Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.703/1999
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1P.703/1999/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      28. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Forster.

                         ---------

                         In Sachen

1. T.________,
2. Firma C.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Manfred Küng, Bahnhofstrasse 26/Paradeplatz, Post-
fach 5230, Zürich,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  B a s e l - S t a d t,
Abteilung Wirtschaftsdelikte,
Strafgericht des Kantons  B a s e l - S t a d t, Rekurs-
kammer,

                         betreffend
              Strafprozess (Hausdurchsuchung),

hat sich ergeben:

     A.- Die amerikanischen Firmen W.________/X.________,
Inc. und B.________ reichten am 9. Dezember 1998 gegen
V.________, M.________ und T.________ Strafanzeige ein wegen
gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz.
V.________ und M.________ seien Geschäftsführer der
Fa. N.________, Basel, welche den Webserver www.lyrics.ch
betreibe, über den die Liedtexte von über 100'000 Musikkom-
positionen widerrechtlich zum Herunterladen angeboten wür-
den. T.________ sei Geschäftsführer und alleiniger Verwal-
tungsrat der Internet-Providerfirma C.________, Zürich
(Fa. C.________), welche die EDV-Infrastruktur für den Web-
auftritt und das Internetangebot des Servers www.lyrics.ch
zur Verfügung gestellt habe.

     B.- Am 14. Januar 1999 erliess die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebe-
fehl. Darin wurde angeordnet, in der Wohnung von T.________
bzw. in den Geschäftsräumlichkeiten der Fa. C.________ in
Zürich "eine Durchsuchung vorzunehmen", Beweismittel, De-
liktsgut, Bargeld und Wertgegenstände zu beschlagnahmen so-
wie "die/den Verdächtige/n gegebenenfalls festzunehmen".
Gemäss Protokoll der durch die Kantonspolizei Zürich glei-
chentags durchgeführten Hausdurchsuchung wurden keine Doku-
mente formell beschlagnahmt und auch keine Festnahmen voll-
zogen, nachdem die verlangten Unterlagen betreffend den
Server www.lyrics.ch von T.________ "freiwillig in Kopie
ausgehändigt" worden waren.

     C.- Eine von T.________ und der Fa. C.________ gegen
den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erhobene
Einsprache wies der Erste Staatsanwalt des Kantons Basel-
Stadt mit Verfügung vom 25. Januar 1999 ab. Die von
T.________ und der Fa. C.________ dagegen erhobenen Rekurse
wies das Strafgericht Basel-Stadt (Rekurskammer) mit Ent-
scheid vom 5. Oktober 1999 ab, soweit es darauf eintrat.

     D.- Gegen den Entscheid des Strafgerichtes gelangten
T.________ und die Firma C.________ mit staatsrechtlicher
Beschwerde vom 18. November 1999 an das Bundesgericht. Sie
rügen eine Verletzung des verfassungsmässigen Willkürver-
botes sowie von Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 10 EMRK, und
sie beantragen u.a. die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheides.

        Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit
Vernehmlassung vom 6. Dezember 1999 die Abweisung der Be-
schwerde, während das Strafgericht Basel-Stadt auf eine
Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) In der Beschwerde wird eingeräumt, dass weder
der Beschwerdeführer 1 verhaftet, noch eine Beschlagnahme
von EDV-Anlagen und Datenübermittlungseinrichtungen der Be-
schwerdeführerin 2 vollzogen worden sei. Soweit sich die
Beschwerde gegen nicht vollzogene Zwangsmassnahmen richtet,
fehlt es den Beschwerdeführern am aktuellen praktischen
Rechtsschutzinteresse bzw. an der Beschwer (Art. 88 OG). Wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen

bleiben, ob sich im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom be-
treffenden Eintretenserfordernis rechtfertigen würde (vgl.
BGE 121 I 279 E. 1 S. 281 f. mit Hinweisen).

        b) Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss eine Be-
schränkung der Meinungsäusserungsfreiheit ihrer Kunden gel-
tend machen ("weil damit hunderte oder tausende von Dritten
in ihrer Meinungsäusserungsfreiheit beschränkt würden"),
sind sie zur Beschwerdeführung nicht legitimiert.

        c) Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen,
ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer
Natur (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 125 II 86 E. 5a S. 96, je
mit Hinweisen). Soweit in der Beschwerde beantragt wird, es
sei "festzustellen, dass die gegenüber den Beschwerdeführern
angeordneten Zwangsmassnahmen (...) unverhältnismässig und
deshalb gesetzwidrig" seien, kann darauf ebenfalls nicht
eingetreten werden.

     2.- a) In formeller Hinsicht beanstanden die Beschwer-
deführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des An-
spruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die
kantonalen Instanzen hätten sich mit den Vorbringen, wonach
"die Zwangsmassnahmen gegen die Beschwerdeführer nicht not-
wendig und damit unverhältnismässig und gesetzwidrig gewe-
sen" seien, nicht ausreichend befasst. Sie seien "trotz ent-
sprechender Rüge gar nicht erst auf die Frage der Zulässig-
keit des Verhaftungsbefehls" eingegangen.

        b) Im angefochtenen Entscheid wird unter dem Ge-
sichtspunkt des rechtlichen Gehörs ausreichend begründet,
weshalb das Strafgericht die streitige Hausdurchsuchung als
rechtmässig ansah (vgl. unten, E. 4c). Nach ständiger Praxis
des Bundesgerichtes genügt es, dass sich die Begründung auf

die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränkt. Der Richter braucht sich nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein-
wand auseinanderzusetzen (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123
I 30 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.). Da unbestritte-
nermassen keine Verhaftung erfolgte, brauchte sich das
Strafgericht namentlich mit den Vorbringen der Beschwerde-
führer zur "Zulässigkeit des Verhaftungsbefehls" nicht aus-
drücklich und im einzelnen zu befassen (vgl. dazu nachfol-
gend, E. 3).

        c) Unbegründet ist auch die Rüge, die kantonalen
Behörden hätten das rechtliche Gehör bzw. Art. 6 Ziff. 1
EMRK verletzt, indem sie "weder Kriminalkommissar Y.________
gefragt, noch von ihm persönlich einen Bericht zu der von
ihm einverlangten Erklärung des Beschwerdeführers 1 einge-
holt" hätten. Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung 5
ergibt, sind die kantonalen Behörden nicht in Willkür ver-
fallen, wenn sie annahmen, die verlangten zusätzlichen Be-
weisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraus-
sichtlich nichts mehr ändern (sogenannte "antizipierte Be-
weiswürdigung", vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306
E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97
E. 5b S. 101, je mit Hinweisen).

     3.- In materiellrechtlicher Hinsicht wird zunächst ge-
rügt, "die Verhaftungsandrohung" gegenüber dem Beschwerde-
führer 1 habe dessen persönliche Freiheit verletzt. Sie wäre
"nur zulässig gewesen, wenn ein hinreichender Verdacht da-
für" bestanden hätte, "dass der Betreffende eine strafbare
Handlung begangen hat (Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK)".

        Wie der Beschwerdeführer 1 ausdrücklich einräumt,
wurde seine polizeiliche Festnahme nicht vollzogen. Was die
Frage betrifft, ob eine Verhaftung rechtmässig gewesen wäre,
fehlt es ihm daher (wie in E. 1a bereits erwähnt) an einem
aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse.

        Es kann offen bleiben, ob sich im vorliegenden Fall
eine Ausnahme von dieser Sachurteilsvoraussetzung rechtfer-
tigen würde.

        Die vorläufige polizeiliche Festnahme wird grund-
sätzlich durch Art. 5 Ziff. 1 lit. b und Art. 5 Ziff. 2 EMRK
geregelt; Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK gilt für die Anordnung
von strafprozessualer Untersuchungshaft (vgl. BGE 123 I 268
E. 2e/cc S. 273; 121 I 208 E. 4a S. 212; 119 Ia 221 E. 8a
S. 135, je mit Hinweisen). Kurzfristige polizeiliche Anhal-
tungen zu Ermittlungs- und Kontrollzwecken können daher auch
ohne formelle strafprozessuale Haftgründe (dringender Tat-
verdacht sowie Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr)
und insbesondere auch gegenüber nicht förmlich angeschuldig-
ten Personen zulässig sein. Die polizeiliche Tangierung des
Beschwerdeführers 1 anlässlich der Hausdurchsuchung setzte
keinen Nachweis von Haftgründen im Sinne von Art. 5 Ziff. 1
lit. c EMRK voraus. Dass in diesem Zusammenhang ein Verstoss
gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. b oder Ziff. 2 EMRK vorläge, wird
von ihm weder behauptet noch dargetan. Die Rüge erweist sich
als unbegründet, soweit sie zulässig bzw. ausreichend sub-
stanziert erscheint.

     4.- Zur Hauptsache wird gerügt, die angeordnete Haus-
durchsuchung und Beschlagnahme sei unverhältnismässig und
verstosse gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung der Wohnung und
des Briefverkehrs) sowie Art. 10 Ziff. 1 EMRK (Meinungsäus-
serungsfreiheit).

        a) Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistet das Recht
jedes Menschen auf Achtung seines Privat- und Familienle-
bens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff
einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist
und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft (insbesondere zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen oder zum Schutz der Rechte anderer) notwendig ist
(Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK hat je-
dermann Anspruch auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht
schliesst die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum
Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne
Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf die
Landesgrenzen ein. Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflich-
ten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie jedoch be-
stimmten Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder
Strafdrohungen unterliegen, wie sie vom Gesetz vorgeschrie-
ben und in einer demokratischen Gesellschaft (namentlich im
Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung
der Ordnung und der Verbrechensverhütung oder des Schutzes
der Rechte anderer) unentbehrlich sind (Art. 10 Ziff. 2
EMRK).

        b) Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismäs-
sigkeit verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Errei-
chen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegen-
den Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar
sein müssen. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unver-
hältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung
für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in
sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht
nicht einschneidender sein als nötig (BGE 124 I 40 E. 3e
S. 44 f.; 118 Ia 427 E. 7a S. 439, je mit Hinweisen; vgl.
Jörg Paul Müller, Kommentar zur Eidgenössischen Bundesver-
fassung, Bd. I, Einleitung zu den Grundrechten, N. 148). Das

Gebot der Verhältnismässigkeit ist zwar ein verfassungsmäs-
siges Prinzip (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Es kann jedoch je-
weils nur zusammen mit einem besonderen Grundrecht (hier:
Art. 8 und Art. 10 EMRK) geltend gemacht werden (BGE 125
I 161 E. 2b S. 163 mit Hinweisen).

        c) Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die
Hausdurchsuchung habe "einerseits den Zweck" gehabt, "den
Standort des Servers zu ermitteln, auf welchem sich die
Datenbank des 'International Lyrics Server' (ILS) befand,
und damit dessen Beschlagnahme, namentlich im Hinblick auf
eine allfällige Sicherungseinziehung (...), zu ermöglichen".
"Da die Möglichkeit" bestanden habe, dass "neben dem Web-
server auch der Datenbankserver der ILS in den Räumlichkei-
ten der Firma C.________ untergebracht war", habe "nicht
ausgeschlossen werden" können, "dass sowohl am Sitz der
Firma C.________ als auch am Wohnort von T.________ weitere
Datenträger lagerten". "Anderseits" habe die Hausdurchsu-
chung "den Zweck" gehabt, "Unterlagen als Beweismittel zu
sichern, welche über die Geschäftsbeziehung zwischen
V.________/M.________ und der Firma C.________ seit Beginn
des ILS sowie über die Frage Aufschluss geben, ob T.________
an den Aktivitäten von V.________ und M.________ beteiligt
war". "Die durchgeführten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsu-
chung)" seien daher sachlich notwendig gewesen und "unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu bean-
standen". Auch der warnende Hinweis des Untersuchungsbeamten
"auf die Möglichkeit einer strafrechtlich relevanten Verant-
wortlichkeit" im Falle des Weiterbetriebes des Webservers
sei gegenüber dem Beschwerdeführer 1 rechtmässig erfolgt.

        d) Die Beschwerdeführer bestreiten die Notwendig-
keit der angeordneten Zwangsmassnahmen. Es sei "mit einer
simplen technischen Abklärung ohne weiteres möglich" gewe-

sen, "festzustellen, dass der www.lyrics.ch unterstützende
Server seinen Standort bei M.________ hatte und dass in den
Geschäftsräumen der Firma C.________ lediglich die fernmel-
detechnisch relevanten Access-Dienstleistungen für den Zu-
gang zum Internet erbracht worden" seien. Es sei "der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein leichtes gewesen, mit den
auf dem Internet verfügbaren Werkzeugen herauszufinden, dass
sich der betreffende Server mit der Datenbank www.lyrics.ch
tatsächlich an der angegebenen Adresse von M.________ befun-
den" habe. Anstatt weitere "Unterlagen als Beweismittel zu
sichern, welche über die Geschäftsbeziehungen zwischen
V.________/M.________ und der Firma C.________ bestanden",
hätten die kantonalen Behörden "Einblick in die Akten beim
Zivilgericht nehmen können". Alle relevanten "Tatfragen"
seien "im Zivilprozess erstellt" worden. Nach der Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dürfe bei "ge-
ringfügig schweren" untersuchten Straftaten keine Hausdurch-
suchung erfolgen. Die Strafanzeige seitens der amerikani-
schen Zivilkläger sei erfolgt, um "im Zivilprozess Druck" zu
machen. Unterdessen hätten die Kläger "ihr Desinteresse an
der Strafverfolgung erklärt", das Zivilverfahren sei "durch
Klagerückzug" erledigt worden, und die Kläger seien "zur
Leistung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführer
für das Zivilverfahren verurteilt worden". Die Beschwerde-
führer seien "im Rubrum der Untersuchungsakten (...) nicht
als Tatverdächtige aufgeführt" und hätten "eine relativ
grosse Distanz zu einem allfällig strafrechtlich relevanten
Verhalten der Hauptverdächtigen". Der Beschlagnahmebefehl
sei ausserdem zu weit gefasst gewesen, indem "sämtliche
EDV-Anlagen und Übermittlungseinrichtungen" der Firma
C.________ hätten beschlagnahmt werden können.

        e) Gemäss baselstädtischem Strafprozessrecht ist
eine Hausdurchsuchung zulässig, "wenn anzunehmen ist, dass
dadurch die Feststellung einer strafbaren Handlung, das
Auffinden einer oder eines Verdächtigen oder das Auffinden
von Gegenständen, welche der Beschlagnahme unterliegen,
ermöglicht wird" (§ 79 Abs. 1 StPO/BS). Der Beschlagnahme
unterliegen "Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung
sein können" sowie "Gegenstände und Vermögenswerte, die vor-
aussichtlich der Einziehung unterliegen, sowie dem Staat
verfallende Geschenke und andere Zuwendungen" (§ 81 Abs. 1
lit. a - b StPO/BS).

        aa) Dass sich der Hausdurchsuchungs- und Beschlag-
nahmebefehl vom 14. Januar 1999 auf "Beweismittel, Delikts-
gut, Bargeld und Wertgegenstände" bezog, ist nicht zu bean-
standen. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, der Be-
schlagnahmebefehl sei unverhältnismässig weit gefasst gewe-
sen. Sie weisen jedoch selber darauf hin, dass die Untersu-
chungsbeamten nicht "sämtliche EDV-Anlagen und Übermitt-
lungseinrichtungen" der Firma C.________ beschlagnahmten,
nachdem der Beschwerdeführer 1 Kopien der gewünschten Doku-
mente herausgegeben hatte. Im Gegensatz zu den Zwangsmass-
nahmen gegenüber der der Fa. N.________ in Basel, der Be-
treiberin des Servers www.lyrics.ch (bzw. ihren Geschäfts-
führern V.________ und M.________), wurde bei den Beschwer-
deführern keine EDV-Hardware (wie Disketten, Festplatten,
PCs, Netzwerke, Serverdatenbanken usw.) beschlagnahmt.
Sichergestellt wurden vielmehr Kopien des Kundendossiers des
Servers www.lyrics.ch sowie der betreffenden Buchhaltungsun-
terlagen. Es liegt auf der Hand, dass eine Hausdurchsuchung
und Beschlagnahme im Falle einer Kooperation der Betroffenen
begrenzt werden kann bzw. dass sich einschneidendere Zwangs-
massnahmen als notwendig erweisen können, falls die Ermitt-
ler auf sich allein gestellt nach den für die Untersuchung

relevanten Daten und Dokumenten suchen müssen. Die Beschwer-
deführer machen nicht geltend, dass Unterlagen herausver-
langt worden wären, die offensichtlich nichts mit dem Gegen-
stand der Strafuntersuchung zu tun gehabt hätten. Sie be-
haupten auch nicht, dass die fraglichen Geschäftsunterlagen
mittels blosser EDV-technischer Abklärungen bzw. über das
Internet erhältlich gewesen wären.

        bb) Ebenso wenig war die Staatsanwaltschaft gehal-
ten, sich bei ihren Ermittlungen auf eine Einsicht in die
Akten des damals hängigen Zivilprozesses zu beschränken.
Dies um so weniger, als nicht geklärt erschien, inwieweit
die Akten des Zivilverfahrens vollständig waren. Im Zivil-
prozessrecht gilt die Dispositionsmaxime; das heisst, die
Parteien können grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ent-
scheiden, welche Beweismittel sie freiwillig einreichen
wollen. Der Strafprozess hingegen wird von der Offizial-
maxime und vom Grundsatz der materiellen Wahrheit beherrscht
(vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht,
4. Aufl., Basel 1999, § 47 N. 1 ff., § 53 N. 1 ff.), was
bedeutet, dass Beweisdokumente nötigenfalls auch gegen den
Willen der Parteien (oder Dritter) sichergestellt werden
können.

        cc) Im Weiteren kann eine Strafuntersuchung wegen
gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz
nicht als von "geringfügiger" Natur bezeichnet werden. Sie
wird von Amtes wegen eröffnet; die Strafdrohung beträgt Ge-
fängnis (bis zu drei Jahren) und Busse bis zu Fr. 100'000.--
(Art. 67 Abs. 2 URG [SR 231.1] i.V.m. Art. 36 StGB). Daran
vermögen die Vorbringen nichts zu ändern, wonach die Zivil-
klage nach Abschluss eines Vergleiches zurückgezogen worden
sei und die Beschwerdeführer nicht als Hauptverdächtige an-
gesehen werden könnten. Von Hausdurchsuchungen und Beschlag-
nahmen (und sogar von vorläufigen polizeilichen Anhaltungen
zu Ermittlungs- und Kontrollzwecken) können grundsätzlich

auch nicht angeschuldigte Dritte betroffen sein (vgl. §§ 61,
65, 76 - 83 StPO/BS). Im Übrigen räumen die Beschwerdeführer
ein, dass sie für die Angeschuldigten V.________ und
M.________ "die Dienstleistungen eines Internet-Providers"
erbracht hätten (vgl. dazu Ulrich Sieber, Die Verantwort-
lichkeit von Internet-Providern im Rechtsvergleich, in:
Daten und Datenbanken, Zürich 1999, 135 ff.; Ursula Widmer,
Strafrechtliche und aktienrechtliche Haftung von Internet
Providern, Computer und Recht 12 [1996] 178 ff.). Die Frage,
ob sie diesbezüglich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit
trifft, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides.

        f) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die streiti-
gen strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig und
notwendig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 bzw. Art. 10 Ziff. 2
EMRK waren.

     5.- Schliesslich wird noch geltend gemacht, dem Be-
schwerdeführer 1 sei anlässlich der Hausdurchsuchung eine
Erklärung "abgenötigt" worden, wonach er "als Verantwort-
licher der Firma C.________ davon Kenntnis" nehme, dass er
sich "möglicherweise strafbar machen könnte, falls weiterhin
Zugriff auf die Daten des www.lyrics.ch erfolgt". Nach Auf-
fassung der Beschwerdeführer impliziere diese Erklärung,
dass es ihre Pflicht wäre, "die über ihre Fernmeldeanlagen
abgewickelten Daten und den E-Mailverkehr systematisch zu
überwachen." "Eine solche Überwachung ohne entsprechende
behördliche Anordnung" müsse "zu einem Verstoss gegen die
einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Schutz
des Geheim- und Privatbereichs (Art. 179 ff. StGB) führen".
Da mit der fraglichen Erklärung "ein solches inkriminieren-
des Verhalten verlangt oder vorausgesetzt" werde, verstosse
"die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (...) gegen das Will-

kürverbot", könne "es doch nicht Aufgabe der Staatsanwalt-
schaft sein, Unternehmer zu strafbaren Handlungen anzustif-
ten".

        Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Mit
der fraglichen Erklärung haben die Beschwerdeführer (in
nachweisbarer Form) zur Kenntnis genommen, dass untersucht
werde, ob ihr Verhalten als strafbare Teilnahme an Wider-
handlungen gegen das Urheberrechtsgesetz qualifiziert werden
könnte. Es fragt sich zunächst, ob der Beschwerdeführer 1
durch die unterschriftliche Quittierung einer solchen be-
hördlichen Information überhaupt beschwert würde bzw. ob es
sich dabei um eine anfechtbare Verfügung handelt, welche
Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet. Diese Frage
kann indessen offen bleiben. Die Beschwerdeführer legen
nicht dar, welche Bestimmungen des kantonalen Prozessrechtes
die Behörden willkürlich angewendet hätten oder inwiefern
das behördliche Vorgehen gegen (die auch noch beiläufig
erwähnten) Art. 5 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 2 BV ver-
stiesse. Mit dem Hinweis, die Beschwerdeführer könnten sich
"möglicherweise strafbar machen (...), falls weiterhin Zu-
griff auf die Daten des www.lyrics.ch erfolgt", wurden diese
keineswegs "zu strafbaren Handlungen angestiftet". Sachliche
Vorkehren eines Providers gegen allfällige Urheberrechtsver-
letzungen sind nicht zum Vornherein widerrechtlich oder gar
strafbar (vgl. Axel Nordemann/Heinz Goddar et al., Gewerb-
licher Rechtsschutz und Urheberrecht im Internet, Computer
und Recht 12 [1996] 645 ff.; Sieber, a.a.O., S. 135 ff.;
Felix H. Thomann, Internationaler Urheberrechtsschutz und
Verwertung von Urheberrechten auf dem Internet, Zeitschrift
für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht
1997, S. 529 ff.; Widmer, a.a.O., S. 178 ff.). Die erhobenen
Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt
zulässig und ausreichend substanziert erscheinen (Art. 88
OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

     6.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde,
soweit sie zulässig erscheint, als unbegründet abzuweisen
ist.

        Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie eingetreten werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Be-
schwerdeführern (solidarisch) auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der
Staatsanwaltschaft, Abteilung Wirtschaftsdelikte, und dem
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schrift-
lich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 28. Februar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: