I. Zivilabteilung 4P.234/1999
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4P.234/1999/rnd I. Z I V I L A B T E I L U N G ****************************** 4. Februar 2000 Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident, Klett, Ersatzrichter Geiser und Gerichtsschreiber Luczak. --------- In Sachen Hans-Konrad E i s e n h u t, Unterrechstein 375, 9410 Heiden, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14, Postfach 849, 9430 St. Margrethen, gegen Heinrich H e l l e r - Eisenhut, Büelenweg 8, 9410 Heiden, Monika H a l l e r - Manser, Tanneraistrasse 5, 5244 Birrhard, Fredy M a n s e r, Rebmoosweg 86, 5200 Brugg, Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Oexl, Niedern 117, Postfach 247, 9043 Trogen, Obergericht von Appenzell A. Rh., 2. Abteilung, betreffend Art. 4 aBV (Zivilprozess, willkürliche Beweiswürdigung), hat sich ergeben: A.- Heinrich Heller sen. bewohnte bis zu seinem Tod am 8. Juli 1995 eine Zweizimmerwohnung in der Liegenschaft Fuchsloch 400 in Heiden und führte den angegliederten Land- wirtschaftsbetrieb. Hans-Konrad Eisenhut (Beschwerdeführer) wohnt mit seiner Familie seit über 20 Jahren im gleichen Haus in einer Fünfzimmerwohnung. Seit einer Krankheit im Jahre 1990 war Heinrich Heller sen. vermehrt auf die Hilfe der Mitbewohner angewiesen. Der Beschwerdeführer und seine Mutter halfen bei der Besorgung der Feld- und Stallarbeiten. Die geschäftlichen Angelegenheiten und die anfallenden Schreibarbeiten erledigte die Mutter des Beschwerdeführers. Heinrich Heller sen. half dafür beim Kinderhüten und stellte für die Tiere der Familie Eisenhut Futter und den Stall zur Verfügung. Während Heinrich Heller sen. für gewisse Dienst- leistungen wie Flickarbeiten und das Mittagessen ein spe- zielles Entgelt entrichtete, leistete er für die Hilfe bei der Stallarbeit keine Zahlungen. Der Beschwerdeführer und seine Mutter bezogen jedoch unentgeltlich Milch beim Ver- storbenen. B.- Nach dem Tod von Heinrich Heller sen. kam es zwi- schen dem Sohn des Verstorbenen, Heinrich Heller-Kesselhut (Beschwerdegegner 1), einerseits und dem Beschwerdeführer und dessen Mutter andererseits zum Streit über die für den Verstorbenen getätigten Geschäfte. Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 1 Lohn für die von ihm und seiner Mutter für den Verstorbenen geleisteten Arbeiten. Er liess sich die Ansprüche seiner Mutter abtreten und klag- te am 13. Mai 1996 beim Kantonsgericht Appenzell A.Rh. gegen den Beschwerdegegner 1. Er verlangte Fr. 128'835.-- nebst Zins und Betreibungskosten. Der Beschwerdegegner 1 verkünde- te den Miterben des Verstorbenen, Monika Haller-Manser (Be- schwerdegegnerin 2) und Fredy Manser (Beschwerdegegner 3) den Streit. Daraufhin traten diese in den Prozess ein. C.- Am 23. März 1998 wies das Kantonsgericht die Klage ab. Dieses Urteil bestätigte das Obergericht von Appenzell A.Rh. am 25. Mai 1999. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde und Berufung einge- legt. In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er, das angefochtenen Urteil aufzuheben. Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Das Obergericht hat die Hilfeleistungen des Be- schwerdeführers und seiner Mutter als unentgeltlichen Auf- trag qualifiziert und die Lohnforderung abgewiesen. Der Be- schwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Art. 6 EMRK geltend, weil das Obergericht Beweise, die auf einen Arbeitsvertrag hindeuten, nicht abgenommen und überdies den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers pau- schal die Zeugenqualität abgesprochen habe. 2.- a) Nach den Ausführungen des Obergerichts sind die Tatsachen, die der Beschwerdeführer mit den angerufenen Be- weismitteln beweisen möchte, für den Entscheid nicht wesent- lich. Über Behauptungen, die auf den Prozessausgang keinen Einfluss haben, ist kein Beweis abzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Eine andere Frage ist, ob das Obergericht zu Recht davon ausging, die entspre- chenden Tatsachen seien für den Entscheid unerheblich. Da es um die Abgrenzung zwischen einem Auftrag und einem Arbeits- vertrag bzw. um die allfällige Entgeltlichkeit des Auftrags geht, ist dies eine Frage des Bundesrechts. Nimmt das Ge- richt über für den Entscheid wesentliche Tatsachen trotz eines entsprechenden Antrags keinen Beweis ab, verletzt dies Art. 8 ZGB. Da diese Verletzung mit Berufung gerügt werden kann, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 2 OG). b) Art. 8 ZGB schreibt dem Gericht dagegen nicht vor, wie es die abgenommenen Beweise zu würdigen hat. Dies schliesst auch die antizipierte Beweiswürdigung ein. In an- tizipierter Beweiswürdigung wird auf die Abnahme von Beweis- mitteln verzichtet, wenn die behaupteten Tatsachen an sich für den Entscheid relevant wären, die angerufenen Beweismit- tel jedoch nicht geeignet scheinen, diese Tatsachen zu be- weisen. Eine antizipierte Beweiswürdigung führt das Oberge- richt nur im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer zur Edition beantragten Zeitungsartikel und der beantragten Ein- vernahme des Autors durch. Es kommt zum Schluss, dass die entsprechenden Beweismittel höchstens die vom Beschwerdefüh- rer unbestrittenermassen erbrachten Leistungen nicht aber deren Entgeltlichkeit zu beweisen vermögen. Inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich ist, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. d) Auf die Einvernahme der Familienangehörigen wur- de verzichtet, weil sie nach Ansicht des Obergerichts keine wesentlichen Tatsachen bezeugen können, nicht weil sie mit dem Beschwerdeführer verwandt sind. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers gehen an der Sache vorbei. 3.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. In der eingereichten Honorarnote verlangt der Vertreter des Beschwerdeführers Fr. 7'542.20 inkl. Mehrwert- steuer. Da die Beantwortung der Beschwerdeschrift mit keinem grossen Aufwand verbunden war, sind angesichts des Streit- werts Fr. 6'000.-- angemessen. Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 4. Februar 2000 Im Namen der I. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: