Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.108/1999
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6S.108/1999/bue

               K A S S A T I O N S H O F
               *************************

                   28. September 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,
Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Briw.

                       ---------

                       In Sachen

Raphael Engelbert  H u b e r, Azienda Agricola Vinci,
Gaiole in Chianti/Italien, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, Freyastrasse 21,
Zürich,

                         gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,

                       betreffend
         Sich bestechen lassen (Art. 315 aStGB)
(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich [II. Strafkammer] vom
16. September 1998 [S2/U/O/SB960341/jv]),

hat sich ergeben:

     A.- In der Anklage vom 4. Juli 1994 wird Raphael
Engelbert Huber in 20 Anklagepunkten (Ziff. III - XXII)
vorgeworfen, als Leiter der Abteilung Wirtschaftswesen
bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich (Ziff. II)
zwischen Mitte 1982 und November 1991 von Gastgewerblern
unstatthafte geldwerte Vorteile gefordert respektive
entgegengenommen und dabei zu erkennen gegeben haben,
dass er diese als Zuwendungen für pflichtwidrige Amts-
handlungen verstehe; verschiedene Male habe er seine
Amtspflichten tatsächlich verletzt. In der Nachtrags-
anklage vom 23. Januar 1995 werden ihm der Missbrauch
seiner Stellung als Präsident der Prüfungskommission A
für die Erteilung von Fähigkeitsausweisen durch Bevor-
zugung von vier Kandidaten sowie eine Trunkenheitsfahrt
vom 16. April 1994 in Zürich vorgeworfen (Urteil Ober-
gericht S. 9 f.).

     B.- Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Straf-
kammer) trat am 16. September 1998 im Berufungsverfahren
gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich (1. Abtei-
lung) vom 21. August 1995 auf mehrere Anklagepunkte zu-
folge Verjährung nicht ein. Es fand Raphael Engelbert
Huber schuldig

     -   des mehrfachen (qualifizierten) Sichbestechen-
         lassens im Sinne von Art. 315 Abs. 1 und 2 StGB
         gemäss der Anklage Ziff. IV in Sachen
         A.________ bezüglich des Akzepts des Zins-
         erlasses von Fr. 35'000.-- sowie Ziff. VI, VII
         und X;

     -   des mehrfachen Sichbestechenlassens im Sinne
         von Art. 315 Abs. 1 StGB gemäss der Anklage
         Ziff. IV i.S. B.________, Ziff. V, Ziff. VIII
         i.S. C.________, Ziff. XII bezüglich der
         Aufforderung zur Zahlung und Annahme von Fr.

         10'000.--, Ziff. XV bezüglich der Annahme von
        Fr. 10'000.--, Ziff. XVI, Ziff. XVII in Bezug
         auf die Forderung von Fr. 50'000.-- sowie Ziff.
         XVIII, XIX, XX, XXI;

     -   des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne
         von Art. 91 Abs. 1 SVG;

     -   der versuchten Vereitelung der Blutprobe im
         Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG in Verbindung mit
         Art. 22 Abs. 1 StGB.

        Das Obergericht fand ihn in mehreren Anklage-
punkten nicht schuldig des Sichbestechenlassens (Art.
315 StGB) sowie des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und
sprach ihn von diesen Vorwürfen frei. Es bestrafte ihn
mit 4 1/2 Jahren Zuchthaus (abzüglich 489 Tage angerech-
neter Hafttage) und Fr. 200'000.-- Busse. Es verpflich-
tete ihn, dem Staat den unrechtmässig erlangten Vermö-
gensvorteil von Fr. 918'680.-- abzuliefern (Urteilsdis-
positiv Obergericht S. 167 ff. sowie Urteilsdispositiv
des Bezirksgerichts im Urteil Obergericht S. 2 ff.).

        Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies
am 17. April 2000 eine Nichtigkeitsbeschwerde von
Raphael Engelbert Huber ab, soweit es darauf eintrat.

     C.- Raphael Engelbert Huber erhebt Nichtigkeits-
beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts
aufzuheben, die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen und ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

     D.- Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet
auf eine Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde.

     E.- Das Bundesgericht weist mit Entscheid heutigen
Datums eine staatsrechtliche Beschwerde von Raphael
Engelbert Huber ab, soweit es darauf eingetreten ist.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von
Art. 18 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 315 Abs. 1 und 2 StGB,
Art. 69 und 110 Ziff. 7 StGB i.V.m. Art. 14 IRSG sowie
Art. 63, 64 und 68 StGB (Beschwerde S. 3). Die Schuld-
sprüche wegen Widerhandlungen gegen das SVG werden vom
Beschwerdeführer anerkannt (Beschwerde S. 4).

        Er macht in der Anwendung von Art. 315 StGB
bezüglich Pflichtwidrigkeit, Ermessen und Vorsatz eine
unzutreffende Rechtsauffassung der Vorinstanz geltend
(Beschwerde S. 7 - 31), die zu einer "kalten" Abschaf-
fung des Tatbestands von Art. 316 StGB (Annahme von
Geschenken) führe (Beschwerde S. 19). Er ficht die
Schuldsprüche gestützt auf seine Rechtsauffassung als
bundesrechtswidrig an (Beschwerde S. 32 - 91). Dass die
Vorinstanz indessen ausdrücklich der Rechtsprechung des
Bundesgerichts, insbesondere auch der herrschenden Lehre
in der Auslegung des subjektiven Tatbestands von Art.
315 StGB, folgt (nachfolgend E. 2a - d), ist weder
bestritten noch bestreitbar.

        Anwendbar sind die Art. 288, 315 und 316 StGB
nach der im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt massgeb-
lichen altrechtlichen Fassung des Strafgesetzbuchs.

     2.- Gemäss Art. 315 StGB werden Beamte, die für
eine künftige, pflichtwidrige Amtshandlung ein Geschenk
oder einen andern ihnen nicht gebührenden Vorteil for-
dern, annehmen oder sich versprechen lassen, mit Zucht-
haus bis zu 3 Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Abs.
1). Hat der Täter infolge der Bestechung die Amtspflicht
verletzt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu 5 Jahren
oder Gefängnis nicht unter 1 Monat (Abs. 2).

        a) Wie die aktive Bestechung (Art. 288 StGB)
nicht voraussetzt, dass auch eine passive Bestechung
(Art. 315 StGB) vorliegt, kann sich umgekehrt der Beamte
auch der passiven Bestechung schuldig machen, ohne dass
ihn jemand aktiv bestochen hat. Schon das blosse "Anbie-
ten" eines Vorteils ist aktive und das blosse "Fordern"
eines solchen passive Bestechung; das Angebot braucht
seitens des Beamten nicht angenommen zu werden, wie
umgekehrt der andere auf die Forderungen des Beamten
nicht einzugehen braucht (BGE 77 IV 39 E. 2). Dabei
genügt, wenn die Handlung, für die der Beamte einen ihm
nicht gebührenden Vorteil fordert, annimmt oder sich
versprechen lässt, gegen die Amtspflicht verstösst; sie
braucht nicht eine [eigentliche] Amtshandlung zu sein
(BGE 72 IV 179 E. 2; bestätigt in BGE 77 IV 39 E. 2).

        b) Es kommen nur Handlungen in Betracht, die,
wenn sie auch nicht Amtshandlungen sind, doch mit der
amtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Es muss sich
um ein pflichtwidriges Ausnützen der amtlichen Stellung
handeln. Das ist namentlich der Fall bei Handlungen, zu
denen der Beamte durch seine amtliche Tätigkeit Gelegen-
heit erhält. Fehlt dieser Zusammenhang, liegen die ver-
botenen Handlungen ganz ausserhalb nicht nur des recht-
lichen, sondern auch des tatsächlichen Bereichs der
amtlichen Funktionen - wie bei einer Nebenbeschäftigung,
die mit der Amtstätigkeit nichts zu tun hat -, so findet

Art. 315 StGB keine Anwendung (BGE 72 IV 179 E. 2 S. 183
f.). Die Vorinstanz nimmt mit Recht an, es werde jede
Handlung erfasst, die im Zusammenhang mit der amtlichen
Tätigkeit des Beamten stehe, mithin in Ausnützung der
amtlichen Stellung vorgenommen werde und deshalb nicht
als Privathandlung völlig ausserhalb des rechtlichen und
tatsächlichen Bereichs der dienstlichen Funktionen lie-
ge. Es fielen daher alle Tätigkeiten des Beschwerde-
führers unter den Begriff, die einen ausreichenden Zu-
sammenhang mit seinen Funktionen aufwiesen, sei es nun
um die Bearbeitung und Verfügung mit erteilter oder auch
angemasster Kompetenz gegangen, um die Antragstellung an
den Finanzdirektor respektive den Regierungsrat oder
bloss um eine faktische Einflussnahme auf die Entscheid-
findung. Nicht erfasst würden private Tätigkeiten, die
als eigentliche Verwaltungshandlungen ausschieden,
selbst wenn im Amt erworbene Fachkenntnisse Verwendung
gefunden hätten (angefochtenes Urteil S. 44 ff. mit Hin-
weis auf Erwägungen des Bezirksgerichts, veröffentlicht
in SJZ 92/1996 S. 13, 14 ff.; a.A. Stratenwerth, Schwei-
zerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 4. Auflage,
Bern 1995, § 57 N 17).

        Das in Aussicht gestellte zukünftige pflicht-
widrige Verhalten erscheint als Gegenleistung für den
nicht gebührenden Vorteil. Zwischen Vorteil und Gegen-
leistung muss ein genügender Zusammenhang bestehen; die
Gegenleistung muss bestimmbar, indes nicht bestimmt sein
(vgl. BGE 118 IV 309 E. 2a; 126 IV 141 E. 2a).

        c) In Ermessensfragen untersteht ein Beamter
genau gleich seiner Amtspflicht wie in Handlungen, die
ihm vom Gesetz zwingend vorgeschrieben sind. Die Amts-
pflicht wird auch dann verletzt, wenn der Beamte inner-
halb seines Ermessens Entscheide trifft, die nicht Aus-
fluss einer unbefangenen und unparteiischen Betrach-

tungsweise sind; weil er sich im Ermessensbereich am
sichersten vor Entdeckungen fühle, sei gerade in diesem
Gebiet der strafrechtliche Schutz am notwendigsten
(Obergericht des Kantons Bern, ZBJV 82/1946 S. 126). Als
pflichtwidrig gelten daher auch Ermessensfehler, insbe-
sondere Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, wozu
die sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung gehört
(Pieth, Die Bestechung schweizerischer und ausländischer
Beamter, FS Rehberg, Zürich 1996, S. 241). Ermessensent-
scheidungen sind daher als pflichtwidrige Amtshandlungen
anzusehen, wenn ihr Zustandekommen auf sachwidrigen
Erwägungen beruht (Maurach/Schröder/Maiwald, Strafrecht,
Besonderer Teil, Teilband 2, 8. Auflage, Heidelberg
1999, § 79 N 20).

        d) Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz
erforderlich (vgl. BGE 124 IV 242 E. 3c), der hier
insbesondere das Inaussichtstellen einer künftigen
pflichtwidrigen Amtshandlung als Gegenleistung für den
nicht gebührenden Vorteil umfassen muss. Wie erwähnt,
muss zwischen Vorteil und Gegenleistung ein Zusammenhang
bestehen. Doch muss der Beamte nicht den Willen haben,
die pflichtwidrige Handlung tatsächlich auszuführen;
wird die Handlung nicht nur in Aussicht gestellt, son-
dern tatsächlich ausgeführt, findet Art. 315 Abs. 2 StGB
Anwendung (vgl. BGE 100 IV 56 E. 2a; 118 IV 309 E. 2a;
Hafter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil,
Zweite Hälfte, Berlin 1943, S. 760; Rehberg, Strafrecht
IV, 2. Auflage, Zürich 1996, S. 407; Stratenwerth,
a.a.O., § 57 N 9, 19; Thormann/von Overbeck, Das schwei-
zerische Strafgesetzbuch, Zweiter Band, Zürich 1941,
Art. 315 N 9, 10; Trechsel, Schweizerisches Straf-
gesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 315 N 6). Es
genügt, dass der Beamte für eine künftige, pflicht-
widrige Amtshandlung einen nicht gebührenden Vorteil
fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Dass er

sich dann doch nicht an die "Unrechtsvereinbarung" hal-
ten und die Gegenleistung schliesslich nicht erbringen
will, ändert nichts an der Vollendung des Tatbestands
von Art. 315 Abs. 1 StGB. Es genügt, dass er sich bereit
gezeigt hat, seine Pflichten zu verletzen; er braucht
also bei der Entgegennahme des Vorteils nur äusserlich
zu erkennen gegeben haben, er werde pflichtwidrig han-
deln; es verhindert dann seine Absicht oder sein gehei-
mer Vorbehalt, sich in Wahrheit jeder Pflichtwidrigkeit
zu enthalten, seine Bestrafung nicht (Maurach/Schröder/
Maiwald, a.a.O., § 79 N 19, 20).

        e) Der Beschwerdeführer wendet ein, trotz
Spiegelbildlichkeit der Tatbestände von Art. 288
(Bestechen) und 315 StGB könne nicht automatisch auf
eine Spiegelbildlichkeit der Willensseite des entspre-
chenden Vorsatzes geschlossen werden (Beschwerde S. 30).

        Es besteht keine völlige Spiegelbildlichkeit
der beiden Tatbestände (oben E. 2a; BGE 126 IV 141 E.
2a), insbesondere weil die Tatbestände je eigenständig
erfüllt sein können, eine sog. "Unrechtsvereinbarung"
also gar nicht zu Stande kommen muss (Maurach/Schröder/
Maiwald, a.a.O., § 79 N 14). Im vorliegenden Verfahren
kann nur die Rechtsfrage geprüft werden, ob die Vorin-
stanz vom richtigen Begriff des Vorsatzes ausgegangen
ist. Was jemand weiss, will oder in Kauf nimmt bzw. zu
erkennen gibt, ist Tatfrage und als tatsächliche Fest-
stellung für das Bundesgericht verbindlich (Art. 277bis
BStP; BGE 119 IV 1 E. 5a, 242 E. 2c). Die Beweiswürdi-
gung kann nicht angefochten werden (BGE 124 IV 53 E. 1,
81 E. 2a). Der Beschwerdeführer scheint aber einzuwen-
den, es dürfe nicht aus dem Willen des Bestechers auf
den "spiegelbildlichen" Willen des Beamten geschlossen
werden. Das ist der Vorinstanz indes nicht eingefallen

(vgl. angefochtenes Urteil S. 47 sowie in der konkreten
Beurteilung z.B. S. 55 f., 122 f., 145).

        f) Der Beschwerdeführer macht geltend, der
Inhalt der Amtspflicht sei nicht aus dem Bundesstraf-
recht, sondern aus dem kantonalen Verwaltungsrecht zu
ermitteln. Dabei gehe es aber letztlich ausschliesslich
um die Anwendung des "Tatbestandsmerkmals der Amts-
pflichtverletzung" im Sinne von Art. 315 StGB und nicht
um die Anwendung kantonalen Rechts. Das kantonale Ver-
waltungsrecht und sein Ermessensbegriff müssten auf
Nichtigkeitsbeschwerde hin überprüft werden (Beschwerde
S. 17 f. mit Hinweis auf BGE 115 IV 162 E. 2a S. 165).

        Diese Frage ist hier unter den Gesichtspunkten
der bundesrechtlichen Rechtsmittelordnung zu beurteilen.
Die Feststellung der kantonalrechtlichen Amtspflicht ist
als Frage des kantonalen Rechts der Prüfung des Bundes-
gerichts im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde entzo-
gen (Art. 269 Abs. 1 BStP; BGE 117 IV 14 E. 4b; 94 IV 68
E. 1). Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (hier
also wegen willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts)
bleibt die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art.
269 Abs. 2 BStP). Erörterungen über die Verletzung
kantonalen Rechts sind im Rahmen der Nichtigkeitsbe-
schwerde unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Frage
des Bundesrechts bildet, ob die festgestellte kantonal-
rechtliche Amtspflicht unter den bundesrechtlichen
Begriff der "Amtshandlung" oder der "Amtspflicht" im
Sinne von Art. 315 Abs. 1 und 2 StGB fällt (vgl. nicht
veröffentlichter Entscheid des Kassationshofs vom 7.
April 2000 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich, E. 2b). Ebenso wurde in BGE 115 IV 162 E. 2a
hinsichtlich kantonaler Polizeibeamter ausgeführt, ob
eine und welche Amtspflicht bestehe, sage das kantonale
Recht; ob diese Amtspflicht jedoch einen Rechtferti-

gungsgrund für eine nach Bundesrecht strafbare Handlung
bilde, bestimme sich nach Art. 32 StGB. Die beiden
Fragestellungen können sich teilweise überschneiden,
weil zu prüfen ist, ob der kantonale Amtspflichtbegriff
unter den bundesrechtlichen fällt. Prinzipiell geht es
um nichts anderes als die jedesmalige Bewertung, ob
überhaupt ein Sachverhalt vorliegt, auf den das Bundes-
strafrecht Anwendung findet, ohne dass dabei der Sach-
verhalt als solcher geprüft würde (vgl. Art. 277 BStP
sowie BGE 119 IV 1 E. 5a und 242 E. 2c zur Abgrenzung
von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit).

        g) Wie erwähnt, ist das Bundesgericht an die
tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde
gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Die Nichtigkeits-
beschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze
(Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die
tatsächlichen Feststellungen des Entscheids richten, das
Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen
und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung
kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit.
b BStP). Auf unzulässige Vorbringen ist nicht einzu-
treten.

     3.- a) Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerde-
führer im Fall A.________ (angefochtenes Urteil S. 53 -
62) gemäss Art. 315 Abs. 1 und 2 StGB in Bezug auf For-
derung und Akzept eines Zinserlasses von Fr. 35'000.--
(angefochtenes Urteil S. 56 [E. 3.2.1.b] - S. 62).

        aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, das In-
aussichtstellen einer parteiischen Behandlung für sich
allein genüge nicht, um eine pflichtwidrige Amtshandlung
im Sinne von Art. 315 Abs. 1 StGB zu begründen; dies

könne auch im Zusammenhang mit einer künftigen, nicht
pflichtwidrigen Amtshandlung im Sinne von Art. 316 StGB
stehen (Beschwerde S. 34, 35).

        Das Inaussichtstellen einer parteiischen
Behandlung ist ein Inaussichtstellen einer künftigen,
pflichtwidrigen Amtshandlung im Sinne von Art. 315 StGB.
Wie der Beschwerdeführer indes selber festhält, stellt
die Vorinstanz sachverhaltlich darauf ab, "dass er als
Gegenleistung [für den Erlass der Zinsschuld] die par-
teiische Behandlung in Sachen A.________ und damit künf-
tige pflichtwidrige Amtshandlungen zusicherte [...] und
in der Folge tatsächlich seine Amtspflicht verletzte"
(angefochtenes Urteil S. 56, E. 3.2.1.b; Beschwerde S.
33). Sachverhaltlich handelt es sich mithin nicht um den
Fall einer künftigen, nicht pflichtwidrigen Amtshandlung
im Sinne von Art. 316 StGB. Hingegen zieht der Beschwer-
deführer zu Recht nicht in Zweifel, dass eine "partei-
ische Behandlung" als pflichtwidrig zu gelten hat (BGE
126 IV 141 E. 2c).

        bb) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,
bei der Beurteilung des Vorsatzes erwähne die Vorinstanz
das Willenselement mit keinem Wort; er verweist dafür
auf S. 60, Ziff. 3.3.2.a, des angefochtenen Urteils
(Beschwerde S. 35). Die Vorinstanz führt an dieser
Stelle aus: "Der Erlass des Dahrlehenszinses geht auf
das entsprechende Begehren des Angeklagten zurück, der
damit vom Darleiher eine grosse Zuwendung forderte, die
nicht zu begründen war und ihm nicht zustand. Es war ihm
hierbei bewusst, dass A.________ als Unternehmer im
Gastronomiebereich stets wieder auf Bewilligungen seiner
Abteilung angewiesen war und einzig seine Beamtung die
Bereitschaft bei A.________ zum Verzicht des während
fünf Jahren aufgelaufenen Zinses begründete." Indem die
Vorinstanz feststellt, dass der Beschwerdeführer

begehrte und forderte, äussert sie sich auch über die
Willensseite. Auf Grund dieses Sachverhalts nimmt sie zu
Recht vorsätzliche Begehung an.

        cc) Der Beschwerdeführer macht schliesslich
unter Berufung auf die kantonalen Akten geltend, die
Zulässigkeit der Patenterteilung, weil gerade darin die
angebliche Pflichtwidrigkeit bestehen solle, müsse vom
Bundesgericht als Rechtsfrage überprüft werden (Be-
schwerde S. 36 - 40). Die Vorinstanz führt dazu - auf
Grund ergänzter Aktenlage und nach ausführlicher Beweis-
würdigung (angefochtenes Urteil S. 57 letzter Abs. und
ff.) - aus, die Erteilung des Gastwirtschaftspatents für
das Restaurant X.________ sei ohne zureichende
Begründung entgegen dem Antrag der Vorbehörden und in
Missachtung der berechtigten Einwände gegen das Vorhaben
erfolgt (angefochtenes Urteil S. 59). Der Weisung zur
Patenterteilung hätten sachfremde Motive zu Grunde
gelegen; sie erweise sich deshalb als rechtsungleich,
d.h. den Gesuchsteller sachwidrig bevorzugenden Akt, und
stelle mithin eine pflichtwidrige Amtshandlung dar
(angefochtenes Urteil S. 60 sowie S. 61, E. 3.2.2.c).

        Es ist nicht zweifelhaft, dass diese Patent-
erteilung eine Amtshandlung auch im Sinne von Art. 315
StGB darstellt und dass eine auf sachfremde Motive
gestützte Weisung als rechtsungleiche und damit pflicht-
widrige Amtshandlung zu qualifizieren ist; im Übrigen
geht es hier um Beweiswürdigung.

        dd) Zusammenfassend ficht der Beschwerdeführer
die Beurteilung des Obergerichts gestützt auf seine ab-
weichende Rechtsauffassung vor dem Bundesgericht wie vor
einem Appellationsgericht in der Form eines Plädoyers
an. Er richtet sich dabei mit erwägenden Ausführungen
gegen die Beweiswürdigung. Damit verkennt er Sinn und

Zweck der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Darauf
ist nicht weiter einzutreten. Es kann vielmehr auf das
angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 275bis BStP
i.V.m. Art. 36a OG).

        b) Im Fall B.________ (angefochtenes Urteil S.
62 - 65; Beschwerde S. 40 - 43) stellt die Vorinstanz
fest, der Beschwerdeführer habe eine "ideelle"
Verknüpfung des Geschäfts (Gewährung eines zinslosen
Darlehens) mit der Vorstellung einer Ausnahmebewilligung
ausdrücklich zugestanden (angefochtenes Urteil S. 63).

        Der Beschwerdeführer wendet ein, ob der Vorteil
nicht gebührend gewesen sei, müsse das Bundesgericht
prüfen (Beschwerde S. 40). Dies ist indessen entgegen
seiner Ansicht nicht unter dem Titel von Art. 313 Abs. 1
OR zu prüfen. Es ist unbestritten, dass zinslose Dar-
lehen zulässig sind. Nach der Beweiswürdigung nahm der
Beschwerdeführer diesen Vorteil nicht als Privatmann,
sondern als Chef der Abteilung Wirtschaftswesen an; es
sei ihm durchaus bewusst gewesen, was schon seiner
eigenen Darstellung der Dinge zu entnehmen sei, dass es
B.________ vor allem darum gegangen sei, ihn für die be-
vorzugte Bearbeitung der Gesuche zu gewinnen (angefoch-
tenes Urteil S. 65). Wurde dem Beschwerdeführer der Vor-
teil aber für eine bevorzugte Bearbeitung von Gesuchen
gegeben, handelt es sich um einen ihm "nicht gebührenden
Vorteil".

        Aus der zitierten Erwägung ergibt sich zudem
die Unbegründetheit der Rüge, die Vorinstanz erwähne das
Willenselement mit keinem Wort, und es sei nicht festge-
stellt, ob er die "angesonnene Bevorteilung" auch ge-
wollt oder allenfalls in Kauf genommen habe (Beschwerde
S. 43).

        c) Im Fall D.________/E.________ (angefochtenes
Urteil S. 65 - 76; Beschwerde S. 43 - 48) schliesst die
Vorinstanz nicht allein aus der Höhe des Vorteils die
Anwendung von Art. 316 StGB generell aus und schliesst
nicht deswegen auf die Erfüllung des Tatbestands von
Art. 315 Abs. 1 StGB (Beschwerde S. 46), sondern auf
Grund ihrer ausführlichen Beweiswürdigung. Die heutigen
Rügen brachte der Beschwerdeführer bereits vor dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich vor, das einen
Nichtigkeitsgrund als nicht erwiesen sah (Urteil Kassa-
tionsgericht S. 76 - 84; vgl. Entscheid zur staatsrecht-
lichen Beschwerde E. 4). Auch die Annahme des Vorsatzes
ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (angefochtenes
Urteil S. 75, E. 3.4.2)

        d) Dem Fall F.________ (angefochtenes Urteil S.
76 - 87; Beschwerde S. 48 - 58) liegt die Übernahme von
jeweils einer Serie von Bildern in zwei Malen sowie eine
so genannte Provisionszahlung im Zusammenhang eines
Liegenschaftskaufs zu Grunde.

        aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der
Annahme, die Provision von Fr. 110'000.-- bilde einen
nicht gebührenden Vorteil im Sinne von Art. 315 StGB,
verkenne die Vorinstanz das Maklergeschäft im Sinne von
Art. 412 ff. OR (Beschwerde S. 50 f.). Die Vorinstanz
stellt fest, selbst die Darlegungen von F.________
selber liessen nicht auf einen dem Beschwerdeführer
geschuldeten Anspruch schliessen; er habe bezahlt, weil
der Beschwerdeführer dies verlangt habe (angefochtenes
Urteil S. 80). Es geht hier nicht um die Anwendung des
Obligationenrechts. Massgeblich ist das Beweisergebnis:
Danach kam dem Beschwerdeführer aus der Sicht des Zu-
wenders ein Vorteil zu, der nicht mit dem behaupteten
Liegenschaftenhandel in Verbindung stand. Damit sei auch
der Nachweis erbracht, dass er den Vorteil als ihm nicht

gebührend erkannt habe, womit ihm sodann die Intention
von F.________ einsichtig geworden sei, die er akzep-
tiert habe. Aus dem Wissen um die Interessenlage von
F.________ und aus den Erfahrungen mit den Bilderver-
käufen lasse sich ohne weiteres auf die Kenntnis der
Absicht des Zuwenders, ihn mit der Zahlung zu partei-
ischen Amtshandlungen zu veranlassen, schliessen
(angefochtenes Urteil S. 80 - 82). Der Beschwerdeführer
richtet sich somit gegen die Beweiswürdigung.

        bb) Hinsichtlich der Bilderverkäufe macht der
Beschwerdeführer geltend, der Wunsch nach einer partei-
ischen Behandlung seitens des Vorteilsgebers könne auch
im Zusammenhang mit einer künftigen, nicht pflichtwidri-
gen Amtshandlung stehen; die Vorinstanz enge den Anwen-
dungsbereich von Art. 316 StGB unzulässig ein und erwäh-
ne auch das Willenselement mit keinem Wort (Beschwerde
S. 53). Auf Grund des Sachverhalts war Art. 315 StGB an-
zuwenden (angefochtenes Urteil S. 79 f. und 85 f.). Im
Übrigen kann auf die obigen Ausführungen E. 3a/aa ver-
wiesen werden.

        cc) Weiter ist der Beschwerdeführer darauf
hinzuweisen, dass sein wiederholter Vorwurf, die Vor-
instanz erwähne das Willenselement mit keinem Wort, und
es sei nicht festgestellt, ob er die "angesonnene Bevor-
teilung" auch gewollt oder allenfalls in Kauf genommen
habe (Beschwerde S. 53) - ausserhalb der Betrachtungs-
weise unter dem Titel von Art. 277 BStP, wonach die
angefochtene Entscheidung nicht an derartigen Mängeln
leiden darf, dass die Gesetzesanwendung nicht nachge-
prüft werden kann -, die Beweiswürdigung beschlägt,
weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht ein-
zutreten ist (im Übrigen oben E. 2d und e). Die Vor-
instanz beurteilt den subjektiven Tatbestand ausführlich
(angefochtenes Urteil S. 85 - 87).

        Die Freisprüche erfolgten denn auch überwiegend
deshalb, weil die Vorinstanz den subjektiven Sachverhalt
beweismässig nicht als erstellt sah (vgl. angefochtenes
Urteil S. 113, Anklage XII, G.________ betr. Kaffee-
lieferung von H.________; S. 119 f., E. 3.11.2, Anklage
XIII, I.________; S. 122 f., Anklage XIV, J.________;
S. 129 und 131, Anklage XVII, K.________; S. 148,
Anklage XXII, L.________).

        dd) Betreffend seine Vorbringen zur richtigen
Anwendung des kantonalen Verwaltungsrechts und einer zu
korrigierenden aktenwidrigen Feststellung (Beschwerde S.
53 ff., 57, 60) ist auf die obige E. 2f. zu verweisen.
Die Vorinstanz hat die Frage der Amtspflichtverletzungen
eingehend geprüft; bundesrechtlich ist die Subsumtion
nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil S. 82 - 85).

        Die Vorinstanz hat denn auch in mehreren Fällen
eine Pflichtwidrigkeit verneint (vgl. etwa angefochtenes
Urteil S. 119, Anklage XIII, I.________; S. 129, auch S.
131, Anklage XVII, K.________; S. 75, Anklage V,
E.________). Sie hat auch diese Frage jeweils sorgfältig
geprüft.

        e) Der Beschwerdeführer ficht in derselben Art
und Weise den Schuldspruch in Sachen R.________
(angefochtenes Urteil S. 87 - 92; Beschwerde S. 58 - 60)
und die folgenden Schuldsprüche an [...].

        Auf diese Vorbringen, die sich auf eine nicht
zutreffende Tatbestandsinterpretation des Beschwerde-
führers stützen und sich durchgehend in unzulässiger
Weise (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP) gegen die für den
Kassationshof verbindlichen (Art. 277bis Abs. 1 BStP)
Feststellungen der Vorinstanz richten, ist nicht mehr
weiter einzutreten. Eine Verletzung von Bundesrecht ist

nicht ersichtlich. Auf das sorgfältig und eingehend
begründete angefochtene Urteil kann verwiesen werden
(Art. 275bis BStP i.V.m. Art. 36a OG).

     4.- Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters
zuzumessen; dabei sind Beweggründe, Vorleben und persön-
liche Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen
(Art. 63 StGB). Es müssen die wesentlichen Tat- und
Täterkomponenten beurteilt, das Ausmass qualifizierender
Tatumstände gewichtet und die Strafzumessung nachvoll-
ziehbar begründet werden. Dabei besitzt die Vorinstanz
ein erhebliches Ermessen. Das Bundesgericht greift nur
ein, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichts-
punkten ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Ge-
sichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung
oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat
(BGE 123 IV 49 E. 2; 122 IV 299 E. 2a).

        a) Der Beschwerdeführer zählt die Anklagepunkte
auf, auf die die Vorinstanz wegen Verjährung nicht mehr
eingetreten ist, sowie die Freisprüche (Beschwerde S. 91
- 93). Damit sei gegenüber dem ersten Urteil eine sehr
erhebliche Reduktion des Verschuldens erfolgt, das
Strafmass jedoch lediglich von 5 auf 4 1/2 Jahre herab-
gesetzt worden. Es werde nicht begründet, weshalb die
Reduktion so gering ausgefallen sei. Diese "willkürlich"
geringe Reduktion verletze Art. 63 und 68 StGB (Be-
schwerde S. 94 f.).

        Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vor-
instanz - anders als die Erstinstanz - für die Tatbe-
stände von Art. 315 und 312 StGB (Amtsmissbrauch) un-
echte Konkurrenz annimmt (angefochtenes Urteil S. 50 -
52, E. 2.4). Insoweit der Beschwerdeführer daher im
Sinne von Art. 315 StGB schuldig befunden worden war,

findet keine Erhöhung der Strafe gemäss Art. 68 Ziff. 1
StGB statt, doch bleibt das Tatverschulden grundsätzlich
unter dem Gesichtspunkt von Art. 63 StGB zu berücksich-
tigen, so im Anklagepunkt V (E.________) wegen Ver-
urteilung gemäss Art. 315 Abs. 1 StGB (angefochtenes
Urteil S. 76). In Sachen F.________ (Anklage VI)
erfolgte eine Verurteilung im Sinne von Art. 315 Abs. 1
und 2 StGB (angefochtenes Urteil S. 87); gleich verhält
es sich in Sachen M.________ (Anklage X), wo ebenfalls
eine Verurteilung gemäss Art. 315 Abs. 1 und 2 StGB
erfolgte, jedoch Art. 312 StGB ebenfalls ausser Betracht
fiel (angefochtenes Urteil S. 108; vgl. im Übrigen
angefochtenes Urteil S. 153 sowie Dispositive).

        In der Strafzumessung fielen neben dem nach-
gewiesenen nicht gebührenden Vermögensvorteil in der
Höhe von einer Million Franken für die objektive Tat-
schwere die Vielzahl der Delikte und die sich beinahe
über zehn Jahre erstreckende Delinquenz ins Gewicht.
Subjektiv lagen eine beispiellose Illoyalität und Durch-
triebenheit vor. Dazu gehörte der stete Ausbau eines
Netzes unter Beteiligten und Interessierten, die be-
wusste Einbindung Dritter in kriminelle Handlungen sowie
die Förderung und Erhaltung des Glaubens in der Szene
der (potentiellen) Gesuchsteller an seine massgeblichen
Kompetenzen. Er nutzte seine Machtstellung als Chef der
Abteilung Wirtschaftswesen rücksichtslos zu seinem per-
sönlichen Vorteil aus. Er missbrauchte das ihm entgegen-
gebrachte Vertrauen hemmungslos und systematisch. Das
Aufklärungsrisiko reduzierte er durch geschickte Tarn-
massnahmen. Sein Tatverschulden sei ausserordentlich
schwer (angefochtenes Urteil S. 154 ff.).

        Die Vorinstanz verletzt angesichts des zu Recht
als ausserordentlich schwer gewichteten Verschuldens mit
der Festsetzung des Strafmasses das ihr bundesrechtlich

zustehende Strafzumessungsermessen nicht. Sie hat die
Freisprüche und Verfahrenseinstellungen berücksichtigt
und das mildere Strafmass damit begründet (angefochtenes
Urteil S. 160). Eine Verletzung von Art. 63 StGB ist zu
verneinen. Eine Strafmilderung könnte Art. 68 StGB nur
dann verletzen, wenn das Strafmass gemäss dieser Bestim-
mung hätte erhöht werden müssen. Das ist nicht der Fall.

        b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Vorinstanz habe eine Strafminderung wegen langer Ver-
fahrensdauer abgelehnt. Dies sei nur bei schuldhaftem
Verhalten möglich. Die Vorinstanz habe unterlassen zu
begründen, inwiefern ihm ein prozessuales Verschulden
zur Last falle. Verzögerungen seien nicht zuletzt
dadurch begründet worden, dass sein Verteidiger das
Mandat niedergelegt habe; dass ihn daran ein Verschulden
treffe, sei nicht dargetan worden. Ebenso wenig habe er
es zu vertreten, dass nach der Berufungsverhandlung
hätten Zeugen einvernommen werden müssen. Die Ausübung
der Verteidigungsrechte sei legitim und könne niemals
ein Verschulden darstellen (Beschwerde S. 98 f.).
Schliesse sodann das erneute einschlägige Delinquieren
eine Strafmilderung aus, so müsse doch bei einer Straf-
minderung berücksichtigt werden, dass die neue Delin-
quenz ein gänzlich anderes Rechtsgebiet beschlage
(Beschwerde S. 99 f.). Art. 63 StGB sei verletzt
(Beschwerde S. 100).

        Die Vorinstanz nimmt kein prozessuales Ver-
schulden des Beschwerdeführers an und hatte entsprechend
ein solches auch nicht zu begründen. Sie prüft vielmehr
die Anwendung von Art. 64 Abs. 5 StGB (Verstreichen ver-
hältnismässig langer Zeit und Wohlverhalten). Sie hält
dabei fest, dass die eingeklagten Handlungen, beginnend
im Juni 1982, teilweise bereits verjährt seien, dass er
aber praktisch bis zu seiner Verhaftung im Herbst 1991

weiter delinquiert habe. Dass seit der Eröffnung der
Strafuntersuchung wiederum gegen sieben Jahre ins Land
gegangen seien, könne auch nicht strafmindernd berück-
sichtigt werden, habe er doch zur langen Verfahrensdauer
massgeblich beigetragen. Zudem habe er während des Ver-
fahrens am 16. April 1994 erneut, wenn auch auf einem
anderen Gebiet, delinquiert, was strafschärfend zu be-
rücksichtigen sei (angefochtenes Urteil S. 159).

        Diese Beurteilung verletzt kein Bundesrecht.
Insbesondere schildert die Vorinstanz den Beitrag des
Beschwerdeführers zur langen Verfahrensdauer ausführlich
(angefochtenes Urteil S. 10 ff.).

        c) Der Beschwerdeführer bringt vor, von einer
auch nur teilweisen Anrechnung der Zeitspanne, während
der er sich täglich bei der Polizei habe melden müssen,
habe die Vorinstanz abgesehen. Die Meldepflicht habe
während 87 Tagen bestanden. Deren Erfüllung habe eine
bestimmte Zeit erfordert, über die er nicht frei habe
verfügen können, und er habe sich nur soweit vom Wohnort
entfernen können, dass die Meldepflicht am nächsten Tag
nicht gefährdet worden sei. Die Vorinstanz habe nicht in
Zweifel gezogen, dass dies zu einer Einschränkung der
persönlichen Freiheit geführt habe, diese indes als zu
gering gewertet, als dass sie anzurechnen gewesen wäre.
Der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung (BGE 113
IV 118) sei nicht zu entnehmen, dass nur Freiheitsbe-
schränkungen von einer gewissen Schwere anzurechnen
seien. Die Vorinstanz habe Art. 69 StGB verletzt
(Beschwerde S. 95 - 98).

        Die Vorinstanz rechnet Untersuchungshaft, Aus-
lieferungshaft, Auslieferungs- und Sicherheitshaft sowie
den Hausarrest (diesen zu 2/3) an. Die tägliche Melde-
pflicht erscheine im Vergleich zur Untersuchungshaft als

derart untergeordnete Einschränkung der persönlichen
Freiheit, dass diese Zeitspanne nicht angerechnet werden
müsse (angefochtenes Urteil S. 160 und 161).

        Die prinzipielle Anrechnung der Untersuchungs-
haft gemäss Art. 69 StGB wurde auf Gründe der Billigkeit
zurückgeführt (etwa noch BGE 105 IV 82 E. 2a), während
heute die massive Beeinträchtigung der persönlichen
Freiheit im Vordergrund steht (BGE 113 IV 118 E. 2b).
Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer von Ersatz-
massnahmen ist der Grad der Beschränkung der persönli-
chen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei der
Untersuchungshaft mitzuberücksichtigen (BGE 113 IV 118
E. 2c). In diesem Entscheid ging es um die Anrechnung
des Aufenthalts in einem Männerheim, wobei dem Betrof-
fenen "ausserordentlich einschneidende Auflagen gemacht
worden waren, welche die persönliche Freiheit stark
beschnitten"; es wurde ihm insbesondere verwehrt, "sich
frei zu bewegen, sich aufzuhalten und zu wohnen, wo er
wollte". Das Bundesgericht sah bei dieser Sachlage mit
einer Anrechnung im Umfang von 2/3 kein Bundesrecht
verletzt. Die vorliegend zu beurteilende Meldepflicht
lässt sich offensichtlich mit diesen Auflagen in keiner
Weise vergleichen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist
zu verneinen.
        Der Beschwerdeführer begründet eine Verletzung
von Art. 110 Ziff. 7 StGB nicht. Das ist denn auch nicht
zu sehen, da diese Bestimmung die "Meldepflicht" nicht
erwähnt. Eine Verletzung von Art. 14 IRSG (vgl. BGE 113
IV 118 E. 2a) wird ebenso wenig begründet; es ist darauf
nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

     5.- Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil das

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos
erschien (Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer trägt die
Kosten vor Bundesgericht (Art. 278 BStP).

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (II. Strafkammer)
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

                       ---------

Lausanne, 28. September 2000

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                     Der Präsident:

                 Der Gerichtsschreiber:
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