II. Zivilabteilung 5P.437/1999
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5P.437/1999/bnm II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 13. Januar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil- abteilung, Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber von Roten. --------- In Sachen R.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Kurt Bonaria, Spitalgasse 30, 3011 Bern, gegen Appellationshof (III. Zivilkammer) des Kantons B e r n, betreffend Art. 4 aBV (unentgeltliche Rechtspflege), wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- Im Hinblick auf die Einleitung eines Ehescheidungs- verfahrens stellte R.A.________ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Gerichtspräsident 2 im Kreis Biel-Nidau wies das Gesuch ab (Urteil vom 8. September 1999). Auf Rekurs von R.A.________ hin bewilligte der Appel- lationshof (III. Zivilkammer) des Kantons Bern die unentgelt- liche Rechtspflege für die Gerichtskosten, hingegen nicht für die Rechtsverbeiständung (Urteil vom 21. Oktober 1999). Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV beantragt R.A.________ dem Bundesgericht, das appellationsgerichtliche Urteil aufzuheben und ihm zur Durch- führung eines Ehescheidungsverfahrens das Recht auf unent- geltliche Prozessführung zu gewähren unter Beiordnung von Fürsprecher Kurt Bonaria, Bern, als amtlicher Anwalt. R.A.________ ersucht auch für das bundesgerichtliche Ver- fahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 2.- Der Beschwerdeführer kann seine Eingabe dem Bundes- gericht in deutscher Sprache einreichen (Art. 30 Abs. 1 OG). Das Urteil wird nach Art. 37 Abs. 3 OG in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst (Satz 1); sprechen die Parteien eine andere Amts- sprache, so kann die Ausfertigung in dieser Sprache erfolgen (Satz 2). "Partei" ist bei staatsrechtlichen Beschwerden we- gen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege regelmässig allein der Beschwerdeführer, hingegen nicht die Prozessgegne- rin im kantonalen Verfahren (Birchmeier, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N. 1c zu Art. 93 OG, S. 399; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 202 Anm. 29), so dass es nur auf seine Sprachkenntnis an- kommt; diejenige des Rechtsvertreters ist im Grundsatz nicht entscheidend (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fé- dérale d'organisation judiciaire, I, Bern 1990, N. 4.1 zu Art. 37 OG, S. 321). Welche Amtssprachen der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger spricht, lässt sich den Ak- ten nicht mit Sicherheit entnehmen: Zwar ist ihm in einem auf Deutsch durchgeführten Eheschutzverfahren ein Übersetzer bei- gestanden, doch sind sämtliche an ihn gerichteten Schreiben und von ihm unterzeichneten Verträge in deutscher Sprache ge- halten, so dass angenommen werden muss, er selber oder sein privates Umfeld sei des Deutschen mächtig (vgl. die Beilagen- verzeichnisse des Beschwerdeführers zum Gesuch und zum Re- kurs). Das Urteil in deutscher Sprache abzufassen, rechtfer- tigt sich hier ausnahmsweise umso mehr, als der Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren wie auch heute sich dieser Sprache bedient hat und dem Beschwerdefüh- rer oder dessen Übersetzer das auszufällende Urteil zu erläu- tern haben wird. Der Appellationshof ist beider Sprachen kun- dig (Art. 6 Abs. 4 der Kantonsverfassung). 3.- Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanz- lich und unterliegt auf Bundesebene einzig der staatsrechtli- chen Beschwerde (BGE 125 I 161 E. 1 S. 162; 123 I 275 E. 2f S. 278, je mit Hinweisen). Diese ist auch im Bereich der un- entgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich kassatorischer Na- tur, so dass auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht ein- getreten werden kann, soweit sie über die blosse Aufhebung des appellationsgerichtlichen Urteils hinausgehen (BGE 104 Ia 31 E. 1 S. 32). Die weiteren formellen Fragen bedürfen keiner Erörterung, wobei auf die Anforderungen an die Begründung bei den einzelnen Rügen zurückzukommen sein wird. Auf die staats- rechtliche Beschwerde kann eingetreten werden. 4.- Zur Ermittlung der Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers hat der Appellationshof das Einkommen dem zivilprozes- sualen Zwangsbedarf gegenübergestellt (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370). Für dessen Berechnung ist er vom betreibungsrechtli- chen Existenzminimum ausgegangen (BGE 106 Ia 82 E. 3 S. 83; zuletzt: BGE 124 I 1 E. 2a S. 2) und hat den Grundbetrag um 20 % erhöht (vgl. dazu Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivil- prozessordnung für den Kanton Bern, 4.A. Bern 1995, N. 3a zu Art. 77 ZPO unter Verweis auf ein offenbar nicht veröffent- lichtes Kreisschreiben Nr. 18 vom 15. November 1989; früher: Kreisschreiben Nr. 30 vom 10. August 1981, in: ZBJV 118/1982 S. 57 ff.). Die Berechnung hat ergeben, dass das Einkommen des Beschwerdeführers seinen zivilprozessualen Zwangsbedarf um Fr. 300.20 pro Monat übersteigt. Der Appellationshof hat angenommen, der Ehescheidungsprozess sei wenig kostspielig. Mit zwölf Monatsraten vermöge der Beschwerdeführer die mut- masslichen Anwaltshonorare von Fr. 3'500.-- zu bezahlen, dagegen nicht die voraussichtlichen Gerichtsgebühren von Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'500.--. Die Berechnungsmethode des Appellationshofes ficht der Beschwerdeführer nicht an; das Bundesgericht hat deshalb auch keinen Anlass, darauf einzu- gehen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; zuletzt: BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73, je mit Hinweisen). 5.- Der Beschwerdeführer rügt keine willkürliche Anwen- dung der kantonalen Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 77 ff. ZPO), sondern beruft sich aus- schliesslich auf die aus Art. 4 aBV abgeleiteten Verfahrens- garantien. Dabei geht es ihm ebenso wenig um die hier einzig streitige Bedürftigkeit als solche; er macht vielmehr gel- tend, der Appellationshof habe zu hohe Anforderungen an seine Pflicht, die Bedürftigkeit nachzuweisen gestellt. a) Bei der Bestimmung des zivilprozessualen Zwangs- bedarfs konnten nur jene Schulden berücksichtigt werden, die der Gesuchsteller tatsächlich bezahlt (vgl. dazu BGE 121 III 20 Nr. 7). Dass und in welcher Höhe er abzugsfähige Schulden tilgt, hat der Beschwerdeführer nachzuweisen. Grundsätzlich obliegt es ihm, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und, soweit möglich, auch zu belegen, wobei umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Beschwerde- führer als Gesuchsteller selbst gestellt werden dürfen, je komplexer diese Verhältnisse sind; verweigert ein Gesuchstel- ler die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation er- forderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 4 aBV verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181/182). b) Zur Beweiswürdigung gehört, ob der Beschwerdefüh- rer die entscheiderheblichen Tatsachen bewiesen hat und wel- che Beweiskraft den von ihm beigebrachten Belegen zukommt (Birchmeier, N. 6b/ff zu Art. 43 OG, S. 99); die Beantwortung dieser Fragen kann das Bundesgericht nur auf Willkür hin prü- fen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181). In überspitzten Formalis- mus verfällt eine kantonale Instanz hingegen dann, wenn sie auch dort noch formelle Belege über die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse verlangt, wo die desolate finanzielle Si- tuation bereits aus anderen Aktenstücken klar hervorgeht (BGE 119 III 28 E. 3 S. 31); die entsprechende Rüge prüft das Bundesgericht frei (zuletzt: BGE 125 I 166 E. 3a S. 170 mit Hinweis). Am Nachweis der hier fraglichen Abzahlung von Schulden, der mittels Quittungen einfach zu erbringen und ohne weiteres zumutbar ist, bestehen ganz allgemein schutz- würdige Interessen des Staates. Denn die unentgeltliche Rechtspflege, mithin der bedürftigen Partei ein Mindestmass an Rechtsschutz zu sichern, ist nicht nur ein wichtiges An- liegen des Rechtsstaates, sondern auch ein Problem der Finan- zen; auch in diesem Gebiet staatlichen Wirkens müssen unnütze Ausgaben vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 1995, E. 4a, in: AJP 1995 S. 1206 mit weiteren Nach- weisen). Mit welchen Belegen sich die zuständige Behörde zu- frieden geben muss, legt BGE 125 IV 161 E. 4 S. 164 entgegen der Annahme des Beschwerdeführers zudem nicht fest; der Ent- scheid sagt nur, welche Belege für die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege im konkreten Fall - mit Bedenken (a.a.O., E. 4b S. 165) - als genügend angesehen werden durf- ten. c) Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig, sondern rührt einzig aus der von ihm geltend ge- machten Pflicht her, verschiedene Schulden abzuzahlen; sein Einkommen übersteigt den zivilprozessualen Zwangsbedarf ohne Berücksichtigung der umstrittenen Verpflichtungen (u.a. Un- terhaltsbeiträge von Fr. 330.--) um über Fr. 600.--. Unter dem Blickwinkel der verfassungsmässigen Minimalgarantie gilt er deshalb als hablich, und es ist nicht zu beanstanden, dass der Appellationshof Belege für den behaupteten Schuldendienst gefordert hat. Zu den einzelnen Berechnungsposten ergibt sich Folgendes: aa) Der Appellationshof hat anerkannt, dass der Be- schwerdeführer gegenüber zwei in der Türkei lebenden Töchtern Unterhaltsleistungen erbringt, und zwar zwischen 1993 und 1998 im Gesamtbetrag von Fr. 2'850.-- und ab Dezember 1998 im Betrag von Fr. 300.-- bis Fr. 500.-- pro Monat. Er ist davon ausgegangen, ein Durchschnittsbetrag von Fr. 330.-- könne in die Berechnung eingezogen werden, selbst wenn eine Rechts- pflicht zu Unterhaltszahlungen nicht erstellt sei (vgl. dazu BGE 106 III 11 E. 3c S. 16). Der Beschwerdeführer rügt, der Appellationshof hätte einen höheren Betrag einsetzen müssen; dass er nur teilweise Zahlungsbelege habe vorlegen können, finde seinen Grund darin, dass es in der Türkei üblich sei, Unterhaltsbeiträge direkt und ohne Quittungen zu bezahlen. Inwiefern die Betrachtungsweise des Appellationshofes gegen Art. 4 aBV verstösst, ist nicht ersichtlich: Angesichts der Unregelmässigkeit der Zahlungen in früheren Jahren ist be- rechtigterweise nur auf belegte Leistungen abgestellt worden, und eine Usanz in einem anderem Land hindert den Beschwerde- führer nicht, allenfalls auch nachträglich noch von seinen Töchtern Quittungen über erbrachte Unterhaltsbeiträge einzu- verlangen. bb) Im Gegensatz zu den laufenden Prämien für die obligatorische Krankenversicherung hat der Appellationshof einen Schuldendienst für ausstehende Krankenkassenprämien im Betrag von monatlich Fr. 267.10 mangels Zahlungsbelegen nicht zugelassen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich nur eine Abzahlungsvereinbarung mit seinem Versicherer vorgelegt. Das genügt diskussionslos nicht. cc) Dasselbe gilt für eine angeblich "stille Lohn- pfändung" der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der Stadt Biel, im Betrag von monatlich Fr. 100.-- und dem 13. Monats- lohn. Dem eingereichten Beleg lässt sich keine Zustimmung des Beschwerdeführers zu einem direkten Lohnabzug entnehmen, son- dern lediglich "unsere mündliche Abmachung, wonach Sie sich verpflichtet haben ..."; eine Bestätigung der Stadt Biel über tatsächlich geleistete Zahlungen im mündlich vereinbarten Um- fang liegt darin nicht. Diese von der Stadt Biel erhältlich zu machen, ist zumutbar und durfte verlangt werden. dd) In Frage gestanden hat sodann der Zinsendienst für ein Privatdarlehen vom 15. Juni 1999 und für ein Darlehen bei der Städtischen Versicherungskasse vom 24. Juni 1999 im Betrag von je Fr. 3'000.--. Dass er über die beiden Darle- hensverträge als solche tatsächliche Rückzahlungen belegt habe, scheint der Beschwerdeführer nicht behaupten zu wollen. Wenn er dennoch fordert, mit seinem Einkommen zuerst Dritt- schulden zu tilgen, für den von ihm beabsichtigten Prozess aber gleichzeitig als bedürftig gelten zu können, muss der Ansicht des Appellationshofes beigepflichtet werden, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen darf, auf Kos- ten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (nicht veröffent- lichte Urteile des Bundesgerichts vom 7. November 1997 i.S. N., E. 3d, und vom 6. November 1996 i.S. Sch., E. 8a/aa). Einen regelrechten Härtefall, der davon Ausnahmen gestatten könnte, hat der Beschwerdeführer damals wie heute behauptet (Todesfall in der Türkei), aber durch nichts substantiiert (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es fällt zudem auf, dass dem Be- schwerdeführer noch kurz vor bzw. nach Einreichung des Ge- suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, am 17. Juni 1999, Darlehen eröffnet worden sind und er in jenem Zeitpunkt offensichtlich als kreditwürdig gegolten hat. Mit Blick darauf muss der Beschwerdeführer zuerst derartige Fi- nanzierungsmöglichkeiten nachgewiesenermassen ausgeschöpft haben, bevor er staatliche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen kann; anders entscheiden hiesse, den Beschwerdeführer ungleich zu behandeln gegenüber dem Grundeigentümer, von dem verlangt wird, hypothekarische Belastungen zu begründen oder zu erhöhen, oder gegenüber dem Erben, der sich selbst eine unverteilte Erbschaft anrechnen lassen muss (BGE 119 Ia 11 E. 5a S. 12 f. mit Hinweisen). ee) Zu einer vom Beschwerdeführer belegten Lohnpfän- dung hat der Appellationshof festgehalten, sie sei unbeacht- lich, weil einerseits die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ent- scheids über die unentgeltliche Rechtspflege massgebend seien (mit Verweis unter anderem auf BGE 108 V 265) und die Lohn- pfändung Ende August dahinzufallen scheine und weil anderer- seits aus den eingereichten Belegen nicht klar hervorgehe, ob die diesbezüglichen Zahlungen tatsächlich stattgefunden hät- ten. Willkür erblickt der Beschwerdeführer offenbar darin, dass der Appellationshof hier den Zeitpunkt der Entscheidfäl- lung berücksichtigt habe und nicht jenen der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Es ist richtig, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, die Bedürftigkeit müsse auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung beurteilt werden (zuletzt: BGE 122 I 5 E. 4a S. 6 mit Hinweisen). Ab jenem Zeitpunkt soll dem Gesuchstel- ler, dessen Begehren nicht aussichtslos sind, der Rechtsweg offen stehen, doch ist damit nicht ausgeschlossen, dass bei Dahinfallen der Bedürftigkeit die gewährte unentgeltliche Rechtspflege im Verlaufe des Verfahrens wieder entzogen wird (Art. 77 Abs. 4 ZPO) oder ausbezahlte Beträge nach Beendigung des Prozesses wieder zurückgefordert werden können (Art. 82 Abs. 3 ZPO); die verfassungsmässige Minimalgarantie beinhal- tet keine definitive Kostenübernahme durch den Staat (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6) und kann insoweit auch nicht verletzt sein, wenn die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, weil sie zwar im Grundsatz gewährt, wegen inzwischen dahingefal- lener Bedürftigkeit aber gleichzeitig wieder entzogen werden müsste. Unter diesem Blickwinkel jedenfalls darf Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse beim Gesuchsteller bis zum (Rechtsmittel-) Entscheid über die Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege Rechnung getragen werden (z.B. für § 84 ZPO/ZH: ZR 90/1991 Nr. 57 E. 6.1.1. S. 196; für Art. 152 OG: BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; ausführlich: nicht veröffentlich- tes Urteil des Bundesgerichts i.S. L. vom 21. September 1995, E. 5). 6.- Der Beschwerdeführer rügt, der Appellationshof habe die zu gewärtigenden Anwaltshonorare zu tief eingeschätzt. Nach seinen Erkundigungen beim sachlich zuständigen Gerichts- präsidenten werde bei einer Konventionalscheidung ein An- waltshonorar von Fr. 3'600.-- gesprochen; bei einer Kampf- scheidung sei mit Kosten von Fr. 5'000.-- zu rechnen. Die Stellungnahme seiner Ehefrau weise auf eine Kampfscheidung hin, weshalb er zusätzlich zu prüfen habe, ob er angesichts seiner Verpflichtungen nicht zusätzlich in einem Verfahren um vorsorgliche Massnahmen die Herabsetzung des Unterhaltsbei- trags von Fr. 700.-- geltend machen wolle. Was den mutmassli- chen Aufwand für Anwaltshonorare bei einer Konventionalschei- dung angeht, stimmen Appellationshof und Beschwerdeführer summenmässig im Ergebnis überein (12 Raten à Fr. 300.-- bzw. ca. Fr. 3'500.-- und Fr. 3'600.--). Inwiefern aus der besag- ten Vernehmlassung hervorgehen soll, es sei eine Kampfschei- dung zu befürchten, ist nicht ersichtlich, nimmt der Be- schwerdeführer doch selber an, seine dort angezweifelte Va- terschaft sei beweismässig unumstösslich erstellt. Auf Grund seiner heutigen Vorbringen jedenfalls kann nicht gesagt wer- den, der Appellationshof habe Art. 4 aBV verletzt. Sollte sich im Verlaufe des Verfahrens eine andere Einschätzung auf- drängen, so kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jederzeit neu gestellt werden (Leuch/Marbach/Kellerhals, N. 2d zu Art. 77 ZPO). 7.- Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden. Seine Beschwerdeführung ist zwar nicht nachgerade mutwillig, doch durfte ihr Aussicht auf Erfolg von Beginn an nicht ernsthaft zugemessen werden; die erhobenen Rügen sind teils offensichtlich unbegründet, teils klarerweise unzulässig (Art. 152 OG). Der unterliegende Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Ap- pellationshof (III. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. _______________ Lausanne, 13. Januar 2000 Im Namen der II. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESRECHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: