I. Zivilabteilung 4P.242/1999
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4P.242/1999/rnd I. Z I V I L A B T E I L U N G ****************************** 3. Januar 2000 Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident, Leu, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch und Gerichtsschreiber Luczak. --------- In Sachen Kurt S u t e r, Samun 19, 7153 Falera, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Casanova, Arcas 22, Postfach 433, 7002 Chur, gegen E i c h m a n n AG, Hauptstrasse 1, 8259 Kaltenbach, Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, Kantonsgericht von G r a u b ü n d e n, Zivilkammer, betreffend Art. 4 aBV (Willkürliche Beweiswürdigung; rechtliches Gehör), hat sich ergeben: A.- Kurt Suter (Beschwerdeführer) erwarb am 3. Juni 1991 30% der Aktien der Eichmann AG (Beschwerdegegnerin). Seit diesem Zeitpunkt war er sowohl Verwaltungsratspräsident (bis Ende Februar 1995) als auch Geschäftsführer (bis Ende August 1995) der Beschwerdegegnerin. B.- Die Beschwerdegegnerin war Eigentümerin von zwei Stockwerkeigentumsanteilen für eine Wohnung und einen Park- platz in Lugano-Castagnola. Am 7. Februar 1995 beauftragte sie den Beschwerdeführer, in ihrem Namen und auf ihre Rech- nung diese Stockwerkeigentumseinheiten an die Eheleute Ruth und Rolf Weiss zu verkaufen. Sie ermächtigte ihn insbesonde- re, den Kaufpreis entgegen zu nehmen und dafür rechtsgültig zu quittieren. Der Kaufpreis von Fr. 950'000.-- war wie folgt zu begleichen: Fr. 91'253.-- sowie Fr. 602'967.50 durch die Übergabe zweier Checks an den verurkundenden Notar und Fr. 100'000.-- sowie Fr. 155'779.50 durch Übergabe zweier weiterer Checks an den Beschwerdeführer als Vertreter der Verkäuferin. Die Käufer übergaben die Checks bei Vertrags- schluss vereinbarungsgemäss dem Notar und dem Beschwerde- führer. Der Beschwerdeführer rechnete den Check über Fr. 100'000.-- mit der Beschwerdegegnerin ab. Den Betrag von Fr. 155'779.50 lieferte er nicht ab. C.- Die Beschwerdegegnerin verlangte am 19. August 1997 beim Vermittleramt des Kreises Ilanz vom Beschwerdeführer Fr. 155'779.50 nebst 5% Zins seit dem 15. Februar 1995. Nach erfolgloser Sühneverhandlung reichte sie am 3. Juni 1998 beim Bezirksgericht Glenner eine entsprechende Klage ein. Das Bezirksgericht hiess die Klage am 13. Oktober 1998 gut. Am 2. Juni 1999 wies das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid ab. D.- Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht. In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er, das ange- fochtene Urteil aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) In seiner Eingabe an das Bezirksgericht führt der Beschwerdeführer aus, es hätten verschiedene Forderungen auf dem Verkaufsobjekt gelastet, zu deren Begleichung er den Kaufpreis verwendet habe, unter anderem ".. Fr. 155'779.50 zur Deckung des Hypothekarkredits von Fr. 165'000.-- (Fr. 150'000.-- durch Kurt Suter/Fr. 15'000.-- durch die Piato AG) sowie Guthaben der Piato AG und Forderungen von Kurt Suter aus ev. Betrug in Zusammenhang mit Falschbeurkun- dung der tatsächlichen Baukosten gegen Übergabe des gesplit- teten Schuldbriefs von Fr. 120'000.-- an die Käufer". An- lässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht brachte der Beschwerdeführer vor, er habe mit dem strittigen Betrag offene Rechnungen der Beschwerdegegnerin getilgt. b) In der Berufung an das Kantonsgericht stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe mit seinen Vorbringen in der Eingabe an das Bezirksgericht sinn- gemäss die Verrechnung mit einer Forderung erklärt, die ihm selbst gegen die Beschwerdegegnerin zustand. Daher sei er nicht verpflichtet, den Betrag der Beschwerdegegnerin auszu- händigen. 2.- a) Das Kantonsgericht stellt als Hauptbegründung fest, der Beschwerdeführer habe die Verrechnung nicht rechtsgenüglich erklärt. In der Eventualbegründung führt es aus, mit den angerufenen Beweismitteln könne die Forderung, die der Beschwerdeführer zur Verrechnung bringen will, nicht bewiesen werden. Daher sei auf die Abnahme dieser Beweismit- tel zu verzichten und der Entscheid des Bezirksgerichts auch aus diesem Grund zu bestätigen. b) Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da es seinen Be- weisanträgen nicht stattgegeben hat. Ferner habe es willkür- lich die Verrechnung nicht zugelassen. 3.- a) Das Kantonsgericht stützt sich auf zwei selb- ständige Begründungen. Sofern eine der beiden sich im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde als verfassungsmässig er- weist und überdies bundesrechtlich im Rahmen der Berufung nicht zu beanstanden ist, besteht kein aktuelles Rechts- schutzinteresse an der Prüfung der Rügen gegenüber der ande- ren Begründung (Art. 88 OG). b) Gemäss Art. 90 Abs. 1 OG muss die Beschwerde- schrift die Anträge des Beschwerdeführers enthalten (lit. a). Ferner hat die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu ent- halten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (lit. b). Da die staatsrechtliche Beschwerde der Überprüfung des angefochtenen Entscheides unter dem spezifischen Ge- sichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395), sind diese oder deren Teilgehalte zu bezeich- nen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darzustellen, wo- rin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte beste- hen soll. c) Der Beschwerdeführer anerkennt, dass nach dem massgeblichen Prozessrecht die Verrechnungseinrede bereits vor dem Bezirksgericht vorgebracht werden musste. Insoweit beanstandet er den angefochtenen Entscheid nicht. Er behaup- tet zwar, das Kantonsgericht habe die Verrechnungseinrede willkürlich nicht zugelassen. Er bringt aber nicht vor, das Kantonsgericht habe Tatsachen in Bezug auf seine Prozesser- klärung willkürlich festgestellt. Er bezeichnet keine Normen des kantonalen Prozessrechts, die willkürlich angewendet worden wären, und legt auch sonst nicht gehörig dar, inwie- fern das Willkürverbot verletzt worden sein soll. Insofern genügt seine Eingabe der Begründungspflicht gemäss Art. 90 Abs. 1 OG offensichtlich nicht. Welche Anforderungen an die Verrechnungserklärung selbst zu stellen sind, ist eine Frage des Bundesrechts und somit im Rahmen der Berufung zu behan- deln. Soweit sich die Beschwerde gegen die Hauptbegründung des Kantonsgerichts richtet, ist darauf nicht einzutreten. d) Wie im Entscheid über die vom Beschwerdeführer eingelegte Berufung zu zeigen sein wird, ist die Hauptbe- gründung des Kantonsgerichts auch bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Damit erübrigt sich eine Überprüfung der Rügen gegen die Eventualbegründung. Auf die Beschwerde ist daher insgesamt nicht einzutreten. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge- richt von Graubünden (Zivilkammer), schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 3. Januar 2000 Im Namen der I. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: