Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.476/1999
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 1999
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 1999


5P.476/1999/min

              II.  Z I V I L A B T E I L U N G
              ********************************

                        6. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil-
abteilung, Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Merkli
sowie Gerichtsschreiber Zbinden.

                          ---------

                          In Sachen

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Daniel Beeler, Bahnhofstrasse 26, Postfach 84, 9320 Arbon,

                            gegen

Rekurskommission des Obergerichts des Kantons  T h u r g a u,

                         betreffend
         Art. 4 aBV (unentgeltliche Verbeiständung),

hat sich ergeben:

     A.- Im Scheidungsverfahren zwischen X.________ und
Y.________ wurde X.________ (nachfolgend die Gesuchstellerin
oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 21. Mai 1999 die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr Dr. Kradolfer
als Offizialanwalt beigegeben. Nachdem die Konventionsver-
handlungen zwischen den Eheleuten gescheitert waren und die
Gesuchstellerin Rechtsanwalt Daniel Beeler mit der Wahrung
ihrer Interessen betraut hatte, wurde Dr. Kradolfer auf sein
Ersuchen hin mit Verfügung vom 6. September 1999 aus dem
Amt entlassen. Mit Eingabe vom 7. September 1999 verlangte
Rechtsanwalt Daniel Beeler seinerseits, als Offizialanwalt
der Gesuchstellerin ernannt zu werden, worauf das Gerichts-
präsidium Arbon am 9. September 1999 der Gesuchstellerin die
unentgeltliche Prozessführung für das Scheidungsverfahren
entzog. Dagegen gelangte sie an die Rekurskommission des
Obergerichts des Kantons Thurgau mit den Begehren, den erst-
instanzlichen Entscheid aufzuheben und ihr für das Rekurs-
verfahren wie auch für das vor dem Bezirksgericht Arbon hän-
gige Ehescheidungsverfahren weiterhin die unentgeltliche
Prozessführung samt Offizialanwalt zu bewilligen; am 11. Ok-
tober 1999 hiess die Rekurskommission den Rekurs teilweise
gut, indem sie die unentgeltliche Prozessführung für das
Scheidungsverfahren bewilligte, jedoch die Beiordnung von
Rechtsanwalt Daniel Beeler verweigerte. Zur Frage der unent-
geltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Rekursver-
fahren äusserte sich die Kommission nicht ausdrücklich.

     B.- Die Gesuchstellerin hat gegen diesen Entscheid
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV
erhoben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Streitsache zu neuer Beurteilung an die Rekurskom-

mission zurückzuweisen. Für das Verfahren vor Bundesgericht
ersucht sie ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. Die Rekurskommission beantragt Abweisung der
staatsrechtlichen Beschwerde.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Zulässig, aber überflüssig ist der Antrag auf Rück-
weisung der Sache zu neuer Entscheidung, zumal die kantonale
Instanz auch ohne ihn den Weisungen des bundesgerichtlichen
Entscheids gemäss neu über die Sache zu befinden hätte (BGE
112 Ia 353 E. 3c/bb; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen
Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 226 Fn 10).

     2.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gerichts-
präsidium Arbon habe in seiner Stellungnahme zum Rekurs ohne
jede Grundlage behauptet, der Unterhalt der Wohnung der Par-
teien in der Türkei sei vernachlässigt worden und es bestehe
die Gefahr weiterer Erdbeben. Weiter sei auch vorgetragen
worden, bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine emo-
tionale Person, die bereits den vierten Rechtsanwalt beschäf-
tige. Die Rekurskommission habe diese Behauptungen in ihrem
Entscheid berücksichtigt, ohne ihr (der Beschwerdeführerin)
Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Dadurch sei ihr
das rechtliche Gehör gemäss § 14 Abs. 1 KV/TG und Art. 4 aBV
verweigert worden.

        a) Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass ihr
das kantonale Prozessrecht in Bezug auf das rechtliche Gehör
einen besseren Rechtsschutz gewähre als Art. 4 aBV. Die be-
hauptete Verletzung ist daher allein im Lichte dieser Be-
stimmung zu prüfen.

        Das rechtliche Gehör, wie es sich aus Art 4 aBV
ergibt, dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht
des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstel-
lung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erheb-
liche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet
ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 115 Ia 11 E. 2b mit
Hinweisen; 116 Ia 99 E. 3b; 118 Ia 17 E. 1c ). Aus Art. 4 aBV
lässt sich überdies ein Recht auf Replik ableiten, sofern in
der Beschwerdeantwort neue und erhebliche Gesichtspunkte
geltend gemacht werden, zu denen der Beschwerdeführer noch
keine Stellung nehmen konnte (BGE 111 Ia 3).

        b) Die Rekurskommission hat sich im Zusammenhang mit
der Frage des Wechsels des Anwalts nicht zum Unterhalt des
Hauses der Parteien in der Türkei geäussert. Sodann hat sie
zwar ausgeführt, bei der Gesuchstellerin handle es sich um
eine gefühlsbetonte Person, was sich in der regen Konsulta-
tion verschiedenster Anwälte im Rahmen des Scheidungsverfah-
rens niedergeschlagen habe. Die Rekurskommission hat aber
auch dafürgehalten, die Gesuchstellerin habe sich nach der
Referentenaudienz, an der die Scheidungskonvention ausgear-
beitet worden sei, kooperativ verhalten. Nachdem ihr Bedenk-
zeit zur Unterzeichnung der Vereinbarung eingeräumt worden
sei, habe sie den Anwaltswechsel vollzogen, ohne ihren dama-
ligen Anwalt darüber zu orientieren. Daraus erhellt, dass es
um den besagten Wechsel von Anwalt Kradolfer auf Rechtsanwalt
Beeler gegangen ist und dass die rege Anwaltskonsultation der
Gesuchstellerin für den Entscheid offensichtlich keine Rolle
gespielt hat. Es hat somit keine Veranlassung bestanden, die

Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu den entsprechenden
Vorbringen des Gerichtspräsidiums Arbon einzuladen, weshalb
von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein
kann.

     3.- Die Beschwerdeführerin wirft der Rekurskommission
sodann vor, die Bestellung eines Offizialanwalts willkürlich,
ohne nachvollziehbare Gründe, aufgrund willkürlicher und
nicht nachvollziehbarer Feststellungen verweigert zu haben.
Dabei wendet sie sich in ihrer Beschwerdebegründung aus-
schliesslich dagegen, dass der Anwaltswechsel nicht zugelas-
sen worden ist. In diesem Zusammenhang beruft sie sich nicht
auf kantonale Bestimmungen, weshalb ihre Vorbringen einzig im
Lichte von Art. 4 aBV zu prüfen sind (vgl. dazu BGE 122 I 49
E. 2a).

        Art. 4 aBV verschafft einer bedürftigen Partei An-
spruch auf unentgeltliche Rechtspflege und, falls zur gehö-
rigen Wahrung ihrer Interessen erforderlich, auf Ernennung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern das in Frage
stehende Verfahren für sie nicht aussichtslos ist (BGE 124 I
1 E. 2a S. 2 und 304 E. 2a S. 306). Die Minimalgarantie von
Art. 4 aBV verleiht der gesuchstellenden Partei jedoch kein
unabdingbares Recht auf Wahl eines bestimmten amtlichen An-
walts (BGE 105 Ia 296 E. E. 1d S. 302). Der Offizialanwalt
ist eher Rechtsbeistand denn Parteivertreter. Die Tatsache,
dass eine amtlich vertretene Person kein Vertrauen mehr in
ihren Anwalt hat, berechtigt sie nicht, bei der zuständigen
Behörde die Bestellung eines anderen Offizialanwaltes zu
verlangen, wenn der Vertrauensverlust bloss auf subjektiven
Gründen beruht und das Verhalten des Anwalts nicht offen-
sichtlich ihren Interessen zuwiderläuft (BGE 114 Ia 101
E. 3).

        a) In ihren Ausführungen zur eingangs geschilderten
Rüge macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe das Ver-
trauen in den vormaligen Anwalt verloren, weil dieser weder
nach dem brutalen Angriff des Ehemannes vom 4. Juli 1999 noch
nach dem Einbruch in ihre Wohnung noch im Anschluss an die
diversen, in der Rekursschrift geschilderten Kindesentfüh-
rungen bereit gewesen sei, Strafanzeige einzureichen. Zudem
habe sie ihren Standpunkt anlässlich der Referentenaudienz
überhaupt nicht vertreten gesehen, sondern den Eindruck
erhalten, das Ganze sei eine abgekartete Sache unter Juris-
ten. Schliesslich sei die Konvention auch nicht akzeptabel
gewesen.

        Die Rekurskommission hat ihrerseits ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe keine objektiven Gründe vorgetragen,
die den überstürzten Anwaltswechsel zu begründen vermöchten.
So habe sie beispielsweise nicht dargelegt, ihren damaligen
Anwalt im Vorfeld bzw. anlässlich der Konventionsverhandlun-
gen darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass der Umfang sei-
ner Konventionsbereitschaft nicht ihren Vorstellungen ent-
spreche. Vielmehr sei sie in der Referentenaudienz kooperativ
gewesen. Auch nach der Verhandlung habe sie dem Anwalt ihren
Standpunkt nicht verdeutlicht, sondern einfach den Wechsel
vollzogen. Von der Beschwerdeführerin habe aber erwartet
werden dürfen, dass sie mit Dr. Kradolfer diskutiere und
einen Versuch unternehme, allfällige Missverständnisse aus-
zuräumen. Objektiv nicht nachvollziehbar und unvernünftig sei
aber, diskussionslos den Anwalt zu wechseln und den neu bei-
gezogenen Rechtsbeistand auf Kosten des Staates sich einar-
beiten zu lassen.

        Offen bleiben kann, ob die Beschwerde insoweit nicht
allein schon deshalb unzulässig ist, weil sich die Beschwer-
deführerin mit diesen Ausführungen nur sehr ungenügend aus-

einandersetzt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d
S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen). Das
Obergericht hat der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss
abgeklärt, ob objektive Gründe einen Anwaltswechsel rechtfer-
tigen könnten und hat dies aufgrund der konkreten Umstände
verneint. Diese Ausführungen sind im Lichte der Minimalgaran-
tie von Art. 4 aBV nicht zu beanstanden. Die angesprochenen
Vorfälle vermögen einen anderen Entscheid nicht zu begründen.
Die Einleitung von Strafverfahren gegen den Ehepartner kann
erfahrungsgemäss sehr kontraproduktiv sein, etwa wenn es
darum geht, gewisse Vorteile für eine Partei im Rahmen der
Konventionsverhandlungen auszubedingen. Von daher war eine
gewisse Zurückhaltung des Anwalts, was die verlangte Einlei-
tung des Strafverfahrens anbelangt, durchaus am Platz. Auf
jeden Fall stellen diese Umstände für sich allein genommen
keine objektiven Gründe für einen Anwaltswechsel dar, zumal
sie ja auch gar nicht das Mandat des Offizialanwalts betrof-
fen haben. Sodann hat die Beschwerdeführerin auch im vorlie-
genden Verfahren nicht dargelegt, inwiefern die Konvention
ihren Vorstellungen nicht entsprochen oder ihre Konventions-
bereitschaft überschritten habe. Der allgemeine Hinweis, die
Konvention sei nicht akzeptabel, oder die sehr allgemeine
Äusserung von subjektiven Gefühlen können als objektive Grün-
de nicht genügen.

        b) Aber auch die übrigen Rügen geben keinen Anlass,
den Entscheid der Rekurskommission bezüglich der Frage des
Anwaltswechsels aufzuheben.

        Die Ausführungen zum emotionalen Verhalten der Be-
schwerdeführerin und die Auszüge aus ihrem Eheleben, die der
Anwalt der Beschwerdeführerin auflistet, tun nichts zu Sache,
wird doch dadurch in keiner Weise dargetan, dass die Arbeit
des vormaligen Anwalts nicht im Interesse der Beschwerde-
führerin war; zudem betreffen sie auch nicht das Scheidungs-

verfahren. Die Äusserungen zur Eigenwilligkeit der Beschwer-
deführerin und zu ihrer Vertretung durch den Büropartner des
heutigen Anwalts, oder die Behauptung, dass es vor dem heuti-
gen Vertreter nur einen Anwalt gegeben habe, sind ebenso
wenig von Belang, zumal auch die Rekurskommission bei der
Frage der objektiven Gründe für einen Anwaltswechsel nur vom
vormaligen Anwalt, mithin von einem Anwalt gesprochen und
keinen früher beigezogenen namentlich erwähnt hat. Unbehelf-
lich ist damit auch der Hinweis, die Rekurskommission ver-
weise zu Unrecht auf eine Rechtsprechung (BGE 114 Ia 101
E. 2), die einen Fall betraf, in dem ein Rechtssuchender
seine Rechtsanwälte «der Reihe nach ersetzt haben» wollte;
dies umso mehr, als der Verweis in einem anderen Zusammen-
hang, nämlich im Rahmen der Abhandlungen über die Aussichts-
losigkeit gefallen ist. An der Sache vorbei gehen ferner
auch die Darlegungen zur Prozessverschleppung. Der Begründung
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu entsprechen vermag
schliesslich die allgemeine Behauptung, die Beschwerdefüh-
rerin benötige einen Offizialanwalt (BGE 119 Ia 197 E. d
S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen).

     4.- Im Rahmen der Willkürrüge bringt die Beschwerde-
führerin ferner vor, sie habe bei der Rekurskommission bean-
tragt, es sei ihr für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Prozessführung samt Offizialverteidiger zu bewilligen. Auf
diese Begehren sei die Kommission weder in der Begründung
noch im Dispositiv eingegangen.

        Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Rekursverfahren im Ergebnis abgewiesen,
indem es sich in seinem Entscheid gar nicht dazu geäussert
hat. In der Erwägung über die Kosten verweist die Rekurs-
kommission auf ihre Rechtsprechung (RBOG 1932 Nr. 6), die
sich zwar zu den Kosten im Rekursverfahren betreffend unent-

geltliche Rechtspflege äussert, jedoch nichts darüber aus-
sagt, wie mit dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Bestimmung eines Offizialanwalts zu
verfahren ist. Die Rekurskommission hat sich in ihrer Ver-
nehmlassung zu dieser Frage nicht geäussert. Allein mit dem
Hinweis aber, dass das Verfahren betreffend unentgeltliche
Rechtspflege mit Offizialanwalt kostenlos sei, lässt sich
nicht begründen, weshalb im konkreten Fall dem Gesuch um
Erteilung eines Offizialanwalts - wenigstens für das Rekurs-
verfahren - nicht entsprochen wird; denn auch im Verwaltungs-
verfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege samt Beiordnung
eines Offizialanwalts nicht ausgeschlossen (BGE 112 Ia 14
E. 3c S. 17; 121 I 60 E. 2a/bb mit Hinweisen), und selbst
der Umstand, dass dieses Verfahren von der Offizialmaxime be-
herrscht ist, spricht nicht dagegen (BGE 104 Ia 72). Zudem
war der Rekurs auch nicht aussichtslos, führte er doch dazu,
dass der durch die erste Instanz verfügte Entzug der unent-
geltlichen Rechtspflege aufgehoben wurde. Sodann gilt die
Beschwerdeführerin als bedürftig, und es kann auch nicht ohne
weiteres davon ausgegangen werden, sie sei als Ausländerin
aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage gewesen, das Rekurs-
verfahren, in dem erhebliche Interessen auf dem Spiele stan-
den, ohne Beizug eines Anwaltes zu bestreiten (BGE 104 Ia 72
E. 3c S. 77). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Verbeiständung für das Rekursverfahren lässt sich
auf keine sachlichen Gründe stützen und ist daher als will-
kürlich zu bezeichnen (BGE 111 Ia 161 E. 1a S. 163; 113 Ib
307 E. 2a S. 311).

     5.- Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde teilweise
gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als der Be-
schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbei-

ständung im Rekursverfahren nicht gewährt worden ist und
nicht wenigstens ein Teil der Kosten des Offizialanwalts
entschädigt worden sind.

        Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Ge-
richtsgebühr zu erheben. Sodann ist der Kanton Thurgau zu
verpflichten, die Beschwerdeführerin für das bundesgericht-
liche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu be-
zahlen (Art. 159 Abs. 2 OG).

        Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, soweit es sich
gegen den nicht zugelassenen Wechsel des Anwalts richtet;
denn insoweit war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos.
Im Übrigen aber wird es angesichts der Kosten- und Entschä-
digungsregelung gegenstandslos.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gut-
geheissen, und der Entscheid der Rekurskommission des Oberge-
richts des Kantons Thurgau vom 11. Oktober 1999 wird im Sinne
der Erwägungen aufgehoben.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abge-
wiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

     3.- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

     4.- Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführerin für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu ent-
schädigen.

     5.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der
Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

                        _____________

Lausanne, 6. März 2000

               Im Namen der II. Zivilabteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: