Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.436/1999
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5P.436/1999/min

              II.  Z I V I L A B T E I L U N G
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                       21. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil-
abteilung, Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Merkli
sowie Gerichtsschreiber Zbinden.

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                          In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Mario Cavigelli, Vazerolgasse 2, Postfach 731,
7002 Chur,

                            gegen

S.________AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur,
Kantonsgericht von  G r a u b ü n d e n,  Kantonsgerichts-
ausschuss,

                    betreffend Art. 4 aBV
                (provisorische Rechtsöffnung),

hat sich ergeben:

     A.- Mit Entscheid vom 29. Juni 1999 erteilte der Be-
zirksgerichtspräsident Imboden der S.________ AG in der gegen
X.________ angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungs-
amtes Trins provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von
Fr. 3'039.-- nebst Zins zu 5% seit dem 5. August 1998. Die
gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde des X.________
wies der Ausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden am
18. August 1999 ab.

     B.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 4 aBV mit dem Antrag, den Entscheid des
Kantonsgerichtsausschusses aufzuheben.

     Frist zur Vernehmlassung ist nicht angesetzt worden.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Kantonsgerichtsausschuss gelangte zum Schluss,
der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt nicht wie
behauptet in Italien und könne in der Schweiz gemäss Art. 48
SchKG dort betrieben werden, wo er sich aufhalte; insbesonde-
re angesichts der behördlichen Angaben über seine Anwesenheit
in Flims sei das Bezirksgerichtspräsidium Imboden als Gericht
am Betreibungsort gestützt auf Art. 84 Abs. 1 SchKG für die
provisorische Rechtsöffnung örtlich zuständig.

        Der Beschwerdeführer rügt, er habe in Italien
(Osnago/Como) festen Wohnsitz, was das Bundesgericht frei
prüfen könne; es liege insoweit zudem auch willkürliche Be-

weiswürdigung vor, und die Annahme, er habe in Flims gewöhn-
lichen Aufenthalt, sei willkürlich.

     2.- Der Kantonsgerichtsausschuss verneinte aufgrund der
tatsächlichen Umstände sowie der zum Beweis vorgelegten Ur-
kunden, dass eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes des
Beschwerdeführers nach Italien stattgefunden habe. Insoweit
geht es ausschliesslich um Beweiswürdigung, nicht um die
Anwendung bundesrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften oder
von Staatsverträgen mit dem Ausland wie das als verletzt
gerügte LugÜ (Art. 84 Abs. 1 lit. b und c OG), so dass nicht
freie, sondern bloss Willkürprüfung stattfindet. In der
Frage, ob ein effektiver Aufenthalt des Beschwerdeführers in
Flims nachgewiesen sei, ist die Prüfung ebenso auf Willkür
beschränkt. Dass der Kantonsgerichtsausschuss den Rechts-
begriff des Wohnsitzes oder des Aufenthalts verkannt hätte,
wird nicht geltend gemacht.

        Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon
vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene
oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kan-
tonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur
auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im
Ergebnis offensichtlich unhaltbar (BGE 125 II 129 E. 5b mit
Hinweisen), mit keinerlei sachlichem Grund zu rechtfertigen
ist (BGE 111 Ia 161 E. 1a S. 163; 113 Ib 307 E. 2a S. 311;
115 III 125 E. 3, je mit Hinweisen). Inwiefern das der Fall
sein soll, hat der Beschwerdeführer durch präzise Argumenta-
tion im Einzelnen aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE
109 Ia 217 E. 2b, S. 225 f.; 110 Ia 1 E. 2a; 117 Ia 10 E. 4b;
118 Ia 20 E. 5a; 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a;
123 I 1 E. 4a, je mit Hinweisen); er kann sich nicht damit
begnügen, den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bloss
seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten (BGE 120 Ia
369 E. 3a mit Hinweisen), wie er dies in einem Verfahren tun

könnte, bei dem der Rechtsmittelinstanz freie Prüfung zusteht
(BGE 109 Ia 217 E. 2b S. 226; 117 Ia 10 E. 4b S. 12 und 412
E. 1c S. 414 f., je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft
nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76 mit Hinweisen).

     3.- Die Beschwerdeschrift genügt den genannten Anforde-
rungen in weiten Teilen nicht.

        Der einlässlichen Begründung, mit welcher der
Kantonsgerichtsausschuss eine Wohnsitznahme in Italien aus
tatsächlichen Gründen verneint, setzt der Beschwerdeführer
lediglich entgegen, daran, dass er gemäss "dichiarazione
sostitutiva dell'atto di notorietà" vom 12. Juli 1991 und
"certificato di nazionalità e d'immatricolazione" vom 20. De-
zember 1996 einerseits von ca. 1987 bis Juli 1991 und an-
derseits vom 8. August 1991 bis mindestens zum 20. Dezember
1996 in Osnago/Como "regolarmente iscritto" gewesen sei, habe
sich gemäss Aktenlage bis heute nichts geändert; als Beleg
dafür dienten das "certificato d'idoneità all'attività spor-
tiva agonostica" vom 4. Januar 1999, die offenbare Anmeldung
bei der zuständigen schweizerischen Einwohnerkontrolle sowie
der Eintrag im Dienstbüchlein vom 8. August 1991. Jene Grün-
de, welche den Kantonsgerichtsausschuss veranlasst haben,
diese Bescheinigungen überhaupt oder jedenfalls für den hier
massgeblichen Zeitpunkt nicht als beweisschaffend zu betrach-
ten, sucht er gar nicht erst zu widerlegen.

        Die Annahme eines tatsächlichen Aufenthalts in Flims
gründet der Kantonsgerichtsausschuss in erster Linie auf die
Auskunft der Gemeindeverwaltung, nach welcher der Beschwerde-
führer sich wohl ins Ausland abgemeldet habe, man ihn jedoch
weiterhin im Dorf sehe und er bei seiner Ehefrau Y.________
wohne. In welchem Sinn diese Auskunft missverstanden werden

könnte oder weshalb es darauf ankäme, dass er offenbar an
seiner Abmeldung nichts habe rückgängig machen wollen, oder
er sich zeitweise auch bei seiner Mutter in Ilanz aufhalte
und dort über ein Postfach verfüge, erläutert der Beschwerde-
führer nicht. Der Kantonsgerichtsausschuss hat die Annahme
eines gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Flims
nie als allein durch den dortigen Wohnsitz der übrigen Fami-
lienmitglieder bekräftigt erachtet, so dass die wiederum
nicht anforderungsgemäss begründete Rüge ohnehin ins Leere
ginge. Durch welches Aktenstück ausgewiesen sei, dass er seit
Jahren in tatsächlich getrennter Ehe lebe und dies von den
Behörden auch so akzeptiert sei, wird sowenig substanziert
dargelegt als dass der einzige Bezugspunkt in Flims seine
Kinder seien. Weshalb sich aus der Tatsache, dass er auf
Briefe als Absender "X.________, 7018 Flims" angegeben habe,
nichts zu Gunsten eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Flims
ableiten lasse, begründet der Beschwerdeführer ausschliess-
lich mit nicht belegten Behauptungen.

        Soweit überhaupt auf die Beschwerde eingetreten
werden kann, ist sie demnach abzuweisen.

     4.- Der Beschwerdeführer wird zufolge seines Unterlie-
gens kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung
an die Gegenpartei ist hingegen nicht geschuldet, da keine
Vernehmlassung eingeholt worden ist.

              Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantons-
gericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich
mitgeteilt.
                        _____________

Lausanne, 21. Januar 2000

               Im Namen der II. Zivilabteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: