I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.803/1999
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1P.803/1999/boh I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 13. April 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Forster. --------- In Sachen B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sieber, Quaistrasse 3/Moserstrasse, Postfach 1422, Schaffhausen, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons S c h a f f h a u s e n, Obergericht des Kantons S c h a f f h a u s e n, betreffend Strafprozess, hat sich ergeben: A.- Mit Strafbefehl vom 12. Februar 1997 wurde B.________ vom Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (FiaZ) und Verletzung der Verkehrsregeln zu 60 Tagen Gefäng- nis (unbedingt) verurteilt. Auf Einsprache des Verurteilten hin bestätigte der Einzelrichter in Strafsachen des Kantons- gerichtes Schaffhausen mit Urteil vom 27. August 1998 den Schuldspruch wegen FiaZ sowie die ausgefällte Sanktion, wäh- rend das Strafverfahren betreffend Verkehrsregelverletzung wegen Verjährung eingestellt wurde. B.- Die von B.________ gegen das einzelrichterliche Strafurteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kan- tons Schaffhausen mit Entscheid vom 30. November 1999 ab. Dagegen gelangte B.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Dezember 1999 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) sowie von Art. 6 EMRK, und er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. C.- Nach Eingang der schriftlichen Urteilsmotivation des angefochtenen Entscheides wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt, wovon dieser mit Eingabe vom 6. März 2000 Gebrauch machte (Art. 89 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 Abs. 2 OG, vgl. BGE 125 IV 291 E. 1 S. 292 ff.). D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Oberge- richt des Kantons Schaffhausen auf eine Vernehmlassung aus- drücklich verzichtet hat. E.- Mit Verfügung vom 7. Februar 2000 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Ver- fahren vor Obergericht "seine schon vor I. Instanz gestell- ten Beweisanträge" wiederholt. "Mit der Nichtabnahme der beantragten Beweismittel" habe das Obergericht gegen Art. 4 aBV und Art. 6 EMRK verstossen. Ausserdem wird gerügt, die Ablehnung der Beweisanträge beruhe auf einer willkürlichen Tatsachenfeststellung bzw. einer willkürlichen "antizipier- ten Beweiswürdigung". a) Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er, ohne dabei geradezu in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (sogenann- te "antizipierte" oder "vorweggenommene" Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101, je mit Hinweisen). Diese Praxis gilt namentlich für die Ein- vernahme von angebotenen Entlastungszeugen (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135 mit Hinweisen; 124 I 208 E. 4b S. 212). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). b) Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 26. Januar 1996 (00.45 Uhr) in alkoholisiertem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt. aa) Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, an- lässlich einer Polizeikontrolle sei beim Beschwerdeführer mittels Atemlufttest "eine Alkoholkonzentration von 0,9 Ge- wichtspromillen festgestellt" worden. "Die rund 45 Minuten später entnommene Blutprobe" habe "eine rückgerechnete Blut- alkoholkonzentration von minimal 0,92 und maximal 1,28 Ge- wichtspromillen" aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe je- doch geltend gemacht, "nach Anhalten des Fahrzeuges einen kräftigen Schluck" des Medikaments "Vicks MediNait zu sich genommen" zu haben. Demnach sei "zu prüfen, ob es zu einem Nachtrunk mit Vicks MediNait gekommen ist und auf welche Menge sich dieser gegebenenfalls belaufen würde". bb) Das Blutanalysegutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich Irchel (IRMZ) vom 20. November 1996 sowie die chemisch-toxologische Untersu- chung des Institutes für Rechtsmedizin der Universität München vom 16. Juli 1997 hätten übereinstimmend "ergeben, dass weder Paracetamol, noch Dextrorphan, noch Dextromethor- phan und auch keine anderen Medikamentenwirkstoffe in der Blutalkoholprobe des Angeklagten aufgedeckt werden konnten". "Da Vicks MediNait pro 30 ml unter anderem 600 mg Paraceta- mol enthalte, hätte bereits nach vorschriftsgemässer Ein- nahme der Wirkstoff Paracetamol nachgewiesen werden können". "Aus dem Blut" werde "dieser Wirkstoff mit einer Halbwerts- zeit von einer bis vier Stunden eliminiert". "Beide Unter- suchungen" sprächen sich "daher klar gegen die Einnahme von Vicks MediNait in relevanter Zeit und Menge vor der Blutent- nahme aus". cc) Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, "es müsse eine Verwechslung der Blutprobe vorliegen". Daher sei eine weitere Expertise beim IRMZ angeordnet worden. Das Gut- achten vom 9. März 1999 habe "eine berechnete Identitäts- wahrscheinlichkeit von 99,9999%" ergeben. Damit könne "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegan- gen werden, dass die untersuchte Blutalkoholprobe vom An- geklagten" stamme, was dieser auch "mit Schreiben vom 6. April 1999" selber eingeräumt habe. dd) Die Wirkstoffanalysen des IRMZ und des Institu- tes für Rechtsmedizin der Universität München seien - "teil- weise aufgrund verschiedener Methoden (radioimmunochemische Doppeltests, immunchemisches Verfahren [Liganden-Assay] und Gaschromatographie-Massenspektrometrie) - zu demselben Er- gebnis gekommen". "In der Blutalkoholprobe" hätten sich "keine Hinweise für eine therapeutische oder gar überthera- peutische Aufnahme von Wick MediNait (deutsches Produkt) oder Vicks MediNait in der relevanten Zeit vor der Blut- entnahme" finden lassen. ee) Im Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität München werde darüber hinaus festgestellt, "dass auch die Ergebnisse der Begleitstoffanalyse (Bestim- mung der neben Äthanol flüchtigen Bestandteile) nicht damit vereinbar seien, dass der Angeklagte die festgestellte Blut- alkoholkonzentration durch eine ausschliessliche Aufnahme von Vicks MediNait kurz vor und nach der Fahrt aufgebaut haben will". Der nachgewiesene Methanolspiegel weise viel- mehr "auf die Einnahme begleitstoffhaltiger alkoholischer Getränke (z.B. Obstbranntwein) hin". Laut Gutachten hätte der Beschwerdeführer sodann "mindestens 4 dl" des Medikamen- tes einnehmen müssen, "wenn er die festgestellte Blutalko- holkonzentration durch eine ausschliessliche Aufnahme von Vicks MediNait kurz vor 00.45 Uhr und danach aufgebaut haben will". Dies aber scheitere "bereits an den eigenen Angaben des Angeklagten, wonach er über den Tag verteilt lediglich knapp ein Fläschchen Vicks MediNait (Schweizer Produkt, 180 ml) getrunken haben" wolle. ff) Die erwähnten Gutachten seien "schlüssig und überzeugend" und würden den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachtrunk "mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit" ausschliessen. Demgegenüber würden "die Aussagen des Angeklagten während des Verfahrens erhebliche Zweifel am behaupteten Nachtrunk" erwecken. Er habe "ver- schiedentlich widersprüchlich ausgesagt und den Nachtrunk erst später erwähnt". "Aufgrund der eindeutigen und schlüs- sigen Ergebnisse der Gutachten, der widersprüchlichen Aus- sagen des Angeklagten und der mit dem Ergebnis der Gutachten übereinstimmenden Aussage des Polizeibeamten S.________" könne "auf die beantragten Zeugeneinvernahmen und auf das Einholen eines weiteren Gutachtens verzichtet werden". c) Der Beschwerdeführer bringt vor, der mittels Blutprobe festgestellte Alkoholgehalt von 0,92 Gewichts- promille werde zwar "nicht bestritten". Der Promillewert sei jedoch auf einen "Nachtrunk" zurückzuführen, "insbesondere durch Einnahme des stark alkoholhaltigen Hustensirups 'Vicks MediNait'". Das Obergericht habe "einen solchen Nachtrunk allein schon deshalb" verneint, "weil sowohl das IRMZ als auch das Institut für Rechtsmedizin der Universität München den in 'Vicks MediNait' enthaltenen Wirkstoff Paracetamol nicht hatten nachweisen können". Verschiedene Personen könn- ten jedoch bezeugen, dass ein Nachtrunk stattgefunden habe. Das Obergericht gehe davon aus, dass die angebotenen Ent- lastungszeugen "alle lügen" und daher "gar nicht erst ein- vernommen werden" müssten. "Diese offensichtlich unzulässige antizipierte Beweiswürdigung" verletze Art. 4 aBV und Art. 6 EMRK. d) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die angebotenen Gewährspersonen in dem vom Be- schwerdeführer erwarteten entlastenden Sinne aussagen wür- den, wäre die Annahme sachlich vertretbar, weitere Beweis- erhebungen würden an den bereits vorliegenden erheblichen Beweisergebnissen nichts Entscheidendes mehr ändern. aa) Der Beschwerdeführer bestreitet den mittels Blutprobe festgestellten Alkoholgehalt von 0,92 Gewichts- promille nicht. Spuren des Wirkstoffes Paracetamol oder anderer Arzneimittelstoffe, welche auf die Einnahme des fraglichen (alkoholhaltigen) Medikamentes hingewiesen hät- ten, konnten in den beiden Gutachten nicht ermittelt werden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die von ihm angebote- nen Zeugen könnten einigermassen exakte Aussagen zur (angeb- lich) eingenommenen Dosis des Medikamentes machen. Er bringt vor, seine damalige Ehefrau habe "ihm an diesem Tag 3 Fla- schen Vicks MediNait in einer Apotheke in Schaffhausen be- sorgt", und sie habe schriftlich bestätigt, "dass der Be- schwerdeführer vor der Fahrt den Erkältungssaft Vicks Medi- Nait getrunken" habe. Der angebotene Zeuge Z.________ habe schriftlich festgehalten, "dass der Beschwerdeführer unmit- telbar vor seiner Wegfahrt zu Hause, circa 15 Minuten vor der späteren Kontrolle, aus einer Flasche Vicks MediNait getrunken" habe, dass "er diese Flasche mit sich ins Auto genommen" habe "und weggefahren" sei. M.________ habe (ge- genüber dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter) ausgesagt, dass "der Beschwerdeführer bereits an Ort und Stelle die Beamten auf den Nachtrunk im (...) Auto ausdrück- lich aufmerksam" gemacht habe. Die Polizeibeamten seien "diesem entlastenden Hinweis überhaupt nicht" nachgegangen, und hätten "die Flasche Vicks MediNait im Auto nicht" sichergestellt, "sondern den Beschwerdeführer direkt zur Blutentnahme ins Kantonsspital" mitgenommen. bb) Nach dem Gesagten könnten die Befunde in den Blutanalysegutachten der Institute für Rechtsmedizin der Universität Zürich Irchel sowie der Universität München willkürfrei damit erklärt werden, dass die vom Beschwerde- führer (angeblich) nachgetrunkene Arzneidosis jedenfalls zu gering gewesen wäre, um in der sichergestellten Blutprobe Spuren von Medikamentenwirkstoffen und damit einen relevan- ten Nachtrunk von (ausreichenden Mengen) Alkohol nachzuwei- sen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers müsste aus den gutachterlichen Befunden somit keineswegs zwangs- läufig geschlossen werden, dass die angebotenen Zeugen "alle lügen" würden. cc) Bei dieser Sachlage kann auch offen bleiben, ob die damalige Ehefrau des Angeklagten als befangen angesehen werden müsste. Dies gilt namentlich für die Glaubwürdigkeit ihrer (laut Beschwerdeschrift auf ausdrückliches Insistieren und "Nachhaken" des Verteidigers zustande gekommenen) angeb- lichen mündlichen Äusserung, der Beschwerdeführer habe das Medikament "in rauhen Mengen" zu sich genommen. Selbst wenn die ehemalige Ehefrau als Zeugin oder Auskunftsperson in dieser Weise aussagen würde, liessen die vorliegenden Akten (namentlich die beiden Blutanalysegutachten) den willkür- freien Schluss zu, dass sie sich in diesem Punkt womöglich geirrt (oder übertrieben) haben könnte. Ebenso wenig muss geprüft werden, ob Z.________ aus eigener Wahrnehmung ver- lässliche Kenntnis davon haben konnte, was der Beschwerde- führer "zu Hause" allenfalls getrunken hatte. Inwiefern der angebotene Zeuge M.________ wesentliche Beobachtungen zur Frage eines Nachtrunkes gemacht hätte, geht aus der Be- schwerde nicht hervor. Darin wird vielmehr ausdrücklich ein- geräumt, dass "M.________ (...) den Nachtrunk sicher nicht mit eigenen Augen gesehen" habe (Beschwerdeschrift, S. 16 Ziff. 10). Das Vorbringen, M.________ könne bestätigen, dass die kontrollierenden Polizeibeamten das im Auto mitgeführte Medikament nicht sichergestellt hätten, vermag am dargeleg- ten wesentlichen Beweisergebnis nichts zu ändern. dd) Das beanstandete polizeiliche Vorgehen hat den Beschwerdeführer auch nicht daran gehindert, seine Sachdar- stellung betreffend Nachtrunk vorzubringen und mittels aus- führlichen gerichtlichen Gutachten und weiteren Beweiserhe- bungen nachprüfen zu lassen. Dem Beschwerdeführer wäre es im Übrigen unbenommen gewesen, die fragliche Arzneimittel- flasche selbst der Polizei oder seinem Rechtsvertreter als entlastendes Beweismittel zu übergeben. Seine Frage, "wo war diese Flasche, und weshalb hat die Polizei diese nicht ge- sucht?", fällt insofern auf ihn selbst zurück. e) Weder liessen sich aus den vom Beschwerdeführer erhofften Aussagen der angebotenen Gewährspersonen objektive Anhaltspunkte dafür erwarten, dass die Blutanalysegutachten fehlerhaft wären, noch ergeben sich aus der zulässigen anti- zipierten Beweiswürdigung Anhaltspunkte für eine angebliche "Voreingenommenheit des Obergerichtes". Dass die Blutprobe bei der Begutachtung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität München (am 16. Juli 1997) bereits anderthalb Jahre alt war, lässt die Expertisen ebenfalls nicht als fehlerhaft oder unglaubwürdig erscheinen. Zum einen hat das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich Irchel bereits am 20. November 1996 kei- nerlei Spuren von Medikamentenwirkstoffen feststellen kön- nen. Zum anderen wird im Münchner Gutachten zwar erwähnt, die Blutprobe sei "tiefgefroren" aufbewahrt worden, und das "Blut" sei "entsprechend bei der Untersuchung stark hämoly- tisch" gewesen. Aus dem Gutachten geht jedoch keineswegs hervor, dass deswegen keine schlüssigen Befunde betreffend Arzneimittelspuren mehr möglich gewesen wären. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer nicht (und wäre auch aus den Gutachten nicht ersichtlich), dass die von den Experten ge- suchten Medikamentenwirkstoffe (Paracetamol, Dextrorphan, Dextromethorphan, Codein, Benzodiazepine usw.) sich in ähn- licher Weise zersetzt hätten wie (organische) Bestandteile des Blutes. Wie die Gutachter (Prof. Dr. Eisenmenger und Prof. Dr. von Meyer) ausdrücklich feststellen, gab es im Gegenteil "keine Hinweise auf das Vorliegen von bakteriellen Zersetzungsvorgängen, die zu einem Abbau von Arzneistoffen in der Probe führen könnten". Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, es sei "gerichtsnotorisch", dass "auch renommierte Institute fehlerhafte Gutachten erstellen" könnten. Im Übri- gen setzt er sich mit den ausführlichen und willkürfreien Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu den Resultaten und zur Stichhaltigkeit der Analysegutachen nur oberfläch- lich auseinander (vgl. oben, E. 1b/bb - ee). 2.- Sodann rügt der Beschwerdeführer eine "Verletzung kantonaler prozessualer Vorschriften". "Die beiden Polizei- beamten" seien "bezüglich ihres Vorgehens nämlich nicht über alle Zweifel erhaben" und hätten sich "in ihren Aussagen in Widersprüche" verstrickt. Die Frage, "ob anlässlich der Kontrolle noch wei- tere Personen anwesend" gewesen seien, habe Polizeiaspirant A.________ verneint, während der Polizeigefreite S.________ auf die "Frage, ob anlässlich des Vorhaltes" an den Be- schwerdeführer "noch weitere Personen anwesend" gewesen seien, geantwortet habe, neben dem Beschwerdeführer sei "ein Bekannter" von diesem gestanden bzw. "während der verschie- denen Blastests dazugetreten", den der Gfr S.________ nicht gekannt habe. Letzterer sei auf die Vorbringen des Beschwer- deführers betreffend angeblicher Medikamenteneinnahme nicht eingegangen, sondern habe diesen "umgehend" aufgefordert, "mit ihm ins Kantonsspital zur Blutentnahme zu fahren". "Im Auto" habe der Gfr S.________ den Beschwerdeführer "ledig- lich" gefragt, "wann er 'zum letzten Mal' wegen Fiaz bei der Polizei gewesen" sei. "Bei dieser Voreingenommenheit des Polizeibeamten" verwundere "das erste, sehr oberflächlich und eben unklar abgefasste Kurzprotokoll überhaupt nicht". "Die Beamten" seien "ihren gesetzlichen Pflichten, nach Ent- lastungsbeweisen zu suchen, ganz offensichtlich nicht nach- gekommen". a) Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind rein appellatorischer Natur (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) und vermögen weder eine Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten des Angeschuldigten zu begründen, noch eine willkürliche Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht. Dies gilt auch für Art. 59 Abs. 1 StPO/SH, wonach "die Organe der Straf- rechtspflege (...) von Amtes wegen alle für die Beurteilung von Tat und Täter bedeutsamen Tatsachen abzuklären und dabei sowohl den belastenden als auch den entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen" haben. Der Beschwerdeführer erhielt im Strafuntersuchungs- und im gerichtlichen Hauptverfahren ausreichend Gelegenheit, seine Sachverhaltsversion betreffend Nachtrunk bzw. Medika- menteneinnahme darzulegen. Die Glaubwürdigkeit seiner Dar- stellung wurde insbesondere mittels zweier gerichtlicher Blutanalysegutachten geprüft. Im Übrigen wurde durchaus auch eine Aussage von Polizeiaspirant A.________ vom 22. April 1996 zu den Akten genommen, wonach der Beschwerdeführer "nach der Rückkehr vom Spital zum Posten" geltend gemacht habe, "diverse Medikamente zu sich genommen" zu haben, "unter anderem Vicks MediNait". b) Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die strafrechtliche Verurteilung stütze sich auf eine willkürliche Würdigung polizeilicher Protokolle und Beweis- aussagen, wäre die Rüge unbegründet. Zum einen betreffen die vom Beschwerdeführer beanstandeten Unterschiede in den Aus- sagen von Asp A.________ und Gfr S.________ bloss einen Nebenpunkt, nämlich die Frage, wer ausser den Polizeibeamten und dem Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle bzw. der Blastests anwesend gewesen sei. Zum anderen erscheinen die Aussageunterschiede keineswegs dermassen gravierend, dass die kantonalen Gerichte auf die betreffenden Beweismittel überhaupt nicht hätten abstellen dürfen. Dass Asp A.________ aussagte, an der Polizeikontrolle hätten der Kontrollierte und die kontrollierenden Beamten teilgenommen, Gfr S.________ hingegen, ein (ansonsten unbeteiligter) Bekannter des Be- schwerdeführers habe neben diesem gestanden bzw. sei während der verschiedenen Blastests "dazugetreten", lässt die Aus- sagen der Polizeibeamten zum wesentlichen Kernpunkt nicht als unglaubwürdig erscheinen. Soweit in diesem Punkt überhaupt eine ausreichend substanzierte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung vor- läge, erwiese sich diese als offensichtlich unbegründet. 3.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch (eher beiläufig) eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Es gebe gewichtige Indizien für einen "Nachtrunk" und damit hinreichenden Anlass zu "Zweifeln" daran, dass der Beschwerdeführer mit mehr als "0,8 Promille" fuhr. a) Seit 1. Januar 2000 ist nicht mehr die alte Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) sondern die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in Kraft (Bundesbeschluss vom 28. Sep- tember 1999, AS 1999 2555, BBl 1999 7922). aa) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach ständiger Praxis wurde die auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime "in dubio pro reo" bisher auch direkt aus Art. 4 aBV abgeleitet (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35 mit Hinweisen). bb) Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdi- gungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss ab- strakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil sol- che immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37). cc) Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdi- gung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprü- fung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdi- gung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an des- sen Schuld fortbestanden (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38 mit Hin- weisen). b) Unbestrittenermassen ergab die beim Beschwerde- führer entnommene ärztliche Blutprobe für den massgeblichen Zeitpunkt einen Alkoholgehalt von mindestens 0,92 Gewichts- promille. Wie in den obigen Erwägungen dargelegt, wird die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach ein "Nachtrunk" in Form alkoholhaltiger Medikamente das Analyseergebnis zu sei- nen Ungunsten beeinflusst haben könnte, durch zwei schlüs- sige gerichtliche Gutachten widerlegt. Von den zusätzlich beantragten Beweisvorkehren sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, welche das klare Beweisergebnis noch entscheid- erheblich beeinflussen könnten. Bei objektiver Würdigung sämtlicher Beweisresultate drängen sich keine offensichtlich erheblichen und schlech- terdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 1996 mit einer Konzentra- tion von mindestens 0,92 Gewichtspromille Alkohol im Blut ein Motorfahrzeug gelenkt hat. 4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskos- ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaff- hausen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 13. April 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: