Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.702/1999
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1P.702/1999/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       7. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Haag.

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                         In Sachen

E.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  F r e i b u r g,
Bezirksgericht der  S e n s e, Bezirksstrafgericht,

                         betreffend
                      Strafverfahren,

hat sich ergeben:

     A.- In einem gegen E.________ und K.________ angeho-
benen Strafverfahren hat das Bezirksgericht der Sense an
seiner Sitzung vom 11. Oktober 1999 beschlossen, die Haupt-
verhandlung zu verschieben. Weiter hat das Bezirksgericht
das Verfahren gegen E.________ vom Verfahren gegen
K.________ abgetrennt, falls die Untersuchung gegen
E.________ und D.________, welche der Kanton Freiburg am
15. März 1999 vom Kanton Thurgau übernommen hat, nicht
rechtzeitig abgeschlossen wird. Diese Anordnungen hat der
Präsident des Bezirksgerichts dem Angeschuldigten E.________
am 11. Oktober 1999 mündlich eröffnet und kurz begründet.
Das Protokoll dieser Gerichtssitzung wurde E.________ am
13. Oktober 1999 zugestellt.

     B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. November
1999 beanstandet E.________ den Beschluss des Bezirksge-
richts vom 11. Oktober 1999 wegen Verletzung des Willkür-
verbots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

        Das Bezirksgericht stellt keinen Antrag zur vorlie-
genden Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Frei-
burg schliesst auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der
Beschwerde.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     Nach Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Be-
schwerde innert 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht
massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheids an ge-

rechnet, einzureichen. Werden von Amtes wegen nachträglich
Entscheidgründe zugestellt, so kann die Beschwerde noch
innert 30 Tagen seit dem Eingang der Ausfertigung geführt
werden (Art. 89 Abs. 2 OG).

     Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid
dem Beschwerdeführer an der Gerichtssitzung vom 11. Oktober
1999 mündlich eröffnet und begründet. Es ist nicht ersicht-
lich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen
Beschluss handeln würde, der unter den gegebenen Umständen
in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 der Strafprozessordnung des
Kantons Freiburg vom 14. November 1996 (StPO) mündlich ge-
troffen werden durfte. Die Zustellung des Protokolls dieser
Gerichtssitzung vom 13. Oktober 1999 kann nach dem kantona-
len Recht somit nicht als massgebende Eröffnung des Ge-
richtsbeschlusses angesehen werden. Vielmehr handelt es sich
dabei um die nach Art. 59 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderliche
Zustellung des Protokollauszugs über den mündlichen Ent-
scheid.

     Ist somit davon auszugehen, dass der angefochtene Ent-
scheid dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 1999 eröffnet
wurde, so erfolgte die Beschwerdeerhebung am 15. November
1999 nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit
verspätet (Art. 89 Abs. 1 OG). Der am 13. Oktober 1999 zu-
gestellte Protokollauszug kann weder als massgebende Eröff-
nung des Beschlusses noch als nachträgliche Zustellung der
Entscheidgründe im Sinne von Art. 89 Abs. 2 OG betrachtet
werden. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit wegen
verspäteter Beschwerdeerhebung nicht einzutreten.

     Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesge-
richtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Bezirksge-
richt der Sense, Bezirksstrafgericht, schriftlich mitge-
teilt.

                       ______________

Lausanne, 7. Januar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: