I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.480/1999
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1P.480/1999/mng I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 7. Januar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Sassòli. --------- In Sachen M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Conrad, Schwertstrasse 1, Baden, gegen K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark A. Schwitter, Bellikerstrasse 1, Berikon, Staatsanwaltschaft des Kantons A a r g a u, Obergericht des Kantons A a r g a u, 2. Strafkammer, betreffend Art. 4 aBV, Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 nBV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren), hat sich ergeben: A.- M.________ wird vorgeworfen, am 24. Juli 1996 in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt zu haben. Die betreffende Fahrt begann auf dem Parkplatz des Restau- rants "Pflug" in Othmarsingen, wo sich M.________ mit G.________ getroffen hatte, und endete in Villmergen, wo er sie wieder traf. G.________ ist dieselbe Strecke in ihrem eigenen Auto gefahren. M.________ ist dann in Villmergen mit ihr zu K.________ gegangen, mit dem sie zusammen wohnte. Daraufhin kam es zu einer Schlägerei zwischen M.________ und K.________, bei der sich letzterer eine kleine Rissquetsch- wunde im Schädelbereich und oberflächliche Wunden am Kinn und am Nasenrücken zuzog. M.________ wurde daraufhin ver- haftet. Während der Untersuchungshaft sagte er aus, ein Dritter habe seinen Wagen auf der Fahrt von Othmarsingen nach Villmergen gesteuert, weigerte sich jedoch, dessen Namen zu nennen. Nachdem M.________ aus der Untersuchungs- haft entlassen worden war, richtete der selbständige Taxi- fahrer O.________ am 2. August 1996 ein Schreiben an das Strassenverkehrsamt, wonach er M.________ auf der fraglichen Fahrt in dessen Wagen chauffiert habe. Dies bestätigte O.________ am 10. Februar 1997 in einer Zeugeneinvernahme vor dem Bezirksamt Bremgarten. Daraufhin wurde gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen falschen Zeugnisses eröffnet. M.________ wurde vom Bezirksgericht Bremgarten am 2. April 1998 wegen einfacher Körperverletzung und Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie einer unbestrittenen Übertre- tung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 4 Monaten ver- urteilt. Eine hiergegen erhobene Berufung wies die 2. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Aargau im Strafpunkt am 17. Mai 1999 ab. B.- M.________ beantragt mit staatsrechtlicher Be- schwerde die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abnahme von zwei Beweismitteln. Er rügt eine Verletzung von Art. 4 aBV und von Art. 6 Ziff. 2 EMRK durch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der richterlichen Begründungspflicht. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau sowie K.________ verzichten auf eine Ver- nehmlassung. C.- Mit Verfügung vom 17. September 1999 hat der Präsi- dent der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesge- richts der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wir- kung zuerkannt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätz- lich rein kassatorischer Natur. Positive Anordnungen kann das Bundesgericht nur erlassen, wenn der verfassungsmässige Zustand mit der blossen Aufhebung des kantonalen Entscheids nicht wiederhergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 f. mit Hinweisen). Wenn der obergerichtliche Ent- scheid aufgehoben wird, ist der Beschwerdeführer auch nicht mehr Opfer der geltend gemachten Verletzungen der Verfas- sung. Daher kann nicht auf die Anträge des Beschwerdeführers eingetreten werden, wonach das Obergericht anzuweisen sei, verschiedene Beweise abzunehmen. b) Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, je mit Hinweisen). Diese müssen in der Be- schwerdeschrift selbst enthalten sein. Hinweise auf Rechts- schriften im kantonalen Verfahren, die zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt werden, sind daher unbe- achtlich (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30 mit Hinweis). Auch bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (BGE 107 Ia 186 E. b; 121 I 225 E. 4c S. 230; 117 Ia 10 E. 4b S. 12). Auf diejenigen Ausführungen in der Beschwerde, wel- che diese Bedingungen nicht erfüllen, kann nicht eingetreten werden. 2.- Die beiden dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sach- verhalte der Trunkenheitsfahrt und der einfachen Körperver- letzung werden im Folgenden nacheinander behandelt. Der Be- schwerdeführer rügt, seine Verurteilung verstosse gegen die Unschuldsvermutung. Daneben verletze sie auch seinen An- spruch auf rechtliches Gehör, weil zwei von ihm angebotene Entlastungsbeweise nicht abgenommen worden seien und die Be- gründung des angefochtenen Entscheids ungenügend sei. a) Die auch als Grundsatz "in dubio pro reo" be- zeichnete Unschuldsvermutung floss aus Art. 4 aBV und ist in Art. 32 Abs. 1 der neuen Bundesverfassung (nBV) sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankert. Sie ist zugleich eine Beweislast- regel und eine Beweiswürdigungsregel (vgl. ausführlich BGE 120 Ia 31 E. 2 S. 33-38 und zuletzt BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Ange- klagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Sie ist verletzt, wenn der Richter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil sie immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesge- richt auf eine Willkürprüfung. Sonst würde es selbst den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzen. Es kann dem- nach nur eingreifen, wenn der Angeklagte verurteilt wurde, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnis- ses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2d S. 38). Das Bundesgericht untersucht zunächst, ob die Be- weiselemente, die der Verurteilung zu Grunde liegen und die in der Beschwerde substanziiert als willkürlich bzw. gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossend beanstandet werden, willkürfrei gewürdigt worden sind. Sodann prüft es, ob bei objektiver Betrachtung aller relevanten Beweiselemen- te im Ergebnis offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklag- ten fortbestehen. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör floss aus Art. 4 aBV und ist in Art. 29 Abs. 2 nBV verankert. Aus diesem ergibt sich, dass Parteien mit rechtzeitig und form- gültig angebotenen Beweisanträgen gehört werden müssen, so- weit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offen- sichtlich beweisuntauglich sind (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Das Beweisver- fahren kann jedoch abgeschlossen werden, wenn die entschei- dende Behörde auf Grund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenomme- ner Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211). In diesem Fall besteht nach der Praxis des Bundesgerichtes, welche mit derjenigen der Strassburger Rechtsprechungsorgane zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK überein- stimmt, kein Anspruch des Angeklagten auf Befragung von Ent- lastungszeugen (vgl. BGE 124 I 274 E. 5b S. 285; 115 Ia 97 E. 5b S. 101; 112 Ia 198 E. 2b S. 202; Jochen Abr. Frowein/ Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl 1996, S. 311 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat ebenfalls die grundsätzliche Pflicht der Behörden zur Folge, Entschei- de zu begründen (BGE 125 II 369 E. 2c S. 372 mit Hinweisen). Dies soll dazu beitragen, dass sich die Behörde nicht von sachfremden Motiven leiten lässt und dient sowohl der Trans- parenz der Entscheidfindung als auch der Selbstkontrolle der Behörden. Daher muss eine Behörde wenigstens kurz die Über- legungen darstellen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich aber nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c S. 34 und ausführ- lich BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f., je mit Hinweisen). So- weit sie von den Erwägungen einer Vorinstanz überzeugt ist und der Rechtssuchende keine wesentlichen neuen Argumente vorbringt, darf eine Rechtsmittelinstanz zur Begründung ihrer Entscheide auch auf die Begründung der Vorinstanz ver- weisen. 3.- a) Das Obergericht verurteilt den Beschwerdeführer zunächst wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Dabei er- wägt es, dass bereits aufgrund des Aussageverhaltens des Be- schwerdeführers, der Aussagen von G.________ und des Nach- weises einer nachträglichen Absprache zwischen den Betei- ligten keine erheblichen Zweifel an der Schuld des Be- schwerdeführers bestünden. aa) Der Beschwerdeführer kritisiert, es sei will- kürlich, seine anfängliche Weigerung, den Namen des Chauf- feurs zu nennen, als offensichtliches Indiz für eine Abspra- che anzusehen. Neben unbeachtlichen Hinweisen auf seine Rechtsschriften im kantonalen Verfahren (vgl. vorne E. 1b) bringt er zur Begründung einzig vor, angesichts des dama- ligen Vorwurfs eines Tötungsversuchs habe er sich zu jenem Zeitpunkt noch nicht mit dem Vorwurf des Fahrens in ange- trunkenem Zustand auseinandergesetzt. Genau dies hat der Be- schwerdeführer aber getan, indem er noch während der Unter- suchungshaft wiederholt aussagte, er sei chauffiert worden. Ein Grund, den Namen des Chauffeurs vorerst zu verheim- lichen, ist nicht ersichtlich, da diese Angabe den Beschwer- deführer entlastet hätte, den Chauffeur aber in keiner Weise belastet hätte. Das Obergericht durfte somit das Aussagever- halten des Beschwerdeführers ohne Willkür als Indiz für eine nachträgliche Absprache ansehen. bb) Der Beschwerdeführer rügt weiterhin eine will- kürliche Würdigung der Aussagen von G.________. Sie habe den Beschwerdeführer nicht am Steuer gesehen, nicht gesehen, wie er eingestiegen sei, und vor Bezirksgericht auch nicht ausgeschlossen, dass noch jemand anderes bei ihm im Auto gewesen sei. Letzteres trifft zwar zu, aber die Zeugin fügte hinzu, sie glaube es nicht. Ausserdem hat sie auf entspre- chende Fragen hin mehrfach bestätigt, der Beschwerdeführer sei gefahren. Der Beschwerdeführer kritisiert ebenfalls, es sei widersprüchlich, auf die Aussagen von G.________ abzu- stellen, soweit sie ihn im Anklagepunkt des Fahrens in an- getrunkenen Zustand belaste, nicht aber soweit sie ihn in Bezug auf die Körperverletzung entlaste. Das Bezirksgericht, auf dessen Ausführungen das Obergericht verweist, verstiess jedoch nicht gegen das Willkürverbot, wenn es annahm, die Zeugin sei während der Schlägerei zwischen den beiden Män- nern in einem stärkeren Schockzustand gestanden, als vorher, als sie eine Auseinandersetzung zwischen den beiden bloss befürchtete. Diese unterschiedliche Bewertung ihrer Aussagen war auch dann zulässig, wenn G.________ gemäss der beantrag- ten Zeugin B.________ von Anfang an betrunken gewesen sein sollte (vgl. hinten E. 3c/bb). Das Bezirksgericht hatte im Übrigen überzeugend dargelegt, warum G.________ ein Motiv hatte, K.________ zu belasten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist hingegen kein Motiv ersichtlich, warum sie kurz nach der Tat den Beschwerdeführer hätte falsch be- lasten sollen. Selbst wenn er ihr später keine Arbeit mehr übertragen haben sollte, konnte sie dies noch nicht wissen, als sie am 25. Juli 1996 während der Untersuchungshaft aus- sagte, der Beschwerdeführer sei alleine im Auto gewesen. Mit Ausnahme ihrer falschen Aussage vom Februar 1997, die sie sogleich zurücknahm und mit der stattgefundenen Absprache erklären konnte, blieb sie dabei. Es ist somit keineswegs willkürlich, wenn das Obergericht die Aussagen von G.________ als erhebliche Belastung des Beschwerdeführers würdigte. b) Obwohl es schon aufgrund der vorstehend gewür- digten Beweismittel von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt war, führt das Obergericht aus, auch der Einsatz von O.________ als Chauffeur wäre ausgesprochen ungewöhnlich gewesen. Der Beschwerdeführer wendet ein, angesichts seiner einschlägigen Vorstrafe sei eine Abmachung mit O.________, wonach ihn dieser chauffieren solle, wenn er Alkohol getrun- ken habe, durchaus plausibel. Dieser Einwand verkennt, dass im angefochtenen Urteil nicht die Abmachung an sich, sondern der konkrete Einsatz des Chauffeurs am 24. Juli 1996 als ausgesprochen ungewöhnlich qualifiziert wird. Der angebliche Einsatz von O.________ ist insbesondere deswegen nicht plau- sibel, weil der Beschwerdeführer nicht zum Voraus wissen konnte, dass er am fraglichen Abend in eine Schlägerei ver- wickelt und festgenommen werden würde. Wenn er nicht alkoho- lisiert Auto fahren wollte, hätte er deshalb seinen Chauf- feur in Villmergen warten lassen müssen, um dann wieder nach Hause, nach Mägenwil begleitet zu werden. Dort befand sich angeblich auch das Taxi von O.________, womit es auch in dessen Interesse lag, wieder dorthin zu gelangen. Es ist so- mit nicht willkürlich, die Version des Beschwerdeführers und von O.________ als wenig plausibel zu qualifizieren. c) Der Beschwerdeführer stellte im Berufungsverfah- ren zu seiner Entlastung zwei Beweisanträge. Zum einen ver- langte er die Einvernahme der Zeugin B.________ und zum an- deren das Einholen eines Gutachtens, das sich über den Fahr- tenschreiber des Taxis von O.________ ausspreche. Das Ober- gericht hat diese Beweisanträge abgewiesen, und zwar nicht nur mit der Begründung, es habe seine Überzeugung schon auf- grund der übrigen Beweiselemente gebildet. Es hat sich viel- mehr auch mit den beantragten Beweismitteln bzw. mit den da- mit im Zusammenhang stehenden Beweisfragen auseinanderge- setzt. Ob es dabei den Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt oder Beweise willkürlich gewürdigt hat, ist im Folgen- den zu prüfen. aa) Das Obergericht erachtet den Fahrtenschreiber des Taxis von O.________ als ein "weiteres Indiz" dafür, dass die Behauptung des Beschwerdeführers falsch sei, O.________ habe ihn chauffiert. Dieses Instrument zeige an, dass O.________ am 24. Juli 1996 die letzte Fahrt mit seinem Taxi um 21.00 Uhr beendet habe, was ausschliesse, dass er schon um 20.00 Uhr den Beschwerdeführer im Restaurant Pflug abgeholt und dann in dessen Auto chauffiert habe, wie dies O.________ behaupte. In seiner Berufung an das Obergericht hatte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch damit zu er- klären versucht, dass sich bei unsorgfältiger Einlage der runden Scheiben in den Fahrtenschreiber alle Zeiten ver- schieben könnten. Soweit das Obergericht den erhobenen Daten des Fahrtenschreibers Indizcharakter beimisst, hätte es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs den Beschwerdefüh- rer grundsätzlich zum Entlastungsbeweis zulassen müssen. Der Nachweis der Möglichkeit, dass infolge einer Fehlmanipula- tion alle Zeiten verschoben aufgezeichnet werden können, kann nicht von vornherein als unerheblich bezeichnet werden. Zwar würde dadurch der vom Beschwerdeführer behauptete Sach- verhalt nicht direkt bewiesen. Insofern ist dem Obergericht beizupflichten. Indessen könnte die Möglichkeit einer Fehl- manipulation die Annahme des Obergerichts in Frage stellen, wonach die auf dem Fahrtenschreiber erhobenen Daten ein wei- teres Indiz für den der Anklage zugrunde liegenden Sachver- halt darstellen würden. In diesem Punkt ist die Argumen- tation des Obergerichts nicht haltbar. Dies führt aber, wie noch darzulegen ist, nicht ohne weiteres zur Gutheissung der Beschwerde. bb) Von der beantragten Zeugin B.________ behauptet der Beschwerdeführer, sie könne bestätigen, dass er am Abend des 24. Juli 1996 im Restaurant Pflug, in dem sie servierte, von jemandem abgeholt worden sei. In seiner Beschwerde ver- weist er auf eine Aktennotiz, die seiner Berufung an das Obergericht beilag. In ihr wird behauptet, Frau Bachmann habe folgendes erzählt: "Sie erinnere sich zwar nicht an das genaue Datum, aber an den Abend nach den Sommerbetriebsferien des Restaurants Pflug. Herr M.________ war mit einer Frau dort und hatte Champagner bestellt. Das ist eher selten. Bezahlt wurde mit einer Kreditkarte. Dies wäre vor den Sommerferien nicht möglich gewesen, da man damals noch keine Kreditkarten annahm. Die be- gleitende Frau sei "käppelet" gewesen. Irgendwann einmal habe von der Treppe aus ein Mann (eher fes- ter Statur) M.________ gerufen und erklärt, man könne jetzt fahren. Ob das die begleitende Frau auch gehört habe, könne sie nicht sagen. Sie könne auch nicht sagen, in was für ein Auto die beiden gestiegen seien. " Das Obergericht führt aus, gemäss dieser Aktennotiz habe B.________ zwar gehört, dass der Beschwerdeführer von einer Drittperson gerufen worden sei. Sie habe aber nicht beobachten können, in welches Fahrzeug er bei seiner Weg- fahrt eingestiegen sei. Unter diesen Umständen vermöge die Zeugin den Beschwerdeführer nicht zu entlasten und es könne von ihrer Einvernahme Umgang genommen werden. Die Argumentation des Obergerichts ist missver- ständlich. Soweit zum Ausdruck gebracht wird, eine Einver- nahme der Zeugin vermöchte ohnehin keinen direkten Beweis für die Behauptung zu erbringen, der Beschwerdeführer sei chauffiert worden, ist die Annahme des Obergerichts nicht zu beanstanden. Wollte das Obergericht aber darüber hinaus jeg- liche Entlastungswirkung von vornherein ausschliessen, wäre eine solche Annahme willkürlich. Würde der Inhalt der Akten- notiz durch die Zeugin bestätigt, wäre dies immerhin ein In- diz dafür, dass der Beschwerdeführer abgeholt wurde. Daraus könnten weitere Schlüsse gezogen werden, die sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung entlastend auswirken würden. Im Hin- blick auf die nachfolgenden Ausführungen über diese Gesamt- würdigung kann jedoch offen bleiben, wie die erwähnte Pas- sage der Urteilserwägungen zu verstehen ist. d) Im Vordergrund der Gesamtwürdigung des Oberge- richts steht die Annahme, dass der eingeklagte Sachverhalt schon gestützt auf das Aussageverhalten des Beschwerdefüh- rers, die Aussagen von G.________ und die erstellte nach- trägliche Absprache zwischen den Beteiligten bewiesen sei. Schon deshalb bestünden keine erheblichen Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Wie vorne dargestellt ist die Würdigung der ersten beiden genannten Beweiselemente nicht zu beanstanden. Zu Recht kritisiert der Beschwerdeführer die obergerichtliche Würdigung der Absprache zwischen den Betei- ligten nicht. Eine solche Absprache wurde von G.________ bestätigt, obwohl sie dafür eine Verurteilung wegen falschen Zeugnisses in Kauf nehmen musste. Gesamthaft verbleiben an- gesichts dieser Beweiselemente keine offensichtlich erhebli- chen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Aus diesem Blickwinkel und im Lichte der vorne erwähnten Rechtsprechung hat das Oberge- richt weder Art. 4 aBV (bzw. Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 nBV) noch Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt, wenn es darauf ver- zichtete, die beantragten Beweise abzunehmen. Dass es der Hauptbegründung eine Hilfsbegründung beigefügt hat, die in einzelnen Punkten fragwürdig erscheint, führt nicht dazu, dass der Entscheid im Ergebnis verfassungswidrig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein mit staats- rechtlicher Beschwerde angefochtener Entscheid erst dann aufzuheben, wenn er im Ergebnis gegen die Verfassung oder die EMRK verstösst, nicht schon dann, wenn sich die Begrün- dung oder ein Teil derselben als verfassungs- oder konven- tionswidrig erweisen (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 I 257 E. 5 S. 262; vgl. auch BGE 125 I 166 E. 2a S. 168). e) Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, das Obergericht habe sich nicht genügend mit seinen in der Beru- fung geltend gemachten Argumenten auseinandergesetzt, son- dern bloss die Erwägungen des Bezirksgerichts zusammenge- fasst. Er substanziiert jedoch nicht, welche Vorbringen in seiner Berufung neu gewesen seien und daher vom Obergericht nicht wie das Bezirksgericht behandelt werden konnten. So- weit er seine auch in der staatsrechtlichen Beschwerde wie- derholte Kritik an der Beweiswürdigung meint, hat sich das Obergericht mit dieser, wie vorne aufgezeigt, in genügender Weise auseinandergesetzt, auch wenn es in einem Punkt zu einem unhaltbaren Ergebnis gekommen ist. Damit ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Begründungspflicht verletzt worden wäre. 4.- a) Das Obergericht verurteilt den Beschwerdeführer im Weiteren wegen einfacher Körperverletzung. Dies wird in der Beschwerde zunächst als Verletzung der Unschuldsvermu- tung kritisiert. Der angefochtene Entscheid geht davon aus, der Be- schwerdeführer habe seine Gaspistole als Schlagwerkzeug be- nutzt und K.________ damit seine Verletzungen zugefügt. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, diese Verletzungen hätte sich K.________, wie das Bezirksgericht anerkannt habe, auch bei einem Sturz gegen eine Kante zuziehen können. Er erklärt aber nicht, warum die obergerichtliche Beweiswürdigung gera- dezu willkürlich sei, ja er bezeichnet sie noch nicht einmal als willkürlich. Der Beschwerdeführer führt etwa aus, eine Pistole werde als Schlagwaffe am Lauf gehalten, womit das Blut am Knauf und nicht am Lauf gefunden worden wäre, wenn es direkt vom Kopf von K.________ gestammt hätte. Er erklärt aber nicht, warum es willkürlich sei, wie das Obergericht angesichts der aufgefundenen Spuren anzunehmen, der Be- schwerdeführer habe die Pistole am Knauf gehalten, als er auf K.________ einschlug. Ebenso kritisiert der Beschwerde- führer, dass das Obergericht auf die Aussagen von K.________ und dessen Vater abstelle, statt auf die seinigen, obwohl diese glaubwürdiger seien. Er erläutert jedoch nicht, warum es willkürlich gewesen sei, bei der Würdigung der Glaubwür- digkeit der Beteiligten zu berücksichtigen, dass er anfäng- lich bestritt, überhaupt eine Gaspistole mitgeführt zu ha- ben, während sich K.________ und sein Vater in keine so schweren Widersprüche in wesentlichen Punkten verwickelten. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Gesamtwür- digung des Obergerichts nur dadurch, dass er geltend macht, seine Version einer Notwehrhandlung sei glaubwürdiger. Er substanziiert aber in keiner Weise, welche erheblichen schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran be- stünden, dass er auf K.________ eingeschlagen habe und dabei nicht in Notwehr gehandelt habe. Gesamthaft erfüllt der Beschwerdeführer somit nicht die Anforderungen, die Art. 90 Abs. 1 lit. b OG an die Be- gründung der Rüge einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in einer staatsrechtlichen Beschwerde stellt. Er beschränkt sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil und Verweise auf seine Eingaben an das Obergericht, auf die nicht eingetreten werden kann. b) Weiterhin rügt der Beschwerdeführer, im ange- fochtenen Entscheid habe das Obergericht auch in Bezug auf seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung die Be- gründungspflicht verletzt. Das Obergericht führt aus, die Wunden könnten nicht von einer Kante stammen, da keine blutige Kante in den Räu- men gefunden worden sei, in denen sich die Schlägerei abge- spielt habe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann dies nicht damit erklärt werden, dass G.________ nach Beendigung des Kampfes den Tatort aufgeräumt und gereinigt habe. Nach Bericht der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei vom 3. August 1996 hatte G.________ bloss die Spuren des Kampfes beseitigt. Ohne in Willkür zu verfallen, durfte das Obergericht dies als Hinweis auf blosses Aufräu- men verstehen und nicht auf eine gründliche Reinigung. Der Beschwerdeführer brachte vor Obergericht weiter vor, auch der Vater von K.________ hätte Blut auf den Lauf der Pistole übertragen können, als er sie aufhob. Dem widerspricht je- doch die vom Bezirksgericht erwähnte Tatsache, dass auch ein Haar am Magazinboden haftete. Entsprechende Begründungen hätten zwar vom Oberge- richt erwartet werden können. Es verstösst jedoch nicht ge- radezu gegen Art. 4 aBV (bzw. Art. 29 Abs. 2 nBV), wenn es die Alternativerklärungen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Gegenargumente implizit dadurch verwarf, dass es auf die Hauptargumentation im bezirksgerichtlichen Ent- scheid verwies. 5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Obergericht bei der Würdigung der für es wesentlichen Beweiselemente keine Willkür vorgeworfen werden kann und dass die Gesamt- würdigung der Beweisergebnisse auch nicht den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt hat. Die antizipierte Würdigung der beantragten Begutachtung des Fahrtenschreibers ist zwar fragwürdig. Im Ergebnis ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf rechtliches Gehör jedoch dadurch genauso wenig ver- letzt wie durch das Unterlassen einer Befragung von B.________. Schliesslich ist das Obergericht auch seiner Be- gründungspflicht nachgekommen. Die Beschwerde ist damit ab- zuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der private Beschwerdegegner hat sich nicht am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt und hat daher keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsan- waltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau schrift- lich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 7. Januar 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: