Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.480/1999
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1P.480/1999/mng

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       7. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Sassòli.

                         ---------

                         In Sachen

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Conrad, Schwertstrasse 1, Baden,

                           gegen

K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Mark A. Schwitter, Bellikerstrasse 1, Berikon,
Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,
Obergericht des Kantons  A a r g a u, 2. Strafkammer,

                         betreffend
Art. 4 aBV, Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 nBV sowie Art. 6
            Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren),

hat sich ergeben:

     A.- M.________ wird vorgeworfen, am 24. Juli 1996 in
angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt zu haben.
Die betreffende Fahrt begann auf dem Parkplatz des Restau-
rants "Pflug" in Othmarsingen, wo sich M.________ mit
G.________ getroffen hatte, und endete in Villmergen, wo er
sie wieder traf. G.________ ist dieselbe Strecke in ihrem
eigenen Auto gefahren. M.________ ist dann in Villmergen mit
ihr zu K.________ gegangen, mit dem sie zusammen wohnte.
Daraufhin kam es zu einer Schlägerei zwischen M.________ und
K.________, bei der sich letzterer eine kleine Rissquetsch-
wunde im Schädelbereich und oberflächliche Wunden am Kinn
und am Nasenrücken zuzog. M.________ wurde daraufhin ver-
haftet. Während der Untersuchungshaft sagte er aus, ein
Dritter habe seinen Wagen auf der Fahrt von Othmarsingen
nach Villmergen gesteuert, weigerte sich jedoch, dessen
Namen zu nennen. Nachdem M.________ aus der Untersuchungs-
haft entlassen worden war, richtete der selbständige Taxi-
fahrer O.________ am 2. August 1996 ein Schreiben an das
Strassenverkehrsamt, wonach er M.________ auf der fraglichen
Fahrt in dessen Wagen chauffiert habe. Dies bestätigte
O.________ am 10. Februar 1997 in einer Zeugeneinvernahme
vor dem Bezirksamt Bremgarten. Daraufhin wurde gegen ihn
eine Strafuntersuchung wegen falschen Zeugnisses eröffnet.

        M.________ wurde vom Bezirksgericht Bremgarten am
2. April 1998 wegen einfacher Körperverletzung und Fahrens
in angetrunkenem Zustand sowie einer unbestrittenen Übertre-
tung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 4 Monaten ver-
urteilt. Eine hiergegen erhobene Berufung wies die 2. Straf-
kammer des Obergerichts des Kantons Aargau im Strafpunkt am
17. Mai 1999 ab.

     B.- M.________ beantragt mit staatsrechtlicher Be-
schwerde die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die
Abnahme von zwei Beweismitteln. Er rügt eine Verletzung von
Art. 4 aBV und von Art. 6 Ziff. 2 EMRK durch eine Verletzung
des Grundsatzes "in dubio pro reo", seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör und der richterlichen Begründungspflicht.

        Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des
Kantons Aargau sowie K.________ verzichten auf eine Ver-
nehmlassung.

     C.- Mit Verfügung vom 17. September 1999 hat der Präsi-
dent der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesge-
richts der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wir-
kung zuerkannt.

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätz-
lich rein kassatorischer Natur. Positive Anordnungen kann
das Bundesgericht nur erlassen, wenn der verfassungsmässige
Zustand mit der blossen Aufhebung des kantonalen Entscheids
nicht wiederhergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4
S. 332 f. mit Hinweisen). Wenn der obergerichtliche Ent-
scheid aufgehoben wird, ist der Beschwerdeführer auch nicht
mehr Opfer der geltend gemachten Verletzungen der Verfas-
sung. Daher kann nicht auf die Anträge des Beschwerdeführers
eingetreten werden, wonach das Obergericht anzuweisen sei,
verschiedene Beweise abzunehmen.

        b) Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft
das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen
(BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73; 119 Ia 197
E. 1d S. 201, je mit Hinweisen). Diese müssen in der Be-
schwerdeschrift selbst enthalten sein. Hinweise auf Rechts-
schriften im kantonalen Verfahren, die zum integrierenden
Bestandteil der Beschwerde erklärt werden, sind daher unbe-
achtlich (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30 mit Hinweis). Auch bloss
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (BGE
107 Ia 186 E. b; 121 I 225 E. 4c S. 230; 117 Ia 10 E. 4b
S. 12). Auf diejenigen Ausführungen in der Beschwerde, wel-
che diese Bedingungen nicht erfüllen, kann nicht eingetreten
werden.

     2.- Die beiden dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sach-
verhalte der Trunkenheitsfahrt und der einfachen Körperver-
letzung werden im Folgenden nacheinander behandelt. Der Be-
schwerdeführer rügt, seine Verurteilung verstosse gegen die
Unschuldsvermutung. Daneben verletze sie auch seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör, weil zwei von ihm angebotene
Entlastungsbeweise nicht abgenommen worden seien und die Be-
gründung des angefochtenen Entscheids ungenügend sei.

        a) Die auch als Grundsatz "in dubio pro reo" be-
zeichnete Unschuldsvermutung floss aus Art. 4 aBV und ist in
Art. 32 Abs. 1 der neuen Bundesverfassung (nBV) sowie Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankert. Sie ist zugleich eine Beweislast-
regel und eine Beweiswürdigungsregel (vgl. ausführlich BGE
120 Ia 31 E. 2 S. 33-38 und zuletzt BGE 124 IV 86 E. 2a
S. 87 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich
der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Ange-
klagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf,
wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich

der Sachverhalt so verwirklicht hat. Sie ist verletzt, wenn
der Richter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel
nicht massgebend, weil sie immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Bei der Beurteilung
von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesge-
richt auf eine Willkürprüfung. Sonst würde es selbst den
Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzen. Es kann dem-
nach nur eingreifen, wenn der Angeklagte verurteilt wurde,
obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnis-
ses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE
124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2d S. 38).

        Das Bundesgericht untersucht zunächst, ob die Be-
weiselemente, die der Verurteilung zu Grunde liegen und die
in der Beschwerde substanziiert als willkürlich bzw. gegen
den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossend beanstandet
werden, willkürfrei gewürdigt worden sind. Sodann prüft es,
ob bei objektiver Betrachtung aller relevanten Beweiselemen-
te im Ergebnis offensichtlich erhebliche und schlechterdings
nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklag-
ten fortbestehen.

        b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör floss aus
Art. 4 aBV und ist in Art. 29 Abs. 2 nBV verankert. Aus
diesem ergibt sich, dass Parteien mit rechtzeitig und form-
gültig angebotenen Beweisanträgen gehört werden müssen, so-
weit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offen-
sichtlich beweisuntauglich sind (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242;
106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Das Beweisver-
fahren kann jedoch abgeschlossen werden, wenn die entschei-
dende Behörde auf Grund bereits abgenommener Beweise ihre
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenomme-
ner Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung

durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124
I 208 E. 4a S. 211). In diesem Fall besteht nach der Praxis
des Bundesgerichtes, welche mit derjenigen der Strassburger
Rechtsprechungsorgane zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK überein-
stimmt, kein Anspruch des Angeklagten auf Befragung von Ent-
lastungszeugen (vgl. BGE  124 I 274 E. 5b S. 285; 115 Ia 97
E. 5b S. 101; 112 Ia 198 E. 2b S. 202; Jochen Abr. Frowein/
Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl 1996,
S. 311 f.).

        Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat ebenfalls
die grundsätzliche Pflicht der Behörden zur Folge, Entschei-
de zu begründen (BGE 125 II 369 E. 2c S. 372 mit Hinweisen).
Dies soll dazu beitragen, dass sich die Behörde nicht von
sachfremden Motiven leiten lässt und dient sowohl der Trans-
parenz der Entscheidfindung als auch der Selbstkontrolle der
Behörden. Daher muss eine Behörde wenigstens kurz die Über-
legungen darstellen, von denen sie sich leiten liess und auf
welche sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich aber nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Sie darf sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(vgl. BGE 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c S. 34 und ausführ-
lich BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f., je mit Hinweisen). So-
weit sie von den Erwägungen einer Vorinstanz überzeugt ist
und der Rechtssuchende keine wesentlichen neuen Argumente
vorbringt, darf eine Rechtsmittelinstanz zur Begründung
ihrer Entscheide auch auf die Begründung der Vorinstanz ver-
weisen.

     3.- a) Das Obergericht verurteilt den Beschwerdeführer
zunächst wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Dabei er-
wägt es, dass bereits aufgrund des Aussageverhaltens des Be-
schwerdeführers, der Aussagen von G.________ und des Nach-

weises einer nachträglichen Absprache zwischen den Betei-
ligten keine erheblichen Zweifel an der Schuld des Be-
schwerdeführers bestünden.

        aa) Der Beschwerdeführer kritisiert, es sei will-
kürlich, seine anfängliche Weigerung, den Namen des Chauf-
feurs zu nennen, als offensichtliches Indiz für eine Abspra-
che anzusehen. Neben unbeachtlichen Hinweisen auf seine
Rechtsschriften im kantonalen Verfahren (vgl. vorne E. 1b)
bringt er zur Begründung einzig vor, angesichts des dama-
ligen Vorwurfs eines Tötungsversuchs habe er sich zu jenem
Zeitpunkt noch nicht mit dem Vorwurf des Fahrens in ange-
trunkenem Zustand auseinandergesetzt. Genau dies hat der Be-
schwerdeführer aber getan, indem er noch während der Unter-
suchungshaft wiederholt aussagte, er sei chauffiert worden.
Ein Grund, den Namen des Chauffeurs vorerst zu verheim-
lichen, ist nicht ersichtlich, da diese Angabe den Beschwer-
deführer entlastet hätte, den Chauffeur aber in keiner Weise
belastet hätte. Das Obergericht durfte somit das Aussagever-
halten des Beschwerdeführers ohne Willkür als Indiz für eine
nachträgliche Absprache ansehen.

        bb) Der Beschwerdeführer rügt weiterhin eine will-
kürliche Würdigung der Aussagen von G.________. Sie habe den
Beschwerdeführer nicht am Steuer gesehen, nicht gesehen, wie
er eingestiegen sei, und vor Bezirksgericht auch nicht
ausgeschlossen, dass noch jemand anderes bei ihm im Auto
gewesen sei. Letzteres trifft zwar zu, aber die Zeugin fügte
hinzu, sie glaube es nicht. Ausserdem hat sie auf entspre-
chende Fragen hin mehrfach bestätigt, der Beschwerdeführer
sei gefahren. Der Beschwerdeführer kritisiert ebenfalls, es
sei widersprüchlich, auf die Aussagen von G.________ abzu-
stellen, soweit sie ihn im Anklagepunkt des Fahrens in an-
getrunkenen Zustand belaste, nicht aber soweit sie ihn in
Bezug auf die Körperverletzung entlaste. Das Bezirksgericht,

auf dessen Ausführungen das Obergericht verweist, verstiess
jedoch nicht gegen das Willkürverbot, wenn es annahm, die
Zeugin sei während der Schlägerei zwischen den beiden Män-
nern in einem stärkeren Schockzustand gestanden, als vorher,
als sie eine Auseinandersetzung zwischen den beiden bloss
befürchtete. Diese unterschiedliche Bewertung ihrer Aussagen
war auch dann zulässig, wenn G.________ gemäss der beantrag-
ten Zeugin B.________ von Anfang an betrunken gewesen sein
sollte (vgl. hinten E. 3c/bb). Das Bezirksgericht hatte im
Übrigen überzeugend dargelegt, warum G.________ ein Motiv
hatte, K.________ zu belasten. Entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde ist hingegen kein Motiv ersichtlich, warum
sie kurz nach der Tat den Beschwerdeführer hätte falsch be-
lasten sollen. Selbst wenn er ihr später keine Arbeit mehr
übertragen haben sollte, konnte sie dies noch nicht wissen,
als sie am 25. Juli 1996 während der Untersuchungshaft aus-
sagte, der Beschwerdeführer sei alleine im Auto gewesen. Mit
Ausnahme ihrer falschen Aussage vom Februar 1997, die sie
sogleich zurücknahm und mit der stattgefundenen Absprache
erklären konnte, blieb sie dabei. Es ist somit keineswegs
willkürlich, wenn das Obergericht die Aussagen von
G.________ als erhebliche Belastung des Beschwerdeführers
würdigte.

        b) Obwohl es schon aufgrund der vorstehend gewür-
digten Beweismittel von der Schuld des Beschwerdeführers
überzeugt war, führt das Obergericht aus, auch der Einsatz
von O.________ als Chauffeur wäre ausgesprochen ungewöhnlich
gewesen. Der Beschwerdeführer wendet ein, angesichts seiner
einschlägigen Vorstrafe sei eine Abmachung mit O.________,
wonach ihn dieser chauffieren solle, wenn er Alkohol getrun-
ken habe, durchaus plausibel. Dieser Einwand verkennt, dass
im angefochtenen Urteil nicht die Abmachung an sich, sondern
der konkrete Einsatz des Chauffeurs am 24. Juli 1996 als

ausgesprochen ungewöhnlich qualifiziert wird. Der angebliche
Einsatz von O.________ ist insbesondere deswegen nicht plau-
sibel, weil der Beschwerdeführer nicht zum Voraus wissen
konnte, dass er am fraglichen Abend in eine Schlägerei ver-
wickelt und festgenommen werden würde. Wenn er nicht alkoho-
lisiert Auto fahren wollte, hätte er deshalb seinen Chauf-
feur in Villmergen warten lassen müssen, um dann wieder nach
Hause, nach Mägenwil begleitet zu werden. Dort befand sich
angeblich auch das Taxi von O.________, womit es auch in
dessen Interesse lag, wieder dorthin zu gelangen. Es ist so-
mit nicht willkürlich, die Version des Beschwerdeführers und
von O.________ als wenig plausibel zu qualifizieren.

        c) Der Beschwerdeführer stellte im Berufungsverfah-
ren zu seiner Entlastung zwei Beweisanträge. Zum einen ver-
langte er die Einvernahme der Zeugin B.________ und zum an-
deren das Einholen eines Gutachtens, das sich über den Fahr-
tenschreiber des Taxis von O.________ ausspreche. Das Ober-
gericht hat diese Beweisanträge abgewiesen, und zwar nicht
nur mit der Begründung, es habe seine Überzeugung schon auf-
grund der übrigen Beweiselemente gebildet. Es hat sich viel-
mehr auch mit den beantragten Beweismitteln bzw. mit den da-
mit im Zusammenhang stehenden Beweisfragen auseinanderge-
setzt. Ob es dabei den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt oder Beweise willkürlich gewürdigt hat, ist im Folgen-
den zu prüfen.

        aa) Das Obergericht erachtet den Fahrtenschreiber
des Taxis von O.________ als ein "weiteres Indiz" dafür,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers falsch sei,
O.________ habe ihn chauffiert. Dieses Instrument zeige an,
dass O.________ am 24. Juli 1996 die letzte Fahrt mit seinem
Taxi um 21.00 Uhr beendet habe, was ausschliesse, dass er
schon um 20.00 Uhr den Beschwerdeführer im Restaurant Pflug
abgeholt und dann in dessen Auto chauffiert habe, wie dies

O.________ behaupte. In seiner Berufung an das Obergericht
hatte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch damit zu er-
klären versucht, dass sich bei unsorgfältiger Einlage der
runden Scheiben in den Fahrtenschreiber alle Zeiten ver-
schieben könnten.

        Soweit das Obergericht den erhobenen Daten des
Fahrtenschreibers Indizcharakter beimisst, hätte es unter
dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs den Beschwerdefüh-
rer grundsätzlich zum Entlastungsbeweis zulassen müssen. Der
Nachweis der Möglichkeit, dass infolge einer Fehlmanipula-
tion alle Zeiten verschoben aufgezeichnet werden können,
kann nicht von vornherein als unerheblich bezeichnet werden.
Zwar würde dadurch der vom Beschwerdeführer behauptete Sach-
verhalt nicht direkt bewiesen. Insofern ist dem Obergericht
beizupflichten. Indessen könnte die Möglichkeit einer Fehl-
manipulation die Annahme des Obergerichts in Frage stellen,
wonach die auf dem Fahrtenschreiber erhobenen Daten ein wei-
teres Indiz für den der Anklage zugrunde liegenden Sachver-
halt darstellen würden. In diesem Punkt ist die Argumen-
tation des Obergerichts nicht haltbar. Dies führt aber, wie
noch darzulegen ist, nicht ohne weiteres zur Gutheissung der
Beschwerde.

        bb) Von der beantragten Zeugin B.________ behauptet
der Beschwerdeführer, sie könne bestätigen, dass er am Abend
des 24. Juli 1996 im Restaurant Pflug, in dem sie servierte,
von jemandem abgeholt worden sei. In seiner Beschwerde ver-
weist er auf eine Aktennotiz, die seiner Berufung an das
Obergericht beilag. In ihr wird behauptet, Frau Bachmann
habe folgendes erzählt:
         "Sie erinnere sich zwar nicht an das genaue Datum,
         aber an den Abend nach den Sommerbetriebsferien des
         Restaurants Pflug. Herr M.________ war mit einer
         Frau dort und hatte Champagner bestellt. Das ist
         eher selten. Bezahlt wurde mit einer Kreditkarte.
         Dies wäre vor den Sommerferien nicht möglich
         gewesen, da

         man damals noch keine Kreditkarten annahm. Die be-
         gleitende Frau sei "käppelet" gewesen. Irgendwann
         einmal habe von der Treppe aus ein Mann (eher fes-
         ter Statur) M.________ gerufen und erklärt, man
         könne jetzt fahren. Ob das die begleitende Frau
         auch gehört habe, könne sie nicht sagen. Sie könne
         auch nicht sagen, in was für ein Auto die beiden
         gestiegen seien. "

        Das Obergericht führt aus, gemäss dieser Aktennotiz
habe B.________ zwar gehört, dass der Beschwerdeführer von
einer Drittperson gerufen worden sei. Sie habe aber nicht
beobachten können, in welches Fahrzeug er bei seiner Weg-
fahrt eingestiegen sei. Unter diesen Umständen vermöge die
Zeugin den Beschwerdeführer nicht zu entlasten und es könne
von ihrer Einvernahme Umgang genommen werden.

        Die Argumentation des Obergerichts ist missver-
ständlich. Soweit zum Ausdruck gebracht wird, eine Einver-
nahme der Zeugin vermöchte ohnehin keinen direkten Beweis
für die Behauptung zu erbringen, der Beschwerdeführer sei
chauffiert worden, ist die Annahme des Obergerichts nicht zu
beanstanden. Wollte das Obergericht aber darüber hinaus jeg-
liche Entlastungswirkung von vornherein ausschliessen, wäre
eine solche Annahme willkürlich. Würde der Inhalt der Akten-
notiz durch die Zeugin bestätigt, wäre dies immerhin ein In-
diz dafür, dass der Beschwerdeführer abgeholt wurde. Daraus
könnten weitere Schlüsse gezogen werden, die sich im Rahmen
einer Gesamtwürdigung entlastend auswirken würden. Im Hin-
blick auf die nachfolgenden Ausführungen über diese Gesamt-
würdigung kann jedoch offen bleiben, wie die erwähnte Pas-
sage der Urteilserwägungen zu verstehen ist.

        d) Im Vordergrund der Gesamtwürdigung des Oberge-
richts steht die Annahme, dass der eingeklagte Sachverhalt
schon gestützt auf das Aussageverhalten des Beschwerdefüh-
rers, die Aussagen von G.________ und die erstellte nach-

trägliche Absprache zwischen den Beteiligten bewiesen sei.
Schon deshalb bestünden keine erheblichen Zweifel an der
Schuld des Beschwerdeführers. Wie vorne dargestellt ist die
Würdigung der ersten beiden genannten Beweiselemente nicht
zu beanstanden. Zu Recht kritisiert der Beschwerdeführer die
obergerichtliche Würdigung der Absprache zwischen den Betei-
ligten nicht. Eine solche Absprache wurde von G.________
bestätigt, obwohl sie dafür eine Verurteilung wegen falschen
Zeugnisses in Kauf nehmen musste. Gesamthaft verbleiben an-
gesichts dieser Beweiselemente keine offensichtlich erhebli-
chen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an
der Schuld des Beschwerdeführers. Aus diesem Blickwinkel und
im Lichte der vorne erwähnten Rechtsprechung hat das Oberge-
richt weder Art. 4 aBV (bzw. Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1
nBV) noch Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt, wenn es darauf ver-
zichtete, die beantragten Beweise abzunehmen. Dass es der
Hauptbegründung eine Hilfsbegründung beigefügt hat, die in
einzelnen Punkten fragwürdig erscheint, führt nicht dazu,
dass der Entscheid im Ergebnis verfassungswidrig ist. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein mit staats-
rechtlicher Beschwerde angefochtener Entscheid erst dann
aufzuheben, wenn er im Ergebnis gegen die Verfassung oder
die EMRK verstösst, nicht schon dann, wenn sich die Begrün-
dung oder ein Teil derselben als verfassungs- oder konven-
tionswidrig erweisen (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 I 257
E. 5 S. 262; vgl. auch BGE 125 I 166 E. 2a S. 168).

        e) Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, das
Obergericht habe sich nicht genügend mit seinen in der Beru-
fung geltend gemachten Argumenten auseinandergesetzt, son-
dern bloss die Erwägungen des Bezirksgerichts zusammenge-
fasst. Er substanziiert jedoch nicht, welche Vorbringen in
seiner Berufung neu gewesen seien und daher vom Obergericht
nicht wie das Bezirksgericht behandelt werden konnten. So-

weit er seine auch in der staatsrechtlichen Beschwerde wie-
derholte Kritik an der Beweiswürdigung meint, hat sich das
Obergericht mit dieser, wie vorne aufgezeigt, in genügender
Weise auseinandergesetzt, auch wenn es in einem Punkt zu
einem unhaltbaren Ergebnis gekommen ist. Damit ist nicht er-
sichtlich, inwiefern die Begründungspflicht verletzt worden
wäre.

     4.- a) Das Obergericht verurteilt den Beschwerdeführer
im Weiteren wegen einfacher Körperverletzung. Dies wird in
der Beschwerde zunächst als Verletzung der Unschuldsvermu-
tung kritisiert.

        Der angefochtene Entscheid geht davon aus, der Be-
schwerdeführer habe seine Gaspistole als Schlagwerkzeug be-
nutzt und K.________ damit seine Verletzungen zugefügt. Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, diese Verletzungen hätte
sich K.________, wie das Bezirksgericht anerkannt habe, auch
bei einem Sturz gegen eine Kante zuziehen können. Er erklärt
aber nicht, warum die obergerichtliche Beweiswürdigung gera-
dezu willkürlich sei, ja er bezeichnet sie noch nicht einmal
als willkürlich. Der Beschwerdeführer führt etwa aus, eine
Pistole werde als Schlagwaffe am Lauf gehalten, womit das
Blut am Knauf und nicht am Lauf gefunden worden wäre, wenn
es direkt vom Kopf von K.________ gestammt hätte. Er erklärt
aber nicht, warum es willkürlich sei, wie das Obergericht
angesichts der aufgefundenen Spuren anzunehmen, der Be-
schwerdeführer habe die Pistole am Knauf gehalten, als er
auf K.________ einschlug. Ebenso kritisiert der Beschwerde-
führer, dass das Obergericht auf die Aussagen von K.________
und dessen Vater abstelle, statt auf die seinigen, obwohl
diese glaubwürdiger seien. Er erläutert jedoch nicht, warum
es willkürlich gewesen sei, bei der Würdigung der Glaubwür-
digkeit der Beteiligten zu berücksichtigen, dass er anfäng-

lich bestritt, überhaupt eine Gaspistole mitgeführt zu ha-
ben, während sich K.________ und sein Vater in keine so
schweren Widersprüche in wesentlichen Punkten verwickelten.
Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Gesamtwür-
digung des Obergerichts nur dadurch, dass er geltend macht,
seine Version einer Notwehrhandlung sei glaubwürdiger. Er
substanziiert aber in keiner Weise, welche erheblichen
schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran be-
stünden, dass er auf K.________ eingeschlagen habe und dabei
nicht in Notwehr gehandelt habe.

        Gesamthaft erfüllt der Beschwerdeführer somit nicht
die Anforderungen, die Art. 90 Abs. 1 lit. b OG an die Be-
gründung der Rüge einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio
pro reo" in einer staatsrechtlichen Beschwerde stellt. Er
beschränkt sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen
Urteil und Verweise auf seine Eingaben an das Obergericht,
auf die nicht eingetreten werden kann.

        b) Weiterhin rügt der Beschwerdeführer, im ange-
fochtenen Entscheid habe das Obergericht auch in Bezug auf
seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung die Be-
gründungspflicht verletzt.

        Das Obergericht führt aus, die Wunden könnten nicht
von einer Kante stammen, da keine blutige Kante in den Räu-
men gefunden worden sei, in denen sich die Schlägerei abge-
spielt habe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
kann dies nicht damit erklärt werden, dass G.________ nach
Beendigung des Kampfes den Tatort aufgeräumt und gereinigt
habe. Nach Bericht der kriminaltechnischen Abteilung der
Kantonspolizei vom 3. August 1996 hatte G.________ bloss die
Spuren des Kampfes beseitigt. Ohne in Willkür zu verfallen,
durfte das Obergericht dies als Hinweis auf blosses Aufräu-
men verstehen und nicht auf eine gründliche Reinigung. Der

Beschwerdeführer brachte vor Obergericht weiter vor, auch
der Vater von K.________ hätte Blut auf den Lauf der Pistole
übertragen können, als er sie aufhob. Dem widerspricht je-
doch die vom Bezirksgericht erwähnte Tatsache, dass auch ein
Haar am Magazinboden haftete.

        Entsprechende Begründungen hätten zwar vom Oberge-
richt erwartet werden können. Es verstösst jedoch nicht ge-
radezu gegen Art. 4 aBV (bzw. Art. 29 Abs. 2 nBV), wenn es
die Alternativerklärungen des Beschwerdeführers angesichts
der erwähnten Gegenargumente implizit dadurch verwarf, dass
es auf die Hauptargumentation im bezirksgerichtlichen Ent-
scheid verwies.

     5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Obergericht
bei der Würdigung der für es wesentlichen Beweiselemente
keine Willkür vorgeworfen werden kann und dass die Gesamt-
würdigung der Beweisergebnisse auch nicht den Grundsatz "in
dubio pro reo" verletzt hat. Die antizipierte Würdigung der
beantragten Begutachtung des Fahrtenschreibers ist zwar
fragwürdig. Im Ergebnis ist der Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör jedoch dadurch genauso wenig ver-
letzt wie durch das Unterlassen einer Befragung von
B.________. Schliesslich ist das Obergericht auch seiner Be-
gründungspflicht nachgekommen. Die Beschwerde ist damit ab-
zuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG). Der private Beschwerdegegner hat sich nicht am
bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt und hat daher keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsan-
waltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau schrift-
lich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 7. Januar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: