Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2C.4/1999
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2C.4/1999 /mks

Urteil vom 3. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Einwohnergemeinde Rheinfelden, 4310 Rheinfelden,
Einwohnergemeinde Oftringen, 4665 Oftringen,
Klägerinnen,
beide vertreten durch Advokat Georges Schmid, Brückenweg 6, 3930 Visp,

gegen

Kanton Wallis, Beklagter, handelnd durch den
Staatsrat des Kantons Wallis, vertreten durch das Finanzdepartement des
Kantons Wallis, 1950 Sitten, wiederum vertreten durch Fürsprecher Samuel
Lemann, Speichergasse 5, Postfach 681, 3000 Bern 7, und durch Maître
Marie-Claire Pont Veuthey, av. Château-de-la-Cour 4, 3960 Sierre.

Schadenersatz,

Haftungsrechtlicher Direktprozess.

Sachverhalt:

A.
Leukerbad ist ein Kurort im Kanton Wallis, der im Jahre 1998 mit 1'750
Einwohnern rund 1'800 Arbeitsplätze anbot. Als Tourismus- und Kurstation
verzeichnete Leukerbad damals über eine Million Logiernächte pro Jahr. Diese
Anzahl Logiernächte wurde mit einem Bettenangebot von rund 6'900 in
Wohnungen, 1'400 in Hotels und 240 in Kurhäusern und Kliniken erreicht. Die
Munizipalgemeinde Leukerbad und die Burgergemeinde Leukerbad sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts des Kantons Wallis mit verschiedenen
Aufgaben und Interessen.

Ende der achtziger und im Verlauf der neunziger Jahre betrieben die Gemeinden
Leukerbad, namentlich die Munizipalgemeinde, einen erheblichen
Investitionsaufwand. Unter der Führung der Munizipalgemeinde wurden mehrere
grössere Projekte im Bereich des Tourismus (Sportzentrum, Rathaus, Parkhaus,
Alpentherme, Golf-Hotel Les Sources des Alpes, Parkleitsystem usw.)
realisiert. Zu diesem Zweck wurden verschiedene organisatorisch voneinander
unabhängige Gesellschaften gegründet, die aber finanziell und personell
miteinander verflochten blieben; insbesondere traten der Präsident der
Munizipal- und Burgergemeinde, Otto G. Loretan, und der Gemeindeschreiber der
Munizipalgemeinde, Hans-Ruedi Grichting, auch bei den fraglichen
Gesellschaften regelmässig in leitender Funktion auf. Die beiden Gemeinden
mit den lokalen Gesellschaften, an denen sie beteiligt waren und teilweise
immer noch sind, werden auch "Gruppe Leukerbad" genannt.

Mit der Zeit verschuldeten sich die "Gruppe Leukerbad" insgesamt und
namentlich die Munizipalgemeinde zunehmend. Gründe dafür bildeten unter
anderem die Finanzpolitik der beteiligten Gemeinden und Gesellschaften, eine
allgemeine Rezession in der Tourismusbranche sowie die Revision des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR
832.10), die eine Änderung der Tarife und in der Folge eine deutliche Abnahme
der Aufenthalte in den Heilbädern mit sich brachte. Die Entwicklung der
Schulden der Munizipalgemeinde Leukerbad verlief wie folgt:
Jahr               Schulden in Millionen Fr.
1985                          13,6
1986                          17,3
1987                          25,8
1988                          40,2
1989                          49,2
1990                          50
1991                          54,2
1992                          60,2
1993                          73,7
1994                         109,6
1995                         137,5
1996                         144,6
1997                         169,2
1998                         170,1
Die Schulden der Burgergemeinde Leukerbad beliefen sich Ende 1998 auf 62,4
Millionen Fr. und diejenigen der Gesellschaften der "Gruppe Leukerbad"
insgesamt auf 221,4 Millionen Fr. Insgesamt war die "Gruppe Leukerbad" Ende
1998 mit 454 Millionen Fr. (170,1 + 62,4 + 221,4 Millionen Fr.) verschuldet.
Unter Berücksichtigung der gegenseitig innerhalb der Gruppe Leukerbad
gewährten Darlehen und Verpflichtungen von insgesamt 104 Millionen Fr.
erreichte die Verschuldung der "Gruppe Leukerbad" gegenüber externen
Gläubigern 350 Millionen Fr.

B.
Das Ausmass der Verschuldungen blieb anscheinend ausserhalb der "Gruppe
Leukerbad" während geraumer Zeit unerkannt. Auch die Behörden des Kantons
Wallis erhielten bzw. nahmen davon zunächst keine Kenntnis. Soweit bekannt,
erscheinen erstmals in einem Bericht des Finanzinspektorats vom 19. Juli 1993
zur Rechnung des Jahres 1991 der Munizipalgemeinde einigermassen deutliche
besorgniserregende Feststellungen einer kantonalen Behörde zu Leukerbad.
Darin wurde unter anderem festgehalten, der Verschuldungsfaktor der
Munizipalgemeinde sei negativ, was bedeute, dass sie - bei Verzicht auf
weitere Neuinvestitionen und bei unveränderter Selbstfinanzierungsmarge -
über 100 Jahre zur Rückzahlung der Nettoschuld benötige; es sei daher von
einer Überschuldung auszugehen; das Finanzinspektorat schloss, die
finanzielle Lage der Gemeinde sei alarmierend; für weitere Neuinvestitionen
seien Prioritäten zu setzen. Der Bericht ging an den Vorsteher des
Finanzdepartementes des Kantons Wallis und an die Gemeindeverwaltung der
Munizipalgemeinde Leukerbad. Er zeitigte keine unmittelbaren Folgen. In einem
weiteren Bericht vom 22. August 1996 zur Rechnung 1995 der Munizipalgemeinde
stellte das Finanzinspektorat fest, die finanzielle Lage der Gemeinde sei
sehr angespannt; die Selbstfinanzierungsmarge betrage 0,5 %, und die
Rückzahlungsdauer der Nettoschuld sei hoch; überdies habe der Gemeinderat die
gesetzlich festgelegte Kompetenzregelung für die Aufnahme und Gewährung von
Darlehen nicht eingehalten. Dieser Bericht wurde nebst der Gemeindeverwaltung
der Munizipalgemeinde Leukerbad und dem Vorsteher des Finanzdepartements auch
dem Departement des Innern zugestellt. Erneut zog er jedoch keine
unmittelbaren Folgen nach sich. Sodann hat das Finanzinspektorat in seinem
Jahresbericht für das Jahr 1996 vom März 1997 an das Parlament und den
Staatsrat festgehalten, dass in der Gemeinde Leukerbad die gesetzlichen
Anforderungen an die Darlehensgewährung und -aufnahme nicht eingehalten
würden (Bulletin des séances du Grand Conseil du Canton du Valais, Session
ordinaire de mai 1997, volume 2, S. 410 und 433).

C.
Ab 1993 suchte die Munizipalgemeinde Leukerbad neue Kreditformen, unter
anderem unter Beizug von Brokern. Im Sommer 1997 wiesen die aargauischen
Einwohnergemeinden Rheinfelden und Oftringen Finanzierungsüberschüsse aus. Im
Juni 1997 trat die Broker-Firma Term Finanz AG mit der Munizipalgemeinde
Leukerbad in Kontakt und unterbreitete ihr gegen eine Vermittlungskommission
von Fr. 1'000.-- eine Offerte, bei welcher die Einwohnergemeinde Oftringen
als Darlehensgeberin vorgesehen war. Am 20. Juni 1997 gewährte die
Einwohnergemeinde Oftringen der Munizipalgemeinde Leukerbad ein Darlehen im
Betrag von zwei Millionen Fr. bei einer Laufzeit von zwei Jahren zum
angebotenen Zinssatz von 2.375 %. Ebenfalls im Juni 1997 unterbreitete eine
andere Broker-Gesellschaft, die Firma Viremas, der Munizipalgemeinde
Leukerbad gegen eine Vermittlungskommission von Fr. 2'500.-- ein Angebot mit
der Einwohnergemeinde Rheinfelden als Darlehensgeberin. Am 3. Juli 1997
gewährte die Einwohnergemeinde Rheinfelden der Munizipalgemeinde Leukerbad
ein Darlehen im Betrag von zwei Millionen Fr. bei einer Laufzeit von zwei
Jahren zum angebotenen Zinssatz von 2.625 %. Die Munizipalgemeinde Leukerbad
war dabei vertreten durch den Gemeindepräsidenten Otto G. Loretan und den
Gemeindeschreiber Hans-Ruedi Grichting. Die gewährten Darlehenszinse bewegten
sich über den damals angebotenen üblichen Zinsen. Für die Darlehen wurden im
Übrigen keine Genehmigungen eingeholt, weder bei der Urversammlung der
Munizipalgemeinde Leukerbad noch bei den beiden Kantonen Wallis und Aargau.

D.
Die Einwohnergemeinden Rheinfelden und Oftringen erfuhren angeblich erstmals
durch ein entsprechendes Orientierungsschreiben der Firma ATAG Ernst & Young
vom 19. Dezember 1997 von der angespannten Finanzlage der Munizipalgemeinde
Leukerbad. Am 15. Mai 1998 sandte eine andere Gläubigerin der
Munizipalgemeinde, die Emissionszentrale der Schweizer Gemeinden (ESG), dem
damaligen Vorsteher des Finanzdepartements des Kantons Wallis, Staatsrat
Wilhelm Schnyder, ein Schreiben, in dem sie diesen auf die anscheinend
missliche Finanzlage der Gemeinde Leukerbad aufmerksam machte und sinngemäss
um ein Eingreifen des Kantons ersuchte. Am 16. September 1998 verfügte der
Staatsrat des Kantons Wallis erste Massnahmen, mit welchen er die
Handlungsfreiheit der Munizipal- und der Burgergemeinde Leukerbad
beschränkte; diese hatten insbesondere ihre (neu) eingegangenen
Verpflichtungen, sämtliche Neuinvestitionen und Darlehensaufnahmen, jegliche
Abtretung von Vermögenswerten und die Rückzahlung von Krediten durch einen
Verantwortlichen des Finanzinspektorats gegenzeichnen zu lassen und wurden
verpflichtet, regelmässig das Finanzinspektorat vollständig und ausführlich
über die Entwicklung der finanziellen Lage zu informieren. Kurze Zeit danach
ordnete der Staatsrat die teilweise Zwangsverwaltung der beiden Gemeinden
Leukerbad an. Die von ihm eingesetzten Kommissäre Andreas Coradi, Pier-Felice
Barchi und Hans-Caspar Nabholz nahmen ihre Tätigkeit am 20. November 1998
auf. Nachdem die Gläubiger der Munizipalgemeinde Leukerbad einen von den
Kommissären ausgearbeiteten Sanierungsplan (vom 18. März 1999) abgelehnt
hatten, ersuchte der Staatsrat des Kantons Wallis das Kantonsgericht Wallis
als obere kantonale Betreibungsaufsichtsbehörde um Anordnung einer
Beiratschaft gemäss Art. 28 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen
öffentlichen Rechts (SchGG; SR 282.11). Mit Entscheid vom 20. Juli 1999
stellte die angerufene Aufsichtsbehörde die Munizipalgemeinde Leukerbad für
die Dauer von drei Jahren unter Beiratschaft, ernannte Andreas Coradi zum
Beirat und umschrieb seine Aufgaben und Kompetenzen (vgl. BGE 127 III 55).
Mit Entscheid derselben Behörde vom 19. Dezember 2001 wurde Andreas Coradi
durch Walter Lengacher als Beirat der Munizipalgemeinde abgelöst.

Mit der Lage der Gemeinden Leukerbad befasste sich schliesslich auch mehrfach
der Grosse Rat des Kantons Wallis. Insbesondere erstellte dessen
Geschäftsprüfungskommission im Februar 1999 einen Sonderbericht. Bereits am
12. November 1998 hatte der Grosse Rat eine parlamentarische
Untersuchungskommission eingesetzt, die im April 2000 umfassend Bericht
erstattete.

E.
Unter der Leitung des Beirates hat die Munizipalgemeinde Leukerbad die
Steuern auf das kantonal zulässige Höchstmass festgesetzt und ihre Ausgaben
verringert. Die Beteiligungen der Munizipalgemeinde an verschiedenen
Infrastrukturen bzw. deren juristischen Trägern (Alpentherme, Rathaus,
Parkhaus bzw. deren Trägergesellschaften usw.) wurden liquidiert, wobei der
Gemeinde verschiedentlich lediglich Verlustscheine (so bei der Parkhaus
Leukerbad AG, bei der St. Laurent Alpentherme 51° AG und bei der Hotel- und
Bädergesellschaft AG) verblieben. Gleichzeitig nahm die Einwohnerzahl um rund
20 % auf ungefähr 1'400 ab. Auch die Anzahl von Übernachtungen Auswärtiger
nahm zunächst im Jahr 1999 ab, scheint sich aber seither wieder stabilisiert
zu haben. Seit Anordnung der Beiratschaft hat sich die Munizipalgemeinde
Leukerbad nicht weiter verschuldet. Die Schulden gegenüber den
Finanzgläubigern nahmen jedoch (ausgehend von 170 Millionen Fr. Ende 1998)
namentlich wegen des Zinsenlaufes weiter zu und erreichten im Jahr 2002 unter
Einschluss der bestrittenen Forderungen rund 220-230 Millionen Fr.

F.
Am 2. September 1998 bezahlte die Munizipalgemeinde Leukerbad der
Einwohnergemeinde Rheinfelden lediglich die Hälfte des seit dem 30. Juni 1998
fälligen Jahreszinses in der Höhe von Fr. 52'500.--, nämlich Fr. 26'250.--.
Auf den ersten Jahreszins des Darlehens der Einwohnergemeinde Oftringen
bezahlte die Munizipalgemeinde Leukerbad einen Teilbetrag von Fr. 25'069.--,
blieb somit einen Restbetrag von Fr. 22'431.-- schuldig. In der Folge
beharrten die beiden Gläubigergemeinden auf der vollumfänglichen
Schuldenbegleichung; es gingen jedoch keine weiteren Zahlungen ein.

Am 8. bzw. 16. Februar 1999 betrieben die Einwohnergemeinden Rheinfelden und
Oftringen die - in der Zwischenzeit unter Beiratschaft gestellte -
Munizipalgemeinde Leukerbad für den jeweiligen Rest des ersten Jahreszinses.
Nachdem diese dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, verlangten die
Gläubigergemeinden beim zuständigen Bezirksgericht der Bezirke Leuk und
Westlich-Raron die provisorische Rechtsöffnung. Dieses verweigerte jedoch am
25. März 1999 die Rechtsöffnung im Wesentlichen mit der Begründung, dass
wegen fehlender Zustimmung der Urversammlung der Munizipalgemeinde Leukerbad
zu den Darlehen keine gültigen Darlehensverträge zustande gekommen seien und
somit auch keine Rechtsöffnungstitel vorliegen würden. Am 27. Mai, 8. Juli
sowie 30. August 1999 machte die Einwohnergemeinde Rheinfelden gegenüber der
Munizipalgemeinde Leukerbad die auf den 30. Juni 1999 fällige Rückzahlung des
gewährten Darlehens geltend und leitete dafür am 21. Juli 1999 die Betreibung
ein. Am 8. Juli 1999 erstattete auch die Einwohnergemeinde Oftringen der
Munizipalgemeinde Leukerbad eine Verfallanzeige des von ihr gewährten
Darlehens.

G.
Mit zwei separaten Schreiben vom 16. Dezember 1998 wandten sich die
Einwohnergemeinden Rheinfelden und Oftringen an den Kanton Wallis und machten
erstmals einen Schadenersatzanspruch aus dem Verlust der beiden der
Munizipalgemeinde Leukerbad gewährten Darlehen gegenüber dem Kanton Wallis
geltend. Gleichentags leiteten die beiden Einwohnergemeinden je eine
Betreibung gegen den Kanton Wallis auf Leistung eines Betrags von zwei
Millionen Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 1997 bzw. 24. Juni 1997 ein.
Der Kanton Wallis erhob gegen beide Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag.

H.
Am 1. September 1999 reichten die Einwohnergemeinden Rheinfelden und
Oftringen gemeinsam Verantwortlichkeitsklage gegen den Kanton Wallis beim
Bundesgericht ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es wird festgestellt, dass der Staat Wallis für den den
Einwohnergemeinden Rheinfelden und Oftringen infolge der Zahlungsunfähigkeit
der Munizipalgemeinde Leukerbad entstandenen Schaden haftet.

2.  Der Staat Wallis bezahlt der Einwohnergemeinde Rheinfelden einen durch
das Gericht festzustellenden Schaden, maximal die Beträge von:
a)Fr. 2'000'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 1999;
b)Fr. 26'250.-- für den ausstehenden Jahreszins vom 1.7.1997 bis 30.6.1998
nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 1998;
c)Fr. 52'500.-- für den zweiten Jahreszins vom 1.7.1998 bis 30.6.1999 nebst
Zins zu 5 % seit 30. Juni 1999;
d)Fr. 226.05 für verspätete Zahlung des Anteiles Darlehenszinses von Fr.
26'250.-- vom 30.6.1998 bis 2.9.1998.

3.  Der Staat Wallis bezahlt der Einwohnergemeinde Oftringen einen durch das
Gericht festzustellenden Schaden, maximal die Beträge von:
a)Fr. 2'000'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 24. Juni 1999;
b)Fr. 22'431.-- für den ausstehenden Jahreszins vom 24.6.1997 bis 23.6.1998
nebst Zins zu 5 % seit 24. Juni 1998;

c)Fr. 47'500.-- für den zweiten Jahreszins vom 24.6.1998 bis 23.6.1999 nebst
Zins zu 5 % seit 24. Juni 1999;
d)Fr. 229.80 für verspätete Zahlung des Anteiles Darlehenszinses von Fr.
25'069.-- vom 25.6.1998 bis 31.8.1998.

4.  Der Staat Wallis bezahlt sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid.

5.  Den Klägerinnen wird eine dem Streitwert und der Bedeutung des Handels
angemessene Parteientschädigung zugesprochen."
Zur Begründung machen die Einwohnergemeinden Rheinfelden und Oftringen im
Wesentlichen geltend, die Behörden des Kantons Wallis hätten gegenüber den
Gemeinden Leukerbad ihre gesetzliche Aufsichtspflicht nicht genügend
wahrgenommen. Sie hätten bedeutend früher eingreifen müssen, damit die
Verschuldung der beiden Gemeinden nicht ein Ausmass annehmen konnte, das zur
Überschuldung und zum Ausfall der Einbringlichkeit der gegenüber den
Gemeinden bestehenden Forderungen geführt hat. Die Überschuldung habe sich in
für die kantonalen Behörden erkennbarer Weise schon lange abgezeichnet;
jedenfalls im Anschluss an den Bericht des Finanzinspektorats vom 19. Juli
1993, spätestens aber an denjenigen vom 22. August 1996 hätte der Kanton
einschreiten müssen. Der Kanton Wallis hätte namentlich verhindern müssen,
dass die Munizipalgemeinde noch 1997 bei den Einwohnergemeinden Rheinfelden
und Oftringen neue Darlehen aufgenommen hat. Da der Kanton Wallis dies
zugelassen habe, hafte er aus begangener Amtspflichtverletzung für den bei
den Einwohnergemeinden Rheinfelden und Oftringen als Gläubigerinnen der
Munizipalgemeinde Leukerbad eingetretenen Schaden.

I.
Ähnliche Verantwortlichkeitsklagen gegen den Kanton Wallis erhoben ebenfalls
beim Bundesgericht die Emissionszentrale der Schweizer Gemeinden (Verfahren
2C.4/1999), die Basler Kantonalbank (Verfahren 2C.1/2001) sowie die
Munizipalgemeinde Leukerbad selber (Verfahren 2C.4/2000).

J.
In seiner Klageantwort vom 17. Februar bzw. 14. März 2000 schliesst der
Kanton Wallis, die Klage der Einwohnergemeinden Rheinfelden und Oftringen sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne.

Dazu führt er im Wesentlichen aus, die Feststellungsbegehren seien unzulässig
und den Parteien fehle es an der notwendigen Aktiv- und Passivlegitimation.
Sodann beruhe der angebliche Schaden auf ungültigen oder gar nichtigen
Forderungen. Weiter habe der Kanton Wallis keine Amtspflichtverletzung bzw.
keinen widerrechtlichen Schadenseintritt zu verantworten. Im Übrigen wäre es
Sache der Einwohnergemeinden Rheinfelden und Oftringen gewesen, die Solvenz
der Munizipalgemeinde Leukerbad zu überprüfen; dass sie dies nicht getan
hätten, schliesse jegliche Haftbarkeit des Kantons aus. Überdies sei
unbewiesen, in welchem Umfang ein Schaden mit einem Eingreifen des Kantons
überhaupt hätte vermieden werden können.

K.
In Replik vom 31. Mai 2000 und Duplik vom 30. August 2000 hielten die
Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest.

L.
Am 26. Juni 2002 fand im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne eine
Vorbereitungsverhandlung nach Art. 35 BZP statt.
M.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2002 beschränkte der Instruktionsrichter das
bundesgerichtliche Verfahren vorerst auf die Fragen des Eintretens, der
Verjährung, der Aktiv- und Passivlegitimation, des grundsätzlichen
Schadenseintritts und der Widerrechtlichkeit. Den Parteien aller vier
parallel hängigen Haftungsverfahren gegen den Kanton Wallis im Zusammenhang
mit den Gemeinden Leukerbad wurde Gelegenheit zur gegenseitigen Akteneinsicht
in allen Verfahren gegeben.

N.
Zwischen dem 4. und dem 18. November 2002 nahm eine Delegation des
Bundesgerichts unter gleichzeitiger Mitwirkung der Parteien aller vier
parallel hängigen Haftungsverfahren gegen den Kanton Wallis im Zusammenhang
mit den Gemeinden Leukerbad die Befragung der folgenden Personen vor: Wilhelm
Schnyder, Staatsrat des Kantons Wallis, im Parteiverhör; Jean-René Fournier,
Staatsrat des Kantons Wallis, im Parteiverhör; Peter Furger,
Volkswirtschafter, ehemaliger externer Berater der Munizipalgemeinde
Leukerbad, als Zeuge; Christian Melly, Vorsteher des Finanzinspektorats des
Kantons Wallis, als Zeuge; Michel Roten, Sektionschef beim Finanzinspektorat
des Kantons Wallis, als Zeuge; Franz König, Direktor des Zentrums für
Verwaltungsmanagement, ehemaliger Vorsteher des Finanzinspektorats des
Kantons Wallis, als Zeuge; Norbert Fragnière, Chef der Dienststelle für
innere Angelegenheiten des Kantons Wallis, als Zeuge; Pierre Bonvin,
Koordinator des Finanzdepartements des Kantons Wallis und Chef der kantonalen
Finanzverwaltung, als Zeuge; Walter Lengacher, Beirat der Munizipalgemeinde
Leukerbad, im Parteiverhör; Beat H. König, ehemaliger Direktor der
Emissionszentrale der Schweizer Gemeinden, als Zeuge; Alexander Glatthard,
Direktor der Emissionszentrale der Schweizer Gemeinden, im Parteiverhör;
Christian Schöniger, Direktor der Basler Kantonalbank, im Parteiverhör; sowie
Hans-Ruedi Grichting, ehemaliger Gemeindeschreiber der Munizipalgemeinde
Leukerbad, als Zeuge. Der ebenfalls als Zeuge vorgeladene Otto G. Loretan,
ehemaliger Präsident der Munizipalgemeinde Leukerbad, berief sich auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht, da gegen ihn ein Strafverfahren im Zusammenhang
mit seiner früheren Tätigkeit für die Gemeinden Leukerbad läuft.

Am 18. November 2002 fand zusätzlich eine Instruktionsverhandlung mit den
Parteien aller vier Verfahren zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens statt.
An dieser Verhandlung haben alle Parteien übereinstimmend und ausdrücklich
auf mündliche Plädoyers an der Hauptverhandlung, auf eine öffentliche
Urteilsberatung sowie auf mündliche Urteilseröffnung verzichtet.

O.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 schloss der Instruktionsrichter das
Vorbereitungsverfahren in allen vier Verfahren gemäss den mit seiner
Verfügung vom 24. Juli 2002 angeordneten jeweiligen Verfahrensbeschränkungen
und erteilte den Parteien die Gelegenheit, sich im Rahmen des mit Verfügung
des Instruktionsrichters vom 24. Juli 2002 beschränkten
Verfahrensgegenstandes schriftlich zum bisherigen Beweisergebnis sowie zur
Sache abschliessend zu äussern. Davon machten die Einwohnergemeinden
Rheinfelden und Oftringen mit Eingabe vom 26. Februar 2003 und der Kanton
Wallis mit solcher vom 27. Februar 2003 Gebrauch.

Ohne auf ihre Leistungsbegehren zu verzichten, präzisieren die
Einwohnergemeinden Rheinfelden und Oftringen ihre Anträge für den gemäss
Verfahrensbeschränkung zu fällenden Vorentscheid wie folgt:
"1. Es wird festgestellt, dass den Einwohnergemeinden Rheinfelden und
Oftringen wegen der Zahlungsunfähigkeit der Munizipalgemeinde Leukerbad ein
Vermögensschaden entstanden ist.

2.  Es wird festgestellt, dass der Kanton Wallis für den den
Einwohnergemeinden Rheinfelden und Oftringen in Folge der Zahlungsunfähigkeit
der Munizipalgemeinde Leukerbad entstandenen Schaden haftet und die mit Klage
vom 1. September 1999 eingereichten Ansprüche nicht verjährt sind.

3.  Der Kanton Wallis bezahlt die Kosten von Verfahren und Teilentscheid.

4.  Den Klägerinnen wird eine dem Streitwert und der Bedeutung des Handels
angemessene Parteientschädigung gemäss Kostenverzeichnis vom 26. Februar 2003
zugesprochen."
Der Kanton Wallis wiederholt nochmals ausdrücklich seinen Antrag, die Klage
sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Verfahren
1.1 Vorweg ist zu entscheiden, welches Verfahren im vorliegenden Fall
Anwendung findet.

1.2 Die Klage beruht auf Art. 114bis Abs. 4 aBV bzw. Art. 190 Abs. 2 BV in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Walliser Gesetzes vom 10. Mai 1978 über die
Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (VG; SGS
170.1). Nach den genannten Verfassungsbestimmungen sind die Kantone mit
Genehmigung der Bundesversammlung befugt, Administrativstreitigkeiten, die in
ihren Bereich fallen, dem eidgenössischen Verwaltungsgericht zur Beurteilung
zuzuweisen (vgl. etwa Thomas Hugi Yar, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren
vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1998, § 7 Direktprozesse,
Rz. 7.1; Christina Kiss/Heinrich Koller, in:
Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische
Bundesverfassung. Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Art. 190 BV, Rz.
6 ff.; Thomas Sägesser, Die Bundesbehörden, Bern 2000, S. 513, Rz. 1140).
Solche kantonale verwaltungsrechtliche Streitigkeiten sind in dem für das
Bundesgericht als Beschwerde- oder einzige Instanz der
Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Verfahren zu erledigen, soweit die
Bundesversammlung nicht anders beschliesst (Art. 121 OG).

Gemäss Art. 19 Abs. 2 VG beurteilt das Bundesgericht unter anderem Ansprüche
Dritter gegen den Staat, die mit dem Verhalten des Staatsrates und des
Kantonsgerichtes oder ihrer Mitglieder begründet werden. Diese Bestimmung
wurde von der Bundesversammlung am 9. Oktober 1980 genehmigt (BBl 1980 III
711). Da die Klägerinnen die angebliche Amtspflichtverletzung in erster Linie
dem Staatsrat zuschreiben, ist Art. 19 Abs. 2 VG anwendbar, und zwar im Sinne
einer Kompetenzattraktion auch insoweit, als ebenfalls die
Amtspflichtverletzung weiterer Behörden geltend gemacht wird; selbst wenn für
im Verhalten unterer Behörden begründeten Schaden grundsätzlich im Kanton
Beschwerde zu führen wäre, rechtfertigt sich eine Aufspaltung des Verfahrens
wegen des engen Sachzusammenhanges nicht (vgl. BGE 126 II 145 E. 1b/bb S.
150).

1.3 Nun ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesgerichts aber nicht nur aus
Art. 114bis Abs. 4 aBV bzw. Art. 190 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 19 Abs.
2 VG, sondern auch aus Art. 42 OG in der früheren Fassung vom 19. Juni 1959
(aOG; AS 1959 903). Danach beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz
zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Kanton einerseits und Privaten
oder Korporationen andererseits, wenn eine Partei es rechtzeitig verlangt und
der Streitwert wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt (Art. 42 Abs. 1 aOG). Bei
Klageerhebung und damit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit war Art. 42 aOG
noch in Kraft, weshalb die Bestimmung grundsätzlich anwendbar ist. Unter die
betreffenden Streitigkeiten fallen auch Ansprüche gegen den Staat, wenn seine
Verantwortlichkeit - wie etwa diejenige von vormundschaftlichen Organen - auf
öffentlichem Recht beruht (Hugi Yar , a.a.O., Rz. 7.10; BGE 121 III 204 E.
1a; 118 II 206 E. 2c S. 209 f.; 107 Ib 155 E. 1 S. 157). Der Streitwert
übersteigt vorliegend den Betrag von Fr. 8'000.--. Das Erfordernis der
Rechtzeitigkeit der Klageerhebung soll eine Verfahrensvermischung
ausschliessen, wenn sowohl die Möglichkeit besteht, die kantonale
Gerichtsbarkeit oder durch Direktklage das Bundesgericht anzurufen (vgl. Hugi
Yar, a.a.O., Rz. 7.9; BGE 121 III 204 E. 1a; 118 II 206 E. 2b S. 209; 107 Ib
155 E. 1 S. 157; BGE 81 I 266 E. 1 S. 270 f.). Die Klägerinnen haben das
Bundesgericht angerufen, bevor für den gleichen Streitgegenstand die
kantonale Gerichtsbarkeit in Anspruch genommen wurde. Die zivilrechtliche
Direktklage beim Bundesgericht in Anwendung von Art. 42 aOG erweist sich
damit grundsätzlich als nicht ausgeschlossen.

1.4 Nach Art. 117 lit. a OG (in der hier anwendbaren Fassung vom 20. Dezember
1968; AS 1969 777) ist die verwaltungsrechtliche Klage an sich
ausgeschlossen, wenn die zivilrechtliche Klage nach Art. 41 oder 42 OG offen
steht. Demgegenüber hält der Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1980 - Art. 121
OG entsprechend - fest, die Klage gemäss Art. 19 Abs. 2 VG sei im Verfahren
der verwaltungsrechtlichen Klage (Art. 116 ff. OG) einzureichen. Das
Verhältnis der beiden Bestimmungen ist nirgends ausdrücklich geregelt. Beim
Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1980 handelt es sich aber um eine
Sonderregelung und um jüngeres Recht. Aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes
und des Vorrangs des jüngeren Rechts geht er daher der älteren allgemeinen
Ordnung des Bundesrechtspflegegesetzes vor. Damit ist die vorliegende Klage
als verwaltungsrechtliche Klage nach Art. 116 ff. OG und nicht als
zivilrechtliche nach Art. 42 aOG zu behandeln.

Verfahrensrechtlich ergeben sich daraus freilich nur geringe Unterschiede.
Während sich das Verfahren nach Art. 42 aOG ohnehin nach den entsprechenden
Vorschriften des Bundeszivilprozesses richtet, gelten nach ausdrücklichem
Verweis von Art. 120 OG die einschlägigen Art. 3-85 BZP sinngemäss auch für
dasjenige der verwaltungsrechtlichen Klage. Der einzige Unterschied liegt
darin, dass - ebenfalls gemäss Art. 120 OG - im Verfahren der
verwaltungsrechtlichen Klage Art. 105 Abs. 1 OG Anwendung findet; dies
bedeutet, dass das Bundesgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen
kann und insoweit nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden ist,
wohingegen gemäss Art. 36 Abs. 1 BZP Beweis nur über bestrittene Tatsachen zu
führen wäre. In Anwendung von Art. 105 Abs. 1 OG kann das Bundesgericht auch
auf Tatsachen abstellen, die sich nach der Klageerhebung ereignet haben.
Weitere Auswirkungen können sich sodann unter Umständen bei der Kosten- und
Entschädigungsfrage ergeben.

2.  Aktiv- und Passivlegitimation
2.1 Die Legitimation zur Sache (Aktiv- und Passivlegitimation) ist im
Zivilprozess wie auch im Verfahren der ursprünglichen
Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Prozessvoraussetzung, von der die
Zulässigkeit der Klage abhängen würde (BGE 106 Ib 357 E. 3a S. 364); sie
gehört vielmehr zur materiellen Begründetheit des eingeklagten Anspruchs,
weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der Klage führt
(nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts A.188/1987 vom 11. Juli
1988, E. 2; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S.
176; Markus Metz, Der direkte Verwaltungsprozess in der Bundesrechtspflege,
Basel/Stuttgart 1980, S. 133 f.).
2.2 Die Klägerinnen machen gestützt auf das kantonale
Verantwortlichkeitsgesetz einen Schaden geltend. Nach Art. 19 Abs. 2 VG
beurteilt das Bundesgericht Ansprüche Dritter gegen den Staat. Gemäss Art. 1
Abs. 1 Bst. a VG regelt das Verantwortlichkeitsgesetz die Haftung des Staates
und der Gemeinden gegenüber Dritten für die Handlungen ihrer Amtsträger in
Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit. Analog bestimmt Art. 4 Abs. 1 VG, dass
der Staat und die Gemeinden für den Schaden haften, den ein Amtsträger in
Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zufügt.

2.3 Der Beklagte wendet ein, falls er hafte, könne es nicht sein, dass er
sowohl gegenüber der Munizipalgemeinde Leukerbad als auch gegenüber deren
Gläubigern für die gleichen Forderungen einzustehen habe. Dies würde nämlich
zu einer Art Solidargläubigerschaft für dieselben Haftungsansprüche führen
und die Gefahr der Doppelzahlung mit sich bringen. Der Beklagte verweist dazu
einerseits auf den Standpunkt der Munizipalgemeinde Leukerbad im Verfahren
2C.4/2000, wonach die Gläubiger nicht gegen den Kanton klagen könnten,
solange nicht über die Schadenersatzansprüche der Gemeinde entschieden sei;
andererseits trägt er auch vor, die allfällige Haftung des Kantons sei
ohnehin subsidiär.

2.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 SchGG kann die Schuldbetreibung gegen Gemeinden
nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein. Andere
Betreibungsformen, namentlich die Betreibung auf Konkurs, sind ausgeschlossen
(Art. 2 Abs. 2 SchGG). Verlustscheine werden nicht ausgestellt; jeder an
einer Pfändung teilnehmende Gläubiger erhält gegebenenfalls für den ungedeckt
bleibenden Betrag seiner Forderung einen Ausfallschein, der als
Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt (Art. 2 Abs. 3 SchGG; vgl.
zur Schuldbetreibung gegen Gemeinden etwa François Bellanger, De
l'insolvabilité réelle à la faillite virtuelle des communes et autres
collectivités publiques cantonales, in: Insolvence, désendettement et
redressement, Etudes en l'honneur de Louis Dallèves, Basel/Genf/München 2000,
S. 39 ff.; Louis Dallèves, Problèmes relatifs à la gérance des communes
surendettées, in: Pierre-Henri Bolle [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de
Henri-Robert Schüpbach, Basel/Genf/München 2000, S. 53 ff.; David Jenny,
Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III,
Basel/Genf/München 1998, S. 3041 ff.; Jacques-H. Meylan, L'insolvabilité des
entités publiques autres que l'Etat, in: Rapports suisses présentés au XVIème
Congrès international de droit comparé, Veröffentlichungen des
Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung, Bd. 16/2, Zürich 2002, S.
579 ff.). Gemäss BGE 127 III 55 E. 5c S. 63 sind als Konsequenz von Art. 2
Abs. 2 SchGG die Vorschriften über das Konkursverfahren bei überschuldeten
Gemeinden nicht anwendbar.

2.3.2 Sowohl bei den Gläubigern als auch bei der Munizipalgemeinde stellt
sich die Frage, ob und wieweit beide überhaupt einen Schaden erlitten haben.
Wäre ein Schaden bei beiden zu bejahen, so erschiene es tatsächlich
problematisch, wenn beide gleichzeitig dieselben Schadensposten geltend
machen würden. Zwar gibt es Gründe, die dafür sprechen, dass diesfalls die
Klage der Munizipalgemeinde, bei der sich die übrigen Gläubiger bei einem
allfälligen Haftungsanspruch befriedigen könnten - was umgekehrt kaum möglich
erscheint -, vorweg zu behandeln wäre. Die Abfolge der Schadensregelung kann
hier aber offen bleiben, da alle vier Fälle parallel behandelt und
entschieden werden und eine Haftung in allen Fällen abzulehnen ist.

2.4 Eine andere Frage ist, ob den Klägerinnen als unbestrittenermassen
lediglich indirekt Geschädigten überhaupt die Aktivlegitimation zukommt. Auf
die Frage des indirekten Schadens und der entsprechenden
Anspruchsberechtigung der Klägerinnen wird jedoch separat einzugehen und
zurückzukommen sein (vgl. E. 8).

2.5 Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 VG sehen die Haftung des Staates
(Kantons) für den Schaden vor, den ein Amtsträger in Ausübung seiner
amtlichen Tätigkeit einem Dritten zufügt. Diese Haftung ist gemäss Art. 5 VG
originärer und ausschliesslicher Art. Als Amtsträger gelten nach Art. 3 VG
alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der Behörden und Komissionen des Kantons
und der öffentlichen Gemeinwesen sowie alle in deren Dienst stehenden
Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich, ständig oder vorübergehend
tätig.

Die Klägerinnen behaupten, einen massgeblichen Schaden erlitten zu haben,
welcher auf das Verhalten bzw. das Untätigbleiben des Staatsrats oder diesem
unterstellter Behörden zurückzuführen sei. Dabei handelt es sich um
Amtsträger gemäss Art. 3 VG. Die Klägerinnen machen Haftungsansprüche im
Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes gegen den Kanton geltend. Insofern
steht der Passivlegitimation des Beklagten nichts entgegen. Erneut wird
separat zu prüfen sein, ob dies auch insoweit gilt, als lediglich ein
indirekter Schaden zur Beurteilung ansteht.

3.  Klagenhäufung

Nach Art. 24 Abs. 2 BZP können mehrere Personen in der gleichen Klage als
Kläger auftreten, wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in
Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen
Grunde berechtigt oder verpflichtet sind (lit. a) oder wenn gleichartige, auf
einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde
beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des
Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. Die Klägerinnen
begründen ihre Ansprüche auf je individuelle Schadenersatzforderungen, die
sie auf zwei verschiedene Darlehen zurückführen; sie sind damit entgegen
ihrer Auffassung nicht im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a BZP aus dem
gleichen tatsächlichen oder rechtlichen Grunde berechtigt. Hingegen handelt
es sich im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP um gleichartige
Haftungsansprüche, die auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen
und rechtlichen Grund beruhen, weshalb sich die gemeinsame Klageeinreichung
als zulässig erweist.

4.  Grundsätzlicher Schadenseintritt

Als Schaden wird von den Klägerinnen der Ausfall aus den beiden der
Munizipalgemeinde Leukerbad gewährten Darlehen geltend gemacht.

Die Klage geht primär auf Feststellung der Haftung in nicht näher bestimmtem
Umfang, subsidiär auf Leistung von je zwei Millionen Fr. zuzüglich
Zinsausständen an jede Klägerin.

Strittig ist freilich, ob bzw. wieweit ein allfälliger Schaden als
eingetreten gelten kann. Auch wenn dies nicht abschliessend beurteilt zu
werden braucht, rechtfertigen sich dazu doch einige Bemerkungen.

4.1 Die Munizipalgemeinde macht in ihrer Klage gegen den Kanton Wallis
geltend, den Gläubigern sei noch gar kein Schaden entstanden, da das
Bundesrecht keinen Kapitalverzicht im Sinne einer Dividende und - wie das
Bundesgericht in seinen Entscheiden zu den Verfügungen des Beirates
festgehalten habe (vgl. BGE 127 III 55) - auch kein Ende des Zinsenlaufes der
Gläubigerforderungen vorsehe. Dieser Auffassung schliesst sich der Beklagte
an. Einerseits trifft dabei zwar theoretisch zu, dass nach dem Bundesrecht
kein Verlust eintritt; andererseits ist im vorliegenden Fall tatsächlich aber
von Nichteinbringlichkeit auszugehen, gibt es doch keine Regelung der
Sanierung für den Fall der Überschuldung einer Gemeinde, die nicht innert
vernünftiger Frist behoben werden kann. Dabei bleibt es bei der Frage, ob es
der Umstand, dass nach menschlichem Ermessen eine Sanierung auf Jahre hinaus
ausgeschlossen erscheint, wie dies im vorliegenden Fall zutrifft,
rechtfertigt, für die Gläubigerforderungen einen Schaden anzuerkennen.

4.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Anleihen von Seiten der Munizipalgemeinde
korrekt verabschiedet worden sind.

4.2.1 Nach Art. 16 Abs. 1 lit. c-e des Walliser Gesetzes vom 13. November
1980 über die Gemeindeordnung (GOG) unterliegen der Beschlussfassung durch
die Urversammlung:
die Aufnahme von Darlehen, deren Betrag 10 % der Brutto-Einnahmen des letzten
Verwaltungsjahres übersteigt, mit Ausnahme der Konsolidierung des Saldos
bestehender Darlehen,
die Gewährung von Darlehen, die nicht genügend sichergestellt sind und die 1
% der Brutto-Einnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigen,
die Bürgschaften und analoge Garantien zu Lasten der Gemeinde, deren Betrag 5
% der Brutto-Einnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt.
Die in den beiden ersten Bestimmungen geregelten Verpflichtungen (gemäss Art.
16 Abs. 1 lit. c und d GOG) unterliegen darüber hinaus der
Genehmigungspflicht durch den Staatsrat (Art. 123 lit. b und e GOG). Eine
entsprechende Regelung enthält im Übrigen bereits Art. 75 Abs. 3 KV. Die
Genehmigung durch den Staatsrat ist Voraussetzung für das Inkrafttreten
allfälliger Darlehensaufnahmen (Art. 17 GOG). Zu den rechtlichen Sanktionen
bei allfälligem Kreditbezug trotz Fehlens der erforderlichen Genehmigungen
äussert sich das Gesetz nicht.

4.2.2 Die im vorliegenden Fall fraglichen Verpflichtungen sind ohne
Beschlussfassung durch die Urversammlung und ohne Genehmigung durch den
Staatsrat eingegangen worden; seit Anfang der achtziger Jahre wurde
anscheinend lediglich eine Anleihe der Munizipalgemeinde - 1986 bei der
Raiffeisenkasse Leukerbad über zehn Millionen Fr. für den Bau einer Schule -
durch den Staatsrat genehmigt.

Die Klägerinnen machen denn auch nicht geltend, irgendwelche Darlehen, die
sie selbst vergeben haben oder welche durch ihre Kredite abgelöst worden
sind, seien korrekt genehmigt bzw. homologiert worden. Sie sind vielmehr der
Auffassung, solche Genehmigungen seien (in Anwendung der Ausnahmeregelung von
Art. 16 Abs. 1 lit. c und Art. 123 lit. b, jeweils letzter Satzteil, GOG)
nicht nötig gewesen, da es sich um die Ablösung alter (vorbestandener)
Schulden (Darlehen) gehandelt habe.

4.2.3 Wieweit mit den heute noch fraglichen, von den Klägerinnen der
Munizipalgemeinde Leukerbad gewährten Krediten alte Darlehen abgelöst worden
sind, kann hier wohl offen bleiben. So oder so dürfte der Wegfall der
Genehmigungspflicht bei der Konsolidierung einer vorbestandenen Schuld durch
ein neues Darlehen aus teleologischer Sicht darauf beruhen, dass das alte
Darlehen der Genehmigungspflicht unterlag und daher von den dafür zuständigen
Behörden bereits bewilligt worden ist. Ist eine solche Genehmigung nie
erfolgt, kann auch keine Ausnahme bei der Konsolidierung gelten; andernfalls
liesse sich die Genehmigungspflicht einfach dadurch umgehen, dass eine
nichtgenehmigte Verpflichtung eingegangen und kurz darauf gleich wieder durch
eine neue konsolidiert (abgelöst) würde. Das kann nicht der Sinn der Regelung
sein.

4.3 Offen bleiben kann, welche Folgerungen sich aus dem Fehlen der
erforderlichen Genehmigungen für die gegenüber der Munizipalgemeinde
Leukerbad bestehenden Forderungen der Klägerinnen auf Kreditrückzahlung und
die damit verbundenen Zinsansprüche bzw. für den daraus gegenüber dem
Beklagten abgeleiteten Haftungsanspruch ergeben. Selbst wenn auf Seiten der
Klägerinnen im Zusammenhang mit der der Munizipalgemeinde gegenüber
bestehenden Kreditforderung von einem Schaden auszugehen wäre, kann dies
höchstens für nichteinbringliche fällige Ansprüche gelten. Vor der Fälligkeit
kann kein Schaden entstehen, da trotz der an sich aussichtslosen finanziellen
Situation bei der Munizipalgemeinde nicht sicher ist, ob nicht vielleicht
doch noch Zahlung erfolgt.

Im vorliegenden Zusammenhang sind freilich alle Forderungen - seit dem 24.
bzw. 30. Juni 1999 - fällig. Ob die Fälligkeit eventuell schon früher
eingetreten wäre, wenn - aufgrund der fehlenden Genehmigungen - von der
Ungültigkeit der Kredite ausgegangen würde, kann dahingestellt bleiben.

5.  Leistungsklage und Feststellungsinteresse

Die Erwägungen zum grundsätzlichen Schadenseintritt bzw. zur Fälligkeit der
der Haftungsklage zugrunde liegenden Forderungen sind auch für die Frage von
Belang, welche Klageform den Klägerinnen zusteht.

5.1 Soweit von einem eingetretenen Schaden auszugehen ist, erweist sich die
Klage zweifellos als solche auf Leistung als zulässig. Fraglich ist, ob die
Klägerinnen, wie sie meinen (vgl. das Rechtsbegehren 1), darüber hinaus ein
Interesse haben, ihre Ansprüche mit einer Feststellungsklage gerichtlich
beurteilen zu lassen.

5.2 Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist keine Frage des
Prozessrechts, sondern des materiellen Rechts (vgl. BGE 110 II 352 E. 1 S.
353 ff.). Art. 25 BZP, worin die Feststellungsklage geregelt wird, gilt auch
für die direkten Verfahren vor dem Bundesgericht (vgl. BGE 103 II 220 E. 2 S.
221 f.; 97 II 371 E. 2 S. 375). Wer eine Leistungsklage anstrengt, hat in der
Regel kein genügendes Feststellungsinteresse, bildet doch die Feststellung
lediglich die Grundlage einer Leistungsklage (BGE 114 II 253 E. 2 S. 255
ff.). Wer auf Leistung klagen kann, dem ist die Feststellungsklage mithin
grundsätzlich verwehrt.

5.3 Das Bundesgericht lässt die Feststellungsklage allerdings zu, wenn der
Kläger über ein hinreichendes persönliches Interesse an der verlangten
Feststellung verfügt (vgl. BGE 122 III 279 E. 3 S. 282). Dieses Interesse
kann tatsächlicher oder rechtlicher Art sein (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51).
Auch bei möglicher Leistungsklage kann im Hinblick auf eine mögliche künftige
Entwicklung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses ausnahmsweise auf
Feststellung geklagt werden, wenn der Kläger ein erhebliches Interesse an der
sofortigen Feststellung vorgängig einer allfälligen Leistungsklage hat (BGE
103 II 220 E. 3 S. 222; 97 II 371 E. 2 S. 375; 96 II 129 E. 2 S. 131). Das
trifft namentlich zu, wenn die Ungewissheit der Rechsbeziehungen zwischen den
Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und die
Fortdauer der Ungewissheit für den Kläger unzumutbar ist, weil für längere
Zeit nicht auf Leistung oder jedenfalls nicht auf vollen Schadenersatz
geklagt werden kann (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51; 120 II 20 E. 3a S. 21 f.),
oder wenn die Verletzung andauert und der Schaden noch wächst, der
Geschädigte mithin die Leistungsklage vorläufig auf einen Teil des Schadens
beschränken muss, weil er weitere Forderungen weder beziffern noch abschätzen
kann (BGE 99 II 172 E.  2 S. 174). In diesem Zusammenhang ist freilich auch
Art. 42 Abs. 2 OR zu beachten, wonach der Richter den nicht ziffermässig
nachweisbaren Schaden nach seinem Ermessen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen
Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen
abzuschätzen hat.

5.4 Die Beschränkung des Prozessgegenstandes auf bestimmte Vorfragen
grundsätzlicher Art, wie sie vom Instruktionsrichter verfügt worden ist,
bedeutet nicht, dass damit die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bejaht
wurde, wie die Klägerinnen anzunehmen scheinen. Zwar hat sich das
Bundesgericht nunmehr in einem Vorentscheid zu bestimmten grundsätzlichen
Fragen vorweg zu äussern, bevor das Urteil in allen Punkten gefällt wird.
Dabei geht es aber immer um Fragen, die Voraussetzung der Anerkennung eines
Leistungsanspruches auf Seiten der Klägerinnen bilden, und nicht um die
Feststellung des Ersatzanspruches bei erst künftig eintretendem Schaden.

5.5 Soweit ein Schaden bereits eingetreten sein sollte, können die
Klägerinnen, wie dargelegt, auf Leistung klagen. Soweit davon auszugehen
wäre, der Schaden trete erst künftig ein, würde ihnen dereinst ebenfalls die
Leistungsklage offen stehen und erschiene es ihnen zumutbar, den
entsprechenden Zeitpunkt abzuwarten. Überdies ist der behauptete Schaden
genau bezifferbar, und er wird dies auch bleiben. Für eine Feststellungsklage
besteht somit kein Raum. Ob die Leistungsklage sich schon heute als zulässig
erweist, hängt davon ab, ob davon ausgegangen wird, mit der Fälligkeit der
Kreditrückforderungen und der aussichtslosen Finanzlage der Munizipalgemeinde
Leukerbad sei der Schaden bei den Klägerinnen bereits eingetreten. Diese
Frage braucht aber nicht definitiv beantwortet zu werden (vgl. dazu im
Übrigen E. 4).

6.  Verjährung

Es erscheint unklar, ob der Beklagte im vorliegenden Verfahren die
Verjährungseinrede rechtsgenüglich erhoben hat. Zwar beruft er sich
ausdrücklich auf die bereicherungsrechtliche Verjährung. Ob dies genügt,
damit auch die haftungsrechtlichen Verjährungsregeln anwendbar sind, ist
fraglich, kann aber offen bleiben.

6.1 Nach Art. 8 VG verjährt der Anspruch auf Schadenersatz in einem Jahr von
dem Tag an, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und vom ersatzpflichtigen
Gemeinwesen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom
Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (Abs. 1). Wird jedoch die Klage
aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine
längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für die Schadenersatzklage
(Abs. 2).

Keine Partei beruft sich auf die Verjährungsregel von Art. 8 Abs. 2 VG. Damit
ist von der Regelung von Art. 8 Abs. 1 VG auszugehen, wonach der allfällige
Schadenersatzanspruch relativ nach einem Jahr und absolut nach zehn Jahren
verjährt. Gemäss Art. 18 VG finden die Vorschriften des schweizerischen
Obligationenrechts als ergänzendes kantonales Recht Anwendung, wo das
Verantwortlichkeitsgesetz keine Regelung enthält. Damit ist unter anderem
Art. 135 OR anwendbar, welcher die Unterbrechung der Verjährung ordnet.
Danach wird die Verjährung insbesondere unterbrochen durch Schuldbetreibung,
durch Klage oder Einrede vor einem Gerichte oder Schiedsgericht sowie durch
Eingabe im Konkurse und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch.

6.2 Soweit die Klägerinnen ihre behaupteten Schadenersatzansprüche nicht auf
Umstände zurückführen, die sich länger als zehn Jahre vor der Einleitung der
Betreibungen gegen den Beklagten am 16. Dezember 1998 ereignet haben, erweist
sich die zehnjährige Frist der absoluten Verjährung nicht als abgelaufen.

Für den Beginn des Laufes der einjährigen Frist der relativen Verjährung
kommt es demgegenüber auf den Zeitpunkt an, in dem die Klägerinnen Kenntnis
vom behaupteten Schaden und vom ersatzpflichtigen Gemeinwesen erhalten haben.
Ein allfälliger Schaden entstand den Klägerinnen frühestens mit der
Nichtbezahlung bzw. der lediglich teilweisen Leistung der jeweiligen
Zinsforderungen im September 1998. Im Übrigen erhielten sie auch erst mit dem
Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates des Kantons Wallis
vom Februar 1999 von den wesentlichen Zusammenhängen und insbesondere von
einer allfälligen Verletzung der Aufsichtspflicht durch die kantonalen
Behörden, welche die Grundlage der Schadenersatzklage abgeben sollen,
Kenntnis. Die am 16. Dezember 1998 eingeleiteten Betreibungen gegen den
Kantons Wallis bzw. die am 1. September 1999 eingereichte Klage erfolgten
daher rechtzeitig. Die einjährige Verjährungsfrist erweist sich damit als
gewahrt.

6.3 Daran ändert, entgegen der Ansicht des Beklagten, die Verjährungsregel
von Art. 67 Abs. 1 OR nichts. Auch insoweit, als die Haftungsansprüche der
Klägerinnen auf Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung
zurückzuführen wären, sind für die Schadenersatzansprüche die
Verjährungsbestimmungen des Haftungsrechts und nicht diejenigen von Art. 67
Abs. 1 OR massgeblich. Im Übrigen hat die dazu einzig berechtigte
Munizipalgemeinde die bereicherungsrechtliche Verjährungseinrede gegenüber
den Klägerinnen nie erhoben. Soweit eine solche Einrede möglich gewesen wäre,
könnte dies gegebenenfalls lediglich im Verhältnis zwischen der
Munizipalgemeinde und dem Kanton massgeblich werden, nicht aber vom Beklagten
den Klägerinnen entgegengehalten werden.

7.  Grundsätze der Staatshaftung

Art. 61 OR sieht vor, dass der Bund und die Kantone auf dem Weg der
Gesetzgebung für den Bereich der Staatshaftung (Haftung für Schaden aus
staatlicher Tätigkeit) vom Obligationenrecht abweichende Bestimmungen
erlassen können. Gemäss Art. 21 Abs. 1 KV haften der Staat, die Gemeinden und
die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gemeindeverbände des öffentlichen
Rechts gegenüber Dritten für die Handlungen ihrer Agenten. Nach Art. 4 VG
haften der Staat und die Gemeinden für den Schaden, den ein Amtsträger in
Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zufügt. Es
gilt die originäre (primäre) und ausschliessliche Haftung des Gemeinwesens,
d.h. der Amtsträger ist gegenüber Dritten nicht persönlich zu Schadenersatz
verpflichtet (Art. 5 VG). Die Vorschriften des Schweizerischen
Obligationenrechts gelangen ergänzend zur Anwendung (Art. 18 VG).

7.1 Vorausgesetzt wird widerrechtliches Handeln oder Unterlassen. Ein
Verschulden ist hingegen nicht erforderlich. Widerrechtlich ist die
Schadenzufügung dann, wenn die amtliche Tätigkeit des Beamten gegen Gebote
oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten
Rechtsgutes dienen. Die Rechtsprechung hat auch die Verletzung von
allgemeinen Rechtsgrundsätzen als widerrechtlich bezeichnet (vgl. BGE 118 Ib
473 E. 2b, mit Hinweisen). Ein Verstoss kann sodann in der Überschreitung
oder im Missbrauch des dem Beamten durch Gesetz eingeräumten Ermessens
liegen; erforderlich ist dafür aber regelmässig ein eigentlicher
Ermessensfehler (vgl. BGE 116 Ib 193 E. 2b S. 196).

7.1.1 Haftpflichtrechtlich massgebliche Widerrechtlichkeit setzt die
Verletzung eines von der Rechtsordnung geschützten Gutes, eines Rechtsgutes
voraus, sei es, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt
(Erfolgsunrecht), sei es, dass eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss
gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht).
Vorbehalten bleiben in jedem Fall Rechtfertigungsgründe. Das Vermögen als
solches ist kein Rechtsgut, seine Schädigung für sich allein somit nicht
widerrechtlich. Vermögensschädigungen ohne Rechtsgutsverletzung sind daher an
und für sich nicht rechtswidrig; sie sind es nur, wenn sie auf ein Verhalten
zurückgehen, das von der Rechtsordnung als solches, d.h. unabhängig von
seiner Wirkung auf das Vermögen, verpönt wird. Vorausgesetzt wird, dass die
verletzten Verhaltensnormen zum Schutz vor diesen Schädigungen dienen (vgl.
BGE 123 II 577 E. 4d-f S. 581 ff.; 118 Ib 473 E. 2b; je mit Hinweisen; Jost
Gross, Staats- und Beamtenhaftung, in: Münch/Geiser [Hrsg.],
Schaden-Haftung-Versicherung, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. V,
Basel/Genf/München 1999, Rz. 3.41; Tobias Jaag, Staatshaftung nach dem
Entwurf für die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts, in ZSR
122 II/2003, S. 59 ff.).
7.1.2 Das gesetzlich geforderte Verhalten kann aus einem Tun oder einem
Unterlassen bestehen. Wer allerdings eine Handlung unterlässt, zu der er nach
der Rechtsordnung nicht verpflichtet ist, verstösst nicht gegen diese und
handelt nicht rechtswidrig. Eine allgemeine Rechtspflicht, im Interesse
anderer tätig zu werden, besteht nicht. Vielmehr ist auch die
Handlungspflicht nur dann haftpflichtrechtlich von Bedeutung, wenn sie das
Interesse des Geschädigten verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu
dessen Gunsten ergibt. Widerrechtliche Unterlassung setzt damit eine
Garantenstellung für den Geschädigten voraus (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d/ff S.
583; 118 Ib 473 E. 2b; je mit Hinweisen; Jaag, a.a.O., S. 44 f.).

Da das Vermögen als solches nicht wie ein absolutes Recht geschützt ist, kann
eine Vermögensschädigung durch staatliches Handeln - oder Unterlassen - eine
Haftpflicht des Staates nur auslösen, wenn dieses Handeln Verhaltensunrecht
darstellt (BGE 118 Ib 473 E. 2c S. 477). Insoweit Amtspflichtwidrigkeit einem
objektivierten Verschulden nahe kommt, wird die an sich kausale, d.h.
verschuldensunabhängige Staatshaftung mitunter auch als objektivierte
Verschuldenshaftung bezeichnet (vgl. etwa Jost Gross, Schweizerisches
Staatshaftungsrecht: Stand und Entwicklungstendenzen, 2. Aufl. Bern 2001, S.
163 ff.).
7.1.3 Die Vernachlässigung von Aufsichtspflichten kann eine massgebliche
Amtspflichtwidrigkeit darstellen (Jaag, a.a.O., S. 44 und 61). Dabei ist die
primäre Staatshaftung grundsätzlich als Organisationshaftung zu verstehen
(Gross, a.a.O., 2001, S. 4 f., 251 ff.; Ders., a.a.O., AJP 2002 S. 751 f.;
Ders., a.a.O., 1999, Rz. 3.52). Sie knüpft nicht ausschliesslich an ein
individuelles Fehlverhalten staatlicher Organisationsträger an, sondern
rechnet die Nicht-Erfüllung der Amtspflicht dem verantwortlichen Gemeinwesen
als Ganzem zu. Liegt ein Versagen auf unterer Stufe vor, ist daher
unwesentlich, ob die höhere Stufe davon Kenntnis hat oder nicht. Unerlässlich
bleibt aber, dass eine Pflicht zum Einschreiten besteht, sei es unmittelbar
gegenüber der zu beaufsichtigenden Organisationseinheit durch die dafür
zuständige Behörde, sei es durch Information derselben durch eine andere
Instanz über den Sachverhalt, der ein Einschreiten erfordert.

7.1.4 Schliesslich muss beachtet werden, dass nach der Rechtsprechung eine
haftungsbegründende Widerrechtlichkeit nicht bereits bei jeder
Amtspflichtverletzung, sondern erst dann vorliegt, wenn eine für die Ausübung
der hoheitlichen (amtlichen) Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt worden
ist (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d/dd S. 582; 118 Ib 163; je mit Hinweisen). Der
Beklagte will die Haftung nach Art. 4 Abs. 1 VG sogar auf schwerwiegende
Pflichtverletzungen beschränken und leitet dies vor allem aus Art. 4 Abs. 2
und 3 VG ab. Danach haftet das Gemeinwesen bei einem Entscheid, der im
Rechtsmittelverfahren geändert wird, nur, wenn dieser offensichtlich
willkürlich gewesen ist (Art. 4 Abs. 2 VG), und besteht für den Schaden aus
falscher Auskunft eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
(Art. 4 Abs. 3 VG). Diese beiden Bestimmungen regeln somit Sonderfälle, in
denen es sich rechtfertigt, strengere Voraussetzungen für eine
Verantwortlichkeit des Kantons anzunehmen. Entgegen der Ansicht des Beklagten
lässt sich aus ihnen nicht ableiten, auch die gewöhnliche Haftung setze eine
schwerwiegende Pflichtverletzung voraus; im Gegenteil muss aus der
Sonderregelung geschlossen werden, dass im Normalfall gerade etwas anderes
gilt. Das ändert freilich nichts daran, dass jedenfalls eine für die
fragliche Funktion wesentliche Pflichtverletzung vorliegen muss.

7.2 Weiter ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Haftungsrechts
erforderlich, dass zwischen der pflichtwidrigen Untätigkeit der staatlichen
Organe und dem geltend gemachten Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang
bzw. Widerrechtlichkeitszusammenhang besteht (Gross, a.a.O., 2001, S. 193
ff.; Ders., a.a.O., 1999, Rz. 3.42 f. und 3.61; Jaag, a.a.O., S. 43 f.). Ein
solcher ist dann rechtlich erheblich, wenn das Verhalten des Schädigers nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens an sich geeignet
war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen (BGE 123 III
112 E. 3a). Bei Unterlassung muss so genannte hypothetische Kausalität
vorliegen, d.h. es ist zu prüfen, ob pflichtgemässes Handeln den
Schadenseintritt verhindert hätte (BGE 115 II 440, 448). Der
Kausalzusammenhang kann durch ein anderes, überwiegend kausales Ereignis
unterbrochen werden. Dazu zählt auch ein überwiegendes Selbstverschulden des
Geschädigten oder ein entsprechendes Drittverschulden (vgl. BGE 123 II 577 E.
6 S. 587, mit Hinweisen; vgl. Art. 44 Abs. 1 OR). Ein Selbstverschulden, das
nicht überwiegt, den Kausalzusammenhang somit nicht unterbricht, kann - in
analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR - zur Kürzung eines allfälligen
Schadenersatzanspruchs führen. Ob diese Voraussetzungen der Haftung im
vorliegenden Fall erfüllt sind, ist freilich aufgrund der vom
Instruktionsrichter verfügten Verfahrensbeschränkung vorläufig nicht zu
prüfen.

8.  Widerrechtlichkeit: Garantenstellung des Beklagten

Die Klage beruht auf der Grundlage, der Kanton Wallis habe seine
Aufsichtspflicht gegenüber der Munizipalgemeinde Leukerbad verletzt; er hätte
rechtzeitig einschreiten müssen, um zu verhindern, dass die Gemeindefinanzen
völlig aus dem Gleichgewicht gerieten bzw. Zahlungsunfähigkeit der Gemeinde
entstand. Geltend gemacht wird damit eine Haftung aus amtspflichtwidrigem
Unterlassen. Eine solche setzt nach dem Dargelegten voraus, dass den
kantonalen Organen - auf welcher Stufe auch immer - die Amtspflicht oblag,
gegenüber der fraglichen Gemeinde tätig zu werden bzw. die für ein solches
Tätigwerden zuständige Behörde rechtzeitig über den Sachverhalt zu
informieren, der ein solches Einschreiten erforderte. Notwendig ist aber
auch, dass die entsprechende Amtspflicht zum Zweck hat, das Interesse der
Klägerinnen zu verfolgen und sich aus einer Schutzvorschrift zu deren Gunsten
ergibt. Vorausgesetzt wird damit eine Garantenstellung des Beklagten für die
Klägerinnen.
Zunächst ist zu prüfen, welche Regeln sich im Hinblick auf eine allfällige
Garantenstellung des Kantons Wallis gegenüber Dritten im Zusammenhang mit den
Aufsichtspflichten gegenüber seinen Gemeinden aus dem Verfassungsrecht
ergeben. Danach ist auf das Gesetzesrecht einzugehen.

8.1 Die verfassungsrechtliche Regelung der Gemeinden findet sich in der
Bundes- und der Kantonsverfassung.

8.1.1 Das Bundesverfassungsrecht garantiert die Existenz der Gemeinden nicht.
Die neue Bundesverfassung bestimmt nunmehr immerhin ausdrücklich, dass die
Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet ist (Art.
50 Abs. 1 BV; Regula Kägi-Diener, in: Die schweizerische Bundesverfassung.
Kommentar, Ehrenzeller /Mastronardi /Schweizer /Vallender (Hrsg.), Zürich
/Basel / Genf/ Lachen 2002, Art. 50, Rz. 5 ff.; Hansjörg Seiler, Gemeinden im
schweizerischen Staatsrecht, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.],
Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 31, Rz. 39). Es sind also die
Kantone, die in ihrer Gesetzgebung die Gemeinden und deren Organisation und
Zuständigkeiten regeln. Soweit den Gemeinden aber Autonomie gewährt wird,
können die kantonalen Behörden bzw. der Kanton grundsätzlich nicht ohne
weiteres für die Verwaltung der Gemeinden und für die widerrechtlichen
Handlungen der kommunalen Organe verantwortlich sein. Eine solche
Verantwortlichkeit kommt nur in Frage, wenn die kantonalen Organe ihnen
selbst obliegende gesetzlich verankerte Amtspflichten verletzt haben.
Immerhin setzt die Gemeindeautonomie auch eine gewisse Aufsicht der Kantone
über die Gemeinden voraus. Wie weit diese geht, ist jedoch Sache des
kantonalen Rechts, welches auch bestimmt, ob der Kanton in jedem Fall von
Amtes wegen einzuschreiten hat oder nur dann, wenn in erkennbarer Weise eine
bestimmte Schwere der Rechtsverletzung erreicht ist, oder allenfalls sogar
nur dann, wenn er in einem dafür vorgesehenen Verfahren angerufen wird.

8.1.2 Nach Art. 69 KV ordnen die Gemeinden ihre Angelegenheiten innerhalb der
Schranken der Verfassung und der Gesetze selbständig. Gemäss Art. 70 KV üben
sie ihre Tätigkeit so aus, dass sie mit dem Gemeinwohl und dem Interesse der
übrigen Gemeinwesen vereinbar ist, wobei das Gemeindevermögen zweckmässig
verwendet und sorgfältig verwaltet werden muss (Art. 70 Abs. 3 KV). Nach Art.
75 Abs. 1 KV sind die Gemeinden innerhalb der Schranken von Art. 69 KV der
Aufsicht des Staatsrates unterstellt; das Gesetz bestimmt die Art und Weise
dieser Aufsicht; sofern die Verfassung und das Gesetz nicht ausdrücklich
etwas Gegenteiliges vorsehen, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des
Staatsrates auf die Gesetzmässigkeit. Nach Art. 75 Abs. 2-4 KV müssen diverse
Geschäfte, worunter Darlehen, vom Staatsrat genehmigt werden, wobei das
Gesetz das Genehmigungsverfahren regelt.

Die Kantonsverfassung sieht demnach die Aufsicht über die Gemeinden vor,
verweist aber die Regelung von Art und Umfang auf Gesetzesstufe. Als
Grundsatz kann immerhin gelten, dass dem Kanton eine Kontrolle auf
Gesetzmässigkeit zusteht, eine Ermessenskontrolle lediglich dort, wo dies
ausdrücklich vorgesehen ist.

8.2 Auch auf Gesetzesstufe finden sich Vorschriften zur kantonalen
Finanzaufsicht gegenüber den Gemeinden sowohl im Bundesrecht als auch im
kantonalen Recht.

8.2.1 Gemäss Art. 1 f. und 6 ff. SchGG ist die Zwangsvollstreckung gegenüber
Gemeinden insbesondere bezüglich des Verwaltungsvermögens erschwert. Eine
Gesamtliquidation in einem konkursartigen Verfahren ist ausgeschlossen, da
der Weiterbestand der Gemeinde und die Erfüllung der ihr übertragenen
öffentlichen Aufgaben nicht durch Auflösung derselben in Frage gestellt
werden können. Als Ausgleich dazu hat die Aufsichtsbehörde (kantonale obere
Betreibungsaufsichtsbehörde, vgl. Art. 4 Abs. 4 SchGG) auf Verlangen eines
Antragsberechtigten die Beiratschaft (Art. 28 ff. SchGG) anzuordnen, wenn ein
vom Gesetz erfasstes Gemeinwesen, namentlich eine Gemeinde (vgl. Art. 1
SchGG), sich zahlungsunfähig erklärt oder voraussichtlich während längerer
Zeit nicht in der Lage sein wird, seinen finanziellen Verpflichtungen
nachzukommen, und wenn gleichwohl eine administrative Zwangsverwaltung des
kantonalen Rechts in angemessener Frist nicht angeordnet wird oder diese sich
als ungenügend erweist (Art. 28 Abs. 1 SchGG). Dabei gehen namentlich die
Kompetenzen der ordentlichen Verwaltungsorgane und ihrer
Verwaltungsaufsichtsbehörden bezüglich der finanziellen Geschäftsführung auf
den Beirat über (vgl. Art. 39 SchGG). Der Beirat kann weitgehende Massnahmen
treffen bis hin zur Erhöhung der bestehenden Steuern und Abgaben (vgl. Art.
34 ff., insbes. Art. 37 SchGG).

8.2.2 Auf kantonaler Ebene gibt es mehrere gesetzliche Bestimmungen des
Kantons Wallis, welche die Aufsicht des Kantons über seine Gemeinden regeln.
Die Rechtsnormen zur Gemeindeaufsicht finden sich dabei zunächst im Gesetz
über die Gemeindeordnung. Weiter enthalten auch das Gesetz vom 24. Juni 1980
über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren
Kontrolle (FHG; SGS 611.1) und das Steuergesetz vom 10. März 1976 (StG; SGS
642.1) Aufsichtsregeln.

8.2.2.1 Gemäss Art. 2 GOG sind die öffentlichrechtlichen Körperschaften in
allen ihren Aufgaben, die sie von sich aus im öffentlichen Interesse
unternehmen, sowie für alle übertragenen Aufgaben innerhalb der gesetzlichen
Schranken selbständig. Art. 16, 17 und 123 GOG enthalten die bereits
beschriebenen Genehmigungsvorschriften für bestimmte kommunale Akte (vgl. E.
4.2.1). Nach Art. 121 Abs. 1 GOG sind die öffentlichrechtlichen
Körperschaften der Aufsicht des Staates unterstellt, der darüber wacht, dass
sie sich verfassungs- und gesetzesgemäss verwalten. Gemäss Art. 122 GOG wird
die Aufsicht durch den Staatsrat selbst oder, wenn das Gesetz es vorsieht,
durch das mit der Aufsicht über die Gemeinden betraute Departement, durch
andere Departemente (vgl. zu den Zuständigkeiten der Departemente auch Art.
125 GOG) oder durch den Regierungsstatthalter (vgl. zu den Zuständigkeiten
des Regierungsstatthalters auch Art. 126 GOG) ausgeübt.

Gemäss Art. 127 GOG kann der Staatsrat nach wenigstens einer Mahnung die
notwendigen Massnahmen treffen oder einen Dritten an Stelle und auf Kosten
der säumigen Körperschaft mit der Ausführung einer Aufgabe beauftragen, wenn
die Behörde einer öffentlichrechtlichen Körperschaft die Erfüllung einer vom
Gesetz zwingend vorgeschriebenen Aufgabe oder Handlung versäumt. Nach Art.
128 GOG stellt der Staatsrat, nach vorausgegangener Untersuchung und
Verwarnung, die öffentlichrechtlichen Körperschaften, die beharrlich ihren
Verpflichtungen nicht nachkommen und sich den Anordnungen der Regierung
widersetzen oder ihr finanzielles Gleichgewicht oder Vermögen erheblich
gefährden, ganz oder teilweise unter staatliche Verwaltung
(Zwangsverwaltung); zu diesem Zweck bezeichnet er den oder die Kommissäre
oder eine Dienststelle des Staates und setzt deren Befugnisse auf dem
Beschlussweg fest.

8.2.2.2 Zwar bezieht sich das Finanzhaushaltsgesetz bestimmungsgemäss primär
auf die Finanzverwaltung des Kantons, es regelt aber auch andere
Organisationseinheiten wie die Gemeinden, denen der Staat eine öffentliche
Aufgabe übertragen hat und an denen er finanziell beteiligt ist (Art. 35 Abs.
1 lit. b i.V.m. Art. 1 Abs. 2 FHG), wobei freilich die Gemeindeautonomie
ausdrücklich vorbehalten bleibt. Das Gesetz sieht eine staatliche Aufsicht
über die Geschäftsführung vor (vgl. Art. 35 ff. FHG), welche in der
Überprüfung der richtigen Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung, d.h.
der Gesetzmässigkeit, der Verhältnismässigkeit, der Leistungsfähigkeit und
der Zweckmässigkeit besteht (vgl. Art. 36 Abs. 1 FHG). Geregelt ist auch die
Finanzkontrolle, welche die Prüfung der korrekten Führung des Finanzhaushalts
gemäss den entsprechenden Grundsätzen (vgl. Art. 3 FHG) bezweckt (Art. 37
FHG). Zuständig für die Finanzkontrolle ist das kantonale Finanzinspektorat
(Art. 44 ff. FHG), welches schriftlich Bericht an den Präsidenten der
grossrätlichen Finanzkommission und an den Staatsrat zu erstatten hat (Art.
50 FHG); das Finanzinspektorat kann Beanstandungen anbringen und der
vorgesetzten Stelle Weisungen beantragen (Art. 50 Abs. 3 FHG).

8.2.2.3 Weiter sieht Art. 233 StG eine periodische Bücherkontrolle bei den
Gemeinden durch das Finanzdepartement vor. Zwecks Erleichterung dieser
Kontrolle und um die Aufgabe der Gemeinde zu vereinfachen, kann das
Finanzdepartement den Gemeinden ein den Verhältnissen entsprechendes
Buchhaltungssystem auferlegen (Art. 234 StG).

8.2.2.4 Gemäss Art. 6 der Verordnung vom 23. September 1992 zum
interkommunalen Finanzausgleich (SGS 613.100) übernimmt das kantonale
Finanzinspektorat schliesslich die Kontrolle der Gemeinderechnungen, wie dies
im Steuer- und Finanzhaushaltgesetz vorgesehen ist.

8.2.2.5 Die gesetzliche Regelung und die entsprechenden Möglichkeiten der
Gemeindeaufsicht im Kanton Wallis sind vom Wortlaut her eher knapp
ausgestaltet. Eingriffsmöglichkeiten bestehen lediglich dann, wenn eine vom
Gesetz zwingend vorgeschriebene Aufgabe oder Handlung versäumt wird oder wenn
eine Gemeinde ihren Verpflichtungen beharrlich nicht nachkommt oder ihr
finanzielles Gleichgewicht oder Vermögen erheblich gefährdet. Wie der
Beklagte - unter Einreichung der entsprechenden Ratsprotokolle - belegt,
wurde bei Erlass der gesetzlichen Regelung grosses Gewicht auf die
Gemeindeautonomie gelegt, was auch der Zeuge Franz König mit Nachdruck
bestätigte. Die Walliser Gemeinden sollen demnach insbesondere in
finanzieller Hinsicht über einen weit reichenden Handlungsspielraum verfügen,
was bedingt, dass sich der Kanton bei seinen aufsichtsrechtlichen Eingriffen
möglichst zurückhält.

8.3 Zu prüfen bleibt, welcher Schutzzweck der beschriebenen Regelung über die
Gemeindeaufsicht zukommt.

8.3.1 Die Vorschriften der Gemeindeaufsicht dienen zunächst in einem
allgemeinen Sinn dem öffentlichen Interesse. Sie ermöglichen dem Kanton,
seine Aufgaben, namentlich wo dafür die Mitwirkung der Gemeinden erforderlich
ist, zu erfüllen. Die Gemeindeaufsicht bildet dafür zwar nicht das einzige
Instrument, sie gibt dem Kanton aber doch auch ein Mittel, seine
Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Die Gemeindeaufsicht nützt sodann den
anderen bzw. der Gesamtheit der Gemeinden des Kantons Wallis. Sie soll
gewährleisten, dass die Gemeinden ihre Aufgaben wahrnehmen und dass ein
Lastenausgleich (insbesondere der Finanzausgleich) stattfindet und korrekt
bzw. gesetzmässig abläuft. Nicht zuletzt dient die Gemeindeaufsicht dem
Schutz der Gemeinde selber und ihren Einwohnern bzw. Bürgern. Zu diesem
Schluss gelangen auch verschiedene, in den vier bundesgerichtlichen Verfahren
im Zusammenhang mit den Gemeinden Leukerbad eingereichte Gutachten. Die
Bestimmungen über die Gemeindeaufsicht sind damit grundsätzlich geeignet,
soweit sie den Kanton zu Handlungen verpflichten bzw. zur Ergreifung von
Massnahmen berechtigen, eine Garantenstellung des Kantons gegenüber den
Gemeinden zu begründen.

8.3.2 Im vorliegenden Fall ist demgegenüber entscheidend, ob die rechtliche
Regelung der Aufsichtspflicht auch dem Schutz der Gläubiger der Gemeinden
dient, also eine entsprechende Garantenstellung des Kantons begründet. Dabei
kommt es massgeblich auf den Zweck der fraglichen Normen an. Zu unterscheiden
ist freilich der Zweck einer Norm von deren Wirkungen. Für die Annahme einer
Garantenstellung genügt nicht, dass eine Bestimmung eine Schutzwirkung
entfaltet. Diese Wirkung muss vielmehr auf einer entsprechenden Zweckrichtung
beruhen und damit übereinstimmen. Gerade im Bereich des indirekten Schadens
kann es nicht genügen, dass eine indirekte Schutzwirkung, die sich aus einer
Norm mit ergibt, eine Garantenstellung begründet, wenn diese Wirkung nicht
dem Zweck der Norm entspricht, sondern lediglich beiläufig entsteht.
Andernfalls würde eine solche doppelte Reflexhaftung - Haftung für indirekten
Schaden aufgrund einer indirekten Schutzwirkung - zu weit führen und
ausufernde, häufig in ihrer Tragweite nicht vorhersehbare
Verantwortlichkeiten mit sich bringen. Die Begründung einer für die Haftung
massgeblichen Garantenstellung muss daher beschränkt bleiben auf Normen, die
den entsprechenden Schutz im eigentlichen Sinne bezwecken und nicht lediglich
als Nebeneffekt mitbewirken. In der Doktrin wird dazu die Auffassung
vertreten, der geschädigte Dritte müsse über eine rechtlich privilegierte
Stellung verfügen, damit eine Haftung in Frage komme (Paul-Arthur
Treyvaud/Laurent Gilliard, Quelques réflexions hétérodoxes sur le dommage
réfléchi, in: Responsabilité civile et assurance, Etudes en l'honneur de
Baptiste Rusconi, Lausanne 2000, S. 459 ff.), die Rechtsnorm müsse direkt zum
Schutze der Geschädigten aufgestellt sein (Alfred Keller, Haftpflicht im
Privatrecht, Bd. I, 6. Aufl., Bern 2002, S. 75) bzw. solle Schäden von der
Art des eingetretenen verhüten (Karl Oftinger/Emil Stark, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Bd. I, Zürich 1995, § 4, N 41). Wiederholt findet sich auch
die allgemeinere Aussage, die Haftung für Reflexschäden sei nur zurückhaltend
anzunehmen (vgl. Pierre Giovannoni, Le dommage par ricochet en droit suisse,
in: Neuere Entwicklungen im Haftpflichtrecht, hrsg. von Olivier Guillod,
Zürich 1991, S. 239 ff.; Vito Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht,
Zürich 2002, S. 40 ff., insbes. N 145 ff.; Treyvaud/Gilliard, a.a.O.). Dabei
ist der Schutzzweck einer Bestimmung bzw. Regelung - hier: der massgeblichen
Aufsichtsordnung - anhand von deren konkreter Ausgestaltung zu ermitteln.

8.3.3 Nach der verfassungs- und gesetzesrechtlichen Gemeindeordnung des
Kantons Wallis kommt den Gemeinden in finanzieller Hinsicht eine weitgehende
Autonomie zu. Der Kanton hat zwar ausdrücklich das finanzielle Gleichgewicht
zu beaufsichtigen; weder die Jahresrechnungen noch die Bilanzen oder
allgemeiner die finanzielle Situation einer Gemeinde sind aber durch den
Kanton zu genehmigen; ein Eingreifen des Kantons ist nur bei der zweiten
Rückweisung des Voranschlags und der Rechnung durch das zuständige
Gemeindeorgan vorgesehen (Art. 30 Abs. 4 GOG); auch gibt es nach Walliser
Recht keine Obergrenze für die Verschuldung einer Gemeinde. Soweit der Kanton
ihr finanzielles Gleichgewicht zu überwachen und im Extremfall die
Zwangsverwaltung anzuordnen hat, geht es einzig um den Schutz des
(staatlichen) Gemeindevermögens ("ihr finanzielles Gleichgewicht und
Vermögen"). Auch die Genehmigungspflichten für bestimmte Finanzgeschäfte nach
Art. 16 und Art. 123 GOG bezwecken, die Einwohner einer Gemeinde bzw. diese
selbst vor Machtmissbrauch zu schützen und die Exekutivbehörden beim Eingehen
von Verpflichtungen zur Sorgfalt zu zwingen.

Dass die Gemeindeaufsicht darüber hinaus den Schutz der Gläubiger, die und
deren Vermögen im Gesetz nicht erwähnt werden, bezweckt, geht aus den
Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeindeordnung nicht hervor. Es ist denn
zumindest auch nicht offensichtlich, dass der Staat mit seiner
Gemeindeaufsicht die Interessen derjenigen schützen sollte, die einer
Gemeinde Kredite gewähren wollen. Diesen steht es grundsätzlich frei, sich
über die Solvenz und die finanzielle Situation einer Gemeinde zu informieren,
bevor sie mit ihr einen Vertrag schliessen, wobei ihnen zusätzlich zugute
kommt, dass die entsprechenden Informationen bei einer öffentlichrechtlichen
Körperschaft relativ einfach - jedenfalls einfacher als bei privaten
Kreditnehmern - zugänglich sind. Das einzige öffentliche Interesse, das einen
Gläubigerschutz rechtfertigen könnte, wäre die Erleichterung des
Gemeindekredites; eine solche Zweckrichtung müsste aber deutlich aus dem
Gesetz hervorgehen, was im Falle des Walliser Gesetzes über die
Gemeindeordnung nicht zutrifft.

8.3.3.1 Wohl ergibt sich aus den Regeln der Gemeindeaufsicht auch ein
Schutzeffekt zugunsten der Gläubiger dadurch, dass der Kanton im Interesse
der Gemeinden und deren Einwohner- bzw. Bürgerschaft die Finanzlage zu
kontrollieren hat. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine tatsächliche
Reflexwirkung und nicht um einen eigentlichen Schutzzweck der
Gemeindeaufsicht, der eine Garantenstellung des Kantons gegenüber den
Gläubigern zu begründen vermöchte. Das Bundesgericht hat im Übrigen ähnliche
Überlegungen - im umgekehrten Sinne - bei der Bankenaufsicht angestellt:
Diese bezwecke den Schutz der Kunden-, Anleger- und Gläubigerinteressen,
nicht aber den Schutz der Banken vor sie selbst schädigenden Handlungen durch
ihre eigenen Organe, obwohl sich grundsätzlich eine schützende Reflexwirkung
durch die Bankenaufsicht auch zugunsten der Banken ergeben könne; das
Bundesgericht konnte die Frage, ob den Aufsichtsbehörden eine
Garantenstellung gegenüber den Banken zukomme, im konkret zu entscheidenden
Fall freilich offen lassen, weil es eine Haftung bereits wegen des
überwiegenden Selbstverschuldens der betreffenden Bank ausschloss (vgl. BGE
106 Ib 357 E. 2c-e S. 361 ff.). Dennoch lässt sich der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung entnehmen, dass im Zusammenhang mit staatlichen Aufsichts- und
Kontrollpflichten eine Garantenstellung zugunsten von Dritten, die nicht
selber zu beaufsichtigen oder zu kontrollieren sind, sondern einen
Reflexschaden geltend machen, der aus mangelnder Aufsicht und Kontrolle
gegenüber einer anderen Person oder Organisationseinheit entstanden sein
soll, nur mit grosser Zurückhaltung anerkannt wird (vgl. BGE 116 Ib 367 E. 5
S. 374 ff.; 106 Ib 93 E. 8b S. 108).

8.3.3.2 Die Gegenposition steht letztlich auf dem Standpunkt, der Kanton habe
aufgrund seiner Aufsichtspflicht auch die Rechtssicherheit für den
Rechtsverkehr Dritter mit den Gemeinden zu garantieren. Diesen Standpunkt
nehmen grundsätzlich die in den vier bundesgerichtlichen Haftungsprozessen im
Zusammenhang mit den Gemeinden Leukerbad eingereichten Gutachten ein, die
alle eine Garantenstellung des Kantons gegenüber den Gläubigern bejahen.
Prof. Knapp scheint dabei sogar von einem direkten Schutzzweck für die
Gläubiger auszugehen, welcher sich aber nirgends ausdrücklich aus dem
kantonalen Recht ergibt und ohne nähere Anhaltspunkte auch nicht aus dem
Aufsichtsrecht abgeleitet werden darf. Die anderen Gutachter (Prof. Jaag,
Professoren Rhinow und Kägi-Diener, Jost Gross) sprechen eher davon, die
Gemeindeaufsicht diene nebst dem Schutz der Gemeinden den Gläubigern bzw.
wirke sich zu deren Gunsten aus, da sie ebenfalls an der Zahlungsfähigkeit
der Gemeinde interessiert seien. Kein Gutachten setzt sich aber mit dem
Verhältnis von Schutzzweck und Schutzwirkung und mit der Problematik des
doppelten Reflexes auseinander, weshalb die Folgerungen der Gutachten für die
Frage der Garantenstellung des Kantons gegenüber den Gläubigern nicht
zwingend erscheinen.

8.3.3.3 Das Finanzhaushaltgesetz des Kantons Wallis gilt in erster Linie für
den Kanton und dessen Verwaltung selber; im Hinblick auf andere
Organisationseinheiten bezweckt es im Wesentlichen lediglich den Schutz des
Staatsvermögens und die ökonomische Verwendung von Staatsgeldern
(Subventionen, Darlehen usw.), die anderen Organisationseinheiten wie den
Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Das geht daraus hervor, dass sich
die kantonale Finanzaufsicht primär auf Kontrollaufgaben erstreckt, bei der
es um die Verwendung kantonaler Mittel geht, insbesondere von Subventionen
und Beiträgen des Finanzausgleichs. Ableiten lässt sich daraus allenfalls
auch eine Schutzwirkung zugunsten anderer Gemeinden, die dem Finanzausgleich
unterstehen. Dass das Gesetz den Gläubigerschutz bezweckt, ist erneut nicht
ersichtlich, auch wenn sich wiederum eine entsprechende tatsächliche
Reflexwirkung ergeben kann.

Analoges gilt für das Steuergesetz des Kantons Wallis, dessen Art. 232 ff.
darauf gerichtet sind, den Finanzausgleich zu regeln (vgl. Art. 232 Abs. 2
StG), das Steuereinbringen zu kontrollieren und die sachgerechte Festlegung
der Besteuerungsfaktoren zu garantieren. Einen Schutz der Gläubigerschaft
bezweckt das Steuergesetz nicht.

8.3.4 Damit ist einzig noch zu prüfen, welche Bedeutung im vorliegenden
Zusammenhang der bundesrechtlichen Betreibungsordnung zukommt.

8.3.4.1 Die besonderen bundesrechtlichen Betreibungsvorschriften für
Gemeinden bezwecken in erster Linie die Erhaltung des Landes- und
Gemeindekredits, d.h. der Kreditwürdigkeit der Gemeinwesen. Aus diesem Grunde
wurde auch auf Institute verzichtet, welche die Gläubigerrechte erheblich
schmälern können (BGE 127 III 59 E. 4a und 61 E. 5a und b), und eine
Bundeslösung gewählt (Nachtragsbotschaft des Bundesrates vom 27. Dezember
1944 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Zwangsvollstreckung und die
Gläubigergemeinschaft bei Gemeinden und andern Schuldnern des kantonalen
öffentlichen Rechts, in BBl 1945 I 1, S. 2 ff.). Nicht vorgesehen ist jedoch
eine Haftung des Kantons für die Verbindlichkeiten der Gemeinden, worauf der
Bundesrat in seiner Botschaft zum Gesetz sogar ausdrücklich hingewiesen hat
(BBl 1945 I 13; vgl. auch Meylan, a.a.O., S. 579 f.). Davon haben im Übrigen
die Gläubiger der Gemeinden bei der Gewährung von Krediten an dieselben
auszugehen.

Immerhin sieht das Bundesrecht auch Massnahmen vor, die - der allgemeinen
Ausrichtung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts folgend - dem
Gläubigerschutz dienen. Gerade die Beiratschaft verfolgt insbesondere
Gläubigerinteressen (vgl. etwa Art. 28 Abs. 2 SchGG). Zuständig dafür sind
jedoch die besonderen betreibungsrechtlichen Organe. Zwar kommen auch den
Kantonsregierungen gewisse Kompetenzen und Antragsrechte zu (vgl. etwa Art. 6
Abs. 1 oder Art. 28 Abs. 3 SchGG). Diese finden aber allenfalls lediglich
bzw. erst Anwendung, wenn ein betreibungsrechtliches Verfahren läuft. Es
lässt sich daher nicht schliessen, der Kanton sei, bevor es bei einer
Gemeinde zu betreibungsrechtlichen Massnahmen kommt, verpflichtet, die
Finanzlage seiner Gemeinden zum Schutz der Gläubigerschaft vorweg und
jederzeit zu überprüfen, auch wenn ihm dies das Bundesrecht nicht verbietet;
verzichtet er aber darauf, trifft ihn eine Pflicht zum Gläubigerschutz erst
dann, wenn (ernsthaft) ein betreibungsrechtliches Verfahren eingeleitet
worden ist und die entsprechenden Vorschriften überhaupt zu greifen beginnen.

8.3.4.2 Am 16. September 1998 verfügte der Staatsrat des Kantons Wallis erste
Massnahmen gegen die Munizipalgemeinde Leukerbad. Ab dem 20. November 1998
entfaltete die teilweise Zwangsverwaltung ihre Wirkung. Am 8. Februar 1999
wurde die Munizipalgemeinde erstmals wegen Nichterfüllung finanzieller
Verbindlichkeiten aufgrund der bestehenden Überschuldung von einer
Gläubigerin - nämlich einer der Klägerinnen, der Einwohnergemeinde
Rheinfelden - betrieben. Nachdem die Gläubiger der Munizipalgemeinde
Leukerbad einen von den vom Kanton eingesetzten Kommissaren ausgearbeiteten
Sanierungsplan abgelehnt hatten, ersuchte der Staatsrat des Kantons Wallis
das Kantonsgericht Wallis als obere kantonale Betreibungsaufsichtsbehörde um
Anordnung einer Beiratschaft gemäss Art. 28 ff. SchGG, was am 20. Juli 1999
zur Errichtung der Beiratschaft über die Munizipalgemeinde führte.

Der Kanton Wallis ist also tätig geworden, bevor gegen die Munizipalgemeinde
Leukerbad erstmals ernsthafte betreibungsrechtliche Verfahren, die mit der
vorliegenden Sachlage im Zusammenhang stehen, eingeleitet wurden. Dass der
Kanton seine Pflichten, die sich aus den bundesrechtlichen
Betreibungsvorschriften ergeben, nicht erfüllt hätte, wird gar nicht
behauptet. Die Klage beruht nämlich auf der Grundlage, er hätte noch früher,
d.h. vor dem 16. September 1998, eingreifen müssen. Aus dem Betreibungsrecht
ergibt sich eine derartige Verpflichtung zum Gläubigerschutz jedoch nicht.

8.4 Die dem Kanton Wallis gegenüber seinen Gemeinden obliegenden
Aufsichtspflichten begründen somit nicht eine Garantenstellung des Kantons
gegenüber den Gläubigern der Gemeinden. Damit entfällt eine Haftung des
Kantons gegenüber den Gläubigern aus einer allfälligen Verletzung seiner
Aufsichtspflichten gegenüber der Munizipalgemeinde Leukerbad bereits aus
diesem Grunde, womit es sich erübrigt, die weiteren Haftungsvoraussetzungen
zu prüfen.

9.  Ergebnis
9.1 Die Klage erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

9.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Klägerinnen die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Unter
Berücksichtigung des Streitwerts, des bisher vom Bundesgericht betriebenen
Prozessaufwandes, der Schwierigkeit der sich stellenden Sach- und
Rechtsfragen sowie des Umstands, dass wegen der Verfahrensbeschränkung nicht
alle Fragen zu behandeln waren, rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr.
50'000.-- (vgl. Art. 153a OG sowie den Tarif vom 31. März 1992 für die
Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.118.1), welche
die beiden Klägerinnen solidarisch zu intern gleichen Teilen zu tragen haben
(Art. 156 Abs. 7 OG). Die weiteren Auslagen im Sinne von Art. 153 Abs. 1 OG,
insbesondere das geleistete Zeugengeld, gelten als darin mit abgegolten.

9.3 Die Klägerinnen sind unterlegen und haben grundsätzlich den Beklagten für
das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG).
Allerdings darf obsiegenden Behörden im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der verwaltungsrechtlichen Klage in der
Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 159 Abs. 2 OG; vgl.
für die verwaltungsrechtliche Klage BGE 112 V 44 E. 3 S. 49 f., 265 E. 8 S.
274). Da es sich lediglich um eine Regel handelt, kann davon bei Vorliegen
hinreichender Gründe abgewichen werden.

9.3.1 Vorliegend ist eine verwaltungsrechtliche Klage zu beurteilen. In Frage
stehen erhebliche Vermögensinteressen, und der Beklagte hatte zur Wahrnehmung
seiner Rechte in einem komplexen Rechtsstreit einen grossen Aufwand zu
betreiben. Diesen hätte er freilich weitgehend durch seine eigenen
Rechtsdienste wahrnehmen können. Soweit aber nicht nur das Verhalten
untergeordneter kantonaler Behörden, sondern auch des Staatsrates selber in
Frage stand, erscheint der Beizug externer Anwälte nicht unangebracht. Das
rechtfertigt, insoweit von der Regel von Art. 159 Abs. 2 OG abzuweichen.
Gleichzeitig erscheint es aber auch angemessen, nicht direkt den Tarif vom 9.
November 1978 über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor
dem Bundesgericht (SR 173.119.1) anzuwenden, sondern nur eine im Vergleich
dazu erheblich reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

9.3.2 Angesichts des Umstands, dass von der Regel von Art. 159 Abs. 2 OG
abgewichen wird und dass es beim beschränkten Verfahrensgegenstand sein
Bewenden hat, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.
25'000.-- (einschliesslich Auslagen), die den beiden Klägerinnen unter
Solidarhaft zu intern gleichen Teilen aufzuerlegen ist (Art. 159 Abs. 5
i.V.m. Art. 156 Abs. 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 50'000.-- wird den Klägerinnen unter Solidarhaft
zu intern gleichen Teilen auferlegt.

3.
Die Klägerinnen haben den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren
unter Solidarhaft zu intern gleichen Teilen mit Fr. 25'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Klägerinnen und dem Kanton Wallis schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: