I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.650/1999
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1P.650/1999/mng I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 6. März 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Rohner und Gerichtsschreiber Sassòli. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Théo Chr. Portmann, Alexanderstrasse 1, Chur, gegen Politische Gemeinde D i s e n t i s / M u s t é r, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger, Gauaweg 1, Trimmis, Regierung des Kantons G r a u b ü n d e n, Verwaltungsgericht des Kantons G r a u b ü n d e n, Kammer 4, betreffend Willkürverbot, Eigentumsgarantie sowie Gemeindeautonomie (Ortsplanungsrevision), hat sich ergeben: A.- A.________ ist Eigentümer der 6'357 m2 haltenden unüberbauten Wieslandparzelle Nr. 1333 im Gebiet Acletta, Gemeinde Disentis/Mustér. Er hat das Grundstück am 1. Juli 1992 für 1,17 Mio. Franken erworben. Zu jenem Zeitpunkt war es nach dem Zonenplan der Gemeinde vom 15. April 1984 der Wohnzone W3 zugeteilt. Ein Jahr zuvor, am 3. Juli 1991, hatte der Gemein- devorstand im Hinblick auf die bevorstehende Zonenplanrevi- sion eine Planungszone erlassen, die jeweils um ein Jahr verlängert wurde. Die Stimmbürger der Gemeinde Disentis/Mus- tér beschlossen am 3. September 1995 eine Totalrevision der Ortsplanung, bestehend aus einem neuen Baugesetz, neuen Zonenplänen und neuen Generellen Erschliessungsplänen. Ein wichtiges Ziel dieser Ortsplanungsrevision bestand darin, die Wohnzonen zu verkleinern. Von dieser Redimensionierung waren hauptsächlich unüberbaute Wohnzonenteile im Bereich der Talstation der Luftseilbahn zwischen dem Hauptsiedlungs- gebiet von Disentis/Mustér und dem Ortsteil Acletta betrof- fen. Hierzu gehörte u.a. auch ein rund 1'800 m2 grosser Ab- schnitt der Parzelle des Beschwerdeführers. Der Rest des Grundstücks im Umfang von 4'557 m2 wurde von der Wohnzone W3 in die Wohnzone W2 herabgestuft. Gegen den Zonenplan vom 3. September 1995 erhob A.________ kein Rechtsmittel. Mit Beschluss vom 28. Mai 1996 genehmigte die Re- gierung des Kantons Graubünden die Ortsplanungsrevision nur mit diversen Vorbehalten. Der wesentlichste Vorbehalt be- stand darin, dass verschiedene Zuweisungen zur Wohnzone im Gesamtumfang von 7,6 ha wegen Überschreitung der zulässigen Grösse der Wohnzone von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung - d.h. zur Vornahme einer weitergehenden Reduktion der Wohnzone von mindestens 3,5 ha - zurückgewiesen wurden. Zwei von privaten Dritten gegen diesen Rückweisungsentscheid erhobene Rekurse wies das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 7. Januar 1997 ab. Nach erfolgter Überarbeitung erliess die Gemeinde am 7. Juni 1998 einen revidierten Zonenplan, der die von der Regierung verlangte Reduktion der Wohnzonen um 3,5 ha voll- zog. Zu den Flächen, welche die Gemeinde nicht mehr der Bau- zone zuteilte, gehörte das Grundstück Nr. 1333, das vollum- fänglich der zweiten Bauetappe, d.h. einer Nichtbauzone zu- gewiesen wurde. Nach Art. 30bis des Baugesetzes der Gemeinde Disentis/Mustér setzt die Erteilung einer Baubewilligung in der zweiten Nutzungsetappe die Durchführung des ordentlichen Zonenplanverfahrens und die Zuweisung der entsprechenden Fläche zur Bauzone voraus. Eine gegen den Zonenplan vom 7. Juni 1998 erhobene Planungsbeschwerde A.________ wies die Regierung mit Entscheid vom 23. März 1999 ab. Mit Beschluss des gleichen Datums genehmigte die Regierung die revidierte Ortsplanung der Gemeinde. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem An- trag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Grundstück Nr. 1333 - entsprechend der ersten Fassung der Zonenplanrevision - im Umfang von 4'557 m2 der Wohnzone W2 zuzuteilen. Das Verwaltungsgericht wies den Rekurs mit Ur- teil vom 17. September 1999 ab. B.- A.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Begehren, das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 17. September 1999 unter Kostenfolge aufzuheben. Er rügt die Verletzung der Eigentumsgarantie, des Willkürverbots, der Rechtsgleichheit und der Gemeindeautonomie. Die Regierung des Kantons Graubünden schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Disentis/Mustér und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die strittige Planungsmassnahme ist Teil eines Nutzungsplans nach Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700). Gegen Planungsmass- nahmen nach diesem Gesetz ist die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde nicht gegeben; zulässig ist daher die staatsrecht- liche Beschwerde (Art. 34 Abs. 1 und 3 RPG i.V.m. Art. 84 OG). b) Das Verwaltungsgericht hat als letzte kantonale Instanz einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Auszo- nung seiner Parzelle aus der Bauzone abgewiesen. Mit der Genehmigung durch die Regierung vom 23. März 1999 ist die mit dem Nutzungsplan verbundene Eigentumsbeschränkung (vorbehältlich von Rechtsmitteln) definitiv geworden (Art. 26 Abs. 3 RPG; vgl. BGE 116 Ia 221 E. 1e S. 226). Der Beschwerdeführer hat als Grundeigentümer ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Geltendmachung der von ihm erho- benen Verfassungsrügen (Art. 88 OG). c) Private sind zur Rüge betreffend Verletzung der Gemeindeautonomie nicht legitimiert, da sie nicht Träger eines entsprechenden Grundrechts sind. Sie können die Ge- meindeautonomie aber vorfrage- oder hilfsweise zur Unter- stützung einer anderweitigen Verfassungsrüge anrufen (BGE 116 Ia 221 E. 1e S. 226 mit Hinweisen). Dies gilt indes nicht, wenn das für die Vertretung der Gemeinde zuständige Organ ausdrücklich oder stillschweigend (durch konkludentes Handeln) darauf verzichtet hat, sich auf die behauptete Autonomieverletzung zu berufen (BGE 107 Ia 96 E. 1c mit Hinweisen). Vorliegend ist ein zonenplanerischer Entscheid der Gemeinde Disentis/Mustér angefochten. Die Redimensionierung der Bauzone erfolgte zwar auf Anordnung der Regierung; die Gemeinde hat diese Weisung jedoch akzeptiert und umgesetzt. Weil sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Ent- scheid der Gemeinde selbst richtet, kann auf die Anrufung der Gemeindeautonomie nicht eingetreten werden. d) Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind er- füllt. Auf die Beschwerde ist daher, vorbehältlich der ge- nannten Einschränkung, einzutreten. e) Der entscheiderhebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Auf die Durchfüh- rung der beantragten Beweismassnahmen kann daher verzichtet werden. 2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die fragliche Parzelle im Jahre 1992 als vollständig erschlosse- nes Baugrundstück gekauft und die Erschliessungskosten im Kaufpreis abgegolten. Mit der seitherigen Verzinsung habe er inzwischen rund 1,6 Mio. Franken für das Grundstück aufge- wendet. Er habe während seiner jahrzehntelangen Tätigkeit als Architekt nie mit Grund und Boden spekuliert. Das Grund- stück Nr. 1333 wolle er einheimischen Bauinteressierten anbieten. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Rechtssicherheit und Planbeständigkeit. Dieser sei verletzt, wenn das betreffende Grundstück bereits nach wenigen Jahren aus der Bauzone ausgezont werde. Entgegen der Auffassung der kantonalen Behörden habe der Zonenplan der Gemeinde aus dem Jahre 1984 im Hinblick auf das RPG, das am 1. Januar 1980 in Kraft getreten ist, als bundesrechtskonform zu gelten. Ent- sprechend habe die Regierung den Zonenplan damals vorbehalt- los genehmigt. Bei der Abschätzung des Bedarfs an Wohnzone für die nächste Planungsperiode sei nicht berücksichtigt worden, dass in der Zeit vom Mai 1993 bis Mai 1998 weitere 1,4 ha Bauzone überbaut worden seien. Seit Mai 1998 bis September 1999 sei nochmals 1 ha an bebauter Fläche dazuge- kommen. Durch die unterschiedliche Behandlung seines Grund- stücks und desjenigen der Bergbahnen AG im gleichen Orts- teil, das in der Bauzone verbleibe, sei gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstossen worden. Schliesslich habe das Verwaltungsgericht willkürliche Sachverhaltsfest- stellungen getroffen und es bei der Redaktion des angefoch- tenen Entscheides an der hinreichenden Sorgfalt vermissen lassen. 3.- Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, dessen Feststellung sei willkürlich, er habe weder geltend gemacht, dass seine Parzelle Bestandteil der weitge- hend überbauten Fraktion Acletta bilde, noch dass er für die Erschliessung seines Grundstücks erhebliche Mittel aufgewen- det habe. Entgegen dieser Darstellung habe er entsprechende Einwände vor Verwaltungsgericht angeführt. Die Feststellung des Sachverhaltes prüft das Bun- desgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren auf Willkür hin (BGE 120 Ia 270 E. 3b S. 275 mit Hinweis). Ob die gerügten Feststellungen des Verwaltungsgerichts geradezu willkürlich sind, kann jedoch offen bleiben, weil sie nicht wesentlich sind. Die Kritik des Beschwerdeführers betrifft im Kern nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern läuft auf den Vorwurf hinaus, das Verwaltungsgericht habe die erwähnten Vorbringen zu Unrecht nicht in die Interessen- abwägung einbezogen. Damit kommt der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung neben derjenigen der Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 22ter aBV; vgl. auch Art. 26 BV) keine selbständige Bedeutung zu. Auf die Interessenabwägung ist im Sachzusammenhang einzugehen. 4.- a) Nach Art. 22quater aBV stellt der Bund Grundsät- ze auf für eine der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedelung des Landes dienende Raumplanung (vgl. jetzt auch Art. 75 BV). Der in dieser Bestimmung enthaltene Verfassungsauftrag zur Schaffung der Raumplanung ist der Gewährleistung des Eigentums (Art. 22ter aBV und Art. 26 BV) grundsätzlich gleichgestellt (BGE 105 Ia 330 E. 3c S. 336), und die Raumplanung konkretisiert die verfassungsmässig garantierten Eigentumsrechte (BGE 119 Ib 124 E. 2a S. 128). Planungsmassnahmen sind nur dann verfassungskonform, wenn sie alle für den konkreten Fall räumlich wesentlichen Ge- sichtspunkte und Interessen berücksichtigen. So verlangt das RPG unter anderem die haushälterische Nutzung des Bodens, die geordnete Besiedelung des Landes, die Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und der Bedürfnisse von Bevöl- kerung und Wirtschaft (Art. 1 Abs. 1 RPG). Die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und Land- schaft sind zu schützen. Im Weiteren sind wohnliche Siedlun- gen und die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten. Die Siedlungen sind nach den Be- dürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdeh- nung zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 RPG). Im Rahmen des raumplanerischen Auftrags kommt der Begrenzung der Bautätigkeit auf dafür vorgesehene Gebiete und der Ver- hinderung der Zersiedelung des Landes vorrangige Bedeutung zu. Diese Grundsätze stehen oft im Widerstreit zueinander, weshalb sie im einzelnen Fall gegeneinander abzuwägen sind (BGE 116 Ia 221 E. 3b S. 232 mit Hinweisen). b) Raumplanerische Massnahmen stellen einen öffent- lichrechtlichen Eingriff in das Privateigentum dar. Sie sind mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nur verein- bar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und im öffentlichen Interesse liegen (vgl. Art. 22ter aBV). Da- bei muss das öffentliche Interesse an der planerischen Mass- nahme gegenüber den entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen (vgl. BGE 125 I 369 E. 5d S. 379; 107 Ib 334 E. 2 S. 335 f.). Eigentumsbeschränkungen müssen ausserdem auch in dem Sinne verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV), dass sich das angestrebte Ziel nicht auch mit weniger weit- reichenden Massnahmen ebenso wirkungsvoll verwirklichen lassen kann (BGE 121 I 65 E. 5a/cc S. 71; 117 E. 3b S. 120 je mit Hinweisen). Die Frage, ob sich die beanstandete Eigentumsbe- schränkung auf ein ausreichendes öffentliches Interesse zu stützen vermag und verhältnismässig ist, prüft das Bundesge- richt grundsätzlich frei und umfassend. Es auferlegt sich Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken als das Bundesge- richt, und soweit sich ausgesprochene Ermessensfragen stel- len (BGE 120 Ia 270 E. 3b S. 275; 119 Ia 362 E. 3a S. 366; 117 Ia 141 E. 2a S. 143, je mit Hinweisen). Diese Zurückhal- tung ist nicht nur in der besonderen Funktion des Bundesge- richts als Verfassungsgericht begründet, sondern im Bereich der Raumplanung auch angezeigt, weil das Raumplanungsgesetz den mit Planungsaufgaben betrauten Behörden ausdrücklich ge- bietet, darauf zu achten, dass den ihnen nachgeordneten Be- hörden der zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Ermessens- spielraum belassen wird (Art. 2 Abs. 3 RPG; BGE 119 Ia 362 E. 3a S. 366 mit Hinweisen). 5.- Nach Art. 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und zudem entweder weitgehend überbaut ist (lit. a) oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (lit. b). Bei der Prüfung der Frage, ob die Zuteilung eines Grundstückes zur Bauzone oder Nichtbauzone auf einem überwiegenden öffentlichen Interesse beruht, sind einerseits die in Art. 15 RPG enthaltenen Kri- terien zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 Ia 411 E. 2b S. 416; 113 Ia 444 E. 4a S. 448). Zudem sind die raumplanerischen Vorgaben des kantonalen Rechts sowie alle weiteren, im konk- reten Fall massgebenden Gesichtspunkte in die Interessenab- wägung miteinzubeziehen (BGE 115 Ia 350 E. 3d S. 353 mit Hinweisen). Es ist namentlich eine umfassende Abstimmung mit allen räumlich massgebenden Aspekten sowie den gesetzlichen Zielen und Planungsgrundsätzen erforderlich (BGE 117 Ia 434 E. 3e S. 437 f. mit Hinweisen). a) Die Überbaubarkeit der Parzelle ist nicht um- stritten, zwingt indessen im Lichte von Art. 22ter aBV für sich allein noch nicht, sie der Bauzone zuzuweisen, zumal schon Art. 15 RPG weitere Voraussetzungen aufstellt. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, das umstrit- tene Grundstück bilde Teil des weitgehend überbauten Orts- teils Acletta. Der Rechtsbegriff "weitgehend überbautes Gebiet" im Sinne von Art. 15 lit. a RPG wird nach konstanter Praxis eng verstanden. Er umfasst im Wesentlichen nur den geschlossenen Siedlungsraum und eigentliche Baulücken innerhalb dieses Be- reiches. Baulücken sind einzelne unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land angrenzen, in der Regel bereits erschlossen sind, eine relativ geringe Fläche auf- weisen und zum geschlossenen Siedlungsraum gehören (BGE 122 II 455 E. 6a S. 462 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Grundstück Nr. 1'333 ist selber unüberbaut und grenzt ledig- lich gegen Westen an den Siedlungsraum von Acletta an, wobei es davon durch die Kantonsstrasse abgetrennt wird. Auf die anderen drei Seiten stösst die Parzelle nicht an überbautes Land und liegt damit ausserhalb des geschlossenen Siedlungs- bereichs. Deren Fläche kann mit 0,63 ha zudem nicht mehr als relativ gering bezeichnet werden. Die Annahme, dass das um- strittene Grundstück nicht als weitgehend überbaut im Sinn von Art. 15 lit. a RPG anzusehen sei, verletzt daher weder Art. 22ter aBV noch das Willkürverbot. c) aa) Geeignetes, nicht weitgehend überbautes Land darf nach Art. 15 lit. b RPG nur eingezont werden, wenn es voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt wird. Dabei ent- spricht es auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten aner- kannter Praxis, dass der Bedarf an Bauland nach dieser Be- stimmung nicht einfach einer im Einzelfall möglicherweise bestehenden subjektiven Nachfrage gleichgesetzt und auf persönliche Baubedürfnisse oder finanzielle Überlegungen abgestützt werden darf (vgl. BGE 117 Ia 434 E. 3f S. 438 f.; 116 Ia 328 E. 4b/cc S. 332 f., je mit Hinweisen). Wäre dies der Fall, wäre jede Raumplanung verunmöglicht. Es ist viel- mehr gerechtfertigt, diesen Bedarf nach den als Grundlage der Ortsplanung bestimmten Planungszielen zu bemessen (vgl. Alexandre Flückiger in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 1999, Art. 15 Rz. 24, 45, 81 und 86; EJPD/Bundesamt über die Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 1981, N. 22 zu Art. 15 RPG, S. 208). Massgebend sind demnach ob- jektive, übergeordnete, nicht nur auf einzelne Parzellen bezogene Anforderungen, mit der Folge, dass den individuel- len Interessen eines jeden einzelnen der betroffenen Grund- eigentümer nur in beschränktem Umfang Rechnung getragen wer- den kann (vgl. BGE 113 Ia 444 E. 4bd S. 449 f. mit Hinwei- sen). Ausdehnung und Einteilung der Bauzone sind entspre- chend festzulegen. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht ein erhebliches öffentliches Inte- resse an Vorkehren, welche die Entstehung überdimensio- nierter Bauzonen verhindern oder solche verkleinern (BGE 116 Ia 328 E. 4b S. 331 mit Hinweisen). Ein wesentliches Ziel der angefochtenen Ortsplanung besteht in der Redimensionie- rung der kommunalen Bauzone auf ein mit Art. 15 lit. b RPG vereinbares Mass. Diese Zielsetzung verletzt Art. 22ter aBV nicht. bb) Nach der per 1. Juli 1995 aktualisierten Über- sicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Bau- reife in den Bauzonen der Gemeinde Disentis/Mustér umfassten die Wohnzonen eine Fläche von insgesamt 65,8 ha. Davon waren 44,4 ha als überbaut und 21,4 ha als noch nicht überbaut ausgewiesen. Die Reserven an unüberbautem Wohngebiet betru- gen zu jenem Zeitpunkt - d.h. 10 Jahre nach Inkrafttreten des alten Zonenplans - demnach immer noch ein Drittel der gesamten Wohnzonenfläche. Mit der Ortsplanungsrevision vom 7. Juni 1998 reduzierte die Gemeinde auf Vorgabe der Regie- rung diese Reserve von 21,41 auf 17,9 ha. Diese Rückzonungen wurden hauptsächlich zwischen den Ortsteilen Acletta und Sax/Funs vorgenommen, wo die Parzelle des Beschwerdeführers liegt. cc) Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die Praxis der Regierung des Kantons Graubünden ab. Danach wird der Bedarf an Bauland nach der sogenannten Trendmethode be- messen, die auf der Extrapolation des durchschnittlichen jährlichen Baulandverbrauchs der letzten 15 bis 25 Jahre in die Zukunft beruht. Das Bundesgericht hat diese Methode für die Bestimmung des Baulandbedarfs als im Allgemeinen geeig- net bezeichnet (BGE 116 Ia 339 E. 3 b/aa S. 341 f. mit Hin- weisen). Aufgrund dieser Methode ergibt sich für die Gemein- de Disentis/Mustér für die nächsten 15 Jahre ein Wohnlandbe- darf von 12 bis 14 ha. Diese Bedarfsabschätzung erscheint aufgrund der konkreten Umstände als stichhaltig, wie die überzeugenden Ausführungen im Entscheid der Regierung vom 28. Mai 1996 (S. 3 ff.) zeigen; sie wird vom Beschwerdefüh- rer auch nicht in Frage gestellt. Die Gemeinde verfügt nach dem neuen Zonenplan über Wohnzonen-Reserven von 17,9 ha. Da- mit sind diese verglichen mit dem für die nächste Planungs- periode geschätzten Bedarf immer noch zu gross. Der Einwand des Beschwerdeführers, bei der Abschätzung dieses Bedarfs sei noch nicht berücksichtigt, dass in der Zeit vom Mai 1993 bis September 1999 weitere 2,4 ha an Bauzone überbaut worden seien, schlägt schon aus den dargestellten Überlegungen (vgl. vorne E. 4c/aa) nicht durch. Selbst wenn diese Fläche von der genannten Reserve abgezogen wird, beträgt letztere noch 15,5 ha und liegt damit immer noch im Umfang von 1,5 bis 3,5 ha über dem bemessenen Bedarf nach Art. 15 lit. b RPG. dd) Aus der erwähnten Bedarfsabschätzung ergibt sich, dass für die Entwicklung der Gemeinde Disentis/Mustér innerhalb der nächsten Planungsperiode über die im neuen Zonenplan vorgesehenen Wohnzonen hinaus kein weiterer Bedarf nach Art. 15 lit. b RPG besteht. Die in der 1995 beschlosse- nen Zonenplanrevision - und erst recht die im Zonenplan von 1984 - enthaltene Reserve an Wohnzonen war offensichtlich zu gross bemessen. 6.- a) Entgegen seiner Auffassung kann sich der Be- schwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf das Rechtssicher- heitsgebot und den Anspruch auf Planbeständigkeit berufen. aa) Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gibt die Eigentumsgarantie dem Grundeigentümer keinen Anspruch darauf, dass sein Land dauernd in der Zone bleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist (vgl. BGE 116 Ib 185 E. 3c S. 187 mit Hinweisen). Die verfassungsrechtliche Ge- währleistung des Eigentums steht einer nachträglichen Än- derung oder Beschränkung der aus einer bestimmten Zonenein- teilung folgenden Nutzungsmöglichkeit nicht entgegen. Pläne können und müssen geändert werden, wenn die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Abs. 2 RPG). Einerseits müssen Planung und Wirklichkeit wieder in Übereinstimmung gebracht werden. Anderseits kann ein Zonenplan seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Auch das Gebot der Rechtssicherheit verlangt, dass Zonen- ordnungen eine gewisse Beständigkeit aufweisen und daher nur aus gewichtigen Gründen geändert werden. Je kürzer die Zeit zwischen dem Erlass und der Änderung des Planes ist, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, um so gewichtiger müssen die Gründe sein, die für eine Planän- derung sprechen (BGE 113 Ia 444 E. 5b S. 455 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass wie bei jeder Planung zu prüfen ist, ob die angefochtene Zonenplanung durch ausreichende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist, welche gegenüber den entge- genstehenden Interessen überwiegen (BGE 121 I 117 E. 3b S. 120; 107 Ia 35 E. 3a S. 36). bb) Der alte Zonenplan, nach dem das Grundstück Nr. 1'333 noch der Bauzone zugeteilt war, wurde von der Gemeinde am 15. April 1984 erlassen und von der Regierung am 28. Januar 1985 genehmigt. Die umstrittene neue Zonenordnung stammt vom 7. Juni 1998 bzw. vom 23. März 1999. Dazwischen sind demnach rund 14 Jahre verstrichen. Die umstrittene Ortsplanungsrevision liegt damit im Zeitrahmen der von Art. 15 lit. b RPG vorgegebenen Planungsperiode von 15 Jahren, nach der die Zonenplanung zu überarbeiten ist. Das Argument der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit hat daher schon aufgrund des Zeitablaufs keinen Bestand. b) Der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Zonenplan der Gemeinde Disentis/Mustér aus dem Jahre 1984 im Hinblick auf das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Raum- planungsgesetz - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - als bundesrechtskonform erachtet werden müsse, erweist sich als nicht stichhaltig. Daran ändert die seinerzeitige vor- behaltlose Genehmigung durch die Regierung nichts. Die Bau- zone im Zonenplan 1984 war, wie erwähnt, offensichtlich zu gross dimensioniert. Deren Redimensionierung war nach Art. 15 lit. b RPG daher geboten. Die Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses durch die kantonalen Behörden und die Gemeinde Disentis/Mustér verletzt weder die Eigentums- garantie noch das Rechtssicherheitsgebot oder das Willkür- verbot. Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass das öffentliche Interesse an der Schaffung einer gesetzes- konformen Zonenplanung gegenüber dem gegenläufigen Interesse an der Planbeständigkeit überwiegt (BGE 118 Ia 151 E. 5c S. 160 f. mit Hinweisen). 7.- Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die ange- fochtene Zonenordnung verletze das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, weil das Grundeigentum der Bergbahnen Disentis AG im Gebiet Fraissen/Acletta in der Wohnzone belassen, von ihm dagegen ein Sonderopfer verlangt werde. a) Dem Gleichbehandlungsgebot kommt bei Planungs- massnahmen nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Es liegt im Wesen der Ortsplanung, dass Zonen gebildet und abgegrenzt werden müssen, wobei Grundstücke ähnlicher Art bau- und zonenrechtlich unter Umständen verschieden behandelt werden müssen. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügt, dass eine Planung sachlich vertretbar, d.h. nicht willkür- lich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (BGE 121 I 245 E. 6e/bb S. 249 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang zudem eine gewisse Zurückhaltung zu üben und darf nicht in das planerische Ermessen der kantonalen und kommunalen Be- hörden eingreifen. b) Der planerische Grund, weshalb das Gebiet Frais- sen in der Bauzone belassen wird, besteht gemäss den kanto- nalen Instanzen darin, dass auf diese Weise der südliche Siedlungsbereich von Acletta arrondiert werden kann. Aus der Bauzone ausgezont werden die Grundstücke im Zwischenbereich der Ortsteile Acletta und Sax/Funs, wo die Parzelle des Be- schwerdeführers liegt. Damit wird das bauliche Zusammenwach- sen dieser Fraktionen unterbunden. Diese planerische Überle- gung ist im Lichte der angerufenen verfassungsmässigen Rech- te nicht zu beanstanden. Auch das Argument des Beschwerde- führers, wonach seine Parzelle dem Dorfzentrum von Disentis näher gelegen sei als die Wohnzone in Fraissen, ist nicht von Bedeutung. Da beide Gebiete zum Ortsteil Acletta gehören ist nicht deren Bezug zum Ortskern von Disentis/Mustér, son- dern vielmehr der Bezug zu dieser Fraktion massgebend. Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit dem neuen Zonenplan nicht nur die Parzelle des Be- schwerdeführers, sondern auch verschiedene Grundstücke der Bergbahnen Disentis AG in der Nachbarschaft der Parzelle Nr. 1333 - im Gebiet zwischen Acletta und Sax/Funs - im Umfang von rund 3,2 ha ebenfalls nicht mehr der Bauzone zugewiesen worden sind. Von einem planerischen Sonderopfer des Beschwerdeführers kann daher nicht gesprochen werden. 8.- Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, dass das umstrittene Grundstück bereits vollständig erschlossen sei. Der Umstand, dass Land als voll erschlossen anzuse- hen ist, begründet weder aufgrund der Eigentumsgarantie noch der aus Art. 4 aBV folgenden Rechte einen Anspruch auf Zu- weisung zur Bauzone (BGE 107 Ia 240 E. 3b S. 243). Müssten sämtliche erschlossenen Grundstücke der Bauzone zugewiesen werden, wäre eine sinnvolle Ortsplanung zum Vornherein aus- geschlossen. Die Erschliessung ist nur ein, und dazu oft wenig gewichtiges Argument für eine Zuteilung zum Baugebiet (BGE 113 Ia 444 E. 4bd S. 449). Da stichhaltige Gründe für die Zuweisung des Grundstückes zu einer Nichtbauzone spre- chen, kommt den Erschliessungsverhältnissen keine entschei- dende Bedeutung zu. 9.- Schliesslich bringt der Beschwerdeführer verschie- dene subjektive Gesichtspunkte - die ihm im Zusammenhang mit dem umstrittenen Grundstück erwachsenen Kosten sowie das Ar- gument, dass er keine Spekulation betreibe - vor. Diese Hin- weise sind aus der Sicht des Beschwerdeführers zwar ver- ständlich. Massgebend sind bei der Interessenabwägung jedoch objektive, übergeordnete und nicht nur auf einzelne Parzel- len oder Personen bezogene Anforderungen (vgl. BGE 113 Ia 444 E. 4bd S. 449). Diesen individuellen Aspekten kann daher im vorliegenden Fall keine Rechnung getragen werden. Einzelne vom Beschwerdeführer kritisierte unter- geordnete Versehen im angefochtenen Urteil begründen einer- seits keine Grundrechtsverstösse und sind anderseits auch ohne Einfluss auf den Ausgang des kantonalen Verfahrens. 10.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid keine verfassungsmässigen Rechte des Beschwerde- führers verletzt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfah- rens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die durch einen Anwalt vertretene Gemeinde Disentis/Mustér hat er für das bundesge- richtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Der Beschwerdeführer hat die Gemeinde Disentis/ Mustér für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Poli- tischen Gemeinde Disentis/Mustér sowie der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 4, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 6. März 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: