Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.716/1999
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1P.716/1999/mks

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                        19. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Aeschlimann, Féraud,
Catenazzi, Ersatzrichter Loretan und Gerichtsschreiber
Karlen.
                         ---------

                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat PD Dr.
Stephan Breitenmoser, Kirchplatz 16, Postfach 916, Muttenz,

                           gegen

B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Michael Baader, Poststrasse 4, Gelterkinden,
Schätzungskommission der Flurgenossenschaft
M e t z e r l e n  -  M a r i a s t e i n, p.A. Anton
Rippstein, Rüttimatt, Kienberg,
Regierungsrat des Kantons  S o l o t h u r n, vertreten
durch das Volkswirtschafts-Departement,
Verwaltungsgericht des Kantons  S o l o t h u r n,

                         betreffend
                     Güterregulierung,

hat sich ergeben:

     A.- Am 12. April 1991 beschlossen die Grundeigentümer
der Gemeinde Metzerlen die Durchführung einer Güterregulie-
rung. Im September 1997 lagen die Akten der Neuzuteilung
öffentlich auf.

        Die Schätzungskommission der Flurgenossenschaft
Metzerlen-Mariastein hiess eine Einsprache A.________s gegen
die Neuzuteilung am 2. Februar 1998 teilweise gut. Sie wies
sie ab, soweit A.________ verlangt hatte, es sei ihm seine
Hofparzelle gemäss altem Bestand zu belassen.

        Die hiergegen beim Regierungsrat des Kantons Solo-
thurn erhobene Beschwerde A.________s blieb ohne Erfolg.
Dieser zog die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn weiter, das den Nachbarn B.________ zum
Verfahren beilud, einen Augenschein durchführte und die
Beschwerde am 27. September 1999 abwies.

     B.- A.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts am 22. November 1999 staatsrechtliche Beschwerde
erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzu-
heben. Er rügt die Verletzung der Eigentumsgarantie, der
Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Anspruchs auf
einen unparteiischen Richter sowie die Missachtung von
Art. 6 und 8 EMRK.

        Das Verwaltungsgericht, die Schätzungskommission
und B.________ ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das
Volkswirtschafts-Departement beantragt, es sei die Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

     C.- Am 23. Dezember 1999 erteilte der Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der
Beschwerde bezüglich der Nutzung der Obstbäume auf den
alten Parzellen Nrn. 1.. und 2... die aufschiebende Wirkung.

     D.- Am 31. März 2000 reichte der Vater des Beschwerde-
führers unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerde-
antwort ein.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um
einen letztinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 86
und 87 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zuläs-
sig ist. Der Beschwerdeführer ist als vom Verwaltungsge-
richtsurteil betroffener Grundeigentümer gemäss Art. 88 OG
zur Beschwerde legitimiert.

        b) In der Beschwerde wird unter anderem die Rüge
erhoben, für die vorgenommene Güterregulierung fehle eine
genügende Grundlage in einem formellen Gesetz. Sie stütze
sich, obwohl es sich dabei um einen schweren Eingriff in
das Eigentum handle, allein auf eine regierungsrätliche Ver-
ordnung und die Statuten der Flurgenossenschaft Metzerlen-
Mariastein vom 12. April 1991.

        Mit diesem Einwand bestreitet der Beschwerdeführer
die grundsätzliche Zulässigkeit einer Güterregulierung. Über
diese Frage wird im Kanton Solothurn indessen bereits mit
dem Beschluss über die Gründung der Flurgenossenschaft ent-
schieden (§§ 35 ff. der Verordnung über das Bodenverbesse-

rungswesen vom 27. Dezember 1960 [BoV]). Der Beschwerde-
führer hätte die Rüge der ungenügenden gesetzlichen Grund-
lage daher mit einer Beschwerde gegen den Gründungsbeschluss
geltend machen müssen. Es besteht damit die gleiche Rechts-
lage wie in anderen Kantonen, wo die Einleitung der Land-
umlegung ein in sich geschlossenes selbständiges Verfahren
bildet, in dem ein Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügender Rechts-
schutz zu gewähren ist (BGE 117 Ia 378 E. 5 S. 382 ff.) und
Beschlüsse als Endentscheide mit staatsrechtlicher Beschwer-
de angefochten werden können (BGE 117 Ia 412 E. 1a S. 414).
Da bei dieser Ordnung die grundsätzliche Zulässigkeit der
Güterregulierung bei der Neuzuteilung nicht mehr in Frage
gestellt werden kann, ist im vorliegenden Fall auf die Rüge
der fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht einzutreten.

        c) Die unaufgefordert und nach Abschluss des
Schriftenwechsels eingereichte Stellungnahme des Vaters des
Beschwerdeführers ist unbeachtlich.

        d) Die Akten vermitteln hinreichend Aufschluss über
die tatsächlichen Verhältnisse. Auf den beantragten Augen-
schein ist zu verzichten.

     2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, der mit der
Neuzuteilung verbundene Eingriff in sein Eigentum liege
nicht im öffentlichen Interesse und sei unverhältnismässig.
Ausserdem rügt er eine Verletzung der Rechtsgleichheit.

        a) Das Verwaltungsgericht hat die (verfassungs)-
rechtlichen Grundsätze, welche bei Güterregulierungen zu
beachten sind, unter Hinweis auf die einschlägige Praxis des
Bundesgerichts (BGE 119 Ia 21 E. 1 S. 24 ff.; 105 Ia 324
E. 2 S. 325 ff.; 96 I 39 E. 2 S. 41 f.; siehe auch BGE 122
I 120 E. 5 S. 127 f.) zutreffend dargelegt. Auf diese Erwä-

gungen, welche der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt,
kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

        Ergänzend ist daran zu erinnern, dass das Bundes-
gericht eine Güterzuteilung dann wegen Willkür aufhebt, wenn
sich auf Grund eines Gesamtvergleichs von altem und neuem
Bestand des Beschwerdeführers ergibt, dass dieser in eine
Lage versetzt wurde, die sich schlechthin nicht rechtferti-
gen lässt und die nur in grober Missachtung der gesetzlichen
Vorschriften oder elementarer Grundsätze des Güterzusammen-
legungsverfahrens geschaffen werden konnte (BGE 105 Ia 324
E. 2a und b S. 326). Das Bundesgericht prüft den angefochte-
nen Entscheid zudem unter dem Gesichtswinkel der Rechtsver-
weigerung und der rechtsungleichen Behandlung. Rechtsverwei-
gerung liegt vor, wenn ein Grundeigentümer deshalb in eine
völlig unbefriedigende Situation gerät, weil bei der Neuzu-
teilung wesentliche Gesichtspunkte (z.B. Besonderheiten des
Betriebes oder der Bewirtschaftung) ausser Acht gelassen
wurden oder es versäumt wurde, alle zur Verfügung stehenden
technischen Mittel zur Verbesserung der unbefriedigenden
Lage auszuschöpfen. Unter dem Gesichtswinkel des Gleich-
heitsprinzips kann eine offensichtlich einseitige Bevortei-
lung einzelner Grundeigentümer verfassungsrechtlich nicht
geduldet werden. Allerdings darf die festgestellte Ungleich-
behandlung nicht durch den Zweck der Güterzusammenlegung
selbst gerechtfertigt erscheinen; zudem dürfen einer nach-
träglichen Änderung der Situation nicht unüberwindliche
technische Schwierigkeiten entgegenstehen und die für den
Beschwerdeführer wünschbaren Verbesserungen nicht zu einer
ebenfalls ungerechtfertigten Schlechterstellung eines
anderen Grundeigentümers führen (BGE 105 Ia 324 E. 2c
S. 326 f.).

        Schliesslich ist zu betonen, dass sich das Bundes-
gericht gemäss feststehender Praxis bei der Kontrolle, die

es anhand dieser Kriterien vornimmt, besondere Zurückhaltung
auferlegt und damit namentlich den Ermessensspielraum der
mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten kantonalen In-
stanzen respektiert (BGE 119 Ia 21 E. 1c S. 26; 105 Ia 324
E. 2e S. 327 f.).

        b) aa) Ein Blick auf die Karte des Altbestandes
lässt das erhebliche öffentliche Interesse, das dem Inte-
resse der betroffenen Grundeigentümer entsprechen dürfte,
an einer Arrondierung und zweckmässigeren Einteilung des
überaus stark parzellierten Landwirtschaftslandes in
Metzerlen erkennen. Im Besonderen besteht - wie das Ver-
waltungsgericht zutreffend erwogen hat - ein öffentliches
Interesse daran, dass als Ergebnis der Güterregulierung
(unter Respektierung der massgeblichen Grundsätze, nament-
lich des Realersatz- bzw. des Äquivalenzprinzips und des
Grundsatzes der Gleichbehandlung) Verhältnisse geschaffen
werden, die es den beteiligten Grundeigentümern wie auch
allfälligen Rechtsnachfolgern ermöglichen, unter möglichst
guten Rahmenbedingungen Landwirtschaft zu betreiben. In
diesem Sinn kommt den derzeitigen Absichten der einzelnen
Beteiligten nur beschränkte Bedeutung zu. Die Zuweisung der
Parzelle Nr. 3... an den Beschwerdegegner erfolgte (unter
Redimensionierung der Parzelle im Einsprache- und Beschwer-
deverfahren), um diesem eine hofnahe Erweiterungsfläche
zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig ab dem Hofgrund-
stück einen Zugang zum Weide- und Wirtschaftsland (Parzelle
Nr. 4...) zu schaffen, der nicht über die Hauptstrasse
führt. Der Betrieb des Beschwerdegegners ist einer der
grössten der Gemeinde und wird von den kantonalen Behörden
übereinstimmend als auch in Zukunft überlebensfähig beur-
teilt. Die genannten Ziele erscheinen daher unabhängig von
den konkreten Absichten des Beschwerdegegners als zweck-
mässig. Die vom Beschwerdeführer verlangte Behandlung der
Parzelle Nr. 3... würde die Entwicklungsmöglichkeiten dieses

Betriebs offenkundig und ohne sachlichen Grund stark be-
schränken. Die angefochtene Zuteilung hingegen entspricht
den Zielen der Güterregulierung und steht insofern im
öffentlichen Interesse.

        bb) Die Zuweisung der Parzelle Nr. 3... zum Land
des Beschwerdegegners verunmöglicht dem Beschwerdeführer die
künftige Entwicklung seines Betriebs nicht. Denn nördlich an
sein Hofgrundstück Nr. 9... schliesst das ihm selbst gehö-
rende Grundstück Nr. 5.... an, das bereits in diesem An-
schlussbereich, d.h. an der schmalsten Stelle, gut 60 Meter
breit ist. Es trifft zwar zu, dass hinter dem Hof eine Er-
weiterung nach Nordwesten nicht mehr möglich ist. Dafür
besteht aber eine Erweiterungsmöglichkeit in nordöstlicher
Richtung. Ausserdem verliert der Beschwerdeführer die Par-
zelle Nr. 3... nicht ohne Ersatz, da ihm auf der Ostseite
der Parzelle Nr. 5.... zusätzliches Land zugeteilt wurde.
Auf dem südlichen Teil dieses Grundstücks sind ebenfalls
Zwetschgenbäume vorhanden, was belegt, dass der Obstbau dort
ebenfalls möglich ist. Wertdifferenzen bei den Obstbäumen
sind mit der Obst- und Stangenschatzung auszugleichen. Es
ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer unmittelbar
nördlich und nordöstlich seines Hofgrundstücks auf der Par-
zelle Nr. 5.... genügend Land sowohl für Erweiterungsbauten
als auch für zusätzliche Obstanlagen zur Verfügung steht.
Inwiefern die Abtrennung der Parzelle Nr. 3... zu Erschwe-
rungen wegen Abstands- und Immissionsvorschriften führen
sollte, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar. Seine
Rügen sind diesbezüglich ungenügend begründet (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG), so dass darauf nicht einzutreten ist.
Ausserdem hat das Verwaltungsgericht zutreffend erwogen,
dass ein Ausgleich für den Verlust der Parzelle Nr. 3...
auch darin liege, dass dem Beschwerdeführer wunschgemäss
die grosse, für den Obstbau geeignete Parzelle Nr. 6....
zugeteilt wurde.

        Unter diesen Umständen ist die Rüge unbegründet,
die Neuzuteilung bewirke einen unverhältnismässigen Eingriff
in das Eigentum des Beschwerdeführers. Daran ändert auch der
Einwand nichts, durch die Fällung der Zwetschgenbäume auf
der Parzelle Nr. 3... werde die ehemals typische Obstbaum-
landschaft von Metzerlen in einem weiteren Bereich zerstört.
Denn auch der Beschwerdeführer käme nicht darum herum, die
Pflanzungen zu beseitigen, wenn er an der fraglichen Stelle
Erweiterungsbauten errichten wollte. Ferner hat der Be-
schwerdeführer an diesem Ort nicht die landschaftlich und
ökologisch wertvollen Hochstammobstbäume gepflanzt, sondern
eine Spindelanlage, welche kaum als besonders wertvolles
Element der typischen örtlichen Obstbaumlandschaften gelten
kann.

        c) Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend,
dass der Beschwerdegegner mit der vorgesehenen Neuzuteilung
ihm gegenüber ungerechtfertigt bevorzugt werde. Der Ver-
gleich von altem und neuem Bestand zeigt, dass dem Beschwer-
deführer an der Stelle zahlreicher, weit verstreuter Par-
zellen neu zwei Gebiete (plus eine separate Waldparzelle)
zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehen. Das eine dieser
Gebiete besteht aus den einander benachbarten neuen Par-
zellen Nrn. 5...., 7.... und 8..... Die Parzelle Nr. 5....
stösst wie erwähnt unmittelbar an das Hofgrundstück
Nr. 9.... Im Weiteren hat der Beschwerdeführer auf sein
eigenes Betreiben hin das grosse Grundstück Nr. 6.... zu-
geteilt erhalten, das etwa 800 Meter von seinem Hof ent-
fernt liegt und sich wie erwähnt für den Obstbau eignet.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, der ihm zugeteilte
Neubestand entspreche bonitätsmässig dem Altbestand nicht.
Der Beschwerdegegner hat an Stelle seiner im Altbestand
ebenfalls stark verstreuten Grundstücke neu die grosse
Parzelle Nr. 4... in der Nähe seines Hofes sowie einige
weitere Parzellen zugeteilt erhalten, darunter das weiter

entfernt liegende Grundstück Nr. 10.. sowie das Grundstück
Nr. 11.. am Dorfrand im Gebiet "Bitzi". Zur Zuweisung im
"Bitzi" hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dieses
Gebiet habe sich früher in der Bauzone befunden, an die es
angrenze, und sei voll erschlossen. Daher sei dort nach
Möglichkeit der bisherige Besitzstand beibehalten worden.

        Dieser Bestandesvergleich zeigt, dass der Beschwer-
deführer mit der Neuzuteilung insgesamt in etwa gleicher
Weise besser gestellt wird wie der Beschwerdegegner. Wohl
trifft es zu, dass der Letztere von der Güterregulierung
besonders profitiert, weil er beim Hof eine zuvor nicht vor-
handene Erweiterungsmöglichkeit erhält. Dies entspricht in-
dessen dem Zweck der Güterregulierung. Da auch den Bedürf-
nissen des Beschwerdeführers in objektiv ausreichender Weise
Rechnung getragen wurde, liegt darin keine ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung. Unzutreffend ist namentlich der Einwand,
die Neuzuteilung trage den besonderen betrieblichen Verhält-
nissen des Beschwerdeführers, d.h. dem Obstbau und dem Ver-
kauf ab Hof, keine Rechnung. Wie erwähnt wurden dem Be-
schwerdeführer zwei Parzellen zugeteilt, die sich für Obst-
bau eignen, nämlich das Grundstück Nr. 5.... in Hofnähe
(wobei der bisherige Besitz des Beschwerdeführers nach Osten
erweitert wurde) und Nr. 6.... in einem Abstand von rund
800 Metern, welches Land sich der Beschwerdeführer ausdrück-
lich gewünscht hat. Der Verkauf ab Hof bleibt ihm damit mit
zumutbarem Aufwand möglich.

        Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Alterna-
tive, nämlich die Einräumung eines Wegrechtes, wurde von den
kantonalen Instanzen mit überzeugenden Erwägungen verworfen.
Einerseits wird mit der Güterregulierung eine Klärung und
Vereinfachung auch der Rechtsverhältnisse angestrebt, was
wenn immer möglich die Aufhebung von Wegrechten und derglei-
chen einschliesst. Das erweist sich vorliegend angesichts

des gespannten Verhältnisses der Parteien erst recht als
zweckmässig. Vor allem aber würde allein das Wegrecht dem
Beschwerdegegner zwar den Zugang zur Parzelle Nr. 4...
eröffnen, nicht aber die bauliche Erweiterung des Hofes
ermöglichen, womit ein wesentliches Ziel der Regulierung
verfehlt würde.

        Auch aus der Behandlung der Grundstücke im Gebiet
"Bitzi" kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten.
Abgesehen davon, dass hier nicht zu beurteilen ist, ob
allenfalls Dritte zu Unrecht auf Zuweisungen verzichten
mussten, haben die kantonalen Instanzen mit sachlichen Er-
wägungen dargelegt, weshalb im Gebiet "Bitzi" nach Möglich-
keit Veränderungen des Altbestandes vermieden wurden. Nach-
dem dieses Gebiet erschlossenes Bauerwartungsland darstellt,
lässt es sich mit den Grundstücken des Beschwerdeführers und
des Beschwerdegegners am Nordrand des Gemeindebaugebietes
nicht vergleichen. Unzutreffend ist ferner die Behauptung
des Beschwerdeführers, es bestehe ein Grundsatz, wonach hof-
nahe Grundstücke nicht in die Güterregulierung einzubeziehen
seien. Ein solcher Grundsatz ist namentlich aus den Statuten
der Güterregulierung Metzerlen nicht ersichtlich und konnte
daher auch nicht verletzt werden.

     3.- Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Bei-
zug des mit dem Beschwerdegegner "offensichtlich befreunde-
ten" C.________ als Protokollführer und Berater habe gegen
den in Art. 58 BV und Art. 6 EMRK gewährleisteten Anspruch
auf den verfassungsmässigen Richter verstossen. An anderer
Stelle verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er wieder-
holt das offensichtlich gute und freundschaftliche
Einvernehmen zwischen Herrn C.________ und dem Beschwerde-
gegner beobachtet habe.

        a) Es ist fraglich, ob in diesem Punkt die Be-
schwerde in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht
ausreichend begründet ist.

        C.________ ist Kulturingenieur und als solcher Pr-
ojektleiter für Güterzusammenlegungen im Volkswirtschaftsde-
partement. In dieser Funktion begleitete er die Arbeit an
der Güterzusammenlegung Metzerlen, ohne indessen an der Ent-
scheidfindung der Schätzungskommission teilzunehmen. In tat-
sächlicher Hinsicht macht der Beschwerdegegner geltend, er
habe Herrn C.________ bis zum Güterzusammenlegungsverfahren
nicht gekannt, und er sei mit ihm nicht befreundet. Mit
seinen Vorbringen legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
nur dar, dass er subjektiv Herrn C.________ ein erhebliches
Misstrauen entgegenbringt, ohne indessen sachliche Ableh-
nungsgründe zu nennen und vor allem Beweise für solche
Gründe beizubringen. Auf diese Weise lässt sich ein Ableh-
nungsbegehren nicht begründen (BGE 125 I 119 E. 3a S. 122).

        Was das Verfahren vor Schätzungskommission und Re-
gierungsrat angeht, liegt auch keine rechtlich ausreichend
begründete Kritik vor. Ein Anspruch auf eine unabhängige
Beurteilung in diesen nicht-gerichtlichen Verfahren ergibt
sich nach der Rechtsprechung aus Art. 4 aBV bzw. Art. 29 BV
(BGE 125 I 119 E. 3b S. 123; vgl. auch Jörg Paul Müller,
Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 581 f.).
Der Beschwerdeführer bringt hierzu keine substanziierten
Rügen vor, so dass auf seine Beschwerde insoweit nicht ein-
zutreten ist.

        b) Entscheide über Güterzusammenlegungen sind Ent-
scheide über sogenanntes Zivilrecht im Sinne von Art. 6
EMRK. In diesem Bereich haben die Kantone ein gerichtliches
Verfahren vorzusehen (BGE 124 I 255 E. 4b S. 262). Dieser

Anspruch war vorliegend durch die Möglichkeit, beim Ver-
waltungsgericht Beschwerde zu führen, erfüllt.

        Herr C.________ konnte am Entscheid des
Verwaltungsgerichts nicht mitwirken und hat dies auch nicht
getan. Daran ändert auch seine Teilnahme am
verwaltungsgerichtlichen Augenschein nichts. Der Vorwurf,
der Anspruch auf einen unbefangenen Richter sei missachtet
worden, ist offensichtlich verfehlt.

     4.- Der Beschwerdeführer rügt zudem, der Entzug der
Parzelle Nr. 3... verletze das in Art. 8 EMRK gewährleistete
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der
Wohnung des Beschwerdeführers.

        Art. 8 EMRK schützt eine Reihe von Rechtsgütern wie
das Verfügungsrecht über die eigene Person, die Achtung der
Privatsphäre, des Familienlebens (der ehelichen und ausser-
ehelichen Gemeinschaft sowie des Kindesverhältnisses), der
Wohnung und des Briefverkehrs. Vorliegend ist zweifelhaft,
dass Rechtsgüter tangiert werden, die nicht bereits durch
die Eigentumsgarantie geschützt werden.

        Zudem ist auch die auf Art. 8 EMRK gestützte Rüge
des Beschwerdeführers nur rudimentär und somit ungenügend
begründet. Offenbar will der Beschwerdeführer mit seinen
Ausführungen geltend machen, die Zuweisung der Parzelle
Nr. 3... an den Beschwerdegegner habe zur Folge, dass er
seine Wohnung verliere bzw. nicht angemessen erweitern
könnte, und scheint weiter zu befürchten, die angefochtene
Massnahme führe zu einer Zerstörung seiner Existenzgrundlage
und damit seines Familienlebens. Diese Befürchtungen sind
haltlos, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht
(E. 2b und c). Es fehlt an einem eine hinreichende Intensi-

tät aufweisenden Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewähr-
leisteten Rechte (vgl. zur Voraussetzung, dass ein Eingriff
wesentlich sein muss, Mark E. Villiger, Handbuch der Euro-
päischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich
1999, N 542 und 555). Was der Beschwerdeführer aus den von
ihm angeführten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (Entscheid i.S. Buckley gegen Vereinigtes
Königreich vom 25. September 1996, Recueil 1996 S. 1271;
Entscheid i.S. Velosa Barreto gegen Portugal vom 21. Novem-
ber 1995, Serie A, Band 334) ableiten will, ist unklar. Im
Fall Buckley erkannte der Europäische Gerichtshof, dass die
zuständigen englischen Behörden Frau Buckley, einer Fahren-
den, aus raumplanungsrechtlichen Gründen ohne Verletzung
von Art. 8 EMRK verbieten konnten, sich mit drei Wohnwagen
dauerhaft auf einem ihr gehörenden Grundstück in nicht er-
schlossenem, ländlichem Gebiet niederzulassen. Im anderen
Fall versuchte Herr Barreto, einen Mietvertrag mit einem
Dritten über eine von seinem Vater ererbte Liegenschaft
aufzulösen, um selbst mit seiner Familie darin wohnen zu
können. Die nationalen Gerichte lehnten dies ab, da Herr
Barreto keinen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden
Eigenbedarf ausweisen konnte. Der Europäische Gerichtshof
erkannte darin keinen Verstoss gegen das Recht auf Wohnung.
Beide Fälle sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar,
und die in den Urteilen enthaltenen Erwägungen zu Art. 8
EMRK lassen sich darauf nicht übertragen.

        Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Vorausset-
zungen für einen Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt
sind.

     5.- Auch sonst bringt der Beschwerdeführer nichts vor,
was zur Gutheissung der Beschwerde führen könnte. Namentlich
ist auch der Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsermitt-
lung unbegründet.

        Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung eines
Augenscheins festgestellt, dass der Beschwerdegegner die
Milchwirtschaft eingestellt habe, weil er die Tier- und Ge-
wässerschutzauflagen nicht mehr einhalten konnte. Der Be-
schwerdeführer behauptet, der Beschwerdegegner habe die
Milchwirtschaft freiwillig aufgegeben. An sich kann offen
bleiben, welche dieser Behauptungen zutrifft, da, wie das
Verwaltungsgericht zutreffend erwogen hat, dem Beschwerde-
gegner ohnehin Raum für eine bauliche Erweiterung seines
Hofes zuzugestehen ist. Es sei aber doch festgehalten, dass
die Aufstellung über den Platzbedarf für einen Rindviehstall
für 15 Kühe sowie ein Merkblatt zur Tierschutzverordnung,
welche der Beschwerdeführer als Beweismittel eingereicht
hat, von vornherein nicht geeignet sind, die behauptete
willkürliche Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsge-
richts zu belegen.

        Ebenfalls nicht willkürlich, sondern im Gegenteil
durchaus zutreffend ist die Erwägung des Verwaltungsge-
richts, dass sich bei Güterregulierungen jeder Grundeigen-
tümer mit gewissen Unterschieden zwischen altem und neuem
Besitzstand hinsichtlich Beschaffenheit und Lage abfinden
muss. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.

     6.- Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet
und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

        Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Zudem hat er den Be-
schwerdegegner für dessen Aufwand im bundesgerichtlichen
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Schätzungskom-
mission der Flurgenossenschaft Metzerlen-Mariastein, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solo-
thurn schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 19. Mai 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: