Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.760/1999
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1P.760/1999/hzg

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       12. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin
Camprubi.

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                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,
Obergericht des Kantons  Z ü r i c h, I. Strafkammer,
Kassationsgericht des Kantons  Z ü r i c h,

                         betreffend
                     Urkundenfälschung
    (Willkürliche Beweiswürdigung, Unschuldsvermutung),

zieht das Bundesgericht in Erwägung:

     1.- Im Nachgang zu einem Kaufvertrag betreffend ein
Boot wurde der Bootshändler X.________ vom Einzelrichter des
Bezirks Zürich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Der Ange-
klagte erhob dagegen erfolglos Berufung am Obergericht des
Kantons Zürich und reichte gegen den obergerichtlichen Ent-
scheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassations-
gericht des Kantons Zürich ein. Diese Instanz schützte das
Rechtsmittel und wies die Sache ans Obergericht zurück, das
die Berufung am 11. Mai 1998 erneut abwies. Dagegen erhob
der Angeklagte wiederum kantonale Nichtigkeitsbeschwerde
beim Kassationsgericht, das sie am 30. Oktober 1999 abwies.
Der Angeklagte führt gegen den Entscheid des Obergerichts
vom 11. Mai 1998 sowie gegen den Entscheid des Kassations-
gerichts vom 30. Oktober 1999 staatsrechtliche Beschwerde
wegen willkürlicher Beweiswürdigung sowie Verletzung der
Unschuldsvermutung.

     2.- Die Beschwerde ist weitgehend unzulässig:
Die staatsrechtliche Beschwerde kann nur gegen letzt-
instanzliche kantonale Entscheide erhoben werden (Art. 86
Abs. 1 OG). Somit kann nicht auf die Rügen des Beschwerde-
führers eingetreten werden, die er nicht beim Kassations-
gericht vortrug (Ziff. 7a und 7c sowie 7b [2. Rüge] der
Beschwerdeschrift). Ausserdem können Entscheide von unteren
Instanzen nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise
mitangefochten werden (siehe dazu BGE 120 Ia 19 E. 2b S. 23
mit Hinweisen). Da hier kein Ausnahmefall im Sinne der Pra-
xis vorliegt, ist die Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts unzulässig. Ferner ist die Rüge in Ziff. 6 der
Beschwerdeschrift verspätet (Art. 89 OG), da sie bereits im
ersten kassationsgerichtlichen Verfahren abgewiesen wurde

(vgl. angefochtenes Urteil E. 10 S. 12 und E. 4 S. 8). Eben-
falls unzulässig ist der Antrag auf Freispruch, da mit der
staatsrechtlichen Beschwerde in der Regel nur die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids beantragt werden kann (BGE 125
I 104 E. 1b S. 107 mit Hinweisen). Hier besteht kein Anlass,
von diesem Grundsatz abzuweichen. Schliesslich erfüllt die
Beschwerde die Begründungsanforderungen gemäss Art. 90
Abs. 1 lit. b OG nicht, soweit der Beschwerdeführer auf
seine Argumentation vor den kantonalen Instanzen verweist.

     3.- Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet
(Art. 36a Abs. 1 lit. b OG).

        a) Der Beschwerdeführer weist nicht nach, inwieweit
die kantonale Beweiswürdigung willkürlich sein sollte. Will-
kür liegt nach der Rechtsprechung nicht bereits dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid
der kantonalen Behörde insbesondere nur ab, wenn dieser
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht (eingehender dazu:
BGE 125 II 10 E. 3a S. 15, mit Hinweisen). Hier schützt das
Kassationsgericht die obergerichtliche Beweiswürdigung mit
sachlich vertretbaren Gründen: Es weist zu Recht darauf hin,
dass die Zeugenaussagen der Ehefrau und des Schwiegervaters
des Geschädigten nicht zum Vornherein unverwertbare Beweis-
mittel darstellen (vgl. angefochtenes Urteil E. 8 Abs. 2
S. 10). Ferner durfte es mit Bezug auf einen angeblichen,
für die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse wichti-
gen, Durchschlag auf die Aussage des Geschädigten abstellen
und davon ausgehen, dass dieses Beweisstück nie existiert
habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 9 S. 11). Ausserdem
vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern
die Annahme der kantonalen Instanzen schlechthin unvertret-

bar sein sollte, wonach der zwischen dem Geschädigten und
dem Angeschuldigten vereinbarte Kaufpreis das Boot und zwei
dazu gehörende Motoren umfassen könne. Der Beschwerdeführer
behauptet, man müsse dafür von einem Preis von mindestens
Fr. 24'000.-- ausgehen. Das macht im Vergleich zum von den
kantonalen Instanzen für das Boot samt zwei Motoren ange-
nommenen Kaufpreis nur einen Preisunterschied von etwa
Fr. 4'000.-- aus, was relativ unbedeutend ist und mithin
die Einholung einer Expertise durch das Kassationsgericht
nicht rechtfertigte. Es liegt somit keine willkürliche
Beweiswürdigung vor.

        b) Es bestehen zudem bei objektiver Würdigung
des ganzen Beweisergebnisses und insbesondere mit Blick auf
die vom Kassationsgericht aufgelisteten Elemente zuungunsten
des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil E. 2 S. 5 f.)
keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht
zu unterdrückenden Zweifel an dessen Schuld fort (zur Un-
schuldsvermutung BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2d
S. 38). Die Unschuldsvermutung ist nicht verletzt worden.

     4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit auf sie einzutreten ist, und die Gerichtsgebühr ist
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie eingetreten wird.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, I. Strafkammer, sowie
dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 12. April 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: