Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.733/1999
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1P.733/1999/sch

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      13. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Sassòli.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Michal Hasler, Holbein-
strasse 34, Postfach, Zürich,

                           gegen

Bezirksanwaltschaft  W i n t e r t h u r, Hermann-Götz-
Strasse 24, Winterthur,
Bezirksgericht  W i n t e r t h u r, Haftrichter,

                         betreffend
       Art. 4, 31 und 56 aBV (Art. 9, 23 und 27 BV),
       Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV)
       sowie Art. 11 EMRK (Weisung des Haftrichters),

hat sich ergeben:

     A.- Die Bezirksanwaltschaft Winterthur ermittelt seit
1997 gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz. Er wird beschuldigt, als verantwortlicher
Aktuar des Vereins zur sinnvollen Nutzung tabuisierter Res-
sourcen in Turbenthal und als Geschäftsführer verschiedener
Hanfläden in Zürich alkaloidhaltige Pflanzen bzw. Hanfkraut
zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen, zu verarbei-
ten und in den Handel zu bringen. Am 27. Oktober 1999 er-
folgte im Hanfladen "X.________", dessen Geschäftsführer
A.________ ist, eine Hausdurchsuchung und am 29. Oktober
1999 wurde A.________ festgenommen. Die Bezirksanwaltschaft
beantragte die Anordnung der Untersuchungshaft, eventualiter
die Auferlegung einer Weisung. Der Haftrichter am Bezirks-
gericht Winterthur verfügte am 1. November 1999 die Frei-
lassung des Angeschuldigten und auferlegte ihm die Weisung,

        "inskünftig jegliche Mitwirkung oder Tätigkeit
         im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Ver-
         trieb/Verkauf von Cannabisprodukten, insbesondere
         Hanfduftsäcke und Hanfharzmünzen beziehungsweise
         Haschischtaler im Zusammenhang mit dem Verein zur
         sinnvollen Nutzung tabuisierter Ressourcen im Tur-
         benthal beziehungsweise mit dem Verkaufsgeschäft
         "X.________ GmbH" in Zürich oder mit irgendeinem
         anderen Verkaufsgeschäft in Winterthur, Zürich
         oder einem anderen Ort zu unterlassen."

        Im Falle der Nichtbefolgung wurde ihm Inhaftierung
wegen Fortsetzungsgefahr angedroht.

     B.- Gegen die diese Weisung enthaltende Ziffer 2
des Dispositivs des haftrichterlichen Entscheids führt
A.________ staatsrechtliche Beschwerde und beantragt,
sie sei wegen Verletzung von Art. 4, 31 und 56 aBV bzw.
Art. 11 EMRK sowie der Meinungsäusserungsfreiheit
aufzuheben.

        Die Bezirksanwaltschaft und das Bezirksgericht
Winterthur verzichten auf eine Vernehmlassung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Beschwerde richtet sich gegen eine Weisung, mit
welcher sich der Beschwerdeführer gemäss Protokoll der Haft-
prüfungsverhandlung vom 1. November 1999 einverstanden er-
klärt hat. Er fügte an, er könne nicht mehr weitermachen und
sei mit den Nerven am Ende.

        a) Der angefochtene Entscheid ist ein erstinstanz-
licher und gleichzeitig letztinstanzlicher. Der Haftrichter
musste das Recht - trotz des Einverständnisses des Betrof-
fenen - von Amtes wegen anwenden und hatte volle Überprü-
fungsbefugnis. Daher sind die neuen rechtlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach die Weisung verschiedene
Grundrechte verletze, grundsätzlich zulässig (BGE 119 Ia 88
E. 1a S. 90 f.).

        b) Von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen
abgesehen, sind neue Vorbringen tatsächlicher Art in einer
staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (vgl. BGE 119 II 6
E. 4a S. 7; 118 Ia 20 E. 5a S. 26).

        Der Beschwerdeführer hat vor dem Haftrichter aus-
geführt, er sei schon seit mehr als dreiviertel Jahren
nicht mehr im "Verein zur sinnvollen Nutzung tabuisierter
Ressourcen" tätig und werde in nächster Zeit auch aus dem
Verkaufsgeschäft austreten, da er ein Restaurant eröffnen
wolle. In der Beschwerde qualifiziert er die angefochtene
Weisung als Berufsverbot und führt aus, dieses beraube ihn
jeglicher Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz. Er

kritisiert auch, dass es unverhältnismässig sei, ihm nicht
wenigstens die Weiterführung des unbestrittenermassen le-
galen Teils seiner bisherigen Tätigkeit zu erlauben. Der
Beschwerdeführer hat somit offensichtlich seine Pläne ge-
ändert und bringt neue Tatsachen vor, die der Haftrichter,
insbesondere bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
der angefochtenen Massnahme, nicht berücksichtigen konnte.
Daher kann auf diese im vorliegenden Verfahren nicht ein-
gegangen werden. Die neuen Tatsachen muss der Beschwerde-
führer zuerst vor dem Haftrichter geltend machen. Er kann
- wie im Falle einer Untersuchungshaft - jederzeit eine
Aufhebung der angefochtene Ersatzmassnahme beantragen,
weil ihre Voraussetzungen weggefallen seien, ihr Zweck
mit milderen Massnahmen erreicht werden könne oder weil
sie unverhältnismässig geworden sei (vgl. § 74 in Verbin-
dung mit §§ 58 Abs. 3, 64 und 65 des Zürcher Gesetzes be-
treffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH, LS 321]
und Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafpro-
zessordnung des Kantons Zürich, 1996, N. 12-16 zu § 74).

        c) Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie
nicht auf neuen tatsächlichen Vorbringen beruht.

     2.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Wirt-
schaftsfreiheit, die in Art. 31 aBV und Art. 27 der Bundes-
verfassung vom 18. April 1999 (BV), die am 1. Januar 2000
in Kraft getreten ist (AS 1999 2555), gewährleistet wird.
Da seine frühere Tätigkeit eine privatwirtschaftliche war,
die der Erzielung eines Erwerbseinkommens diente, fällt sie
unter den Schutz dieses Grundrechts (BGE 125 I 335 E. 2a
S. 337 mit Hinweisen). Es kann offen bleiben, ob das ange-
fochtene Verbot, die frühere Tätigkeit während der Straf-
untersuchung auszuüben, angesichts der Vorbringen vor dem
Haftrichter, wonach er sie nicht mehr ausübte bzw. auszuüben

gedachte, einen schweren Eingriff in dieses Grundrecht dar-
stellt. Diesfalls würde das Bundesgericht mit freier Kogni-
tion prüfen, ob die dafür notwendige gesetzliche Grundlage
besteht, andernfalls nur mit Willkürkognition. Wie zu zeigen
ist, erscheint die gesetzliche Grundlage für die angefoch-
tene Massnahme selbst bei freier Prüfung als genügend. In
jedem Falle prüft das Bundesgericht frei, ob die Einschrän-
kung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig
ist (BGE 123 I 212 E. 3a S. 217 mit Hinweisen; vgl. zu den
Voraussetzungen für Einschränkungen von Grundrechten auch
Art. 36 BV).

        a) Nach § 72 Abs. 2 StPO/ZH können einem Ange-
schuldigten Weisungen hinsichtlich seiner beruflichen
Tätigkeit erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine
Ersatzanordnung anstelle einer Untersuchungshaft (vgl. § 58
Abs. 4 StPO/ZH). Wie diese darf sie daher nur angeordnet
werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Ver-
gehens dringend verdächtigt wird und ausserdem noch einer
der speziellen Haftgründe der Flucht-, Fortsetzungs-, Aus-
führungs- oder Kollusionsgefahr gegeben ist (vgl. BGE 95 I
202).

        aa) Der Beschwerdeführer gibt zu, Cannabisprodukte
hergestellt und damit, insbesondere mit Hanfduftsäcken,
Hanfharzmünzen und Haschischtalern gehandelt zu haben. Er
bestreitet indes, dass dies strafbar gewesen sei, und ver-
neint damit insoweit das Vorliegen eines dringenden Tatver-
dachts. Er bringt vor, nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 des Be-
täubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) sei der Anbau
von alkaloidhaltigen Pflanzen nur strafbar, wenn er in der
Absicht der Gewinnung von Betäubungsmitteln erfolge, und
nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG sei nur der vorsätzliche
Verkauf von Betäubungsmitteln strafbar. Entsprechend dem
Namen des Vereins beabsichtige er eine legale Verwendung
der alkaloidhaltigen Pflanzen und auf den Duftsäcken befinde

sich auch ein ausdrücklicher Hinweis, sie seien nicht zum
Drogenkonsum zu verwenden. Da ihm die Behörden nach jeder
Untersuchungshandlung während der zweijährigen Strafunter-
suchung erlaubt hätten, seine Tätigkeit fortzuführen und
keine Anklage erhoben worden sei, habe er davon ausgehen
können, seine Tätigkeit sei nicht illegal.

        Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das
Bundesgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatver-
dachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Auch der
subjektive Tatbestand, vorliegend etwa der Wille der Ge-
winnung von Betäubungsmitteln, braucht entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers nicht "nachgewiesen" zu
werden. Macht ein Angeschuldigter geltend, gegen ihn würden
ohne ausreichenden Tatverdacht strafprozessuale Massnahmen
ergriffen, ist zu prüfen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer eine Straftat be-
gangen hat, die kantonalen Behörden somit das Bestehen
eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen be-
jahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Auch die Prü-
fung der rechtlichen Qualifikation der vorgeworfenen Hand-
lungen kann nur in derart eingeschränkter Weise erfolgen.
Andernfalls würde das Bundesgericht der kantonalen Straf-
justiz vorgreifen, gegen deren Endentscheide erst die eid-
genössische Nichtigkeitsbeschwerde gegeben ist. Mit staats-
rechtlicher Beschwerde kann im Übrigen, auch wenn die Nich-
tigkeitsbeschwerde nach Art. 268 BStP mangels kantonalen
Endurteils nicht gegeben ist, keine Verletzung von Bundes-
strafrecht gerügt werden, sondern nur eine solche verfas-
sungsmässiger Rechte (vgl. Art. 84 OG).

        Der Haftrichter verweist bezüglich des dringenden
Tatverdachts auf die Angaben der Bezirksanwaltschaft. Diese
führt - ohne dass dies in der Beschwerde bestritten würde -
aus, die vom Beschwerdeführer hergestellten Hanfduftsäcke

und Hanfharzmünzen würden einen Tetrahydrocannabinolgehalt
(THC) von 2 bis über 10 % aufweisen. Objektiv fallen diese
damit unter den Begriff der Betäubungsmittel (vgl. zu THC
als betäubendem Wirkstoff BGE 117 IV 314 E. 2f/cc S. 322;
120 IV 256 E. 2 S. 258 ff. und zu Duftsäcken unveröffent-
lichtes Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 1997
i.S. W. E. 3c). Das Bundesgericht hat schon Hanfblätter
mit einem THC-Gehalt von 0,1% als Betäubungsmittel ange-
sehen (vgl. unveröffentlichtes Urteil vom 16. November 1994
i.S. E.). Der Beschwerdeführer hat vor dem Haftrichter aner-
kannt, dass der grösste Teil seiner Kunden seine Produkte
als Rauschmittel verwende. Damit konnte der Haftrichter auch
vom dringenden Verdacht ausgehen, der Beschwerdeführer nehme
die Bestimmung als Betäubungsmittel zumindest eventualvor-
sätzlich in Kauf.

        Aus der Tatsache, dass die Behörden gegen seine
Tätigkeit während des Strafverfahrens bisher nicht einge-
schritten waren, kann der Beschwerdeführer auch nichts gegen
die angefochtene Weisung ableiten. Er macht nicht geltend,
dass er sich bei den zuständigen Behörden über die Zulässig-
keit des Geschäftes mit den Cannabisprodukten konkret erkun-
digt hätte oder dass diese ihm eine entsprechende Zusiche-
rung gegeben hätten. Er wusste im Gegenteil, dass deswegen
ein Strafverfahren gegen ihn lief. Allein der Umstand, dass
die Behörden nicht früher gegen den Verkauf gewisser Pro-
dukte eingeschritten sind, lässt die Weisung nicht als Ver-
stoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9
BV; BGE 121 II 473 E. 2c S. 479 mit Hinweisen) erscheinen.

        bb) Das Vorliegen einer Fortsetzungsgefahr, des
speziellen Haftgrundes, auf den sich der angefochtene Ent-
scheid stützt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht aus-
drücklich. Immerhin können Untersuchungshaft oder Ersatz-
massnahmen gegen einen Angeschuldigten nur dann wegen Fort-
setzungsgefahr angeordnet werden, wenn er zahlreiche Ver-

brechen oder erhebliche Vergehen verübt hat und befürchtet
werden muss, dass er erneut solche Straftaten begehen werde
(vgl. § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH). Der Beschwerdeführer
stuft das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer
Wiederholung seiner Taten als gering ein. Damit bestreitet
er sinngemäss auch, dass es sich nach geltendem Recht um
genügend schwere Taten handelt, um Ersatzmassnahmen wegen
Fortsetzungsgefahr zu rechtfertigen. Auch bei der Beurtei-
lung dieser Frage, ob die vorgeworfenen Delikte genügend
schwer sind, darf das Bundesgericht nicht der Beurteilung
der Delikte durch den Sachrichter vorgreifen. Im angefoch-
tenen Entscheid finden sich keinerlei Ausführungen über
die Schwere der vorgeworfenen Delikte. Der Beschwerdeführer
rügt dies aber nicht als Verletzung der aus Art. 4 aBV und
29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht. Zwar können
die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht schon deshalb als
schwerer Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz angesehen werden, weil sie im Sinne von Art. 19
Ziff. 2 lit. a BetmG die Gesundheit vieler Menschen in Ge-
fahr bringen könnten. Dies trifft für den Handel mit Canna-
bisprodukten nicht zu (BGE 117 IV 314 E. 2 S. 315 ff.; 120
IV 256 E. 2 S. 258 ff.). Hingegen konnte der Haftrichter an-
gesichts der Vorwürfe der Bezirksanwaltschaft einen schweren
Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG wegen gewerbsmässigen
Handels mit einem grossen Umsatz annehmen. Der Vorwurf eines
solchen Verbrechens (vgl. Art. 19 Ziff. 1 Satz 2 BetmG und
Art. 9 Abs. 1 StGB) kann nach § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH
Ersatzmassnahmen wegen Fortsetzungsgefahr rechtfertigen, so-
lange diese verhältnismässig bleiben.

        cc) Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor,
§ 72 Abs. 2 StPO/ZH könne jedenfalls nicht als gesetzliche
Grundlage dazu dienen, ihm auch den unbestrittenermassen
legalen Teil seiner bisherigen Tätigkeit zu verbieten.
Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. So verstanden
hätte die Bestimmung keinen Sinn, da sich die "Weisung",

keine Straftaten zu begehen, schon aus der übrigen Rechts-
ordnung ergibt. Auch die im Gesetz ebenfalls erwähnten
Weisungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes, einer ärzt-
lichen Behandlung oder einer regelmässigen Meldung bei den
Behörden betreffen ein Verhalten, das ohne die entsprechende
Weisung nicht vorgeschrieben wäre. Im Hinblick auf die zu
bannende Fortsetzungsgefahr scheint es durchaus sinnvoll,
einem Angeschuldigten während des Strafverfahrens eine an
sich legale Berufstätigkeit zu verbieten, die im Grenzbe-
reich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten angesiedelt ist
(vgl. Sylva Fisnar, Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft
und Sicherheitshaft im zürcherischen Strafprozess, Zürich
1997, S. 63-65; André Hänni, Ersatzmassnahmen für Unter-
suchungshaft, 1980, S. 99). Auch die Weisungen, die nach
Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB dem zu einer bedingten Frei-
heitsstrafe Verurteilten während der Probezeit erteilt
werden dürfen, können etwa einem wegen Handels mit unzüch-
tigen Gegenständen Verurteilten vorschreiben, "während der
Probezeit kein Geschäft mit Sexartikeln zu betreiben oder
betreiben zu lassen" (BGE 105 IV 289), obwohl ein solches
an sich nicht rechtswidrig ist.

        b) Der Beschwerdeführer anerkennt, dass es im
öffentlichen Interesse liege, den verbotenen Anbau und
Verkauf von Betäubungsmitteln zu verhindern. Dass ein Ver-
nehmlassungsverfahren zu einer vorgeschlagenen Entkriminali-
sierung von Cannabisprodukten durchgeführt wurde (vgl. BBl
1999 7306), ändert nichts am öffentlichen Interesse, die
gegenwärtige Rechtsordnung durchzusetzen.

        c) Der Beschwerdeführer kritisiert, die angefoch-
tene Weisung sei unverhältnismässig.

        aa) Er anerkennt zwar, dass sie geeignet sei, ihn
vom verbotenen Anbau und Handel von Betäubungsmitteln abzu-
halten. Dass - wie er geltend macht - andere trotz der Wei-

sung an den Beschwerdeführer die genannten Tätigkeiten fort-
setzen, kann die Weisung auch faktisch nicht als ungeeignet
erscheinen lassen, zumindest die von ihm ausgehende Fortset-
zungsgefahr zu bannen. Es wird nicht behauptet, die Behörden
seien nicht gewillt, gegen diese anderen einzuschreiten.

        bb) Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, die
Weisung gehe zu weit und sei nicht erforderlich. Es würde
genügen, ihm bloss den Verkauf der von den Strafverfolgungs-
behörden als illegal betrachteten Produkte zu verbieten. Der
Anbau und die Verarbeitung betreffen jedoch einen Grundstoff,
der zur Herstellung von legalen und von illegalen Produkten
dient. Auch der GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerde-
führer war, wird vorgeworfen, Beides gemeinsam zu vertrei-
ben. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer nur
für den Vertrieb der einen Produktelinie verantwortlich sein
könnte und wie dies kontrolliert werden könnte. Auch darf
berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer, wenn er
legale Hanfprodukte vertreiben dürfte, in Gefahr kommen
würde, im Grenzbereich aus Erwerbstrieb, Überzeugung oder
weil ihm die Sache über den Kopf wachsen würde, falsch zu
entscheiden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen durfte der
Haftrichter ernsthaft hiermit rechnen. Ein auf Betäubungs-
mittel beschränktes Verbot erschien somit nicht als geeig-
nete Massnahme und eine mildere als die erlassene Weisung,
die den Zweck erreicht hätte, ist nicht ersichtlich.

        cc) Das Gebot der Verhältnismässigkeit im engeren
Sinne ruft der Beschwerdeführer sinngemäss dadurch an,
dass er die angefochtene Weisung als umfassendes Berufs-
verbot qualifiziert, das seine wirtschaftliche Existenz
schwer gefährde. Womöglich missversteht er dabei die ange-
fochtene Weisung, die rein grammatikalisch mehrdeutig und
unklar formuliert ist. Die dem Beschwerdeführer untersagten
Tätigkeiten "im Zusammenhang mit" der Herstellung und dem
Vertrieb von Cannabisprodukten, "im Zusammenhang mit" dem

umstrittenen Verein "beziehungsweise mit" Verkaufsgeschäf-
ten können rein sprachlich als drei verschiedene Alterna-
tiven verstanden werden, deren jede ihm untersagt ist. Ge-
meint sein und von ihm verlangt werden kann aber nur, dass
er nicht an der Herstellung, am Vertrieb oder Verkauf von
Cannabisprodukten beteiligt sein dürfe und zwar im Zusam-
menhang mit dem Verein, dessen Aktuar er ist, oder mit
irgend einem Verkaufsgeschäft. Obwohl ihr Wortlaut auch
bedeuten könnte, dass ihm jegliche Mitwirkung im fraglichen
Verein und an irgend einem Verkaufsgeschäft an irgend einem
Ort verboten wäre, kann die Weisung verfassungsmässig und
ihrem Zweck entsprechend ausgelegt nicht so verstanden
werden.

        Wenn der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts, das
der Beschwerdeführer leitete, hauptsächlich auf dem Verkauf
legaler Produkte beruhte, ist nicht ersichtlich, warum der
Beschwerdeführer nicht auch in selbständiger oder unselb-
ständiger Stellung beim Vertrieb anderer Naturprodukte er-
folgreich sein könnte. Seine Angabe vor dem Haftrichter, er
plane, ein Restaurant zu betreiben, weist in diese Richtung.
Der Haftrichter musste somit zwischen dem öffentlichen In-
teresse abwägen, die nicht sehr schweren Delikte, die vom
Beschwerdeführer zu befürchten sind, zu verhindern, und dem
privaten Interesse des Beschwerdeführers, eine Tätigkeit
fortzusetzen, die er sowieso aufgegeben hatte bzw. aufgeben
wollte (vgl. vorne E. 1b). Bei dieser Abwägung überwiegen
die öffentlichen Interessen zugunsten der angefochtenen
Weisung gegenüber den ihr entgegenstehenden privaten Inte-
ressen. Sie ist daher nicht unverhältnismässig. Damit ist
noch nicht entschieden, wie die Abwägung ausfallen muss,
falls der Haftrichter in einem neuen Entscheid die neue
Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit,
allenfalls wenigstens beschränkt auf die unbestritten
legalen Produkte, fortsetzen will, berücksichtigen muss.

     3.- Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung weiterer
verfassungsmässiger Rechte, die jedoch im vorliegenden Fall
neben der Wirtschaftsfreiheit keine selbständige Bedeutung
haben.

        a) Zunächst beruft er sich auf die in Art. 56 aBV
(Art. 23 BV) und Art. 11 EMRK geschützte Vereinigungsfrei-
heit. Wenn sie, wie vorstehend erwähnt, ausgelegt wird,
verbietet die angefochtene Weisung, obwohl ihr Wortlaut
auch jede "Mitwirkung ... im Zusammenhang mit dem Verein"
abdecken könnte, dem Beschwerdeführer nicht, dem "Verein
zur sinnvollen Nutzung tabuisierter Ressourcen" anzugehören
und sich für dessen ideelle Ziele einzusetzen. Sie hindert
ihn einzig daran, an der wirtschaftlichen Produktions- und
Vertriebstätigkeit des Vereins teilzunehmen. Solches wirt-
schaftliches Handeln eines Vereins fällt unter den Schutz-
bereich der Wirtschaftsfreiheit (vgl. Giorgio Malinverni,
Kommentar BV, Art. 56, Rz. 8; Jörg Paul Müller, Grundrechte
in der Schweiz, 3. Auflage, 1999, S. 341; Jean-François
Aubert, Traité de droit constitutionnel suisse, 1967, Band
2, S. 747 f.). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, in-
wiefern die erhobenen Rügen Schutzbereiche betreffen, die
nur von der Vereinsfreiheit erfasst werden. Somit braucht
nicht gesondert geprüft zu werden, ob der angefochtene Ent-
scheid die Vereinigungsfreiheit verletzt.

        b) Der Beschwerdeführer ruft ebenfalls die Mei-
nungsäusserungsfreiheit (bisher ungeschriebenes verfassungs-
mässiges Recht und neu Art. 16 Abs. 2 BV) an. Die angefoch-
tene Weisung verbietet ihm jedoch nicht, sich zur Entkrimi-
nalisierung von Cannabisprodukten eine Meinung zu bilden
und diese verbal und nicht-verbal zu äussern. Die Meinungs-
freiheit schützt zwar auch Meinungen, die eine Änderung der
Rechtsordnung verlangen. Aus ihr kann sich jedoch kein An-
spruch ergeben, sich entsprechend einer solchen Meinung zu
verhalten, bevor die Rechtsordnung geändert wird. Soweit

sich die Meinung des Beschwerdeführers schliesslich darin
äussert, dass er legale Cannabisprodukte herstellen und
vertreiben will, würde diese Äusserung kommerziellen Zwecken
dienen und damit einzig in den Schutzbereich der vorne be-
handelten Wirtschaftsfreiheit fallen (vgl. Jörg Paul Müller,
Kommentar BV, Meinungsfreiheit, Rz. 8; Aubert, a.a.O.,
S. 710 f.). Die Meinungsäusserungsfreiheit enthält demnach
keine weiterführenden Gesichtspunkte, die nicht bereits im
Lichte der Wirtschaftsfreiheit zu berücksichtigen gewesen
wären (BGE 123 I 12 E. 2e S. 18).

        c) Auch die auf Art. 4 aBV (Art. 9 BV) gestützte
Rüge der Willkür hat neben den bereits behandelten Aspekten
keine selbständige Bedeutung mehr (BGE 125 I 182 E. 6c
S. 202). Da die angefochtene Weisung auch bei freier Prü-
fung eine genügende gesetzliche Grundlage hat (vgl. vorne,
E. 2a), kann letztere durch den angefochtenen Entscheid
nicht willkürlich angewandt worden sein (BGE 124 I 310
E. 4a S. 314). Da sie im öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig ist (vgl. vorne E. 2b und c), kann sie
auch nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufen.

     4.- Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuwei-
sen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwer-
deführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind erfüllt
(Art. 152 OG). Namentlich erschien die Beschwerde nicht
zum Vornherein aussichtslos, und auch die Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers ist ausreichend glaubhaft gemacht.

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt:

        a) Es werden keine Kosten erhoben.

        b) Rechtsanwältin Michal Hasler wird als unentgelt-
licher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von
Fr. 1'500.-- entschädigt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Bezirksanwaltschaft sowie dem Bezirksgericht Winterthur
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 13. Januar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: