I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.718/1999
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1999
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1999
1P.718/1999/mng I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 23. Februar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Sigg. --------- In Sachen M.________, Beschwerdeführerin 1, Erbengemeinschaft K.________, bestehend aus: E.________, Beschwerdeführerin 2a, S.________, Beschwerdeführerin 2b, R.________, Beschwerdeführerin 2c, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer, Stadtturm- strasse 19, Postfach 1444, Baden, gegen Pro Natura Schweiz, Postfach, Basel, Beschwerdegegnerin 1, Pro Natura Sektion Aargau (ABN), Feerstrasse 17, Aarau, Beschwerdegegnerin 2, Verband der Aargauischen Natur- und Vogelschutzvereine (VANV), Beschwerdegegnerin 3, Bahnhofstrasse 76, Möhlin, alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Gysi, Bahnhof- strasse 10, Postfach, Aarau, Einwohnergemeinde E n n e t b a d e n, vertreten durch den Gemeinderat, Regierungsrat des Kantons A a r g a u, Verwaltungsgericht (3. Kammer) des Kantons A a r g a u, betreffend Nutzungsplanung, Verfahrenskosten, hat sich ergeben: A.- Die Einwohnergemeindeversammlung von Ennetbaden beschloss am 26. November 1981 eine neue Bauordnung mit Zo- nenplan. Der Grosse Rat des Kantons Aargau genehmigte die Bauordnung und den Zonenplan (diesen mit einigen Änderungen) am 5. November 1985. Am 16. September 1993 beschloss die Ein- wohnergemeindeversammlung von Ennetbaden den Teilzonenplan "Geissberg" und die Teilbauordnung "Geissberg", welche beide je mit Änderungen vom Grossen Rat am 21. Mai 1996 genehmigt wurden. B.- Der Schweizerische Bund für Naturschutz (heute: Pro Natura Schweiz), der Aargauische Bund für Naturschutz (heute: Pro Natura Sektion Aargau) und der Verband der Aargauischen Natur- und Vogelschutzvereine reichten am 28. Juni 1996 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Verwaltungsge- richtsbeschwerde ein, mit welcher sie unter anderem verlang- ten, ein M.________ und der Erbengemeinschaft K.________ gehörendes Grundstück (Parzelle 130) sei mit anderen Grund- stücken aus der Bauzone gemäss Teilzonenplan "Geissberg" herauszunehmen und einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen. C.- Mit Verfügung vom 5. August 1996 ordnete der Präsi- dent der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau unter anderem Folgendes an: "2. Zustellung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Juni 1996, des Gesuchs um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom gleichen Datum sowie der Eingabe der Beschwerdeführer vom 15. Juli 1996 an die in Ziffer 1 hievor Genannten, denen es freisteht, sich am Verfahren zu beteiligen und bis zum 9. September 1996 (verlängerte Frist infolge Gerichtsferien) eine Vernehmlassung zu erstatten. Die Adressaten werden dabei darauf hingewiesen, dass die Verfahrensbeteiligung mit einem Kostenrisiko bezüglich der Verfahrens- und Parteikosten, namentlich für den Fall des Unter- liegens, verbunden ist. Wird innert Frist keine Vernehmlassung erstattet, geht das Verwaltungs- gericht davon aus, dass auf eine Beteiligung am Verfahren verzichtet wird." D.- Am 10. September 1996 reichten M.________ und die Erbengemeinschaft K.________ eine ausführlich begründete Vernehmlassung ein, in welcher sie folgende Anträge stell- ten: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. In Ergänzung zur Verfügung des Verwaltungsge- richts vom 5. August 1996 sei allen von der Be- schwerde betroffenen Grundeigentümern die Mög- lichkeit zu eröffnen, innert neu anzusetzender Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde zu ver- fassen, ohne sich förmlich als Partei am verwal- tungsgerichtlichen Verfahren (unter Übernahme des Kostenrisikos) beteiligen zu müssen. 3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuwei- sen. 4. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen." E.- Mit Verfügung vom 23. Juni 1997 ordnete der Präsident der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau unter anderem Folgendes an: "2. F.________, D.________, P.________ und O.________, M.________ und die Erbengemeinschaft K.________ sowie C.________ erhalten Gelegen- heit, bis zum 14. Juli 1997 nochmals zu erklä- ren, ob sie sich am vorliegenden Verfahren förm- lich beteiligen wollen. Die gleichen Adressaten können innert dieser Frist auch verlangen, dass das Verwaltungsgericht über die Frage der Ver- fahrensbeteiligung (Erw. C hievor) in der Kam- merbesetzung einen Zwischenentscheid erlässt. Für den Fall, dass diese Frist unbenutzt ver- streicht, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass von einer Verfahrensbeteiligung abgesehen wird." F.- Mit Schreiben vom 14. Juli 1997 ersuchten M.________ und die Erbengemeinschaft K.________ das Verwal- tungsgericht, einen Zwischenentscheid zur Frage zu fällen, ob die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zwingend die for- melle Verfahrensbeteiligung mit Kostenrisiko zur Folge habe. G.- Mit Verfügung vom 4. Oktober 1996 ordnete der Präsident der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau unter anderem Folgendes an: "5. Verschiedene Grundeigentümer werfen die Frage auf, ob vom rechtlichen Gehör nur in Form einer Verfahrensbeteiligung (unter Übernahme eines Kostenrisikos) Gebrauch gemacht werden kann. Da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine Überprüfung der bisherigen Praxis bedingt, wird das Verwaltungsgericht dazu in einem Zwi- schenentscheid Stellung nehmen." H.- Am 9. September 1997 beschloss das Verwaltungsge- richt des Kantons Aargau Folgendes: "1. Das Begehren von M.________ und der Erbenge- meinschaft K.________, es sei ihnen die Mögli- chkeit zu eröffnen, innert Frist eine Stellung- nahme zur Beschwerde zu verfassen, ohne sich förmlich als Partei am verwaltungsgerichtlichen Verfahren (unter Übernahme des Kostenrisikos) beteiligen zu müssen, wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Grundeigentümer B._________, C.________, M.________ soweit die Erbengemeinschaft K.________ als Partei am Verfahren beteiligt sind. 3. Über die Kosten dieses Zwischenentscheids wird im nachfolgenden Hauptverfahren befunden." I.- Am 12. Mai 1999 fällte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau das Urteil über die Sache selbst. Es hiess die Beschwerde des Schweizerischen Bundes für Naturschutz, des Aargauischen Bundes für Naturschutz und des Verbandes der Aargauischen Natur- und Vogelschutzvereine teilweise gut und forderte die Einwohnergemeinde Ennetbaden auf, unter anderem das M.________ und der Erbengemeinschaft K.________ gehörende Grundstück einer geeigneten Nichtbauzone zuzuwei- sen. Das Verwaltungsgericht auferlegte 3/20 der Verfahrens- kosten, nämlich Fr. 2'415.-- (Ziff. 2), sowie 3/20 der Par- teikosten des Schweizerischen Bundes für Naturschutz, des Aargauischen Bundes für Naturschutz und des Verbandes der Aargauischen Natur- und Vogelschutzvereine, nämlich Fr. 11'957.-- (Ziff. 4), M.________ und der Erbengemein- schaft K.________. Ausserdem auferlegte es die Verfahrens- kosten des Zwischenverfahrens zur Hälfte, das heisst zu Fr. 331.--, M.________ und der Erbengemeinschaft K.________ (Ziff. 3). K.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. November 1999 stellen M.________ und die Erbengemeinschaft K.________ folgende Anträge: "1. Der Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. September 1997 sei, soweit er die Beschwerdeführerinnen betrifft, aufzuheben. 2.a) Ziff. 2 des Urteils vom 12. Mai 1999 des Ver- waltungsgerichts des Kantons Aargau sei aufzu- heben, soweit die Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet wurden. 2.b) Ziff. 3 des Urteils vom 12. Mai 1999 des Ver- waltungsgerichts des Kantons Aargau sei aufzu- heben, soweit die Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet wurden. 2.c) Ziff. 4 des Urteils vom 12. Mai 1999 des Ver- waltungsgerichts des Kantons Aargau sei aufzu- heben, soweit die Beschwerdeführerinnen ver- pflichtet wurden, den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu La- sten der Beschwerdegegner bzw. des Kantons Aargau." Der Schweizerische Bund für Naturschutz, der Aar- gauische Bund für Naturschutz und der Verband der Aargaui- schen Natur- und Vogelschutzvereine schliessen auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Baudepartement des Kantons Aargau verzichtet für den Regierungsrat des Kantons Aargau auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kan- tons Aargau nimmt zur Beschwerde Stellung, ohne einen aus- drücklichen Antrag zu stellen. Der Gemeinderat Ennetbaden liess sich nicht vernehmen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Da gemäss Art. 87 OG die staatsrechtliche Beschwer- de gegen den angefochtenen Zwischenentscheid vom 9. Septem- ber 1997 nicht zulässig war, kann dieser Zwischenentscheid zusammen mit dem Urteil in der Sache selbst vom 12. Mai 1999 angefochten werden. Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde ein- zutreten. 2.- a) Die Beschwerdeführerinnen weisen zunächst darauf hin, sie hätten am 10. September 1996 zwar eine Vernehmlas- sung eingereicht und geltend gemacht, das rechtliche Gehör sei voraussetzungslos zu gewähren. Sie hätten in ihrer Ver- nehmlassung aber ausdrücklich festgehalten, sie würden sich nicht förmlich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren betei- ligen und seien nicht bereit, das erhebliche Kostenrisiko zu übernehmen. Eine Beteiligung an den Kosten des verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens oder eine Verpflichtung zur Bezah- lung von Parteientschädigungen bleibe ausgeschlossen. Sie machen geltend, das Verwaltungsgericht habe sich wider- sprüchlich und deshalb willkürlich verhalten, weil ihnen mit Verfügung vom 23. Juni 1997 Gelegenheit gegeben worden sei, auf die Beteiligung am Verfahren zu verzichten, aber im an- gefochtenen Zwischenentscheid vom 9. September 1997 unter Widerruf des Rechts auf Verzichterklärung festgestellt wor- den sei, sie müssten sich am Verfahren beteiligen. b) Es trifft zu, dass der Kammerpräsident am Ver- waltungsgericht den Beschwerdeführerinnen (und einigen weiteren betroffenen Grundeigentümern) mit Verfügung vom 23. Juni 1997 nochmals Gelegenheit gab, zu erklären, ob sie sich am Verfahren förmlich beteiligen wollen. Die Beschwer- deführerinnen hatten jedoch bereits am 10. September 1996 eine Vernehmlassung erstattet. Der Kammerpräsident hatte ihnen bereits in seiner Verfügung vom 5. August 1996 mitge- teilt, die Einreichung einer Vernehmlassung bedeute, dass sie sich am Verfahren förmlich beteiligen und ein Kostenri- siko übernehmen. Hätten die Beschwerdeführerinnen auf eine förmliche Beteiligung am Verfahren verzichten wollen, hätten sie ihre bereits eingereichte Vernehmlassung ausdrücklich zurückziehen müssen (bis zum 14. Juli 1997). Es mag zutref- fen, dass es die Beschwerdeführerinnen hingenommen hätten, wenn das Verwaltungsgericht ihre Vernehmlassung aus dem Recht gewiesen hätte. Das Verwaltungsgericht hätte aber die einmal eingereichte Vernehmlassung nur dann aus dem Recht weisen dürfen, wenn dies die Beschwerdeführerinnen ausdrück- lich verlangt hätten. Das haben sie nicht getan. Deshalb liegt in Ziff. 2 des angefochtenen Zwischenentscheids vom 9. September 1997, in welcher festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren als Partei beteiligt sind, kein Widerspruch zur Verfügung vom 23. Juni 1997. Damit fehlt es an einem willkürlichen Handeln des Verwal- tungsgerichts, und die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich insoweit als offensichtlich unbegründet. 3.- a) Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, das rechtliche Gehör sei voraussetzungslos zu gewähren. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Bürger das Risiko übernehme, all- fällige Verfahrenskosten zu tragen. b) Der Einwand der Beschwerdeführerinnen trifft in- soweit zu, als die Behörde einem Bürger das rechtliche Gehör nicht allein deshalb verweigern darf, weil er wegen seiner Bedürftigkeit allfällige Verfahrenskosten nicht bezahlen könnte. Art. 4 aBV (Art. 29 Abs. 3 der neuen Bundesverfas- sung, BV) verschafft aber einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren den Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege (BGE 124 I 304 E. 2a, mit Hinwei- sen). Im vorliegenden Fall gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerinnen bedürftig wären, und sie be- haupten dies auch gar nicht. Das Verwaltungsgericht hat da- her ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, als es ihre Beteiligung am verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Übernahme eines Kostenrisikos abhängig machte. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich auch in dieser Beziehung als offensichtlich unbegründet. c) Weil der angefochtene Zwischenentscheid vom 9. September 1997 mit der Bundesverfassung übereinstimmt, lässt sich verfassungsrechtlich nichts dagegen einwenden, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Mai 1999 in der Sache selbst den unterliegenden Beschwerdefüh- rerinnen anteilsmässig Verfahrenskosten und Parteientschädi- gungen auferlegte. Soweit sich die staatsrechtliche Be- schwerde gegen dieses Urteil richtet, ist sie ebenfalls offensichtlich unbegründet. 4.- Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Be- schwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG). Die Kosten sind den unterliegenden Beschwerdefüh- rerinnen aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben aus- serdem die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Be- schwerdeführerinnen zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit je für den ganzen Betrag. 3.- Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegeg- ner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'000.-- zu entschädigen, zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit je für den ganzen Betrag. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohner- gemeinde Ennetbaden, dem Regierungsrat sowie dem Verwal- tungsgericht (3. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 23. Februar 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: