Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.554/1999
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1P.554/1999/mks

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      13. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Ersatzrichter Meyer und Gerichtsschreiber Haag.

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                         In Sachen

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Kurt Paul Scheibler, Bergstrasse 127, Postfach 55,
Zürich

                           gegen

Bausektion der Stadt  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 1. Abteilung,
1. Kammer,

                         betreffend
                       Baubewilligung
   Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit und Willkürverbot,

hat sich ergeben:

     A.- M.________ ist Eigentümer der an der Badenerstrasse
141/Köchlistrasse 30 gelegenen Grundstücke Kat.-Nrn. 5850
und 5891 in Zürich 4 - Aussersihl. Die Liegenschaften sind
mit einem fünfgeschossigen Geschäftshaus sowie einem einge-
schossigen Anbau überbaut; sowohl gegen die Badenerstrasse
wie auch gegen die Köchlistrasse hin befindet sich zwischen
Gebäude und Trottoir ein asphaltierter Vorplatz.

        Im Rahmen eines Umbauvorhabens stellte der Verein
"Scientology Kirche Zürich" (nachfolgend kurz: Verein) als
Mieter der Liegenschaft ein Gesuch um Bewilligung von sieben
Parkplätzen auf dem gegen die Köchlistrasse hin gelegenen
Vorplatzareal. Mit Verfügung vom 19. Dezember 1997 verwei-
gerte die Bausektion des Zürcher Stadtrats die nachgesuchte
Erlaubnis und wies den Verein an, dieses Terrain mit bau-
lichen Massnahmen vor missbräuchlicher Parkierung zu schüt-
zen. Am 4. September 1998 wies die Baurekurskommission I
des Kantons Zürich eine gegen diese Anordnung gerichtete
Beschwerde M.________s ab.

     B.- Mit Urteil vom 7. Juli 1999 wies das Verwaltungs-
gericht des Kantons Zürich eine Beschwerde M.________s gegen
diesen Entscheid ab, soweit es darauf eintrat. Es befand,
die nachgesuchten Parkplätze seien nie bewilligt worden und
die Anzahl sowie die Lage der bestandesgeschützten oberirdi-
schen Abstellplätze sei durch einen früheren Beschluss der
Bausektion II des Stadtrats von Zürich rechtskräftig festge-
legt worden und könne nicht mehr neu aufgerollt werden. Im
Übrigen unterscheide sich die bisherige Nutzung der Fläche

als Umschlags- und Abstellplatz grundlegend von einer Park-
platznutzung. Da das Parkieren auf dem interessierenden
Areal also unzulässig sei, könne auch die Verpflichtung
nicht beanstandet werden, diese Fläche mit baulichen Mass-
nahmen vor missbräuchlichem Parkieren zu schützen. Sodann
trat das Verwaltungsgericht auf das Begehren nicht ein, wo-
nach die Vorplatzfläche weiterhin als Umschlags- und Ab-
stellfläche für Autos zum Betrieb einer Werkstatt solle
genutzt werden können; dies mit der Begründung, derzeit
müsse nicht entschieden werden, ob und inwiefern ein künf-
tiger Werkstattbetrieb wieder über diese Fläche solle ver-
fügen können.

        Noch vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom
7. Juli 1999 war das Mietverhältnis zwischen M.________ und
dem Verein im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden.

     C.- Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
7. Juli 1999 führt M.________ mit Eingabe vom 16. September
1999 staatsrechtliche Beschwerde. Er macht eine Verletzung
der Eigentumsgarantie sowie des Rechtsgleichheitsgebots und
des Willkürverbots geltend. Auf die Anträge sowie auf die
Beschwerdebegründung wird in den nachstehenden Erwägungen
näher eingegangen, soweit dies für den Prozessausgang von
Bedeutung ist.

        Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und die
Bausektion der Stadt Zürich beantragen die Abweisung der
staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um
einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, gegen den
die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 84 Abs. 1
lit. a OG, Art. 86 und 87 OG). Als Eigentümer der Grund-
stücke Kat.-Nrn. 5850 und 5891 ist der Beschwerdeführer in
seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur
staatsrechtlichen Beschwerde befugt (Art. 88 OG).

        b) Die Stadt Zürich beantragt, auf die staats-
rechtliche Beschwerde sei unter anderem deshalb nicht ein-
zutreten, weil die Eingabe mangelhaft begründet sei.

        Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerde-
schrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darstellung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen
Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind.
Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen (qualifiziertes Rüge-
prinzip; BGE 125 I 76 E. 1c mit Hinweisen sowie Walter
Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde,
2. Aufl., Bern 1994, S. 364 ff.).

        aa) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner
staatsrechtlichen Beschwerde die Aufhebung des Entscheids
des Verwaltungsgerichts, "soweit als die Beschwerde abge-
wiesen wurde - es solle wenigstens die ... Fläche unter
dem Vordach vor der Werkstatt an der Köchlistr. 30 ... als
Umschlags- und Abstellfläche für Autos zum Betrieb einer
Werkstatt genutzt werden können - wegen Verletzung von
Art. 22ter und Art. 4 aBV (Bundesverfassung vom 29. Mai
1874) im Sinne der nachfolgenden Ausführungen ... ".

        Dieser Antrag ist insofern ungenau, als das Verwal-
tungsgericht das Begehren, es sei die Nutzung des Vorplatzes
als Umschlags- und Abstellfläche zu erlauben, nicht abgewie-
sen hat, sondern darauf gar nicht eingetreten ist, weil es
das Vorliegen eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses des
Beschwerdeführers verneint hat (vgl. E. 4 [am Ende] des an-
gefochtenen Entscheids sowie das Urteilsdispositiv).

        Trotz dieser unklaren Formulierung der Rechtsbegeh-
ren geht aus der Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde
eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer den angefochte-
nen Entscheid insoweit nicht in Frage stellt, als das Ver-
waltungsgericht auf das Rechtsmittel eingetreten ist und das
Vorhandensein von bereits früher bewilligten Parkplätzen
verneint hat. Der Beschwerdeführer erläutert in seiner Ein-
gabe einzig, weshalb er aufgrund der Besitzstandsgarantie
(mithin auch ohne Bewilligung) berechtigt sei, die interes-
sierende Fläche gegen die Köchlistrasse hin wie bisher zu
nutzen oder auch eine Nutzungsänderung vorzunehmen, soweit
damit keine erhebliche Belastung der Umgebung verbunden sei.
Aus dieser Argumentationsweise ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer vor Bundesgericht bloss noch die Erlaubnis
zur Nutzung des betreffenden Areals als Umschlags- und Ab-
stellfläche erreichen will; er ficht das Urteil des Verwal-
tungsgerichts mithin nur in jenem Punkt an, in welchem das
Gericht eine materielle Beurteilung verweigert und einen
Nichteintretensentscheid gefällt hat.

        bb) Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten,
obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, weshalb die Be-
hörde auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen. Die ange-
rufene Beschwerdeinstanz hat dementsprechend einzig zu prü-
fen, ob der Forumsverschluss zu Recht erfolgt ist oder

nicht. Die Frage, wie der dem Verfahren zugrunde liegende
Rechtsstreit in der Sache zu beurteilen wäre, ist nicht
Prozessthema.

        Den so umschriebenen Anforderungen genügt die
staatsrechtliche Beschwerde vom 16. September 1999 nicht.
Wie in der oben stehenden E. 1b/aa dargelegt, äussert sich
die Beschwerdeschrift ausschliesslich zur (materiellen)
Frage, ob M.________ die Nutzung des Vorplatzareals als
Umschlags- und Abstellfläche zu erlauben sei oder nicht. Da
das Verwaltungsgericht in diesem Punkt aber einen Nichtein-
tretensentscheid gefällt hat, hätte der Beschwerdeführer
aufzeigen müssen, inwiefern die Weigerung der letzten kanto-
nalen Instanz, seine diesbezüglichen Vorbringen materiell
zu überprüfen, eine Verletzung seiner verfassungsmässigen
Rechte darstellt. Zu diesem Punkt finden sich in der Be-
schwerde indessen keine Ausführungen. Die Eingabe erfüllt
daher die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht,
weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

        c) Im Übrigen müsste die Beschwerde abgewiesen
werden, wenn darauf eingetreten werden könnte. Da das Ver-
waltungsgericht in Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht
auf die Beschwerde (teilweise) nicht eingetreten ist, hätte
der Beschwerdeführer dartun müssen, dass das Gericht die
massgeblichen Normen des kantonalen Rechts willkürlich
angewandt hat (vgl. BGE 118 Ia 8 E. 1b; 118 Ib 326 E. 1b,
je mit Hinweisen). Davon kann jedoch keine Rede sein. Ge-
mäss § 70 i.V.m. § 21 lit. a des Zürcher Gesetzes vom
24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(VRG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Änderung oder Aufhebung hat. Nach der Praxis des Ver-

waltungsgerichts und auch des Bundesgerichts muss das
Rechtsschutzinteresse - von hier nicht zutreffenden Aus-
nahmen abgesehen - aktuell sein, während ein bloss virtuel-
les, zukünftiges Interesse zur Begründung der Rechtsmittel-
legitimation nicht genügt (vgl. statt vieler Kölz/Bosshart/
Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 25 f. zu § 21).
Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, weshalb die Zu-
lässigkeit einer Nutzung des Vorplatzes an der Köchlistras-
se 30 als Umschlags- und Abstellfläche nicht zu einem spä-
teren Zeitpunkt beurteilt werden könnte, namentlich im
Rahmen eines Bauprojekts, das eine entsprechende Vorplatz-
nutzung erfordert. Das Verwaltungsgericht konnte daher ohne
Willkür davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer kein
aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung dieser
Frage besass, weshalb der Nichteintretensentscheid nicht
zu beanstanden ist.

     2.- Es ergibt sich zusammenfassend, dass auf die vor-
liegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Bei
diesem Prozessausgang hat der Beschwerdeführer die bundes-
gerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bau-
sektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mit-
geteilt.

                       ______________

Lausanne, 13. Januar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: