Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.720/1999
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1P.720/1999/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      16. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber
Steinmann.

                         ---------

                         In Sachen

- S.________, Beschwerdeführer 1,
- B.________, Beschwerdeführer 2,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Häner,
Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, Zürich,

                           gegen

Politische Gemeinde  S t ä f a, handelnd durch den Gemeinde-
rat, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid-Lenz,
Limmatquai 94, Postfach, Zürich,
Bezirksrat  M e i l e n,
Regierungsrat des Kantons  Z ü r i c h,

                         betreffend
                     Art. 85 lit. a OG,
        Beschluss der Gemeindeversammlung Stäfa zur
      Ortsplanungsrevision Verkehr und Erschliessung,

hat sich ergeben:

     A.- Die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde
Stäfa stimmte am 27. Oktober 1997 der Teilrevision der kom-
munalen Richt- und Nutzungsplanung (bestehend aus dem Ver-
kehrsrichtplan, dem Erschliessungsplan, dem Planungsbericht
und dem Bericht zu den Einwendungen) mit wenigen Gegenstim-
men zu.

        In der Folge war u.a. umstritten, ob die der Ge-
meindeversammlung vorgelegten Unterlagen korrekt gewesen,
einzelne Voten im Protokoll richtig wieder gegeben worden
und das Vorgehen im Zusammenhang mit einem Rückweisungs-
antrag zulässig gewesen waren. Gegen den Gemeindeversamm-
lungsbeschluss erhoben S.________ und B.________ beim Be-
zirksrat Meilen Beschwerde gemäss § 151 Gemeindegesetz und
beantragten dessen Aufhebung. Darüber hinaus verlangte
S.________ mit einem Rekurs gemäss § 54 Abs. 2 Gemeindege-
setz Berichtigungen am Protokoll. Mit Beschluss vom 29. Mai
1998 wies der Bezirksrat Meilen Beschwerde und Rekurs ab.

        S.________ und B.________ gelangten darauf an den
Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragten, den Be-
schluss des Bezirksrates aufzuheben und diesen anzuweisen,
einen zweiten Schriftenwechsel unter Gewährung des rechtli-
chen Gehörs durchzuführen.

        Der Regierungsrat hiess die Beschwerden mit Ent-
scheid vom 20. Oktober 1999 teilweise gut und hob Ziff. I
des bezirksrätlichen Beschlusses betreffend Protokollberich-

tigung teilweise auf; die Politische Gemeinde Stäfa wurde
angewiesen, das Protokoll der Gemeindeversammlung auf S. 30
entsprechend dem Antrag von S.________ zu berichtigen. Im
Übrigen wies der Regierungsrat die Beschwerden ab und ver-
zichtete auf eine Kostenauflage.

     B.- Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben
S.________ und B.________ beim Bundesgericht am 26. November
1999 gemeinsam staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie be-
antragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit
mit ihm die Stimmrechtsbeschwerde gegen den Bezirksratsbe-
schluss abgewiesen worden ist, sowie die Aufhebung des Ge-
meindeversammlungsbeschlusses. Sie rügen im Wesentlichen
eine Verletzung des Anspruchs auf eine unverfälschte Wil-
lensbildung und -äusserung anlässlich der Gemeindeversamm-
lung. Die Beeinträchtigung führen sie auf unvollständige
Aufklärung der Stimmbürger hinsichtlich der Folgekosten, auf
eine irreführende Information anlässlich der Gemeindever-
sammlung durch die aufgelegten Folien sowie auf die Beein-
flussung durch den Gemeindepräsidenten hinsichtlich des vom
Beschwerdeführer 1 gestellten Rückweisungsantrags zurück.
Damit im Zusammenhang stehend rügen sie ferner Verletzungen
des rechtlichen Gehörs. Nicht aufrechterhalten werden Rügen
hinsichtlich der Protokollberichtigung sowie der Verletzung
des rechtlichen Gehörs durch den Bezirksrat. Auf die Be-
schwerdebegründung im Einzelnen ist in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.

        Die Politische Gemeinde Stäfa, der Bezirksrat
Meilen und der Regierungsrat beantragen unter blossem Hin-
weis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Beschwerdeführer erheben Stimmrechtsbeschwerde
im Sinne von Art. 85 lit. a OG. Dazu sind sie als Stimmbe-
rechtigte der Gemeinde Stäfa legitimiert. Im Rahmen der
Stimmrechtsbeschwerde können sie auch eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 4 der auf Ende 1999
ausser Kraft gesetzten Bundesverfassung (aBV) geltend
machen. Es ist zulässig, mit der Stimmrechtsbeschwerde neben
der Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch diejenige
des Wahl- oder Abstimmungsgangs zu verlangen (ZBl 96/1995
570 E. 1d S. 571, mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist
- vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 3 - einzutreten.

     2.- a) Unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung
hat das Bundesgericht ein ungeschriebenes verfassungsmäs-
siges Stimm- und Wahlrecht anerkannt. Dieses räumt dem
Bürger allgemein den Anspruch darauf ein, dass kein Abstim-
mungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den
freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht
zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder
Stimmbürger seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst
freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen
und zum Ausdruck bringen kann (BGE 121 I 138 E. 3 S. 141,
mit Hinweisen). Die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999
gewährleistet allgemein die politischen Rechte und schützt
die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe
in Art. 34 ausdrücklich.

        Aus dem Stimm- und Wahlrecht hat das Bundesgericht
unter anderem abgeleitet, dass das Gemeinwesen bei Wahlen
und Abstimmungen hinsichtlich der Information an die Stimm-
bürger Zurückhaltung üben muss. Die Freiheit der Meinungs-

bildung schliesst jede direkte Einflussnahme der Behörden
aus, welche geeignet wäre, die freie Willensbildung der
Stimmbürger im Vorfeld von Abstimmungen zu verfälschen (vgl.
BGE 119 Ia 271 E. 3a S. 272, mit Hinweisen).

        Nach der Rechtsprechung sind behördliche Abstim-
mungserläuterungen oder Abstimmungsbotschaften, in denen
eine Vorlage erklärt und zur Annahme empfohlen wird, auch
unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig.
Gleiches gilt für Informationen, welche die Behörden den
Stimmbürgern anlässlich von Gemeindeabstimmungen zukommen
lassen. Die Behörde ist zwar nicht zur Neutralität, hingegen
zur Objektivität verpflichtet. Es stellt daher eine uner-
laubte Beeinflussung dar, wenn die Behörde ihre Pflicht zu
objektiver Information verletzt und über den Zweck und die
Tragweite der Vorlage falsch orientiert oder wenn sie in
unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingreift und
positive, zur Sicherung der Freiheit der Stimmbürger aufge-
stellte Vorschriften missachtet oder sich sonstwie verwerf-
licher Mittel bedient (BGE 119 Ia 271 E. 3b S. 273,
ZBl 99/1998 S. 89 E. 4a S. 91, mit Hinweisen). Dem Erforder-
nis der Objektivität genügen Informationen, wenn die Aussa-
gen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür spre-
chen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit Vor- und
Nachteilen abgeben und dem Stimmbürger eine Beurteilung er-
möglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung
nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und un-
vollständig sind (vgl. ZBl 99/1998 S. 89 E. 4b S. 90 sowie
die Hinweise bei Gerold Steinmann, Interventionen des Ge-
meinwesens im Wahl- und Abstimmungskampf, AJP 1996 S. 261).

        b) Die Anwendung des kantonalen Rechts, das den In-
halt des Stimm- und Wahlrechts normiert oder mit diesem in
engem Zusammenhang steht, prüft das Bundesgericht auf Stimm-
rechtsbeschwerde hin mit freier Kognition (BGE 123 I 175

E. 2d S. 178, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer beziehen
sich in ihrer Beschwerde nicht auf das Gesetz über das Ge-
meindewesen (Gemeindegesetz) oder das Gesetz über die Wahlen
und Abstimmungen (Wahlgesetz), sondern rügen ausschliesslich
eine Verletzung der bundesrechtlich garantierten Wahl- und
Abstimmungsfreiheit.

        Eine Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit
erblicken die Beschwerdeführer in der mangelnden Information
über die Folgekosten der gemeinderätlichen Vorlage, in der
Fehlinformation der Stimmbürger mit unzutreffenden Folien
anlässlich der Gemeindeversammlung sowie in der Beeinflus-
sung der Stimmbürger im Zusammenhang mit dem vom Beschwer-
deführer 1 gestellten Rückweisungsantrag.

     3.- a) Die Beschwerdeführer hatten vor dem Bezirksrat
geltend gemacht, dass die Folgekosten der Gemeindevorlage im
Planungsbericht nicht bzw. nicht hinreichend ausgewiesen
seien (Beschwerde des Beschwerdeführers 1, Rz. 24 ff. bzw.
Beschwerde des Beschwerdeführers 2, Rz. 23 ff.). Der Be-
zirksrat erachtete diese Rüge als verspätet, fügte indessen
in einer materiellen Eventualerwägung an, dass der Planungs-
bericht die Kosten für einen allfälligen Landerwerb nicht
separat auszuweisen habe und daher nicht zu beanstanden sei
(E. 2 und 3).

        Im angefochtenen Entscheid führt der Regierungsrat
(in E. 5b) aus, der Bezirksrat sei mit überzeugender Even-
tualbegründung zum Schluss gekommen, die Pläne und der Pla-
nungsbericht seien inhaltlich unter keinem Titel zu bean-
standen. Da sich die Beschwerdeführer mit keinem Wort mit
diesen Ausführungen des Bezirksrates zu den Folgekosten
auseinander setzten, sei in diesem Punkt auf die Beschwerde

nicht weiter einzutreten. In diesem Vorgehen des Regierungs-
rates erblicken die Beschwerdeführer eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs.

        b) In Anbetracht der subsidiären materiellen Aus-
führungen des Bezirksrates durfte der Regierungsrat grund-
sätzlich in der Sache selbst befinden und brauchte sich
nicht auf den rein formellen Aspekt der formellen Rechts-
verweigerung durch den Bezirksrat zu beschränken. Damit
mussten die Beschwerdeführer rechnen. Der Regierungsrat
brauchte die Beschwerdeführer daher nicht speziell zum
materiellen Aspekt anzuhören. Die Beschwerdeführer hätten
sich im Verfahren vor dem Regierungsrat nicht auf die rein
formellen Rügen beschränken dürfen, sondern hätten darüber
hinaus auch materiell argumentieren können und müssen. Denn
sie hatten Kenntnis von den Erwägungen des Bezirksrates,
weshalb der Planungsbericht hinsichtlich der Erwähnung der
Folgekosten nicht zu beanstanden gewesen sei und deshalb
keine Stimmrechtsverletzung vorgelegen habe. Nach der
Rechtsprechung zu Art. 4 aBV haben die Betroffenen keinen
unbedingten Anspruch darauf, sich zur rechtlichen Beurtei-
lung zu äussern. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
kann nur gesprochen werden, wenn sich eine Behörde auf
rechtliche Argumente stützt, die den Betroffenen nicht be-
kannt sind und mit deren Heranziehung sie nicht hätten rech-
nen müssen (BGE 116 Ia 455 E. 3cc S. 458, mit Hinweisen). So
verhielt es sich, wie dargelegt, indessen im vorliegenden
Fall nicht. Das Vorgehen des Regierungsrates stellt damit
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

        c) In der Sache selbst machen die Beschwerdeführer
geltend, der Umstand, dass im Planungsbericht die Folgekos-
ten nicht erwähnt würden, stelle eine unzureichende Infor-
mation der Stimmbürger dar und verletze daher deren Stimm-

recht. Die Landerwerbskosten von rund 1 Million Franken
hätten bei Gesamtkosten von rund 2 Millionen Franken als
wesentlicher Faktor erwähnt werden müssen.

        Im Bezirksratsentscheid, auf den in der Begründung
des angefochtenen Entscheides verwiesen wird, ist dargelegt
worden, weshalb der Planungsbericht die Kosten für einen
allfälligen Landerwerb nicht separat auszuweisen habe. Diese
würden vielmehr später Gegenstand eines Schätzungsverfahrens
gemäss dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
bilden.

        Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser Argu-
mentation in keiner Weise auseinander und legen nicht dar,
dass das kantonale Recht eine entsprechende Kostenausweisung
verlangt. Auch darüber hinaus belegen sie nicht im Einzel-
nen, warum die Folgekosten speziell hätten erwähnt werden
müssen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass sie auf die
Gesamtkosten und die einzelnen Kostenfaktoren näher einge-
gangen wären und dargetan hätten, inwiefern gerade das
Fehlen des einen Faktors die Stimmbürger irregeführt haben
soll. Sie begnügen sich indessen mit einem blossen Verweis
auf nicht näher belegte Erwerbs- und Gesamtkosten. Ihre
summarische Begründung genügt damit den Anforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, sodass insofern auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

     4.- a) Die Beschwerdeführer wiederholen in ihrer
staatsrechtlichen Beschwerde ihre Rüge, eine anlässlich der
Gemeindeversammlung gezeigte Folie von der Ebnetstrasse mit
zwei von Hand eingezeichneten Lastwagen sei irreführend ge-
wesen und hätte die Willensbildung der Stimmbürger krass
verfälscht. Die Verhältnisse bei der Ebnetstrasse seien mit
den zu gross eingezeichneten Lastwagen in einer Art darge-

stellt worden, als ob Lastwagen die engste Stelle praktisch
nicht passieren könnten. Damit hätten die Gemeindebehörden
die Pflicht zu objektiver Information der Stimmbürger und
damit deren Stimmfreiheit verletzt.

        Demgegenüber führt der Regierungsrat aus, der auf
der Folie eingezeichnete Lastwagen weise ungefähr eine Länge
von 10m und eine Breite von 2,70 - 2,90m auf, während die
höchst zulässigen Masse 12m bzw. 2,55m betrügen. Aus der
geringfügigen zeichnerischen Überschreitung lasse sich in-
dessen keine unzulässige Beeinflussung der Meinungsbildung
ableiten, weil schon die Art der Darstellung deutlich mache,
dass es nicht um genaue Masse, sondern um die prinzipielle
Darstellung der engen räumlichen Situation geht. Die Grund-
aussage, dass die Ebnetstrasse für Lastwagen nur schwer
passierbar ist, bleibe vertretbar, wenn man sich vergegen-
wärtige, dass die Strasse an der schmalsten Stelle nur 3,5m
breit und beidseits durch Hausfassaden begrenzt ist.

        b) Wie oben dargelegt, schliesst das verfassungs-
rechtlich geschützte Stimmrecht jede Einflussnahme der Be-
hörden aus, welche geeignet wäre, die freie Willensbildung
und -äusserung zu verfälschen. Die Behörden sind daher zur
Objektivität verpflichtet und dürfen über den Zweck und die
Tragweite einer Vorlage nicht falsch orientieren. Diesem
Erfordernis genügen Informationen, wenn sie ein umfassendes
Bild abgeben, dem Stimmbürger eine Beurteilung ermöglichen
und trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr oder un-
sachlich sind. Das Bundesgericht hat darüber hinaus im Ein-
zelfall berücksichtigt, dass konkret beanstandete Hinweise
meist nicht die einzigen Informationen darstellen, auf die
der Stimmbürger seine Meinungsbildung abstützt (BGE 105
Ia 151 E. 3a S. 153, ZBl 81/1980 S. 243 E. 4d/cc).

        Anhand dieser Gesichtspunkte ist für den konkreten
Fall mit dem Regierungsrat festzuhalten, dass die beanstan-
dete Folie lediglich eine Skizze ist, auf der die Lastwagen
etwas unbeholfen und von Hand eingezeichnet sind. Eine
solche Skizze kann und will von vornherein keine planmässige
Genauigkeit beanspruchen. Aus dem Kontext ist zu schliessen,
dass auf der Folie die engen Verhältnisse auf der Ebnet-
strasse zum Ausdruck gebracht werden sollten. Diese werden
mit der Folie durchaus deutlich gemacht und zusätzlich da-
durch unterstrichen, dass die Ebnetstrasse nicht nur eng,
sondern an gewissen Stellen direkt durch Hausfassaden be-
grenzt ist. Die Beschwerdeführer stellen denn die engen
Strassenverhältnisse auch nicht in Frage. Die Lastwagen sind
nur geringfügig zu gross eingezeichnet. In den richtigen
Grössenverhältnissen eingezeichnete Lastwagen würden das
Bild kaum wesentlich verändern und gleichermassen erhellen,
dass das Passieren mit Schwierigkeiten verbunden ist. Dem-
nach kann nicht gesagt werden, dass die geringfügige Über-
treibung der Grössenverhältnisse die behördliche Information
im eigentlichen Sinne verfälscht hätte. Darüber hinaus darf
berücksichtigt werden, dass die gemeinderätliche Vorlage im
Laufe der Gemeindeversammlung ausführlich dargestellt und
diskutiert worden ist, sodass die beanstandete Folie nicht
der einzige oder gar entscheidende Hinweis im Hinblick auf
die Orientierung der Stimmbürger und deren Willensbildung
darstellte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
darf schliesslich gerade für Gemeindeversammlungen von ge-
wissen Ortskenntnissen der Stimmbürger ausgegangen werden.

        In Anbetracht dieser Überlegungen kann demnach
nicht gesagt werden, die Stimmbürger der Gemeindeversammlung
seien durch das Vorzeigen der streitigen Folien irregeführt
und in ihrer Willensbildung beeinträchtigt worden. Die Rüge
der Verletzung des Stimmrechts erweist sich daher als unbe-
gründet.

     5.- a) Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine
Verletzung des Stimmrechts geltend, weil der Rückweisungs-
antrag des Beschwerdeführers 1 vom Gemeindepräsidenten
(fälschlicherweise) nicht zugelassen und daher unter Druck
zurückgezogen worden sei. Es sei unter dem Gesichtswinkel
des Vertrauensschutzes unzulässig, dem Beschwerdeführer 1
Fachkenntnisse vorzuhalten.

        Demgegenüber führt der Regierungsrat im angefoch-
tenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer hätte in Anbe-
tracht seiner Kenntnisse ohne weiteres an seinem Rückwei-
sungsantrag festhalten können. Der Rückzug seines Antrages
sei nicht unter Druck des Gemeindepräsidenten erfolgt. Daher
liege keine Verletzung des Stimmrechts vor.

        b) In tatsächlicher Sicht steht fest, dass der Be-
schwerdeführer 1 bei der Behandlung des fraglichen Geschäf-
tes einen Rückweisungsantrag stellte mit dem Auftrag an den
Gemeinderat, das Projekt zu überprüfen und spätestens nach
einem Jahr nochmals einen Vorschlag zu unterbreiten. Es ist
nicht umstritten, dass der Gemeindepräsident diesen Rückwei-
sungsantrag als unzulässig bezeichnete. Darauf beharrte der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf Erkundigungen darauf,
dass sein Rückweisungsantrag möglich sei. Ebenso unbestrit-
ten ist, dass der Gemeindepräsident sich mit dem Beschwerde-
führer 1 am Rande der Versammlung informell unterhielt. Über
den genauen Inhalt dieses Gesprächs ist nicht Beweis erhoben
worden. Nach Abschluss der Diskussion zog der Beschwerdefüh-
rer seinen Rückweisungsantrag zurück und unterstützte statt
dessen einen andern Antrag aus der Gemeindeversammlung (vgl.
zum Ganzen das Protokoll der Gemeindeversammlung, S. 30 f.
und 35).

        c) Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammen-
hang vorerst geltend, informelle Gespräche wie dasjenige
zwischen dem Gemeindepräsidenten und dem Beschwerdeführer 1
seien während einer Gemeindeversammlung generell unzulässig
und daher geeignet, die Willensbildung der Stimmbürger zu
beeinflussen. Diese Rüge ist in dieser Form unbegründet. Ge-
meindeversammlungen schliessen nicht nur allgemeine Diskus-
sionen ein, sondern können auch informelle Gespräche zwi-
schen Behörde- und Gemeindeversammlungsteilnehmern zur Klä-
rung einzelner Fragen, welche für das Plenum nicht von Be-
deutung sind, erlauben. Der "private" Charakter solcher Ge-
spräche schliesst eine Beeinflussung der Stimmbürger im All-
gemeinen aus. Dem betroffenen Stimmbürger steht es durchaus
frei, entsprechende Inhalte in der allgemeinen Diskussion
(erneut) aufzugreifen und dem Plenum bekannt zu machen. Dass
dies dem Beschwerdeführer 1 verwehrt worden wäre, wird in
der Beschwerde nicht behauptet. Daraus ergibt sich, dass der
blosse Umstand des informellen Gesprächs zwischen dem Ge-
meindepräsidenten und dem Beschwerdeführer 1 für sich allein
genommen keine Verletzung der freien Willensbildung und des
Stimmrechts zur Folge hatte.

        Die Beschwerdeführer rügen weiter als Verletzung
des rechtlichen Gehörs, dass über das informelle Gespräch
kein Beweis erhoben worden ist. Auf Grund der Umstände kann
an sich angenommen werden, dass sich das informelle Gespräch
auf die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Rückweisungs-
antrages bezog und die beiden Gesprächspartner an ihren Auf-
fassungen festhielten. Was darüber hinaus mit der verlangten
Beweismassnahme hätte belegt werden sollen, wird in der Be-
schwerdeschrift nicht ausgeführt. Die Beschwerdeführer
machen insbesondere selber nicht geltend, spezielle Vorkomm-
nisse seien geeignet gewesen, sich auf das Stimmrecht der

Stimmbürger auszuwirken. Bei dieser Sachlage durfte ohne
Verfassungsverletzung in antizipierter Beweiswürdigung an-
genommen werden, dass eine Anhörung der Betroffenen nichts
weiteres zur Klärung beigetragen hätte und eine weitere Be-
weismassnahme nicht geboten gewesen sei (vgl. BGE 124 I 208
E. 4a S. 211). Demnach erweist sich die Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs als unbegründet.

        d) Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer,
dass der Rückweisungsantrag nicht aus freien Stücken zurück-
gezogen worden sei. Die Stimmbürger hätten daher ihrem Wil-
len nicht freien Ausdruck geben können.

        Der Regierungsrat führte dazu aus, der Beschwerde-
führer 1 könne sich nicht auf sein Vertrauen in die behörd-
liche Auskunft berufen, weil ihm die Unrichtigkeit der ge-
meinderätlichen Auffassung habe bewusst sein müssen. Was die
Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu über-
zeugen. Es mag zwar eingeräumt werden, dass der Beschwerde-
führer 1 über keine besondern Kenntnisse auf dem Gebiete des
Stimm- und Wahlrechts verfügt. Immerhin hat er sich mit der
Materie bereits mehrmals befasst, dazu vor einiger Zeit
einen Zeitungsartikel verfasst, sich nach eigenen Angaben im
Vorfeld der Gemeindeversammlung darüber informiert und an-
lässlich der Gemeindeversammlung vorerst an seiner eigenen
Meinung festgehalten. Bei dieser Sachlage kann nicht davon
gesprochen werden, er sei vom Gemeindepräsidenten unter
Druck gesetzt worden. Das zeigt sich auch insofern, als der
Beschwerdeführer 1 sich nicht sofort nach der gemeinderät-
lichen Meinungsäusserung zum Rückzug veranlasst sah. Viel-
mehr hat vorerst die allgemeine Diskussion ihren Fortgang
genommen. In der Folge hat der Beschwerdeführer 1 seinen
Antrag nicht einfach fallen lassen, sondern hat ihn aus-

drücklich im Hinblick auf einen andern, aus der Reihe der
Stimmberechtigten gestellten Vorschlag zurückgezogen. Auch
dieser Umstand zeigt mit hinreichender Deutlichkeit, dass
der Beschwerdeführer 1 seinen Rückweisungsantrag nicht unter
Druck zurückgezogen hat. Schliesslich schliessen Anträge aus
den Reihen der Stimmberechtigten ein gewisses Risiko der Ab-
lehnung in sich; in der Gemeindeversammlungsdemokratie wird
davon ausgegangen, dass ein Antragsteller zu seiner Auffas-
sung steht und das Risiko einer Ablehnung eingeht. Auch
unter diesem Gesichtswinkel hätte es der Beschwerdeführer 1
daher in der Hand gehabt, an seinem Antrag festzuhalten.

        Demnach kann auch in dieser Hinsicht nicht von
einer unzulässigen Beeinflussung der Willensbildung und von
einer Verletzung des Stimmrechts gesprochen werden. Die Be-
schwerde erweist sich daher auch in diesem Punkte als unbe-
gründet.

     6.- Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist. Entsprechend der Praxis zu den Stimm-
rechtsbeschwerden rechtfertigt es sich auch im vorliegenden
Fall, auf eine Kostenauflage zu verzichten. Eine Parteient-
schädigung fällt ausser Betracht.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Poli-
tischen Gemeinde Stäfa, dem Bezirksrat Meilen sowie dem Re-
gierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 16. Februar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                Das präsidierende Mitglied:

                   Der Gerichtsschreiber: