II. Zivilabteilung 5P.476/1999
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5P.476/1999/min II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 6. März 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil- abteilung, Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Merkli sowie Gerichtsschreiber Zbinden. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Beeler, Bahnhofstrasse 26, Postfach 84, 9320 Arbon, gegen Rekurskommission des Obergerichts des Kantons T h u r g a u, betreffend Art. 4 aBV (unentgeltliche Verbeiständung), hat sich ergeben: A.- Im Scheidungsverfahren zwischen X.________ und Y.________ wurde X.________ (nachfolgend die Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 21. Mai 1999 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr Dr. Kradolfer als Offizialanwalt beigegeben. Nachdem die Konventionsver- handlungen zwischen den Eheleuten gescheitert waren und die Gesuchstellerin Rechtsanwalt Daniel Beeler mit der Wahrung ihrer Interessen betraut hatte, wurde Dr. Kradolfer auf sein Ersuchen hin mit Verfügung vom 6. September 1999 aus dem Amt entlassen. Mit Eingabe vom 7. September 1999 verlangte Rechtsanwalt Daniel Beeler seinerseits, als Offizialanwalt der Gesuchstellerin ernannt zu werden, worauf das Gerichts- präsidium Arbon am 9. September 1999 der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung für das Scheidungsverfahren entzog. Dagegen gelangte sie an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau mit den Begehren, den erst- instanzlichen Entscheid aufzuheben und ihr für das Rekurs- verfahren wie auch für das vor dem Bezirksgericht Arbon hän- gige Ehescheidungsverfahren weiterhin die unentgeltliche Prozessführung samt Offizialanwalt zu bewilligen; am 11. Ok- tober 1999 hiess die Rekurskommission den Rekurs teilweise gut, indem sie die unentgeltliche Prozessführung für das Scheidungsverfahren bewilligte, jedoch die Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Beeler verweigerte. Zur Frage der unent- geltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Rekursver- fahren äusserte sich die Kommission nicht ausdrücklich. B.- Die Gesuchstellerin hat gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV erhoben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache zu neuer Beurteilung an die Rekurskom- mission zurückzuweisen. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht sie ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Rekurskommission beantragt Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Zulässig, aber überflüssig ist der Antrag auf Rück- weisung der Sache zu neuer Entscheidung, zumal die kantonale Instanz auch ohne ihn den Weisungen des bundesgerichtlichen Entscheids gemäss neu über die Sache zu befinden hätte (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 226 Fn 10). 2.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gerichts- präsidium Arbon habe in seiner Stellungnahme zum Rekurs ohne jede Grundlage behauptet, der Unterhalt der Wohnung der Par- teien in der Türkei sei vernachlässigt worden und es bestehe die Gefahr weiterer Erdbeben. Weiter sei auch vorgetragen worden, bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine emo- tionale Person, die bereits den vierten Rechtsanwalt beschäf- tige. Die Rekurskommission habe diese Behauptungen in ihrem Entscheid berücksichtigt, ohne ihr (der Beschwerdeführerin) Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Dadurch sei ihr das rechtliche Gehör gemäss § 14 Abs. 1 KV/TG und Art. 4 aBV verweigert worden. a) Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass ihr das kantonale Prozessrecht in Bezug auf das rechtliche Gehör einen besseren Rechtsschutz gewähre als Art. 4 aBV. Die be- hauptete Verletzung ist daher allein im Lichte dieser Be- stimmung zu prüfen. Das rechtliche Gehör, wie es sich aus Art 4 aBV ergibt, dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstel- lung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erheb- liche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 115 Ia 11 E. 2b mit Hinweisen; 116 Ia 99 E. 3b; 118 Ia 17 E. 1c ). Aus Art. 4 aBV lässt sich überdies ein Recht auf Replik ableiten, sofern in der Beschwerdeantwort neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu denen der Beschwerdeführer noch keine Stellung nehmen konnte (BGE 111 Ia 3). b) Die Rekurskommission hat sich im Zusammenhang mit der Frage des Wechsels des Anwalts nicht zum Unterhalt des Hauses der Parteien in der Türkei geäussert. Sodann hat sie zwar ausgeführt, bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine gefühlsbetonte Person, was sich in der regen Konsulta- tion verschiedenster Anwälte im Rahmen des Scheidungsverfah- rens niedergeschlagen habe. Die Rekurskommission hat aber auch dafürgehalten, die Gesuchstellerin habe sich nach der Referentenaudienz, an der die Scheidungskonvention ausgear- beitet worden sei, kooperativ verhalten. Nachdem ihr Bedenk- zeit zur Unterzeichnung der Vereinbarung eingeräumt worden sei, habe sie den Anwaltswechsel vollzogen, ohne ihren dama- ligen Anwalt darüber zu orientieren. Daraus erhellt, dass es um den besagten Wechsel von Anwalt Kradolfer auf Rechtsanwalt Beeler gegangen ist und dass die rege Anwaltskonsultation der Gesuchstellerin für den Entscheid offensichtlich keine Rolle gespielt hat. Es hat somit keine Veranlassung bestanden, die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu den entsprechenden Vorbringen des Gerichtspräsidiums Arbon einzuladen, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann. 3.- Die Beschwerdeführerin wirft der Rekurskommission sodann vor, die Bestellung eines Offizialanwalts willkürlich, ohne nachvollziehbare Gründe, aufgrund willkürlicher und nicht nachvollziehbarer Feststellungen verweigert zu haben. Dabei wendet sie sich in ihrer Beschwerdebegründung aus- schliesslich dagegen, dass der Anwaltswechsel nicht zugelas- sen worden ist. In diesem Zusammenhang beruft sie sich nicht auf kantonale Bestimmungen, weshalb ihre Vorbringen einzig im Lichte von Art. 4 aBV zu prüfen sind (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2a). Art. 4 aBV verschafft einer bedürftigen Partei An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege und, falls zur gehö- rigen Wahrung ihrer Interessen erforderlich, auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern das in Frage stehende Verfahren für sie nicht aussichtslos ist (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 und 304 E. 2a S. 306). Die Minimalgarantie von Art. 4 aBV verleiht der gesuchstellenden Partei jedoch kein unabdingbares Recht auf Wahl eines bestimmten amtlichen An- walts (BGE 105 Ia 296 E. E. 1d S. 302). Der Offizialanwalt ist eher Rechtsbeistand denn Parteivertreter. Die Tatsache, dass eine amtlich vertretene Person kein Vertrauen mehr in ihren Anwalt hat, berechtigt sie nicht, bei der zuständigen Behörde die Bestellung eines anderen Offizialanwaltes zu verlangen, wenn der Vertrauensverlust bloss auf subjektiven Gründen beruht und das Verhalten des Anwalts nicht offen- sichtlich ihren Interessen zuwiderläuft (BGE 114 Ia 101 E. 3). a) In ihren Ausführungen zur eingangs geschilderten Rüge macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe das Ver- trauen in den vormaligen Anwalt verloren, weil dieser weder nach dem brutalen Angriff des Ehemannes vom 4. Juli 1999 noch nach dem Einbruch in ihre Wohnung noch im Anschluss an die diversen, in der Rekursschrift geschilderten Kindesentfüh- rungen bereit gewesen sei, Strafanzeige einzureichen. Zudem habe sie ihren Standpunkt anlässlich der Referentenaudienz überhaupt nicht vertreten gesehen, sondern den Eindruck erhalten, das Ganze sei eine abgekartete Sache unter Juris- ten. Schliesslich sei die Konvention auch nicht akzeptabel gewesen. Die Rekurskommission hat ihrerseits ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine objektiven Gründe vorgetragen, die den überstürzten Anwaltswechsel zu begründen vermöchten. So habe sie beispielsweise nicht dargelegt, ihren damaligen Anwalt im Vorfeld bzw. anlässlich der Konventionsverhandlun- gen darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass der Umfang sei- ner Konventionsbereitschaft nicht ihren Vorstellungen ent- spreche. Vielmehr sei sie in der Referentenaudienz kooperativ gewesen. Auch nach der Verhandlung habe sie dem Anwalt ihren Standpunkt nicht verdeutlicht, sondern einfach den Wechsel vollzogen. Von der Beschwerdeführerin habe aber erwartet werden dürfen, dass sie mit Dr. Kradolfer diskutiere und einen Versuch unternehme, allfällige Missverständnisse aus- zuräumen. Objektiv nicht nachvollziehbar und unvernünftig sei aber, diskussionslos den Anwalt zu wechseln und den neu bei- gezogenen Rechtsbeistand auf Kosten des Staates sich einar- beiten zu lassen. Offen bleiben kann, ob die Beschwerde insoweit nicht allein schon deshalb unzulässig ist, weil sich die Beschwer- deführerin mit diesen Ausführungen nur sehr ungenügend aus- einandersetzt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen). Das Obergericht hat der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss abgeklärt, ob objektive Gründe einen Anwaltswechsel rechtfer- tigen könnten und hat dies aufgrund der konkreten Umstände verneint. Diese Ausführungen sind im Lichte der Minimalgaran- tie von Art. 4 aBV nicht zu beanstanden. Die angesprochenen Vorfälle vermögen einen anderen Entscheid nicht zu begründen. Die Einleitung von Strafverfahren gegen den Ehepartner kann erfahrungsgemäss sehr kontraproduktiv sein, etwa wenn es darum geht, gewisse Vorteile für eine Partei im Rahmen der Konventionsverhandlungen auszubedingen. Von daher war eine gewisse Zurückhaltung des Anwalts, was die verlangte Einlei- tung des Strafverfahrens anbelangt, durchaus am Platz. Auf jeden Fall stellen diese Umstände für sich allein genommen keine objektiven Gründe für einen Anwaltswechsel dar, zumal sie ja auch gar nicht das Mandat des Offizialanwalts betrof- fen haben. Sodann hat die Beschwerdeführerin auch im vorlie- genden Verfahren nicht dargelegt, inwiefern die Konvention ihren Vorstellungen nicht entsprochen oder ihre Konventions- bereitschaft überschritten habe. Der allgemeine Hinweis, die Konvention sei nicht akzeptabel, oder die sehr allgemeine Äusserung von subjektiven Gefühlen können als objektive Grün- de nicht genügen. b) Aber auch die übrigen Rügen geben keinen Anlass, den Entscheid der Rekurskommission bezüglich der Frage des Anwaltswechsels aufzuheben. Die Ausführungen zum emotionalen Verhalten der Be- schwerdeführerin und die Auszüge aus ihrem Eheleben, die der Anwalt der Beschwerdeführerin auflistet, tun nichts zu Sache, wird doch dadurch in keiner Weise dargetan, dass die Arbeit des vormaligen Anwalts nicht im Interesse der Beschwerde- führerin war; zudem betreffen sie auch nicht das Scheidungs- verfahren. Die Äusserungen zur Eigenwilligkeit der Beschwer- deführerin und zu ihrer Vertretung durch den Büropartner des heutigen Anwalts, oder die Behauptung, dass es vor dem heuti- gen Vertreter nur einen Anwalt gegeben habe, sind ebenso wenig von Belang, zumal auch die Rekurskommission bei der Frage der objektiven Gründe für einen Anwaltswechsel nur vom vormaligen Anwalt, mithin von einem Anwalt gesprochen und keinen früher beigezogenen namentlich erwähnt hat. Unbehelf- lich ist damit auch der Hinweis, die Rekurskommission ver- weise zu Unrecht auf eine Rechtsprechung (BGE 114 Ia 101 E. 2), die einen Fall betraf, in dem ein Rechtssuchender seine Rechtsanwälte «der Reihe nach ersetzt haben» wollte; dies umso mehr, als der Verweis in einem anderen Zusammen- hang, nämlich im Rahmen der Abhandlungen über die Aussichts- losigkeit gefallen ist. An der Sache vorbei gehen ferner auch die Darlegungen zur Prozessverschleppung. Der Begründung von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu entsprechen vermag schliesslich die allgemeine Behauptung, die Beschwerdefüh- rerin benötige einen Offizialanwalt (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen). 4.- Im Rahmen der Willkürrüge bringt die Beschwerde- führerin ferner vor, sie habe bei der Rekurskommission bean- tragt, es sei ihr für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung samt Offizialverteidiger zu bewilligen. Auf diese Begehren sei die Kommission weder in der Begründung noch im Dispositiv eingegangen. Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren im Ergebnis abgewiesen, indem es sich in seinem Entscheid gar nicht dazu geäussert hat. In der Erwägung über die Kosten verweist die Rekurs- kommission auf ihre Rechtsprechung (RBOG 1932 Nr. 6), die sich zwar zu den Kosten im Rekursverfahren betreffend unent- geltliche Rechtspflege äussert, jedoch nichts darüber aus- sagt, wie mit dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestimmung eines Offizialanwalts zu verfahren ist. Die Rekurskommission hat sich in ihrer Ver- nehmlassung zu dieser Frage nicht geäussert. Allein mit dem Hinweis aber, dass das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit Offizialanwalt kostenlos sei, lässt sich nicht begründen, weshalb im konkreten Fall dem Gesuch um Erteilung eines Offizialanwalts - wenigstens für das Rekurs- verfahren - nicht entsprochen wird; denn auch im Verwaltungs- verfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege samt Beiordnung eines Offizialanwalts nicht ausgeschlossen (BGE 112 Ia 14 E. 3c S. 17; 121 I 60 E. 2a/bb mit Hinweisen), und selbst der Umstand, dass dieses Verfahren von der Offizialmaxime be- herrscht ist, spricht nicht dagegen (BGE 104 Ia 72). Zudem war der Rekurs auch nicht aussichtslos, führte er doch dazu, dass der durch die erste Instanz verfügte Entzug der unent- geltlichen Rechtspflege aufgehoben wurde. Sodann gilt die Beschwerdeführerin als bedürftig, und es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, sie sei als Ausländerin aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage gewesen, das Rekurs- verfahren, in dem erhebliche Interessen auf dem Spiele stan- den, ohne Beizug eines Anwaltes zu bestreiten (BGE 104 Ia 72 E. 3c S. 77). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Verbeiständung für das Rekursverfahren lässt sich auf keine sachlichen Gründe stützen und ist daher als will- kürlich zu bezeichnen (BGE 111 Ia 161 E. 1a S. 163; 113 Ib 307 E. 2a S. 311). 5.- Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung im Rekursverfahren nicht gewährt worden ist und nicht wenigstens ein Teil der Kosten des Offizialanwalts entschädigt worden sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Ge- richtsgebühr zu erheben. Sodann ist der Kanton Thurgau zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für das bundesgericht- liche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu be- zahlen (Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, soweit es sich gegen den nicht zugelassenen Wechsel des Anwalts richtet; denn insoweit war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Im Übrigen aber wird es angesichts der Kosten- und Entschä- digungsregelung gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gut- geheissen, und der Entscheid der Rekurskommission des Oberge- richts des Kantons Thurgau vom 11. Oktober 1999 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abge- wiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3.- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 4.- Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu ent- schädigen. 5.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 6. März 2000 Im Namen der II. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: