Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.714/1999
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1999
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1999


1P.714/1999/hzg

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       13. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Dreifuss.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Beat Gerber, Bielstrasse 9 (Centralhof), Postfach 340,
Solothurn,

                           gegen

- A.________,
- B.________,
- C.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons  S o l o t h u r n,
Kriminalgericht des Kantons  S o l o t h u r n,

                         betreffend
                      Strafverfahren
                     (Beweiswürdigung),

hat sich ergeben:

     A.- X.________ wird vorgeworfen, die Schalterhalle
der Raiffeisenkasse von Aeschi am 10. April 1997, ca. um
11.40 Uhr maskiert betreten und einen Banküberfall verübt
zu haben, wobei er innert wenigen Minuten Fr. 100'000.--
erbeutet haben soll. Zur Flucht soll er seinen eigenen
Personenwagen, einen weissen Peugeot 205, benutzt haben,
an dem er zuvor gestohlene Kontrollschilder angebracht
habe.

        Das Kriminalgericht des Kantons Solothurn sprach
X.________, der seine Täterschaft bestreitet, mit Urteil
vom 18./19. August 1999 der Geiselnahme, des Raubes und
des Missbrauchs von Kontrollschildern schuldig und be-
strafte ihn mit 3 1/2 Jahren Zuchthaus.

     B.- Gegen dieses Urteil führt X.________ mit Eingabe
vom 17. November 1999 staatsrechtliche Beschwerde wegen
willkürlicher Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung
sowie Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

        Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und
das Kriminalgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das angefochtene Urteil des Kriminalgerichts des
Kantons Solothurn stellt nach dem Rückzug einer dagegen ein-
gereichten kantonalen Kassationsbeschwerde wegen Verletzung

wesentlicher Verfahrensgrundsätze (§ 182 Abs. 1 der Straf-
prozessordnung des Kantons Solothurn vom 7. Juni 1970) einen
kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86
Abs. 1 OG dar, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde
wegen willkürlicher Tatsachenfeststellung und Beweiswürdi-
gung (Art. 4 aBV) sowie Verletzung der Unschuldsvermutung
(Art. 6 Ziff. 2 EMRK) grundsätzlich zulässig ist.

        Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der
staatsrechtlichen Beschwerde sind erfüllt und geben zu
keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter
dem Vorbehalt der rechtsgenügend begründeten Rügen (nach-
folgende E. 2) grundsätzlich einzutreten.

     2.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats-
rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas-
sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern
sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundes-
gericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unge-
nügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I
71 E. 1c, 492 E. 1b, je mit Hinweisen).

        Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweis-
würdigung, reicht es nicht aus, wenn er zum Beweisergebnis
frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die
vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen
wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren
mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte.
Er muss vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene
Beweiswürdigung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist
(vgl. BGE 125 I 492 E. 1b; 124 V 137 E. 2b; 107 Ia 186
E. b). Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung

des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungs-
regel geltend macht, muss er im Einzelnen aufzeigen, in-
wiefern bei objektiver Betrachtung des ganzen Beweisergeb-
nisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht
zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld fortbestehen
(vgl. BGE 125 I 492 E. 1b; 124 IV 86 E. 2a, je mit Hin-
weisen).

        Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom
17. November 1999 nicht in allen Teilen zu genügen, wie
in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist.

     3.- Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren
vier Urkunden als neue Beweismittel eingereicht.

        Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel
sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grund-
sätzlich unzulässig. Ausnahmen werden für Vorbringen ge-
macht, zu denen erst die Begründung des angefochtenen
Entscheides Anlass gab, und für Gesichtspunkte, die sich
aufdrängen und daher von der kantonalen Instanz offensicht-
lich von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen.
Weiter werden neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel
ausnahmsweise zugelassen, wenn es sich um Gesichtspunkte
handelt, welche im kantonalen Verfahren nicht von Bedeutung
waren und deshalb nicht vorgetragen werden konnten, sich
aber im Rahmen der Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 95 OG
als massgeblich erweisen (BGE 116 Ia 433 E. 4b S. 439, 107
Ia 187 E. 2b S. 191, 99 Ia 113 E. 4a S. 122; Walter Kälin,
Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl.,
Bern 1994, S. 369 ff.).

        Der Beschwerdeführer legt je ein Schreiben der
Zeuginnen R.________ und W.________ vor, mit denen diese
ihre vor Kriminalgericht gemachten Aussagen bekräftigen.

Bezüglich dieser Urkunden sind die vorstehend genannten
Voraussetzungen für ihre Zulassung als neue Beweismittel vor
Bundesgericht offensichtlich nicht erfüllt, zumal sie Tat-
sachenbehauptungen betreffen, die vor Kriminalgericht vor-
gebracht und über welche dieses bereits Beweis erhoben hat.
Insbesondere gab auch nicht erst die Begründung des Krimi-
nalgerichts Anlass zu ihrer Einreichung.

        Auch die anderen zwei neuen Urkunden sollen be-
reits vor Kriminalgericht behauptete Tatsachen beweisen.
Die eine betrifft angeblich vorhandene Ersparnisse des
Beschwerdeführers, die D.________ bestätigen könne. Die
andere, ein Schreiben eines gewissen F.________, soll ein
vom Beschwerdeführer angeblich kurz nach der Tatzeit ge-
führtes Gespräch mit E.________ vor seiner Haustüre bestäti-
gen. D.________ wurde vom Kriminalgericht nicht als Zeuge
angehört. E.________ konnte sich anlässlich ihrer Einver-
nahme durch das Kriminalgericht nicht mehr an das angeblich
geführte Gespräch erinnern. Im bundesgerichtlichen Verfahren
sind aber keine neuen Beweismittel zulässig, um Tatsachen zu
beweisen, für welche die letzte kantonale Instanz angebotene
Beweismittel nicht abgenommen hat oder hinsichtlich derer
die abgenommenen Beweismittel nicht das vom Beschwerdeführer
erhoffte Ergebnis brachten. Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend und es ist nicht ersichtlich, dass die Nichtabnahme
des Zeugenbeweises betreffend D.________ bzw. die Nicht-
wiederholung der Zeugeneinvernahme von E.________ oder die
Nichtanhörung von F.________ eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs darstellen soll, was einzig zur Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheides führen könnte.

        Die genannten neuen Urkunden müssen demnach im
vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben.

     4.- a) Das Kriminalgericht stützte die Verurteilung
des Beschwerdeführers zum einen darauf, dass dieser sich
mit seinem weissen Peugeot 205, wie auch der Täter einen
gefahren habe, kurz vor der Tat im Bereich des Parkhauses
aufgehalten habe, wo das Auto abgestellt war, dessen Kon-
trollschilder entwendet worden und am Fluchtfahrzeug wieder
aufgetaucht seien. Zum anderen habe der bis anhin kaum zu
Extravaganzen neigende Beschwerdeführer sein Ausgabever-
halten ab dem Zeitpunkt des Überfalls plötzlich geändert
und über zehntausende von Franken verfügt, die er weder
gespart haben könne noch von Dritten erhalten habe. Sodann
stellte das Kriminalgericht fest, dass keine entlastenden
Momente vorlägen, die den Beschwerdeführer als Urheber des
Raubüberfalls ausschliessen würden: Er habe für die Tatzeit
kein Alibi und aus der Täterbeschreibung der Zeugen des
Überfalls lasse sich nichts ableiten, was gegen seine
Täterschaft spreche.

        b) Der Beschwerdeführer rügt, die Annahme des
Kriminalgerichts, er hätte die am Fluchtfahrzeug montierten
Kontrollschilder entwendet, basiere auf einer willkürlichen
Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung. Ferner habe es
willkürlich geschlossen, er sei vor dem Tatzeitpunkt nicht
in der Lage gewesen, Ersparnisse zu bilden. Schliesslich
habe das Kriminalgericht die zeitlichen Umstände der Tat
und die Zeugenbeschreibungen der Täterschaft und der von
dieser verwendeten Waffen willkürlich gewürdigt. Es ergäben
sich daraus erhebliche Zweifel an seiner Schuld.

     5.- a) Das Kriminalgericht stellte im angefochtenen
Entscheid ausführliche und einlässliche Erwägungen über
die den Beschwerdeführer belastenden Umstände an, auf die
für Einzelheiten verwiesen werden kann. Im Wesentlichen

führt es aus, dass der am 10. April 1997 als Fluchtfahr-
zeug verwendete weisse Peugeot 205 mit den Kontrollschil-
dern SO 54187 versehen gewesen sei, die gleichentags von
einem Auto gestohlen worden seien, das zwischen 7.51 und
11.45 Uhr in einem Bereich des zweiten Untergeschosses des
Parkhauses Bieltor in Solothurn abgestellt gewesen sei, der
von der dortigen Kameraüberwachung nicht erfasst werde und
abseits von einem öffentlichen Zugang liege. Der Beschwerde-
führer sei mit seinem Peugeot 205 am Morgen des selben Tages
um 10.34 Uhr erwiesenermassen direkt und entgegen der vorge-
schriebenen Fahrtrichtung in diesen Bereich des Parkhauses
gefahren und habe das Parkhaus erst nach elf Minuten ver-
lassen, nachdem er um 10.45 Uhr noch die Toilette im ersten
Untergeschoss benutzt habe. Um 10.51 Uhr sei er von der
Videokamera an der Kasse erfasst worden und um 10.53 Uhr
habe er das Parkhaus mit seinem Auto wieder verlassen. Eine
plausible Erklärung, weshalb er sich zehn Minuten - genug
Zeit, um die Kontrollschilder von einem Auto zu entwenden -
im Parkhaus aufgehalten habe, könne der Beschwerdeführer
nicht abgeben; seine Aussagen dazu seien widersprüchlich,
wie auch diejenigen zu den Gründen für seine Fahrt ins
Parkhaus überhaupt. Insbesondere habe er zuerst überhaupt
in Abrede gestellt, am fraglichen Morgen mit dem Auto von
zu Hause weggefahren zu sein, und die Fahrt ins Parkhaus
erst zugegeben, als ihm vorgehalten worden sei, dass er
dort von der Videokamera aufgenommen worden sei. Die Mög-
lichkeit, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern ein
Dritter die Kontrollschilder des Fluchtfahrzeuges ent-
wendet haben könnte, so das Kriminalgericht, erscheine
angesichts der weiteren Indizien, insbesondere des völlig
veränderten Finanzgebahrens des Beschwerdeführers nach
dem Zeitpunkt der Tat, als derart unwahrscheinlich, dass
sie nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden müsse.

        So habe der bis anhin kaum zu Extravaganzen
neigende Beschwerdeführer zwischen dem Zeitpunkt der Tat
und seiner Verhaftung, also während nur rund eines Monats
für über Fr. 51'000.-- besondere Anschaffungen getätigt,
Ferien gebucht, Sparguthaben gebildet und Schulden be-
glichen. Hinzu komme, dass bei ihm ein Barbetrag von
Fr. 27'000.-- habe sichergestellt werden können. Seine
Erklärung, es handle sich dabei um Ersparnisse, und er
habe auch seine übrigen Dispositionen aus ersparten Be-
trägen bezahlt, die er bei sich zu Hause versteckt gehabt
habe, sei nicht glaubwürdig. So habe beispielsweise das
Bankkonto des Beschwerdeführers in den Monaten Januar bis
Oktober 1995 jeden Monat einen Minussaldo aufgewiesen.
Seine Erklärung, er habe seinen Lohn zu Hause aufbewahrt,
und nicht auf der Bank, weil er Angst gehabt habe, seine
Mutter könnte eine Bankvollmacht, die sie über sein Konto
gehabt habe, missbrauchen, leuchte nicht ein. So hätte er
ohne weiteres ein anderes Konto eröffnen und sein Geld
dorthin überweisen lassen können. Ebenso wenig leuchte
es ein, weshalb er Krankenkassenprämien und Steuern nicht
zeitgerecht bezahlt und im November 1996 sogar gegen mas-
sive Zinsbelastung einen Barkredit aufgenommen haben sollte,
wenn er derart umfangreiche Ersparnisse gehabt hätte, wie
er behaupte. Es sei kein plausibler Anlass ersichtlich,
weshalb er, nachdem er während Jahren ein eiserner und
disziplinierter Sparer gewesen sein will, von einem Tag
auf den anderen das Geld plötzlich mit vollen Händen für
nicht lebensnotwendige Anschaffungen ausgegeben habe.
Dazu komme das auch in diesem Punkt gegen seine Glaub-
würdigkeit sprechende Aussageverhalten des Beschwerde-
führers, der seine Angaben im Verlaufe der polizeilichen
Einvernahmen laufend korrigiert und dem Stand der Ermitt-
lungen angeglichen habe. Besonders auffällig sei insbeson-
dere, dass er von 22 bei ihm sichergestellten Tausendernoten

zuerst überhaupt nichts habe wissen wollen; diese hätten
zudem praktisch keine Fingerabdrücke aufgewiesen, was für
deren Herkunft aus dem Überfall spreche. Es sei demnach
davon auszugehen, dass ihm ab dem Zeitpunkt des Überfalls
Geld aus anderen Quellen als aus Ersparnissen zur Verfügung
gestanden habe.

        b) aa) Es ist nicht ernsthaft bestritten, dass
sich das Finanzgebahren des Beschwerdeführers in den Wochen
nach dem Überfall ohne ersichtlichen Grund wesentlich geän-
dert hat, indem er ab diesem Zeitpunkt eine Vielzahl von
Dispositionen traf, nachdem er vorher nur mit Mühe seinen
finanziellen Verpflichtungen nachkam. Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, was die plötzliche und grundlegende Ände-
rung seines Finanzgebahrens erklären würde und dessen Wer-
tung als gewichtiges Indiz für seine Täterschaft als will-
kürlich erscheinen liesse.

        Das Kriminalgericht hat in erster Linie dies
gewichtet und nicht wesentlich darauf abgestellt, dass davon
auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe keine Ersparnisse
gehabt. Die dazu vorgebrachten Rügen sind somit von vorn-
herein nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid im Ergeb-
nis als willkürlich erscheinen lassen, weshalb hier nicht
näher darauf einzugehen ist.

        bb) Das von der Videokamera im Parkhaus fest-
gehaltene Geschehen lässt in Verbindung mit den weiteren
Indizien keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerde-
führer die Nummernschilder im Parkhaus entwendet hat. Der
Beschwerdeführer bringt namentlich nichts vor, was es ange-
sichts der tatsächlichen Situation als ausgeschlossen er-
scheinen liesse, dass er die Nummernschilder im Parkhaus
entwendet hat:

        Unbestrittene Tatsache ist, dass die Nummern-
schilder, welche für die Tat verwendet wurden, vom Täter
im Parkhaus Bieltor, welches mit Videokameras überwacht
wird, gestohlen wurden. Steht dies fest, spielt es keine
Rolle, ob es, wie der Beschwerdeführer geltend macht, an
sich absurd ist, in einem Parkhaus mit Videoüberwachung
Schilder zu entwenden oder ob es im Gegenteil gemäss den
Erwägungen des Kriminalgerichts als günstige Gelegenheit
erscheint, die Nummernschilder in einem abseits eines
öffentlichen Zugangs und ausserhalb des Blickwinkels
der Überwachungskamera gelegenen Bereich des Parkhauses
zu behändigen.

        Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der
Einfahrt in das Parkhaus gegen die vorgeschriebene Fahrt-
richtung direkt gegen den Bereich, wo die Schilder gestoh-
len wurden, gefahren sei, kann zwar, wie der Beschwerde-
führer geltend macht, nicht nur als Indiz für diese Vortat
gewertet werden, sondern auch als solches dagegen, weil
ein Täter mit einer solchen Fahrweise unerwünschte Auf-
merksamkeit auf sich ziehen könnte. Dies allein ist aber
nicht geeignet, den Schluss, der Beschwerdeführer hätte
die Schilder dennoch behändigt, als willkürlich erscheinen
zu lassen.

        Als offensichtlich unbegründet erscheinen die
Vorbringen des Beschwerdeführers, das Kriminalgericht sei
in Willkür verfallen und habe die Unschuldsvermutung ver-
letzt, weil es nicht berücksichtigt habe, dass es keine
Beweise gebe, die ihn beim Wegnehmen der Schilder zeigten,
dass sich auf dem Schilderrahmen des Fahrzeuges keine
Fingerabdrücke von ihm hätten ermitteln lassen, dass der
genaue Zeitpunkt der Schilderwegnahme nicht zu ermitteln
sei und dass es unerklärlich sei, wieso die Wegnahme der

Schilder von den Überwachungskameras nicht gefilmt worden
sei. Allein das Fehlen solcher direkter Beweise führt nicht
schon dazu, dass das Beweisergebnis aufgrund der übrigen
Indizien willkürlich wäre. Der Zeitpunkt der Entwendung der
Schilder lässt sich genügend eingrenzen, indem feststeht,
dass die Entwendung am Morgen, an dem der Beschwerdeführer
das Parkhaus aufsuchte, erfolgt sein muss. Dass die Weg-
nahme der Schilder in einem von Kameras nicht erfassten
Bereich des Parkhauses nicht gefilmt wurde, versteht sich
von selbst. Auch ist nicht davon auszugehen, dass ein Täter
Nummernschilder ohne Handschuhe entwendet und dabei Finger-
abdrücke hinterlässt.

        Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb das
Kriminalgericht die Unschuldsvermutung verletzt haben soll,
weil es erwog, dass der Beschwerdeführer keine plausible
Erklärung für seinen fast zehnminütigen Aufenthalt im Park-
haus geben könne. Mit einer solchen Erklärung hätte sich
der Beschwerdeführer angesichts der gegen ihn sprechenden
übrigen Beweise in erster Linie entlasten können. Seinem
Vorbringen, es sei nicht einfach, sich bei einer Einver-
nahme an einen Tagesablauf vor einigen Wochen zu erinnern,
ist zudem entgegenzuhalten, dass er sich laut dem Protokoll
der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 1997, in der er
behauptete, am Morgen des 10. April 1997 zu Hause gewesen
zu sein, an andere Details des Tagesablaufs wie die Fahrt
zu "Mc Donalds" über Mittag oder eine Fernsehmeldung am
Abend über den Banküberfall erinnern konnte. Es verstösst
weder gegen das Willkürverbot noch gegen die Unschulds-
vermutung, wenn das Kriminalgericht widersprüchliche
Aussagen im Zusammenhang mit der Fahrt ins Parkhaus im
Rahmen des gesamten Aussageverhaltens zu Ungunsten des
Beschwerdeführers gewertet hat.

        cc) Die vom Kriminalgericht in Erwägung gezogenen
Umstände belasten den Beschwerdeführer in ihrer Gesamtheit
stark und lassen vorbehältlich entlastender Tatsachen (Er-
wägungen 6 und 7 unten) keinen anderen Schluss zu, als dass
er der Urheber des Banküberfalls gewesen ist. Was der Be-
schwerdeführer gegen die entsprechenden Erwägungen des
Gerichts vorbringt, ist weitgehend appellatorischer Natur
und lässt das Ergebnis der Beweiswürdigung insoweit nicht
als willkürlich erscheinen. Die Rügen der Verletzung des
Willkürverbots und der Unschuldsvermutung erweisen sich
somit als unbegründet, soweit angesichts ihrer appella-
torischen Natur überhaupt darauf eingetreten werden kann.

     6.- a) Die Angaben der Zeugen hinsichtlich Statur, Be-
kleidung und Bewaffnung des Täters betrachtete das Kriminal-
gericht als "eher unergiebig". Keiner der Zeugen habe mit
Gewissheit die beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Klei-
dungsstücke als die bei der Tat getragenen identifizieren
können. Auch aufgrund der Beschreibungen der Statur des
Täters sei nicht ausgeschlossen, dass auch ein anderer
Täter ähnliche Kleidungsstücke getragen haben könnte. Was
die Personenbeschreibung betreffe, entspreche diejenige
der Zeugin C.________, die von einem Täter mit bulliger
Figur gesprochen habe, am ehesten dem Beschwerdeführer.
Allerdings habe auch keiner der Zeugen Beobachtungen
gemacht, welche die Täterschaft des Beschwerdeführers
schlechthin ausschliessen würden. Ähnlich stehe es auch
bei den Waffen, die beim Beschwerdeführer gefunden worden
seien, nicht fest, ob sich darunter Tatwaffen befänden.
Immerhin sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur
Tatzeit eine Pistole und einige Messer besessen habe, die
ähnlich aussähen, wie die von den Zeugen, respektive einem
Teil von ihnen, beschriebenen.

        b) Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung des
Kriminalgerichts, dass sich aus der Beschreibung des Täters
nichts ableiten lasse, was gegen seine Täterschaft spreche,
verletzte den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastre-
gel, da die Anklagebehörde die Schuld des Täters zu beweisen
habe. Sodann habe das Kriminalgericht das Willkürverbot so-
wie die Maxime "in dubio pro reo" verletzt, indem es nicht
zu seinen Gunsten berücksichtigt habe, dass weder die wider-
sprüchlichen Zeugenbeschreibungen zur Statur des Täters auf
ihn hinwiesen noch die beschlagnahmten Kleider oder Waffen
verlässlich als täterisch hätten identifiziert werden kön-
nen.

        c) Der Strafrichter verletzt die Maxime "in
dubio pro reo" als Beweislastregel, wenn sich aus der
Begründung des Urteils ergibt, dass der Richter zu einer
Verurteilung gelangte, weil der Angeklagte seine Unschuld
nicht nachgewiesen habe, oder dass der Richter von der
falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Un-
schuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil
ihm dieser Beweis misslang (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37
und E. 2d S. 38). Die Rüge der Verletzung dieser Regel
ist vorliegend offensichtlich unbegründet. Die Verurtei-
lung des Beschwerdeführers stützt sich auf die Indizien-
beweise, auf die in vorstehender Erwägung 4 eingegangen
wurde, nicht darauf, dass der Beschwerdeführer seine Un-
schuld nicht bewiesen hat. Mit der Feststellung, dass
sich aus der Täterbeschreibung der Zeugen nichts ableiten
lasse, was gegen die - mit den übrigen Umständen erhärtete -
Täterschaft des Beschwerdeführers spreche, hat das Krimi-
nalgericht offensichtlich nicht gegen die Beweislastregel
von Art. 6 Ziff. 2 EMRK verstossen.

        Sodann erscheint es nicht als willkürlich und da-
mit nicht als Verstoss gegen die Unschuldsvermutung, dass
das Kriminalgericht fehlende Übereinstimmungen der Zeugen-

beschreibungen hinsichtlich der Statur des Täters nicht
zugunsten des Beschwerdeführers gewertet hat. Gerade weil
nicht übereinstimmende Angaben vorliegen, erscheint es
nicht als offensichtlich unhaltbar, dass das Kriminalge-
richt entschied, diese seien insgesamt nicht geeignet,
den Beschwerdeführer als Täter auszuschliessen, zumal
zumindest die Angabe von C.________ hinsichtlich der
Statur des Täters durchaus auf ihn weist. Anders könnte
es sich verhalten, wenn die Täterbeschreibungen überein-
stimmend und widerspruchsfrei wären und ein Signalement
zeichnen würden, das nicht mit demjenigen des Beschwerde-
führers im Zeitpunkt der Tat übereinstimmt.

        Was die bei der Tat benutzten Kleider und Waffen
angeht, hatte der Beschwerdeführer nach der Tat genügend
Zeit und Gelegenheit, sich dieser Gegenstände zu entledigen.
Das Kriminalgericht musste deshalb auch daraus, dass die
Zeugen die beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Kleider
und Waffen nicht übereinstimmend und mit Sicherheit als
die bei der Tat verwendeten identifizieren konnten, nichts
zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.

     7.- a) Das Kriminalgericht stellte fest, dass der
Beschwerdeführer über kein Alibi verfüge, das seine Täter-
schaft ausschliessen würde. Der Täter habe die Bank um
11.45 Uhr verlassen. Der Beschwerdeführer sei zwischen
11.55 und 12.00 Uhr an seinem Wohnort in Wangen an der
Aare eingetroffen. Er hätte damit als Täter inzwischen
genug Zeit gehabt, die in neun Minuten zu bewältigende
Strecke von Aeschi nach Wangen an der Aare zurückzulegen,
die Nummernschilder zu wechseln und sich der Verkleidung
zu entledigen.

        Der Beschwerdeführer rügt, das Kriminalgericht
sei in Willkür verfallen und habe die Unschuldsvermutung
verletzt, weil es nicht gemäss den auf seine Befragung hin
gemachten Angaben der Zeuginnen W.________ und R.________
davon ausgegangen sei, dass er bereits um 11.50 Uhr zu Hause
gewesen sei, was erhebliche Zweifel am Tathergang und an
seiner Täterschaft hätte wecken müssen.

        b) Das Urteil des Kriminalgerichts stützt sich
bezüglich der Ankunftszeit bzw. der Zeit, wann der Be-
schwerdeführer in seiner Wohnung in Wangen an der Aare
gewesen sein soll, auf die ersten, in den Monaten Mai/Juni
1997 gemachten Aussagen von W.________, der Freundin des
Beschwerdeführers, und ihrer Mutter, R.________. Erstere
habe am 22. Mai 1997 erklärt, ihre Mutter sei kurz vor
12.00 Uhr bei ihr gewesen, und da habe sich der Beschwerde-
führer bereits in der Wohnung befunden. Am 6. Juni 1997
habe sie präzisiert, dass der Beschwerdeführer erst ganz
kurz vor 12.00 Uhr nach Hause gekommen sei. R.________
habe am 27. Mai 1997 erklärt, sie sei zwischen 11.50 und
12.00 Uhr vom Städtchen Wangen zum Wohnort von Sandra ge-
fahren und so zwischen 11.55 und 12.05 Uhr dort gewesen;
sie habe nicht auf die Uhr geschaut; sie wisse einfach,
dass es bereits Mittag war. Sie habe damals im Autounter-
stand vor dem Haus einen weissen Personenwagen gesehen.

        Das Kriminalgericht erwog, diesen nur wenige Wochen
nach der Tat gemachten Angaben komme, da die Erinnerung da-
mals noch frisch gewesen sei, ein grösseres Gewicht zu als
späteren, davon abweichenden Angaben bei der Befragung in
der Hauptverhandlung. Für die Korrektur der Aussagen hätten
die Zeuginnen als Erklärung angegeben, man habe dazumal noch
nicht gewusst, um was es gehe und welche Bedeutung der ge-
nauen Zeitangabe zukomme. Darin könne indessen kein trifti-
ger Grund für die Änderung der Aussagen gesehen werden, sei

doch offensichtlich gewesen, aus welchem Grund die Polizei
nach dem genauen Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers fragte. Bei R.________ sei es offenkundig im Lauf der
Zeit zu einer Verwischung der Erinnerung gekommen, indem sie
nachträglich angenommen habe, sie sei bereits zur Zeit der
Abfahrt in Wangen bei ihrer Tochter gewesen. Bei W.________
falle ins Gewicht, dass sie gegenüber der Polizei nicht nur
einmal erklärt habe, der Beschwerdeführer sei erst kurz vor
12.00 Uhr nach Hause gekommen, sondern zweimal im Abstand
von mehreren Tagen.

        Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesent-
lichen einzig geltend, das Kriminalgericht sei in Willkür
verfallen, indem es die Erklärungen der Zeuginnen für die
Korrektur ihrer Aussagen nicht habe gelten lassen. Es sei
allgemein bekannt, dass die Polizei die einzuvernehmenden
Personen über den Zweck der Einvernahme im Unklaren lasse.
Die Annahme des Gerichts, man habe gewusst, dass der Zeit-
angabe eine derart grosse Bedeutung zukomme, überzeuge nicht
und sei willkürlich.

        c) Es leuchtet schon grundsätzlich nicht ein,
weshalb Aussagen, die ein Zeuge im Wissen darum gemacht hat,
welche Bedeutung ihnen im Zusammenhang einer Indizienkette
zukommt, einen höheren Wahrheitsgehalt oder Beweiswert auf-
weisen sollten als andere Aussagen, und deshalb höher ge-
wichtet werden müssten. Die Gefahr einer unrichtigen Aussage
erscheint grundsätzlich am geringsten, wenn sie aus relativ
frischer Erinnerung des Zeugen und vor einer möglichen Kol-
lusion mit dem Tatverdächtigen erfolgt, zu dem der Zeuge
eine persönliche Beziehung hat (vgl. Richard Rebmann, Die
Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen im schweizerischen
Strafprozess, Diss. Basel 1981, S. 124 f.). Dem Wissen der
Zeuginnen um die Bedeutung der Zeitangabe kann demnach schon

grundsätzlich nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
te Bedeutung zugemessen werden. Seine Vorbringen lassen die
Würdigung des Kriminalgerichts, worin dieses mit sachlichen
Gründen dargelegt hat, weshalb es die ersten Aussagen der
Zeuginnen als glaubwürdiger betrachtete, schon deshalb nicht
als willkürlich erscheinen. Davon abgesehen erscheint auch
die Erwägung des Kriminalgerichts, es sei für die Zeugin-
nen offensichtlich gewesen, weshalb nach dem genauen Zeit-
punkt der Rückkehr des Beschwerdeführers gefragt wurde,
nicht als willkürlich. So wurde den Zeuginnen jedenfalls
bekannt gegeben, dass sie im Zusammenhang mit einem am
Morgen des 10. April 1997 erfolgten Raubüberfall befragt
wurden. R.________ wurde laut Polizeiprotokoll sogar
ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie be-
fragt wurde, um bezüglich eines Alibis Angaben zu machen.

     8.- Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche
Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entspre-
chend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kos-
ten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen
sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staats-
anwaltschaft sowie dem Kriminalgericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 13. Juni 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: