I. Zivilabteilung 4P.253/1999
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4P.253/1999 I. Z I V I L A B T E I L U N G ****************************** 4. Januar 2000 Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichts- schreiber Luczak. --------- In Sachen Daniel G a n t e n b e i n - Kunz, Platz, 7306 Fläsch, Martha G a n t e n b e i n - Kunz, Platz, 7306 Fläsch, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen Thöny Bau AG, Schra 514, 7220 Schiers, Beschwerdegegnerin, Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, betreffend Art. 4 aBV (Zivilprozess, Beweiswürdigung; Kostenregelung); hat sich ergeben: A.- Die Eheleute Martha und Daniel Gantenbein-Kunz (Beschwerdeführer) führen einen Weinbaubetrieb in Fläsch. Im Zusammenhang mit einem Neubau führte die Thöny Bau AG (Beschwerdegegnerin) diverse Arbeiten aus und stellte dafür Rechnung von Fr. 13'144.45. Über deren Höhe kam es zwischen den Parteien zum Streit. Daher meldete die Beschwerdegegne- rin am 17. September 1997 im Umfang der gestellten Rechnung beim Vermittleramt des Kreises Maienfeld eine Klage gegen die Beschwerdeführer an. B.- Laut Handelsregisterauszug sind für die Beschwerde- gegnerin die beiden Verwaltungsratsmitglieder Hansandrea Thöny und Hans Thöny kollektiv zeichnungsberechtigt. An der Vermittlungsverhandlung vom 4. November 1997 nahm nur Hans Thöny in Begleitung seines Treuhänders Georg Clavadetscher teil. Er legte an der Verhandlung vorschriftsgemäss den Han- delsregisterauszug vor. C.- Da anlässlich der Vermittlungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, reichte die Beschwerdegegne- rin am 24. November 1997 beim Bezirksgericht Unterlandquart Klage gegen die Beschwerdeführer ein. In der Prozessantwort vom 19. Januar 1998 beantragten die Beschwerdeführer, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuwei- sen. Den Nichteintretensantrag begründeten sie unter anderem damit, dass die Beschwerdegegnerin an der Vermittlungsver- handlung nicht rechtsgültig vertreten gewesen sei. Das Be- zirksgericht Unterlandquart schützte am 26. Mai 1999 diese Einrede und trat auf die Klage nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdegegnerin die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 130.-- und die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksge- richt Unterlandquart von Fr. 2'800.--. Zudem verpflichtete es die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführern eine aus- seramtliche Entschädigung von Fr. 2'776.35, inkl. Mehrwert- steuer, zu entrichten. D.- Die von der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht von Graubünden am 14. September 1999 teilweise gut. Es bestätigte den Nichteintretensent- scheid, korrigierte aber den Kostenentscheid und setzte un- ter anderem die den Beschwerdeführern zugesprochene Partei- entschädigung von Fr. 2'776.35 auf Fr. 1'500.-- herab. Für das Beschwerdeverfahren erhob das Kantonsgericht keine Kos- ten. Die ausseramtlichen Kosten schlug es wett. E.- Gegen dieses Urteil haben die Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragen, den an- gefochtenen Entscheid in Bezug auf die Reduktion ihrer Par- teientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und die Verteilung der ausseramtlichen Kosten vor dem Kantonsgericht aufzuheben. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde- gegnerin hat keine Vernehmlassung eingereicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin an der Vermittlungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten war. Daher bestätigte das Kantonsgericht den Nichteintre- tensentscheid. In Bezug auf die Verteilung der Kosten zog es in Betracht, dass die Beschwerdeführer den Mangel bereits an der Vermittlungsverhandlung hätten erkennen können. Damit wären die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren wegge- fallen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts haben die Beschwer- deführer durch ihr Verhalten zu den unnötigen Verfahrenskos- ten beigetragen. Deshalb reduzierte es deren Parteientschä- digung angemessen. Die Beschwerdeführer unterlagen somit im Verfahren vor dem Kantonsgericht teilweise. Daher sprach ihnen das Kantonsgericht für dieses Verfahren keine ausser- amtliche Entschädigung zu. 2.- a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Reduk- tion der Parteientschädigung verletze in willkürlicher Art und Weise das in Art. 235 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 1985 (nachfolgend ZPO) verankerte Rügeprinzip. Die Beschwerdegegnerin habe weder einen entsprechenden Antrag gestellt noch in der Begründung behauptet, die Beschwerdeführer hätten unnötige Kosten ver- ursacht. Zudem habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine detaillierte Kostenabrechnung eingereicht. Gestützt da- rauf habe das Bezirksgericht die durch den Rechtsstreit ver- ursachten, notwendigen Kosten festgestellt. Diese tatsäch- liche Feststellung binde das Kantonsgericht. b) Gemäss Art. 235 ZPO überprüft das Kantonsgericht im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Ent- scheid für die Streitfrage wesentliche Gesetzesbestimmungen verletzt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wird da- durch kein Rügeprinzip verankert. Art. 235 ZPO versagt dem Kantonsgericht lediglich, über die gestellten Anträge der Parteien hinaus zu gehen. In der Beschwerde an das Kantons- gericht beantragte die Beschwerdegegnerin, sowohl die or- dentlichen als auch die ausserordentlichen Verfahrenskosten den Beschwerdeführern zu überbinden. Indem das Kantonsge- richt die Parteientschädigung an die Beschwerdeführer bloss reduzierte, blieb es hinter dem gestellten Antrag zurück. Die Beschwerdegegnerin wirft den Beschwerdeführern überdies ausdrücklich vor, sie hätten den Mangel schon an der Ver- mittlunsgverhandlung gekannt, weshalb ihr Verhalten rechts- missbräuchlich sei. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten zum unnötigen Aufwand beigetragen haben. Die entsprechende Rüge der Beschwerde- führer ist unbegründet. Nicht zutreffend sind auch die Vor- bringen bezüglich der eingereichten Rechnung. Deren Höhe ist eine tatsächliche Feststellung. Ob der Aufwand, für den das Bezirksgericht die Entschädigung zusprach, dagegen notwendig war, ist keine tatsächliche Feststellung und konnte daher vom Kantonsgericht überprüft werden. 3.- a) Die Beschwerdeführer bestreiten, an der Vermitt- lungsverhandlung den Registerauszug eingesehen zu haben. Die entsprechende Feststellung des Kantonsgerichts sei willkür- lich. Die Beschwerdeführer hätten die mangelhafte Vertretung gar nicht bemerkt und somit nicht früher rügen können. b) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls ver- tretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Der angefoch- tene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ste- hen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits- gedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15; 129 E. 5b S. 134, 124 IV 86 E. 2a S. 88). c) Das Kantonsgericht behauptet nicht, die Be- schwerdeführer hätten den Handelsregisterauszug an der Ver- handlung tatsächlich eingesehen. Es stützt seinen Entscheid vielmehr darauf, dass die Beschwerdeführer in den Handelsre- gisterauszug hätten Einsicht nehmen können. Dass sie um Ein- sicht gebeten hätten und ihnen diese verweigert worden wäre, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Damit ist der ange- fochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht geradezu offensichtlich unhaltbar im Sinne der angeführten Recht- sprechung. 4.- Als willkürlich rügen die Beschwerdeführer noch, dass das Kantonsgericht aus dem in Art. 4 ZPO verankerten Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben schliesst, der Vertreter der Beschwerdeführer hätte die Beschwerdegegnerin auf die mangelhafte Vertretung hinweisen müssen. Die Be- schwerdeführer sind der Meinung, ein Rechtsvertreter, der die Gegenpartei daran hindere, einen für seine Mandantschaft günstigen prozessualen Fehler zu begehen, verletze seine vertragliche Pflichten gegenüber dem Klienten. Inwiefern der prozessuale Fehler der Beschwerdegegnerin für die Beschwer- deführer von Vorteil gewesen sein soll, legen die Beschwer- deführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Hin- weis an die Gegenpartei wäre mit keinerlei Nachteilen für die Beschwerdeführer verbunden gewesen, sondern hätte im Gegenteil auch ihnen unnötigen Aufwand erspart. 5.- Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich somit als unbegründet. Das Mass der Reduktion beanstanden die Be- schwerdeführer nicht. Da das Kantonsgerichts teilweise gegen die Beschwerdeführer entschied, konnte es auch ohne Willkür davon absehen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Entscheid des Kantonsgerichts ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen. Eine Parteientschädigung haben die Be- schwerdeführer nicht zu entrichten, da sich die Beschwerde- gegnerin nicht vernehmen liess. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantons- gericht Graubünden schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 4. Januar 2000 LKC/bie Im Namen der I. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: