I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.702/1999
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1P.702/1999/boh I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 7. Januar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Haag. --------- In Sachen E.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons F r e i b u r g, Bezirksgericht der S e n s e, Bezirksstrafgericht, betreffend Strafverfahren, hat sich ergeben: A.- In einem gegen E.________ und K.________ angeho- benen Strafverfahren hat das Bezirksgericht der Sense an seiner Sitzung vom 11. Oktober 1999 beschlossen, die Haupt- verhandlung zu verschieben. Weiter hat das Bezirksgericht das Verfahren gegen E.________ vom Verfahren gegen K.________ abgetrennt, falls die Untersuchung gegen E.________ und D.________, welche der Kanton Freiburg am 15. März 1999 vom Kanton Thurgau übernommen hat, nicht rechtzeitig abgeschlossen wird. Diese Anordnungen hat der Präsident des Bezirksgerichts dem Angeschuldigten E.________ am 11. Oktober 1999 mündlich eröffnet und kurz begründet. Das Protokoll dieser Gerichtssitzung wurde E.________ am 13. Oktober 1999 zugestellt. B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. November 1999 beanstandet E.________ den Beschluss des Bezirksge- richts vom 11. Oktober 1999 wegen Verletzung des Willkür- verbots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Das Bezirksgericht stellt keinen Antrag zur vorlie- genden Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Frei- burg schliesst auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Be- schwerde innert 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheids an ge- rechnet, einzureichen. Werden von Amtes wegen nachträglich Entscheidgründe zugestellt, so kann die Beschwerde noch innert 30 Tagen seit dem Eingang der Ausfertigung geführt werden (Art. 89 Abs. 2 OG). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer an der Gerichtssitzung vom 11. Oktober 1999 mündlich eröffnet und begründet. Es ist nicht ersicht- lich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Beschluss handeln würde, der unter den gegebenen Umständen in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 (StPO) mündlich ge- troffen werden durfte. Die Zustellung des Protokolls dieser Gerichtssitzung vom 13. Oktober 1999 kann nach dem kantona- len Recht somit nicht als massgebende Eröffnung des Ge- richtsbeschlusses angesehen werden. Vielmehr handelt es sich dabei um die nach Art. 59 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderliche Zustellung des Protokollauszugs über den mündlichen Ent- scheid. Ist somit davon auszugehen, dass der angefochtene Ent- scheid dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 1999 eröffnet wurde, so erfolgte die Beschwerdeerhebung am 15. November 1999 nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet (Art. 89 Abs. 1 OG). Der am 13. Oktober 1999 zu- gestellte Protokollauszug kann weder als massgebende Eröff- nung des Beschlusses noch als nachträgliche Zustellung der Entscheidgründe im Sinne von Art. 89 Abs. 2 OG betrachtet werden. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesge- richtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Bezirksge- richt der Sense, Bezirksstrafgericht, schriftlich mitge- teilt. ______________ Lausanne, 7. Januar 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: