" gehandelt. Die Tathandlung könne aber auch nicht in der "Nichtauslösung" des Schuldbriefes liegen, da er (der Be- schwerdeführer) berechtigt gewesen sei, ihn als Sicher- heit bei der Bank X.________ zu hinterlegen (Beschwerde, S. 7). c) Diese Einwände sind unbehelflich. Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, überwiesen die Geschädigten den Betrag von Fr. 120'000.-- an die R.________ AG im Rahmen eines Verwaltungsauftrages zwecks Auslösung des Schuldbriefes bzw. Begleichung ihrer gegen- über dem Liegenschaftsverkäufer verbleibenden Darlehens- schuld. Der Beschwerdeführer hatte die Vermögenswerte folglich mit der Verpflichtung empfangen, sie im Interes- se der Geschädigten an die Darlehensgläubigerin abzulie- fern unter gleichzeitiger Auslösung des Schuldbriefs. Das Geld war dem Beschwerdeführer somit anvertraut i.S. von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. BGE 120 IV 117 E. 2b S. 119; 276 E. 2 S. 278). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Geld treuwidrig zu eigenen Zwecken verbraucht zu haben (vgl. dazu die allgemeinen Erwägungen im ange- fochtenen Urteil, S. 4). Er wendet sich auch nicht gegen die Bejahung der Qualifikation (Stellung als berufsmässi- ger Vermögensverwalter, Art. 138 Ziff. 2 StGB) und des subjektiven Tatbestandes. Seine Verurteilung wegen quali- fizierter Veruntreuung ist bundesrechtlich nicht zu bean- standen. 3.- Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verlet- zung von Art. 11 i.V.m. Art. 66 StGB sowie Art. 13 StGB geltend (Beschwerde, S. 9-11). a) Soweit der Beschwerdeführer "vorsorglich" vorbringt, das dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegen- de Gutachten sei widersprüchlich, fehlerhaft, weise fal- sche Schlussfolgerungen auf und die Vorinstanz habe das Gutachten falsch gewürdigt (Beschwerde, S. 9 f.), erhebt er Rügen, die der staatsrechtlichen Beschwerde vorbehal- ten sind. Qualität und Inhalt der Expertise und die Tatsache, ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht, sind Fragen der Beweiswürdigung, die mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV bzw. 9 nBV (Willkür) auf- geworfen werden können, so dass gemäss Art. 269 Abs. 2 BStP für die Nichtigkeitsbeschwerde kein Raum bleibt (BGE 106 IV 236 E. 2a; 98 IV 153 E. 3). b) Rechtsfrage und vom Kassationshof zu prüfen (Art. 269 Abs. 1 BStP) ist im zu beurteilenden Fall ein- zig, ob die Vorinstanz vom zutreffenden Begriff der ver- minderten Zurechnungsfähigkeit (Art. 11 StGB) ausgegangen ist und ob sie diese im konkreten Fall richtig angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a). aa) Gemäss Art. 11 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in sei- nem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt war, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war. Für die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit genügt nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherr- schen. Der Täter muss vielmehr in hohem Masse in den Be- reich des Abnormen fallen und seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt sowohl der Gesamtbevölkerung als auch von Verbrechern im allgemeinen abweichen (BGE 116 IV 273 E. 4b; 102 IV 225 E. 7b mit Hinweisen). bb) fehlt im Original Davon kann im Falle des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Wie bei der staatsrechtlichen Beschwerde ausführlich dargelegt wurde, kommt das psychiatrische Gutachten vom 22. Dezember 1997 zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer im Tatzeitraum nur teilweise das Bild ei- nes "pathologischen Glücksspiels" aufwies und am Beginn einer abnormen Entwicklung auf dem Boden akzentuierter Persönlichkeitszüge litt, was vom Schweregrad der Erkran- kung her zu keiner Beeinträchtigung der Fähigkeit, ein- sichtsgemäss zu handeln, geführt habe. Aufgrund des nicht erheblichen Schweregrades der Erkrankung gebe es keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Zurechnungsfähig- keit (Gutachten, Zusammenfassung S. 21). Für eine weitere psychiatrische Erkrankung gebe es keine Hinweise (Gutach- ten, S. 16). Da auch sonst aus dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 277bis Abs. 1 BStP) keinerlei Anhaltspunkte für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung hervor- gehen, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie gestützt auf das Gutachten von einer vollen Zurech- nungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Daran ver- mag der Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass Drogenkonsum zu einer Verminderung der Zurechnungs- fähigkeit in Bezug auf Beschaffungsdelikte führen kann (Beschwerde, S. 11), zumal das in der Regel nur bei schweren Suchterkrankungen in Betracht kommen wird. 4.- Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Strafzumessung (Beschwerde, S. 8 f.). a) Soweit er bemängelt, es bleibe "völlig im Dunkeln", von welcher Einsatzstrafe die Vorinstanz aus- gegangen sei, verkennt er, dass der Sachrichter nicht verpflichtet ist, im Urteil eine "Einsatzstrafe" zu be- ziffern oder in absoluten Zahlen oder in Prozenten an- zugeben, inwieweit er bestimmte zumessungsrelevante Umstände sanktionserhöhend oder -mindernd berücksichtigt hat (vgl. Hans Wiprächtiger, Strafzumessung und bedingter Strafvollzug - eine Herausforderung für die Strafbehör- den, ZStrR 114/1996, 425 f. mit Hinweisen). b) Im Übrigen hat die Vorinstanz die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte berücksich- tigt und sie differenziert gewürdigt (angefochtenes Ur- teil, S. 15-20). Auf die plausiblen und nachvollziehbaren Erwägungen im angefochtenen Urteil kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Ergänzend sei angemerkt, dass von einer zu starken Gewichtung des De- liktsbetrags keine Rede sein kann. Die ausgesprochene Strafe von 3 1/2 Jahren Zuchthaus ist angesichts der ob- jektiven Schwere der beurteilten Straftaten und der im angefochtenen Entscheid berücksichtigten Zumessungsmerk- male (wie etwa die erneute Delinquenz während der Probe- zeit für eine einschlägige Vorstrafe, die Tatmehrheit, der hohe Deliktsbetrag sowie die Intensität der straf- baren Handlungen auf der einen Seite und das Geständnis, die bekundete Einsicht und Reue, die Spielproblematik und die soziale Stabilisierung seit Eröffnung der Strafunter- suchung auf der anderen Seite) nicht auffallend hoch. Eine Strafe von 3 1/2 Jahren liegt jedenfalls noch in- nerhalb des Ermessensspielraums der Vorinstanz. 5.- Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung des Aufschubs des Strafvollzugs zwecks ambulanter Behandlung. a) Erfordert der Geisteszustand des Täters ärzt- liche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzuneh- men, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist. Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 kann der Richter den Vollzug der Strafe aufschieben, um der Art der Be- handlung Rechnung zu tragen. Er kann in diesem Fall ent- sprechend Art. 41 Ziff. 2 StGB Weisungen erteilen und wenn nötig eine Schutzaufsicht anordnen. Der Richter trifft seinen Entscheid aufgrund von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und über die Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Das Gutachten hat sich auch zur Frage zu äussern, ob im Hinblick auf eine ambu- lante Behandlung der Vollzug der Strafe aufzuschieben sei oder nicht (BGE 116 IV 101 E. 1b). Nach der Rechtsprechung sollte dort, wo ein Er- folg wahrscheinlich ist, tendenziell eine ärztliche Be- handlung eingreifen. Der Strafaufschub ist angezeigt, wenn die tatsächliche Aussicht auf eine erfolgreiche Be- handlung durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Beeinträchtigung ist nicht erst erheblich, wenn der Vollzug eine Behandlung verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine so- fortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise ver- hindern oder vermindern würde. In diesem Fall ist der Vollzug mit der Behandlung nicht vereinbar ("n'est pas compatible avec le traitement", gemäss französischem Ge- setzeswortlaut; BGE 116 IV 101 E. 1a; 115 IV 87 E. 1a und b). Dabei ist zu beachten, dass unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots die geistige Abnormität umso ausge- prägter sein und mithin ein Aufschub umso zurückhaltender gehandhabt werden muss, je länger die zugunsten der ambu- lanten Behandlung aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist (vgl. BGE 120 IV 1 E. 2b; 119 IV 309 E. 8b mit Hinwei- sen). Ausserdem darf die ambulante Behandlung nicht miss- braucht werden, um etwa den Vollzug der Strafe zu umgehen oder ihn auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Der Auf- schub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinrei- chend rechtfertigen (BGE 107 IV 20 E. 4c; 105 IV 87 E. 2b). Der Richter trifft seine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles, insbesondere der Erfolgsaussichten der Behandlung, der Auswirkungen des Strafvollzuges sowie des Bedürfnisses der Gemeinschaft, Gesetzesverletzungen zu ahnden. Er hat auch für den Entscheid über den Aufschub des Strafvollzu- ges die Meinung eines Experten einzuholen. b) Gelangt der Richter zum Schluss, dass die Be- handlung während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht durchgeführt werden kann oder dass ihre Erfolgsaussichten dadurch beträchtlich vermindert würden, ist er nach der "Kann"- Vorschrift von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nicht zwingend verpflichtet, die Strafe aufzuschieben. Der Auf- schub des Strafvollzuges steht im pflichtgemässen Ermes- sen des Richters. Das Bundesgericht kann nur eingreifen, wenn der Sachrichter von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausging oder wenn er wesentliche Ge- sichtspunkte ausser acht liess bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtete (BGE 120 IV 1 E. 2c; 116 IV 101 E. 1a). c) aa) Über den Beschwerdeführer liegt ein psy- chiatrisches Gutachten vor. Aufgrund der fehlenden Schwe- re der diagnostizierten psychischen Störung und der nicht beeinträchtigten Zurechnungsfähigkeit erachtet der Sach- verständige nicht alle Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 43 StGB als gegeben. Gleichwohl fällt aus sei- ner Sicht eine entsprechende Massnahme nicht vollständig ausser Betracht. Für den Fall, dass das Gericht eine Massnahme aussprechen würde, erachtet der Sachverständige eine stationäre Behandlung nicht für indiziert. Eine am- bulante Massnahme wäre ausreichend und würde den "gefor- derten therapeutischen Notwendigkeiten adäquat Rechnung" tragen. Dabei könnte die Behandlung sowohl während als auch unter Aufschub des Strafvollzuges durchgeführt wer- den. Gründe, die gegen die Durchführung einer strafvoll- zugsbegleitenden Therapie sprächen, seien nicht zu benen- nen (Gutachten, S. 20). bb) Die Vorinstanz erwägt, das Gutachten halte trotz nicht verminderter Zurechnungsfähigkeit eine ambu- lante psychotherapeutische Behandlung zur Aufarbeitung von Persönlichkeitsdefiziten für angezeigt. Dieser Ein- schätzung sei zu folgen. Die Behandlung der diagnosti- zierten akzentuierten Persönlichkeitszüge erscheine notwendig und möglich, womit die Voraussetzungen von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Wie das Gut- achten deutlich erkläre, sei die Durchführung der ambu- lanten Massnahme während des Strafvollzugs vereinbar. Die vom Beschwerdeführer angeführten Auswirkungen des Straf- vollzugs seien lediglich für die Strafzumessung von Be- deutung. Da der Vollzug der Freiheitsstrafe den durch die Behandlung angestrebten Erfolg nicht erheblich beein- trächtigen würde, sei die Strafe zu vollziehen (Urteil Kantonsgericht, S. 20). d) Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht ver- letzt, wenn sie den Strafvollzug nicht zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschob. Hierfür spricht, dass der Beschwerdeführer nicht vermindert zurechnungsfähig war. Zudem wurde die ambulante Psychotherapie lediglich zur Aufarbeitung von Persönlichkeitsdefiziten angeordnet, die mit den begangenen Delikten zusammenhängen. Diese Defizi- te erreichen aber nicht den Grad einer nennenswerten geistigen Abnormität. Damit ist zweifelhaft, ob überhaupt die Voraus- setzungen für die Anordnung einer ambulanten Psychothera- pie nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegeben sind. Da der Beschwerdeführer sich dagegen nicht wendet, braucht dem hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Zwei- fel, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 vorlagen, im Einklang mit der Beurteilung des Sachverständigen ver- neint, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe den durch die Behandlung angestrebten Erfolg erheblich beeinträchtigen würde (vgl. Urteil Kantonsgericht, S. 20). Die - wenn auch behandlungsbedürftigen - bloss "akzentuierten Per- sönlichkeitszüge" des Beschwerdeführers rechtfertigen zusammen mit der Höhe der ausgesprochenen Strafe die Zu- rückhaltung der Vorinstanz gegenüber einem Strafaufschub (vgl. BGE 120 IV 1 E. 2b; 119 IV 309 E. 8b mit Hinweisen) 6.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dementsprechend trägt der Be- schwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 278 Abs. 1 BStP). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.- Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.--. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kan- tonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 27. April 2000 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: