Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.727/1999
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1P.727/1999/sch

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      13. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Sassòli.

                         ---------

                         In Sachen

B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Oberer
Graben 24, Winterthur,

                           gegen

Bezirksanwaltschaft  W i n t e r t h u r, Hermann-Götz-
Strasse 24, Winterthur,
Bezirksgericht  W i n t e r t h u r, Haftrichter,

                         betreffend
Art. 4, 31 und 56 aBV (Art. 9, 23 und 27 BV) sowie Art. 11
              EMRK (Weisung des Haftrichters),

hat sich ergeben:

     A.- Die Bezirksanwaltschaft Winterthur ermittelt seit
1997 gegen B.________ wegen Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz. Er wird beschuldigt, als verantwort-
licher Präsident des Vereins zur sinnvollen Nutzung tabui-
sierter Ressourcen in Turbenthal alkaloidhaltige Pflanzen
bzw. Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anzu-
bauen, zu verarbeiten und in den Handel zu bringen. Am
27. Oktober 1999 wurde B.________ verhaftet und in den
Räumlichkeiten des Vereins und verschiedener Verkaufsge-
schäfte wurden Hausdurchsuchungen vorgenommen. Anlässlich
der Haftprüfungsverhandlung vom 29. Oktober 1999 beantragte
die Bezirksanwaltschaft die Anordnung der Untersuchungshaft,
eventualiter die Auferlegung einer Weisung. Der Verhaftete
beantragte seine Freilassung und eine Gutheissung des Even-
tualantrags der Bezirksanwaltschaft. Der Haftrichter ver-
fügte die Freilassung des Angeschuldigten und auferlegte
ihm in Ziffer 2 seines Entscheids die Weisung,

        "inskünftig jegliche Mitwirkung oder Tätigkeit
         im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Ver-
         trieb/Verkauf von Cannabisprodukten, insbesondere
         Hanfduftsäcke und Hanfharzmünzen beziehungsweise
         Haschischtaler im Zusammenhang mit dem Verein zur
         sinnvollen Nutzung tabuisierter Ressourcen in Tur-
         benthal beziehungsweise mit irgendeinem Verkaufs-
         geschäft in Winterthur, Zürich oder einem anderen
         Ort zu unterlassen."

        Im Falle der Nichtbefolgung wurde ihm Inhaftierung
wegen Fortsetzungsgefahr angedroht.

     B.- B.________ führt gegen Ziffer 2 des Dispositivs des
haftrichterlichen Entscheids staatsrechtliche Beschwerde und
beantragt, sie sei wegen Verletzung von Art. 4, 31 und 56
aBV bzw. Art. 11 EMRK aufzuheben.

        Die Bezirksanwaltschaft und das Bezirksgericht
Winterthur verzichten auf eine Vernehmlassung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung einer
Weisung, die seinen Anträgen in der Haftprüfungsverhandlung
vom 29. Oktober 1999 entspricht.

        a) Der angefochtene Entscheid ist ein erstinstanz-
licher und gleichzeitig letztinstanzlicher. Da der Haft-
richter das Recht - trotz des Antrags des Betroffenen - von
Amtes wegen anwenden musste und volle Überprüfungsbefugnis
hatte, sind die neuen rechtlichen Vorbringen des Beschwerde-
führers, wonach die Weisung verschiedene Grundrechte ver-
letze, grundsätzlich zulässig (BGE 119 Ia 88 E. 1a S. 90 f.).

        b) Von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen
abgesehen, sind neue Vorbringen tatsächlicher Art in einer
staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (vgl. BGE 119 II
6 E. 4a S. 7; 118 Ia 20 E. 5a S. 26).

        Der Beschwerdeführer hat die angefochtene Weisung
beantragt und gemäss Protokoll der haftrichterlichen Ver-
handlung vom 29. Oktober 1999 mehrmals erklärt, er werde
sowieso von seinen Funktionen im "Verein zur sinnvollen
Nutzung tabuisierter Ressourcen" zurücktreten, womit die
Weisung kein Hindernis sei. Er hat zwar beigefügt, er sei
mit dieser aus prinzipiellen Gründen nicht einverstanden.
Der Haftrichter durfte aber davon ausgehen, dass er dem
Beschwerdeführer mit der angefochtenen Weisung eine Tätig-
keit verbietet, die dieser sowieso aufgeben wollte. Vor
Bundesgericht qualifiziert der Beschwerdeführer die ange-

fochtene Weisung hingegen als Berufsverbot und führt aus,
sie entziehe ihm die wirtschaftliche Lebensgrundlage. Er
kritisiert auch, dass es unverhältnismässig sei, ihm nicht
wenigstens die Weiterführung des unbestrittenermassen le-
galen Teils seiner bisherigen Tätigkeit zu erlauben. Der
Beschwerdeführer hat somit offensichtlich seine Pläne ge-
ändert und bringt neue Tatsachen vor, die der Haftrichter,
insbesondere bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
der angefochtenen Massnahme, nicht berücksichtigen konnte.
Daher kann auf diese im vorliegenden Verfahren nicht ein-
gegangen werden. Die neuen Tatsachen muss der Beschwerde-
führer zuerst vor dem Haftrichter geltend machen. Er kann
- wie im Falle einer Untersuchungshaft - jederzeit eine
Aufhebung der angefochtene Ersatzmassnahme beantragen,
weil ihre Voraussetzungen weggefallen seien, ihr Zweck mit
milderen Massnahmen erreicht werden könne oder weil sie
unverhältnismässig geworden sei (vgl. § 74 in Verbindung
mit §§ 58 Abs. 3, 64 und 65 des Zürcher Gesetzes betreffend
den Strafprozess vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH, LS 321] und
Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafpro-
zessordnung des Kantons Zürich, 1996, N. 12-16 zu § 74).

        c) Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie
nicht auf neuen tatsächlichen Vorbringen beruht.

     2.- Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung
der Vereinigungsfreiheit, die in Art. 56 aBV (Art. 23 der
neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], die am
1. Januar 2000 in Kraft getreten ist [AS 1999 2555]) und
Art. 11 EMRK geschützt wird.

        a) Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefoch-
tene Entscheid zwinge ihn dazu, als Präsident des Vereins
zurückzutreten. Der Haftrichter hat jedoch nur zur Kenntnis

genommen, dass der Beschwerdeführer als Präsident des Ver-
eins zurücktritt. Die angefochtene Weisung zwingt den Be-
schwerdeführer nicht dazu. Sie mag rein grammatikalisch
mehrdeutig und unklar formuliert sein. Die dem Beschwerde-
führer untersagten Tätigkeiten "im Zusammenhang mit" der
Herstellung und dem Vertrieb von Cannabisprodukten, "im
Zusammenhang mit" dem umstrittenen Verein "beziehungsweise
mit" Verkaufsgeschäften können rein sprachlich als drei
verschiedene Alternativen verstanden werden, deren jede
ihm untersagt ist. Gemeint sein und von ihm verlangt werden
kann jedoch nur, dass er sich nicht an der Herstellung, am
Vertrieb oder Verkauf von Cannabisprodukten beteilige und
zwar weder im Zusammenhang mit dem Verein, den er präsi-
diert, noch im Zusammenhang mit irgend einem Verkaufsge-
schäft. Obwohl ihr Wortlaut auch bedeuten könnte, dass ihm
jegliche Mitwirkung im fraglichen Verein und an irgend einem
Verkaufsgeschäft an irgend einem Ort verboten wäre, kann die
Weisung verfassungsmässig und ihrem Zweck entsprechend aus-
gelegt nicht so verstanden werden. Genauso wenig verbietet
ihm die angefochtene Weisung, obwohl ihr Wortlaut auch jede
"Mitwirkung ... im Zusammenhang mit dem Verein" abdecken
könnte, dem "Verein zur sinnvollen Nutzung tabuisierter
Ressourcen" anzugehören und sich für dessen ideelle Ziele
einzusetzen.

        b) Die angefochtene Weisung hindert den Beschwerde-
führer einzig daran, an der wirtschaftlichen Produktions-
und Vertriebstätigkeit des Vereins teilzunehmen. Solches
wirtschaftliches Handeln eines Vereins fällt unter den
Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (vgl. Giorgio Malin-
verni, Kommentar BV, Art. 56, Rz. 8; Jörg Paul Müller,
Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, 1999, S. 341; Jean-
François Aubert, Traité de droit constitutionnel suisse,
1967, Band 2, S. 747 f.). Es ist weder dargetan noch er-
sichtlich, inwiefern die erhobenen Rügen Schutzbereiche
betreffen, die nur von der Vereinsfreiheit erfasst werden.

Daher braucht vorliegend nur geprüft werden, ob der ange-
fochtene Entscheid die Wirtschaftsfreiheit verletzt.

        c) Der Beschwerdeführer ruft ebenfalls Art. 11 EMRK
an. Die EKMR hat jedoch entschieden, dass das Recht, an der
Verwaltung oder Leitung eines Vereins teilzunehmen, nicht
von dieser Bestimmung geschützt wird (Entscheid der EKMR
i.S. X. c. Belgien, vom 18. September 1961, Annuaire de la
Convention européenne des droits de l'homme 1961 S. 339).
Da es in der angefochtenen Weisung nach dem Gesagten nur um
Einschränkungen dieses Rechts geht, kann Art. 11 EMRK nicht
verletzt sein.

     3.- Auch die auf Art. 4 aBV (Art. 9 BV) gestützte Rüge,
der angefochtene Entscheid sei willkürlich, hat neben der
Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit keine selbständige Be-
deutung (BGE 125 I 182 E. 6c S. 202). Letzteres Grundrecht
ist nur gewahrt, wenn der angefochtene Eingriff auf einer
genügenden gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. hinten,
E. 4a). Ist dies der Fall, kann diese durch den angefoch-
tenen Entscheid nicht willkürlich angewandt worden sein
(BGE 124 I 310 E. 4a S. 314). Um zulässigerweise in ein
Grundrecht eingreifen zu dürfen, muss die angefochtene
Weisung weiterhin im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein. Falls sie diese Anforderungen er-
füllt, kann sie auch nicht in stossender Weise dem Ge-
rechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen.

     4.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der in
Art. 31 aBV (Art. 27 BV) gewährleisteten Wirtschaftsfrei-
heit. Da seine Tätigkeit eine privatwirtschaftliche war,
die der Erzielung eines Erwerbseinkommens diente, fällt
sie unter den Schutz dieses Grundrechts (BGE 125 I 335 E. 2a
S. 337 mit Hinweisen). Es kann offen bleiben, ob das ange-

fochtene Verbot, die bisherige Tätigkeit während der Straf-
untersuchung auszuüben, angesichts der Vorbringen des Be-
schwerdeführers vor dem Haftrichter, wonach er sie sowieso
aufgeben wolle, einen schweren Eingriff in dieses Grundrecht
darstellt. Diesfalls würde das Bundesgericht mit freier Kog-
nition prüfen, ob die dafür notwendige gesetzliche Grundlage
besteht, andernfalls nur mit Willkürkognition. Wie zu zeigen
ist, erscheint die gesetzliche Grundlage für die angefochte-
ne Massnahme selbst bei freier Prüfung als genügend. In
jedem Falle prüft das Bundesgericht frei, ob die Einschrän-
kung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig
ist (BGE 123 I 212 E. 3a S. 217 mit Hinweisen; vgl. zu den
Voraussetzungen für Einschränkungen von Grundrechten auch
Art. 36 BV).

        a) Nach § 72 Abs. 2 StPO/ZH können einem Angeschul-
digten Weisungen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit
erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Ersatzanord-
nung anstelle einer Untersuchungshaft (vgl. § 58 Abs. 4
StPO/ZH). Wie diese darf sie daher nur angeordnet werden,
wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtigt wird und ausserdem noch einer der
speziellen Haftgründe der Flucht-, Fortsetzungs-, Ausfüh-
rungs- oder Kollusionsgefahr gegeben ist (vgl. BGE 95 I 202).

        aa) Der Beschwerdeführer gibt zu, Cannabisprodukte
hergestellt und damit, insbesondere mit Hanfduftsäcken,
Hanfharzmünzen und Haschischtalern gehandelt zu haben. Er
bestreitet indes, dass dies strafbar gewesen sei, und ver-
neint damit insoweit das Vorliegen eines dringenden Tatver-
dachts. Er bringt vor, nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungs-
mittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) sei der Anbau von alka-
loidhaltigen Pflanzen nur strafbar, wenn er in der Absicht
der Gewinnung von Betäubungsmitteln erfolge. Eine solche
könne ihm im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht nachge-
wiesen werden. Entsprechend dem Namen des Vereins beab-

sichtige er eine legale Verwendung der alkaloidhaltigen
Pflanzen und auf den Duftsäcken befinde sich auch ein
ausdrücklicher Hinweis, sie seien nicht zum Drogenkonsum
zu verwenden. Da ihm die Behörden nach jeder Untersuchungs-
handlung während der zweijährigen Strafuntersuchung erlaubt
hätten, seine Tätigkeit fortzuführen, und keine Anklage
erhoben worden sei, habe er davon ausgehen können, seine
Tätigkeit sei nicht illegal.

        Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das
Bundesgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatver-
dachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Auch der
subjektive Tatbestand, vorliegend etwa der Wille der Ge-
winnung von Betäubungsmitteln, braucht entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers nicht "nachgewiesen" zu
werden. Macht ein Angeschuldigter geltend, gegen ihn würden
ohne ausreichenden Tatverdacht strafprozessuale Massnahmen
ergriffen, ist vielmehr zu prüfen, ob genügend konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer
eine Straftat begangen hat, die kantonalen Behörden somit
das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Auch
die Prüfung der rechtlichen Qualifikation der vorgeworfenen
Handlungen kann nur in derart eingeschränkter Weise erfol-
gen. Andernfalls würde das Bundesgericht der kantonalen
Strafjustiz vorgreifen, gegen deren Endentscheide erst die
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegeben ist. Mit
staatsrechtlicher Beschwerde kann im Übrigen, auch wenn
die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 BStP mangels kan-
tonalen Endurteils nicht gegeben ist, keine Verletzung von
Bundesstrafrecht gerügt werden, sondern nur eine solche
verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 84 OG).

        Der Haftrichter verweist bezüglich des dringenden
Tatverdachts auf die Angaben der Bezirksanwaltschaft. Diese
führt - ohne dass dies in der Beschwerde bestritten würde -
aus, die vom Beschwerdeführer hergestellten Hanfduftsäcke
und Hanfharzmünzen würden einen Tetrahydrocannabinolgehalt
(THC) von 2 bis über 10 % aufweisen. Objektiv fallen diese
damit unter den Begriff der Betäubungsmittel (vgl. zu THC
als betäubendem Wirkstoff BGE 117 IV 314 E. 2f/cc S. 322;
120 IV 256 E. 2 S. 258 ff. und zu Duftsäcken unveröffent-
lichtes Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 1997
i.S. W. E. 3c). Zum subjektiven Tatbestand beruft sich
der Beschwerdeführer auf ein unveröffentlichtes Urteil des
Bundesgerichts vom 16. November 1994 i.S. E., in dem stehe,
das Bewusstsein, dass ein Teil der Empfänger allenfalls
versuchen werde, das vertriebene Produkt als Rauschgift zu
rauchen, genüge nicht für einen Verstoss gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz. Diese Aussage findet sich nicht in jenem
Urteil. Vielmehr wurde darin eine Verurteilung wegen Ver-
teilung von Hanfblättern mit einem THC-Gehalt von 0,1% ge-
schützt, weil der Verteilende wusste, dass ein Teil der
Empfänger sie als Betäubungsmittel benutzen wolle. Der
Beschwerdeführer hat vor dem Haftrichter anerkannt, dass
gewisse Kunden der vom Verein belieferten Läden dessen Pro-
dukte wegen ihrer berauschenden Wirkung erwerben. Anlässlich
der Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 1999 in diesen Läden
konnte auch festgestellt werden, dass deren Kunden mit Ein-
verständnis der Verantwortlichen daselbst Betäubungsmittel
konsumierten. Damit konnte vom dringenden Verdacht ausge-
gangen werden, der Beschwerdeführer nehme die Bestimmung
als Betäubungsmittel zumindest eventualvorsätzlich in Kauf.

        Aus der Tatsache, dass ihm die Behörden seine
Tätigkeit während des Strafverfahrens bisher nicht verun-
möglicht hatten, kann der Beschwerdeführer nichts gegen
die angefochtene Weisung ableiten. Er macht nicht geltend,
er hätte sich bei den zuständigen Behörden über die Zu-

lässigkeit des Geschäftes mit den Cannabisprodukten erkun-
digt oder diese hätten ihm eine entsprechende Zusicherung
gegeben. Im Gegenteil wusste er, dass deswegen ein Straf-
verfahren gegen ihn läuft. Allein der Umstand, dass die
Behörden den Verkauf gewisser Produkte nicht schon früher
verboten haben, lässt die Weisung nicht als Verstoss gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 BV; BGE 121
II 473 E. 2c S. 479 mit Hinweisen) erscheinen.

        bb) Das Vorliegen einer Fortsetzungsgefahr, des
speziellen Haftgrundes, auf den sich der angefochtene
Entscheid stützt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht
ausdrücklich. Immerhin können Untersuchungshaft oder Er-
satzmassnahmen gegen einen Angeschuldigten nur dann wegen
Fortsetzungsgefahr angeordnet werden, wenn er zahlreiche
Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat und be-
fürchtet werden muss, dass er erneut solche Straftaten
begehen werde (vgl. § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH). Der
Beschwerdeführer stuft das öffentliche Interesse an der
ihm auferlegten Weisung als gering ein. Damit bestreitet
er sinngemäss auch, dass es sich nach geltendem Recht um
genügend schwere Taten handelt, um Ersatzmassnahmen wegen
Fortsetzungsgefahr zu rechtfertigen. Auch bei der Beurtei-
lung dieser Frage, ob die vorgeworfenen Delikte genügend
schwer sind, darf das Bundesgericht nicht der Beurteilung
der Delikte durch den Sachrichter vorgreifen. Im angefoch-
tenen Entscheid finden sich keinerlei Ausführungen über die
Schwere der vorgeworfenen Delikte. Der Beschwerdeführer
rügt dies aber nicht als Verletzung der aus Art. 4 aBV und
29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht. Zwar können
die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht schon deshalb als
schwerer Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz angesehen werden, weil sie im Sinne von Art. 19
Ziff. 2 lit. a BetmG die Gesundheit vieler Menschen in Ge-
fahr bringen könnten. Dies trifft für den Handel mit Canna-
bisprodukten nicht zu (BGE 117 IV 314 E. 2 S. 315; 120 IV

256 E. 2 S. 258 ff.). Hingegen konnte der Haftrichter ange-
sichts der Vorwürfe der Bezirksanwaltschaft einen schweren
Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG wegen gewerbsmässigen
Handels mit einem grossen Umsatz annehmen. Der Vorwurf eines
solchen Verbrechens (vgl. Art. 19 Ziff. 1 Satz 2 BetmG und
Art. 9 Abs. 1 StGB) kann nach § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH
Ersatzmassnahmen wegen Fortsetzungsgefahr rechtfertigen, so-
lange diese verhältnismässig bleiben.

        cc) Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor,
§ 72 Abs. 2 StPO/ZH könne jedenfalls nicht als gesetzliche
Grundlage dazu dienen, ihm auch den unbestrittenermassen
legalen Teil seiner bisherigen Tätigkeit zu verbieten.
Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. So verstanden
hätte die Bestimmung keinen Sinn, da sich die "Weisung",
keine Straftaten zu begehen, schon aus der übrigen Rechts-
ordnung ergibt. Auch die im Gesetz ebenfalls erwähnten
Weisungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes, einer ärzt-
lichen Behandlung oder einer regelmässigen Meldung bei den
Behörden verlangen ein Verhalten, das ohne die entsprechende
Weisung nicht vorgeschrieben wäre. Im Hinblick auf die zu
bannende Fortsetzungsgefahr scheint es durchaus sinnvoll,
einem Angeschuldigten während des Strafverfahrens eine an
sich legale Berufstätigkeit zu verbieten, die im Grenzbe-
reich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten angesiedelt ist
(vgl. Sylva Fisnar, Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft
und Sicherheitshaft im zürcherischen Strafprozess, Zürich
1997, S. 63-65; André Hänni, Ersatzmassnahmen für Untersu-
chungshaft, 1980, S. 99). Auch die Weisungen, die nach
Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB dem zu einer bedingten Frei-
heitsstrafe Verurteilten während der Probezeit erteilt
werden dürfen, können etwa einem wegen Handels mit un-
züchtigen Gegenständen Verurteilten vorschreiben, "während
der Probezeit kein Geschäft mit Sexartikeln zu betreiben
oder betreiben zu lassen" (BGE 105 IV 289), obwohl ein
solches an sich nicht rechtswidrig ist.

        b) Der Beschwerdeführer anerkennt, dass es im
öffentlichen Interesse liege, den verbotenen Anbau und
Verkauf von Betäubungsmitteln zu verhindern. Er bestreitet
jedoch, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, ihm
ebenfalls seine legalen Tätigkeiten zu verbieten und ihn
arbeitslos zu machen. Letztere Rüge beruht auf einem neuen
Vorbringen, auf das nicht eingetreten werden kann. Der
Haftrichter konnte davon ausgehen, der Beschwerdeführer
wolle seine frühere Tätigkeit sowieso aufgeben. Ob auch
eine bloss auf illegale Produkte beschränkte Weisung die
vom Beschwerdeführer ausgehende Fortsetzungsgefahr hätte
bannen können und ob der Weisung entgegenstehende öffent-
liche und private Interessen überwiegen, ist eine im Fol-
genden zu prüfende Frage der Verhältnismässigkeit. Dass in
der öffentlichen Diskussion eine Entkriminalisierung von
Cannabisprodukten gefordert wird und darüber ein Vernehm-
lassungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. BBl 1999 7306),
ändert jedenfalls nichts am öffentlichen Interesse, die
geltende Rechtsordnung durchzusetzen.

        c) Der Beschwerdeführer kritisiert, die angefoch-
tene Weisung sei unverhältnismässig.

        aa) Wenn sich der Beschwerdeführer an sie hält, ist
die angefochtenen Weisung geeignet, ihn vom verbotenen Anbau
und Handel von Betäubungsmitteln abzuhalten, auch wenn sie
ihn ebenfalls von legalen Tätigkeiten abhält. Der Beschwer-
deführer wendet ein, die Weisung sei ungeeignet, weil ihre
Einhaltung nicht überprüfbar sei und er im Verdeckten wei-
termachen könne. Soweit der Beschwerdeführer damit gegen die
angefochte Weisung vorbringt, sie sei ungeeignet, weil er
sich nicht an sie halten werde, ist dies rechtsmissbräuch-
lich. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum das von ihm
vorgeschlagene Verbot illegalen Handelns leichter zu kon-
trollieren wäre.

        bb) Der Beschwerdeführer rügt, die Weisung gehe zu
weit und sei nicht erforderlich. Es würde genügen, ihm bloss
den Verkauf der von den Strafverfolgungsbehörden als illegal
betrachteten Produkte zu verbieten. Der Anbau und die Verar-
beitung betreffen jedoch einen Grundstoff, der zur Herstel-
lung von legalen und von illegalen Produkten dient. Es ist
nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer nur für die Her-
stellung der einen Produktelinie verantwortlich sein könnte
und wie dies kontrolliert werden könnte. Wenn der Beschwer-
deführer legale Hanfprodukte herstellen dürfte, würde er
auch in Gefahr kommen, im Grenzbereich aus Erwerbstrieb oder
Überzeugung falsch zu entscheiden. Aufgrund der bisherigen
Erfahrungen durfte der Haftrichter ernsthaft hiermit rech-
nen. Ein auf Betäubungsmittel beschränktes Verbot erschien
somit nicht als geeignete Massnahme und eine mildere als die
erlassene Weisung, die den Zweck erreicht hätte, ist nicht
ersichtlich.

        cc) Das Gebot der Verhältnismässigkeit im engeren
Sinne ruft der Beschwerdeführer sinngemäss dadurch an, dass
er die angefochtene Weisung als umfassendes Berufsverbot
qualifiziert, das ihm seine Lebensgrundlage entziehe. Wenn
der Erfolg des von ihm geleiteten Vereins aber hauptsächlich
auf dem Verkauf legaler Produkte beruhte, ist nicht ersicht-
lich, warum der Beschwerdeführer zumindest während der
Strafuntersuchung nicht auch in selbständiger oder unselb-
ständiger Stellung mit Herstellung und Vertrieb anderer
Naturprodukte erfolgreich sein könnte. Wenn die angefoch-
tene Weisung wie vorne (E. 2b) erwähnt ausgelegt wird, und
auf seine Ausführungen vor dem Haftrichter abgestellt wird
(vgl. vorne E. 1b), wird ihm bloss eine Tätigkeit verboten,
die er sowieso aufgeben wollte. Der Haftrichter durfte davon
ausgehen, dass das öffentliche Interesse, den Beschwerde-
führer an einer Fortsetzung seiner Delikte zu hindern, auch
wenn diese nicht sehr schwer wiegen, gegenüber den so um-
schriebenen privaten Interessen des Beschwerdeführers über-

wog. Die angefochtene Weisung ist daher nicht unverhältnis-
mässig. Damit ist noch nicht entschieden, wie die Abwägung
ausfallen muss, falls der Haftrichter in einem neuen Ent-
scheid die neue Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine
frühere Tätigkeit, allenfalls wenigstens beschränkt auf die
unbestritten legalen Produkte fortsetzen will, berücksich-
tigen muss.

        d) Eine weitere Voraussetzung eines Eingriffs in
die Wirtschaftsfreiheit ist, dass er keine wirtschafts-
politischen Ziele verfolgt. Der Beschwerdeführer bringt vor,
der angefochtene Entscheid genüge nicht den Anforderungen
an eine marktwirtschaftliche Ordnung, in der ein Interesse
an der Erschliessung neuer Märkte und der Erhaltung von
Arbeitsplätzen bestehe. Er behauptet aber nicht, das Ziel
der Weisung des Haftrichters sei es, legale Hanfprodukte
auf dem Markt zu behindern. Ein anderes Motiv für die an-
gefochte Weisung, als den Beschwerdeführer an der Fortset-
zung der ihm vorgeworfenen illegalen Tätigkeit zu hindern,
ist auch nicht ersichtlich.

     5.- Soweit auf sie eingetreten werden kann, ist die
Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerde-
führer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die
gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind erfüllt (Art. 152
OG). Namentlich erschien die Beschwerde nicht zum Vornherein
aussichtslos, und auch die Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers ist ausreichend glaubhaft gemacht.

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt:

     a) Es werden keine Kosten erhoben.

     b) Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler wird als unentgelt-
licher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von
Fr. 1'500.-- entschädigt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Bezirksanwaltschaft sowie dem Bezirksgericht Winterthur
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 13. Januar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: