Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.631/1999
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1999
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1999


1P.631/1999/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      26. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Forster.

                         ---------

                         In Sachen

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Peter Gubelmann, Pestalozzistrasse 24, Postfach 234, Zürich,

                           gegen

Polizeirichteramt der Stadt  Z ü r i c h,
Bezirksgericht  Z ü r i c h, Einzelrichter in Strafsachen,
Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons  Z ü r i c h,

                         betreffend
              Strafverfahren, Beweiswürdigung,

hat sich ergeben:

     A.- Am 19. März 1997 ereignete sich (um ca. 18.10 Uhr)
auf der Talstrasse in Zürich, auf der Höhe des Hotels "Baur
au Lac", ein Verkehrsunfall. S.________ wurde beim Überque-
ren des Fussgängerstreifens von der Fahrzeuglenkerin
B.________ angefahren und verletzt.

     B.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich warf
S.________ vor, er habe den Fussgängerstreifen überraschend
betreten und sein Vortrittsrecht erzwungen. Es verfügte am
3. Juni 1997 eine Busse von Fr. 30.-- gegen ihn. Dagegen
erhob der Gebüsste Einsprache, worauf der Einzelrichter in
Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich S.________ am
11. Juni 1998 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90
Ziff. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SVG und Art. 47
Abs. 2 VRV) schuldig sprach und die Geldbusse bestätigte.
Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Ober-
gericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss
vom 29. September 1999 ab, soweit es darauf eintrat.

     C.- Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte
S.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Okto-
ber 1999 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung
von Art. 4 aBV (willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz
"in dubio pro reo") und beantragt die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheides.

        Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt
die Abweisung der Beschwerde, während das Bezirksgericht
Zürich (Einzelrichter in Strafsachen) und das Obergericht
des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich
verzichtet haben.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen
Instanzen seien zu Unrecht von den gutachterlichen Fest-
stellungen des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei
Zürich abgewichen. In tatsächlicher Hinsicht hätten sie er-
wogen, das Unfallfahrzeug habe sich zum Zeitpunkt, als der
Beschwerdeführer den Fussgängerstreifen betrat, in einer
Entfernung von 26 m befunden und sich mit einer Geschwindig-
keit von 50 km/h genähert. Demgegenüber habe das Gutachten
"eine Distanz von 49 m und eine Geschwindigkeit von 48 km/h
errechnet". Die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen sei
daher willkürlich und verletze, da nicht von dem für den
Beschwerdeführer günstigsten Sachverhalt ausgegangen werde,
den Grundsatz "in dubio pro reo".

     2.- a) Seit 1. Januar 2000 ist nicht mehr die alte
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
29. Mai 1874 (aBV) sondern die neue Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) in Kraft (Bundesbeschluss vom 28. Sep-
tember 1999, AS 1999 2555, BBl 1999 7922).

        b) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2
EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen
Verurteilung als unschuldig. Nach ständiger Praxis wurde die
auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime "in dubio pro
reo" bisher direkt aus Art. 4 aBV abgeleitet (BGE 124 IV 86
E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35 mit Hinweisen).

        aa) Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären
darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdi-

gungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld
des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss ab-
strakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil sol-
che immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver-
langt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a
S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37).

        bb) Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswür-
digung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkür-
prüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrich-
ter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver
Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erheb-
liche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an
dessen Schuld fortbestanden (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38 mit
Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine will-
kürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn
der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und
darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise
richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in
einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und
Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger
Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzei-
gen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfas-
sung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offen-
sichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76 mit
Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisheri-
gen Praxis zu Art. 4 aBV liegt nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli-
chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208
E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).

     3.- a) Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, ge-
stützt auf das technische Unfallgutachten des Wissenschaftli-
chen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 23. März 1998 sei
"wissenschaftlich erstellt, dass sich das Fahrzeug B.________
49 m vom Fussgängerstreifen entfernt" befunden habe, "als der
Beschwerdeführer den Fussgängerstreifen betrat".

        Den Akten ist Folgendes zu entnehmen: Aus techni-
schen Erfahrungsdaten ermittelte der Unfallexperte Dr. Rolf
Halonbrenner, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem
Betreten des Fussgängerstreifens und der Kollision während
"ca. 2,7 bis 3,7 Sekunden, möglicherweise auch nur min-
destens 2,2 Sekunden" auf dem Fussgängerstreifen fortbe-
wegt habe. Aus der Länge der vorgefundenen Bremsspur er-
rechnete der Experte eine Fahrzeuggeschwindigkeit von
"ca. 42 - 48 km/h". Ein mit dieser Geschwindigkeit sich
fortbewegendes Fahrzeug lege im errechneten Zeitraum
(zwischen Betreten des Fussgängerstreifens und Kollision)
"ca. 26 - 49 m" zurück.

        Der Gutachter hat die fragliche Distanz somit
nicht auf mindestens 49 m berechnet. Vielmehr war es ledig-
lich möglich, die Entfernung in einer Bandbreite zwischen
(minimal) ca. 26 m und (maximal) ca. 49 m festzulegen. Der
Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Instanzen
hätten den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, indem sie
nicht von der für ihn günstigsten Variante ausgegangen
seien, nämlich einer Entfernung von 49 m.

        b) Als Beweiswürdigungsregel verlangt die Maxime
"in dubio pro reo", dass der Richter nach Berücksichtigung
sämtlicher entscheidrelevanter Beweisergebnisse von der für
den Angeschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante aus-
geht, sofern sich erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel an der ungünstigeren Variante aufdrängen (BGE 120 Ia
31 E. 2d S. 38 mit Hinweisen). Die Maxime verlangt hingegen

nicht, dass der Richter jeweils zum Vornherein nur jene Be-
weismittel berücksichtigen dürfte, welche zu Gunsten der für
den Angeschuldigten günstigeren Sachverhaltshypothese spre-
chen. Falls weitere Beweisergebnisse vorliegen, welche sach-
lich vertretbare Rückschlüsse auf einen ungünstigeren Sach-
verhalt erlauben, darf der Richter vielmehr auch diese Be-
weisergebnisse mitberücksichtigen.

        c) Um die massgebliche Entfernung - innerhalb der
vom Experten berechneten Toleranzbreite zwischen ca. 26 und
ca. 49 m - noch präziser zu ermitteln, haben die kantonalen
Instanzen auf weitere Beweisresultate abgestellt.

        Der Beschwerdeführer hat vor dem Einzelrichter wie
folgt ausgesagt: Er habe unter dem Vordach des Hotels "Baur
au Lac" darauf gewartet, den Fussgängerstreifen überqueren
zu können. Auf der näherliegenden Fahrbahnhälfte (Richtung
See) habe sich eine Kolonne gebildet, da die Ampel für die
Fahrzeuge auf rot gestanden sei. Nach etwa einer Minute habe
der Fahrzeuglenker, der in der Kolonne vor dem Fussgänger-
streifen gewartet habe, dem Beschwerdeführer ein Zeichen zum
Überqueren der Strasse gegeben. Der Beschwerdeführer habe
- unter dem Vordach stehend - zuerst nach rechts und dann
nach links geschaut. Links habe ihm der Lenker des stehenden
Fahrzeuges das erwähnte Zeichen gegeben. Daraufhin habe er
nochmals nach rechts geschaut. Rechts habe er in einer Ent-
fernung von "an die 40 Meter" das von B.________ gesteuerte
herannahende Fahrzeug erblickt. "Gleichzeitig" als er
"nach rechts schaute", sei er Richtung Fussgängerstreifen
"gestartet". Beim Überqueren des Fussgängerstreifens habe
er "den Aktenkoffer in die Höhe gehalten", damit die rechts
nahende Fahrzeuglenkerin ihn sehe. Bei der Demonstration wie
er den Aktenkoffer während des Überquerens des Fussgänger-
streifens gehalten habe, hob der Beschwerdeführer den Ak-
tenkoffer laut Gerichtsprotokoll rechts auf Kopfhöhe, mar-
schierte dabei schnellen Schrittes und schaute geradeaus.

Die Frage des Gerichtspräsidenten, ob er den Koffer nicht
eher über dem Kopf anstatt rechts neben dem Kopf getragen
habe, verneinte er ausdrücklich.

        d) Es verstösst nicht gegen den Grundsatz "in
dubio pro reo", wenn die kantonalen Instanzen zur Klärung
des Sachverhalts neben dem Gutachten auch noch die eigenen
Aussagen des Beschwerdeführers (sowie diejenigen von Zeu-
gen) mitberücksichtigt haben. Auch die richterliche Wür-
digung der Beweisaussagen erweist sich als willkürfrei.

        aa) Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes erwog,
der Standort des den Verkehr beobachtenden Beschwerdeführers
habe sich "nicht direkt am Trottoirrand auf der Höhe des
Fussgängerstreifens" befunden, sondern "zurückversetzt" un-
ter dem Hotelvordach. Dies ergebe sich sowohl aus den - oben
zusammengefassten - Aussagen des Beschwerdeführers, als auch
aus denjenigen mehrerer Zeugen. Die "Distanz vom Startort"
des Beschwerdeführers "bis zum Beginn der Fahrbahn" habe ge-
mäss den örtlichen Verhältnissen mindestens "ca. 2 Meter"
betragen. "Erst als er ohne anzuhalten den Trottoirrand beim
Fussgängerstreifen betrat", habe "ein entgegenkommender
Fahrzeuglenker sein Vorhaben erkennen" können. "Aufgrund der
nicht widerlegbaren Aussagen" des Beschwerdeführers sei da-
von auszugehen, "dass er beim Abmarsch Richtung Fussgänger-
streifen seinen Aktenkoffer mit der rechten Hand in die
Höhe" gehalten habe, "womit er sich die Sicht nach rechts
vollständig verdeckte, und in einem Zug raschen Schrittes
das Trottoir und den Fussgängerstreifen überquerte". Zuguns-
ten des Beschwerdeführers sei von dessen Darstellung auszu-
gehen, dass die Distanz von seinem Wartestandort bis zum
Unfallfahrzeug "ca. 40 Meter" betragen habe. Allerdings habe
er von seinem Wartestandort unter dem Vordach aus bis zum
Fussgängerstreifen noch zwei Meter zurückzulegen gehabt.
Laut Gutachten habe er dafür etwa eine Sekunde benötigt. Der
Beschwerdeführer habe daher erwarten müssen, "dass das ent-

gegenkommende Fahrzeug" in dieser Zeit "weitere 13,88 Meter
zurücklegen" und "demnach nur noch rund 26 Meter vom Fuss-
gängerstreifen entfernt sein würde" (Urteil Bezirksgericht,
S. 26 - 34).

        bb) Das Obergericht erwog, die vom Einzelrichter
ermittelte Entfernung des Fahrzeuges von "rund 26 Metern"
beim Betreten des Fussgängerstreifens sei "folgerichtig" und
stehe auch in Übereinstimmung "mit dem Minimalabstand, wel-
cher im Gutachten errechnet wurde" (angefochtener Entscheid,
S. 6). In diesen Erwägungen der kantonalen Instanzen ist
keine Willkür ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer seine
anlässlich der Hauptverhandlung abgegebene Schätzung ("an
die 40 Meter" von seinem Standort unter dem Vordach aus) als
"nur sehr grob" bezeichnet, lässt die Beweiswürdigung der
kantonalen Instanzen nicht als schlechterdings unhaltbar
erscheinen.

        e) Nach dem Gesagten hält die Sachverhaltsannahme
der kantonalen Instanzen bezüglich Entfernung des Unfall-
fahrzeuges vor dem Grundsatz "in dubio pro reo" und dem
Willkürverbot stand.

     4.- Hinsichtlich der Geschwindigkeit des Unfallfahrzeu-
ges macht der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten gehe
"von einer maximal nachweisbaren Geschwindigkeit von 48 km/h
aus". Die Annahme der kantonalen Instanzen, die Geschwindig-
keit habe 50 km/h betragen, sei "willkürlich".

        Die Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet,
soweit sie überhaupt ausreichend substanziert erscheint
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

        a) Aus der Länge der vorgefundenen Bremsspur von
10.05 m Länge errechnete der Unfallexperte eine Fahrzeug-

geschwindigkeit (beim Einleiten der Bremsung) von "ca.
42 - 48 km/h". Dabei sei "einerseits eine höhere Geschwin-
digkeit ebenfalls möglich, jedoch aufgrund der Spuren nicht
beweisbar", anderseits könne die Geschwindigkeit "auch tie-
fer gewesen sein", falls die Lenkerin "keine 'optimale Voll-
bremsung' durchgeführt" hätte. "Eine genauere Angabe" sei
"nicht möglich". Dass die kantonalen Instanzen von einer
Fahrzeuggeschwindigkeit von "ca. 50 km/h" ausgingen (Urteil
des Bezirksgerichtes, S. 30), erscheint bei dieser Sachlage
nicht willkürlich.

        Das Gutachten spricht keineswegs von einer absolu-
ten technischen Obergrenze von 48 km/h, sondern ausdrücklich
von ungefähr ("ca.") 42 - 48 km/h. Der Experte weist in die-
sem Zusammenhang auch besonders darauf hin, dass bei der Be-
rechnung der Fahrzeuggeschwindigkeit verschiedene Unsicher-
heitsfaktoren bestünden. Zum einen variiere "die bei einer
'Vollbremsung' wirksame Verzögerung in gewissen Grenzen, was
auf unterschiedliche Fahrbahnbeläge, Reifen, Temperaturen
etc. zurückzuführen" sei. Ausserdem sei - besonders beim
Bremsbeginn - "eine wesentliche Verzögerung eines Fahrzeuges
möglich, ohne dass sich dabei Spuren abzeichnen". Bei der
Bremsauslösung kämen noch weitere Streufaktoren (Intensität
der Bremspedalbelastung, Bremskraftverteilung usw.) hinzu.
Die Annahme, eine Fahrzeuggeschwindigkeit von ca. 50 km/h
liege noch innerhalb des gutachterlich festgestellten Streu-
bereichs, ist nicht offensichtlich unhaltbar. Willkürfrei
sind auch die ergänzenden Erwägungen, der Beschwerdeführer
selbst habe die Geschwindigkeit anlässlich der untersu-
chungsrichterlichen Befragung auf "mindestens 50 km/h" ge-
schätzt, und im Gutachten werde teilweise ebenfalls von
50 km/h ausgegangen ("Da das Schätzen von Geschwindigkeiten
erfahrungsgemäss schwierig ist, ist nach Ansicht des Unter-
zeichnenden von der Anhaltestrecke aus der örtlich zulässi-
gen Geschwindigkeit von 50 km/h auszugehen" [Gutachten,
S. 7]).

        b) Im Übrigen stellt sich die Frage einer willkür-
lichen Beweiswürdigung nur bei entscheiderheblichen Beweis-
elementen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit es
für die Klärung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit
von Relevanz sei, ob seine Unfallgegnerin - wie er geltend
macht - nicht mit 50 sondern nur mit 48 km/h gefahren sei.
Mit anderen Worten ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich
bei der streitigen geringen Differenz von 2 km/h im vorlie-
genden Fall um ein entscheiderhebliches Element der Beweis-
würdigung gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer macht aus-
drücklich geltend, der Experte habe aufgrund der Bremsspuren
einen möglichen "Bereich von 42 - 48 km/h" errechnet. Ge-
stützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" müsse dabei
"die obere Grenze", nämlich 48 km/h, massgeblich sein (Be-
schwerdeschrift, S. 8 Ziff. 2.6). Er legt nun aber nicht
dar, weshalb die Annahme einer sogar noch um 2 km/h höheren
Geschwindigkeit willkürlich sei bzw. gegen den Grundsatz
"in dubio pro reo" verstosse.

     5.- a) Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus zwar
ausführlich erörtert, wie die Beweisergebnisse (insbesondere
das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpoli-
zei Zürich) seiner Auffassung nach zu würdigen seien, aber
nicht darlegt, in welchen Punkten die kantonalen Instanzen
geradezu unhaltbare tatsächliche Feststellungen getroffen
hätten, genügen diese rein appellatorischen Vorbringen den
Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (vgl. BGE
125 I 71 E. 1c S. 76 mit Hinweisen).

        b) Schliesslich legt der Beschwerdeführer noch dar,
welche tatsächlichen und rechtlichen Folgerungen die kanto-
nalen Instanzen seiner Ansicht nach zu ziehen hätten, falls
seine Sachverhaltsdarstellung bezüglich Entfernung des Un-
fallfahrzeuges vom Fussgängerstreifen bzw. Fahrtgeschwindig-
keit zuträfe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10 - 12). Auf diese

Vorbringen ist nicht näher einzugehen, nachdem die abwei-
chenden Tatsachenfeststellungen der kantonalen Instanzen
sich wie gezeigt als verfassungskonform erweisen.

        c) Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweis-
ergebnisses drängen sich - auch im Lichte der Vorbringen
des Beschwerdeführers - keine offensichtlich erheblichen
und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an dem
von den kantonalen Instanzen festgestellten Sachverhalt auf,
welcher der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde
liegt. Die Frage, ob sich neben ihm auch dessen Unfallgeg-
nerin strafbar gemacht habe, ist nicht Gegenstand des an-
gefochtenen Entscheides. Dass der angefochtene Entscheid
materielles Bundesstrafrecht verletze, wird vom Beschwerde-
führer nicht gerügt bzw. könnte auf dem Wege der staatsrecht-
lichen Beschwerde nicht beanstandet werden (Art. 84 OG).

     6.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfah-
rensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie eingetreten werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Polizeirichteramt der Stadt Zürich, dem Bezirksgericht
Zürich (Einzelrichter in Strafsachen) und dem Obergericht
des Kantons Zürich (III. Strafkammer) schriftlich mitge-
teilt.

                       ______________

Lausanne, 26. Januar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: