Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.514/1999
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1P.514/1999/sch

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                        3. Juli 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschli-
mann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Leuthold.

                         ---------

                         In Sachen

B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Ruth
Lanz-Bosshard, Kirchplatz 14, Zofingen,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,
Obergericht des Kantons  A a r g a u, Beschwerdekammer in
Strafsachen,

                         betreffend
     Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfahrens,

hat sich ergeben:

     A.- Die Stiftung X.________ (im Folgenden abgekürzt:
die Stiftung) mit Sitz in E.________ wurde im Jahre 1984 von
B.________ gegründet. A.________ gehörte dem Stiftungsrat
als Präsident, B.________ als Mitglied und Aktuar an, beide
mit Einzelunterschrift. Die Stiftung verfügte zunächst über
keine eigenen Grundstücke und führte ihren Therapiebetrieb
in drei Liegenschaften in W.________, E.________ und
O.________, die im Eigentum der von B.________ beherrschten
Y.________ AG standen. In den Jahren 1991, 1992 und 1994
erwarb die Stiftung von der Y.________ AG die drei bisher
gemieteten Liegenschaften in E.________, W.________ und
O.________. Nachdem gegen die Leitung der Stiftung der
Vorwurf finanzieller Unregelmässigkeiten erhoben worden war,
setzte die kantonale Behörde einen kommissarischen Stif-
tungsrat ein, der am 28. Februar und 31. März 1995 Bericht
erstattete. Aufgrund dieser Berichte wurde im August 1995
gegen B.________ und A.________ eine Strafuntersuchung wegen
Verdachts ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung
eröffnet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte
das Strafverfahren mit Verfügung vom 4. März 1999 ein. Hin-
sichtlich der Kosten verfügte sie Folgendes:

        "2. Die Kosten im Betrage von Fr. 313'192.-- werden
            gestützt auf § 139 Abs. 1 bis 3 StPO wie folgt
            verteilt:

            a) Die Kosten der Gutachten KPMG betr. Kauf-
               preise und Mietzinsgestaltung der Liegen-
               schaften E.________, W.________ und
               O.________ von Fr. 265'260.15 gehen je zur
               Hälfte zu Lasten der Beschuldigten unter
               solidarischer Haftbarkeit (je Fr. 132'630.10
               bzw. 132'630.05).

            b) Die Kosten der Abklärungen KPMG betr. Lohn
               bezüge D.________/R.________ von Fr. 7'211.10
               gehen je zur Hälfte zu Lasten der Beschul-
               digten unter solidarischer Haftbarkeit (je
               Fr. 3'605.55).

            c) Die Kosten KPMG betr. Bezüge und Projekt-
               honorare B.________ von Fr. 24'319.25 gehen
               zur Hälfte mit Fr. 12'159.60 zu Lasten von
               B.________; die andere Hälfte trägt der
               Kanton.

            d) Die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 15'840.--
               gehen zur Hälfte mit Fr. 7'920.-- zu Lasten
               B.________, zu 1/4 mit Fr. 3'960.-- zu Lasten
               A.________; das restliche Viertel trägt der
               Kanton.

            e) Die Gefangenschaftskosten von Fr. 141.50 gehen
               zu Lasten von B.________.

            f) Die Kosten KTD für Unterschriftenprüfung von
               Fr. 420.-- gehen zu Lasten des Staates."

     B.- Mit einer an das Obergericht des Kantons Aargau
gerichteten Beschwerde stellte B.________ das Begehren,
es seien die Ziffern 2a bis 2e der Einstellungsverfügung
vom 4. März 1999 aufzuheben und die ihm auferlegten Kosten
der Strafuntersuchung im Betrag von Fr. 156'456.75 auf die
Staatskasse zu nehmen. Das Obergericht entschied am 1. Juni
1999 wie folgt:

        "1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden
            Dispositiv Ziff. 2. a und b der angefochtenen
            Einstellungsverfügung vom 4. März 1999 aufge-
            hoben.

            Soweit mit der Beschwerde mehr oder anderes
            verlangt wird, ist sie abgewiesen.

         2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, be-
            stehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--
            sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von
            Fr. 155.--, zusammen Fr. 1'155.--, werden zu
            1/5 mit Fr. 231.-- dem Beschwerdeführer aufer-
            legt und im Übrigen auf die Staatskasse ge-
            nommen.

         3. Dem Beschwerdeführer werden die richterlich ge-
            nehmigten Parteikosten für das Beschwerdever-
            fahren  zu 4/5 mit Fr. 6'382.55 ersetzt."

     C.- B.________ reichte gegen diesen Entscheid staats-
rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt,
der Entscheid des Aargauer Obergerichts vom 1. Juni 1999 sei
mit Bezug auf die Ziffern 1 Abs. 2, 2 und 3 aufzuheben und
die Sache sei zur neuen Entscheidung an das Obergericht
zurückzuweisen.

     D.- Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht stellen
den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

     E.- Das Obergericht entschied am 20. September 1999,
sein Entscheid vom 1. Juni 1999 werde "von Amtes wegen mit
der Feststellung amtlicher Verteidigung des Beschwerdefüh-
rers durch seine Anwältin in Dispositiv-Ziff. 3 aufgehoben
und durch folgende Bestimmung berichtigt:

         3. a) Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der
               amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers
               dessen obergerichtliche Parteikosten im rich-
               terlich festgesetzten Betrag von Fr. 7'978.20
               zu vergüten.

            b) Der gemäss Verfahrensausgang vom Beschwerde-
               führer zu tragende Parteikostenanteil von
               einem Fünftel dieses Parteikostenersatzes im
               Betrag von Fr. 1'595.65 ist vom Beschwerde-
               führer zurückzubezahlen."

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Seit 1. Januar 2000 ist nicht mehr die alte Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
1874 (aBV), sondern die neue Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) in Kraft (AS 1999 2555).

     2.- Gemäss § 139 Abs. 2 der Strafprozessordnung des
Kantons Aargau (StPO) trägt in der Regel der Staat die Kos-
ten der eingestellten Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft
kann sie jedoch ganz oder teilweise dem Beschuldigten auf-
erlegen, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges
Benehmen die Untersuchung verschuldet oder ihre Durchführung
erschwert hat (§ 139 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer
macht geltend, es verstosse gegen Art. 6 Ziff. 2 EMRK
(Grundsatz der Unschuldsvermutung) und gegen Art. 4 aBV
(Willkürverbot), dass ihm Kosten des eingestellten Straf-
verfahrens überbunden worden seien.

        Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ver-
stösst eine Kostenauflage bei Einstellung des Strafver-
fahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn
dem Angeschuldigten in der Begründung des Entscheids direkt
oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar ge-
macht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden.
Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar,
einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu
überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise,
d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder un-
geschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das
Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert
hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 ff.).

        Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grund-
satzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Be-
schwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob
der Text des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vor-
wurf einer strafrechtlichen Schuld enthält. Nur auf Willkür
hin untersucht es dagegen, ob der Angeschuldigte in zivil-
rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder
ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch
dieses Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen

Durchführung erschwert hat. Es geht insoweit nicht mehr um
den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 2 EMRK, welche Bestimmung
den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den direkten oder
indirekten Vorwurf schützen will, ihn treffe trotz Frei-
spruch oder Einstellung des Verfahrens eine strafrechtlich
relevante Schuld. Die Voraussetzungen der Kostenauflage
werden demgegenüber durch die kantonalen Strafprozessord-
nungen umschrieben, und in diesem Bereich greift ausschliess-
lich Art. 9 BV Platz, wonach die betreffenden Gesetzesbe-
stimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen (BGE
116 Ia 162 E. 2f, zu Art. 4 aBV, mit Hinweisen).

     3.- a) Die dem Beschwerdeführer in der Einstellungs-
verfügung vom 4. März 1999 auferlegten Kosten entstanden
in einem Verfahren, das gegen den Beschwerdeführer und
A.________ wegen Verdachts ungetreuer Geschäftsbesorgung
und Veruntreuung eingeleitet worden war. Die Staatsanwalt-
schaft führte in der Einstellungsverfügung aus, es habe sich
gezeigt, dass B.________ sowohl bei den Liegenschaftskäufen
der Stiftung als auch bei diversen anderen Geschäften in
mannigfacher Form die eigenen Interessen denjenigen der
Stiftung vorgezogen habe.

        b) Hinsichtlich der einzelnen Kostenpositionen ist
der Einstellungsverfügung Folgendes zu entnehmen:

        aa) Die Kosten im Betrag von Fr. 265'260.15 für die
Gutachten betreffend Kaufpreise und Mietzinsgestaltung in
Bezug auf die Liegenschaften E.________, W.________ und
O.________ wurden dem Beschwerdeführer und A.________ je
zur Hälfte auferlegt.

        bb) Die Kosten von Fr. 7'211.10 für den Bericht zur
Frage, ob sich R.________ und D.________ selber Lohnerhöhun-
gen verschafft hätten, wurden dem Beschwerdeführer und
A.________ ebenfalls je zur Hälfte überbunden.

        cc) Die Kosten in der Höhe von Fr. 24'319.25 für
die Abklärungen über die Bezüge und Projekthonorare des
Beschwerdeführers wurden diesem zur Hälfte auferlegt; die
andere Hälfte übernahm der Kanton.

        dd) Die übrigen Verfahrenskosten (d.h. die Kosten
für Telefonkontrollen sowie Zeugengelder und Auslagen) im
Betrag von Fr. 15'840.-- wurden zur Hälfte (Fr. 7'920.--)
dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel (Fr. 3'960.--)
A.________ auferlegt; der Rest wurde vom Staat übernommen.

        ee) Die Gefangenschaftskosten von Fr. 141.50 wurden
dem Beschwerdeführer überbunden.

     4.- Das Obergericht stützte sich bei der Auslegung des
§ 139 Abs. 3 StPO auf seine in AGVE 1990 Nrn. 29 und 30
S. 102 und S. 107 publizierte Rechtsprechung. Es hielt fest,
ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen im Sinne
dieser Vorschrift sei "ein für das Strafverfahren ursächli-
ches, in einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit bestehendes
haftpflichtrechtlich qualifiziertes Fehlverhalten des Be-
schuldigten, das für diesen voraussehbarermassen das einge-
leitete Strafverfahren nach sich ziehen konnte". Ein solches
Verhalten liege jedenfalls dann vor, wenn es die Grenzen
strafrechtlicher Belanglosigkeit überschreite und ohne
Rechtfertigungsgrund (Art. 52 OR) einen Straftatbestand oder
einzelne seiner Merkmale objektiv erfülle, auch wenn nament-
lich mangels Vollständigkeit der objektiven Tatbestandser-
füllung oder einer subjektiven Tatbestandsvoraussetzung oder
wegen eingetretener Verjährung keine Anklage erhoben werde.

        Bei der Anwendung des § 139 Abs. 3 StPO auf den
vorliegenden Fall gelangte das Obergericht - im Gegensatz
zur Staatsanwaltschaft - zum Schluss, die Kosten der Gut-
achten über die Liegenschaften (E. 3b/aa) und über die

Lohnbezüge D.________/R.________ (E. 3b/bb) könnten den
Beschuldigten nicht auferlegt werden. Es hob deshalb die
Ziffern 2a und 2b des Dispositivs der Einstellungsverfügung
auf. In den anderen Punkten schützte es den Kostenentscheid
der Staatsanwaltschaft.

     5.- Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es
habe bei der Auslegung und Anwendung des § 139 Abs. 3 StPO
gegen die Unschuldsvermutung und gegen das Willkürverbot
verstossen.

        a) Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundes-
gerichts setzt die Kostenauflage bei Einstellung des Straf-
verfahrens voraus, dass der Angeschuldigte in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschrie-
bene Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGE 116 Ia 162 ff.).
Das Obergericht ging auf diese Voraussetzungen nicht ein. Es
stützte sich auf seine eigene Praxis (AGVE 1990 Nrn. 29 und
30 S. 102 und S. 107), die mit der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung nicht im Einklang steht. Wie im Urteil BGE 116 Ia
162 betont wird, muss der Angeschuldigte in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise eine Verhaltensnorm verletzt haben; es
geht um ein Verschulden im Sinne des Zivilrechts, d.h. um ein
Verhalten, das von dem unter den gegebenen Verhältnissen als
angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (BGE 116
Ia 162 E. 2c S. 169/170). Demgegenüber scheint das Oberge-
richt vom Verschuldensbegriff im Sinne des Strafrechts aus-
zugehen, indem es von "pflichtwidriger Unvorsichtigkeit"
spricht und damit die in Art. 18 Abs. 3 StGB enthaltene
Definition des Begriffs der Fahrlässigkeit verwendet. Dies
ist mit der Garantie der Unschuldsvermutung nicht vereinbar,
schützt diese doch den Angeschuldigten gegen den direkten
oder indirekten Vorwurf, ihn treffe trotz Einstellung des
Verfahrens eine strafrechtlich relevante Schuld. Im Weiteren
ist nach der Auffassung des Obergerichts ein Verhalten dann

verwerflich oder leichtfertig im Sinne von § 139 Abs. 3
StPO, wenn es "ohne Rechtfertigungsgrund (Art. 52 OR)" einen
Straftatbestand oder einzelne seiner Merkmale objektiv er-
fülle; ausserdem müsse das Verhalten "für den Beschuldigten
voraussehbarermassen" das eingeleitete Strafverfahren nach
sich ziehen. Diese Umschreibung entspricht den im Urteil
BGE 116 Ia 162 ff. aufgestellten Kriterien nicht und ist
sachlich nicht vertretbar.

        Die Auslegung der Vorschrift von § 139 Abs. 3 StPO,
wie sie vom Obergericht vorgenommen wird, verletzt demnach
sowohl den Grundsatz der Unschuldsvermutung als auch das
Willkürverbot.

        b) Was die Anwendung der genannten Vorschrift auf
den vorliegenden Fall angeht, so macht der Beschwerdeführer
geltend, im angefochtenen Entscheid werde nicht gesagt,
gegen welche Normen er mit seinen Handlungen verstossen
haben solle.

        aa) Das Obergericht führte in seinem Entscheid
(E. 2a Abs. 1 S. 7) aus, charakteristisch für das hier in
Frage stehende Untersuchungsverfahren sei die Stellung des
Beschwerdeführers als Stifter und Geschäftsleiter der Stif-
tung und als Eigentümer oder Eigentümervertreter der von der
Stiftung gemieteten und später käuflich erworbenen Liegen-
schaften in E.________, W.________ und O.________. Die
Problematik dieser Doppelstellung sei akzentuiert worden
"durch die wechselnden Anstellungsbedingungen mit Tätigkeit
im Angestelltenverhältnis und vorübergehender Tätigkeit als
selbständiger Projektleiter sowie einem Gemisch aus beidem".
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege eine Doppel-
vertretung vor, wenn ein Vertreter, der von zwei Personen
bevollmächtigt worden sei, zwischen diesen beiden ein Ge-
schäft abschliesse, indem er sowohl als Vertreter des einen
als auch des andern handle, und es würden dafür dieselben

Grundsätze gelten wie für das Selbstkontrahieren. Danach
sei die Doppelvertretung wegen der vorhandenen Interessen-
kollision grundsätzlich unzulässig und nur dann statthaft,
wenn die Gefahr der Benachteiligung eines oder beider Ver-
tretenen grundsätzlich ausgeschlossen sei, "sofern sie - wie
hier - weder ausdrücklich noch stillschweigend gestattet"
sei. Entstehe einem Vertretenen aus einem derartigen Doppel-
vertretungsgeschäft ein Schaden, so bestehe eine zivilrecht-
liche Ersatzpflicht des Doppelvertreters.

        Aus diesen Ausführungen ist nicht klar ersichtlich,
ob das Obergericht dem Beschwerdeführer tatsächlich einen
Verstoss gegen das Verbot der Doppelvertretung zur Last
legt. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, liesse sich
den obergerichtlichen Erwägungen jedoch nicht entnehmen,
inwiefern der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerf-
barer Weise dieses Verbot klar verletzt hätte.

        bb) Im Weiteren wird im angefochtenen Entscheid
(E. 2a Abs. 2 S. 8) erklärt, es sei unbestritten, dass der
Beschwerdeführer den Schätzer C.________ zur Korrektur des
Schätzungsberichts im einseitigen Interesse der von ihm
beherrschten Y.________ AG oder in seinem eigenen Interesse
veranlasst habe. Sodann hätten die Ermittlungen ergeben,
dass der Beschwerdeführer während der Dauer seiner selb-
ständigen Tätigkeit als Projektleiter mit Pauschalhonorar
weiterhin ein Geschäftsfahrzeug beansprucht und zusätzlich
zu den Pauschalspesen namhafte Spesen nach Aufwand bezogen
habe. Zudem habe seine Ehefrau Benzin über die ihm von der
Stiftung zur Verfügung gestellte Benzinkarte bezogen und
private Einkäufe bei Cash & Carry auf Rechnung der Stiftung
getätigt. Ferner hätte Unklarheit über die Abrechnung der
Telefonautomateneinnahmen, die Anschaffung eines Kaffee-
automaten, Honorarabrechnungen des Beschwerdeführers über
die Z.________ Consulting AG und über Lohnauszahlungen ohne
eindeutigen Stiftungsratsentscheid bestanden.

        Aus diesen Feststellungen geht nicht hervor, in-
wiefern der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hätte.

        cc) Das Obergericht schützte die Verfügung der
Staatsanwaltschaft, soweit diese dem Beschwerdeführer die
Hälfte der Kosten betreffend Bezüge und Projekthonorare
(Ziff. 2c der Einstellungsverfügung) und die Hälfte der
übrigen Verfahrenskosten (Ziff. 2d der Einstellungsverfü-
gung) auferlegt hatte. Es führte in diesem Zusammenhang aus,
aufgrund des Berichts des kommissarischen Stiftungsrates
vom 28. Februar 1995 hätten über die Privatbezüge des Be-
schwerdeführers erhebliche Unklarheiten bestanden, die
mittels Buchhaltungsanalyse einer vertieften Abklärung
bedurft hätten und für welche Kosten der Beschwerdeführer
wegen seiner Funktion als Geschäftsleiter haftbar zu er-
klären sei. Wegen der Unübersichtlichkeit der Verhältnisse
resultiere für den Beschwerdeführer auch keine Entlastung
aus dem Umstand, dass die Geschäfte ganz oder teilweise
jeweils vom Stiftungsrat genehmigt worden seien, da dieser
"offenbar weitgehend unter seiner Bestimmung" gestanden habe
und zudem nur der Beschwerdeführer und der Stiftungsrats-
präsident A.________ über eine Einzelzeichnungsberechtigung
verfügt hätten. Mit Bezug auf diese Kosten sei die angefoch-
tene Einstellungsverfügung daher zu bestätigen. Dasselbe
gelte für die übrigen Verfahrenskosten, da die Geschäfts-
führung des Beschwerdeführers mit unübersichtlicher Inte-
ressen- und Aktenlage voraussehbarermassen die Eröffnung
eines Strafverfahrens nach sich gezogen habe, was auch aus
den Berichten des kommissarischen Stiftungsrates deutlich
werde.

        Auch in diesen Punkten wird nicht ausgeführt,
inwiefern der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerf-
barer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen habe.

        Die Begründung, mit der das Obergericht die Ziffern
2c und 2d des Dispositivs der Einstellungsverfügung ge-
schützt hat, hält demnach vor dem Willkürverbot und vor
dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht stand.

     6.- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein
mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtener Entscheid
erst dann aufzuheben, wenn er im Ergebnis gegen die Ver-
fassung oder gegen die EMRK verstösst, nicht schon dann,
wenn sich die Begründung als verfassungs- oder konventions-
widrig erweist. Das Bundesgericht hat somit die Möglichkeit,
die Motive des umstrittenen Entscheids zu ersetzen (BGE 124
I 208 E. 4a; 122 I 257 E. 5). Von dieser Möglichkeit ist
indessen nur dann Gebrauch zu machen, wenn der massgebliche
Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist und
die rechtliche Situation als klar erscheint (BGE 112 Ia 129
E. 3c; 106 Ia 310 E. 1b).

        In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorge-
bracht, aktenwidrig und falsch sei die Darstellung des Ober-
gerichts, der Beschwerdeführer habe in unzulässiger Doppel-
vertretung Kaufverträge über die Liegenschaften abgeschlos-
sen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Doppelvertretung
gehandelt hätte, wäre diese nicht unzulässig gewesen, weil
der Stiftungsrat alle drei Liegenschaftskäufe in der Weise
beschlossen habe, wie sie in der Folge stipuliert worden
seien. Unzutreffend sei sodann die Feststellung, der Be-
schwerdeführer sei zeitweise nicht in einem Anstellungs-
verhältnis zur Stiftung gestanden. Als unhaltbar wird ferner
die Annahme bezeichnet, der Stiftungsrat habe "unter der
Bestimmung des Beschwerdeführers" gestanden.

        Ob diese Rügen zutreffen, kann nicht beurteilt
werden, da der massgebliche Sachverhalt aus den Akten nicht
hinreichend ersichtlich ist. Auch die rechtliche Situation

erscheint nicht als klar. Unter diesen Umständen muss der
angefochtene Entscheid aufgehoben werden, soweit er die Ab-
weisung der Beschwerde betrifft (Ziff. 1 Abs. 2 des Dispo-
sitivs). Das Obergericht wird abzuklären haben, ob der Be-
schwerdeführer mit den Handlungen, die es ihm zur Last legt,
in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene
oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und da-
durch das Strafverfahren veranlasst habe. Dabei hat es auch
die in der Beschwerde vom 23. März 1999 erhobenen Einwände
zu prüfen, wonach dem Beschwerdeführer unter den Ziffern 2c
und 2d der Einstellungsverfügung in unzulässiger Weise Kos-
ten für Untersuchungshandlungen auferlegt worden seien,
welche die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Be-
urteilung der Rechtslage oder vorschnell angeordnet habe.

     7.- Die Aufhebung des Sachentscheids mit Bezug auf
Ziff. 1 Abs. 2 des Dispositivs hat zur Folge, dass auch der
Entscheid über die Gerichts- und Parteikosten (Ziff. 2 und
3 des Dispositivs) aufzuheben ist. Es erübrigt sich daher
grundsätzlich, die gegen die Kostenregelung erhobenen Rügen
zu prüfen. Eine Ausnahme gilt für den Vorwurf des Beschwer-
deführers, das Obergericht habe § 9 des aargauischen De-
kretes über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November
1987 (Anwaltstarif; im Folgenden abgekürzt: AnwT) willkür-
lich ausgelegt. Diese Rüge ist aus prozessökonomischen
Gründen bereits jetzt zu behandeln.

        Gemäss § 9 AnwT bemisst sich das Honorar des An-
waltes in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand,
wobei der Stundenansatz nach Bedeutung und Schwierigkeit des
Falles Fr. 170.-- bis Fr. 225.-- beträgt. Im angefochtenen
Entscheid wird ausgeführt, nach der Rechtsprechung der Be-
schwerdekammer in Strafsachen werde "ein Stundenansatz von
Fr. 200.-- gewährt und im Quervergleich für Beschwerdefälle
ein durchschnittlicher Zeitaufwand zwischen drei und sechs

Stunden, d.h. ein Honorar von Fr. 600.-- bis Fr. 1'200.--
als angemessen erachtet"; dies werde deshalb so gehandhabt,
weil im Beschwerdeverfahren nicht der Straffall in seiner
Schwierigkeit und Bedeutung als solcher, sondern stets nur
eine einzelne Verfügung einer Strafverfolgungsbehörde an-
fechtbar und zu überprüfen sei. Ein höheres Honorar sei nur
dann gerechtfertigt und zuzulassen, wenn der Fall wegen
besonderer Schwierigkeit oder eines überdurchschnittlich
grossen Aktenumfangs für den Anwalt ausserordentlich zeit-
aufwendig gewesen sei.

        Der Anwaltstarif sieht, wie der Beschwerdeführer
mit Grund festhält, in Strafsachen keine Differenzierung
zwischen dem Aufwand der Verteidigung im erstinstanzlichen
Verfahren und demjenigen im Rechtsmittelverfahren vor. Im
Gegensatz zur Bemessung des Honorars in Zivil- und Verwal-
tungssachen, wo der Anwaltstarif zwischen dem erstinstanz-
lichen Verfahren (§§ 3-7) und dem Rechtsmittelverfahren
(§ 8) unterscheidet, wird bei der Bemessung des Honorars
in Strafsachen eine solche Unterscheidung nicht gemacht.
Dies bedeutet, dass in Strafsachen das Honorar des Anwalts
für alle Verfahren, mithin auch für jene vor der Beschwerde-
kammer des Obergerichts, nach den Regeln von § 9 AnwT zu
bemessen ist. Die vom Obergericht vorgenommene Differen-
zierung lässt sich daher nicht vertreten. Ob sich dies bei
der Bemessung der Anwaltsentschädigung im vorliegenden Fall
ausgewirkt hat und der dem Beschwerdeführer zugesprochene
Betrag vor dem Willkürverbot standhält, ist hier nicht zu
prüfen, da der angefochtene Entscheid in diesem Punkt auf-
gehoben wird und das Obergericht über die Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen erneut zu befinden hat.

     8.- Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be-
schwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid mit
Bezug auf Ziff. 1 Abs. 2, Ziff. 2 und Ziff. 3 des Dispo-
sitivs aufzuheben.

        Gemäss Art. 156 Abs. 2 OG sind keine Kosten zu er-
heben. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159
Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen
und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom
1. Juni 1999 mit Bezug auf Ziff. 1 Abs. 2, Ziff. 2 und
Ziff. 3 des Dispositivs aufgehoben.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu ent-
schädigen.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 3. Juli 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:         Die Gerichtsschreiberin: