Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.645/1999
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1P.645/1999/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                        23. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Féraud, Jacot-Guillarmod, Catenazzi und
Gerichtsschreiberin Widmer.

                         ---------

                         In Sachen

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Guido Ehrler, Rebgasse 1, Postfach 145, Basel,

                           gegen

Kanton  B e r n, vertreten durch die Gesundheits- und
Fürsorgedirektion,
Verwaltungsgericht des Kantons  B e r n, Verwaltungsrecht-
liche Abteilung,

                         betreffend
             persönliche Freiheit, Art. 8 EMRK
             (Zwangsmedikation und Isolierung),

hat sich ergeben:

     A.- S.________, geboren am 21. Juli 1977, wurde vom
18. Februar bis zum 18. März 1997 wegen schwer wahnhaft-de-
liranten Zuständen verbunden mit Polytoxikomanie in der
Klinik Waldau der psychiatrischen Universitätsklinik Bern
behandelt. Am 5. Oktober 1997 wurde er gestützt auf einen
fürsorgerischen Freiheitsentzug wegen Selbstgefährdung und
Behandlungsbedürftigkeit erneut in die Klinik eingewiesen.
Der Regierungsstatthalter II von Bern ordnete am 14. Oktober
1997 für vorläufig sechs Wochen die stationäre Begutachtung
von S.________ an. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs
wurde von der kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen am 23. Oktober 1997 abgewiesen. In ei-
nem Gutachten vom 11. November 1997 gelangten die Ärzte zum
Schluss, dass S.________ an einer schizophrenen Psychose
leide. Zudem könne die Diagnose einer Polytoxikomanie ein-
schliesslich Missbrauchs von LSD, Ecstasy, Kokain und
Cannabis gestellt werden. Aufgrund der Hartnäckigkeit der
Symptomatik, zu der die Krankheitsuneinsichtigkeit und Be-
handlungsunwilligkeit gehörten, müsse mit einem langjährigen
Krankheitsverlauf gerechnet werden. Da der Drogenkonsum
einen Zusammenhang zur psychotischen Dekompensation von
S.________ aufweise, müsse bei der Therapie besonderer Wert
auf Drogenfreiheit gelegt werden. Am 18. November 1997 ver-
fügte der Regierungsstatthalter, S.________ sei für unbe-
stimmte Zeit in der Klinik zurückzubehalten.

        Am 2. Januar 1998 entwich S.________ während eines
Spaziergangs aus der Klinik, kehrte jedoch am Abend des
5. Januar 1998 aus eigenem Antrieb dorthin zurück. Am

folgenden Tag wurde er in die Akutstation und kurze Zeit
später ins Isolierzimmer verlegt, wo er zur Einnahme von Me-
dikamenten gezwungen wurde. Am 8. Januar 1998 forderte der
Verein "Psychex" die Klinik schriftlich auf, S.________ aus
dem Isolierzimmer zu entlassen und die Zwangsmedikation ein-
zustellen. Die Klinik antwortete darauf mit Schreiben vom
9. Januar 1998, dass die entsprechenden Vorbereitungen ge-
troffen würden.

        Am 14. Januar 1998 beschwerte sich der inzwischen
anwaltlich vertretene S.________ bei der Gesundheits- und
Fürsorgedirektion des Kantons Bern gegen die Klinik und be-
antragte die Feststellung, dass die Zwangsmedikation und die
Einschliessung im Isolierzimmer verfassungswidrig seien;
gleichzeitig ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen
und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am
17. Januar 1998 durfte S.________ das Isolierzimmer verlas-
sen. Das von ihm gestellte Gesuch um Entlassung aus der
Klinik wurde von der kantonalen Rekurskommission für fürsor-
gerische Freiheitsentziehungen am 28. Januar 1998 in zweiter
Instanz abgewiesen.

        Die kantonale Gesundheits- und Fürsorgedirektion
trat am 9. Februar 1998 auf das Gesuch um Erlass vorsorgli-
cher Massnahmen nicht ein und wies den Antrag auf unent-
geltliche Rechtspflege wegen materieller Aussichtslosigkeit
der Beschwerde vom 14. Januar 1998 ab; in der Sache selbst
fällte sie keinen Entscheid. Gegen die Nichtgewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beschwerte sich S.________ beim
kantonalen Verwaltungsgericht, wobei er auch für dieses Ver-
fahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragte. Das Ver-
waltungsgericht wies die Beschwerde sowie den prozessualen
Antrag am 21. April 1998 ab.

     B.- Die am 25. Mai 1998 von S.________ wegen verfas-
sungswidriger Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechts-
pflege erhobene staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bun-
desgericht am 23. September 1998 gut, soweit es darauf ein-
trat, und hob den verwaltungsgerichtlichen Entscheid auf
(Verfahren 1P.337/1998; BGE 124 I 304 ff.). In der Folge
wurde S.________ für das kantonale Verfahren die unentgelt-
liche Rechtspflege gewährt. Am 12. April 1999 wies die Ge-
sundheits- und Fürsorgedirektion die Beschwerde ab, mit
welcher die Feststellung beantragt worden war, dass die
Zwangsmedikation und die Einschliessung im Isolierzimmer
verfassungswidrig gewesen seien. Gegen diesen Entscheid
wehrte sich S.________ beim Verwaltungsgericht, das die
Beschwerde am 27. September 1999 teilweise guthiess und
feststellte, dass die gegenüber S.________ vom 6. bis
17. Januar 1998 erfolgten Zwangsmassnahmen ab dem 8. Januar
1998 unzulässig gewesen seien.

     C.- S.________ hat gegen das verwaltungsgerichtliche
Urteil staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht er-
hoben und beantragt, es sei in teilweiser Aufhebung von
Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass
auch die am 6. und 7. Januar 1998 stattgefundene Zwangsme-
dikation und Isolierung verfassungswidrig gewesen sei. Für
das Verfahren vor Bundesgericht ersucht S.________ um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege.

        Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Stel-
lungnahme die Abweisung der Beschwerde. Die Gesundheits- und
Fürsorgedirektion hat auf eine Vernehmlassung stillschwei-
gend verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit
freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE
125 I 14 E. 2a; 125 III 461 E. 2 mit Hinweisen).

        b) Angefochten ist die in einem kantonal letztin-
stanzlichen Urteil getroffene Feststellung, wonach die am
6. und 7. Januar 1998 gegenüber dem Beschwerdeführer vorge-
nommene Zwangsbehandlung zulässig gewesen sei. Unter dem Ge-
sichtswinkel von Art. 88 OG stellt sich die Frage, ob der
Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Behand-
lung seiner Beschwerde hat, nachdem er vor dem Einreichen
der staatsrechtlichen Beschwerde aus der Klinik entlassen
wurde und insofern kein aktuelles praktisches Interesse an
einer Entscheidung mehr besteht. Das Bundesgericht prüft Be-
schwerden trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interes-
ses in materieller Hinsicht dann, wenn sich die aufgeworfe-
nen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen können und an ihrer Beantwortung wegen ihrer
grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches In-
teresse besteht; weiter wird vorausgesetzt, dass diese Fra-
gen im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsgerichtlich
überprüft werden könnten (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 f.; 124
I 231 E. 1b, je mit Hinweisen). Eine solche Situation ist
hier gegeben. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

     2.- a) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Ent-
scheid ausgeführt, bei den zwischen dem 6. und 17. Januar
1998 vorgenommenen Zwangsmassnahmen handle es sich um schwe-
re Eingriffe in die persönliche Freiheit des Beschwerdefüh-

rers, die grundsätzlich einer klaren und ausdrücklichen Re-
gelung in einem formellen Gesetz bedürften. Angesichts des
Umstands, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 397a
ZGB aus fürsorgerischen Gründen bereits die Freiheit entzo-
gen worden sei und dieser sich zur Klinik in einem besonde-
ren Rechtsverhältnis befunden habe, sei es allerdings frag-
lich, ob nicht in analoger Übertragung der Rechtsprechung
zur Regelung der Art und Weise des Strafvollzugs davon aus-
gegangen werden könne, dass ein Gesetz im materiellen Sinn
für die erfolgten Zwangsmassnahmen eine ausreichende Rechts-
grundlage bilde. Art. 16 Abs. 2 des bernischen Dekrets über
die Rechte und Pflichten der Patientinnen und der Patienten
in öffentlichen Spitälern vom 14. Februar 1989 (Patienten-
dekret [PatD]), der eine solche materielle gesetzliche
Grundlage darstelle, sehe vor, dass die Ärzte bei vorüberge-
hend oder dauernd urteilsunfähigen Personen nach pflichtge-
mässem Ermessen handeln und dabei die objektiven Interessen
und den mutmasslichen Willen der Patienten berücksichtigen,
wobei grosse und risikoreiche Eingriffe nur durchzuführen
seien, wenn eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für
Leben und Gesundheit vorliege. Letztlich könne jedoch offen
bleiben, ob die Isolierung und Zwangsmedikation eine formel-
le gesetzliche Grundlage voraussetzten, da es in Anbetracht
der Schwere dieser Eingriffe ohnehin am weiteren Erfordernis
der Bestimmtheit und Klarheit der einschlägigen Rechtsnorm
fehle, nachdem in Art. 16 Abs. 2 PatD Zwangsmassnahmen - und
mithin dem Willen des Patienten widersprechende Handlungen -
nicht ausdrücklich erwähnt seien. Demnach weise das berni-
sche Recht keine gesetzliche Grundlage für Zwangsbehandlun-
gen in öffentlichen psychiatrischen Kliniken auf.

        Ausnahmsweise könne die polizeiliche Generalklausel
die gesetzliche Grundlage ersetzen, wenn sich ein fundamen-
tales Rechtsgut in derart schwerer und direkter Gefahr be-
fände, dass es nur durch einen sofortigen behördlichen Ein-

griff zu retten sei. Gefährdungslagen im psychiatrischen An-
staltsverhältnis, welche die Isolation oder Zwangsmedikation
indizieren könnten, seien zwar an sich typisch und einer ge-
setzlichen Regelung zugänglich; dennoch müsse auf die poli-
zeiliche Generalklausel abgestellt werden, wenn im Falle
einer unmittelbaren Gefährdung von Leib und Leben keine
Rechtsgrundlage zum Eingreifen vorhanden sei. Eine solche
Notfallsituation habe vorgelegen, als der Beschwerdeführer
am 5. Januar 1998, rund drei Tage nachdem er bei einem Spa-
ziergang entwichen war, in die Klinik zurückgekehrt sei.
Aufgrund des damaligen angetriebenen Zustands des Beschwer-
deführers müsse immerhin für den 6. und 7. Januar 1998 an-
genommen werden, er habe sowohl sich selbst als auch Leib
und Leben Dritter akut gefährdet. Für den Zeitraum vom
8. bis zum 17. Januar 1998 sei es aufgrund der knappen Aus-
sagen der Krankengeschichte über den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers indessen nicht möglich, die Notwendigkeit
der erfolgten Zwangsmassnahmen zu beurteilen; insofern er-
weise sich die Beschwerde als begründet.

        b) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des
Grundrechts der persönlichen Freiheit sowie des in Art. 8
Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat-
und Familienlebens, weil er am 6. Januar 1998, bald nach
seiner freiwillig erfolgten Rückkehr in die Klinik, ins
Isolierzimmer gesperrt und zur Medikamenteneinnahme gezwun-
gen worden sei, ohne dass diese Massnahmen rechtlich abge-
stützt und unter den konkreten Umständen notwendig gewesen
wären. Er macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwal-
tungsgerichts seien sämtliche in der Zeit vom 6. bis zum
17. Januar 1998 erfolgten Zwangsmassnahmen unzulässig gewe-
sen, mithin auch jene vom 6. und 7. Januar 1998. Der Be-
schwerdeführer sieht in der polizeilichen Generalklausel
keine ausreichende Rechtsgrundlage für die an diesen Tagen
an ihm vorgenommene Zwangsbehandlung, da Gefährdungen in der

Art, wie sie die Ärzte bei ihm vermutet hätten, durchaus
vorhersehbar seien und deshalb vom bernischen Gesetzgeber
schon längst hätten geregelt werden können. Der Beschwerde-
führer erachtet die polizeiliche Generalklausel zudem nicht
als ausreichende gesetzliche Grundlage für die Beschränkung
des Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens
nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK, da sie die Voraussetzungen nicht
erfülle, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
an eine direkt auf den Bürger anwendbare Rechtsgrundlage
stelle. Weiter erblickt der Beschwerdeführer in den bean-
standeten Eingriffen einen Verstoss gegen das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip, weil er im fraglichen Zeitraum weder
sich selbst noch Dritte gefährdet habe. Aus der Krankenge-
schichte gehe lediglich hervor, dass sich sein psychotisches
Erleben zu stark reaktiviert habe und er verbal aggressiv
und fast tätlich geworden sei, was nur teilweise zutreffe
und im Übrigen die erheblichen Eingriffe nicht rechtfertige;
berücksichtigt werden müsse nämlich in diesem Zusammenhang
auch, dass er über die Verlegung auf die Akutstation erbost
gewesen sei und sie als Strafe für das knappe Nichteinhalten
der von der Klinik generell tolerierten Entfernungsfrist von
drei Tagen betrachtet habe. Unverhältnismässig sei auch,
dass neben der zwangsweisen Medikamentenverabreichung die
Isolierung aufrechterhalten worden sei: Die Medikamente
hätten ihn in einen derart schläfrigen und müden Zustand
versetzt, dass für eine zusätzliche Reizabschirmung kein
Bedarf bestanden habe.

     3.- a) Das ungeschriebene verfassungsmässige Recht der
persönlichen Freiheit, das in der am 1. Januar 2000 in Kraft
getretenen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) aus-
drücklich in Art. 10 und - hinsichtlich des Schutzes der
Menschenwürde - auch in Art. 7 gewährleistet ist, beinhaltet
insbesondere das Recht auf körperliche und geistige Unver-

sehrtheit, auf Bewegungsfreiheit und Wahrung der Würde des
Menschen sowie auf alle Freiheiten, die elementare Erschei-
nungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen (BGE 124
I 336 E. 4a, 40 E. 3a mit zahlreichen Hinweisen). Das Recht
auf persönliche Freiheit gilt indessen, wie die übrigen
Freiheitsrechte, nicht absolut. Einschränkungen sind zuläs-
sig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind; zu-
dem dürfen sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beein-
trächtigen, das heisst, dieses darf weder völlig unterdrückt
noch seines Gehalts als Institution der Rechtsordnung ent-
leert werden (BGE 125 I 369 E. 5d S. 379 mit Hinweisen; vgl.
Art. 5 und 36 BV). Der Schutzbereich der persönlichen Frei-
heit samt ihren Ausprägungen sowie die Grenzen der Zulässig-
keit von Eingriffen sind jeweils im Einzelfall - angesichts
der Art und Intensität der Beeinträchtigung sowie im Hin-
blick auf eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des
Betroffenen - zu konkretisieren (zum Ganzen: BGE 124 I 176
E. 5a, 85 E. 2a, 80 E. 2c; 123 I 221 E. I/4 S. 226; 122
I 360 E. 5b/aa S. 363; 120 Ia 147 E. 2b S. 150).

        Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK, wonach jedermann Anspruch auf Achtung seines
Privatlebens hat. Diese Garantie geht im hier zu beurteilen-
den Bereich nicht über die verfassungsmässig gewährleistete
persönliche Freiheit hinaus (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 7. Oktober 1992 i.S. M., E. 4b [publ. in ZBl 94/1993
S. 504 ff. und EuGRZ 1993 S. 396 ff.]). Nach Art. 8 EMRK
sind Eingriffe in das Privatleben zulässig, wenn sie gesetz-
lich vorgesehen sind und Massnahmen darstellen, die in einer
demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Ruhe
und Ordnung, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinde-
rung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit
und der Moral oder den Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig sind.

        b) Die am Beschwerdeführer durchgeführten medizini-
schen Zwangsmassnahmen, insbesondere die Verabreichung von
Psychopharmaka, stellen aufgrund der damit verbundenen star-
ken Veränderung des geistigen und körperlichen Zustands
schwere Eingriffe in seine persönliche Freiheit dar. Auf-
grund ihrer tiefgreifenden Auswirkungen betreffen sie den
Kerngehalt dieses Grundrechts (BGE 124 I 304 E. 4b S. 309;
vgl. auch BGE 109 Ia 273 E. 7 S. 288 ff.). Dieser ist indes-
sen, wie vorliegend, dann nicht verletzt, wenn die Zwangsbe-
handlung zu Heilzwecken vorgenommen wurde (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 7. Oktober 1992 i.S. M., E. 5a mit Hin-
weisen [publ. in ZBl 94/1993 S. 504 ff. und EuGRZ 1993
S. 396 ff.]). Im Zusammenhang mit ärztlichen Eingriffen in
Spitälern ist unter dem Gesichtswinkel der persönlichen
Freiheit davon auszugehen, dass es dem Arzt gestützt auf das
mit dem Spitaleintritt des Patienten entstandene Rechtsver-
hältnis grundsätzlich nicht erlaubt ist, ohne eingehende
Aufklärung und ohne Einverständnis des Patienten einen medi-
zinischen Eingriff vorzunehmen. Der Anspruch auf vorherige
Information und auf Einholung des Einverständnisses folgt
direkt aus der persönlichen Freiheit (BGE 114 Ia 350 E. 6
S. 358 f.).

        Das Bundesgericht prüft angesichts der Schwere des
Eingriffs nicht nur hinsichtlich des öffentlichen Interesses
und der Verhältnismässigkeit, sondern auch in Bezug auf die
gesetzliche Grundlage mit freier Kognition, ob die Zwangs-
massnahmen verfassungskonform sind (BGE 125 I 257 E. 3a; 124
I 80 E. 2c). Welche Beschränkungen unter dem Aspekt des öf-
fentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit zulässig
sind, ist mit Rücksicht auf die dem Wandel unterworfene
ethische Wertordnung und in Anbetracht der sich verändernden
sozialen Verhältnisse zu prüfen (BGE 115 Ia 234 E. 5b S. 248
mit Hinweis). Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und
damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift

das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn die tatsäch-
lichen Feststellungen der kantonalen Instanzen willkürlich
sind (BGE 117 Ia 72 E. 1; zum Willkürbegriff: s. BGE 125
I 166 E. 2a S. 168; 125 II 129 E. 5b S. 134 und 10 E. 3a mit
Hinweisen).

        c) Schwere Eingriffe in Freiheitsrechte, wie sie
vorliegend in Frage stehen (s. vorne E. 3b), bedürfen einer
klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz
(BGE 125 I 257 E. 3a; 124 I 241 E. 2, 40 E. 3b; 123 I 296
E. 3 S. 303, 221 E. I/4a S. 226; zum Erfordernis der ausrei-
chenden Bestimmtheit und der Zugänglichkeit für den Einzel-
nen: BGE 125 I 369 E. 6 S. 379, 361 E. 4a; 124 I 40 E. 3b;
115 Ia 277 E. 7a S. 288; 109 Ia 273 E. 4d S. 282 f. mit Hin-
weisen; zu den entsprechenden Anforderungen nach der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:
s. die in BGE 125 I 369 E. 6 S. 379 f., 316 E. 4a und 122
I 360 E. 5b/cc S. 364 aufgeführten Entscheide; vgl. Frowein/
Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl 1996, Vorbem. zu
Art. 8-11, Rz. 3).

        Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die für-
sorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB), ge-
stützt auf welche der Beschwerdeführer in die Klinik ein-
gewiesen wurde, fallen nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung als gesetzliche Grundlage für die Art und Weise
der Betreuung eines Patienten ausser Betracht; sie beziehen
sich allein auf den Entzug der Bewegungsfreiheit als
solcher. Deshalb sind die Kantone solange für den Erlass
entsprechender Regelungen zuständig, als der Bundesgesetz-
geber dies nicht selber übernommen hat (Art. 3 BV; BGE 125
III 169 E. 3 S. 171 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf
Materialien, Rechtsprechung und Lehre; 118 II 254 E. 6b
S. 262 f.).

        Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil
nach eingehender Prüfung, ob die kantonale Gesundheitsge-
setzgebung für die Möglichkeit medizinischer Zwangseingriffe
eine gesetzliche Grundlage aufweise, zum Schluss gelangt,
der bernische Gesetzgeber habe diese Frage bewusst offen ge-
lassen. Die entsprechenden Erwägungen, in denen sich das
Verwaltungsgericht insbesondere auch mit den Materialien zum
bernischen Patientendekret auseinander setzt, lassen keine
Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage offen. Es muss
deshalb festgestellt werden, dass dem bernischen Recht weder
über die Voraussetzungen noch über die Art und Weise der Be-
treuung und medizinischen Behandlung von Patienten, denen
fürsorgerisch die Freiheit entzogen wurde, eine ausreichende
Regelung entnommen werden kann. Diese rechtliche Situation
erweckt insbesondere angesichts der Schwere der mit medizi-
nischen Zwangsbehandlungen verbundenen Eingriffe in Frei-
heitsrechte grosse Bedenken. Der bernische Gesetzgeber ist
unter diesen Umständen gehalten, umgehend eine entsprechende
rechtliche Grundlage zu schaffen, die den verschiedenen be-
troffenen Interessen ausreichend Rechnung trägt. Wie den zu-
sammen mit der Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts einge-
reichten Unterlagen zu entnehmen ist, sind entsprechende Be-
mühungen im Rahmen der Revision des kantonalen Gesundheits-
gesetzes bereits im Gange.

        d) Diese problematische rechtliche Ausgangslage
führt indessen, wie nachstehend darzulegen ist (s. hinten
E. 4c), nicht ohne weiteres zur Gutheissung der vorliegenden
Beschwerde, zumal diese dem Bundesgericht zum ersten Mal
Anlass gibt, sich mit der bernischen Rechtslage betreffend
medizinisch indizierte Zwangsmassnahmen zu befassen und die
zuständigen Behörden auf die festgestellte Gesetzeslücke
aufmerksam zu machen (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen, in
denen die Anwendung von als verfassungswidrig erkanntem
kantonalem Recht aus besondern Gründen dennoch geschützt

wurde: BGE 112 Ia 311 E. 2c S. 313 f.; 110 Ia 7 E. 6
S. 26 f.; Madeleine Camprubi, Kassation und positive Anord-
nungen bei der staatsrechtlichen Beschwerde, Diss. Zürich
1999, S. 229 ff.).

     4.- a) Das Verwaltungsgericht hat mangels ausreichender
Rechtsgrundlage die vom 8. bis zum 17. Januar 1998 am Be-
schwerdeführer vorgenommenen Eingriffe als unzulässig erach-
tet, hingegen die am 6. und 7. Januar 1998 durchgeführte
Zwangsbehandlung auf die polizeiliche Generalklausel ge-
stützt. Dazu hat es sinngemäss ausgeführt, der Beschwerde-
führer habe aufgrund seiner am 6. Januar 1998 akut ausge-
brochenen Psychose sich selbst und Dritte unmittelbar und
schwer gefährdet, weshalb sich die Vornahme von Zwangsmass-
nahmen zum Schutz von Leib und Leben aufgedrängt habe.

        b) Die polizeiliche Generalklausel, die in Art. 28
Abs. 1 der bernischen Kantonsverfassung erwähnt ist, vermag
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine fehlende
gesetzliche Grundlage zu ersetzen, wenn und soweit die öf-
fentliche Ordnung und fundamentale Rechtsgüter des Staates
oder Privater gegen schwere und zeitlich unmittelbar drohen-
de Gefahren zu schützen sind, die unter den konkreten Um-
ständen nicht anders abgewendet werden können als mit ge-
setzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Mitteln; diese müs-
sen allerdings mit den allgemeinen Prinzipien des Verfas-
sungs- und Verwaltungsrechts, insbesondere dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit, vereinbar sein. Der Anwendungsbereich
der polizeilichen Generalklausel ist auf echte und unvorher-
sehbare Notfälle beschränkt; ihre Anrufung ist grundsätzlich
ausgeschlossen, wenn typische und erkennbare Gefährdungsla-
gen trotz Kenntnis der Problematik nicht normiert wurden
(BGE 121 I 22 E. 4b/aa S. 27 f.; 111 Ia 246 E. 2 und 3a mit
Hinweisen).

        c) Das bernische Recht enthält, wie vorstehend dar-
gelegt (s. vorne E. 3c), keine einschlägige Rechtsgrundlage
für die erfolgten Zwangseingriffe. Die Anwendung der poli-
zeilichen Generalklausel erweist sich hier einerseits des-
halb als heikel, weil Gefährdungslagen im psychiatrischen
Anstaltsverhältnis der hier vorliegenden Art an sich typisch
und einer gesetzlichen Regelung zugänglich sind. Anderer-
seits gilt es aber die besonderen Umstände dieser Angelegen-
heit zu berücksichtigen. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer, nachdem er sich während drei Tagen von
der Klinik ferngehalten hatte, am 5. Januar 1998 selbständig
in diese zurückkehrte, wobei er - laut dem Eintrag in der
Krankengeschichte vom 6. Januar 1998 - "völlig bekifft und
distanzlos" gewesen sei. Sein Zustand wurde dabei auf die in
den vorangehenden Tagen unterbliebene Medikamenteneinnahme
und einen hohen Cannabiskonsum zurückgeführt. Der Beschwer-
deführer soll laut der Krankengeschichte an der Morgenver-
sammlung vom 6. Januar 1998 den Cannabiskonsum verherrlicht
und in der Folge die Medikamenteneinnahme verweigert haben.
Weiter soll er in Missachtung der Stationsordnung laut Musik
gehört und verbal aggressiv auf sein Umfeld reagiert haben,
wobei er über die eigenen Fähigkeiten und Rechte zunehmend
wahnhafte Vorstellungen entwickelt habe. Ein paar Abschnitte
tiefer ist in der Krankengeschichte unter dem Eintrag vom
6. Januar 1998 vermerkt, das Verhalten des Beschwerdeführers
sei nun zu aggressiv geworden, sein psychotisches Erleben
werde zu stark reaktiviert, weshalb sich eine Reizabschir-
mung und eine Medikation umgehend aufdrängten. Der Beschwer-
deführer bestreitet das in der Krankengeschichte beschriebe-
ne Verhalten in den wesentlichen Zügen nicht. Insgesamt kann
aus den Akten gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer
die Klinik aufsuchte, weil er dringend fremde Hilfe benötig-
te. Am 6. Januar 1998 sahen sich die zuständigen Ärzte ange-
sichts ihrer Pflicht, in Notfällen Beistand zu leisten
(Art. 27 Abs. 1 des bernischen Gesundheitsgesetzes vom
2. Dezember 1984 [GesG]), vor die schwierige Aufgabe ge-

stellt, einerseits den zunehmend aggressiver werdenden Be-
schwerdeführer in Respektierung seines Willens zu betreuen,
andererseits das Klinikpersonal vor der von ihm ausgehenden
Gefährdung zu schützen. Unter diesen Umständen schien die
Vornahme einer medizinischen Zwangsbehandlung, mit welcher
der Beschwerdeführer zugleich beruhigt und therapiert werden
sollte, der Situation am besten gerecht zu werden. Das bean-
standete ärztliche Vorgehen erweist sich demnach trotz feh-
lender Rechtsgrundlage nicht als verfassungswidrig, soweit
es in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zum Schutz von Leib
und Leben erforderlich war (zum Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit s. unten E. 5).

     5.- a) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend,
die ihm verabreichten Medikamente hätten sich zur Behandlung
der Psychose nicht geeignet, sondern in erster Linie be-
zweckt, ihn ruhigzustellen, was im Übrigen mangels Gefähr-
dung von Drittpersonen gar nicht notwendig gewesen sei. Zu-
dem sei es unverhältnismässig gewesen, ihn neben der Zwangs-
medikation zu isolieren; ein Bedarf für eine zusätzliche
Reizabschirmung habe nicht bestanden.

        Nachdem das Verwaltungsgericht die vom 8. bis zum
17. Januar 1998 erfolgte Zwangsbehandlung als unzulässig
erachtet hat, weil für diesen Zeitraum in der Krankenge-
schichte Hinweise auf eine akute Fremd- oder Eigengefährdung
fehlten, stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit nur
für die am 6. und 7. Januar 1998 vorgenommene Medikation und
Isolation.

        b) Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismäs-
sigkeit verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Er-
reichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse lie-
genden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumut-

bar sein müssen. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann
unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere An-
ordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff
darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller
Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 124
I 40 E. 3e S. 44 f.; 118 Ia 427 E. 7a S. 439, mit Hinwei-
sen). Obwohl sich das Prinzip der Verhältnismässigkeit aus
der Verfassung ergibt, kann es jeweils nur zusammen mit
einem besonderen Grundrecht wie hier der persönlichen Frei-
heit geltend gemacht werden (BGE 124 I 40 E. 3e S. 45; 122
I 279 E. 2e/ee S. 287 f. mit Hinweisen; vgl. BBl 1997
S. 133, zu Art. 5 BV).

        c) Wie aus den ärztlichen Akten, insbesondere den
Einträgen in der Krankengeschichte hervorgeht, musste der
Beschwerdeführer schon im Oktober 1997 wegen aggressiven
Impulsdurchbrüchen - im Rahmen derer es tatsächlich zu Ge-
waltanwendungen gegenüber dem Klinikpersonal kam - sowie
wegen Angetriebenheit und Verweigerung der Medikamentenein-
nahme zwangsbehandelt werden. Entsprechende Erfahrungen zei-
gen die grundsätzliche Schwierigkeit des sachlich und zeit-
lich angemessenen ärztlichen Einschreitens auf. Dem Eintrag
vom 6. Januar 1998 zufolge, in dem auf das aufkommende ag-
gressive Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Hinter-
gründe hingewiesen wird (vgl. vorne E. 4c), durfte das Kli-
nikpersonal auf eine akute Fremdgefährdung schliessen und
sich zu schnellem Eingreifen veranlasst sehen.

        Was die beanstandete Behandlungsmethode betrifft,
so ist sowohl hinsichtlich der Medikamentenabgabe als auch
der damit kombinierten Isolierung auf die am 26. Juni 1999
dem Verwaltungsgericht eingereichte Stellungnahme der Klinik
zu verweisen. Dr. A.________, der den Beschwerdeführer da-

mals mitbetreute, legt darin unter Bezugnahme auf verschie-
dene Textstellen einschlägiger medizinischer Fachliteratur
dar, welche Medikamente bei maniform-angetriebenen schizo-
phrenen Krankheitsbildern, bei denen zusätzlich eine psycho-
tische Symptomatik in Form von Halluzinationen, Ichstörun-
gen, formalen Denkstörungen oder, wie es beim Beschwerde-
führer der Fall gewesen sei, von Wahnerleben vorliege, in
der Regel abgegeben werden. In Bezug auf die Verbindung von
Isolation und Zwangsmedikation führt der Arzt aus, es wäre
inhuman gewesen, einen angetriebenen, unter starkem Bewe-
gungsdrang stehenden Patienten ohne eine beruhigende Medi-
kation in ein Zimmer einzuschliessen oder im Bett zu fixie-
ren.

        Gestützt auf die Krankengeschichte sowie die er-
wähnten Ausführungen von Dr. A.________ darf davon ausge-
gangen werden, dass die am 6. und 7. Januar 1998 medika-
mentös und räumlich erfolgte Reizabschirmung des Beschwer-
deführers angesichts der Intensität seines akut angetriebe-
nen und impulsiven Zustands sowie der damit einhergehenden
Fremdgefährdung sachgerecht war und jedenfalls während der
fraglichen zwei Tage ohne Verletzung des Verhältnismässig-
keitsprinzips aufrechterhalten werden durfte.

     6.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die am
6. und 7. Januar 1998 am Beschwerdeführer vorgenommene
Zwangsbehandlung nicht gegen verfassungsmässige Rechte ver-
stösst. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

        Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Ver-
fahren kann entsprochen werden (Art. 152 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt:

        a) Es werden keine Kosten erhoben;

        b) Rechtsanwalt Guido Ehrler, Basel, wird als amt-
licher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das
bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit
Fr. 1'500.-- entschädigt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton
Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwal-
tungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 23. Mai 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: