Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.782/1999
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1P.782/1999/odi

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       22. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Karlen.

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                         In Sachen

R.________, Beschwerdeführerin,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons  O b w a l d e n,
Verwaltungsgericht des Kantons  O b w a l d e n,

                         betreffend
                      Arbeitszeugnis,

hat sich ergeben:

     A.- R.________ absolvierte vom 1. Juli bis am 31. De-
zember 1997 ein Rechtspraktikum beim Justizdepartement Ob-
walden. Auf ihren Wunsch wurde ihr über diese Tätigkeit am
17. Dezember 1997 ein Arbeitszeugnis ausgestellt. Sie war
mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht zufrieden und verlangte
verschiedene Korrekturen. Am 12. März 1998 stellte ihr der
Vorsteher des Justizdepartements ein neues, leicht veränder-
tes Arbeitszeugnis aus. Da R.________ auch mit dieser neuen
Fassung nicht einverstanden war, ersuchte sie am 24. März
1998 den Regierungsrat des Kantons Obwalden, in dieser Sache
einzuschreiten. Dieser trat am 22. März 1999 auf die Eingabe
nicht ein, weil das Praktikumsverhältnis zivilrechtlicher
Natur gewesen sei und Streitigkeiten aus diesem daher nicht
auf dem Beschwerde-, sondern auf dem Zivilrechtsweg auszu-
tragen seien. Ebenso lehnte er eine Entgegennahme der Einga-
be als Aufsichtsbeschwerde ab. Eine gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Obwalden am 3. November 1999 ab.

     B.- R.________ hat gegen den Entscheid des Verwaltungs-
gerichts eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht
erhoben und beantragt dessen Aufhebung. Sie rügt eine Ver-
letzung von Art. 4 aBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

        Das Verwaltungsgericht hat sich zur Beschwerde ge-
äussert und beantragt sinngemäss dessen Abweisung. Der Re-
gierungsrat hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG haben staatsrecht-
liche Beschwerden die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darstellung darüber zu enthalten, welche verfas-
sungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochte-
nen Entscheid verletzt worden sind. Beruht der angefochtene
Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so muss der
Beschwerdeführer für jede von ihnen aufzeigen, dass und in-
wiefern sie verfassungsmässige Rechte verletzt (BGE 113 Ia
94 E. 1a/bb S. 95 f.; vgl. auch BGE 121 IV 94 E. 1b S. 95).

        Der Entscheid des Verwaltungsgerichts beruht auf
zwei unabhängigen Begründungen und enthält ausserdem weitere
nicht entscheiderhebliche Erwägungen. Die Beschwerdeführerin
setzt sich nur mit der ersten der beiden den Entscheid tra-
genden Argumentationen, die sich auf die Zulässigkeit der
privatrechtlichen Ausgestaltung des Praktikumsverhältnisses
bezieht, näher auseinander. Dagegen geht sie auf die zweite
nicht weiter ein. Sie weist die Ansicht des Verwaltungsge-
richts, eine nachträgliche Berufung auf die öffentlichrecht-
liche Natur des Praktikumsverhältnisses verstosse gegen Treu
und Glauben, lediglich als "unzutreffend, ungerecht und be-
leidigend" zurück, zeigt aber nicht auf, inwiefern diese
Auffassung verfassungsmässige Rechte verletzen sollte. Es
erscheint daher zweifelhaft, ob auf die Beschwerde überhaupt
einzutreten ist, doch kann die Frage offen gelassen werden,
da sich das Rechtsmittel ohnehin als unbegründet erweist.

     2.- Die Beschwerdeführerin sieht darin eine formelle
Rechtsverweigerung, dass das Verwaltungsgericht die Be-
schwerde an den Regierungsrat gegen das ihr ausgestellte
Arbeitszeugnis nicht für zulässig erachtet und daher den
Nichteintretensentscheid des Regierungsrats geschützt hat.

Die Auslegung und Anwendung des zur Beurteilung dieser Frage
massgebenden kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur
auf Willkür hin (BGE 125 I 161 E. 3c S. 164).

        a) Im angefochtenen Entscheid wird davon ausgegan-
gen, dass nur öffentlichrechtliche Streitigkeiten mit Be-
schwerde dem Regierungsrat zur Beurteilung vorgelegt werden
können, Zivilrechtsstreitigkeiten dagegen den Zivilgerichten
zu unterbreiten sind. Da die Anstellung der Beschwerdeführe-
rin beim Justizdepartement zivilrechtlicher Natur gewesen
sei, habe sie ihre Ansprüche betreffend Arbeitszeugnis auf
dem zivilprozessualen Weg geltend zu machen. Die Beschwerde-
führerin kritisiert es als willkürlich, das Praktikumsver-
hältnis als zivilrechtlich zu qualifizieren, da das kantona-
le Recht eine solche Ausgestaltung gar nicht zulasse, son-
dern vielmehr zwingend für alle Bediensteten eine öffent-
lichrechtliche Anstellung vorsehe.

        b) Die Rüge der Beschwerdeführerin berührt zwei
verschiedene Fragen. Zunächst scheint sie davon auszugehen,
dass ihr Praktikumsverhältnis ohne weiteres dem öffentlichen
Recht unterstehe, wenn eine privatrechtliche Ausgestaltung
nicht zulässig sei. Diese Ansicht übersieht jedoch, dass ein
öffentlichrechtliches Dienstverhältnis eine Begründung durch
eine Verfügung voraussetzt. Eine solche Verfügung ist indes-
sen im vorliegenden Fall nie ergangen. Vielmehr hat das Jus-
tizdepartement mit der Beschwerdeführerin einen Praktikums-
vertrag abgeschlossen, in dem ausdrücklich erklärt wird, das
Arbeitsverhältnis sei zivilrechtlicher Natur. Dieser Ver-
tragsabschluss kann auch dann, wenn er gar nicht zulässig
gewesen sein sollte, nicht ohne weiteres in eine Verfügung
über die Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstver-
hältnisses umgedeutet werden. Es verhält sich hier anders
als in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Fall, in dem
dem Arbeitsverhältnis zwar ein sog. Anstellungsvertrag zu
Grunde lag, dieser aber die Rechtsnatur des Verhältnisses

offen liess (VVGE 1976/77 Nr. 37). Jedenfalls ist der
Schluss des Verwaltungsgerichts nicht willkürlich, die Tat-
sache, dass das Praktikumsverhältnis im vorliegenden Fall
ausdrücklich durch einen privatrechtlichen Vertragsabschluss
begründet worden sei, stehe einer Umdeutung in ein öffent-
lichrechtliches Dienstverhältnis nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben entgegen. Kann demnach das Vorliegen eines
öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ohne Willkür
verneint werden, so ist auch die Feststellung der Unzu-
lässigkeit der Beschwerde an den Regierungsrat gegen das
umstrittene Arbeitszeugnis nicht willkürlich.

        Bei dieser Sachlage bedarf es an sich keiner weite-
ren Prüfung des von der Beschwerdeführerin hauptsächlich er-
hobenen Vorwurfs, das Praktikumsverhältnis hätte nach der
damals geltenden Beamtenordnung vom 27. Oktober 1971 gar
nicht privatrechtlich begründet werden dürfen. Beizufügen
ist immerhin, dass die gegenteilige Ansicht des Verwaltungs-
gerichts keineswegs unhaltbar ist. Die Beschwerdeführerin
weist zwar zu Recht auf die nicht in jeder Hinsicht logische
Argumentation im angefochtenen Entscheid und die mangelnde
Auseinandersetzung mit der bisherigen Praxis hin. Dies än-
dert jedoch nichts daran, dass sich mit guten Gründen die
Meinung vertreten lässt, die frühere Beamtenordnung habe die
Begründung privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse nicht völ-
lig ausgeschlossen, zumal eine klare gesetzliche Regelung
fehlte. Zu diesem Ergebnis gelangte denn auch bereits der
von der Beschwerdeführerin erwähnte frühere Entscheid des
Verwaltungsgerichts, der das Anstellungsverhältnis einer
Arztsekretärin an einem öffentlichen Spital als privatrecht-
lich qualifizierte (VVGE 1981/82 Nr. 38).

        c) Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der
formellen Rechtsverweigerung erweist sich demnach als unbe-
gründet. Auf ihre weitere Kritik am Entscheid des Verwal-
tungsgerichts ist nicht einzutreten, da sie nicht entscheid-
erhebliche Erwägungen betrifft.

     3.- Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

        Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesge-
richtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Re-
gierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.
                       ______________

Lausanne, 22. März 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: