I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.735/1999
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1P.735/1999/odi I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 23. März 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Sassòli. --------- In Sachen M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Grauer, Haldenstrasse 2, Kreuzlingen, gegen Regierungsrat des Kanton T h u r g a u, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Schläpfer, Bahnhofstrasse 49, Frauenfeld, Verwaltungsgericht des Kantons T h u r g a u, betreffend Anspruch auf rechtliches Gehör (Entschädigung für ungerechtfertigte administrative Entlassung), hat sich ergeben: A.- Der im Jahre 1939 geborene M.________ war seit dem 1. April 1988 Chef eines Amtes der thurgauischen Verwaltung. Mit Regierungsratsbeschluss vom 10. Juni 1997 wurde er admi- nistrativ aus dem Staatsdienst entlassen, per 1. Juli 1997 vom Dienst enthoben und sein Dienstverhältnis auf den 31. Dezember 1997 beendet. Mit am 29. Dezember 1997 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eingereichter verwaltungsrechtlicher Klage verlangte M.________ verschiedene Beträge als Ent- schädigung dafür, dass er ungerechtfertigterweise entlassen worden sei. Mit Urteil vom 21. April 1999 hiess das Verwal- tungsgericht die Klage gestützt auf das kantonale Verant- wortlichkeitsgesetz teilweise gut und sprach ihm eine Ent- schädigung für die entgangenen Lohnansprüche bis zum Ende seiner Amtsdauer am 31. Mai 2000 zu. Weitergehende Ansprüche für die darauf folgende Amtsdauer und bis Ende Februar 2004, dem Zeitpunkt, in dem M.________ ordentlicherweise pensio- niert worden wäre, wies das Verwaltungsgericht ab. B.- M.________ führt gegen das am 5. November 1999 versandte Urteil des Verwaltungsgerichts staatsrechtliche Beschwerde und beantragt dessen Aufhebung. Er rügt eine Ver- letzung von Art. 4 aBV. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht an- gebotene Beweise zur Frage, ob er Ende Mai 2000 statt nicht wieder gewählt vorzeitig pensioniert worden wäre, nicht er- hoben habe. Der Kanton Thurgau verzichtet in seiner Stellung- nahme auf einen Antrag, während das Verwaltungsgericht bean- tragt, die Beschwerde abzuweisen. C.- Mit Urteil vom heutigen Tag tritt das Bundesgericht auf eine vom Kanton Thurgau gegen das Urteil seines Verwal- tungsgerichts vom 21. April 1999 erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der Beschwerdeführer ist dadurch, dass das Verwal- tungsgericht seine Verantwortlichkeitsklage teilweise abge- wiesen hat, in seiner Rechtsstellung berührt und damit zur staatsrechtlichen Beschwerde. Da auch die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.- a) Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Ent- scheid verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, der aus Art. 4 aBV floss und heute in Art. 29 Abs. 2 BV veran- kert ist. Aus diesem Anspruch ergibt sich, dass Parteien mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört werden müssen, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Das Beweisverfahren kann jedoch abgeschlossen werden, wenn die entscheidende Behörde auf Grund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211). b) Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Ent- scheid zum Schluss gekommen, eine Nichtwiederwahl per Ende Mai 2000, also auf das Ende der Amtsperiode hin, wäre zuläs- sig gewesen. Der Beschwerdeführer hatte in seiner kantonalen Replik vorgebracht, er wäre in diesem Fall angesichts seines Alters "mit jeder Sicherheit" vorzeitig pensioniert worden. Falls der Kanton dies bestreiten würde, hat er beantragt, den Kanton zu verpflichten, Fälle aus den letzten Jahren zu nennen, in denen auf eine Wiederwahl in diesem Alter ohne eine Entlassung in den Ruhestand verzichtet worden sei und in denen auch keine krassen Entlassungsgründe vorgelegen seien. Das Verwaltungsgericht führt aus, ob eine vorzeitige Pensionierung ausgehandelt worden wäre, sei reine Spekula- tion. Es lägen keinerlei Hinweise für ein solches Vorgehen vor. Der Regierungsrat hätte den Beschwerdeführer nicht wie- der wählen dürfen und es sei davon auszugehen, dass er dies auch getan hätte. Eine vorzeitige Pensionierung wäre zwar nicht völlig ausgeschlossen gewesen, erscheine aber "auf- grund der heutigen Verhältnisse prospektiv betrachtet als sehr unwahrscheinlich". Der Beschwerdeführer rügt, damit habe es das Verwaltungsgericht implizit aufgrund einer anti- zipierten Beweiswürdigung abgelehnt, die von ihm beantragten Beweise für die hohe Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Pensionierung abzunehmen. Diese antizipierte Beweiswürdigung sei willkürlich. c) Um die Zulässigkeit der kritisierten antizipier- ten Beweiswürdigung zu prüfen, muss angenommen werden, die Vergleichsfälle hätten gezeigt, dass Beamte mit 61 Jahren immer vorzeitig pensioniert statt nicht wieder gewählt wurden, wenn nicht geradezu ein Grund für ihre Entlassung vorlag. Es fragt sich, ob es angesichts eines solchen Be- weisergebnisses willkürlich gewesen wäre, wenn das Verwal- tungsgericht trotzdem auf Grund der übrigen Beweisergebnisse angenommen hätte, der Beschwerdeführer wäre nicht vorzeitig in den Ruhestand entlassen worden. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf den Ebenen der Führung und der Kommuni- kation grosse Schwächen gehabt habe. Er sei den sich ändern- den Anforderungen an sein Amt nur noch mit Mühe gewachsen gewesen. Die Situation habe sich mit dem Amtsantritt des neuen Regierungsrats zugespitzt. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Situation wahrscheinlich weiter verschärft hätte, wenn der Beschwerdeführer nicht (unge- rechtfertigterweise) entlassen worden wäre. Dass der Regie- rungsrat unter diesen Umständen einen Mitarbeiter, den er geradezu entlassen wollte, stattdessen vorzeitig pensioniert hätte, obwohl er dazu (im Gegensatz zur Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Amtsperiode) nicht verpflichtet war, durfte das Verwaltungsgericht ohne Willkür als jedenfalls nicht sehr wahrscheinlich ansehen. Diese Annahme wäre auch dann nicht willkürlich gewesen, wenn die vom Beschwerdeführer be- antragte Beweisaufnahme ergeben hätte, dass in anderen Fäl- len (in denen jedoch aus der Sicht des Regierungsrats keine Entlassungsgründe vorlagen) regelmässig eine vorzeitige Pen- sionierung vereinbart wurde. Wesentlich ist, dass aus der Sicht des Regierungsrats im Falle des Beschwerdeführers ge- radezu ein Grund für eine administrative Entlassung vorlag. Dass diese Sicht des Regierungsrats vom Verwaltungsgericht für ungerechtfertigt befunden wurde, hat für die Beantwor- tung der rein tatsächlichen Frage, wie wahrscheinlich eine vorzeitige Pensionierung gewesen wäre, keine Bedeutung. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass es auch genügend Ver- gleichsfälle gegeben hätte, in denen der Regierungsrat einen Mitarbeiter entlassen wollte, in denen sich eine solche Ent- lassung aber als unzulässig erwies und in denen es in der Folge zu einer vorzeitigen Pensionierung gekommen sei. Zusammenfassend durfte das Verwaltungsgericht auf die beantragte Beweisaufnahme verzichten, weil es ohne Will- kür annehmen konnte, deren Ergebnis hätte seine Überzeugung nicht geändert, dass der Beschwerdeführer nicht sehr wahr- scheinlich vorzeitig pensioniert worden wäre. Daher hat es mit dieser antizipierten Beweiswürdigung und der daraus fol- genden Nichtabnahme der Beweise den Anspruch des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die beantragte Beweisaufnah- me überhaupt möglich und gegenüber den von den Vergleichs- fällen betroffenen Beamten zulässig gewesen wäre sowie ob sie hätte zu verallgemeinerungsfähigen Ergebnissen führen können. 3.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuwei- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde- führer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwal- tungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 23. März 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: