Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.464/1999
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 1999
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 1999


5P.464/1999/bnm

              II.  Z I V I L A B T E I L U N G
              ********************************

                       4. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil-
abteilung, Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi
sowie Gerichtsschreiber Zbinden.

                          ---------

                          In Sachen

Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Manfred Stucky, Bât. "La Channe", Rue du Marché 1, Postfach
908, 3960 Siders,

                            gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Philipp Carlen, Sonnenstrasse 4, 3900 Brig,
Kantonsgericht des Kantons  W a l l i s,

                    betreffend Art. 4 aBV
                      (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

     A.- Das Kantonsgericht des Kantons Wallis, welches im
Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils zwischen
Z.________ und Y.________ am 8. Oktober 1999 Prof. Dr.
X.________ zum Experten bestimmt hatte, wies das von
Z.________ gestellte Wiedererwägungsgesuch am 19. November
1999 ab.

     B.- Z.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 4 aBV mit dem Antrag, den Entscheid des
Kantonsgerichts aufzuheben, sofern er keinen blossen Nicht-
eintretensentscheid darstelle, und die Kosten des kantonalen
Verfahrens Y.________, allenfalls dem Staat Wallis aufzuer-
legen.

     Frist zur Vernehmlassung ist nicht angesetzt worden.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Soweit in der Beschwerdeschrift die am 12. November
1999 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts über die Exper-
tenbestellung eingereichte staatsrechtliche Beschwerde er-
gänzt wird, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht ein-
zutreten. Mit erneuter staatsrechtlicher Beschwerde angefoch-
ten werden kann ausschliesslich der das Wiedererwägungsgesuch
der Beschwerdeführerin abweisende Entscheid des Kantonsge-
richts vom 19. November 1999, der dessen bereits mit staats-
rechtlicher Beschwerde angefochtenen Entscheid vom 8. Oktober
1999 nicht ersetzt (BGE 121 I 326 E. 1a mit Hinweisen). Die

neue staatsrechtliche Beschwerde kann sich sodann nur gegen
das allein auf Abweisung des Wiedererwägungsgesuches lautende
Entscheiddispositiv richten (Birchmeier, Bundesrechtspflege,
S. 390/5.).

     2.- a) Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon
vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene
oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kan-
tonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur
auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im
Ergebnis offensichtlich unhaltbar (BGE 125 II 129 E. 5b mit
Hinweisen), mit keinerlei sachlichem Grund zu rechtfertigen
ist (BGE 111 Ia 161 E. 1a S. 163; 113 Ib 307 E. 2a S. 311;
115 III 125 E. 3, je mit Hinweisen). Inwiefern das der Fall
sein soll, hat der Beschwerdeführer durch präzise Argumenta-
tion im Einzelnen aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG;
BGE 109 Ia 217 E. 2b, S. 225 f.; 110 Ia 1 E. 2a; 117 Ia 10
E. 4b; 118 Ia 20 E. 5a; 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369
E. 3a; 123 I 1 E. 4a, je mit Hinweisen); er kann sich nicht
damit begnügen, den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
bloss seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten (BGE 120
Ia 369 E. 3a mit Hinweisen), wie er dies in einem Verfahren
tun könnte, bei dem der Rechtsmittelinstanz freie Prüfung zu-
steht (BGE 109 Ia 217 E. 2b S. 226; 117 Ia 10 E. 4b S. 12 und
412 E. 1c S. 414 f., je mit Hinweisen). Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76 mit Hinweisen). Vor-
bringen tatsächlicher und rechtlicher Art, welche nicht be-
reits der Vorinstanz unterbreitet worden sind, zieht es nicht
in Betracht; sie gelten als neu und damit unzulässig (BGE 118
III 37 E. 2a S. 39 mit Hinweisen). Unzulässig sind schliess-
lich Verweise auf Rechtsschriften anderer Verfahren (BGE 99
Ia 586 E. 3 S. 593, 115 Ia 27 E. 4a S. 30).

        b) Die Beschwerdeführerin setzt nicht auseinander,
weshalb für die Frage des anwendbaren Prozessrechts aufgrund
von Art. 317 ZPO - jenes der alten ZPO vom 22. November 1919
oder der neuen, am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen vom
24. März 1998 - der Zeitpunkt der Zustellung der schriftli-
chen Begründung des am 2. Dezember 1998 gefällten Berufungs-
entscheids des Kantonsgerichts am 18. Februar 1999 oder der
Einlegung der eidgenössischen Berufung am 22. März 1999 ent-
scheidend sei, und deshalb nicht die alte ZPO, wie das Kan-
tonsgericht meine, sondern die neue Anwendung finden müsse.
Die Rüge, das Kantonsgericht verletze mit seiner Auffassung
Art. 317 ZPO, sollte sie sich auch gegen dessen Entscheid vom
19. November richten - es wird nur jener vom 8. Oktober 1999
ausdrücklich erwähnt - wäre deshalb nicht rechtsgenüglich
begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S.
201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen).

        Inwiefern das neue Recht den behaupteten, seinem
Inhalte nach nicht näher umschriebenen Gehörsanspruch ver-
leihe, selbst wenn die Expertenbestellung nach altem Recht zu
erfolgen hat, erläutert die Beschwerdeführerin nicht. Dass
aber Art. 240 aZPO, der im Grundsatz Art. 173 ZPO entspricht,
nachgelebt worden ist, anerkennt selbst sie; sie räumt zudem
ein, durch einen das Wiedererwägungsgesuch abweisenden Ent-
scheid, wie er vom Kantonsgericht gemäss Dispositiv ausge-
fällt worden ist, wäre eine allfällige Gehörsverletzung ge-
heilt worden. Welche Norm oder welcher allgemeine Rechts-
grundsatz das Kantonsgericht verpflichtet hätte, sie zur
Stellungnahme des Beschwerdegegners im Wiedererwägungsverfah-
ren duplizieren zu lassen, versäumt die Beschwerdeführerin
anzugeben; die vom Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme
angeblich vorgebrachten neuen Tatsachen bezeichnet sie im
Übrigen selber als insgesamt nicht entscheiderheblich. Die
Beschwerdeführerin erläutert ebenso wenig, worin die angeb-
lich absolut ungenügende Auseinandersetzung des Kantonsge-

richts mit ihren Vorbringen gegen die Ernennung von Professor
X.________ als Experte im Entscheid vom 19. November 1999 zu
erblicken wäre.

        Welche die Prozesskosten regelnde Bestimmung und
inwiefern das Kantonsgericht eine solche verletzt haben könn-
te, indem es sie im Wiedererwägungsverfahren für kosten- und
entschädigungspflichtig hielt, setzt die Beschwerdeführerin
nicht auseinander. Ausstandsgründe gegen Professor X.________
vorgebracht zu haben, begründet sie lediglich durch unzuläs-
sigen Verweis auf andere Rechtsschriften. Inwiefern die Tat-
sache, dass Professor X.________ ihr auf den Brief vom
23. November 1999 nicht geantwortet haben soll, die Begrün-
detheit des zwingenden Ausstands unterstreiche, versäumt die
Beschwerdeführerin darzulegen.

     3.- Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuwei-
sen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die
Beschwerdeführerin wird zufolge ihres Unterliegens kosten-
pflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat der Gegenpartei al-
lerdings keine Entschädigung zu entrichten, da keine Vernehm-
lassung eingeholt worden ist.

        Die Beschwerdeführung erscheint, auch wegen der Art,
in der die Beschwerde begründet worden ist, als mutwillig.
Die Beschwerdeführerin, die selber Advokatin ist, wie ihr
Rechtsvertreter, der nicht verzeichnet ist, werden deshalb
verwarnt (Art. 31 Abs. 2 OG).

              Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:
              _________________________________

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge-
richt des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

                       _______________

Lausanne, 4. Februar 2000

             Im Namen der II. Zivilabteilung des
               SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:             Der Gerichtsschreiber: