Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4P.234/1999
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4P.234/1999/rnd

               I. Z I V I L A B T E I L U N G
               ******************************

                      4. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Klett, Ersatzrichter Geiser und Gerichtsschreiber
Luczak.

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                         In Sachen

Hans-Konrad  E i s e n h u t, Unterrechstein 375,
9410 Heiden, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14, Postfach 849,
9430 St. Margrethen,

                           gegen

Heinrich  H e l l e r - Eisenhut, Büelenweg 8, 9410 Heiden,
Monika  H a l l e r - Manser, Tanneraistrasse 5,
5244 Birrhard,
Fredy  M a n s e r, Rebmoosweg 86, 5200 Brugg,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Olivier
Oexl, Niedern 117, Postfach 247, 9043 Trogen,

Obergericht von Appenzell A. Rh., 2. Abteilung,

                         betreffend
  Art. 4 aBV (Zivilprozess, willkürliche Beweiswürdigung),

hat sich ergeben:

     A.- Heinrich Heller sen. bewohnte bis zu seinem Tod am
8. Juli 1995 eine Zweizimmerwohnung in der Liegenschaft
Fuchsloch 400 in Heiden und führte den angegliederten Land-
wirtschaftsbetrieb. Hans-Konrad Eisenhut (Beschwerdeführer)
wohnt mit seiner Familie seit über 20 Jahren im gleichen
Haus in einer Fünfzimmerwohnung. Seit einer Krankheit im
Jahre 1990 war Heinrich Heller sen. vermehrt auf die Hilfe
der Mitbewohner angewiesen. Der Beschwerdeführer und seine
Mutter halfen bei der Besorgung der Feld- und Stallarbeiten.
Die geschäftlichen Angelegenheiten und die anfallenden
Schreibarbeiten erledigte die Mutter des Beschwerdeführers.
Heinrich Heller sen. half dafür beim Kinderhüten und stellte
für die Tiere der Familie Eisenhut Futter und den Stall zur
Verfügung. Während Heinrich Heller sen. für gewisse Dienst-
leistungen wie Flickarbeiten und das Mittagessen ein spe-
zielles Entgelt entrichtete, leistete er für die Hilfe bei
der Stallarbeit keine Zahlungen. Der Beschwerdeführer und
seine Mutter bezogen jedoch unentgeltlich Milch beim Ver-
storbenen.

     B.- Nach dem Tod von Heinrich Heller sen. kam es zwi-
schen dem Sohn des Verstorbenen, Heinrich Heller-Kesselhut
(Beschwerdegegner 1), einerseits und dem Beschwerdeführer
und dessen Mutter andererseits zum Streit über die für den
Verstorbenen getätigten Geschäfte. Daraufhin verlangte der
Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 1 Lohn für die von ihm
und seiner Mutter für den Verstorbenen geleisteten Arbeiten.
Er liess sich die Ansprüche seiner Mutter abtreten und klag-
te am 13. Mai 1996 beim Kantonsgericht Appenzell A.Rh. gegen
den Beschwerdegegner 1. Er verlangte Fr. 128'835.-- nebst

Zins und Betreibungskosten. Der Beschwerdegegner 1 verkünde-
te den Miterben des Verstorbenen, Monika Haller-Manser (Be-
schwerdegegnerin 2) und Fredy Manser (Beschwerdegegner 3)
den Streit. Daraufhin traten diese in den Prozess ein.

     C.- Am 23. März 1998 wies das Kantonsgericht die Klage
ab. Dieses Urteil bestätigte das Obergericht von Appenzell
A.Rh. am 25. Mai 1999. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen
Entscheid staatsrechtliche Beschwerde und Berufung einge-
legt. In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er, das
angefochtenen Urteil aufzuheben. Die Beschwerdegegner
schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Obergericht hat die Hilfeleistungen des Be-
schwerdeführers und seiner Mutter als unentgeltlichen Auf-
trag qualifiziert und die Lohnforderung abgewiesen. Der Be-
schwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
und von Art. 6 EMRK geltend, weil das Obergericht Beweise,
die auf einen Arbeitsvertrag hindeuten, nicht abgenommen und
überdies den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers pau-
schal die Zeugenqualität abgesprochen habe.

     2.- a) Nach den Ausführungen des Obergerichts sind die
Tatsachen, die der Beschwerdeführer mit den angerufenen Be-
weismitteln beweisen möchte, für den Entscheid nicht wesent-
lich. Über Behauptungen, die auf den Prozessausgang keinen
Einfluss haben, ist kein Beweis abzunehmen. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Eine andere Frage

ist, ob das Obergericht zu Recht davon ausging, die entspre-
chenden Tatsachen seien für den Entscheid unerheblich. Da es
um die Abgrenzung zwischen einem Auftrag und einem Arbeits-
vertrag bzw. um die allfällige Entgeltlichkeit des Auftrags
geht, ist dies eine Frage des Bundesrechts. Nimmt das Ge-
richt über für den Entscheid wesentliche Tatsachen trotz
eines entsprechenden Antrags keinen Beweis ab, verletzt dies
Art. 8 ZGB. Da diese Verletzung mit Berufung gerügt werden
kann, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten
(Art. 84 Abs. 2 OG).

        b) Art. 8 ZGB schreibt dem Gericht dagegen nicht
vor, wie es die abgenommenen Beweise zu würdigen hat. Dies
schliesst auch die antizipierte Beweiswürdigung ein. In an-
tizipierter Beweiswürdigung wird auf die Abnahme von Beweis-
mitteln verzichtet, wenn die behaupteten Tatsachen an sich
für den Entscheid relevant wären, die angerufenen Beweismit-
tel jedoch nicht geeignet scheinen, diese Tatsachen zu be-
weisen. Eine antizipierte Beweiswürdigung führt das Oberge-
richt nur im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer zur
Edition beantragten Zeitungsartikel und der beantragten Ein-
vernahme des Autors durch. Es kommt zum Schluss, dass die
entsprechenden Beweismittel höchstens die vom Beschwerdefüh-
rer unbestrittenermassen erbrachten Leistungen nicht aber
deren Entgeltlichkeit zu beweisen vermögen. Inwiefern diese
Beweiswürdigung willkürlich ist, zeigt der Beschwerdeführer
nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

        d) Auf die Einvernahme der Familienangehörigen wur-
de verzichtet, weil sie nach Ansicht des Obergerichts keine
wesentlichen Tatsachen bezeugen können, nicht weil sie mit
dem Beschwerdeführer verwandt sind. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers gehen an der Sache vorbei.

     3.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet und der Beschwerdeführer hat die
Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen. In der eingereichten Honorarnote verlangt der
Vertreter des Beschwerdeführers Fr. 7'542.20 inkl. Mehrwert-
steuer. Da die Beantwortung der Beschwerdeschrift mit keinem
grossen Aufwand verbunden war, sind angesichts des Streit-
werts Fr. 6'000.-- angemessen.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

      1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für
das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.--
zu entschädigen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht
von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 4. Februar 2000

               Im Namen der I. Zivilabteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
         Der Präsident:      Der Gerichtsschreiber: