Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.304/1999
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4P.304/1999/rnd

              I.  Z I V I L A B T E I L U N G
              *******************************

                     21. September 2000

Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichts-
schreiberin Senn.

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                         In Sachen

Elvo Electronics AG, Hauptstrasse 93, Postfach 8,
2552 Orpund, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
Roland Zaugg, Plänkestrasse 20, 2501 Biel,

                           gegen

Franz  V o g l e r, Esterlistrasse 4, 5443 Niederrohrdorf,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg
Brühwiler, Centralstrasse 4, Postfach 237, 2540 Grenchen,
Appellationshof des Kantons  B e r n, I. Zivilkammer,

                         betreffend
 Art. 4 aBV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess),

hat sich ergeben:

     A.- Franz Vogler liess Ende 1984/Anfang 1985, als er
zusammen mit seiner Ehefrau noch sämtliche Aktien der Elvo
Electronics AG hielt, eine dieser gehörende Liegenschaft in
Stockwerkseigentumseinheiten aufteilen und überführte eine
solche Einheit in sein Privateigentum. Auf dieser lastet im
3. Rang ein Eigentümerschuldbrief über Fr. 200'000.--, wel-
cher zunächst zur Sicherung eines Kredits der Elvo
Electronics AG bei der Bank of America verwendet wurde. Mit
Kaufvertrag vom 30. Dezember 1985 veräusserten Franz Vogler
und seine Ehefrau die hundert Namenaktien der Elvo
Electronics AG an Bruno Zumbach, ohne dass bezüglich des
Schuldbriefs eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde.
Sie besorgten aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 14. März
1986 weiterhin die Geschäftsführung der Elvo Electronics AG.

        Anfangs 1986 kündigte die Bank of America unerwar-
tet das Darlehen. Franz Vogler erklärte sich hierauf bereit,
der Elvo Electronics AG den Eigentümerschuldbrief als Si-
cherheit für einen neuen Kredit bei der Schweizerischen Kre-
ditanstalt in Biel zur Verfügung zu stellen. Mit Vertrag vom
15. April 1986 räumte er der Schweizerischen Kreditanstalt
ein Faustpfandrecht an seinem Eigentümerschuldbrief ein.

        Die Arbeitsverhältnisse Franz Voglers und seiner
Ehefrau mit der Elvo Electronics AG endeten im März 1993. In
der Folge kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung
um Ansprüche aus den Arbeitsverhältnissen.

     B.- Mit Klage vom 12. August 1994 beantragte Franz
Vogler dem Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer,
die Elvo Electronics AG zu verurteilen, das zu Gunsten der

Schweizerischen Kreditanstalt Biel bestehende Faustpfand-
recht an seinem Eigentümerschuldbrief abzulösen; für den
Fall, dass die Elvo Electronics AG nicht längstens innert 30
Tagen nach Rechtskraft des Urteils das Faustpfand ablöse,
sei sie zu verurteilen, ihm den Betrag vom Fr. 200'000.--
zuzüglich der bis zur Ablösung laufenden Kreditzinsen und
Bankkosten zwecks Ablösung des Faustpfandrechts zu bezahlen.

        Mit Urteil vom 28. Mai 1999 verpflichtete der Ap-
pellationshof, I. Zivilkammer, die Elvo Electronics AG, der
ehemaligen Schweizerischen Kreditanstalt bzw. der heutigen
Credit Suisse in Biel den Betrag zu bezahlen, welcher im
Zeitpunkt der Zahlung zur Tilgung ihrer gegenüber dieser
bestehenden Schulden nötig sei, soweit diese durch das
Faustpfandrecht sichergestellt seien.

     C.- Gegen das Urteil des Appellationsgerichtshofes,
I. Zivilkammer, erhob die Elvo Electronics AG staatsrechtli-
che Beschwerde mit dem Antrag, dieses aufzuheben und die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen zur Neubeurteilung an die
kantonale Instanz zurückzuweisen. Zudem beantragte sie, der
Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu verleihen. Mit Ver-
fügung vom 14. Dezember 1999 sistierte der Präsident der I.
Zivilabteilung das Verfahren bis zum Entscheid des Appella-
tionshofes über die gleichzeitig erhobene kantonale Nichtig-
keitsklage. Mit Entscheid vom 31. März 2000 wies das Plenum
des Appellationshofes die Nichtigkeitsklage ab, wogegen die
Elvo Electronics AG eine weitere staatsrechtliche Beschwerde
einreichte (Verfahrens-Nr. 4P.118/2000). Mit Verfügung vom
19. Juni 2000 wies der Präsident der I. Zivilabteilung so-
wohl das Gesuch um aufschiebende Wirkung als auch das vom
Beschwerdegegner gestellte Begehren um Sicherstellung einer
allfälligen Parteientschädigung ab.

        Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Vernehm-
lassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell
sei sie abzuweisen. Der Appellationsgerichtshof verzichtet
auf eine Stellungnahme.

        Mit Eingabe vom 13. September 2000 ersucht die Be-
schwerdeführerin erneut um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Da die staatsrechtliche Beschwerde abgesehen von
hier nicht gegebenen Ausnahmen rein kassatorischer Natur ist
(BGE 121 I 326 E. 1b S. 328; 120 Ia 256 E. Ib S. 257 mit
Hinweisen), ist auf die Begehren der Beschwerdeführerin
nicht einzutreten, soweit sie mehr verlangt als die blosse
Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

     2.- Falsche Anwendung von Bundeszivilrecht ist in be-
rufungsfähigen Streitsachen (Art. 44 ff. OG) mit Berufung
geltend zu machen (Art. 43 Abs. 1 OG). Auf die Rüge der Bun-
desrechtsverletzung, namentlich der Verletzung von Art. 8
ZGB, ist deshalb im Verfahren der staatsrechtlichen Be-
schwerde nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 2 OG).

     3.- Die Beschwerdeführerin wirft dem Appellationshof
vor, Beweise willkürlich gewürdigt zu haben.

        a) aa) Gemäss Art. 86 Abs. 1 OG können mit staats-
rechtlicher Beschwerde nur letztinstanzliche kantonale Ent-
scheide angefochten werden. Nach Art. 359 ZPO/BE stand gegen

das angefochtene Urteil die kantonale Nichtigkeitsklage
offen; da mit dieser aber die willkürliche Beweiswürdigung
nicht gerügt werden kann, ist das angefochtene Urteil im
Hinblick auf diese Rüge letztinstanzlich im Sinne von Art.
86 Abs. 1 OG.

        Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ver-
folgt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
rechtlich geschützte Interessen und ist damit zur Willkür-
beschwerde legitimiert.

        bb) Am 1. Januar 2000 ist die revidierte Bundes-
verfassung vom 18. April 1999 in Kraft getreten (Art. 1 des
Bundesbeschlusses vom 28. September 1999 über das Inkraft-
treten der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999; AS
1999 S. 2555). Da der angefochtene Entscheid vom 28. Mai
1999 datiert und mithin vor dem Datum des Inkrafttretens er-
gangen ist, ist er auf Übereinstimmung mit dem damals gel-
tenden altrechtlichen Art. 4 BV zu überprüfen.

        cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ver-
stösst ein Entscheid erst dann gegen das in Art. 4 aBV sta-
tuierte Willkürverbot, wenn er nicht nur unrichtig, sondern
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117;
118 Ia 28 E. 1b S. 30, 129 E. 2 S. 130; 117 Ia 97 E. 5b
S. 106 mit Hinweisen). In der Würdigung der Beweise steht
dem kantonalen Gericht ein breiter Ermessensspielraum zu
(BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 37; 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia
369 E. 3 S. 371; 101 Ia 298 E. 5 S. 306). Eine Verletzung
von Art. 4 aBV liegt nur dann vor, wenn es sein Ermessen
offensichtlich überschritten oder missbraucht hat (118 Ia
133 E. 2b S. 134; 109 Ia 107 E. 2c S. 109). Dies ist insbe-
sondere dann der Fall, wenn es unhaltbare Schlüsse gezogen
(BGE 101 Ia 298 E. 5 S. 306) oder erhebliche Beweise ausser
Acht gelassen hat (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia
369 E. 3 S. 371).

        b) Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend,
entgegen der Annahme des Appellationshofes sei Bruno Zumbach
heute nicht mehr ihr Verwaltungsratspräsident; die entspre-
chende Feststellung im angefochtenen Urteil beruhe auf einem
offenkundigen Versehen.

        Die Rüge des offensichtlichen Versehens kann nach
Art. 63 Abs. 2 OG mit Berufung vorgebracht werden und ist
damit im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig
(E. 2). Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar,
inwiefern die Frage, ob Bruno Zumbach auch heute noch ihr
Verwaltungsratspräsident sei, für die Entscheidfindung er-
heblich sein sollte. Damit wird sie den Anforderungen an die
Substanziierung einer staatsrechtlichen Beschwerde gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht gerecht, wonach das Bundesge-
richt nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen prüft (BGE 118 Ia 64 E. 1b S. 67; 117 Ia 10
E. 4b S. 11; 115 Ia 183 E. 3 S. 185); auf die Beschwerde
wäre auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

        c) Die Beschwerdeführerin rügt als willkürlich,
dass der Appellationshof vom Bestehen einer mündlichen Ab-
rede zwischen den Parteien ausging, wonach die Beschwerde-
führerin für die unbelastete Rückgabe des Schuldbriefs bis
spätestens im Juni 1991 zu sorgen hatte, und die von der
Beschwerdeführerin behauptete Schenkung des Schuldbriefs als
unglaubwürdig erachtete. Die von der Beschwerdeführerin ge-
gen diese Annahmen vorgetragenen Rügen erscheinen allesamt
als nicht geeignet, das angefochtene Urteil willkürlich er-
scheinen zu lassen.

        Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zeu-
genaussagen von Jeannette Vogler-Haslimeier im Hinblick auf
die sich hier stellende Frage, ob die Parteien mündlich eine
Pflicht der Beschwerdeführerin zur Ablösung des Schuldbrie-
fes nach drei bis fünf Jahren verabredeten, widersprüchlich

sein sollen. Der Vorwurf, der Beschwerdegegner und seine
Ehefrau hätten in gegenseitiger Absprache übereinstimmende
Aussagen gemacht und beider Aussagen erschienen damit un-
glaubwürdig, wird durch nichts erhärtet. Dass die Aussagen
inhaltlich übereinstimmten, genügt nicht als Verdachtsmo-
ment, das die Beweiswürdigung durch den Appellationshof als
geradezu willkürlich erscheinen liesse; ebenso wenig die
Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner und seine Ehefrau
an fünf Jahre zurückliegende Einzelheiten erinnerten.

        Inwiefern es für die streitigen Fragen massgeblich
sein sollte, ob Bruno Zumbach bzw. die Beschwerdeführerin
beim Aktienkauf davon Kenntnis hatte, dass der Kredit bei
der Bank of America mit einem Faustpfandrecht am Schuldbrief
gesichert war, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, womit
sie den Substanziierungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1
lit. b OG (vgl. E. 3b) nicht gerecht wird. Die Behauptung,
der Schuldbrief habe einen "Bestandteil des Aktienkaufver-
trages" gebildet, ist ebenfalls ungenügend substanziiert.

        Die Beschwerdeführerin geht sodann mit ihrem Argu-
ment fehl, es müsse bereits hinsichtlich der Verpfändung des
Schuldbriefes zur Sicherung des Darlehens bei der Bank of
America eine Schenkungsabsicht angenommen werden, da der Be-
schwerdegegner dabei sowohl als Drittpfandgeber als auch als
Organ der Schuldnerin aufgetreten sei und bei dieser Kon-
stellation kein Auftragsverhältnis habe vorliegen können.
Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb kein Auftrag vor-
liegen sollte, handelte doch der Beschwerdegegner sowohl für
sich selbst als auch für die Beschwerdeführerin, so dass an
dem Geschäft rechtlich zwei Parteien beteiligt waren; zum
andern würde auch das Fehlen eines Auftrages nicht zwingend
auf einen Schenkungswillen schliessen lassen. Dass der Be-
schwerdegegner, wie die Beschwerdeführerin weiter geltend
macht, den Schuldbrief nur deshalb zur Verpfändung für einen

neuen Kredit zur Verfügung gestellt haben soll, weil dieser
für die Rückzahlung des von der Bank of America gekündigten
Darlehens erforderlich war und nur so die drohende Verwer-
tung des Faustpfandes durch Letztere verhindert werden konn-
te, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und stell-
te zudem weder ein Indiz für einen Schenkungswillen dar,
noch liesse es auf eine unbeschränkte Dauer der Zurverfü-
gungstellung des Schuldbriefs als Sicherungsmittel schlies-
sen. Ebenso wenig kann der Behauptung der Beschwerdeführerin
gefolgt werden, wenn der Beschwerdegegner der Beschwerdefüh-
rerin trotz Kenntnis von deren misslicher wirtschaftlicher
Situation seinen Schuldbrief als Pfandsicherheit für deren
Darlehensschuld zur Verfügung stellte und dessen Verwertung
durch die Gläubiger riskierte, müsse zwangsläufig auf eine
Schenkungsabsicht geschlossen werden; nichts steht der An-
nahme entgegen, dass der Beschwerdegegner das Verwertungs-
risiko auf eine bestimmte Zeitdauer beschränken wollte. Auch
dass in der Faustpfandverschreibung gegenüber der Schweize-
rischen Kreditanstalt die Befristung nicht vorgesehen ist
und diese an eine zwischen den Parteien bestehende Ablö-
sungsvereinbarung nicht gebunden wäre, lässt das Bestehen
einer solchen zwischen den Parteien nicht als unwahrschein-
lich erscheinen, ist sie doch gerade dann angezeigt, wenn im
Verhältnis zum Pfandgläubiger keine Beschränkung besteht.
Auch dass der Beschwerdegegner die Ablösung des Pfandes mit
den drei Schreiben vom 3. Dezember 1991, 20. Juli 1992 und
27. August 1992 zunächst durch Bitten zu erwirken suchte und
darin keine mündliche Vereinbarung erwähnte, lässt die Auf-
fassung des Appellationshofes nicht als willkürlich erschei-
nen, zumal die Parteien damals noch durch ein Arbeitsver-
hältnis verbunden waren; selbst wenn es - wie die Beschwer-
deführerin behauptet - im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
allenfalls bereits zu Meinungsverschiedenheiten gekommen
war, ändert sich daran nichts, erschiene es doch im Gegen-
teil plausibel, dass der Beschwerdegegner mit seinem zurück-
haltenden Verhalten eine weitere Verschärfung der Situation

verhindern wollte. Dies erschiene auch dann nachvollziehbar,
wenn der Beschwerdegegner und seine Ehefrau wegen der angeb-
lich festen Dauer des Arbeitsvertrages gegen Kündigungen ge-
schützt gewesen wären, hat doch ein Arbeitnehmer nicht nur
aus Angst vor einer Kündigung ein Interesse an guten Bezie-
hungen mit dem Arbeitgeber.

        d) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend,
selbst wenn davon auszugehen sei, dass eine Ablösung des
Faustpfandes und eine Rückgabe des Schuldbriefs an den Be-
schwerdegegner vereinbart wurde, sei dies jedenfalls an die
Bedingung geknüpft gewesen, dass die Beschwerdeführerin zur
Rückzahlung des damit gesicherten Kredits in der Lage sein
würde. Der Appellationshof sei in Willkür verfallen, wenn er
aus den Schreiben vom 3. Dezember 1991 und vom 20. Juli 1992
geschlossen habe, der Beschwerdegegner habe damit einen An-
spruch auf Ablösung des Schuldbriefs aus der Pfandhaft gel-
tend machen wollen, obwohl der Beschwerdegegner darin auf
die schlechte wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführe-
rin Bezug genommen und eher Bitten als Forderungen ausge-
sprochen habe. Dem ist nicht zu folgen. Dass der Beschwerde-
gegner Bruno Zumbach in seinem Schreiben vom 20. Juli 1992
aufforderte, den Kredit mit einer Bürgschaft sicherzustel-
len, um die Ablösung des Schuldbriefs zu ermöglichen, zeigt
vielmehr, dass der Beschwerdegegner trotz der ihm bekannten
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin eine
Ablösung des Schuldbriefs begehrte. Auch die übrigen Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin - sie wiederholt an dieser
Stelle bereits behandelte Vorbringen - sind nicht geeignet,
zwingend auf die behauptete Bedingung schliessen und die ge-
genteiligen Annahmen des Appellationshofes als willkürlich
erscheinen zu lassen.

     4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sa-
che wird das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Bei diesem
Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2
OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     3.- Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu ent-
schädigen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appella-
tionshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, schriftlich mit-
geteilt.

                       ______________

Lausanne, 21. September 2000

               Im Namen der I. Zivilabteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
        Der Präsident:      Die Gerichtsschreiberin: