Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.803/1999
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1P.803/1999/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       13. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Forster.

                         ---------

                         In Sachen

B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Peter Sieber, Quaistrasse 3/Moserstrasse, Postfach 1422,
Schaffhausen,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  S c h a f f h a u s e n,
Obergericht des Kantons  S c h a f f h a u s e n,

                         betreffend
                       Strafprozess,

hat sich ergeben:

     A.- Mit Strafbefehl vom 12. Februar 1997 wurde
B.________ vom Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen
wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand
(FiaZ) und Verletzung der Verkehrsregeln zu 60 Tagen Gefäng-
nis (unbedingt) verurteilt. Auf Einsprache des Verurteilten
hin bestätigte der Einzelrichter in Strafsachen des Kantons-
gerichtes Schaffhausen mit Urteil vom 27. August 1998 den
Schuldspruch wegen FiaZ sowie die ausgefällte Sanktion, wäh-
rend das Strafverfahren betreffend Verkehrsregelverletzung
wegen Verjährung eingestellt wurde.

     B.- Die von B.________ gegen das einzelrichterliche
Strafurteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kan-
tons Schaffhausen mit Entscheid vom 30. November 1999 ab.
Dagegen gelangte B.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde
vom 24. Dezember 1999 an das Bundesgericht. Er rügt eine
Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
(aBV) sowie von Art. 6 EMRK, und er beantragt die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides.

     C.- Nach Eingang der schriftlichen Urteilsmotivation
des angefochtenen Entscheides wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt, wovon dieser
mit Eingabe vom 6. März 2000 Gebrauch machte (Art. 89 Abs. 2
i.V.m. Art. 93 Abs. 2 OG, vgl. BGE 125 IV 291 E. 1
S. 292 ff.).

     D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen
beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Oberge-
richt des Kantons Schaffhausen auf eine Vernehmlassung aus-
drücklich verzichtet hat.

     E.- Mit Verfügung vom 7. Februar 2000 hat der Präsident
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Ver-
fahren vor Obergericht "seine schon vor I. Instanz gestell-
ten Beweisanträge" wiederholt. "Mit der Nichtabnahme der
beantragten Beweismittel" habe das Obergericht gegen Art. 4
aBV und Art. 6 EMRK verstossen. Ausserdem wird gerügt, die
Ablehnung der Beweisanträge beruhe auf einer willkürlichen
Tatsachenfeststellung bzw. einer willkürlichen "antizipier-
ten Beweiswürdigung".

        a) Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes kann
der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er, ohne
dabei geradezu in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die
verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten
Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (sogenann-
te "antizipierte" oder "vorweggenommene" Beweiswürdigung,
vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.;
119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101, je
mit Hinweisen). Diese Praxis gilt namentlich für die Ein-
vernahme von angebotenen Entlastungszeugen (BGE 125 I 127
E. 6c/cc S. 135 mit Hinweisen; 124 I 208 E. 4b S. 212).

        Willkür liegt vor, wenn der angefochtene kantonale
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli-
chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208
E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).

        b) Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe
am 26. Januar 1996 (00.45 Uhr) in alkoholisiertem Zustand
ein Motorfahrzeug gelenkt.

        aa) Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, an-
lässlich einer Polizeikontrolle sei beim Beschwerdeführer
mittels Atemlufttest "eine Alkoholkonzentration von 0,9 Ge-
wichtspromillen festgestellt" worden. "Die rund 45 Minuten
später entnommene Blutprobe" habe "eine rückgerechnete Blut-
alkoholkonzentration von minimal 0,92 und maximal 1,28 Ge-
wichtspromillen" aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe je-
doch geltend gemacht, "nach Anhalten des Fahrzeuges einen
kräftigen Schluck" des Medikaments "Vicks MediNait zu sich
genommen" zu haben. Demnach sei "zu prüfen, ob es zu einem
Nachtrunk mit Vicks MediNait gekommen ist und auf welche
Menge sich dieser gegebenenfalls belaufen würde".

        bb) Das Blutanalysegutachten des Institutes für
Rechtsmedizin der Universität Zürich Irchel (IRMZ) vom
20. November 1996 sowie die chemisch-toxologische Untersu-
chung des Institutes für Rechtsmedizin der Universität
München vom 16. Juli 1997 hätten übereinstimmend "ergeben,
dass weder Paracetamol, noch Dextrorphan, noch Dextromethor-
phan und auch keine anderen Medikamentenwirkstoffe in der
Blutalkoholprobe des Angeklagten aufgedeckt werden konnten".
"Da Vicks MediNait pro 30 ml unter anderem 600 mg Paraceta-
mol enthalte, hätte bereits nach vorschriftsgemässer Ein-

nahme der Wirkstoff Paracetamol nachgewiesen werden können".
"Aus dem Blut" werde "dieser Wirkstoff mit einer Halbwerts-
zeit von einer bis vier Stunden eliminiert". "Beide Unter-
suchungen" sprächen sich "daher klar gegen die Einnahme von
Vicks MediNait in relevanter Zeit und Menge vor der Blutent-
nahme aus".

        cc) Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, "es
müsse eine Verwechslung der Blutprobe vorliegen". Daher sei
eine weitere Expertise beim IRMZ angeordnet worden. Das Gut-
achten vom 9. März 1999 habe "eine berechnete Identitäts-
wahrscheinlichkeit von 99,9999%" ergeben. Damit könne "mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegan-
gen werden, dass die untersuchte Blutalkoholprobe vom An-
geklagten" stamme, was dieser auch "mit Schreiben vom
6. April 1999" selber eingeräumt habe.

        dd) Die Wirkstoffanalysen des IRMZ und des Institu-
tes für Rechtsmedizin der Universität München seien - "teil-
weise aufgrund verschiedener Methoden (radioimmunochemische
Doppeltests, immunchemisches Verfahren [Liganden-Assay] und
Gaschromatographie-Massenspektrometrie) - zu demselben Er-
gebnis gekommen". "In der Blutalkoholprobe" hätten sich
"keine Hinweise für eine therapeutische oder gar überthera-
peutische Aufnahme von Wick MediNait (deutsches Produkt)
oder Vicks MediNait in der relevanten Zeit vor der Blut-
entnahme" finden lassen.

        ee) Im Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin
der Universität München werde darüber hinaus festgestellt,
"dass auch die Ergebnisse der Begleitstoffanalyse (Bestim-
mung der neben Äthanol flüchtigen Bestandteile) nicht damit
vereinbar seien, dass der Angeklagte die festgestellte Blut-
alkoholkonzentration durch eine ausschliessliche Aufnahme
von Vicks MediNait kurz vor und nach der Fahrt aufgebaut

haben will". Der nachgewiesene Methanolspiegel weise viel-
mehr "auf die Einnahme begleitstoffhaltiger alkoholischer
Getränke (z.B. Obstbranntwein) hin". Laut Gutachten hätte
der Beschwerdeführer sodann "mindestens 4 dl" des Medikamen-
tes einnehmen müssen, "wenn er die festgestellte Blutalko-
holkonzentration durch eine ausschliessliche Aufnahme von
Vicks MediNait kurz vor 00.45 Uhr und danach aufgebaut haben
will". Dies aber scheitere "bereits an den eigenen Angaben
des Angeklagten, wonach er über den Tag verteilt lediglich
knapp ein Fläschchen Vicks MediNait (Schweizer Produkt,
180 ml) getrunken haben" wolle.

        ff) Die erwähnten Gutachten seien "schlüssig und
überzeugend" und würden den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Nachtrunk "mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit" ausschliessen. Demgegenüber würden "die
Aussagen des Angeklagten während des Verfahrens erhebliche
Zweifel am behaupteten Nachtrunk" erwecken. Er habe "ver-
schiedentlich widersprüchlich ausgesagt und den Nachtrunk
erst später erwähnt". "Aufgrund der eindeutigen und schlüs-
sigen Ergebnisse der Gutachten, der widersprüchlichen Aus-
sagen des Angeklagten und der mit dem Ergebnis der Gutachten
übereinstimmenden Aussage des Polizeibeamten S.________"
könne "auf die beantragten Zeugeneinvernahmen und auf das
Einholen eines weiteren Gutachtens verzichtet werden".

        c) Der Beschwerdeführer bringt vor, der mittels
Blutprobe festgestellte Alkoholgehalt von 0,92 Gewichts-
promille werde zwar "nicht bestritten". Der Promillewert sei
jedoch auf einen "Nachtrunk" zurückzuführen, "insbesondere
durch Einnahme des stark alkoholhaltigen Hustensirups 'Vicks
MediNait'". Das Obergericht habe "einen solchen Nachtrunk
allein schon deshalb" verneint, "weil sowohl das IRMZ als
auch das Institut für Rechtsmedizin der Universität München
den in 'Vicks MediNait' enthaltenen Wirkstoff Paracetamol

nicht hatten nachweisen können". Verschiedene Personen könn-
ten jedoch bezeugen, dass ein Nachtrunk stattgefunden habe.
Das Obergericht gehe davon aus, dass die angebotenen Ent-
lastungszeugen "alle lügen" und daher "gar nicht erst ein-
vernommen werden" müssten. "Diese offensichtlich unzulässige
antizipierte Beweiswürdigung" verletze Art. 4 aBV und Art. 6
EMRK.

        d) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Selbst wenn die angebotenen Gewährspersonen in dem vom Be-
schwerdeführer erwarteten entlastenden Sinne aussagen wür-
den, wäre die Annahme sachlich vertretbar, weitere Beweis-
erhebungen würden an den bereits vorliegenden erheblichen
Beweisergebnissen nichts Entscheidendes mehr ändern.

        aa) Der Beschwerdeführer bestreitet den mittels
Blutprobe festgestellten Alkoholgehalt von 0,92 Gewichts-
promille nicht. Spuren des Wirkstoffes Paracetamol oder
anderer Arzneimittelstoffe, welche auf die Einnahme des
fraglichen (alkoholhaltigen) Medikamentes hingewiesen hät-
ten, konnten in den beiden Gutachten nicht ermittelt werden.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die von ihm angebote-
nen Zeugen könnten einigermassen exakte Aussagen zur (angeb-
lich) eingenommenen Dosis des Medikamentes machen. Er bringt
vor, seine damalige Ehefrau habe "ihm an diesem Tag 3 Fla-
schen Vicks MediNait in einer Apotheke in Schaffhausen be-
sorgt", und sie habe schriftlich bestätigt, "dass der Be-
schwerdeführer vor der Fahrt den Erkältungssaft Vicks Medi-
Nait getrunken" habe. Der angebotene Zeuge Z.________ habe
schriftlich festgehalten, "dass der Beschwerdeführer unmit-
telbar vor seiner Wegfahrt zu Hause, circa 15 Minuten vor
der späteren Kontrolle, aus einer Flasche Vicks MediNait
getrunken" habe, dass "er diese Flasche mit sich ins Auto
genommen" habe "und weggefahren" sei. M.________ habe (ge-

genüber dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter)
ausgesagt, dass "der Beschwerdeführer bereits an Ort und
Stelle die Beamten auf den Nachtrunk im (...) Auto ausdrück-
lich aufmerksam" gemacht habe. Die Polizeibeamten seien
"diesem entlastenden Hinweis überhaupt nicht" nachgegangen,
und hätten "die Flasche Vicks MediNait im Auto nicht"
sichergestellt, "sondern den Beschwerdeführer direkt zur
Blutentnahme ins Kantonsspital" mitgenommen.

        bb) Nach dem Gesagten könnten die Befunde in den
Blutanalysegutachten der Institute für Rechtsmedizin der
Universität Zürich Irchel sowie der Universität München
willkürfrei damit erklärt werden, dass die vom Beschwerde-
führer (angeblich) nachgetrunkene Arzneidosis jedenfalls zu
gering gewesen wäre, um in der sichergestellten Blutprobe
Spuren von Medikamentenwirkstoffen und damit einen relevan-
ten Nachtrunk von (ausreichenden Mengen) Alkohol nachzuwei-
sen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers müsste
aus den gutachterlichen Befunden somit keineswegs zwangs-
läufig geschlossen werden, dass die angebotenen Zeugen "alle
lügen" würden.

        cc) Bei dieser Sachlage kann auch offen bleiben, ob
die damalige Ehefrau des Angeklagten als befangen angesehen
werden müsste. Dies gilt namentlich für die Glaubwürdigkeit
ihrer (laut Beschwerdeschrift auf ausdrückliches Insistieren
und "Nachhaken" des Verteidigers zustande gekommenen) angeb-
lichen mündlichen Äusserung, der Beschwerdeführer habe das
Medikament "in rauhen Mengen" zu sich genommen. Selbst wenn
die ehemalige Ehefrau als Zeugin oder Auskunftsperson in
dieser Weise aussagen würde, liessen die vorliegenden Akten
(namentlich die beiden Blutanalysegutachten) den willkür-
freien Schluss zu, dass sie sich in diesem Punkt womöglich
geirrt (oder übertrieben) haben könnte. Ebenso wenig muss
geprüft werden, ob Z.________ aus eigener Wahrnehmung ver-
lässliche Kenntnis davon haben konnte, was der Beschwerde-

führer "zu Hause" allenfalls getrunken hatte. Inwiefern der
angebotene Zeuge M.________ wesentliche Beobachtungen zur
Frage eines Nachtrunkes gemacht hätte, geht aus der Be-
schwerde nicht hervor. Darin wird vielmehr ausdrücklich ein-
geräumt, dass "M.________ (...) den Nachtrunk sicher nicht
mit eigenen Augen gesehen" habe (Beschwerdeschrift, S. 16
Ziff. 10). Das Vorbringen, M.________ könne bestätigen, dass
die kontrollierenden Polizeibeamten das im Auto mitgeführte
Medikament nicht sichergestellt hätten, vermag am dargeleg-
ten wesentlichen Beweisergebnis nichts zu ändern.

        dd) Das beanstandete polizeiliche Vorgehen hat den
Beschwerdeführer auch nicht daran gehindert, seine Sachdar-
stellung betreffend Nachtrunk vorzubringen und mittels aus-
führlichen gerichtlichen Gutachten und weiteren Beweiserhe-
bungen nachprüfen zu lassen. Dem Beschwerdeführer wäre es im
Übrigen unbenommen gewesen, die fragliche Arzneimittel-
flasche selbst der Polizei oder seinem Rechtsvertreter als
entlastendes Beweismittel zu übergeben. Seine Frage, "wo war
diese Flasche, und weshalb hat die Polizei diese nicht ge-
sucht?", fällt insofern auf ihn selbst zurück.

        e) Weder liessen sich aus den vom Beschwerdeführer
erhofften Aussagen der angebotenen Gewährspersonen objektive
Anhaltspunkte dafür erwarten, dass die Blutanalysegutachten
fehlerhaft wären, noch ergeben sich aus der zulässigen anti-
zipierten Beweiswürdigung Anhaltspunkte für eine angebliche
"Voreingenommenheit des Obergerichtes".

        Dass die Blutprobe bei der Begutachtung durch das
Institut für Rechtsmedizin der Universität München (am
16. Juli 1997) bereits anderthalb Jahre alt war, lässt die
Expertisen ebenfalls nicht als fehlerhaft oder unglaubwürdig
erscheinen. Zum einen hat das Institut für Rechtsmedizin der

Universität Zürich Irchel bereits am 20. November 1996 kei-
nerlei Spuren von Medikamentenwirkstoffen feststellen kön-
nen. Zum anderen wird im Münchner Gutachten zwar erwähnt,
die Blutprobe sei "tiefgefroren" aufbewahrt worden, und das
"Blut" sei "entsprechend bei der Untersuchung stark hämoly-
tisch" gewesen. Aus dem Gutachten geht jedoch keineswegs
hervor, dass deswegen keine schlüssigen Befunde betreffend
Arzneimittelspuren mehr möglich gewesen wären. Insbesondere
behauptet der Beschwerdeführer nicht (und wäre auch aus den
Gutachten nicht ersichtlich), dass die von den Experten ge-
suchten Medikamentenwirkstoffe (Paracetamol, Dextrorphan,
Dextromethorphan, Codein, Benzodiazepine usw.) sich in ähn-
licher Weise zersetzt hätten wie (organische) Bestandteile
des Blutes. Wie die Gutachter (Prof. Dr. Eisenmenger und
Prof. Dr. von Meyer) ausdrücklich feststellen, gab es im
Gegenteil "keine Hinweise auf das Vorliegen von bakteriellen
Zersetzungsvorgängen, die zu einem Abbau von Arzneistoffen
in der Probe führen könnten".

        Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers
nichts, es sei "gerichtsnotorisch", dass "auch renommierte
Institute fehlerhafte Gutachten erstellen" könnten. Im Übri-
gen setzt er sich mit den ausführlichen und willkürfreien
Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu den Resultaten
und zur Stichhaltigkeit der Analysegutachen nur oberfläch-
lich auseinander (vgl. oben, E. 1b/bb - ee).

     2.- Sodann rügt der Beschwerdeführer eine "Verletzung
kantonaler prozessualer Vorschriften". "Die beiden Polizei-
beamten" seien "bezüglich ihres Vorgehens nämlich nicht über
alle Zweifel erhaben" und hätten sich "in ihren Aussagen in
Widersprüche" verstrickt.

        Die Frage, "ob anlässlich der Kontrolle noch wei-
tere Personen anwesend" gewesen seien, habe Polizeiaspirant
A.________ verneint, während der Polizeigefreite S.________
auf die "Frage, ob anlässlich des Vorhaltes" an den Be-
schwerdeführer "noch weitere Personen anwesend" gewesen
seien, geantwortet habe, neben dem Beschwerdeführer sei "ein
Bekannter" von diesem gestanden bzw. "während der verschie-
denen Blastests dazugetreten", den der Gfr S.________ nicht
gekannt habe. Letzterer sei auf die Vorbringen des Beschwer-
deführers betreffend angeblicher Medikamenteneinnahme nicht
eingegangen, sondern habe diesen "umgehend" aufgefordert,
"mit ihm ins Kantonsspital zur Blutentnahme zu fahren". "Im
Auto" habe der Gfr S.________ den Beschwerdeführer "ledig-
lich" gefragt, "wann er 'zum letzten Mal' wegen Fiaz bei der
Polizei gewesen" sei. "Bei dieser Voreingenommenheit des
Polizeibeamten" verwundere "das erste, sehr oberflächlich
und eben unklar abgefasste Kurzprotokoll überhaupt nicht".
"Die Beamten" seien "ihren gesetzlichen Pflichten, nach Ent-
lastungsbeweisen zu suchen, ganz offensichtlich nicht nach-
gekommen".

        a) Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind rein
appellatorischer Natur (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) und
vermögen weder eine Verletzung von verfassungsmässigen Rech-
ten des Angeschuldigten zu begründen, noch eine willkürliche
Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht. Dies gilt auch
für Art. 59 Abs. 1 StPO/SH, wonach "die Organe der Straf-
rechtspflege (...) von Amtes wegen alle für die Beurteilung
von Tat und Täter bedeutsamen Tatsachen abzuklären und dabei
sowohl den belastenden als auch den entlastenden Umständen
mit gleicher Sorgfalt nachzugehen" haben.

        Der Beschwerdeführer erhielt im Strafuntersuchungs-
und im gerichtlichen Hauptverfahren ausreichend Gelegenheit,
seine Sachverhaltsversion betreffend Nachtrunk bzw. Medika-

menteneinnahme darzulegen. Die Glaubwürdigkeit seiner Dar-
stellung wurde insbesondere mittels zweier gerichtlicher
Blutanalysegutachten geprüft. Im Übrigen wurde durchaus auch
eine Aussage von Polizeiaspirant A.________ vom 22. April
1996 zu den Akten genommen, wonach der Beschwerdeführer
"nach der Rückkehr vom Spital zum Posten" geltend gemacht
habe, "diverse Medikamente zu sich genommen" zu haben,
"unter anderem Vicks MediNait".

        b) Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend
macht, die strafrechtliche Verurteilung stütze sich auf eine
willkürliche Würdigung polizeilicher Protokolle und Beweis-
aussagen, wäre die Rüge unbegründet. Zum einen betreffen die
vom Beschwerdeführer beanstandeten Unterschiede in den Aus-
sagen von Asp A.________ und Gfr S.________ bloss einen
Nebenpunkt, nämlich die Frage, wer ausser den Polizeibeamten
und dem Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle bzw. der
Blastests anwesend gewesen sei. Zum anderen erscheinen die
Aussageunterschiede keineswegs dermassen gravierend, dass
die kantonalen Gerichte auf die betreffenden Beweismittel
überhaupt nicht hätten abstellen dürfen. Dass Asp A.________
aussagte, an der Polizeikontrolle hätten der Kontrollierte
und die kontrollierenden Beamten teilgenommen, Gfr S.________
hingegen, ein (ansonsten unbeteiligter) Bekannter des Be-
schwerdeführers habe neben diesem gestanden bzw. sei während
der verschiedenen Blastests "dazugetreten", lässt die Aus-
sagen der Polizeibeamten zum wesentlichen Kernpunkt nicht
als unglaubwürdig erscheinen.

        Soweit in diesem Punkt überhaupt eine ausreichend
substanzierte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung vor-
läge, erwiese sich diese als offensichtlich unbegründet.

     3.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch
(eher beiläufig) eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio
pro reo". Es gebe gewichtige Indizien für einen "Nachtrunk"
und damit hinreichenden Anlass zu "Zweifeln" daran, dass der
Beschwerdeführer mit mehr als "0,8 Promille" fuhr.

        a) Seit 1. Januar 2000 ist nicht mehr die alte Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
29. Mai 1874 (aBV) sondern die neue Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) in Kraft (Bundesbeschluss vom 28. Sep-
tember 1999, AS 1999 2555, BBl 1999 7922).

        aa) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2
EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen
Verurteilung als unschuldig. Nach ständiger Praxis wurde die
auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime "in dubio pro
reo" bisher auch direkt aus Art. 4 aBV abgeleitet (BGE 124
IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35 mit Hinweisen).

        bb) Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären
darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdi-
gungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld
des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss ab-
strakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil sol-
che immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver-
langt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a
S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37).

        cc) Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdi-
gung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprü-
fung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter
den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdi-
gung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche
und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an des-
sen Schuld fortbestanden (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38 mit Hin-
weisen).

        b) Unbestrittenermassen ergab die beim Beschwerde-
führer entnommene ärztliche Blutprobe für den massgeblichen
Zeitpunkt einen Alkoholgehalt von mindestens 0,92 Gewichts-
promille. Wie in den obigen Erwägungen dargelegt, wird die
Vermutung des Beschwerdeführers, wonach ein "Nachtrunk" in
Form alkoholhaltiger Medikamente das Analyseergebnis zu sei-
nen Ungunsten beeinflusst haben könnte, durch zwei schlüs-
sige gerichtliche Gutachten widerlegt. Von den zusätzlich
beantragten Beweisvorkehren sind keine weiteren Erkenntnisse
zu erwarten, welche das klare Beweisergebnis noch entscheid-
erheblich beeinflussen könnten.

        Bei objektiver Würdigung sämtlicher Beweisresultate
drängen sich keine offensichtlich erheblichen und schlech-
terdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran auf, dass
der Beschwerdeführer am 26. Januar 1996 mit einer Konzentra-
tion von mindestens 0,92 Gewichtspromille Alkohol im Blut
ein Motorfahrzeug gelenkt hat.

     4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

        Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie eingetreten werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaff-
hausen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 13. April 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: