Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.517/1999
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1P.517/1999/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      7. November 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Ersatzrichter Ludwig und Gerichtsschreiber Haag.

                         ---------

                         In Sachen

M.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Gemeinderat  A f f o l t e r n  a m  A l b i s, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Urs Klameth, Albisstrasse 31,
Postfach 123, Hausen am Albis,
Baurekurskommission II des Kantons  Z ü r i c h,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 1. Abteilung,
Einzelrichter,

                         betreffend
                 Kosten für Ersatzvornahme,

hat sich ergeben:

     A.- Mit zwei getrennten Verfügungen vom 5. Dezember
1995 verweigerte der Gemeinderat Affoltern a.A. M.________
die nachträgliche Baubewilligung für den Wiederaufbau und
die Erweiterung des Gartengerätehauses ("Schopfs") Vers.
Nr. 1253 auf dem Grundstück Kat. Nr. 1316 (Bauzone) in
Affoltern. Er forderte den Gesuchsteller auf, die Baute
inkl. Erweiterung innert zweier Monate nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügungen abzubrechen (je Dispositiv
Ziff. 2). Für den Fall, dass die Beseitigung nicht fristge-
recht erfolge, sei das Bausekretariat beauftragt, die Be-
seitigung als Ersatzvornahme unter Verrechnung der Kosten an
den Grundeigentümer ausführen zu lassen (je Dispositiv
Ziff. 3).

        Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen
Rechtsmittel wurden von den kantonalen Instanzen und vom
Bundesgericht (Urteil vom 15. Dezember 1997) abgewiesen.

     B.- mit Schreiben vom 9. Januar 1998 teilte der Gemein-
derat Affoltern a.A. M.________ mit Hinweis auf die Be-
schlüsse des Gemeinderates vom 5. Dezember 1995 und den bun-
desgerichtlichen Entscheid vom 15. Dezember 1997 "ordnungs-
halber" mit, dass der Schopf Vers. Nr. 1253 innert zweier
Monate nach Rechtskraft der Beseitigungsverfügung abzubre-
chen sei. In einem weitern Schreiben vom 19. Februar 1998
wies der Gemeinderat M.________ darauf hin, dass die erwähn-
te Frist am 20. Februar 1998 ablaufen werde. Sofern die Be-
seitigung des Schopfs nicht termingerecht erfolge, sei die
Ersatzvornahme für den 2. März 1998 vorgesehen.

        Nach einem ersten Versuch der Ersatzvornahme am
4. März 1998, der wegen Drohungen seitens M.________s gegen
die beauftragten Personen abgebrochen wurde, erfolgte die
Ersatzvornahme am 26. März 1998. Mit Verfügung vom 27. April
1998 auferlegte der Gemeinderat Affoltern a.A. M.________
die Kosten für die Ersatzvornahme im Betrag von Fr. 6'621.10.

     C.- Gegen die Kostenverfügung erhob M.________ Rekurs,
der von der Baurekurskommission II am 17. November 1998
abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter der
1. Abteilung, am 16. Juni 1999 ab.

     D.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. September
1999 beantragt M.________, der Entscheid des Verwaltungsge-
richts sei aufzuheben und von einer Auferlegung der Ersatz-
vornahmekosten abzusehen. Mit nachträglicher Eingabe vom
29. September 1999 stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege.

        Der Gemeinderat Affoltern a.A. und das Verwaltungs-
gericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne.

     E.- Mit Verfügung vom 13. Oktober 1999 hat der Präsi-
dent der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesge-
richts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und
das Verfahren bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über
das vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Revisionsgesuch
sistiert. Eine vom Beschwerdeführer beantragte weitere Sis-
tierung des Verfahrens bis zur Erledigung des Strafverfah-

rens gegen Mitglieder der Gemeindebehörde wegen Freiheits-
beraubung anlässlich der Ersatzvornahme hat er dagegen abge-
lehnt.

        Nachdem das Verwaltungsgericht am 15. Dezember 1999
auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist, hat das Bundesgericht das Verfahren am 31. Ja-
nuar 2000 wieder aufgenommen.

        Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom
16. Oktober 2000 die vom Beschwerdeführer beantragte Durch-
führung eines zweiten Schriftenwechsels abgelehnt und vier
in den Vorakten fehlende Schreiben bei der Gemeinde
Affoltern a.A. ediert.

        Mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 hat der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sein Mandat
erloschen sei.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler
Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG. Auf das gegen die-
sen Entscheid angestrengte Revisionsgesuch ist das Verwal-
tungsgericht mangels Revisionsgrundes nicht eingetreten.
Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer nicht angefochten.
Die Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzvornahmekosten
greift in die Eigentumsrechte (Art. 26 BV) des Beschwerde-
führers ein; er ist deshalb zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert (Art. 88 OG). Da sich der Entscheid ausschliess-
lich auf kantonales Recht stützt, steht kein anderes Rechts-

mittel zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerde ist
form- und fristgerecht erhoben worden. Es ist auf sie einzu-
treten.

     2.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV, Art. 29 Abs. 2
BV). Er habe vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht,
falls seine präventive Verhaftung illegal gewesen sei, müsse
das ganze Ersatzvornahmeverfahren und damit auch die Kosten-
auferlegung als rechtswidrig angesehen werden; das Verwal-
tungsgericht müsse deshalb entweder die Frage der Rechtmäs-
sigkeit der Verhaftung vorfrageweise prüfen oder aber das
Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens aussetzen.
Das Verwaltungsgericht habe weder das eine noch das andere
getan und sei mit dem verfehlten Hinweis auf § 43 Abs. 1
lit. g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons
Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; Unzuständigkeit des Verwal-
tungsgerichts in Straf- und Polizeistrafsachen) auf die
Argumentation gar nicht eingegangen.

        a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Be-
hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstel-
lung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die
Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begrün-
dung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass
der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids
ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be-

hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt.
Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).

        b) Der Beschwerdeführer hat vor dem Verwaltungsge-
richt vorgebracht, der Verhaftbefehl des Gemeinderates gegen
ihn während der Durchführung der Ersatzvornahme sei nicht
rechtens gewesen und der Gemeinderat habe sich dadurch
strafbar gemacht. Damit sei die ganze Durchführung der Er-
satzvornahme in rechtswidriger Weise erfolgt und die Aufer-
legung der diesbezüglichen Kosten unzulässig. Zwar falle
eine allfällige Bestrafung der verantwortlichen Mitglieder
des Gemeinderates in die Zuständigkeit der Strafbehörden,
doch habe das Verwaltungsgericht vorfrageweise die Rechts-
widrigkeit und allfällige Strafbarkeit des Gemeinderates zu
beurteilen.

        Es trifft zu, dass das Verwaltungsgericht dieses
Vorbringen mit dem blossen Hinweis auf seine Unzuständigkeit
in Strafsachen beantwortet hat. Damit hat es in der Tat an
der Argumentation des Beschwerdeführers vorbeigezielt, der
bloss die vorfrageweise Beurteilung der Rechtmässigkeit
seiner Verhaftung verlangt hatte, weil seines Erachtens da-
mit auch die Frage der Rechtmässigkeit der Ersatzvornahme
verknüpft war. Das heisst aber noch nicht, dass das Verwal-
tungsgericht eine Gehörsverletzung begangen hätte. Es ist
auf das Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus eingegan-
gen, hat es aber mit einer unzutreffenden Begründung abge-
tan. Eine fehlerhafte Begründung allein stellt noch keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Aus der
übrigen Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt sich
ohne weiteres, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob der

Gemeinderat mit dem Ausstellen des Verhaftbefehls rechtmäs-
sig gehandelt hatte, für die Beurteilung der Rechtmässigkeit
der Ersatzvornahme als unerheblich betrachtet hat. Damit
konnte der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht an-
fechten. Eine Verletzung von Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2
BV liegt bei dieser Sachlage nicht vor. Ob die vom Verwal-
tungsgericht vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung vor
der Verfassung standhält, ist nicht eine Frage des rechtli-
chen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung der Be-
schwerde (BGE 124 I 241 E. 2, 122 II 464 E. 4a S. 469).

     3.- In der Sache selbst rügt der Beschwerdeführer, es
habe an einer Vollstreckungsverfügung, welche Ort, Zeit und
Modalitäten der beabsichtigten Vollstreckung festgelegt
hätte, gefehlt. Dadurch sei ihm die Möglichkeit zu notwendi-
gen Vorbereitungshandlungen zwecks Schadensminderung und zur
allfälligen Anfechtung der Vollstreckungsfrist genommen wor-
den. Er habe bereits im Sommer 1997 ein Gesuch um Verschie-
bung des Schopfes eingereicht, das von der Behörde aber noch
nicht behandelt gewesen sei. Deshalb habe er den Schopf auch
nicht an einen andern Ort verschieben können. Von einer sol-
chen Möglichkeit sei aber das Bundesgericht in seinem Ent-
scheid vom 15. Dezember 1997 ausgegangen, als es die Ver-
hältnismässigkeit des Abbruchs beurteilt habe. Durch den
"überraschenden Abbruch" habe die Gemeindebehörde unverhält-
nismässig gehandelt und sowohl die Eigentumsgarantie als
auch das Willkürverbot verletzt. Die vom Bundesgericht ge-
schützten Verfügungen vom 5. Dezember 1995 stellten keine
genügenden Vollstreckungsverfügungen dar und somit auch
keine genügende Grundlage für die Auferlegung der Ersatzvor-
nahmekosten. Für den nicht näher definierten Aufwand der Ge-
meinde im Umfang von insgesamt 22 Stunden und die von ihr
gewählten Stundenansätze von Fr. 70.-- bzw. Fr. 50.-- fehle
jegliche gesetzliche Grundlage. Auch seien im verrechneten
Aufwand Kosten für den "illegalen Verhaftbefehl" enthalten.

        a) Die Verfügungen des Gemeinderates vom 5. Dezem-
ber 1995, die vom Bundesgericht mit Entscheid vom 15. Dezem-
ber 1997 letztinstanzlich geschützt worden sind, enthielten
die Aufforderung an den Beschwerdeführer, den widerrechtlich
erstellten Schopf und dessen Erweiterung innert zweier Mona-
te nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügungen abzubre-
chen. Für den Fall der nicht fristgemässen Beseitigung durch
den Beschwerdeführer drohten sie die Ersatzvornahme auf sei-
ne Kosten an.

        Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellten
diese Verfügungen nicht blosse Sachverfügungen (Pflicht zum
Abbruch des Schopfes), sondern gleichzeitig auch Vollstre-
ckungsverfügungen dar. Sie setzten dem Beschwerdeführer für
den Abbruch eine Frist und drohten nach deren Ablauf die Er-
satzvornahme an. Die Möglichkeit der Kombination von Sach-
mit Vollstreckungsverfügung sieht § 31 VRG ausdrücklich vor.
Der Gemeinderat hat mit seinem Schreiben vom 9. Januar 1998
und 19. Februar 1998 vorsorglicherweise klargestellt, dass
die rechtskräftig gewordene Wiederherstellungsfrist von zwei
Monaten am 20. Februar 1998 ablaufe und dass die zwangsweise
Beseitigung der Baute durch vom Bausekretariat beauftragte
Dritte voraussichtlich am 2. März 1998 erfolgen werde. Damit
waren Ort, Zeit und Modalitäten der Ersatzvornahme genügend
festgelegt. Mehr brauchte es für diesen - baulich gesehen -
einfachen Fall nicht. Eine weitere anfechtbare Frist war
nicht einzuräumen. Der Beschwerdeführer hatte genügend Zeit,
den Bau selber zu beseitigen. Seine Behauptung, es sei ihm
kein konkretes Datum für die Durchführung des angedrohten
Eingriffs bekannt gegeben worden, ist haltlos.

        b) Ein Baugesuch für das Aufstellen des Schopfes an
einem andern Ort hat der Beschwerdeführer entgegen seiner
Behauptung nicht eingereicht. Das Schreiben vom 9. Juli 1997
an die Gemeinde, worin er um Aufzeigen von möglichen Stand-

orten ersuchte (worauf ihm der Bausekretär zwei Varianten
nannte), und das Schreiben vom 30. Juli 1997, worin er gegen
die aufgezeigten Varianten diverse Vorbehalte anbrachte und
unter anderem fragte, ob allenfalls Ausnahmebewilligungen
erhältlich wären, können nicht als formelle Baugesuche be-
trachtet werden. Das musste auch dem Beschwerdeführer be-
wusst sein. Er kann sich daher nicht in gutem Glauben auf
eine hängige Baueingabe berufen. Im Übrigen hätte er genü-
gend Zeit gehabt, sich vor Ablauf der Vollstreckungsfrist
nach dem Verbleib eines allfällig noch nicht behandelten
Baugesuchs zu erkundigen. Er behauptet nicht, das getan zu
haben. Im Umstand, dass die Behörden mit dem zwangsweisen
Abbruch der Baute nicht zugewartet haben bis der Beschwer-
deführer einen neuen Standort für den Schopf gefunden und
bewilligt erhalten hatte, kann bei dieser Sachlage keine
Verletzung von Art. 4 und 22ter aBV erblickt werden.

        c) Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Er-
satzvornahme wegen der Verhaftung des Beschwerdeführers ver-
fassungswidrig sein sollte. Die Rechtmässigkeit einer Er-
satzvornahme hängt grundsätzlich nicht von der Anwesenheit
des Pflichtigen ab, auch wenn diesem nach Möglichkeit Gele-
genheit zu geben ist, zugegen zu sein, um allfällige berech-
tigte Wünsche nach den Modalitäten der Durchführung anzu-
bringen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts
musste indessen der erste Versuch der Ersatzvornahme am
4. März 1998 abgebrochen werden, weil der Beschwerdeführer
an jenem Tag einem Polizeibeamten drohte, aus dem Haus auf
die anwesenden Personen zu schiessen. Am 26. März 1998, als
erneut zur Durchführung der Ersatzvornahme geschritten wur-
de, soll der Beschwerdeführer, als sich ein Polizeibeamter
ihm gegenüber auswies, in die Tasche seiner Jacke gegriffen
haben, wo er einen geladenen Revolver mit sich führte. Da-
raufhin seien der Beschwerdeführer in Polizeiverhaft genom-
men und der Revolver sichergestellt worden. Die Strafunter-

suchung gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung
gegen Beamte sei nur deshalb eingestellt worden, weil ein
rechtsgenüglicher Vorsatz nicht habe nachgewiesen werden
können.

        Der Beschwerdeführer bestreitet, "mit Waffengewalt
gedroht zu haben". Dass er überhaupt nicht gedroht habe, be-
hauptet er aber nicht, und auch nicht, dass er in der Tasche
keinen geladenen Revolver mitgeführt habe. Ob der Haftbefehl
der Gemeindebehörde an sich und die Verhaftung durch die
Polizei rechtmässig gewesen sind, kann bei dieser Sachlage
dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Verhaftung unverhält-
nismässig oder sonstwie mit einem Rechtsmangel behaftet ge-
wesen wäre, zeigt doch schon der Abbruch des ersten Versuchs
der Ersatzvornahme vom 4. März 1998, dass sich die mit den
Arbeiten beauftragten Personen jedenfalls bedroht gefühlt
haben. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne
Willkür davon ausgehen, dass die Ersatzvornahme in Abwesen-
heit des Beschwerdeführers rechtmässig war. Der Beschwerde-
führer legt im Übrigen nicht dar, inwiefern er auf die
Durchführung der Ersatzvornahme hätte Einfluss nehmen wollen
und können und dass sie dadurch billiger ausgefallen wäre.
Entgegen seiner Meinung hat deshalb die Frage, ob sich die
verantwortlichen Organe mit seiner Verhaftung strafbar ge-
macht haben, auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens
keinen Einfluss.

        d) Die Rüge der fehlenden gesetzlichen Grundlage
für die Auferlegung der Ersatzvornahmekosten ist vor dem
Verwaltungsgericht nicht erhoben worden. Auch die Höhe der
Kosten hat der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht
nicht beanstandet.

        aa) Neue tatsächliche Vorbringen sind bei staats-
rechtlichen Beschwerden, welche die Erschöpfung des kanto-
nalen Instanzenzuges voraussetzen, von hier nicht in Be-

tracht fallenden Ausnahmen abgesehen, nicht zulässig; neue
rechtliche Vorbringen sind zulässig, wenn es sich nicht um
eine reine Willkürbeschwerde handelt, die letzte Instanz
volle Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes
wegen anzuwenden hatte (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994,
S. 369 f.). Dabei gilt die im Rahmen einer Beschwerde wegen
Verletzung der Eigentumsgarantie erhobene Rüge der mangel-
haften gesetzlichen Grundlage auch bei auf Willkür be-
schränkter Kognition des Bundesgerichts nicht als mit der
Willkürbeschwerde zusammenfallend (BGE 107 Ia 265).

        bb) Der Beschwerdeführer hat die einzelnen Posten
der Kostenberechnung der Gemeinde und ihre Höhe vor dem Ver-
waltungsgericht nicht beanstandet, obschon ihm das zumutbar
gewesen wäre. Auf die diesbezüglichen tatsächlichen Vorbrin-
gen in der staatsrechtlichen Beschwerde, insbesondere auch
die Rüge, in den auferlegten Kosten seien zu Unrecht solche
für den "illegalen Verhaftbefehl" enthalten, ist nach den
unter Erwägung aa) erwähnten Regeln nicht einzutreten.

        cc) In Bezug auf die gesetzliche Grundlage gehen
Lehre und Rechtsprechung davon aus, dass es weder für die
Ersatzvornahme als solche noch für die Auferlegung der Kos-
ten an den Pflichtigen einer besondern Norm bedarf, da sich
die entsprechenden Befugnisse bereits aus der Vollzugskompe-
tenz des Gemeinwesens gegenüber dem säumigen Realleistungs-
pflichtigen ergeben (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss
des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 931; François Ruckstuhl, in Peter Münch/Peter Karlen/
Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in Bausa-
chen, Rz. 14.74; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, S. 310; BGE 105 Ib 343
E. 4b S. 345 f.; 100 Ia 348 E. 2 S. 352; 94 I 403 E. 6
S. 411, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall besteht so-

wohl für die Ersatzvornahme als auch für die Kostenauferle-
gung eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage (§ 30 lit. b
VRG; § 341 des Gesetzes vom 7. September 1975 über die Raum-
planung und das öffentliche Baurecht [PBG]). Eines besondern
Tarifs mit Festlegung der Höhe der Stundenansätze bedarf es
entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, wäre es
doch ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht möglich, in
einem solchen sämtliche Arten von Arbeiten zu erfassen, die
je nach Bauwerk bei einer Ersatzvornahme anfallen können.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Verordnung vom
8. Dezember 1966 über die Gebühren der Gemeindebehörden (Ge-
bührenverordnung) kenne keine stundenweise Verrechnung des
Verwaltungsaufwands (sondern nur einen Rahmen für Pauschal-
gebühren), so übersieht er, dass sich der von der Gemeinde
verrechnete Aufwand von Fr. 1'480.-- im Rahmen der tarif-
mässigen Pauschalgebühren für Aufsichts- und Kontrollfunk-
tionen (§ 1 Bst. A Ziff. 4 Gebührenverordnung: Fr. 25.-- bis
Fr. 1'500.--) sowie behördliche Anordnungen (§ 1 Bst. A
Ziff. 5 Gebührenverordnung: Fr. 10.-- bis Fr. 3'750.--) hält
und die angegebene Anzahl Stunden sowie die erwähnten Stun-
denansätze lediglich die Berechnungsweise wiedergeben. Von
einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage bzw. von einem
verfassungswidrigen Entscheid kann auch deshalb nicht ge-
sprochen werden.

     4.- Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
somit abzuweisen. Da die Beschwerde von vornherein aus-
sichtslos war, sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt und kann das entsprechende Gesuch
nicht bewilligt werden (Art. 152 OG). Der Prozessbedürftig-
keit des Beschwerdeführers kann hingegen bei der Festsetzung
der Gerichtskosten, die entsprechend dem Ausgang des Verfah-
rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1
OG), Rechnung getragen werden. Unter Beachtung der besonde-

ren Umstände der vorliegenden Angelegenheit ist es gerecht-
fertigt, der Gemeinde Affoltern a.A. keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie eingetreten werden kann.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ab-
gewiesen.

     3.- Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von
Fr. 800.-- auferlegt.

     4.- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

     5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ge-
meinderat Affoltern am Albis, der Baurekurskommission II des
Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 7. November 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: