Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.597/1999
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1P.597/1999/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     29. September 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin
Leuthold.

                         ---------

                         In Sachen

M.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,
Obergericht des Kantons  Z ü r i c h, III. Strafkammer,
Kassationsgericht des Kantons  Z ü r i c h,

                         betreffend
    Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfahrens,

hat sich ergeben:

     A.- Die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich
stellte mit Verfügungen vom 2. Mai 1997 die Strafuntersu-
chungen, die sie gegen M.________ seit November 1984 wegen
Verdachts sexueller Handlungen mit Kindern geführt hatte,
infolge Verjährung ein. Sie auferlegte dem Angeschuldig-
ten die gesamten Untersuchungskosten im Betrag von
Fr. 55'202.15, da er die Untersuchungen durch ein verwerf-
liches Verhalten verursacht habe. M.________ verlangte ge-
richtliche Beurteilung des Kostenentscheids. Mit Verfügung
vom 27. August 1997 bejahte der Einzelrichter in Strafsachen
des Bezirkes Zürich die Kostenpflicht von M.________; mit
Rücksicht auf dessen finanzielle Verhältnisse überband er
ihm aber die Kosten nur zur Hälfte; die andere Hälfte der
Kosten wurde auf die Staatskasse genommen. Eine Entschädi-
gung bzw. Genugtuung wurde M.________ nicht zugesprochen.
Dieser legte gegen die Verfügung des Einzelrichters Rekurs
ein, den das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss
vom 19. August 1998 abwies. Die dagegen erhobene Nichtig-
keitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons
Zürich am 23. August 1999 ab.

     B.- M.________ focht den Entscheid des Kassations-
gerichts am 29. Oktober 1999 mit einer staatsrechtlichen
Beschwerde beim Bundesgericht an.

     C.- Die Staatsanwaltschaft, das Obergericht und das
Kassationsgericht des Kantons Zürich verzichteten auf eine
Vernehmlassung.

     D.- Wegen neuer Vorwürfe hatte das Zürcher Obergericht
M.________ am 30. November 1998 der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung
sowie der unzüchtigen Veröffentlichungen schuldig gesprochen
und mit fünf Jahren und zehn Monaten Zuchthaus bestraft. Es
schob den Vollzug dieser Strafe auf und ordnete die Verwah-
rung des Angeklagten an. Gegen das Urteil des Obergerichts
reichte M.________ sowohl eine kantonale als auch eine eid-
genössische Nichtigkeitsbeschwerde ein. Diese Verfahren sind
noch hängig.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Seit 1. Januar 2000 ist nicht mehr die alte Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
1874 (aBV), sondern die neue Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) in Kraft (AS 1999 2555).

     2.- Abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ist
die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur
(BGE 125 I 104 E. 1b; 125 II 86 E. 5a, je mit Hinweisen).
Mit der vorliegenden Beschwerde wird sinngemäss die Aufhe-
bung des angefochtenen Beschlusses des Zürcher Kassations-
gerichts vom 23. August 1999 verlangt. Soweit darüber hin-
aus Anträge zur Frage der Kostenauferlegung und zur Haft-
entschädigungsfrage gestellt werden (S. 31 und 32), ist
darauf nicht einzutreten.

     3.- Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss in einer
staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt werden, welche ver-

fassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwie-
fern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden
sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert er-
hobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 71
E. 1c, 492 E. 1b, je mit Hinweisen).

        Die vorliegende Beschwerde enthält zu einem gros-
sen Teil eine allgemeine, so genannt appellatorische Kritik,
mit der nicht dargelegt wird, inwiefern durch den angefoch-
tenen Beschluss des Kassationsgerichts verfassungsmässige
Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären. Auf
diese Kritik kann in einem staatsrechtlichen Beschwerdever-
fahren nicht eingetreten werden (BGE 125 I 492 E. 1b mit
Hinweisen).

     4.- a) Gemäss § 42 Abs. 1 der Strafprozessordnung des
Kantons Zürich (StPO) werden die Kosten einer eingestellten
Untersuchung dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auf-
erlegt, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches
oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn er die
Durchführung der Untersuchung erschwert hat. Unter den glei-
chen Voraussetzungen wird dem Angeschuldigten, dem wesentli-
che Kosten und Umtriebe erwachsen sind, eine Entschädigung
ganz oder teilweise verweigert (§ 43 Abs. 2 StPO).

        Die Bezirksanwaltschaft führte in der Einstellungs-
verfügung aus, der Beschwerdeführer habe jegliche straf-
rechtlich relevante Handlung zum Nachteil der insgesamt
18 Geschädigten bestritten. Aufgrund der gesamten Aktenlage,
insbesondere der Aussagen der einzelnen Knaben, sei indes
erstellt, dass er diese oft bei sich zu Hause gehabt, ihnen
der Zugang zu seinem Pornomaterial offen gestanden und er
sie auch zu sexuellen Handlungen aufgefordert habe. Durch
dieses verwerfliche Verhalten habe der Beschwerdeführer die

Einleitung der Untersuchung verursacht, weshalb ihm in An-
wendung von § 42 StPO die gesamten Kosten der Untersuchung
aufzuerlegen seien.

        b) Der Einzelrichter hielt in seiner Verfügung
betreffend die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungs-
folgen fest, es bestehe kein Anlass, an den glaubhaften
Aussagen der Geschädigten zu zweifeln, zumal alle Geschä-
digten das Vorgehen des Beschwerdeführers in übereinstim-
mender Weise beschrieben hätten und die Schilderungen
teilweise durch die beschlagnahmten Pornofilme und Foto-
grafien gestützt würden. Der Beschwerdeführer habe durch
die beschriebenen Handlungen die Persönlichkeitsrechte der
Geschädigten verletzt und damit gegen Art. 28 ZGB verstos-
sen. Durch dieses verwerfliche Verhalten habe er die Anhe-
bung der Untersuchung sowie deren Ausweitung auf die zahl-
reichen Geschädigten verursacht, weshalb er nach § 42 Abs. 1
StPO grundsätzlich kostenpflichtig sei. Mit Rücksicht auf
die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers recht-
fertige es sich, ihn gemäss § 42 Abs. 2 StPO lediglich mit
der Hälfte der angefallenen Kosten zu belasten. Da der Be-
schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig sei, könne ihm
keine Entschädigung bzw. Genugtuung zugesprochen werden.

        Das Obergericht hat auf Rekurs des Beschwerde-
führers hin den Entscheid des Einzelrichters geschützt.

     5.- a) Der Beschwerdeführer beklagte sich in der ge-
gen den Entscheid des Obergerichts erhobenen Nichtigkeits-
beschwerde über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
weil sich das Obergericht mit verschiedenen, im Rekurs
enthaltenen Vorbringen nicht auseinander gesetzt habe.

        Das Kassationsgericht erachtete diese Rüge als
unbegründet. Es stellte fest, aus dem aus Art. 4 aBV abge-

leiteten Anspruch auf rechtliches Gehör folge die Pflicht
der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Aus der Begrün-
dung müssten sich indes nur die für den Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte ergeben. Der Richter müsse sich nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit
jedem rechtlichen Argument auseinander setzen. Es genüge,
wenn sich aus den Erwägungen ergebe, welche Vorbringen als
begründet und welche - allenfalls stillschweigend - als
unbegründet betrachtet worden seien. Über diese Grundsätze
gehe auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus. Das
Kassationsgericht war der Auffassung, der Entscheid des
Obergerichts enthalte eine hinreichende Begründung.

        b) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird ein-
gewendet, es sei dann unzulässig, gewisse Vorbringen allen-
falls stillschweigend als unbegründet zu betrachten, wenn es
um Fragen gehe, welche die Richter selber nicht beurteilen
könnten, weil es ihnen am entsprechenden Wissen fehle. Dies
treffe in Bezug auf die Frage des "zivilrechtlich massgeben-
den Durchschnittsverhaltens für einen Pädophilen" zu. Inso-
weit hätte deshalb eine ausgewiesene Fachperson beigezogen
oder aber "im Zweifel für den Angeklagten das Vorbringen
entsprechend (ausdrücklich) gewürdigt werden" müssen.

        aa) Die Richter waren durchaus in der Lage, die
Frage des "zivilrechtlich massgebenden Durchschnittsverhal-
tens" zu beurteilen, auch wenn es sich beim Beschwerdeführer
nach dessen eigenen Angaben um einen Pädophilen handelt. Im
Übrigen hat sich das Kassationsgericht im angefochtenen Ent-
scheid (E. II/1d S. 10 f.) in hinreichender Weise mit den in
der Nichtigkeitsbeschwerde enthaltenen Vorbringen zur Frage
des "zivilrechtlich massgebenden Durchschnittsverhaltens"
befasst. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht
vor.

        bb) Die oben (E. 5a) angeführten Feststellungen des
Kassationsgerichts zu den Anforderungen an die Begründung
eines Entscheids sind zutreffend. Das Kassationsgericht ver-
letzte die Verfassung nicht, wenn es zum Schluss gelangte,
die Begründung des Rekursentscheids des Obergerichts genüge
diesen Anforderungen.

        c) Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend,
es bedeute eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass er
keine Möglichkeit gehabt habe, Beweise vorzubringen für die
von ihm aufgestellte Behauptung, "die Mehrheit der Pädophi-
len lebten ihre Veranlagung, ohne jemals Straftaten zu be-
gehen, gerade auch weil sie Gelegenheit" hätten, "sich für
Kinder in irgendeiner guten Weise zu engagieren".

        Ob diese neue Rüge zulässig ist, kann dahingestellt
bleiben. Sie ist klarerweise unbegründet. Die erwähnte Be-
hauptung des Beschwerdeführers betrifft die Frage, ob er
eine Straftat begangen habe. Im angefochtenen Entscheid des
Kassationsgerichts ging es jedoch nicht um diese Frage, son-
dern nur darum, ob dem Beschwerdeführer aufgrund von § 42
StPO Kosten der eingestellten Strafuntersuchung überbunden
werden durften. Es lässt sich ohne Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2
BV die Auffassung vertreten, es sei kein Beweisverfahren
durchzuführen, wenn nur noch über die Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen in einem eingestellten Strafverfahren zu ent-
scheiden sei. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer seine Einwendungen gegen die Kostenauflage
drei kantonalen Instanzen (Einzelrichter, Obergericht, Kas-
sationsgericht) unterbreiten konnte und mithin ausreichend
Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen.

        d) Sodann wird in der staatsrechtlichen Be-
schwerde unter dem Randtitel "Verletzung des rechtlichen

Gehörs" beanstandet, dass in den Entscheiden der kantonalen
Gerichte von den "Geschädigten" gesprochen werde und dass
deren Aussagen als "glaubhaft" bezeichnet würden.

        Diese Rügen betreffen nicht den Anspruch auf recht-
liches Gehör, sondern beziehen sich auf die materielle Be-
urteilung und sind dort zu behandeln (vgl. E. 7b u. 7c).

     6.- Der Beschwerdeführer erblickt in der Kostenauflage
eine Verletzung der Unschuldsvermutung.

        a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ver-
stösst eine Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfah-
rens gegen den in Art. 6 Ziff. 2 EMRK enthaltenen Grundsatz
der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Be-
gründung des Entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen
wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein
strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung
und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Ange-
schuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrecht-
lich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwen-
dung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen
eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar
verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder
dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b;
116 Ia 162 ff.).

        b) Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des
Grundsatzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher
Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob
der Text des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vor-
wurf einer strafrechtlichen Schuld enthält. Nur auf Willkür
hin untersucht es dagegen, ob der Angeschuldigte in zivil-
rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder

ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch
dieses Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen
Durchführung erschwert hat. Es geht insoweit nicht mehr um
den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 2 EMRK, welche Bestimmung
den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den direkten oder
indirekten Vorwurf schützen will, ihn treffe trotz Einstel-
lung des Verfahrens eine strafrechtlich relevante Schuld.
Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden demgegenüber
durch die kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben, und
in diesem Bereich greift ausschliesslich Art. 4 aBV bzw.
Art. 9 BV Platz, wonach die betreffenden Gesetzesbestimmun-
gen nicht willkürlich angewendet werden dürfen (BGE 116 Ia
162 E. 2f, zu Art. 4 aBV, mit Hinweisen).

        c) Das Kassationsgericht führte im angefochtenen
Entscheid aus, der Einzelrichter habe gestützt auf die
"glaubhaften Angaben der Geschädigten" festgehalten, "der
Beschwerdeführer habe durch die beschriebenen Handlungen
die Persönlichkeitsrechte der Geschädigten verletzt, wes-
halb sein Verhalten infolge Verstosses gegen Art. 28 ZGB
widerrechtlich sei".

        In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorge-
bracht, dies sage nichts anderes aus, als dass der Be-
schwerdeführer "die behaupteten Verbrechen auch tatsächlich
begangen" habe, denn nur wenn davon ausgegangen werde, er
habe die "Straftaten überhaupt begangen", könne "in diesem
Zusammenhang auch von einer zivilrechtlichen Persönlich-
keitsverletzung die Rede sein".

        Wie dargelegt, verstösst eine Kostenauflage bei
Einstellung des Strafverfahrens dann gegen den Grundsatz der
Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begrün-
dung des Entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird,
er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein straf-

rechtliches Verschulden. Die vom Kassationsgericht angeführ-
ten Überlegungen, mit denen der Einzelrichter die Kostenauf-
lage begründet hatte, enthalten keinen solchen Vorwurf. Es
verstösst nicht gegen Art. 6 Ziff. 2 EMRK, die Kostenauflage
mit einem fehlerhaften Verhalten des Angeschuldigten zu be-
gründen, das sich sachlich teilweise mit dem Vorwurf deckt,
der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet
hat (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb; 109 Ia 160 E. 4b). Wenn der
Einzelrichter von den glaubhaften Angaben der Geschädigten
sprach, so bedeutete das nur, dass er annahm, der Beschwer-
deführer habe sich entsprechend den Schilderungen der Ge-
schädigten verhalten. In keiner Weise wurde damit eine
strafrechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdefüh-
rers vorgenommen oder diesem ein strafrechtliches Verschul-
den zur Last gelegt. Die kantonalen Gerichte haben nur un-
tersucht, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm
verstossen habe. Sie bejahten die Frage, da sie zum Schluss
gelangt waren, er habe Persönlichkeitsrechte der Geschädig-
ten verletzt und damit gegen die Verhaltensnorm von Art. 28
ZGB verstossen. Gegen den Vorwurf der Verletzung einer
zivilrechtlichen Vorschrift bietet die Unschuldsvermutung
keinen Schutz. Durch die Erwägungen, mit denen die kantona-
len Gerichte die Kostenauflage begründet haben, wurde der
Grundsatz der Unschuldsvermutung entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht verletzt.

     7.- Nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesge-
richts ist nur unter dem Gesichtspunkt des in Art. 4 aBV
bzw. Art. 9 BV gewährleisteten Willkürverbots zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise
gegen die Verhaltensnorm von Art. 28 ZGB klar verstossen
und dadurch das Strafverfahren verursacht hat.

        a) Art. 28 Abs. 1 ZGB untersagt jede widerrechtli-
che Verletzung der Persönlichkeit. Widerrechtlich ist eine
Persönlichkeitsverletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung
des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öf-
fentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist
(Art. 28 Abs. 2 ZGB).

        Der Einzelrichter ging gestützt auf die glaubhaften
Aussagen der Geschädigten davon aus, der Beschwerdeführer
habe durch die geschilderten Handlungen die physische und
psychische Integrität und damit die Persönlichkeitsrechte
der Geschädigten massiv verletzt.

        b) Der Beschwerdeführer beanstandet zu Unrecht,
dass von den "Geschädigten" gesprochen wird. Nach dem
zürcherischen Strafprozessrecht ist Geschädigter der unmit-
telbar Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafdrohung
geschützten Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem
Begriff nach richtet (§ 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO; BGE 119 Ia
342 E. 2). Gegen den Beschwerdeführer war eine Strafunter-
suchung wegen Verdachts sexueller Handlungen mit Kindern
nach Art. 187 Ziff. 1 StGB geführt worden. Diese Strafnorm
schützt die sexuelle Integrität bzw. die ungestörte sexuelle
Entwicklung Unmündiger (BGE 120 IV 6 E. 2c/aa). Die Knaben,
welche den Beschwerdeführer mit ihren Aussagen belastet hat-
ten, waren Träger des durch Art. 187 Ziff. 1 StGB geschütz-
ten Rechtsgutes und wurden daher mit Grund als Geschädigte
bezeichnet. Auch wenn die Strafuntersuchung in der Folge
eingestellt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass in den
Entscheiden über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieser
Strafuntersuchung von den Geschädigten gesprochen wird. Da-
mit wird nicht zum Ausdruck gebracht, diese Personen seien
in materiell strafrechtlicher Hinsicht als Geschädigte zu
betrachten. Seit dem Zeitpunkt der Einstellung des Straf-
verfahrens gegen den Beschwerdeführer bezieht sich ihre

"Geschädigtenstellung" vielmehr ausschliesslich auf zivil-
rechtliche Aspekte. Mit der Verwendung des Begriffs "Ge-
schädigte" bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädi-
gungsfrage ist daher keinerlei strafrechtlich relevanter
Schuldvorwurf verbunden.

        c) Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer,
dass die Aussagen der Geschädigten "so allgemein" als
glaubhaft bezeichnet würden. Er macht geltend, es sei ihm
bei einem Teil der Aussagen gelungen, "deren völlige
Unrichtigkeit zu beweisen".

        Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hin-
sicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene
Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). Das Obergericht
führte in seinem Rekursentscheid zunächst aus, der Einzel-
richter habe sich in tatsächlicher Hinsicht auf klar nach-
gewiesene Umstände gestützt; er habe aufgrund der gesamten
Umstände (weitgehend widerspruchsfreie und glaubhafte Aus-
sagen der Geschädigten, welche durch die beschlagnahmten
Pornofilme und Fotografien - zumindest teilweise - bestätigt
worden seien) annehmen dürfen, der Beschwerdeführer habe die
von den Geschädigten beschriebenen Handlungen zumindest in
den Grundzügen begangen. Sodann hielt es im Sinne einer
Eventualbegründung fest, selbst wenn man annehmen würde, die
Aussagen der Geschädigten seien zu wenig konkret bzw. nicht
glaubhaft und könnten demzufolge bei der Kostenauflage nicht
berücksichtigt werden, wäre das Verhalten des Beschwerde-
führers als Verstoss gegen Art. 28 ZGB zu qualifizieren.

        Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Ober-
gerichts vertretbar ist, der Einzelrichter habe bei der
Kostenauflage auf die "glaubhaften" Aussagen der Geschä-
digten abstellen dürfen. Auch wenn die Frage zu verneinen
wäre, vermöchte dies am Ausgang des bundesgerichtlichen

Verfahrens nichts zu ändern, da jedenfalls die Eventual-
begründung - wie sich zeigen wird - vor dem Willkürverbot
standhält.

        d) Das Obergericht war der Ansicht, der Beschwerde-
führer habe bereits durch das von ihm selber zugegebene Ver-
halten die Persönlichkeit der Geschädigten verletzt. Es
führte in seinem Entscheid Aussagen des Beschwerdeführers
sowie unbestrittene Tatsachen an. Das Obergericht hielt
unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe zugegeben,
dass es zu sexuellen Handlungen mit den Gebrüdern F.________
gekommen sei. Bezüglich der Geschädigten P.________ und
J.________ sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer den
beiden Knaben Zugang zum "Sexual-Archiv der SAP" und zu
seinen Pornofilmen verschafft habe. Dasselbe gelte hinsicht-
lich fünf weiterer Geschädigter, denen der Beschwerdeführer
ebenfalls Zugang zu seinen pornographischen Videos ver-
schafft habe. Ferner habe der Beschwerdeführer anerkannt, es
sei zu einem Vorfall gekommen, bei dem sich die Geschädigten
I.________ und G.________ mit seiner "erogenen Zone beschäf-
tigten". Auch habe er gegenüber der Polizei erklärt, dass er
einmal am Glied von S.________ gerieben habe.

        Das Obergericht nahm mit Grund an, der Beschwerde-
führer habe durch dieses Verhalten die psychische Integrität
und damit die Persönlichkeit der Geschädigten verletzt und
mithin klar gegen die Verhaltensnorm von Art. 28 ZGB ver-
stossen. Sodann konnte es ohne Willkür davon ausgehen, das
Verhalten des Beschwerdeführers weiche von dem unter den
gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durch-
schnittsverhalten ab und sei daher zivilrechtlich vorwerf-
bar. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Überlegung, das
Verhalten des Beschwerdeführers sei nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens

geeignet gewesen, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu
erwecken, weshalb es für die Einleitung der Strafuntersu-
chung kausal gewesen sei. Das Obergericht verletzte demnach
das Willkürverbot nicht, wenn es zum Schluss gelangte, der
Einzelrichter habe den Beschwerdeführer zu Recht als grund-
sätzlich kostenpflichtig erklärt und ihm keine Entschädigung
zugesprochen.

        e) Was den Umfang der Kostenauferlegung angeht, so
stellte das Obergericht in sachlich vertretbarer Weise fest,
der Einzelrichter habe den Verhältnissen des Beschwerdefüh-
rers bereits gebührend Rechnung getragen, indem er die Hälf-
te der Kosten auf die Staatskasse genommen habe. Auch in
diesem Punkt liegt keine Verletzung der Verfassung vor.

        f) Das Kassationsgericht seinerseits handelte nicht
verfassungs- oder konventionswidrig, wenn es die vom Be-
schwerdeführer gegen den Rekursentscheid des Obergerichts
erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abwies.

        Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

     8.- Da die vorliegende Beschwerde als aussichtslos er-
schien, ist das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 Abs. 1
OG). Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Ver-
fahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Mit Rücksicht auf die gesamten Um-
stände des Falles ist indes von der Erhebung von Kosten
abzusehen.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wird abgewiesen.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, III. Strafkammer, und
dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 29. September 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: