I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.614/1999
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1P.614/1999/sch I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 26. Juni 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Meyer und Gerichtsschreiber Haag. --------- In Sachen - Erbengemeinschaft Stefan K r e i e r, bestehend aus: 1. Silvia Kreier-Räss, Hauptstrasse 71, Lommis, 2. Silvia Keller-Kreier, Oberdorfstrasse 5, Dozwil, 3. Stefan Kreier, Sägestrasse 5, Oberwangen, 4. Helena Kreier Zacharias, Chraiehof, Lommis, 5. Paul Kreier, Hubertingerstrasse 3, Goldingen, 6. Cäcilia Cavelti-Kreier, Fuschina 10, Bergün/Bravuogn, 7. Bernhard Kreier, Au, Schönenberg, 8. Matthias Kreier, Sägestrasse 5, Oberwangen, 9. Felix Kreier, Hofstrasse 40A, Wetzikon, - Silvia K r e i e r - Räss, Hauptstrasse 71, Lommis, - Matthias K r e i e r, Sägestrasse 5, Oberwangen, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Nater, Löwenstrasse 16, Kreuzlingen, gegen Politische Gemeinde L o m m i s, vertreten durch den Gemeinderat, Departement für Bau und Umwelt des Kantons T h u r g a u, Verwaltungsgericht des Kantons T h u r g a u, betreffend Zonenplan, hat sich ergeben: A.- Am 16. Juni 1998 verabschiedete die Gemeindever- sammlung von Lommis eine einheitliche baurechtliche Grund- ordnung für die früheren Ortsgemeinden Lommis, Weingarten und Kalthäusern. Gemäss neuem Zonenplan besteht namentlich entlang des Kaabachs und der Lauche ein 20 m breiter Land- schaftsschutzgürtel sowie eine Naturschutzzone im Gebiet Lommiserriet. Zweck der Landschaftsschutzzone ist nach Ziff. 4.4.2 Abs. 1 des Baureglementes die dauernde Erhaltung der ausge- schiedenen Gebiete in ihrer natürlichen Schönheit und Eigen- art. Im Übrigen lautet die massgebende Bestimmung wie folgt: Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur War- tung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind; für zulässige Bauten gelten die Vorschriften der Landwirtschafts- zone (Abs. 2). Die Art der landwirtschaftlichen Nutzung und Massnahmen zum Zwecke der Bodenverbesserung sowie geringfü- gige Terrainveränderungen werden durch diese Zonenvorschrif- ten nicht eingeschränkt (Abs. 3). Zum Eindecken von Bach- läufen und Roden von Gehölzen und Hecken können in dieser Zone keine Bewilligungen erteilt werden. Die als Unterhalt notwendige Lichtung der Gehölze ist möglich und erwünscht (Abs. 4). Der Zweck der Naturschutzzone besteht gemäss Ziff. 4.4.3 des Baureglementes darin, die ausgeschiedenen Gebiete in ihrer heutigen Struktur mit der dazugehörenden Pflanzen- und Tierwelt umfassend zu schützen (Abs. 1). Bau- ten und Anlagen sind nicht zulässig. Eingriffe irgendwelcher Art sind bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat holt vor- gängig eine Stellungnahme bzw. eine Ausnahmebewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle (Amt für Raumplanung) ein (Abs. 2). In der Naturschutzzone gilt ein gänzliches Ablage- rungs- und Deponieverbot. Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind untersagt (Abs. 3). Wei- tergehende Vorschriften über die Erhaltung und Pflege der Naturschutzgebiete sowie der Tier- und Pflanzenwelt werden durch Verordnungen, privatrechtliche Verträge oder Grund- bucheinträge geregelt (Abs. 4). B.- Die Mitglieder der Erbengemeinschaft des Stefan Kreier sind Eigentümer der Parzelle Lommis Gbbl.-Nr. 1262, die nördlich an die Lauche, westlich an den Kaabach an- grenzt, während die ebenfalls an die Lauche anstossende Nachbarparzelle Gbbl.-Nr. 1537 mit dem "Chraiehof" im Eigentum von Silvia Kreier steht. Ihr gehört ausserdem die in der Naturschutzzone gelegene Parzelle Lommis Gbbl.-Nr. 1288 im Lommiserriet. Eigentümer der südlich anschliessenden, ebenfalls der Naturschutzzone zugeteilten Parzelle Gbbl.-Nr. 1290 ist Matthias Kreier. Gegen die Ausscheidung eines Landschaftsschutz- gürtels bzw. einer Naturschutzzone auf ihren Parzellen er- hoben die Erben des Stefan Kreier sowie Silvia und Matthias Kreier Einsprache, welche die Gemeinde am 15. Juni 1998 ab- wies. C.- Die hierauf beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau geführten Beschwerden blieben ebenfalls erfolglos. Das Departement wies sie nach Durchführung eines Augenscheins am 23. Dezember 1998 allesamt ab. D.- Mit Entscheid vom 18. August 1999 hiess das Ver- waltungsgericht des Kantons Thurgau - nachdem es ebenfalls einen Augenschein durchgeführt hatte - die bei ihm geführte Beschwerde schliesslich teilweise gut, indem es die Breite des Landschaftsschutzgürtels auf Parzelle Gbbl.-Nr. 1537 auf 10 m herabsetzte. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewie- sen. E.- Mit Eingabe vom 15. Oktober 1999 führen sowohl die Erben des Stefan Kreier als auch Silvia und Matthias Kreier staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantra- gen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, ebenso der Entscheid des Departementes für Bau und Umwelt sowie die beiden Einspracheentscheide der Politischen Ge- meinde Lommis, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die kantonalen oder kommunalen Behörden zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht, das Departement für Bau und Umwelt sowie die Politische Gemeinde Lommis schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriften- wechsels nehmen die Beschwerdeführenden und das Verwaltungs- gericht erneut Stellung, während das Departement für Bau und Umwelt sowie die Gemeinde Lommis auf eine Duplik verzichten. F.- Mit Verfügung vom 9. Dezember 1999 hat der Präsi- dent der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Nutzungspläne unterliegen grundsätzlich der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 34 Abs. 3 des Bundes- gesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700]). Voraussetzung ist allerdings, dass die behaup- tete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundes- behörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 97 OG), sofern diese von den in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vor- gesehenen Ausschlussgründe vorliegt. Dies gilt auch für gemischtrechtliche Verfügungen, die sowohl auf kantonalem wie auch auf Bundesrecht beruhen, falls und soweit die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Bundesrecht in Frage steht (BGE 121 II 72 E. 1a S. 75; 120 Ib 27 E. 2a S. 29; 118 Ib 381 E. 2a S. 389). Diese Erfordernisse gelten bei der Anfechtung von Nutzungsplänen dann als erfüllt, wenn und soweit die Pläne anlagebezogen derart detaillierte und verbindliche Anordnungen treffen, dass allfällig nachfol- gende Bewilligungsverfahren weitgehend präjudiziert sind oder gar überflüssig werden, so dass gesagt werden kann, es liege eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vor. Solches trifft zum Beispiel auf Quartier- und Gestaltungs- pläne, Überbauungsordnungen oder Sondernutzungspläne für die Realisierung von Deponien zu, soweit die Anwendung von bundesrechtlichen Vorschriften etwa aus dem Gebiet des Um- weltschutzes oder des Natur- und Heimatschutzes mit Ein- schluss des Moorschutzes streitig ist (BGE 119 Ia 285 E. 3c S. 290 mit Hinweisen), ebenso auf die in einem Kulturplan im Hinblick auf die Kiesausbeutung festgelegte Kiesabbauzone (BGE 123 II 88 E. 1a S. 91 mit Hinweisen). b) Dem Grundsatz nach ist der Schutz von Natur und Heimat Sache der Kantone (Art. 78 Abs. 1 BV, Art. 24sexies Abs. 1 aBV). Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt besitzt hingegen der Bund die Gesetzgebungshoheit (Art. 78 Abs. 4 BV, Art. 24sexies Abs. 4 aBV). Ihm obliegt demnach die Rechtsetzung zum Arten- und Biotopschutz (Thomas Fleiner- Gerster, Kommentar zur Bundesverfassung, N. 28 ff. zu Art. 24sexies). Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftli- chen Interessen Rechnung zu tragen. Besonders zu schützen sind nach Absatz 2 dieser Vorschrift Uferbereiche, Riedge- biete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feld- gehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine aus- gleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. Die Kantone haben für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung zu sorgen (Art. 18b Abs. 1 NHG). In der vorliegenden Angelegenheit ist einerseits umstritten, ob die Ausscheidung von Landschaftsschutzstrei- fen entlang der Gewässer auf den Parzellen der Beschwerde- führenden rechtmässig ist. Diese Massnahme dient in erster Linie dem Landschaftsschutz. Dass sie gleichzeitig im Inter- esse des Gewässer-, Arten- und Biotopschutzes steht, ändert nichts daran, dass nicht die Anwendung von Bundesrecht strittig ist. Zum andern wird die Rechtmässigkeit der im Lommiserriet errichteten Naturschutzzone bestritten. Die Beschwerdeführenden machen namentlich geltend, mit einer Landschaftsschutzzone hätte der Schutz dieses Gebietes ebenso gut gewährleistet werden können. Damit erheben sie eine rein planungsrechtliche Rüge. Die Frage, welche Mass- nahmen zum Schutze von Biotopen konkret zu ergreifen sind, ist von den Kantonen bzw. den für die Ortsplanung zustän- digen Gemeinden zu beantworten (vgl. Art. 25 RPG, Art. 18a f. NHG, Art. 26 NHV; § 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 16. August 1995 [PBG]). Es wird somit ausschliesslich die Anwendung von selbständigem kantonalem Recht beanstandet. Die Beschwerde ist deshalb sowohl be- treffend die Landschaftsschutz- als auch bezüglich Natur- schutzzone als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen. c) Die Beschwerdeführer machen geltend, durch den angefochtenen Entscheid werde die Eigentumsgarantie ver- letzt. Zur Erhebung dieser Rüge sind sie als Grundeigentümer der von der Planung betroffenen Grundstücke ohne weiteres berechtigt. Soweit sie eine Verletzung des Willkürverbots geltend machen, kommt dieser Verfassungsbestimmung neben der Eigentumsgarantie keine selbständige Bedeutung zu. d) Die staatsrechtliche Beschwerde ist kassatori- scher Natur. Soweit mehr oder anderes verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, kann auf die Be- schwerde deshalb nicht eingetreten werden (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107 mit Hinweisen). Ansonsten ist auf die im Übri- gen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten. 2.- Umstritten ist, ob die im Zonenplan vorgesehene Ausscheidung eines Landschaftsschutzstreifens entlang der Gewässer auf den Parzellen der Beschwerdeführer ihre verfas- sungsmässigen Rechte beachte. Im Hinblick auf die Eigentums- garantie trifft dies zu, wenn die Massnahme auf einer aus- reichenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt (Art. 26 und 36 BV; Art. 22ter aBV). a) Die Beschwerdeführer behaupten zu Unrecht, die Ausscheidung von Landschaftsschutzgürteln entlang der kom- munalen Gewässer entbehre einer genügenden gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interesses. Nach Art. 1 Abs. 2 RPG unterstützen Bund, Kantone und Gemeinden mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Bo- den, Luft, Wasser, Wald und Landschaft zu schützen (lit. a). Dabei ist die Landschaft zu schonen (Art. 3 Abs. 2 RPG). Naturnahe Landschaften und Erholungsräume sollen erhalten bleiben (lit. d). Es besteht mithin eine bundesrechtliche Verpflichtung, mittels raumplanerischer Massnahmen den Schutz von naturnahen Landschaftsräumen zu gewährleisten. Wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, umfassen Schutzzonen im Sinne des Raumplanungsgesetzes namentlich Bäche und ihre Ufer (Art. 17 Abs. 1 lit. a RPG). Das Pla- nungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau nennt an Schutz- zonen insbesondere Landschaftsschutz- sowie Naturschutzzonen (§ 13 Abs. 2 lit. b und e PBG). Die für die Ortsplanung zu- ständige Gemeinde Lommis kann sich demnach für die Ausschei- dung einer Landschaftsschutzzone entlang ihrer Gewässer auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen. Dass am Schutz von naturnahen Landschaften in Ufer- bereichen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, ergibt sich ausserdem aus Art. 18 NHG. Danach ist dem Aus- sterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Er- haltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 NHG). Besonders zu schützen sind namentlich Uferbereiche. Schliesslich haben die Kantone auch nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0) dafür zu sorgen, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, erhalten bleiben. b) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der Schutz der beiden Bäche sei, auch wenn ihre Parzellen in der Landwirtschaftszone verblieben, aufgrund des Gewässerschutz- rechts, des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sowie des kommunalen Baureglements bereits genügend gewährleistet. Eine Landschaftsschutzzone sei deshalb nicht notwendig, schiesse über das Ziel hinaus und sei deshalb willkürlich. Zunächst ist klarzustellen, dass die angefochtene planeri- sche Massnahme nicht primär dem Gewässerschutz, sondern dem Landschaftsschutz verpflichtet ist. Insofern stossen die Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere. Soweit sie sinn- gemäss geltend machen, der Eingriff in ihr Eigentum sei un- verhältnismässig, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, wird die zulässige landwirtschaftliche Nutzung der neu der Landschaftsschutzzone zugehörigen Parzellenteile ausdrück- lich nicht eingeschränkt. Ebenso sind Massnahmen zur Boden- verbesserung sowie geringfügige Terrainveränderungen weiter- hin möglich (vgl. Ziff. 4.4.2 Abs. 3 Baureglement). Bauten und Anlagen dürfen hingegen in der Landschaftsschutzzone ausschliesslich zum Unterhalt und zur Bewirtschaftung des Gebiets errichtet werden. Damit werden im Vergleich zur Landwirtschaftszone strengere Baubeschränkungen erlassen. Allerdings sind diese weitergehenden Vorschriften vor dem Hintergrund des ohnehin einzuhaltenden Gewässerabstands zu betrachten. Nach § 64 PBG haben Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern grundsätzlich einen Abstand von mindestens 15 m einzuhalten. Ein grundsätzliches Bauverbot entlang der Bäche hat somit bereits vor Erlass der Landschaftsschutzzone ge- golten. Die Breite des neu mit Baubeschränkungen belegten Streifens beträgt auf der Parzelle Nr. 1262 demnach nicht 20 m, sondern im Ergebnis bloss 5 m. Auf der Parzelle Nr. 1537 hat das Verwaltungsgericht die Landschaftsschutz- zone sogar auf eine Breite von 10 m vermindert. In Anbetracht der Tatsache, dass die Parzellen der Beschwerdeführer bereits vor dieser planerischen Massnahme dem Nichtbaugebiet angehörten (Landwirtschaftszone) und ins- besondere die bisher zulässige Nutzung unverändert weiter besteht, erscheint das Ausscheiden eines mit zusätzlichen Baubeschränkungen belegten Streifens von 5 m auf der Par- zelle Nr. 1262 im Lichte der erheblichen öffentlichen Inter- essen am Landschafts- und insbesondere Uferschutz und damit einhergehend am Biotopschutz sowie der weitgehenden kommuna- len Autonomie in Planungsfragen nicht als unverhältnismäs- sig. Schliesslich lässt sich auch aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht den Landschaftsschutzstreifen auf der Parzelle Nr. 1537 auf 10 m verringert hat, nichts zugunsten der angrenzenden Parzelle herleiten. Das Verwaltungsgericht hat seinen Entscheid mit Argumenten der Gleichbehandlung ge- genüber der an die Parzelle Nr. 1537 angrenzenden Parzelle Nr. 1263 begründet, auf der unmittelbar am Ufer eine Lager- halle steht und auf die Ausscheidung einer Schutzzone gänz- lich verzichtet worden ist. Zwar trifft es zu, dass das Ver- waltungsgericht dabei von der falschen Annahme ausgegangen ist, die Parzelle Nr. 1263 sei neu der WG3 zugewiesen. Der eigentliche Grund für die Andersbehandlung dieser sowie der Parzelle Nr. 1537 hat es hingegen nicht in der Zonenzugehö- rigkeit, sondern in der Tatsache erblickt, dass die beste- hende bauliche Nutzung auf diesen Parzellen in Zukunft mög- licherweise erweitert werden könnte, so dass sich Baube- schränkungen viel einschneidender auswirken. 3.- Die Beschwerdeführer bestreiten sodann die Recht- mässigkeit der im Lommisried ausgeschiedenen Naturschutz- zone, so weit sie ihre Parzellen Nrn. 1286 und 1290 be- trifft. Sie machen geltend, die Schutzwürdigkeit des Ge- bietes sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Das Ver- waltungsgericht habe sich zu Unrecht auf den kantonalen Richtplan sowie seine eigene Wahrnehmung gestützt. Auch seien die privaten Interessen zu wenig gewürdigt und eine Prüfung der Verhältnismässigkeit unterlassen worden. a) Das Bundesgericht überprüft Sachverhaltsfest- stellungen und die Beweiswürdigung durch die letzte kanto- nale Instanz im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde auf Willkür hin (BGE 119 Ia 362 E. 3a S. 366 mit Hinweisen). Die Vermutung, dass es sich beim Lommiserriet um ein Gebiet handeln könnte, dem besonderer Schutz gebührt, ergibt sich zunächst aufgrund der Bezeichnung als Ried. Das Verwaltungs- gericht hat sich an Ort und Stelle begeben und befunden, die Schutzwürdigkeit sei offensichtlich und abgesehen von den Beschwerdeführern allseits anerkannt. Tatsächlich sind die Parzellen der Beschwerdeführer beidseits von Grundstücken umgeben, die ebenfalls der Naturschutzzone zugeteilt wurden. Es wird nichts vorgebracht, was diese Feststellung als ge- radezu willkürlich erscheinen liesse. Es sprechen vielmehr verschiedene Argumente für die Richtigkeit dieser Annahme: Im kantonalen Richtplan ist das Lommiserriet in der Liste der Naturschutzgebiete als Festsetzung aufgeführt. Dies ist für die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG), d.h. die Gemeinde war verpflichtet, im Rahmen der Ortspla- nung die Festsetzung zu berücksichtigen, wonach das Lommi- serriet einer Naturschutzzone zuzuweisen ist. Wie sich aus dem Landschaftsschutzplan der Gesamt- melioration Lommis - Bettwiesen vom September 1984 ergibt, wurde das Lommiserriet als zusammenhängende Riedfläche aus- geschieden. Die Legende lautet "Ried, Landschaftsschutz- zonen". Dem Massnahmenkatalog ist zu entnehmen, dass der grössere Teil des Lommiserriets der Naturschutzzone zuge- wiesen werde. Diesen klaren Kundgebungen entsprechend wurde der Landpreis tief bewertet. Die Beschwerdeführer haben sich trotz - oder vielleicht gerade wegen - dieser Ausgangslage, die ihnen bekannt sein musste, gerade um die Parzellen im Ried bemüht. Schliesslich ergeben sich auch aus dem von den Be- schwerdeführern in Auftrag gegebenen Privatgutachten keine Zweifel an der Schutzwürdigkeit des Lommiserriets. Darin wird vielmehr die Bedeutung der Riedfläche für den "Chraie- hof" betont, einer Kombination aus Wohn- und Werkstätte für Behinderte sowie Landwirtschaftsbetrieb. Über die Schutzwür- digkeit des Rieds spricht sich der Bericht nur insofern aus, als mit der Zuweisung der Parzellen der Beschwerdeführer zur Landschaftsschutzzone und einer Fortführung der bisherigen Bewirtschaftung (als wenig intensive Wiese gemäss Ökobei- tragsverordnung) für das Gebiet sehr viel gewonnen wäre. Implizit wird die Schutzwürdigkeit des Gebiets damit eben- falls anerkannt. b) Ist an der Schutzwürdigkeit des Lommiserriets nicht zu zweifeln, ist damit gestützt auf die bereits er- wähnten Rechtsgrundlagen gleichzeitig gezeigt, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an entsprechenden Schutz- massnahmen besteht. Dass die Zuteilung zur Naturschutzzone ein strengeres Nutzungsregime mit sich bringt, ist von den Beschwerdeführern hinzunehmen, da der Schutzzweck sich an- ders nicht umsetzen liesse. Im Übrigen haben die Beschwerde- führer die Riedfläche bereits bisher bloss extensiv bewirt- schaftet. Allfällige zusätzliche Einschränkungen in der zu- lässigen Bewirtschaftung treffen die Beschwerdeführer des- halb nicht unverhältnismässig, zumal sie sich - wie erwähnt - im Wissen um die Schutzabsichten ausdrücklich um diese Parzellen beworben haben. Auch eine gegenüber den bisherigen Möglichkeiten noch extensivere Bewirtschaftung der Fläche bietet Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte, und eine allenfalls erforderliche teilweise Umstrukturierung des Be- triebs, weil möglicherweise die Eigenproduktion an Futter- mitteln sowie die Fläche zur Ausbringung von Dünger abnimmt, lässt die Massnahme ebenfalls nicht als unverhältnismässig erscheinen. 4.- Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Lommis sowie dem Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 26. Juni 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: