Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.785/1999
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1999
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1999


1P.785/1999/mks

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      24. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Sassòli.

                         ---------

                         In Sachen

Interessengemeinschaft O.________, bestehend aus:
A.________,
B.________ und C.________,
D.________ und E.________,
F.________ und G.________,
H.________ und I.________,
K.________ und L.________,
M.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs
Hess-Odoni, Bellerivematte 5, Luzern,

                           gegen

Einfache Gesellschaft O.________-S.________, bestehend aus:
N.________,
O.________,
P.________,
Q.________,
R.________,
S.________,
T.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs
Rudolf, Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, Emmenbrücke,
Gemeinderat von Kriens, Schachenstrasse 13, Kriens,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche
Abteilung,

                         betreffend
 Willkür, Anspruch auf rechtliches Gehör (Baubewilligung),

hat sich ergeben:

     A.- Die einfache Gesellschaft O.________-S.________,
bestehend aus den im Rubrum aufgeführten Mitgliedern, hat am
26. November 1998 dem Gemeinderat Kriens Baugesuche betref-
fend drei 5-Familienhäuser auf ihren Grundstücken Nr. 4345,
4346 und 4347 am Oberhusrain in Kriens eingereicht. Die im
Rubrum aufgeführten Mitglieder der Interessengemeinschaft
O.________, deren Grundstücke mindestens eine Strassen-
schleife unterhalb der Baugrundstücke am Oberhusrain gelegen
sind, haben dagegen Einsprache erhoben. Mit Entscheid vom
21. April 1999 trat der Gemeinderat Kriens nicht auf diese
Einsprachen ein und erteilte die beantragten Baubewilligun-
gen mit zahlreichen Bedingungen. Am gleichen Tag wies der
Gemeinderat ein Gesuch der Mitglieder der Interessengemein-
schaft auf Erlass einer Planungszone im fraglichen Gebiet
ab.

        Gegen beide Entscheide des Gemeinderats erhoben die
Mitglieder der Interessengemeinschaft Verwaltungsgerichts-
beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. In
ihrer Beschwerde gegen die Bewilligung der Baugesuche bean-
tragten sie unter anderem eine Sistierung des Verfahrens,
bis rechtskräftig über den Erlass einer Planungszone ent-
schieden worden sei. Am 27. Oktober 1999 führte das Verwal-
tungsgericht einen Augenschein durch, und am 5. November
1999 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Sistie-
rungsgesuch ab. Mit Urteil vom 11. November 1999 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen das Nichteintreten
der Gemeinde auf die Baueinsprachen ab. Mit Verfügung vom
17. Dezember 1999 erklärte es die Beschwerde gegen die Ver-
weigerung des Erlasses einer Planungszone als erledigt, weil
der Gemeinderat am 22. November 1999 einen neuen Zonenplan

für das fragliche Gebiet aufgelegt habe, was wie die bean-
tragte Planungszone wirke. Die Kosten dieses Verfahrens
wurden den Mitgliedern der Interessengemeinschaft auferlegt,
weil die Beschwerde, wenn sie nicht gegenstandslos geworden
wäre, hätte abgewiesen werden müssen, soweit darauf einzu-
treten gewesen wäre.

     B.- Die im Rubrum aufgeführten Mitglieder der Interes-
sengemeinschaft O.________ führen gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 11. November 1999 staatsrechtliche
Beschwerde und beantragen dessen Aufhebung sowie verschie-
dene positive Feststellungen und Massnahmen. Zur Begründung
führen sie aus, das Verwaltungsgericht habe gegen Art. 4 aBV
verstossen. Es habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, gegen Treu und Glauben verstossen und ihnen in
willkürlicher Auslegung kantonalen Rechts die Legitimation
zur Einsprache gegen die strittigen Baugesuche verweigert.
"Vorsorglich" reichen sie ihr Rechtsmittel auch als Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde ein, weil der angefochtene Entscheid
gegen Art. 27 RPG verstosse.

        Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und die
Mitglieder der EGOS beantragen die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat von Kriens
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

     C.- Mit Verfügung vom 3. Februar 2000 hat der Präsident
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu-
erkannt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer
staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 125 I 412 E. 1a S. 414 mit Hinweisen).

        a) Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche
Beschwerde unzulässig, wenn ein anderes bundesrechtliches
Rechtsmittel gegeben ist. Die Beschwerdeführer reichen ihre
Beschwerde, soweit eine Verletzung von Art. 27 RPG gerügt
wird, vorsorglich auch als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ein. Nach Art. 34 Abs. 1 RPG ist die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde jedoch nur zulässig gegen Entscheide über Entschä-
digungen nach Art. 5 RPG oder Ausnahmebewilligungen nach
Art. 24 RPG. Gegen andere Entscheide steht nach Art. 34
Abs. 3 RPG nur die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfü-
gung. Der von den Beschwerdeführern behauptete Anspruch
auf Erlass einer Planungszone könnte sich jedenfalls nur
auf selbständiges kantonales Recht stützen, dessen Verlet-
zung nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden
kann (vgl. BGE 123 II 359 E. 1a/aa S. 361 mit Hinweis).
Art. 27 RPG ermöglicht nur den Erlass von Planungszonen.
Er überlässt das entsprechende Verfahren den Kantonen (vgl.
Alexander Ruch in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich
1999, Art. 27 Rz. 24). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist somit unzulässig und die staatsrechtliche Beschwerde
daher möglich.

        b) Das Verwaltungsgericht hat im Hauptstandpunkt
die kantonale Beschwerde gegen einen Nichteintretensent-
scheid der Gemeinde abgewiesen, weil die Beschwerdeführer
nicht zur Einsprache gegen die Baubewilligungen legitimiert
seien. Unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache können

die Beschwerdeführer geltend machen, dies sei eine formelle
Rechtsverweigerung, etwa weil kantonales Verfahrensrecht
willkürlich ausgelegt worden sei (vgl. BGE 125 III 440 E. 2a
S. 441 mit Hinweis). Ebenso sind sie als Partei des kantona-
len Verfahrens legitimiert zu rügen, in diesem seien ihre
Parteirechte verletzt worden (vgl. BGE 122 I 267 E. 1b
S. 270 mit Hinweisen), etwa ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör oder auf staatliches Handeln nach Treu und Glauben.

        c) Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätz-
lich rein kassatorischer Natur. Positive Anordnungen kann
das Bundesgericht nur erlassen, wenn der verfassungsmässige
Zustand mit der blossen Aufhebung des kantonalen Entscheids
nicht wiederhergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4
S. 332 f. mit Hinweisen). Wenn es sich im vorliegenden Falle
erweist, dass die Legitimation der Beschwerdeführer in will-
kürlicher Weise verneint wurde oder ihre Verfahrensrechte
verletzt wurden, müssten die kantonalen Behörden neu ent-
scheiden. Sie könnten dann die von der Verfassung gebotene
Lage herstellen. Auf die Anträge, die mehr als eine Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheids verlangen, kann somit
nicht eingetreten werden.

        d) Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft
das Bundesgericht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur klar
und detailliert erhobene Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76;
122 I 70 E. 1c S. 73; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, je mit Hin-
weisen). Die Beschwerdebegründung muss sich mit dem ange-
fochtenen Entscheid auseinander setzen. Bloss appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid ist unzulässig (BGE 107 Ia
186 E. b; 121 I 225 E. 4c S. 230; 117 Ia 10 E. 4b S. 12).
Wird die Beweiswürdigung durch eine kantonale Behörde als
willkürlich kritisiert, so ist darzulegen, inwiefern diese
offensichtlich unhaltbar oder mit der tatsächlichen Situa-
tion in klarem Widerspruch steht (vgl. BGE 118 IV 293 E. 2b

S. 295 und zum Begriff der Willkür BGE 125 II 129 E. 5b
S. 134). Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderun-
gen in weiten Teilen nicht, weshalb auf die Beschwerde in-
soweit nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführer schreiben
in ihrer Eingabe wiederholt, Feststellungen, Rechtsauffas-
sungen oder "Behauptungen" des Verwaltungsgerichts seien
willkürlich oder widersprächen offensichtlich den Gegeben-
heiten. Sie erläutern aber nicht, inwiefern dies der Fall
sein soll. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach
die tatsächlichen Voraussetzungen für ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung der Baubewilligungen fehlen
würden, halten sie ihre gegenteilige Bewertung entgegen,
wonach diese "ohne jeden Zweifel" gegeben seien. Sie bringen
gegen die Würdigung der Ergebnisse des Augenscheins durch
das Verwaltungsgerichts ihre eigenen Behauptungen vor, ohne
zu substanziieren, inwiefern die Würdigung des Verwaltungs-
gerichts offensichtlich unhaltbar wäre oder zur tatsächli-
chen Situation in klarem Widerspruch stünde. Unter diesen
Umständen besteht auch kein Anlass für einen Augenschein
durch das Bundesgericht. Da sich die Beschwerdeführer nicht
in der von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG geforderten Weise mit
der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung auseinander
setzen, ist auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten
und aus den Akten ersichtlichen Tatsachen abzustellen.

        e) Auf die Beschwerde kann somit nur in den soeben
umschriebenen Grenzen eingetreten werden.

     2.- Die Beschwerdeführer rügen zunächst, das Verwal-
tungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt, indem es auf verschiedene Argumente, die sie zu-
gunsten ihrer Legitimation vorgebracht hätten, nicht ein-
gegangen sei.

        a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör floss bis-
her aus Art. 4 aBV und ist jetzt in Art. 29 Abs. 2 der am
1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) ausdrücklich gewährleistet. Er ge-
bietet, dass der Richter die Vorbringen einer Partei tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 112 Ia 109 E. 2b mit
Hinweisen; vgl. auch 124 II 132 E. 2b S. 137 mit Hinweisen).
Ob dieser Prüfungspflicht nachgekommen wurde, ergibt sich
in der Regel allein aus der Begründung des Entscheides.
Prüfungs- und Begründungspflicht sind in diesem Sinne ein
Ganzes (vgl. Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem
Gesetz gleich, 1985, S. 147). Die Behörde darf sich in der
Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken, muss sich also nicht mit jedem einzelnen
Vorbringen des Betroffenen auseinander setzen (vgl. dazu
ausführlich BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 mit Hinweisen; BGE
123 I 31 E. 2c S. 34). Aus der Gesamtheit der Begründung
muss aber mit hinreichender Klarheit hervorgehen, dass und
weshalb die Behörde die Darlegung einer Partei nicht für
stichhaltig hält. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2c
S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen).

        b) aa) Die Beschwerdeführer kritisieren, das Ver-
waltungsgericht habe sich nicht mit ihrem Argument ausein-
ander gesetzt, wonach eine Planungszone hätte erlassen
werden müssen und die umstrittenen Baubewilligungen daher
nicht hätten erteilt werden dürfen. Dazu ist zunächst in
Erinnerung zu rufen, dass über den Antrag, eine Planungszone
zu erlassen, nicht im angefochtenen Entscheid zu entscheiden
war. Im Verfahren über die Baubewilligungen war einzig über
das Gesuch der Beschwerdeführer zu entscheiden, dieses zu
sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid über den Erlass

einer Planungszone vorliege. Dies hat der Präsident des Ver-
waltungsgerichts am 5. November 1999 abgelehnt und dabei
insbesondere ausgeführt, dass sie keinen Rechtsanspruch auf
den Erlass einer Planungszone hätten. Eine solche könne auch
nicht dazu dienen, individuelle Bauvorhaben zu verhindern,
ausser wenn diese den Charakter des Planungsgebiets insge-
samt wesentlich beeinflussen würden, was nicht substanziiert
dargetan worden sei.

        In ihrer kantonalen Beschwerde brachten die Be-
schwerdeführer u.a. Argumente gegen die Erteilung der um-
strittenen Baubewilligungen für den Fall vor, dass es zum
Erlass einer Planungszone kommt. Im Zeitpunkt des angefoch-
tenen Urteils waren die umstrittenen Grundstücke nicht von
einer Planungszone erfasst. Das Verwaltungsgericht brauchte
daher nicht auf die betreffenden Ausführungen einzugehen.
Jedenfalls konnten diese keinen Einfluss auf die Legitima-
tion zur Einsprache gegen die Baubewilligungen haben, um die
es im kantonalen Verfahren einzig ging. Das Verwaltungsge-
richt hat auch zutreffend erläutert, warum die Beschwerde-
führer auf keinen Fall legitimiert seien, eine Verletzung
der Vorschriften des künftigen Plans zu rügen (vgl. S. 10
seines Urteils).

        bb) Die Beschwerdeführer kritisieren, das Verwal-
tungsgericht sei nicht auf ihr Argument eingetreten, auf
Grund privater Bauvorschriften habe im fraglichen Gebiet
eine einheitliche Überbauung bestanden. Selbst wenn dies
zuträfe, ist jedoch nicht ersichtlich, warum dieser Ge-
sichtspunkt für die umstrittene Frage der Legitimation
erheblich sein soll. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen
festgestellt, dass die Überbauung tatsächlich nicht ein-
heitlich sei. An dieser Feststellung üben die Beschwerde-
führer nur appellatorische Kritik, auf die nicht einge-
treten werden kann.

        c) Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführer ist
das Verwaltungsgericht somit auf die beiden erwähnten Argu-
mente eingegangen, soweit sie überhaupt entscheidwesentlich
waren.

     3.- a) Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde im
Hauptstandpunkt abgewiesen, weil die Beschwerdeführer zu
den einzelnen Rügen, die sie vor dem Gemeinderat gegen die
strittigen Baubewilligungen vorgebracht hätten, nicht legi-
timiert gewesen seien. Dies hat es auf Grund von § 207
Abs. 1 lit. a des Luzerner Planungs- und Baugesetzes vom
7. März 1989 (PBG/LU, SRL Nr. 735) entschieden, der besagt,
dass nur zur Einsprache befugt ist, wer ein schutzwürdiges
Interesse hat. Im Folgenden ist angesichts der Rügen, welche
in der Beschwerde genügend substanziiert gegen diese Haupt-
begründung vorgebracht werden, zu prüfen, ob die Auslegung
und Anwendung dieser Bestimmung vor dem Willkürverbot (vgl.
dazu Art. 4 aBV, Art. 9 BV und BGE 125 I 166 E. 2a S. 168
mit Hinweisen) stand hält. Ist dies der Fall, braucht nicht
auf die Beanstandungen der Beschwerdeführer an den Eventual-
erwägungen zur Rechtmässigkeit der Baubewilligungen einge-
gangen zu werden.

        b) aa) Die Beschwerdeführer kritisieren zunächst,
es sei willkürlich, dass ihnen das Verwaltungsgericht die
Legitimation abgesprochen habe, eine Verletzung des Einglie-
derungsgebots nach § 140 PBG/LU zu kritisieren. Das Verwal-
tungsgericht hat angenommen, für eine Legitimation zu dieser
Kritik müsse erstens ein Sichtkontakt zwischen ihren Grund-
stücken und den Baugrundstücken verlangt werden. Ein solcher
Sichtkontakt sei, wenn überhaupt, nur marginal vorhanden.
Zweitens seien die räumliche Distanz, der Höhenunterschied
und die zu befürchtenden Beeinträchtigungen hinsichtlich
Aussicht und Besonnung für die Beschwerdebefugnis von

Bedeutung. Auf Grund dieser Faktoren seien die Beschwerde-
führer jedoch nicht besonders betroffen. In der Beschwerde
wird gerügt, ein Sichtkontakt bestehe gemäss dem Ergebnis
des Augenscheins. Es wird nicht ausgeführt, dass die vom
Verwaltungsgericht zusätzlich geprüften Faktoren, die für
eine besondere Betroffenheit notwendig sind, gegeben seien.
Es wird auch nicht gerügt, dass es willkürlich wäre, diese
Faktoren (gleich wie das Bundesgerichts zu Art. 103 lit. a
OG in seinem Entscheid vom 8. April 1997 in: Praxis 1998
Nr. 5 S. 27 E. 3a S. 33 mit Hinweisen) als zusätzliche Vor-
aussetzung für eine Einsprachelegitimation zu betrachten.

        bb) Die Beschwerdeführer kritisieren sodann, ihnen
sei die Legitimation zur Einsprache aberkannt worden, obwohl
sie Anstösser derselben Erschliessungsstrasse seien wie die
Baugrundstücke. Sie halten die Erwägung des Verwaltungsge-
richts für willkürlich, eine (die im künftigen Zonenplan
vorgesehene übersteigende) höhere Ausnützungsziffer führe
nicht unbedingt zu Mehrverkehr. Die betreffenden Ausführun-
gen des Verwaltungsgerichts finden sich jedoch nur in einer
Eventualbegründung für den Fall, dass die Bauprojekte auf
Grund der im künftigen Zonenplan vorgesehenen Ausnützungs-
ziffer zu beurteilen wären. In seiner im vorliegenden Ver-
fahren entscheidenden Hauptbegründung hat das Verwaltungs-
gericht eine solche von den Beschwerdeführern verlangte
Vorwirkung abgelehnt. Ausserdem führt das Verwaltungsge-
richt aus, selbst ein Mehrverkehr würde keine deutliche
Verschlechterung der Erschliessungssituation für die Be-
schwerdeführer zur Folge haben, weil der Oberhusrain eine
grosse Kapazität habe. Nur eine solche deutliche Verschlech-
terung der Erschliessungssituation könnte jedoch Anstösser
einer Strasse zur Einsprache gegen von derselben Strasse
erschlossene Bauvorhaben legitimieren. Diese für die Frage
der Legitimation entscheidende Erwägung kritisieren die
Beschwerdeführer nicht, womit sie keine Verfassungsver-
letzung in diesem Punkt substanziieren.

     4.- Schliesslich sehen die Beschwerdeführer darin einen
Verstoss gegen Treu und Glauben, dass das Verwaltungsgericht
kurz vor Erlass einer Planungszone über das fragliche Gebiet
noch Baubewilligungen geschützt habe, die mit dem neuen
Zonenplan unvereinbar seien. Das Gebot des staatlichen Han-
delns nach Treu und Glauben floss bisher aus Art. 4 aBV
(vgl. BGE 124 II 265 E. 4a S. 269 f.) und ist jetzt in
Art. 9 BV vorgesehen. In der Beschwerde wird jedoch nicht
dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, warum die Be-
schwerdegegner oder die ihnen eine Baubewilligung erteilende
Behörde gegen Treu und Glauben verstiessen, wenn sie auf ein
Baugesuch das geltende Recht anwandten und nicht künftiges.
Von einem Rechtsmissbrauch kann auch keine Rede sein, weil
das Gesetz ein bestimmtes Instrumentarium für Plansiche-
rungszwecke zur Verfügung stellt, das jedoch zum Zeitpunkt
der Erteilung der Baubewilligung noch nicht anwendbar war
(so Ruch, a.a.O., Art. 27 Rz. 18). Die Verfahrensführung
des Verwaltungsgerichts hätte im Gegenteil gegen Treu und
Glauben verstossen, wenn dieses, wie die Beschwerdeführer
fordern, mit dem Fällen eines rechtskräftigen Entscheids
absichtlich so lange zugewartet hätte, bis sich die Rechts-
lage geändert hätte (vgl. BGE 110 Ib 332 E. 3a S. 337 mit
Hinweisen).

     5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 OG). Sie sind darüber hinaus
unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, die pri-
vaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren
angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1, 2 und 5 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den
Beschwerdeführern auferlegt.

     3.- Die Beschwerdeführer haben unter Solidarhaft die
Mitglieder der einfachen Gesellschaft O.________-S.________
für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt
Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat
von Kriens und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 24. Februar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: