I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.797/1999
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1P.797/1999/err I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 7. Januar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Sassòli. --------- In Sachen D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Niklaus Ruckstuhl, Binningerstrasse 1, Allschwil, gegen Statthalteramt des Bezirks S i s s a c h, Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft, betreffend Art. 10 und 31 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 EMRK (Haftentlassung), hat sich ergeben: A.- D.________, ein in Deutschland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger, wurde am 6. Juni 1999 verhaftet, weil er beim Grenzübertritt mit Gegenständen angetroffen wurde, die auf Vorbereitungen eines Raubüberfalls schliessen liessen. Ihm wird im Weiteren vorgeworfen, über einen Zeitraum von zwei Jahren mit einem Komplizen, teils mittels Einbrüchen, Fahrzeuge im Wert von etwa Fr. 650'000.-- gestohlen und weiterverkauft zu haben. Am 6. Juli 1999 wurde das Verfahren gegen ihn an das Statthalteramt Sissach abgetreten, und er ist seither im Kanton Basel-Landschaft inhaftiert. Am selben Tag stellte er ein Haftentlassungsgesuch, das mit Entscheid der Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft vom 22. August 1999 abgelehnt wurde. Ein weiteres Gesuch lehnte die Statthalterin wegen dringenden Tatverdachts und Kollusions- gefahr am 14. Oktober 1999 ab. Hiergegen erhob D.________ Beschwerde bei der Überweisungsbehörde. Diese erwog in ihrem Beschluss vom 1. Dezember 1999, Kollusionsgefahr sei nicht gegeben, wohl aber Fluchtgefahr, die auch durch Hinterlegung einer Kaution nicht abgewendet werden könne. Sie wies daher das Haftentlassungsgesuch ab, hiess die Beschwerde aber wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots gut und ordnete Massnahmen an, um das Untersuchungsverfahren bis Ende Januar 2000 abzuschliessen. B.- Gegen den Beschluss der Überweisungsbehörde führt D.________ staatsrechtliche Beschwerde und beantragt dessen Aufhebung. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit und von Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Er kritisiert, dass Fluchtge- fahr angenommen worden sei, eventualiter dass er nicht gegen Kaution freigelassen worden sei. Die Überweisungsbehörde und die Statthalterin beantra- gen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 5. Januar 2000 hält D.________ an seinen Anträgen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der per- sönlichen Freiheit und von Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Dazu ist er als Untersuchungshäftling legitimiert (Art. 88 OG). Die üb- rigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.- Gemäss § 25 Abs. 1 des bis Ende 1999 gültigen basel-landschaftlichen Gesetzes vom 30. Oktober 1941 betref- fend die Strafprozessordnung (aStPO/BL; GS 21.591) durfte der einer strafbaren Handlung Verdächtige unter anderem dann in Sicherheit genommen werden, wenn seine Flucht zu befürch- ten war. Nach § 27 Abs. 1 aStPO/BL konnte statt einer Inhaft- nahme die Hinterlegung einer Kaution verfügt werden, sofern die Sicherung des Angeschuldigten durch Inhaftsetzung nicht durchaus geboten erschien, die Fluchtgefahr aber doch nicht ausserhalb jeder Möglichkeit stand. Das seit dem 1. Januar 2000 gültige Gesetz vom 3. Juni 1999 betreffend die Straf- prozessordnung (nStPO/BL; GS 33.825) enthält in § 77 Abs. 1 lit. a und § 79 Abs. 2 lit. a entsprechende Bestimmungen. Der Beschwerdeführer beruft sich, um seine Haft- entlassung zu erreichen, auf das unter der alten, bis Ende 1999 gültigen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) unge- schriebene verfassungsmässige Recht der persönlichen Frei- heit und auf Art. 10 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist (vgl. AS 1999 2555). Spezifische Garantien im Falle eines Frei- heitsentzugs enthält daneben Art. 31 BV. Bei staatsrechtli- chen Beschwerden, die gestützt auf diese Rechte wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht angesichts von Art. 31 Abs. 1 BV und im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweis- würdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271 mit Hinweis). 3.- Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr. a) Nach der Rechtsprechung braucht es für die An- nahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Straf- verfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Hierfür genügt die theoretische Möglichkeit einer Flucht nicht. Für die Beurteilung der Fluchtgefahr sind vielmehr die gesamten konkreten Umstände des betreffenden Falles in Betracht zu ziehen. Der Charakter des Betroffenen, sein bisheriges Verhalten, sein Wohnsitz, sein Beruf, seine Vermögensverhältnisse, seine Familienbande und seine Bezie- hungen im Staat, in dem er der Strafverfolgung unterliegt, sind zu berücksichtigen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Neu- meister c. Österreich vom 27. Juni 1968, Serie A, Band 7, Ziff. 10). Dabei darf auch die Schwere der drohenden Strafe als ein Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden, aber sie alleine genügt nicht für deren Bejahung (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 Ia 257 E. 4 S. 260 f.). Die Tatsache, dass der Angeschuldigte Ausländer ist, genügt nicht als alleiniges zusätzliches Indiz, sondern auch in diesem Fall kommt es auf die Gesamtwürdigung an. Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht etwa dadurch ausgeschlos- sen, dass sich die befürchtete Ausreise auf ein Land be- zieht, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte (BGE 123 I 31 E. 3a S. 36 f.). b) Die Überweisungsbehörde zählt verschiedene Ele- mente auf, die für eine Fluchtgefahr sprechen. Sie erwähnt die Höhe der zu erwartenden Strafe, die Arbeitslosigkeit und die Schulden des Beschwerdeführers. Es fehle auch jeder Be- zug zur Schweiz. In Deutschland drohe eine weitere Strafver- folgung mit der Aussicht auf eine mehrjährige Freiheitsstra- fe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Dort habe er zwar seine Mutter und eine Verlobte, aber keine eigene Familie. Schliesslich gäbe der Beschwerdeführer selbst zu, Geld investiert zu haben. Dieses könne ihm auf einer Flucht weiterhin zur Verfügung stehen. Diese Argumente erlauben in der Tat erhebliche Zweifel daran, dass der Be- schwerdeführer sich auch nach einer Freilassung weiterhin zur Verfügung der Schweizer Strafverfolgungsbehörden halten würde. Dagegen bringt er einzig vor, er verfüge gar nicht über die nötigen Mittel, um in ein Drittland zu fliehen, während eine Flucht nach Deutschland auch von der Überwei- sungsbehörde für unwahrscheinlich gehalten werde. Zunächst kann die zu verhindernde Flucht auch in einem Untertauchen in Deutschland bestehen. Seine Angaben in den Einvernahmen vom 15. und 16. Juni 1999, wonach er insgesamt 48'000.-- Deutsche Mark "investiert" habe, versucht er in seiner Replik damit zu erklären, dass er die betreffenden Gelder für sein Geschäft gebraucht habe, dessen Mittel heute be- schlagnahmt seien. Dies ergibt sich aber nicht aus den Ein- vernahmeprotokollen und die Überweisungsbehörde verfiel nicht in Willkür, wenn sie annahm, diese Beträge könnten anderweitig angelegt und daher noch verfügbar sein. Ange- sichts der hohen beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Geld- beträge und der zahlreichen ihm vorgeworfenen Straftaten ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass er daneben noch zu wei- teren Geldmitteln Zugang hat. Somit sprechen genügend Grün- de, die er nicht überzeugend entkräften kann, für eine er- hebliche Fluchtgefahr. 4.- Der Beschwerdeführer bringt vor, da er einzig wegen Fluchtgefahr in Haft gehalten werde, müsse eine Freilassung gegen Kaution erfolgen und nur noch die Höhe dieser Kaution könne streitig sein. Die Überweisungsbehörde verletze Art. 5 Ziff. 3 EMRK, wenn sie sinngemäss erwäge, keine noch so hohe Kaution könne ihn von der Flucht abhalten. a) Der Freiheitsentzug steht unter der Maxime der Verhältnismässigkeit, und wenn die Anwesenheit des Beschul- digten im Prozess durch eine Kaution in genügender Weise sichergestellt werden kann, ist es unverhältnismässig, ihm die Freiheit zu entziehen, um dieses Ziel zu erreichen (so jetzt ausdrücklich § 78 Abs. 2 lit. a nStPO/BL). Die Frei- lassung eines Untersuchungsgefangenen gegen Leistung von Sicherheit setzt aber voraus, dass angenommen werden kann, die Aussicht auf den Verlust der Kaution werde den Beschul- digten davon abhalten, die Flucht zu ergreifen. Ist das der Fall, so kann mit der milderen Massnahme das gleiche Ziel erreicht werden wie mit der Haft selber, nämlich die Person des Beschuldigten zur Durchführung des Strafprozesses und zum allfälligen künftigen Strafvollzug sicherzustellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus der Rechtsprechung der Strassburger Organe nicht folgern, ein einzig wegen Fluchtgefahr Inhaftierter müsse immer gegen Kaution freigelassen werden. Dies schreibt zwar der in der Beschwerde zitierte Mark E. Villiger (Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, 1999, S. 230). Andere Autoren fügen präziser bei, dies gelte nur, wenn durch die Kaution erreicht werden könne, dass sich der Beschuldigte dem Prozess stelle (vgl. Jochen Abr. Frowein/ Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl 1996, S. 133 f.; implizit auch Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, 1999, S. 281). Der EGMR selbst hat entschieden, wenn eine Inhaftierung nur erfolge, um das spätere Erscheinen vor Gericht sicherzu- stellen, müsse eine Freilassung erfolgen, wenn es möglich sei, vom Angeschuldigten "des garanties assurant cette com- parution" zu erlangen (Urteil des EGMR i.S. Wemhoff c. Deutschland vom 27. Juni 1968, Serie A, Band 7, Ziff. 15). "Garantie" kann in diesem Satz nicht bloss die Tatsache einer Kautionsleistung bedeuten, sondern damit muss gemeint sein, dass die Kaution oder andere Ersatzmassnahme das Er- scheinen im konkreten Fall auch wirklich als sicher erschei- nen lassen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht somit derjenigen der Strassburger Organe. Nur wenn sich genügend Anzeichen dafür ergeben, dass eine Kaution ebenso geeignet ist wie eine Inhaftierung, um das Erscheinen vor Gericht zu erreichen, muss sie dem Betroffenen angeboten werden (vgl. auch Sylva Fisnar, Ersatzanordnungen für Unter- suchungshaft und Sicherheitshaft in zürcherischen Strafpro- zess, Zürich 1997, S. 75). b) Im vorliegenden Fall erwog die Überweisungsbe- hörde, dass eine Kaution angesichts des von ihr festgestell- ten erhöhten Fluchtanreizes keine angemessene Sicherheit da- für bieten könne, dass der Beschwerdeführer für Prozesshand- lungen während der Untersuchung, für das Gerichtsverfahren und für den allfälligen Strafvollzug zur Verfügung bleibe. Da unklar ist, in welchem Umfang, aus welchen Quellen und von wem der Beschwerdeführer die nötigen Geldmittel beziehen könnte, war es der Überweisungsbehörde auch nicht möglich, eine Kaution festzusetzen, die er hätte aufbringen können, die aber genügend hoch gewesen wäre, um bei der offenkundi- gen Fluchtgefahr jegliche Fluchtgelüste im Keim zu ersticken (vgl. BGE 105 Ia 186 E. 4 S. 187 mit Hinweis). In der Replik bringt er vor, seine Mutter könne eine Kaution von Fr. 10'000.-- leisten. Angesichts der Lebensumstände und der früheren finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers erscheint dies nicht als ein Betrag, der ihn angesichts der ihm in der Schweiz und in Deutschland drohenden Strafen von einer Flucht abhalten könnte. Somit durfte die Überweisungs- behörde annehmen, es sei nicht möglich, eine Kaution fest- zusetzen, die hoch genug sei, um den Beschwerdeführer trotz der akuten Fluchtgefahr (vgl. vorne E. 3b) von der Flucht abzuhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie gleich- zeitig Massnahmen anordnete, um sicherzustellen, dass das Untersuchungsverfahren in Kürze abzuschliessen ist. Somit verstiess die kantonale Behörde nicht gegen die Verfassung oder die EMRK, wenn sie das Begehren des Beschwerdeführers um Freilassung gegen Kaution ablehnte. 5.- Da die Verweigerung einer Freilassung des Beschwer- deführers gegen Kaution nicht zu beanstanden ist, braucht auf dessen Ausführungen zur Höhe dieser Kaution nicht einge- gangen zu werden. Genauso wenig braucht entschieden zu wer- den, ob von einem Deliktsbetrag von Fr. 650'000.-- oder von Fr. 350'000.-- auszugehen ist. Auch der geringere dieser beiden Beträge lässt eine weitere Inhaftierung des Beschwer- deführers nicht unverhältnismässig erscheinen. Ebensowenig verringert er die Gefahr einer Flucht. 6.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrecht- liche Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind erfüllt (Art. 152 OG). Namentlich erschien die Beschwerde nicht zum Vornherein aussichtslos, und auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aus- reichend glaubhaft gemacht. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: a) Es werden keine Kosten erhoben. b) Advokat Dr. Niklaus Ruckstuhl wird als unent- geltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgericht- liche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Hono- rar von Fr. 1'300.-- entschädigt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statt- halteramt des Bezirkes Sissach sowie der Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 7. Januar 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: