Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.449/1999
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5P.449/1999/bnm

               II. Z I V I L A B T E I L U N G
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                      15. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil-
abteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und
Gerichtsschreiber Gysel.

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                          In Sachen

Versicherung X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Fürsprecher Hans Ulrich Engler, St. Urbanstrasse 3, Post-
fach 1357, 4901 Langenthal,

                            gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher
Prof. Dr. Jürg Brühwiler, Centralstrasse 4, Postfach 237,
2540 Grenchen,
Obergericht (Zivilkammer) des Kantons  S o l o t h u r n,

                         betreffend
                willkürliche Beweiswürdigung,

hat sich ergeben:

     A.- a) Y.________ stellte am 7. Juli 1995 der Versiche-
rung X.________ (im Folgenden: X.________) Antrag auf Ab-
schluss einer auch den Schutz gegen Diebstahl einschliessen-
den Autoversicherung "Strada" für einen "Mercedes 500 SEC".
Unter der Position 31 des Antragsformulars "Häufigster Fahr-
zeugführer" antwortete er mit "VN" (Versicherungsnehmer).
Auch in der Rubrik "Antragsteller, Halter, häufigster Fahr-
zeugführer, regelmässiger Fahrzeugführer" (Positionengrup-
pe 32), wo unter anderem nach früheren Haftpflicht- und/oder
Kaskoversicherungen und erlittenen Schäden gefragt wurde,
verwies er einzig auf sich selbst.

     b) Am 25. Oktober 1995 zeigte Y.________ der X.________
an, dass das versicherte Fahrzeug am 6. Oktober 1995 in Ita-
lien, wohin sein Bruder W.________ es auf einer Ferienreise
geführt habe, gestohlen worden sei.

     Die X.________ erklärte mit Schreiben vom 9. April 1996
unter Berufung auf Art. 6 VVG, sie trete vom Vertrag zurück
und lehne jede Leistung ab, weil Y.________ beim Stellen des
Antrags die Fragen nicht wahrheitsgemäss beantwortet und
insbesondere verschwiegen habe, dass sein Bruder W.________
regelmässiger Lenker des "Mercedes 500 SEC" sei. Sie habe
W.________ für den durch einen Fahrzeugdiebstahl in Italien
im Jahre 1994 erlittenen Schaden Fr. 59'246.-- ausbezahlt.
Für einen weiteren Fahrzeugdiebstahl in Italien sei jener
1992 auch von der Versicherung Z.________ entschädigt worden.
Hätte sie diese Umstände gekannt, hätte sie es abgelehnt, den
nunmehr gestohlenen "Mercedes" zu versichern.

     B.- Mit Eingabe vom 11. Juni 1997 erhob Y.________ beim
Amtsgericht Solothurn-Lebern gegen die X._________ Klage und
verlangte, diese sei zu verpflichten, ihm Fr. 40'672.-- nebst
Zins zu 5 % seit dem 25. Oktober 1995 zu zahlen. Die
X._________ beantragte Abweisung der Klage.

     Das Amtsgericht Solothurn-Lebern (Zivilabteilung) wies
die Klage durch Urteil vom 25. November 1998 ab.

     Y._________ appellierte, worauf das Obergericht (Zivil-
kammer) des Kantons Solothurn am 27. Oktober 1999 die Klage
teilweise guthiess und die X.________ verpflichtete, ihm den
Betrag von Fr. 37'081.-- nebst Zins zu 5 % seit 12. Februar
1997 zu zahlen.

     C.- Gegen das Urteil des Obergerichts hat die X.________
sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische
Berufung erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde ver-
langt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.

     Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt
worden.

     Mit Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung
die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwer-
degegner habe bei der Beantwortung der schriftlichen Fragen
in ihrem Antragsformular verschwiegen, dass sein Bruder re-
gelmässiger Fahrzeugführer sei, und damit seine Anzeige-
pflicht gemäss Art. 4 VVG verletzt; sollte er zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses noch nicht gewusst haben, dass er dem
Bruder das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen werde, habe er
auf jeden Fall eine Gefahrserhöhung im Sinne von Art. 28 VVG
herbeigeführt. Dem Obergericht wirft die Beschwerdeführerin
vor, es habe sich in willkürlicher Weise nicht damit befasst,
dass der Beschwerdegegner darüber informiert gewesen sei,
dass sein Bruder W.________ keine Kaskoversicherung mehr habe
einlösen können; dieser habe als Zeuge nämlich unter anderem
erklärt, seinem Bruder Y._________ (dem Beschwerdegegner)
gesagt zu haben, er wolle für den "Mercedes" den gleichen
Preis, den er selbst bezahlt habe, weil er keine Kaskoversi-
cherung einlösen könne.

     2.- Das Obergericht gelangte im angefochtenen Entscheid
zum Schluss, dass neben dem Versicherungsnehmer (dem Be-
schwerdegegner) als häufigstem Fahrzeugführer keine andere
Person, namentlich auch nicht dessen Bruder, als regelmässi-
ger Fahrzeugführer zu qualifizieren sei. Wie sich aus dem
Urteil zur Berufung ergibt, hat die Vorinstanz mit dieser Be-
trachtungsweise kein Bundesrecht verletzt. Unter diesen Um-
ständen erübrigten sich aber Feststellungen darüber, inwie-
weit die im Antragsformular unter der Positionengruppe 32
aufgelisteten Merkmale auf den Bruder des Beschwerdegegners
zugetroffen hätten bzw. ob dieser über solche Merkmale im
Bilde gewesen sei. Damit fehlt ein Rechtsschutzinteresse an
der Beurteilung der entsprechenden Willkürrüge, so dass auf
die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

     3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichts-
gebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, sind
dem Beschwerdegegner keine Kosten erwachsen, so dass die Zu-
sprechung einer Parteientschädigung von vornherein entfällt.

              Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:
              _________________________________

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht
(Zivilkammer) des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

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Lausanne, 15. Februar 2000

             Im Namen der II. Zivilabteilung des
               SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:             Der Gerichtsschreiber: