I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.703/1999
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1P.703/1999/boh I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 28. Februar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Forster. --------- In Sachen 1. T.________, 2. Firma C.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng, Bahnhofstrasse 26/Paradeplatz, Post- fach 5230, Zürich, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons B a s e l - S t a d t, Abteilung Wirtschaftsdelikte, Strafgericht des Kantons B a s e l - S t a d t, Rekurs- kammer, betreffend Strafprozess (Hausdurchsuchung), hat sich ergeben: A.- Die amerikanischen Firmen W.________/X.________, Inc. und B.________ reichten am 9. Dezember 1998 gegen V.________, M.________ und T.________ Strafanzeige ein wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz. V.________ und M.________ seien Geschäftsführer der Fa. N.________, Basel, welche den Webserver www.lyrics.ch betreibe, über den die Liedtexte von über 100'000 Musikkom- positionen widerrechtlich zum Herunterladen angeboten wür- den. T.________ sei Geschäftsführer und alleiniger Verwal- tungsrat der Internet-Providerfirma C.________, Zürich (Fa. C.________), welche die EDV-Infrastruktur für den Web- auftritt und das Internetangebot des Servers www.lyrics.ch zur Verfügung gestellt habe. B.- Am 14. Januar 1999 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebe- fehl. Darin wurde angeordnet, in der Wohnung von T.________ bzw. in den Geschäftsräumlichkeiten der Fa. C.________ in Zürich "eine Durchsuchung vorzunehmen", Beweismittel, De- liktsgut, Bargeld und Wertgegenstände zu beschlagnahmen so- wie "die/den Verdächtige/n gegebenenfalls festzunehmen". Gemäss Protokoll der durch die Kantonspolizei Zürich glei- chentags durchgeführten Hausdurchsuchung wurden keine Doku- mente formell beschlagnahmt und auch keine Festnahmen voll- zogen, nachdem die verlangten Unterlagen betreffend den Server www.lyrics.ch von T.________ "freiwillig in Kopie ausgehändigt" worden waren. C.- Eine von T.________ und der Fa. C.________ gegen den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erhobene Einsprache wies der Erste Staatsanwalt des Kantons Basel- Stadt mit Verfügung vom 25. Januar 1999 ab. Die von T.________ und der Fa. C.________ dagegen erhobenen Rekurse wies das Strafgericht Basel-Stadt (Rekurskammer) mit Ent- scheid vom 5. Oktober 1999 ab, soweit es darauf eintrat. D.- Gegen den Entscheid des Strafgerichtes gelangten T.________ und die Firma C.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. November 1999 an das Bundesgericht. Sie rügen eine Verletzung des verfassungsmässigen Willkürver- botes sowie von Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 10 EMRK, und sie beantragen u.a. die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 1999 die Abweisung der Be- schwerde, während das Strafgericht Basel-Stadt auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) In der Beschwerde wird eingeräumt, dass weder der Beschwerdeführer 1 verhaftet, noch eine Beschlagnahme von EDV-Anlagen und Datenübermittlungseinrichtungen der Be- schwerdeführerin 2 vollzogen worden sei. Soweit sich die Beschwerde gegen nicht vollzogene Zwangsmassnahmen richtet, fehlt es den Beschwerdeführern am aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse bzw. an der Beschwer (Art. 88 OG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob sich im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom be- treffenden Eintretenserfordernis rechtfertigen würde (vgl. BGE 121 I 279 E. 1 S. 281 f. mit Hinweisen). b) Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss eine Be- schränkung der Meinungsäusserungsfreiheit ihrer Kunden gel- tend machen ("weil damit hunderte oder tausende von Dritten in ihrer Meinungsäusserungsfreiheit beschränkt würden"), sind sie zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. c) Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 125 II 86 E. 5a S. 96, je mit Hinweisen). Soweit in der Beschwerde beantragt wird, es sei "festzustellen, dass die gegenüber den Beschwerdeführern angeordneten Zwangsmassnahmen (...) unverhältnismässig und deshalb gesetzwidrig" seien, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. 2.- a) In formeller Hinsicht beanstanden die Beschwer- deführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des An- spruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die kantonalen Instanzen hätten sich mit den Vorbringen, wonach "die Zwangsmassnahmen gegen die Beschwerdeführer nicht not- wendig und damit unverhältnismässig und gesetzwidrig gewe- sen" seien, nicht ausreichend befasst. Sie seien "trotz ent- sprechender Rüge gar nicht erst auf die Frage der Zulässig- keit des Verhaftungsbefehls" eingegangen. b) Im angefochtenen Entscheid wird unter dem Ge- sichtspunkt des rechtlichen Gehörs ausreichend begründet, weshalb das Strafgericht die streitige Hausdurchsuchung als rechtmässig ansah (vgl. unten, E. 4c). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes genügt es, dass sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränkt. Der Richter braucht sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinanderzusetzen (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.). Da unbestritte- nermassen keine Verhaftung erfolgte, brauchte sich das Strafgericht namentlich mit den Vorbringen der Beschwerde- führer zur "Zulässigkeit des Verhaftungsbefehls" nicht aus- drücklich und im einzelnen zu befassen (vgl. dazu nachfol- gend, E. 3). c) Unbegründet ist auch die Rüge, die kantonalen Behörden hätten das rechtliche Gehör bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem sie "weder Kriminalkommissar Y.________ gefragt, noch von ihm persönlich einen Bericht zu der von ihm einverlangten Erklärung des Beschwerdeführers 1 einge- holt" hätten. Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung 5 ergibt, sind die kantonalen Behörden nicht in Willkür ver- fallen, wenn sie annahmen, die verlangten zusätzlichen Be- weisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraus- sichtlich nichts mehr ändern (sogenannte "antizipierte Be- weiswürdigung", vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101, je mit Hinweisen). 3.- In materiellrechtlicher Hinsicht wird zunächst ge- rügt, "die Verhaftungsandrohung" gegenüber dem Beschwerde- führer 1 habe dessen persönliche Freiheit verletzt. Sie wäre "nur zulässig gewesen, wenn ein hinreichender Verdacht da- für" bestanden hätte, "dass der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat (Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK)". Wie der Beschwerdeführer 1 ausdrücklich einräumt, wurde seine polizeiliche Festnahme nicht vollzogen. Was die Frage betrifft, ob eine Verhaftung rechtmässig gewesen wäre, fehlt es ihm daher (wie in E. 1a bereits erwähnt) an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse. Es kann offen bleiben, ob sich im vorliegenden Fall eine Ausnahme von dieser Sachurteilsvoraussetzung rechtfer- tigen würde. Die vorläufige polizeiliche Festnahme wird grund- sätzlich durch Art. 5 Ziff. 1 lit. b und Art. 5 Ziff. 2 EMRK geregelt; Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK gilt für die Anordnung von strafprozessualer Untersuchungshaft (vgl. BGE 123 I 268 E. 2e/cc S. 273; 121 I 208 E. 4a S. 212; 119 Ia 221 E. 8a S. 135, je mit Hinweisen). Kurzfristige polizeiliche Anhal- tungen zu Ermittlungs- und Kontrollzwecken können daher auch ohne formelle strafprozessuale Haftgründe (dringender Tat- verdacht sowie Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr) und insbesondere auch gegenüber nicht förmlich angeschuldig- ten Personen zulässig sein. Die polizeiliche Tangierung des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Hausdurchsuchung setzte keinen Nachweis von Haftgründen im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK voraus. Dass in diesem Zusammenhang ein Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. b oder Ziff. 2 EMRK vorläge, wird von ihm weder behauptet noch dargetan. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie zulässig bzw. ausreichend sub- stanziert erscheint. 4.- Zur Hauptsache wird gerügt, die angeordnete Haus- durchsuchung und Beschlagnahme sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung der Wohnung und des Briefverkehrs) sowie Art. 10 Ziff. 1 EMRK (Meinungsäus- serungsfreiheit). a) Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistet das Recht jedes Menschen auf Achtung seines Privat- und Familienle- bens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft (insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen oder zum Schutz der Rechte anderer) notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK hat je- dermann Anspruch auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf die Landesgrenzen ein. Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflich- ten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie jedoch be- stimmten Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterliegen, wie sie vom Gesetz vorgeschrie- ben und in einer demokratischen Gesellschaft (namentlich im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung oder des Schutzes der Rechte anderer) unentbehrlich sind (Art. 10 Ziff. 2 EMRK). b) Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismäs- sigkeit verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Errei- chen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegen- den Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unver- hältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als nötig (BGE 124 I 40 E. 3e S. 44 f.; 118 Ia 427 E. 7a S. 439, je mit Hinweisen; vgl. Jörg Paul Müller, Kommentar zur Eidgenössischen Bundesver- fassung, Bd. I, Einleitung zu den Grundrechten, N. 148). Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist zwar ein verfassungsmäs- siges Prinzip (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Es kann jedoch je- weils nur zusammen mit einem besonderen Grundrecht (hier: Art. 8 und Art. 10 EMRK) geltend gemacht werden (BGE 125 I 161 E. 2b S. 163 mit Hinweisen). c) Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Hausdurchsuchung habe "einerseits den Zweck" gehabt, "den Standort des Servers zu ermitteln, auf welchem sich die Datenbank des 'International Lyrics Server' (ILS) befand, und damit dessen Beschlagnahme, namentlich im Hinblick auf eine allfällige Sicherungseinziehung (...), zu ermöglichen". "Da die Möglichkeit" bestanden habe, dass "neben dem Web- server auch der Datenbankserver der ILS in den Räumlichkei- ten der Firma C.________ untergebracht war", habe "nicht ausgeschlossen werden" können, "dass sowohl am Sitz der Firma C.________ als auch am Wohnort von T.________ weitere Datenträger lagerten". "Anderseits" habe die Hausdurchsu- chung "den Zweck" gehabt, "Unterlagen als Beweismittel zu sichern, welche über die Geschäftsbeziehung zwischen V.________/M.________ und der Firma C.________ seit Beginn des ILS sowie über die Frage Aufschluss geben, ob T.________ an den Aktivitäten von V.________ und M.________ beteiligt war". "Die durchgeführten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsu- chung)" seien daher sachlich notwendig gewesen und "unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu bean- standen". Auch der warnende Hinweis des Untersuchungsbeamten "auf die Möglichkeit einer strafrechtlich relevanten Verant- wortlichkeit" im Falle des Weiterbetriebes des Webservers sei gegenüber dem Beschwerdeführer 1 rechtmässig erfolgt. d) Die Beschwerdeführer bestreiten die Notwendig- keit der angeordneten Zwangsmassnahmen. Es sei "mit einer simplen technischen Abklärung ohne weiteres möglich" gewe- sen, "festzustellen, dass der www.lyrics.ch unterstützende Server seinen Standort bei M.________ hatte und dass in den Geschäftsräumen der Firma C.________ lediglich die fernmel- detechnisch relevanten Access-Dienstleistungen für den Zu- gang zum Internet erbracht worden" seien. Es sei "der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein leichtes gewesen, mit den auf dem Internet verfügbaren Werkzeugen herauszufinden, dass sich der betreffende Server mit der Datenbank www.lyrics.ch tatsächlich an der angegebenen Adresse von M.________ befun- den" habe. Anstatt weitere "Unterlagen als Beweismittel zu sichern, welche über die Geschäftsbeziehungen zwischen V.________/M.________ und der Firma C.________ bestanden", hätten die kantonalen Behörden "Einblick in die Akten beim Zivilgericht nehmen können". Alle relevanten "Tatfragen" seien "im Zivilprozess erstellt" worden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dürfe bei "ge- ringfügig schweren" untersuchten Straftaten keine Hausdurch- suchung erfolgen. Die Strafanzeige seitens der amerikani- schen Zivilkläger sei erfolgt, um "im Zivilprozess Druck" zu machen. Unterdessen hätten die Kläger "ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt", das Zivilverfahren sei "durch Klagerückzug" erledigt worden, und die Kläger seien "zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführer für das Zivilverfahren verurteilt worden". Die Beschwerde- führer seien "im Rubrum der Untersuchungsakten (...) nicht als Tatverdächtige aufgeführt" und hätten "eine relativ grosse Distanz zu einem allfällig strafrechtlich relevanten Verhalten der Hauptverdächtigen". Der Beschlagnahmebefehl sei ausserdem zu weit gefasst gewesen, indem "sämtliche EDV-Anlagen und Übermittlungseinrichtungen" der Firma C.________ hätten beschlagnahmt werden können. e) Gemäss baselstädtischem Strafprozessrecht ist eine Hausdurchsuchung zulässig, "wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Feststellung einer strafbaren Handlung, das Auffinden einer oder eines Verdächtigen oder das Auffinden von Gegenständen, welche der Beschlagnahme unterliegen, ermöglicht wird" (§ 79 Abs. 1 StPO/BS). Der Beschlagnahme unterliegen "Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können" sowie "Gegenstände und Vermögenswerte, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen, sowie dem Staat verfallende Geschenke und andere Zuwendungen" (§ 81 Abs. 1 lit. a - b StPO/BS). aa) Dass sich der Hausdurchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl vom 14. Januar 1999 auf "Beweismittel, Delikts- gut, Bargeld und Wertgegenstände" bezog, ist nicht zu bean- standen. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, der Be- schlagnahmebefehl sei unverhältnismässig weit gefasst gewe- sen. Sie weisen jedoch selber darauf hin, dass die Untersu- chungsbeamten nicht "sämtliche EDV-Anlagen und Übermitt- lungseinrichtungen" der Firma C.________ beschlagnahmten, nachdem der Beschwerdeführer 1 Kopien der gewünschten Doku- mente herausgegeben hatte. Im Gegensatz zu den Zwangsmass- nahmen gegenüber der der Fa. N.________ in Basel, der Be- treiberin des Servers www.lyrics.ch (bzw. ihren Geschäfts- führern V.________ und M.________), wurde bei den Beschwer- deführern keine EDV-Hardware (wie Disketten, Festplatten, PCs, Netzwerke, Serverdatenbanken usw.) beschlagnahmt. Sichergestellt wurden vielmehr Kopien des Kundendossiers des Servers www.lyrics.ch sowie der betreffenden Buchhaltungsun- terlagen. Es liegt auf der Hand, dass eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme im Falle einer Kooperation der Betroffenen begrenzt werden kann bzw. dass sich einschneidendere Zwangs- massnahmen als notwendig erweisen können, falls die Ermitt- ler auf sich allein gestellt nach den für die Untersuchung relevanten Daten und Dokumenten suchen müssen. Die Beschwer- deführer machen nicht geltend, dass Unterlagen herausver- langt worden wären, die offensichtlich nichts mit dem Gegen- stand der Strafuntersuchung zu tun gehabt hätten. Sie be- haupten auch nicht, dass die fraglichen Geschäftsunterlagen mittels blosser EDV-technischer Abklärungen bzw. über das Internet erhältlich gewesen wären. bb) Ebenso wenig war die Staatsanwaltschaft gehal- ten, sich bei ihren Ermittlungen auf eine Einsicht in die Akten des damals hängigen Zivilprozesses zu beschränken. Dies um so weniger, als nicht geklärt erschien, inwieweit die Akten des Zivilverfahrens vollständig waren. Im Zivil- prozessrecht gilt die Dispositionsmaxime; das heisst, die Parteien können grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ent- scheiden, welche Beweismittel sie freiwillig einreichen wollen. Der Strafprozess hingegen wird von der Offizial- maxime und vom Grundsatz der materiellen Wahrheit beherrscht (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, § 47 N. 1 ff., § 53 N. 1 ff.), was bedeutet, dass Beweisdokumente nötigenfalls auch gegen den Willen der Parteien (oder Dritter) sichergestellt werden können. cc) Im Weiteren kann eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz nicht als von "geringfügiger" Natur bezeichnet werden. Sie wird von Amtes wegen eröffnet; die Strafdrohung beträgt Ge- fängnis (bis zu drei Jahren) und Busse bis zu Fr. 100'000.-- (Art. 67 Abs. 2 URG [SR 231.1] i.V.m. Art. 36 StGB). Daran vermögen die Vorbringen nichts zu ändern, wonach die Zivil- klage nach Abschluss eines Vergleiches zurückgezogen worden sei und die Beschwerdeführer nicht als Hauptverdächtige an- gesehen werden könnten. Von Hausdurchsuchungen und Beschlag- nahmen (und sogar von vorläufigen polizeilichen Anhaltungen zu Ermittlungs- und Kontrollzwecken) können grundsätzlich auch nicht angeschuldigte Dritte betroffen sein (vgl. §§ 61, 65, 76 - 83 StPO/BS). Im Übrigen räumen die Beschwerdeführer ein, dass sie für die Angeschuldigten V.________ und M.________ "die Dienstleistungen eines Internet-Providers" erbracht hätten (vgl. dazu Ulrich Sieber, Die Verantwort- lichkeit von Internet-Providern im Rechtsvergleich, in: Daten und Datenbanken, Zürich 1999, 135 ff.; Ursula Widmer, Strafrechtliche und aktienrechtliche Haftung von Internet Providern, Computer und Recht 12 [1996] 178 ff.). Die Frage, ob sie diesbezüglich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. f) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die streiti- gen strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig und notwendig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 bzw. Art. 10 Ziff. 2 EMRK waren. 5.- Schliesslich wird noch geltend gemacht, dem Be- schwerdeführer 1 sei anlässlich der Hausdurchsuchung eine Erklärung "abgenötigt" worden, wonach er "als Verantwort- licher der Firma C.________ davon Kenntnis" nehme, dass er sich "möglicherweise strafbar machen könnte, falls weiterhin Zugriff auf die Daten des www.lyrics.ch erfolgt". Nach Auf- fassung der Beschwerdeführer impliziere diese Erklärung, dass es ihre Pflicht wäre, "die über ihre Fernmeldeanlagen abgewickelten Daten und den E-Mailverkehr systematisch zu überwachen." "Eine solche Überwachung ohne entsprechende behördliche Anordnung" müsse "zu einem Verstoss gegen die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Schutz des Geheim- und Privatbereichs (Art. 179 ff. StGB) führen". Da mit der fraglichen Erklärung "ein solches inkriminieren- des Verhalten verlangt oder vorausgesetzt" werde, verstosse "die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (...) gegen das Will- kürverbot", könne "es doch nicht Aufgabe der Staatsanwalt- schaft sein, Unternehmer zu strafbaren Handlungen anzustif- ten". Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Mit der fraglichen Erklärung haben die Beschwerdeführer (in nachweisbarer Form) zur Kenntnis genommen, dass untersucht werde, ob ihr Verhalten als strafbare Teilnahme an Wider- handlungen gegen das Urheberrechtsgesetz qualifiziert werden könnte. Es fragt sich zunächst, ob der Beschwerdeführer 1 durch die unterschriftliche Quittierung einer solchen be- hördlichen Information überhaupt beschwert würde bzw. ob es sich dabei um eine anfechtbare Verfügung handelt, welche Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet. Diese Frage kann indessen offen bleiben. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, welche Bestimmungen des kantonalen Prozessrechtes die Behörden willkürlich angewendet hätten oder inwiefern das behördliche Vorgehen gegen (die auch noch beiläufig erwähnten) Art. 5 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 2 BV ver- stiesse. Mit dem Hinweis, die Beschwerdeführer könnten sich "möglicherweise strafbar machen (...), falls weiterhin Zu- griff auf die Daten des www.lyrics.ch erfolgt", wurden diese keineswegs "zu strafbaren Handlungen angestiftet". Sachliche Vorkehren eines Providers gegen allfällige Urheberrechtsver- letzungen sind nicht zum Vornherein widerrechtlich oder gar strafbar (vgl. Axel Nordemann/Heinz Goddar et al., Gewerb- licher Rechtsschutz und Urheberrecht im Internet, Computer und Recht 12 [1996] 645 ff.; Sieber, a.a.O., S. 135 ff.; Felix H. Thomann, Internationaler Urheberrechtsschutz und Verwertung von Urheberrechten auf dem Internet, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht 1997, S. 529 ff.; Widmer, a.a.O., S. 178 ff.). Die erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig und ausreichend substanziert erscheinen (Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 6.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit sie zulässig erscheint, als unbegründet abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Be- schwerdeführern (solidarisch) auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft, Abteilung Wirtschaftsdelikte, und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schrift- lich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 28. Februar 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: