Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.802/1999
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1P.802/1999/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      18. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Aeschlimann, Féraud, Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber
Sassòli.

                         ---------

                         In Sachen

B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas Schütz, Freiestrasse 13, Postfach 117, Uster,

                           gegen

Bezirksanwaltschaft I für den Kanton  Z ü r i c h, Büro 1,
Haftrichter des Bezirksgerichts  H o r g e n,

                         betreffend
                    Persönliche Freiheit
          (Sperrfrist für Haftentlassungsgesuche),

hat sich ergeben:

     A.- Die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich er-
mittelt gegen den deutschen Staatsangehörigen B.________
wegen gewerbsmässigen Betruges, gewerbsmässigen betrügeri-
schen Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen, mehrfacher
Urkundenfälschung, Missachtung einer Einreisesperre und we-
gen Vergehen gegen das SVG. B.________ wurde am 9. Juli 1999
vom Haftrichter des Bezirksgerichts Horgen in Untersuchungs-
haft versetzt. Am 7. Oktober 1999 wurde deren Fortsetzung
für drei Monate angeordnet. Ein erstes Haftentlassungsgesuch
vom 1. November 1999 hat der Haftrichter am 9. November 1999
abgewiesen. Obwohl er amtlich verteidigt wird, stellte
B.________ am 6. Dezember 1999 selbst ein erneutes Haftent-
lassungsgesuch, welches der Haftrichter am 17. Dezember 1999
wegen dringenden Tatverdachts sowie Flucht- und Kollusions-
gefahr abwies. Der Haftrichter verfügte gleichzeitig die
Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 17. März 2000 und
ordnete in Ziffer 3 des Dispositivs seines Entscheids an,
dass bis dahin auf von B.________ selbst verfasste Entlas-
sungsgesuche nicht mehr eingetreten werde.

     B.- Gegen Ziffer 3 des Dispositivs des haftrichterli-
chen Entscheids führt B.________ staatsrechtliche Beschwerde
und verlangt deren Aufhebung, eventualiter die Verkürzung
der Sperrfrist auf einen Monat. Er rügt eine Verletzung der
persönlichen Freiheit und von Art. 5 Ziff. 4 EMRK.

        Der Haftrichter verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die Bezirksanwaltschaft teilt mit, sie nehme nicht zur Be-
schwerde Stellung, bringt aber einige sonstige Bemerkungen
an. B.________ unterlässt es, innert der ihm gesetzten Frist
zu diesen Bemerkungen Stellung zu nehmen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Anord-
nung, die sein Recht einschränkt, jederzeit ein Haftentlas-
sungsgesuch zu stellen. Dieses Recht ist in Art. 5 Ziff. 4
EMRK garantiert, fliesst aus dem ungeschriebenen verfas-
sungsmässigen Recht auf persönliche Freiheit und findet sich
jetzt auch in Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV), die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten
ist (vgl. AS 1999 2555). Der Beschwerdeführer hat ein recht-
lich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung (Art. 88 OG). Auch die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde ein-
zutreten ist.

     2.- Die angefochtene Verfügung stützt sich auf § 66
des Zürcher Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai
1919 (StPO/ZH, LS 321). Nach dieser Vorschrift kann der
Haftrichter bei Abweisung eines Gesuches um Aufhebung der
Haft einen Zeitpunkt bestimmen, bis zu welchem kein neues
Gesuch zugelassen wird. Der Beschwerdeführer hält § 66
StPO/ZH für unvereinbar mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK.

        Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist die
Ansetzung einer Sperr- bzw. Ausschlussfrist von einem Monat

für die Einreichung neuer Haftentlassungsgesuche grundsätz-
lich zulässig (BGE 123 I 31 E. 4c und d S. 37 ff. mit Hin-
weisen auf Urteile des EGMR und die Lehre, auf die sich auch
der Beschwerdeführer beruft). § 66 StPO/ZH schliesst auch
längere Sperrfristen nicht aus. Sperrfristen zwischen einem
und drei Monaten sind jedoch nur ausnahmsweise zulässig,
falls den sich wandelnden tatsächlichen Verhältnissen (mit
Blick auf die Haftgründe oder die Haftdauer) auch so ausrei-
chend Rechnung getragen werden kann. Das Bundesgericht er-
achtete es als mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK unvereinbar, eine
zweimonatige Sperrfrist allein damit zu begründen, der In-
haftierte habe innerhalb eines Monats drei Haftentlassungs-
gesuche gestellt und damit die Strafuntersuchung unnötig be-
hindert (BGE 123 I 31 E. 4 S. 37 ff.). Es führte in jenem
Urteil aus, diese Begründung nehme keinen Bezug auf den
Stand der Strafuntersuchung. Auch lasse sich daraus nicht
entnehmen, ob die weiteren noch erforderlichen Untersu-
chungshandlungen frühestens nach zwei Monaten abgeschlossen
sein würden und ob die Flucht- oder die Kollusionsgefahr
noch so lange andauern würden. Die Sperrfrist von zwei Mona-
ten für die Einreichung eines neuen Gesuchs erweise sich
unter diesen Umständen als übersetzt.

        Das Recht des ohne gerichtliches Urteil Inhaftier-
ten, jederzeit ein Gericht anzurufen, gewährleistet einen
spezifischen Aspekt der bisher als ungeschriebenes verfas-
sungsmässiges Recht geschützten und neu in Art. 10 Abs. 2 BV
garantierten persönlichen Freiheit. Diese Verfahrensgarantie
ist jetzt auch ausdrücklich in Art. 31 Abs. 4 BV enthalten.
Einschränkungen eines Grundrechts und damit der zu seiner
Durchsetzung dienenden Verfahrensgarantie sind zulässig,
wenn sie eine gesetzliche Grundlage haben, im öffentlichen
Interesse liegen und verhältnismässig sind sowie nicht in
den Kerngehalt des Grundrechts eingreifen (vgl. BGE 125
I 369 E. 5d S. 379 mit Hinweisen und Art. 36 BV). § 66

StPO/ZH bietet eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Zu
Gunsten des Funktionierens der Strafjustiz und aus Gründen
der Verfahrensökonomie besteht auch ein öffentliches Inte-
resse an der Nichtzulassung von rechtsmissbräuchlichen,
trölerischen oder zum Vornherein unzulässigen Haftentlas-
sungsgesuchen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 1994
i.S. A. in EuGRZ 21 [1994], S. 492). Schliesslich ist der
Eingriff verhältnismässig, wenn die Sperrfrist den erwähnten
Anforderungen der bundesgerichtlichen Praxis an eine solche
standhält. In diesem Falle greift die Anordnung auch nicht
in den Kerngehalt des Grundrechts ein.

     3.- Im vorliegenden Fall würde die dreimonatige Sperr-
frist im Lichte der Rechtsprechung nicht vor Art. 5 Ziff. 4
EMRK (vgl. auch Art. 31 Abs. 4 BV) standhalten, wenn sie
Haftentlassungsgesuche gänzlich ausschliessen würde. Auch
der Haftrichter führt aus, das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers könne noch nicht als derart rechtsmissbräuchlich be-
zeichnet werden, dass sich eine solche Sperrfrist rechtfer-
tigen würde. Die angefochtene Massnahme wird nur damit be-
gründet, der Beschwerdeführer habe, ohne Rücksprache mit
seinem amtlichen Verteidiger, zum zweiten Mal ein Haftent-
lassungsgesuch gestellt, ohne dass veränderte Verhältnisse
vorlägen. Dieser Begründung lässt sich - ebenso wie im Fall,
der in BGE 123 I 31 beurteilt wurde - nicht entnehmen, ob
die weiteren noch erforderlichen Untersuchungshandlungen
frühestens nach drei Monaten abgeschlossen sein werden und
ob die Flucht- und Kollusionsgefahr mit Sicherheit noch so
lange andauern werden.

        Der Haftrichter hat jedoch nicht verfügt, er werde
für drei Monate keine Haftentlassungsgesuche des Beschwerde-
führers zulassen, sondern nur, er werde während dieses Zeit-

raums auf keine von diesem selbst und nicht von seinem amt-
lichen Verteidiger verfassten mehr eintreten. Es ist im Fol-
genden zu prüfen, ob eine solche Einschränkung der Verteidi-
gungsrechte und der Verfahrensrechte zum Schutz der persön-
lichen Freiheit vor der BV und der EMRK standhält.

     4.- Der Beschwerdeführer bringt gegen die ihm aufer-
legte Sperrfrist vor, der Inhaftierte habe ein Recht, eine
Haftentlassung zu verlangen, und er könne nicht verpflichtet
werden, dieses ausschliesslich durch seinen Verteidiger
wahrzunehmen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in
denen der Inhaftierte durch einen Pflichtverteidiger vertre-
ten werde, müsse er sich auf sein Recht auf persönliche
Freiheit auch gegen die Ratschläge und den Willen des Ver-
teidigers berufen können.

        a) Der Haftrichter ruft als gesetzliche Grundlage
für den angefochtenen Entscheid § 66 StPO/ZH an. Dessen
Wortlaut sieht zwar nicht ausdrücklich vor, dass auch nur
vom Inhaftierten selbst verfasste Gesuche während einer
Sperrfrist ausgeschlossen werden dürfen. Dies kann aber
- verglichen mit der nach dem Gesetzeswortlaut zulässigen
generellen Nichtzulassung von Haftentlassungsgesuchen - als
mildere und daher ebenfalls zulässige Massnahme angesehen
werden. Somit beruht die angefochtene Anordnung selbst bei
freier Prüfung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.
Daher kann offen bleiben, ob es sich überhaupt um einen
schweren Eingriff in die persönliche Freiheit handelt; an-
dernfalls wäre die Auslegung und Anwendung des kantonalen
Rechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen
(vgl. BGE 125 I 257 E. 3a S. 259 mit Hinweisen).

        b) In jedem Falle prüft das Bundesgericht frei, ob
die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts mit den
Minimalgarantien der BV und der EMRK vereinbar sind (vgl.

für Verfahrensgarantien etwa BGE 125 I 257 E. 3a S. 259 mit
Hinweisen). Es fragt sich, ob das öffentliche Interesse an
der angefochtenen Sperrfrist von drei Monaten gegenüber dem
Interesse des Beschwerdeführers überwiegt, während dieser
Zeit auch ohne seinen Verteidiger sein Recht auf jederzeiti-
ge Haftprüfung auszuüben.

        aa) Das Interesse des Beschwerdeführers, selbst
Haftentlassungsgesuche einzureichen, ist grundsätzlich nicht
gross. Sein Verteidiger kann jederzeit solche Gesuche stel-
len, muss dies aufgrund seiner Verteidigerpflichten auch
tun, wenn eine Aussicht auf Erfolg besteht, und vorliegend
bestehen - wie die staatsrechtliche Beschwerde zeigt - auch
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verteidiger
nicht voll für den Beschwerdeführer einsetzen würde.

        Anderseits ist zu berücksichtigen, dass ein Ange-
schuldigter grundsätzlich seine Rechte auch dann selbst
wahrnehmen kann, wenn er verteidigt ist (vgl. Entscheid der
EKMR i.S. X. c. Schweiz vom 6. Oktober 1981, Décisions et
Rapports, Band 26 (1982), S. 239; Jochen Abr. Frowein/
Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, 1996, S. 301).
Dies muss insbesondere für unverzichtbare und unverjährbare
Grundrechte wie die persönliche Freiheit gelten. Für die
Möglichkeit, selbst handeln zu können, spricht auch, dass
ein Verteidiger nicht bloss Sprachrohr des Beschuldigten ist
und dass ein Offizialverteidiger nur erschwert ausgewechselt
werden kann (vgl. BGE 116 Ia 102 E. 4b S. 105 mit Hinwei-
sen).

        bb) Es entspricht dem erwähnten öffentlichen Inte-
resse an einer funktionierenden Strafjustiz, wenn die Behör-
den während dreier Monate nur Beschwerden zu behandeln ha-
ben, die vom dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten
amtlichen Verteidiger verfasst werden. Wie der Beschwerde-

führer unter Berufung auf Rechtsprechung und Lehre ausführt,
ist jedoch selbst das Interesse, überhaupt keine Haftentlas-
sungsgesuche behandeln zu müssen, grundsätzlich gering zu
bewerten. Es steht dem Haftrichter frei, auf rechtsmiss-
bräuchliche, trölerische oder offensichtlich unzulässige
Gesuche nicht einzutreten oder offensichtlich unbegründete
Gesuche mit bloss summarischer Begründung abzuweisen (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 1994 i.S. A.,
E. 3b, in EuGRZ 21 [1994] S. 492; Andreas Donatsch/Niklaus
Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Zürich, 1996, § 66, N. 9).

        Auch im Strafprozessrecht gilt das allgemeine
Rechtsmissbrauchsverbot. Ein Angeschuldigter darf mit der
Ausübung seiner Rechte keine verfahrensfremden oder verfah-
renswidrigen Zwecke verfolgen. In einem solchen Fall darf
der Richter auch ohne besondere gesetzliche Grundlage anord-
nen, dass ein Angeschuldigter bestimmte Rechte nur durch
seinen Verteidiger ausüben dürfe (vgl. ein Urteil des deut-
schen Bundesgerichtshofs in Strafsachen vom 7. November 1991
in: Neue Juristische Wochenschrift 1992 S. 1245 f.). Dass
der Beschwerdeführer nicht eigentlich seine Freilassung er-
reichen wollte, sondern bloss oder hauptsächlich das Verfah-
ren behindern oder verzögern wollte, wirft ihm der Haftrich-
ter hier hingegen nicht vor, und dies ist auch nicht er-
sichtlich.

        cc) Vorliegend hat der Beschwerdeführer in den ers-
ten fünf Monaten seiner Haft zwei Haftentlassungsgesuche ge-
stellt. Zwischen dem Ersten vom 1. November 1999 und dem
Zweiten vom 6. Dezember 1999, das Anlass zur angefochtenen
Verfügung gab, verstrich mehr als ein Monat, also mehr als
der Zeitraum, während dem neue Haftentlassungsgesuche nach
der Rechtsprechung der Strassburger Organe und des Bundesge-
richts grundsätzlich ausgeschlossen werden dürfen. Das

zweite Gesuch wurde gestellt, nachdem der Haftrichter in
seinem Entscheid vom 9. November 1999 eine Sperrfrist für
weitere Gesuche ausdrücklich abgelehnt hatte, wenn er eine
solche Anordnung in der Zukunft auch nicht ausschloss. Das
die angefochtene Verfügung veranlassende Gesuch umfasste
anderthalb Seiten und war - wie schon das erste Haftentlas-
sungsgesuch - weder weitschweifig noch unflätig. Obwohl es
von einem Laien verfasst wurde, enthielt es Ausführungen zum
dringenden Tatverdacht, zum speziellen Haftgrund der Flucht-
gefahr und zur Möglichkeit von Ersatzmassnahmen, also zu den
für eine Haftentlassung relevanten Fragen. Zum dringenden
Tatverdacht stellte der Beschwerdeführer - soweit ersicht-
lich zum ersten Mal - die Behauptung auf, es werde ihm nicht
mehr Betrug, sondern nur noch arglistige Vermögensschädigung
vorgeworfen. Träfe dies zu, könnte dies in der Tat zu einer
Haftentlassung führen. Offenbar traf dies nicht zu, was die
Behörden jedoch ohne irgendwelche Umtriebe feststellen konn-
ten. Zur Fluchtgefahr brachte der Beschwerdeführer vor und
belegte, dass er bei seiner Verlobten in der Schweiz wohnen
könne. Obwohl diese Vorbringen nicht zu einer Gutheissung
der Beschwerde führen konnten, sind sie weder rechtsmiss-
bräuchlich, noch trölerisch oder offensichtlich unzulässig.
Die Untersuchungshaft stellt einen schweren Eingriff in die
persönliche Freiheit dar, die ein unverjährbares und unver-
zichtbares Grundrecht ist. Daher können Haftentlassungsge-
suche, die in Abständen von mehr als einem Monat gestellt
werden, grundsätzlich auch nicht bloss deswegen als miss-
bräuchlich angesehen werden, weil sie materiell keine Aus-
sicht auf Erfolg haben.

        dd) Zusammenfassend bot die Eingabe vom 6. Dezember
1999 keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer in nächster Zeit häufige, missbräuchliche,
trölerische, offensichtlich unzulässige oder unbegründete
Haftentlassungsgesuche abfassen werde, wenn er solche selbst

einreichen könnte. Die angefochtene Sperrfrist ist daher un-
verhältnismässig. Auch wenn der Beschwerdeführer im übrigen
Strafverfahren trölerisches oder missbräuchliches Verhalten
an den Tag legen sollte, kann dies die angefochtene Sperr-
frist nicht rechtfertigen, solange sich solches Verhalten
nicht in Haftentlassungsgesuchen äussert. Die Sperrfrist ist
keine Sanktion für das Verhalten des Angeschuldigten in der
Strafuntersuchung, sondern kann einzig dazu dienen, die Be-
hörden von missbräuchlichen Haftentlassungsgesuchen zu ent-
lasten.

     5.- Da die angefochtene Sperrfrist einen unverhältnis-
mässigen Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte des Be-
schwerdeführers darstellt, ist die Beschwerde gutzuheissen
und Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Bei
diesem Ausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 156
Abs. 2 OG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen
(Art. 159 Abs. 2 OG). Der Antrag des Beschwerdeführers auf
unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen
und Ziffer 3 der Verfügung des Haftrichters des Bezirks
Horgen vom 17. Dezember 1999 aufgehoben.

     2.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

     3.- Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.-- zu entschädi-
gen.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der
Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich, Büro 1, und dem
Haftrichter des Bezirksgerichts Horgen schriftlich mitge-
teilt.

                       ______________

Lausanne, 18. Januar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: