Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.552/1999
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1P.552/1999/hzg

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                  Sitzung vom 10. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiberin
Widmer.

                         ---------

                         In Sachen

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Josef Ulrich, Morgartenstrasse 17, Luzern,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  N i d w a l d e n,
Obergericht des Kantons  N i d w a l d e n, Strafabteilung
Kleine Kammer,

                         betreffend
                    Art. 6 Ziff. 2 EMRK
                 (Kosten und Entschädigung
           bei Einstellung des Strafverfahrens),

hat sich ergeben:

     A.- S.________ wurde am 4. Dezember 1996 anläss-
lich einer Verkehrskontrolle auf der Autobahn N2 in Stans
wegen des fehlenden vorderen Kontrollschildes durch die
Kantonspolizei Nidwalden angehalten. Dabei ergab sich, dass
S.________, der sich als Autoverkäufer mit dem betreffenden
Wagen auf einer Probefahrt befand, das Schild auf das Arma-
turenbrett hinter die Frontscheibe gelegt hatte, anstatt es
im dafür vorgesehenen Kontrollschilderrahmen zu montieren.
Mit Strafbefehl vom 8. Januar 1997 sprach der Verhörrichter
Nidwalden S.________ als verantwortlichen Fahrzeughalter
gestützt auf die Strassenverkehrsgesetzgebung des nicht
vorschriftsgemässen Anbringens des vorderen Kontrollschilds
auf der Probefahrt für schuldig und bestrafte ihn mit einer
Busse von Fr. 60.--. S.________ erhob am 14. Januar 1997
Einsprache gegen den Strafbefehl; an der Einvernahme vom
18. Februar 1997 hielt er die Einsprache aufrecht. Am
4. März 1998 sprach die Strafabteilung Kleine Kammer des
Kantonsgerichts Nidwalden S.________ des nicht vorschrif-
tsgemässen Anbringens des vorderen Kontrollschilds auf der
Probefahrt für schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse
von Fr. 60.--. Gegen dieses Urteil appellierte S.________
am 6. August 1998 und beantragte seinen Freispruch. Am
7. Januar 1999 ersuchte er um Einstellung des Verfahrens
wegen Eintritts der absoluten Verjährung. Die Strafabteilung
Kleine Kammer des Obergerichts stellte das Verfahren am
17. Juni 1999 zufolge Verjährung ein und auferlegte
S.________ die Verfahrenskosten.

     B.- Gegen das Urteil des Obergerichts erhob S.________
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht wegen Ver-
letzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie

Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Er beantragt, der angefochtene Ent-
scheid sei im Kostenpunkt aufzuheben und das Obergericht
sei anzuweisen, die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu
nehmen und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzu-
sprechen.

        Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben
auf eine Stellungnahme zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Angefochten sind die Kostenfolgen eines letzt-
instanzlichen kantonalen Endentscheids im Sinn der Art. 86 f.
OG. Der Beschwerdeführer ist durch diesen Entscheid in seinen
rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte legitimiert (Art. 88
OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

     2.- a) Nach § 48 Ziff. 4 der Strafprozessordnung des
Kantons Nidwalden vom 11. Januar 1989 (StPO/NW) können die
Kosten einer eingestellten Strafuntersuchung ganz oder teil-
weise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn er durch ein
verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung
veranlasst oder erschwert hat.

        Das Obergericht hat das wegen nicht vorschrifts-
gemässen Anbringens des vorderen Kontrollschilds gestützt
auf Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit den Art. 45 Abs. 2
und 96 der Verordnung über die technischen Anforderungen an
Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS; SR 741.41) gegen

den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zufolge Ein-
tritts der absoluten Verjährung eingestellt. Gleichzeitig
hat es dem Beschwerdeführer gestützt auf § 48 Ziff. 4 StPO/NW
die Verfahrenskosten auferlegt, mit der Begründung, der Be-
schwerdeführer habe dadurch, dass er seinen Wagen nicht in
vorschriftsgemässem Zustand habe verkehren lassen, die Ein-
leitung des Strafverfahrens in vorwerfbarer Weise veranlasst.
Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer deshalb un-
abhängig von der Frage aufzuerlegen, ob ihn an der Rechts-
verletzung ein strafrechtliches Verschulden treffe.

        b) Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht
vor, gegen die in Art. 6 Ziff. 2 EMRK vorgesehene Unschulds-
vermutung verstossen zu haben, weil es ihm die Kosten des
eingestellten Verfahrens einzig gestützt auf eine Strafnorm
auferlegt und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass es sein
Verhalten unter strafrechtlichen Gesichtspunkten missbilli-
ge. Da es das Verfahren eingestellt habe, ohne dem Beschwer-
deführer vorher noch die Gelegenheit zu bieten, seine ihm
verfassungsmässig zustehenden Verteidigungsrechte wahrzu-
nehmen, erwecke das angefochtene Urteil insgesamt den Ein-
druck, das Obergericht halte ihn gleichwohl für schuldig.
Dies könne er auch deshalb nicht akzeptieren, weil er der
Auffassung sei, das Kontrollschild korrekt am Wagen ange-
bracht zu haben. Jedenfalls hätte ihm im Kanton Luzern, wo
er berufsbedingt meist unterwegs sei, noch keine Behörde
einen entsprechenden Vorwurf gemacht und damit das frag-
liche Verhalten gebilligt. Die Kostenauflage stelle mithin
eine verfassungswidrige, willkürliche Anwendung von § 48
Ziff. 4 StPO/NW dar: Weil dieser Bestimmung das Verursacher-
prinzip zu Grunde liege, hätte ihm das Obergericht - unter
Bezugnahme auf eine ausserhalb des Strafrechts liegende
Verbotsnorm - ein prozessuales Verschulden nachweisen
müssen.

        c) Gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird bis zum
gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der
wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Für einen nichtverurteilenden Verfahrensabschluss bedeutet
dies, dass der verfahrensabschliessende Entscheid nicht den
Eindruck erwecken darf, dass eine strafrechtliche Schuld
bestehe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte sowie des Bundesgerichts verstösst
eine Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfahrens dann
gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn sie damit
begründet wird, die Behörde halte den Angeschuldigten trotz
der Einstellung des Verfahrens für strafbar, oder - was auf
dasselbe hinausläuft - er wäre mit grosser Wahrscheinlich-
keit schuldig gesprochen worden; damit würde die Kostenauf-
lage einer Verdachtsstrafe gleichkommen (BGE 116 Ia 162
E. 2c S. 168 ff.; 115 Ia 309 E. 1a; 114 Ia 299 E. 2b mit
Hinweisen; zur Praxis der EMRK-Organe: vgl. die Zusammen-
fassung bei Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl.,
N. 165 ff. zu Art. 6). Ebenfalls als konventions- und
verfassungswidrig werden Kostenauflagen erachtet, die
wegen eines allein ethisch vorwerfbaren Verhaltens des
Angeschuldigten erfolgt sind (BGE 119 Ia 332 E. 1b mit
Hinweisen; 116 Ia 162 E. 2b S. 167 f.). Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts dürfen einem Angeschuldigten
bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann
Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtli-
chen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung
des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung
erschwert hat. Bei einer solchen Kostenpflicht handelt es
sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver-
schulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen
angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch
das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses ver-
ursacht wurde. In diesem Sinn stellt die Kostenüberbindung
eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste
Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entspre-

chenden Kosten dar (vgl. Alex Zindel, Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Diss.
Zürich 1972, S. 31). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz
verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zu-
fügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im
Zivilrecht wird demnach eine Haftung dann ausgelöst, wenn
jemandem durch ein widerrechtliches und - abgesehen von
den Fällen der Kausalhaftung - ausserdem schuldhaftes Ver-
halten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinn
von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen
Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen
untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten
vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der
Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem
aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob
es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes
oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b;
116 Ia 162 E. 2c S. 168 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Es
ist mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht
verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden,
wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine
solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Straf-
verfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat
(BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2d und e S. 171 ff.).
Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht
nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Um-
stände stützen (BGE 112 Ia 369 E. 2a S. 374) und fällt nur
dann in Betracht, wenn sich die Behörde aufgrund des norm-
widrigen Verhaltens des Angeschuldigten in Ausübung pflicht-
gemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens
veranlasst sehen durfte und sie dieses nicht aufgrund un-
richtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell einge-
leitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der
Überbindung von Verfahrenskosten bei Freispruch oder Ein-
stellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 116
Ia 162 E. 2c S. 171).

        Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung der Un-
schuldsvermutung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefoch-
ten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Kostenentscheid
direkt oder indirekt den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens
enthält. Unter dem Blickwinkel der Willkür beurteilt es, ob
der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise ge-
gen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm
klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst
oder dessen Durchführung erschwert hat; insoweit ist nicht
mehr der Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 2 EMRK betrof-
fen, der u.a. den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den
direkten oder indirekten Vorwurf umfasst, ihn treffe trotz
Freispruch oder Einstellung des Verfahrens eine strafrecht-
lich relevante Schuld. Die Voraussetzungen der Kostenauflage
werden demgegenüber durch die Vorschriften der kantonalen
Strafprozessordnungen umschrieben, deren Auslegung und An-
wendung vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft
werden können (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f. mit Hinweis).

        Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht
schon vor, wenn eine Lösung in Betracht zu ziehen oder
sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Ent-
scheid der kantonalen Behörde nur ab, wenn dieser offen-
sichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klaren Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrit-
tenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Wei-
se dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt
nur vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist (vgl. Praxis zu Art. 4 der Bundes-
verfassung vom 29. Mai 1874 [aBV]: BGE 125 II 129 E. 5b
S. 134 und 10 E. 3a mit Hinweisen).

        d) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich
das vordere Kontrollschild seines Wagens auf dem Armaturen-
brett hinter der Frontscheibe befand, als er am 4. Dezember
1996 von der Polizei angehalten wurde. Das Obergericht hat

im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dieses Verhalten stehe
nicht in Einklang mit Art. 45 Abs. 2 VTS und sei unter zivil-
rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar; mit diesem Fehlver-
halten habe der Beschwerdeführer die Einleitung des Straf-
verfahrens verursacht und werde demnach gestützt auf § 48
Ziff. 4 StPO/NW kostenpflichtig. In der Begründung des an-
gefochtenen Entscheids wird weder direkt noch indirekt der
Vorwurf eines strafrechtlichen Verschuldens zum Ausdruck
gebracht. Deshalb greift auch der Einwand des Beschwerde-
führers nicht, es seien ihm wesentliche Verteidigungsrechte
vorenthalten worden. Soweit sich der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang auf das rechtliche Gehör beruft und
vorbringt, man hätte ihn vor der verjährungsbedingten Ein-
stellung des Verfahrens nochmals zu einer Stellungnahme
auffordern müssen, so übersieht er, dass er selbst es war,
der das Obergericht mit Schreiben vom 7. Januar 1999 unter
Hinweis auf die eingetretene Verjährung um die Einstellung
ersuchte und dabei ausdrücklich beantragte, die Kosten für
das eingestellte Verfahren seien dem Kanton Nidwalden auf-
zuerlegen. Wenn er diesen Kostenantrag nicht näher begrün-
dete, so hat er dies unter den konkreten Umständen selbst
zu verantworten. Die Auslegung und Anwendung von § 48 Ziff. 4
StPO/NW erweist sich nach dem Gesagten als haltbar und ver-
stösst auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer die Durchführung des Strafverfahrens weder
erschwert noch verzögert hat, nicht gegen verfassungsmässige
Rechte.

     3.- Der Beschwerdeführer beantragt, das Obergericht sei
anzuweisen, ihm für die beiden kantonalen Gerichtsverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

        Gemäss § 48 StPO/NW trägt im Falle der Einstellung
des Strafverfahrens der Kanton die amtlichen Kosten und jene

des Beschuldigten, sofern nicht eine der in dieser Bestim-
mung erwähnten Ausnahmeregelungen zum Zug kommt. Nachdem
sich die Anwendung von § 48 Ziff. 4 StPO/NW, der eine sol-
che Ausnahme vorsieht, als verfassungskonform erwiesen hat
(s. vorne E. 2d), ist es nicht zu beanstanden, dass das
Obergericht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zugesprochen hat.

     4.- Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet
und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie
der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons
Nidwalden, Strafabteilung Kleine Kammer, schriftlich
mitgeteilt.
                       ______________

Lausanne, 10. Mai 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:         Die Gerichtsschreiberin: