Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.411/1999
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5P.411/1999/bnm

              II.  Z I V I L A B T E I L U N G
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                       4. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil-
abteilung, Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi
sowie Gerichtsschreiber Zbinden.

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                          In Sachen

Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Manfred Stucky, Bât. "La Channe", Rue du Marché 1, Postfach
908, 3960 Siders,

                            gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Philipp Carlen, Sonnenstrasse 4, 3900 Brig,
Kantonsgericht des Kantons  W a l l i s,

                    betreffend Art. 4 aBV
                 (Ablehnung eines Experten),

hat sich ergeben:

     A.- Das Kantonsgericht des Kantons Wallis bestellte im
Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils zwischen
Z.________ und Y.________ mit Entscheid vom 8. Oktober 1999
Professor Dr. X.________ zum Experten und schlug die Kosten
des Verfahrens zur Hauptsache.

     B.- Z.________ führt mit Eingabe vom 12. November 1999,
die sie durch eine weitere Eingabe vom 17. Dezember 1999
ergänzt haben will, staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver-
letzung von Art. 4 aBV mit dem Antrag, den Entscheid des
Kantonsgerichts aufzuheben, die Kosten des kantonalen Ver-
fahrens Y.________, allenfalls dem Staat Wallis aufzuerlegen,
die Akten bisheriger kantonaler Verfahren beizuziehen und ihr
eine angemessene Parteientschädigung zuzuerkennen.

        Das Beschwerdeverfahren ist bis zum Entscheid des
Kantonsgerichts über das von Z.________ eingereichte Wieder-
erwägungsgesuch, der am 19. November 1999 erging, eingestellt
worden.

        Frist zur Vernehmlassung ist nicht angesetzt worden.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die zur Ergänzung der staatsrechtlichen Beschwerde
vorgelegte Rechtsschrift vom 17. Dezember 1999 bleibt wie
angekündigt unbeachtlich, da sie nach Ablauf der Beschwerde-

frist und ohne dass hiezu aufgefordert worden wäre, einge-
reicht worden ist. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf
Guldener (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Zürich
1979, S. 364 Fn. 17 am Ende), geht fehl; das Wiedererwägungs-
gesuch ist nach dem allein massgeblichen Dispositiv (Birch-
meier, Bundesrechtspflege, S. 390/5.) des Entscheids des
Kantonsgerichts vom 19. November 1999 abgewiesen worden; es
liegt somit kein neuer Entscheid infolge Wiedererwägung vor,
wie dies vorausgesetzt wird, damit die Rechtsmittelfrist
wieder eröffnet wird.

     2.- Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von
Art. 4 aBV, weil das Recht willkürlich angewendet, ihr das
rechtliche Gehör verweigert, die Maxime der Prozessökonomie
krass verletzt und das Gebot der Rechtsgleichheit missachtet
worden sei.

        Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon
vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene
oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kan-
tonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur
auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im
Ergebnis offensichtlich unhaltbar (BGE 125 II 129 E. 5b mit
Hinweisen), mit keinerlei sachlichem Grund zu rechtfertigen
ist (BGE 111 Ia 161 E. 1a S. 163; 113 Ib 307 E. 2a S. 311;
115 III 125 E. 3, je mit Hinweisen). Inwiefern das der Fall
sein soll, hat der Beschwerdeführer durch präzise Argumenta-
tion im Einzelnen aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG;
BGE 109 Ia 217 E. 2b, S. 225 f.; 110 Ia 1 E. 2a; 117 Ia 10
E. 4b; 118 Ia 20 E. 5a; 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369
E. 3a; 123 I 1 E. 4a, je mit Hinweisen); er kann sich nicht
damit begnügen, den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
bloss seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten (BGE 120
Ia 369 E. 3a mit Hinweisen), wie er dies in einem Verfahren

tun könnte, bei dem der Rechtsmittelinstanz freie Prüfung zu-
steht (BGE 109 Ia 217 E. 2b S. 226; 117 Ia 10 E. 4b S. 12 und
412 E. 1c S. 414 f., je mit Hinweisen). Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76 mit Hinweisen). Vor-
bringen tatsächlicher und rechtlicher Art, welche nicht be-
reits der Vorinstanz unterbreitet worden sind, zieht es nicht
in Betracht; sie gelten als neu und damit unzulässig (BGE 118
III 37 E. 2a S. 39 mit Hinweisen).

        Die Beschwerde genügt weitgehendst jenen Begrün-
dungsanforderungen nicht. So wird unter anderem nicht aus-
einandergesetzt, weshalb der Beschwerdeführerin bei der Ex-
pertenbestellung das rechtliche Gehör verweigert und welche
Norm dadurch inwiefern verletzt worden ist; keine Ausführun-
gen finden sich ferner darüber, inwiefern welche Bestimmung
dadurch missachtet worden sein soll, dass das Kantonsgericht
aufgrund der Beschwerdeführung des Beschwerdegegners gegen
Dr. W.________ und Dr. V.________ Professor Dr. X.________
zum Experten ernannte, oder weshalb die Bestellung eines
neuen Experten der Prozessökonomie krass widerspreche und
eine solche allein deswegen oder gestützt auf ihre persön-
lichen Verhältnisse hätte unterbleiben müssen; sodann wird
auch nicht behandelt, aus welchen Gründen statt Art. 204
aZPO (Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. November 1999)
Art. 173 ZPO oder betreffend Expertenhonorar Art. 182 ZPO
hätte anwendbar sein sollen. Der Beschwerde sind sodann kei-
nerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das, was zur
Begründung ausgeführt und angerufen wird, bereits im kanto-
nalen Verfahren betreffend Expertenbestellung vorgebracht
worden wäre; es ist daher als neu (BGE 107 II 224 E. 3) zu
betrachten. Das trifft insbesondere auf den Einwand zu, auf
die gegen Dr. W.________ und Dr. V.________ geführte Be-
schwerde sei nicht eingetreten worden, was Beilage 7 belege,
aber auch auf die Schilderung der Prozessgeschichte und der
gegenwärtigen Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin, ferner

auf das Verhältnis von Dr. U._________ zu Professor Dr.
X.________ sowie auf das jenem vorgeworfene Verhalten im Pro-
zess. Inwiefern darin ein widersprüchliches Verhalten des
Kantonsgerichts liegen könnte, dass ohne zwingenden Grund der
Experte ausgewechselt worden sein soll, bleibt unerfindlich.
Indem die Beschwerdeführerin behauptet, es gehe einzig darum,
dass der bisherige Experte eine seiner Aussagen kommentiere
und präzisiere, weshalb sich auch deswegen die Ernennung
eines neuen Experten als sachfremd, sinnentleert und damit
willkürlich erweise, verkennt sie die effektive Situation:
Die Frage, ob das Kindeswohl auch blosse Erinnerungskontakte
verbiete, ist vom bisherigen Experten gerade nicht beantwor-
tet worden (Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Juli 1999,
S. 11). Welche Rechtsfolge den Eingaben der Beschwerdeführe-
rin in anderen Verfahren gegeben worden ist, vermag keine
taugliche Grundlage für den Vorwurf abzugeben, sie sei im
Verfahren der Expertenbestellung im Vergleich zum Beschwer-
degegner rechtsungleich behandelt worden. Nicht zur Diskus-
sion steht, ob die Ernennung eines neuen Experten Sinn mache,
wenn einzig zu prüfen ist, ob die vom Kantonsgericht vorge-
nommene Expertenbestellung vor dem Willkürverbot Stand halte.
Was die Beschwerdeführerin im Weiteren vorbringt, erschöpft
sich entweder in unzulässiger appellatorischer Kritik am
angefochtenen Entscheid oder kann von vornherein nicht ent-
scheiderheblich sein. Von Willkür in der Expertenbestellung
hätte aufgrund dessen, was die Beschwerdeführerin vorträgt,
ohnehin keine Rede sein können. Der begehrte Aktenbeizug
erübrigt sich.

     3.- Die Beschwerdeführerin wird zufolge ihres Unterlie-
gens kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung
an die Gegenpartei hat sie indessen nicht zu entrichten, zu-
mal keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

              Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:
              _________________________________

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge-
richt des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

                       _______________

Lausanne, 4. Februar 2000

             Im Namen der II. Zivilabteilung des
               SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:             Der Gerichtsschreiber: