Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.341/1999
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5P.341/1999/bnm

               II. Z I V I L A B T E I L U N G
               *******************************

                       24. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil-
abteilung, Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Merkli
und Gerichtsschreiber Gysel.

                          ---------

                          In Sachen

Y.________, Beschwerdeführerin,

                            gegen

die Verfügung des Instruktionsrichters der 1. Zivilkammer
des Appellationshofes des Kantons Bern vom 11. August 1999,

                         betreffend
                       Art. 4 aBV usw.
(Honorar als amtliche Anwältin in einem Kollokationsprozess),

hat sich ergeben:

     A.- a) Die in Zürich praktizierende Rechtsanwältin lic.
iur. Y.________ wurde im Hinblick auf einen Kollokations-
prozess gegen die T.________ Holding AG in Nachlassliquida-
tion am 22. Januar 1997 durch den Appellationshof des Kantons
Bern zur amtlichen Anwältin von H.________ bestimmt. Mit
Klage vom 2. Juni 1997 stellte sie im Namen von H._______
beim Präsidium des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen das
Rechtsbegehren, es seien unbedingte Forderungen im Gesamt-
betrag von rund 1,58 Mio. Franken nebst Zins und bedingte
Forderungen in der Höhe von insgesamt rund 22,3 Mio. Franken
nebst Zins in der ersten, eventuell in der dritten Klasse zu
kollozieren. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und
stellte im Eventualstandpunkt Schadenersatzforderungen im
Betrag von mindestens 1,4 Mia. Franken zur Verrechnung. An
der Hauptverhandlung vom 20. März 1998 verfügte der Gerichts-
präsident 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen eine Verfah-
rensbeschränkung, und mit Urteil vom 25. Januar 1999 wies er
die Klage ab. Mit Eingabe vom 5. Februar 1999 appellierte
Y.________ im Auftrag des Klägers an den Appellationshof des
Kantons Bern.

     b) Y.________ ersuchte am 9. Juni 1999 um sofortige Ent-
lassung aus dem amtlichen Mandatsverhältnis. Mit Verfügung
vom 11. August 1999 gab der Instruktionsrichter der 1. Zivil-
kammer des Appellationshofes dem Begehren statt (Ziffer 1)
und sprach Y.________ gleichzeitig das Honorar zu, wobei er
den vom Kanton zu bezahlenden Anteil (zwei Drittel der Gebühr
nebst Auslagen, Entschädigung für Reisetage und Mehrwert-
steuer) auf insgesamt Fr. 44'184.80 festsetzte (Ziffer 2).

     B.- Mit Eingabe vom 15. September 1999 führt Y.________
staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragt, Ziffer 2 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und den Appellationshof
anzuweisen, ihr ein angemessenes Honorar zuzüglich Mehrwert-
steuer und Zins zu 4 % seit dem 15. September 1999 auf dem
zusätzlich auszurichtenden Betrag zuzusprechen. Zur Begrün-
dung macht sie Verletzung des Willkürverbots, des Rechts-
gleichheitsgebotes und der Handels- und Gewerbefreiheit gel-
tend.

     Der Instruktionsrichter der 1. Zivilkammer des Appella-
tionshofes schliesst in seiner Vernehmlassung vom 19. Novem-
ber 1999 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu-
treten sei.

     Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 15. Dezember
1999 von der ihr eingeräumten Gelegenheit, sich zur Vernehm-
lassung des kantonalen Richters zu äussern, Gebrauch gemacht.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Der Instruktionsrichter des Appellationshofes hat
als einzige (und damit auch letzte) kantonale Instanz über
die Entschädigung der Beschwerdeführerin entschieden (vgl.
Art. 19 des Dekrets vom 6. November 1973 über die Anwalts-
gebühren; DAG, BSG 168.81). Da kein anderes eidgenössisches
Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist die staatsrechtliche
Beschwerde zulässig. Sodann ist die Beschwerdeführerin durch
die Verfügung des kantonalen Richters im Sinne von Art. 88 OG
beschwert und zur Anfechtung der ihr als amtliche Anwältin
zugesprochenen Entschädigung in eigenem Namen legitimiert

(dazu BGE 117 Ia 341 E. 2c S. 344 f.; vgl. auch BGE 118 Ia
133 ff. und 109 Ia 107 ff., in denen Beschwerden von amtli-
chen Verteidigern gegen die Höhe des Honorars gutgeheissen
worden sind).

     b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht
gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur
(BGE 125 I 104 E. 1b S. 107 mit Hinweisen). Soweit die Be-
schwerdeführerin mehr anbegehrt als die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung (hinsichtlich der Honorarbemessung), ist
auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

     2.- Mit der Ernennung zum amtlichen Anwalt übernimmt
der Rechtsanwalt eine öffentliche Aufgabe; er tritt mit dem
beauftragenden Gemeinwesen in ein öffentlichrechtliches Ver-
hältnis, das durch das kantonale (öffentliche) Recht geregelt
wird. Ein derartiges Rechtsverhältnis liegt nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung nicht im Schutzbereich der Han-
dels- und Gewerbefreiheit, auch wenn ein freiberuflich täti-
ger Rechtsanwalt daran beteiligt ist (BGE 113 Ia 69 E. 6
S. 71 mit Hinweisen; Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen
Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 6 zu Art. 12 FG; Jörg Paul
Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999,
S. 655). Die Berufung der Beschwerdeführerin auf die verfas-
sungsrechtliche Wirtschaftsfreiheit stösst mithin ins Leere.

     3.- a) Die Beschwerdeführerin rügt des Weitern, der
Instruktionsrichter habe den Streitwert als Grundlage für die
Honorarbemessung in verschiedener Hinsicht willkürlich be-
rechnet. Zunächst habe der kantonale Richter bei der Berück-
sichtigung der zu erwartenden Dividende mit Bezug auf die
Klasse, in der die in der Klage genannten Forderungen zu kol-

lozieren seien, nicht auf die Angaben des Klägers abgestellt,
wie Art. 137 der Berner Zivilprozessordnung (ZPO) es vor-
schreibe. Sodann habe er willkürlich angenommen, die umstrit-
tenen Forderungen könnten nur in der letzten (bis zum 31. De-
zember 1996 fünften, ab 1. Januar 1997 dritten Klasse), und
nicht - wie geltend gemacht - in der ersten Klasse kolloziert
werden. Ferner seien die bedingten Forderungen, deren unbe-
dingte Kollokation verlangt worden sei, voll in den Streit-
wert einzurechnen. Das Gleiche gelte für die in der Klage
angeführten Zinsen, die Teil des Rückerstattungsanspruchs
bildeten. Somit müsse ein Streitwert von mindestens 24,5 Mio.
Franken in die Honorarberechnung einbezogen werden, so dass
für die Normalgebühr nicht der Rahmen für einen Streitwert
zwischen 100'000 und 300'000 Franken massgebend sei. Auf
Grund von Art. 5 Abs. 2 DAG sei endlich auch die von der
Beklagten zur Verrechnung gestellte Forderung von 1,4 Mia.
Franken zu berücksichtigen.

     b) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die beanstandete
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das
Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen mate-
rieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich
unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die Aufhebung des kan-
tonalen Entscheids rechtfertigt sich zudem nur, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 124 I 247 E. 5 S. 250 mit Hinweisen).

     Eine staatsrechtliche Beschwerde, mit der Willkür gel-
tend gemacht wird, genügt den Begründungsanforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur dann, wenn in der Beschwerde-

schrift selbst klar und detailliert dargelegt wird, inwiefern
der kantonale Entscheid im erwähnten Sinne qualifiziert un-
richtig sein soll (vgl. BGE 123 III 261 E. 4a S. 270 mit
Hinweisen). Es genügt nicht, bloss den angefochtenen Ent-
scheid zu kritisieren, wie dies in einem kantonalen Appel-
lationsverfahren möglich ist, wo die Rechtsmittelinstanz
Beweiswürdigung und Rechtsanwendung frei überprüft (vgl.
BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f. mit Hinweisen).

     c) Nach Art. 137 und Art. 138 Abs. 1 ZPO bestimmt sich
der Streitwert grundsätzlich nach den Angaben des Klägers in
seinem Klagebegehren. Den Besonderheiten der Betreibungs- und
Konkursverfahren trägt die bernische Gerichtspraxis durch
gewisse Abweichungen Rechnung. Insbesondere erachtet sie, wie
die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur ähnlich lautenden
Grundsatzbestimmung von Art. 36 Abs. 1 OG, beim Prozess über
die Kollozierung von Forderungen im Konkurs die Dividende als
massgebend, die voraussichtlich auf den Forderungsbetrag ent-
fällt (Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für
den Kanton Bern, 4. Auflage, S. 291, N 3 lit. h viertes Lemma
zu Art. 138; zur bundesgerichtlichen Praxis: BGE 87 II 190
S. 193 mit Hinweisen; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la
loi fédérale d'organisation judiciaire, I. Band, Bern 1990,
S. 289, N 9.9.5 zu Art. 36 OG).

     aa) Der Instruktionsrichter hält dafür, dass mit ver-
tretbaren Argumenten sich nur die Kollokation in der fünften
bzw. dritten (d.h. letzten) Klasse habe begründen lassen: Der
mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf die für Forde-
rungen aus einem Arbeitsverhältnis vorgesehene privilegierte
Kollokation in der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4 erste
Klasse lit. a SchKG) sei aussichtslos und unrealistisch ge-
wesen. Der Kläger sei drei Jahre lang als im Handelsregister
eingetragener, kollektivzeichnungsberechtigter Generaldirek-

tor der T.________ Holding AG tätig gewesen. Während etwa der
Hälfte dieser Zeit habe er dem Vorstand (Direktion) einer
Tochtergesellschaft in Deutschland (der damaligen I.________
AG) angehört, um die Kontrolle über deren Führung zu gewähr-
leisten. Dabei sei zu seinen Gunsten am 22. November 1990
eine Schadloshaltungserklärung (sogenannte Director's Indem-
nity) ausgestellt worden. Der Kläger habe somit eine leitende
Stellung mit einem weit gehenden Einblick in die Unternehmung
inne gehabt. Das zeige sich auch in seinen Aussagen, wonach
er, wenn er mit Entscheiden von S.________ nicht einver-
standen gewesen sei, mit diesem einen Konsens gesucht und
andernfalls das Geschäft nicht umgesetzt habe. Dass er trotz-
dem nicht völlig nach seinem Belieben habe handeln können,
sondern eigentlich grundsätzlich an die Geschäftspolitik und
die Weisungen des Verwaltungsrats gebunden gewesen sei,
ändere nichts an der Tatsache, dass er als Teil der Ge-
schäftsleitung der T.________ Holding AG sämtliche Geschäfte
und Aktivitäten der Gesellschaft in seinem Bereich zu führen
gehabt habe.

     bb) Dass der Instruktionsrichter zur Veranschlagung der
voraussichtlichen Dividende nicht einfach auf die (subjek-
tiven) Angaben des Klägers im Klagebegehren abgestellt hat,
ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesgericht hat in
dieser Frage regelmässig die Einschätzung des Konkursamtes
als massgebend betrachtet, d.h. objektive Kriterien einbe-
zogen (vgl. BGE  93 II 82 E. 1 S. 85; 87 II 190 S. 193).

     Hinsichtlich der Ausführungen des Instruktionsrichters
zur Klasse, in der die vom Kläger angemeldeten Forderungen
voraussichtlich zu kollozieren seien, ist zu bemerken, dass
sich das Bundesgericht verschiedentlich zu den Fassungen von
Art. 219 Abs. 4 SchKG geäussert hat, wie sie bis Ende Januar
1966 bzw. bis Ende Dezember 1996 gegolten hatten. Nach dieser

Rechtsprechung, die auch für die am 1. Januar 1997 in Kraft
getretene Fassung der erwähnten Bestimmung heranzuziehen ist,
bezweckt das in lit. a der ersten Klasse festgelegte Lohnpri-
vileg, aus sozialpolitischen und humanitären Gründen die
wirtschaftlich und persönlich vom Arbeitgeber abhängigen Ar-
beitnehmer wenigstens in einem zeitlich begrenzten Rahmen
gegenüber anderen Gläubigern zu bevorzugen. Die Bevorzugung
wird dann als gerechtfertigt erachtet, wenn Personen wegen
ihrer schwachen sozialen Stellung und der wirtschaftlichen
Abhängigkeit nicht in der Lage sind, ihren Lohnanspruch aus
Arbeitsvertrag rechtzeitig und ungehindert durchzusetzen.
Voraussetzung ist somit ein erhöhtes Schutzbedürfnis des
Arbeitnehmers, das sich aus ausgeprägter Abhängigkeit vom
Arbeitgeber und daraus ergibt, dass jener angesichts seiner
Unterordnung auch bei gefährdeter Finanzlage des Unternehmens
notgedrungen nicht anders disponieren, geschweige denn auf
den Geschäftsgang und die Firmenpolitik entscheidenden Ein-
fluss nehmen kann. Fehlt ein rechtliches und tatsächliches
Subordinationsverhältnis, was dann der Fall ist, wenn der
Arbeitnehmer - wie etwa der Direktor einer Aktiengesellschaft
oder Genossenschaft - über eine mehr oder weniger grosse Un-
abhängigkeit und Selbstständigkeit verfügt, so entfällt das
Lohnprivileg (dazu BGE 118 III 46 E. 2a, 2c und 3a S. 48 ff.
mit Hinweisen).

     cc) Angesichts dieser Grundsätze ist die Betrachtungs-
weise des Instruktionsrichters jedenfalls unter dem Gesichts-
punkt des Willkürverbots nicht zu beanstanden. Soweit die
Einwände der Beschwerdeführerin zu den instruktionsrichter-
lichen Feststellungen überhaupt in Widerspruch stehen, sind
sie unbehelflich. Materiellrechtliche Fragen, die nicht
Gegenstand des Sachurteils waren, mussten im Rahmen des Ent-
scheids über die Kosten- und Entschädigungsfolgen notgedrun-
gen summarisch und ohne zusätzliches Beweisverfahren, auf

Grund der vorhandenen Informationen beurteilt werden. So be-
sehen erscheint es klarerweise nicht als willkürlich, wenn
der Instruktionsrichter vorab die von ihm in seiner Vernehm-
lassung dargelegten Tätigkeiten des Klägers für die
T.________ Holding AG und dessen Stellung im Unternehmen als
ausschlaggebend erachtet und dafür gehalten hat, sie hätten
die Gewährung des für Arbeitslohn bestehenden Privilegs
ausgeschlossen.

     dd) Der Instruktionsrichter durfte der Streitwertbe-
rechnung nach dem Gesagten ohne Willkür die zu erwartende
Dividende für Forderungen der dritten Klasse (10 Prozent)
zugrunde legen.

     d) Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind
die bedingten Forderungen nicht unberücksichtigt geblieben.
Bereits der Gerichtspräsident von Bern-Laupen hatte sie in
seinem Kostenentscheid summarisch, mit einem Wert von rund
100'000 Franken berücksichtigt, und der Instruktionsrichter
hat diese Bemessung übernommen (Ziff. 2 der angefochtenen
Verfügung). Weshalb es geradezu willkürlich sein soll, von
einer Bedingung abhängigen Forderungen bei der Ermittlung des
Streitwerts nicht mit ihrem vollen Betrag Rechnung zu tragen,
legt die Beschwerdeführerin nicht in einer Art. 90 Abs. 1
lit. b OG genügenden Form dar. Das Gleiche gilt hinsichtlich
der Bemessung des Einschlags. Insoweit ist daher auf die Be-
schwerde nicht einzutreten.

     e) Auf Grund des Streitwerts für die unbedingten Forde-
rungen, den der Instruktionsrichter vom Gerichtspräsidenten
von Bern-Laupen übernommen und demnach auf Fr. 160'000.--
veranschlagt hat, ist anzunehmen, dass er die eingeklagten
Zinsen tatsächlich nicht berücksichtigt hat. In seiner Ver-
nehmlassung hat er sich zur entsprechenden Rüge der Beschwer-

deführerin nicht geäussert. Möglicherweise hat er Art. 138
Abs. 1 ZPO als anwendbar erachtet, wonach der Wert des
Streitgegenstandes ohne Hinzurechnung der Zinsen zu ermitteln
ist. Diese Bestimmung gilt nur für Zinsen, die als Nebenrech-
te zu einer Hauptforderung, nicht aber für solche, die als
eigenständige Forderung geltend gemacht werden (dazu Leuch/
Marbach/Kellerhals, N 2 lit. a zu Art. 138 ZPO; vgl. auch
Art. 36 Abs. 3 OG). Zinsen, die als integrierender Bestand-
teil eines Rückerstattungsanspruchs aus ungerechtfertigter
Bereicherung oder einer Regressforderung eingeklagt werden,
sind selbstständiger Natur (Leuch/Marbach/Kellerhals, N 2
lit. b zu Art. 138 ZPO; ebenso für Art. 36 Abs. 3 OG: BGE 118
II 363 S. 364 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt
vor, es habe sich hier um derartige Rückerstattungsansprüche
gehandelt, doch ist Näheres weder den Akten noch den schrift-
lichen Eingaben zu entnehmen. Wie sich aus den Ausführungen
in Erw. 4 ergeben wird, braucht die Frage jedoch nicht weiter
geklärt zu werden.

     f) Der Instruktionsrichter hat ferner auch die zur Ver-
rechnung gestellten Forderungen der T.________ Holding AG von
1,4 Mia. Franken unberücksichtigt gelassen, was er damit be-
gründet, dass der Kläger selbst die Gegenforderungen als völ-
lig unsubstantiiert bestritten habe und dass diese infolge
der Verfahrensbeschränkung denn auch gar nicht Gegenstand der
am 20. März 1998 erlassenen Beweisverfügung gewesen seien.
Diese Betrachtungsweise bezeichnet die Beschwerdeführerin als
dekretswidrig und willkürlich.

     Gemäss Art. 5 Abs. 2 DAG wird der Streitwert durch Zu-
sammenrechnen der beiden den Streitgegenstand bildenden An-
sprüche bestimmt, wenn vom Beklagten, sei es in Form der
Widerklage oder der Verrechnung, ein selbstständiger Gegen-
anspruch erhoben wird. Für die Streitwertberechnung wird so-

dann auf das zu Beginn des Rechtsstreits Geforderte, und
nicht auf den nach durchgeführtem Beweisverfahren noch auf-
rechterhaltenen Anspruch abgestellt (Sterchi, a.a.O., N 1
lit. b zu Art. 5 DAG). Vor diesem Hintergrund leuchten die
Hinweise des Instruktionsrichters auf die (anlässlich der
Hauptverhandlung erlassene) Beweisverfügung und die Bestrei-
tung der Ansprüche durch den Kläger nicht ein. Zur Verrech-
nung gestellte Ansprüche sind nicht nur dann in die Streit-
wertberechnung einzubeziehen, wenn sie von der Gegenpartei
anerkannt werden oder wenn sie letztendlich beurteilt werden
müssen; einer auf solche Gründe zurückgehenden Aufwanderspar-
nis ist grundsätzlich bei der Bemessung der Gebühr, und nicht
schon bei der Bezifferung des Streitwerts Rechnung zu tragen.
Anders verhält es sich nur, wenn eine Partei sich überklagt
mit Argumenten, die nicht vertretbar sind, d.h. in guten
Treuen nicht geltend gemacht werden konnten (Sterchi, a.a.O.,
N 1 lit. b zu Art. 5 DAG). Darauf scheint der Instruktions-
richter anzuspielen, wenn er auf die Qualifikation der gel-
tend gemachten Ansprüche der T.________ Holding AG durch den
Kläger als "völlig unsubstantiiert" hinweist. Auf Grund der
vorhandenen Informationen vermag dies allerdings noch kein
Abweichen von Art. 5 Abs. 2 DAG zu rechtfertigen, zumal eine
sorgfältige Erfüllung des anwaltlichen Mandats auch bei un-
begründeten Gegenforderungen verlangt, dass Verteidigungs-
massnahmen ergriffen werden. Auch die Argumente, mit denen
sich eine Partei gegnerischer Ansprüche erwehrt, können nicht
zum völligen Ausblenden des Streitwerts führen; sie sind bei
der Honorarbemessung oder allenfalls bei der Festlegung der
Höhe des Streitwerts zu berücksichtigen. Ob die aus den dar-
gelegten Gründen nicht nachvollziehbare Betrachtungsweise des
Instruktionsrichters auch geradezu als willkürlich bezeichnet
werden muss, kann aber angesichts der nachstehenden Erwägun-
gen ebenfalls offen bleiben.

     4.- a) Innerhalb des mit einem Mindest- und einem
Höchstbetrag festgelegten Rahmens (vgl. Art. 10 lit. a DAG
für Zivilrechtssachen mit Streitwert) bemisst sich die Nor-
malgebühr für die Anwaltstätigkeit nach der mit der Sache
verbundenen Verantwortung, dem nach den Umständen gebotenen
Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für den Auftraggeber
und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien (Art. 4
Abs. 1 DAG). In Prozessen, die besonders viel Zeit und Arbeit
beanspruchen, darf der Anwalt einen Zuschlag von bis zu 75
Prozent der Normalgebühr berechnen (Art. 11 lit. a DAG). Mit
Zuschlägen wird auch einem Rechtsmittelverfahren und Reiseta-
gen Rechnung getragen (Art. 10 lit. d und Art. 11 lit. b
DAG). Bei der Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall steht
den kantonalen Gerichtsbehörden ein grosses Ermessen zu. Aus-
ser bei willkürlicher Anwendung der kantonalen Vorschriften,
die den Umfang der Entschädigung umschreiben, greift das Bun-
desgericht an sich nur bei Ermessensüberschreitung oder
-missbrauch ein. Eine Honorarfestsetzung kann wegen Verlet-
zung des Willkürverbots dann aufgehoben werden, wenn sie aus-
serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt
geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das
Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 118 Ia 133 E. 2b S. 134).

     b) Wird angesichts der nach den Feststellungen des
Instruktionsrichters zu erwartenden Nachlassdividende von
einem Streitwert der unbedingten Forderungen von rund 160'000
Franken ausgegangen, und werden Zinsforderungen von rund
40'000 Franken sowie bedingte Forderungen mit einem anrechen-
baren Betrag von rund 100'000 Franken hinzugezählt, ergibt
dies einen Betrag von ungefähr 300'000 Franken. Bei Berück-
sichtigung zur Verrechnung gestellter Gegenforderungen im
selben Betrag (in einem höheren Betrag hätte die Beklagte
nicht verrechnen können und hat sie Gegenforderungen auch
nicht widerklageweise geltend gemacht), ist von einem Streit-
wert von rund 600'000 Franken auszugehen.

     Für das erstinstanzliche Verfahren und einen Streitwert
von 300'000 bis 600'000 Franken ist gemäss Art. 10 lit. a DAG
für die Normalgebühr ein Rahmen von Fr. 11'800.-- bis
Fr. 49'200.-- festgesetzt. Nicht zu beanstanden ist, dass der
Instruktionsrichter von einem Zuschlag wegen besonderen Zeit-
und Arbeitsaufwandes abgesehen hat. Seine Auffassung, wonach
Art. 11 lit. a DAG Ausnahmecharakter habe und um so weniger
zur Anwendung gelange, je höher der Streitwert und damit die
Normalgebühr sei (so auch Sterchi, a.a.O., N 1 zu Art. 11
DAG), ist keineswegs willkürlich. Wird in Berücksichtigung
der grossen Verantwortung und des hohen Zeitaufwands zur Gel-
tendmachung der eigenen Forderungen die maximale Normalgebühr
(Fr. 49'200.--) eingestellt, ergibt sich aus dem Willkürver-
bot keine Notwendigkeit für einen Zuschlag nach Art. 11
lit. a DAG. Es ist namentlich auch miteinzubeziehen, dass der
Zeitaufwand zur Bearbeitung der Fragen um die verrechnungs-
weise erhobenen Gegenforderungen, die immerhin die Hälfte des
Streitwerts ausmachen, nach den verbindlichen Feststellungen
des Instruktionsrichters gering war.

     c) Die Meinung der Beschwerdeführerin, wegen des Verbots
der reformatio in peius dürfe auf die vom Gerichtspräsidenten
von Bern-Laupen gewährten Zuschläge unter keinen Umständen
zurückgekommen werden, geht fehl. Der angerufene Verfahrens-
grundsatz verbietet hier nur, der Beschwerdeführerin ein ge-
ringeres Honorar zuzusprechen als das angefochtene; indessen
schliesst er eine gesamthafte Betrachtung mit Überprüfung
aller Faktoren, seien sie nun für die Beschwerdeführerin vor-
teilhaft oder nachteilig, nicht aus. Nicht durchzuschlagen
vermag sodann der pauschale Vorwurf, der Honoraranteil für
das Rechtsmittelverfahren ergebe umgerechnet auf die Arbeits-
stunden einen weit höheren Ansatz und sei deshalb willkür-
lich: Zum einen ist das Honorar nach den in Art. 4 DAG fest-
gelegten Kriterien, und nicht nach Stundenansätzen zu bemes-

sen und denn auch bemessen worden; die Umrechnung auf die
Anzahl Arbeitsstunden ermöglicht nur eine Kontrollrechnung,
die hier übrigens aufzeigt, dass der vom Bundesgericht in
anderem Zusammenhang als noch tragbar bezeichnete Mindestan-
satz nicht unterschritten worden ist (vgl. BGE 118 Ia 133
E. 2b und 2c S. 134 f.). Zum anderen durfte der Instruktions-
richter der mit dem Rechtsmittelverfahren verbundenen grös-
seren Verantwortung (vgl. Art. 4 DAG) auch mit einem höheren
Honoraranteil Rechnung tragen. Soweit die Beschwerdeführerin
die Bemessung der Honorarkomponente für das Rechtsmittelver-
fahren überhaupt rechtsgenüglich gerügt hat, ist ein Verstoss
gegen das Willkürverbot mithin nicht dargetan.

     d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene
Honorarbemessung selbst dann, wenn die Streitwertberechnung
modifiziert wird, um gewissen Einwänden der Beschwerdeführe-
rin Rechnung zu tragen, - im Ergebnis - nicht als willkürlich
bezeichnet werden kann. Es resultiert auch bei anderer Be-
rechnung kein höheres Honorar. Die geringe wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Klägers als weiteres Bemessungskri-
terium (vgl. Art. 4 Abs. 1 DAG) braucht dabei nicht (im Sinne
einer Herabsetzung) einbezogen zu werden, womit deutlich
wird, dass das Begehren, auf eine solche Reduktion zu ver-
zichten, der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht helfen kann.

     5.- Eine rechtsungleiche Behandlung erblickt die Be-
schwerdeführerin darin, dass die Entschädigung, die der Klä-
ger der Beklagten zu entrichten habe, vergleichsweise höher
sei als das ihr zugesprochene Honorar. Sie macht geltend, der
Rechtsvertreter der Beklagten sei als Liquidator-Stellvertre-
ter mit den Umständen des "T.________-Falles" bereits ver-
traut gewesen und habe überdies noch einen zweiten Prozess
mit im Wesentlichen der gleichen Thematik geführt, was ihm

eine Zeitersparnis eingebracht habe. Die Beschwerdeführerin
rügt somit, die Entschädigung an die Gegenpartei sei falsch
(nämlich zu hoch) bemessen worden, da der Zeitersparnis nicht
Rechnung getragen worden sei, und beansprucht eine analoge
Behandlung auch für sich. Im Ergebnis verlangt sie damit eine
Gleichbehandlung im Unrecht. Ein derartiger Anspruch besteht
jedoch nur unter besonderen, hier nicht erfüllten Vorausset-
zungen (dazu BGE 123 II 248 E. 3c S. 254; 122 II 446 E. 4a S.
451 f.). Ist - wie oben dargelegt - das Honorar der Be-
schwerdeführerin willkürfrei festgesetzt worden, kann diese
mit der Rüge rechtsungleicher, vorteilhafterer Behandlung des
Gegenanwalts nichts für sich ableiten. Sie ist durch die
Nichtberücksichtigung einer Zeitersparnis, die sich für die-
sen ergeben haben soll, nicht schlechter gestellt, als wenn
dessen Honorar - nach ihren Vorstellungen - korrekt bemessen
worden wäre. Zur Diskussion stehen könnte somit unter dem
Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nur eine Herabsetzung der
Entschädigung an die Gegenpartei. Eine solche Rüge könnte
aber die Beschwerdeführerin nicht in eigenem Namen erheben,
da nicht sie die Parteientschädigung zu bezahlen hat und sie
insoweit somit nicht im Sinne von Art. 88 OG betroffen ist.

     6.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichts-
gebühr ist daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, so-
weit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem
Appellationshof (1. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich
mitgeteilt.

                       _______________

Lausanne, 24. Januar 2000

             Im Namen der II. Zivilabteilung des
               SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:             Der Gerichtsschreiber: