Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.250/1999
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4P.250/1999/rnd

              I.  Z I V I L A B T E I L U N G
              *******************************

                 Sitzung vom 11. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler
und Gerichtsschreiber Herren.

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                         In Sachen

Roland  S t r a u b, Artherstrasse 12, 6300 Zug, Beschwerde-
führer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber, Post-
platz/Schanz 4, 6301 Zug,

                           gegen

Christian Reichsgraf Eckbrecht  v o n  D ü r c k h e i m -
Montmartin, Freiherr von Ketelhodt, Entraching, Hartmanns-
hausen, D-86923 Finning, Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,
Obergericht des Kantons  Z u g, Zivilrechtliche Abteilung,

                         betreffend
                         Art. 4 aBV
       (Zivilprozess; willkürliche Beweiswürdigung),

hat sich ergeben:

     A.- Christian Reichsgraf Eckbrecht von Dürckheim-Mont-
martin, Freiherr von Ketelhodt (nachfolgend Beschwerdegeg-
ner), war zusammen mit seiner Schwester Elisabeth von Dehn
und weiteren Personen Kommanditist der in der Medizinalbran-
che tätigen PHE Elastomere GmbH & Co. KG (nachfolgend PHE
KG), einer Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Simme-
rath. Der Beschwerdegegner und seine Schwester waren ferner
auch an der PHE Elastomere GmbH (nachfolgend PHE GmbH) be-
teiligt, welche ebenfalls Sitz in Simmerath hatte. Ab Früh-
jahr 1989 verhandelte der Beschwerdegegner mit Roland Straub
(nachfolgend Beschwerdeführer) und Guido Schwerzmann, die zu
jener Zeit gemeinsam eine Anwaltskanzlei in Zug betrieben,
über eine Übernahme der PHE-Gruppe. Am 29. September 1989
unterbreitete Guido Schwerzmann dem Beschwerdegegner eine
"Absichtserklärung im Sinne einer Rahmenvereinbarung", deren
Ziffer 5 wie folgt lautete:

         "Dienstleistungsvereinbarung
          - Dauer: rund 3 Jahre / Ende 1992
          - Betrag: max. DM 935'000
          - Projektbezogene Beratung und Mitwirkung gemäss
            Absprache
          - Einzelheiten gemäss Absprache i.V.m. einzelnen
            Projekten [...]"

        Am 5. Oktober 1989 übernahm die neu gegründete
Innopharm Holding AG mit Sitz in Zug sämtliche Anteile der
PHE GmbH. Für die Innopharm Holding AG handelten der Be-
schwerdeführer und Guido Schwerzmann als einzelzeichnungsbe-
rechtigte Verwaltungsräte. Gleichentags erwarb die PHE GmbH -
nunmehr durch Guido Schwerzmann handelnd - von den Kommandi-
tisten der PHE KG deren Anteile. Die Verkäufer verzichteten
dabei gleichzeitig auf Ansprüche aus einem Darlehen an die
Gesellschaft im Umfang von DM 935'000.--.

        Im Dezember 1989 wurde eine erste Zahlung in der
Höhe von DM 312'000.-- auf das vom Beschwerdegegner bezeich-
nete Konto "Graf Dürckheim Erben" überwiesen, am 27. Dezember
1990 erfolgte eine weitere Zahlung über DM 300'000.--. Die
Bezahlung einer dritten Jahresrate über DM 323'000.-- blieb
aus. Der Beschwerdegegner und seine Schwester belangten in
der Folge Guido Schwerzmann beim Landgericht Aachen (Deutsch-
land), zogen die Klage jedoch zurück, nachdem der Beklagte
die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben hatte.

     B.- Mit Eingabe vom 14. September 1995 belangte der Be-
schwerdegegner den Beschwerdeführer beim Kantonsgericht des
Kantons Zug auf Bezahlung von DM 323'000.--, eventuell von
Fr. 267'928.50, nebst Zins sowie eines etwaigen Verspätungs-
schadens infolge Kursverlustes. Er stützte seine Forderung
auf Ziff. 5 der Absichtserklärung vom 29. September 1989 und
machte geltend, mit der als Dienstleistungsvereinbarung be-
zeichneten Abrede hätten die Parteien in Wirklichkeit beab-
sichtigt, ein Darlehen in der Höhe von DM 935'000.--, welches
die Erbengemeinschaft Dürckheim der veräusserten Gesellschaft
gewährt hatte, an die Darlehensgeber zurückzuführen.

        Das Kantonsgericht hiess die Klage mit Urteil vom
30. Oktober 1997 gut und verpflichtete den Beschwerdeführer,
dem Beschwerdegegner DM 323'000.-- nebst Zins zu 4 % seit
1. Januar 1993 zu bezahlen, unter solidarischer Mitver-
pflichtung von Guido Schwerzmann. Mit Urteil vom selben Tag
verpflichtete das Kantonsgericht auch Guido Schwerzmann zur
Bezahlung desselben Betrages, unter solidarischer Mitver-
pflichtung des Beschwerdeführers. Die kantonale Berufung des
Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zug mit
Urteil vom 31. August 1999 ab.

     C.- Der Beschwerdeführer gelangt sowohl mit eidgenössi-
scher Berufung als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde ans
Bundesgericht. Mit Letzterer beantragt er, das Urteil des
Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Be-
schwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das
Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Am 1. Januar 2000 ist die revidierte Bundesverfas-
sung vom 18. April 1999 in Kraft getreten. Da das Urteil des
Obergerichts noch vorher ergangen und im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob sich der angefochtene
Entscheid im Zeitpunkt seiner Fällung als verfassungskonform
erweist, sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen der Bun-
desverfassung vom 29. Mai 1874, wie sie bis zum 31. Dezember
1999 in Kraft stand (nachfolgend aBV), anzuwenden.

     2.- a) Bereits im Verfahren vor erster Instanz bestritt
der Beschwerdeführer die Aktivlegitimation des Beschwerdegeg-
ners und machte geltend, Partei der fraglichen "Dienstleis-
tungsvereinbarung" sei die Erbengemeinschaft Dürckheim. Der
Beschwerdegegner legte hierauf zusammen mit der Replik pro-
zessual rechtzeitig eine Abtretungserklärung ins Recht, wo-
nach ihm die Erbengemeinschaft Dürckheim, bestehend aus dem
Beschwerdegegner selbst und seiner Schwester, sämtliche ihr
zustehenden Rechte gegen den Beschwerdeführer, insbesondere
aber die Restforderung von DM 323'000.-- zediere. In der Dup-
lik wandte der Beschwerdeführer hiergegen ein, der Beschwer-
degegner habe keine Erbenbescheinigung vorgelegt und damit
die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft Dürckheim nicht

nachgewiesen. Dennoch erachtete das Kantonsgericht es als
erstellt, dass die Erbengemeinschaft nur aus dem Beschwerde-
gegner und dessen Schwester bestehe. Der Beschwerdeführer
habe keine weiteren Erben genannt und damit die Darstellung
des Beschwerdegegners nicht substanziiert bestritten.

        b) Im kantonalen Berufungsverfahren stellte sich der
Beschwerdegegner erstmals auf den Standpunkt, bei der "Dürck-
heim Erbengemeinschaft" handle es sich nicht um eine Erbenge-
meinschaft im zivilrechtlichen Sinne, sondern um eine bürger-
liche Gemeinschaft im Sinne des deutschen BGB, welche der
einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. OR entspreche. Zum
Nachweis der Zusammensetzung dieser Gemeinschaft reichte er
eine Bescheinigung des Finanzamtes Bayern ein. Das Oberge-
richt hielt im angefochtenen Urteil indessen fest, welche
Rechtsform die fragliche Gemeinschaft habe, sei letztlich un-
erheblich, sofern deren Mitglieder ihren Anspruch an den Be-
schwerdegegner rechtsgültig abgetreten hätten. Das neu einge-
reichte Beweismittel wies es unter Hinweis auf das Novenver-
bot gemäss § 205 ZPO/ZG aus dem Recht. Es hielt aber dennoch
dafür, der bloss formale Hinweis des Beschwerdeführers, es
fehle eine amtliche Bescheinigung bezüglich Zusammensetzung
der Erbengemeinschaft, genüge nicht, um die Überzeugung des
Gerichts umzustossen, dass die Erbengemeinschaft nur aus dem
Beschwerdegegner und seiner Schwester bestehe. In den gesam-
ten Akten finde sich kein Hinweis darauf, dass noch andere
Personen der "Erbengemeinschaft Graf Dürckheim" angehören
könnten. Ferner seien auch in der zunächst beim Landgericht
Aachen eingereichten Klage der Beschwerdegegner und seine
Schwester als Kläger genannt worden.

     3.- Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Ver-
letzung von Art. 4 aBV vor. Er macht zunächst geltend, der
Beschwerdegegner bringe im kantonalen Rechtsmittelverfahren
neu vor, Anspruchsberechtigte aus der "Dienstleistungsver-

einbarung" sei eine bürgerliche Gemeinschaft und nicht eine
Gemeinschaft im Sinne des Erbrechts. Das Obergericht habe
jedoch willkürlich ausser Acht gelassen, dass sich der Be-
schwerdegegner nur die Ansprüche der Erbengemeinschaft, nicht
auch der angeblichen bürgerlichen Gemeinschaft habe abtreten
lassen.

        Die Parteien stimmen darin überein, dass der vom Be-
schwerdegegner eingeklagte Anspruch jedenfalls ursprünglich
nicht ihm alleine zustand, sondern einer als "Erbengemein-
schaft Graf Dürckheim" bezeichneten Personenmehrheit. Ob es
sich dabei um eine Erbengemeinschaft im Sinne des Erbrechts
oder um eine bürgerliche Gemeinschaft im Sinne des deutschen
BGB handelt, ist, wie das Obergericht zu Recht festgehalten
hat, für die Frage der Aktivlegitimation im vorliegenden Fall
nicht von Belang. Der Beschwerdegegner hat sich zur Rechts-
form der "Erbengemeinschaft Graf Dürckheim" zwar erstmals im
kantonalen Berufungsverfahren ausdrücklich geäussert. Nament-
lich geht aus der Abtretungserklärung nicht hervor, ob es
sich bei der Zedentin um eine erbrechtliche oder bürgerliche
Gemeinschaft handle. Das ändert jedoch nichts daran, dass es
nach der klägerischen Darstellung stets ein und dieselbe Ge-
meinschaft war, welche als Partei der "Dienstleistungsverein-
barung" zu betrachten ist und ihre Ansprüche dem Beschwerde-
gegner abgetreten hat. Entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers war somit nie von zwei verschiedenen Gemeinschaften
- einer erbrechtlichen und einer bürgerlichen - die Rede. Der
Vorwurf, das Obergericht habe willkürlich missachtet, dass
dem Beschwerdegegner nur die Ansprüche der Erbengemeinschaft,
nicht aber der bürgerlichen Gemeinschaft abgetreten worden
seien, zielt mithin an der Sache vorbei.

     4.- Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht
sei willkürlich davon ausgegangen, die "Erbengemeinschaft
Graf Dürckheim" bestehe einzig aus dem Beschwerdegegner und
dessen Schwester.

        a) Zu Recht hat das Obergericht die rechtliche Qua-
lifikation der "Erbengemeinschaft Graf Dürckheim" - bei der
es sich unbestrittenermassen um eine Gemeinschaft deutschen
Rechts handelt - offen gelassen und als entscheidend erach-
tet, dass deren Mitglieder gesamthaft ihren Anspruch an den
Beschwerdegegner rechtsgültig abgetreten haben. Die Mitglie-
der sowohl einer Erbengemeinschaft nach §§ 2032 ff. BGB als
auch einer Gemeinschaft im Sinne von §§ 741 ff. BGB können
das gemeinsame Recht gegenüber Dritten in der Regel nur ge-
meinschaftlich ausüben (vgl. § 2038 Abs. 1 BGB und Palandt/-
Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Aufl., München 1999,
Rz 1 zu § 2038 BGB, sowie § 747 zweiter Satz BGB und
Palandt/Sprau, a.a.O., Rz 4 zu § 747 BGB). Der Beschwerde-
gegner stützt seine Aktivlegitimation auf eine Abtretungs-
erklärung der "Erbengemeinschaft Graf Dürckheim", welche als
Zedenten lediglich den Beschwerdegegner selbst sowie dessen
Schwester aufführt. Umstritten ist, ob die betreffende Ge-
meinschaft allein aus diesen oder noch aus anderen Mitglie-
dern besteht.

        b) Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil erwo-
gen, es könne nicht Sache des Beschwerdeführers sein, die
Zusammensetzung der "Erbengemeinschaft Graf Dürckheim" he-
rauszufinden. Auch habe der Beschwerdeführer die entsprechen-
de Behauptung des Beschwerdegegners rechtzeitig bestritten.
Dennoch habe das erstinstanzliche Gericht die Darstellung des
Beschwerdegegners aufgrund einer Würdigung der gesamten Ak-
tenlage zu Recht für glaubwürdig erachtet: Der bloss formale
Hinweis des Beschwerdeführers, dass eine amtliche Bescheini-
gung bezüglich der Zusammensetzung der Gemeinschaft fehle,

reiche nicht aus, um die Überzeugung des Obergerichts umzu-
stossen, wonach neben dem Beschwerdegegner und seiner Schwes-
ter keine weiteren Personen der "Erbengemeinschaft Graf
Dürckheim" angehörten. In den gesamten Akten finde sich kein
Hinweis auf weitere Mitglieder, und auch die Klage vor dem
Landgericht Aachen sei einzig von dem Beschwerdegegner und
seiner Schwester eingereicht worden. Dieser Schluss des
Obergerichts beruht auf Beweiswürdigung und kann im Rahmen
der staatsrechtlichen Beschwerde auf Willkür hin überprüft
werden.

        c) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon dann vor, wenn eine andere als die vom kantonalen Ge-
richt gewählte Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuzie-
hen wäre. Willkürlich ist ein Entscheid vielmehr erst, wenn
er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 122 III 130 E. 2a S. 131; 122 I 61 E. 3a S. 66 f., je
mit Hinweisen). Geht es um Beweiswürdigung, ist überdies zu
beachten, dass dem Sachgericht darin nach konstanter Recht-
sprechung ein weiter Ermessensspielraum zukommt (BGE 120 Ia
31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das
kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht hat, namentlich
zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt ist (BGE 101 Ia 298
E. 5 S. 306; 98 Ia 140 E. 3a S. 142, mit Hinweisen), erhebli-
che Beweise übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt
hat (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100
Ia 119 E. 127). Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung eines
Entscheides nur, wenn er nicht nur in einzelnen Punkten der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 122
I 61 E. 3a S. 67; 122 III 130 E. 2a S. 131, je mit Hinwei-
sen).

        d) Was der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen des
Obergerichts einwendet, vermag eine willkürliche Beweiswürdi-
gung nicht aufzuzeigen. Wohl kann im Umstand allein, dass der
Beschwerdegegner und seine Schwester bereits vor dem Landge-
richt Aachen als Kläger aufgetreten waren, noch kein Nachweis
für die Aktivlegitimation im vorliegenden Verfahren erblickt
werden, zumal das dortige Gericht auf die Klage mangels ört-
licher Zuständigkeit gar nicht eingetreten war. Hingegen
lassen es die Gesamtheit der Akten und die übrigen Umstände
als zumindest wahrscheinlich erscheinen, dass der fraglichen
Gemeinschaft kein Dritter angehörte: Zunächst ist festzuhal-
ten, dass es sich dabei nicht um eine Erbengemeinschaft zu
handeln braucht. Vielmehr geht es um die ursprüngliche
Rechtszuständigkeit an einem Darlehen, das von einzelnen
Gesellschaftern der PHE KG gewährt worden war und nach dem
Verkauf der PHE-Gruppe - simuliert als Dienstleistungsverein-
barung - wieder zurückgeführt werden sollte. Da es sich um
ein Gesellschafterdarlehen handelt, kämen als zusätzliche
Darlehensgeber allenfalls andere Anteilseigner in Frage. Der
Beschwerdeführer macht indessen nicht geltend, dass sich un-
ter den übrigen Gesellschaftern, die in dem von einem deut-
schen Notar verurkundeten Kaufvertrag aufgeführt worden sind,
weitere Darlehensgeber befinden. Hinzu kommt, dass zwei Raten
des Gesamtbetrages von DM 935'000.-- auf das Konto "Graf
Dürckheim Erben" bezahlt wurden, ohne dass der Beschwerdefüh-
rer irgendwelche Zweifel an der Berechtigung des Kontoinha-
bers geäussert hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint es
jedenfalls nicht willkürlich, wenn das Obergericht den blos-
sen Hinweis des Beschwerdeführers auf das Fehlen eines Erb-
scheins als ungenügend erachtete, um die im Beweisverfahren
gewonnene Überzeugung umzustossen, als Darlehensgeber seien
ursprünglich einzig der Beschwerdegegner und seine Schwester
aufgetreten.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschä-
digen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht
(Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug schriftlich mit-
geteilt.
                        _____________

Lausanne, 11. April 2000

               Im Namen der I. Zivilabteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: