I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.477/1999
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1P.477/1999/mng I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 12. Januar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Dreifuss. --------- In Sachen Erben von X.________, nämlich: 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schneuwly, Rue de Romont 35, Freiburg, gegen Gemeinde D ü d i n g e n, vertreten durch den Gemeinderat, Baudirektion des Kantons F r e i b u r g, Verwaltungsgericht des Kantons F r e i b u r g, II. Verwaltungsgerichtshof, betreffend Art. 9 und 26 BV bzw. Art. 4 und 22ter aBV (Bau eines Trottoirs), hat sich ergeben: A.- Die Erben von X.________ sind Eigentümer der mit einem Wohnhaus überbauten Liegenschaft Nr. 4152 mit einer Grundfläche von 802 m2 an der Tunnelstrasse in der Gemeinde Düdingen. Die Gemeinde plant, im Rahmen einer Erneuerung der Tunnelstrasse das bestehende Trottoir auf der Nordseite der Strasse zu verlängern, wozu Boden vom Grundstück der Erben X.________ beansprucht werden soll. Am 4. Juli 1997 wies der Gemeinderat von Düdingen eine von den Erben X.________ gegen das öffentlich aufgeleg- te Ausführungsprojekt erhobene Einsprache ab. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte er mit, dass er beschlossen habe, die Trottoirbreite um 0,5 m zu reduzieren. Gegen den Entscheid des Gemeinderats erhoben die Erben X.________ Beschwerde an die Baudirektion des Kantons Freiburg. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 4. November 1998 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie stellte unter anderem fest, dass sich der Landbedarf wegen der Her- absetzung der Trottoirbreite von 60 m2 auf 45 m2 vermindere. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg wies am 11. Juni 1999 eine gegen den Entscheid der Baudirektion ein- gelegte Beschwerde nach Vornahme eines Augenscheins ab. B.- Die Erben X.________ führen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Eingabe vom 23. August 1999 staats- rechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots und der Eigentumsgarantie (Art. 9 und 26 BV bzw. Art. 4 und 22ter aBV). Das Verwaltungsgericht und die Baudirektion bean- tragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. Der Gemeinderat von Düdingen liess sich vernehmen, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg ent- schied im angefochtenen Entscheid kantonal letztinstanzlich (Art. 86 f. OG) über einen Strassenplan im Sinne von Art. 32 des Strassengesetzes des Kantons Freiburg vom 15. Dezember 1967 [StrG]), der einen Teil des Grundstücks der Beschwerde- führer erfasst. Dieser Plan entfaltet direkt eigentumsbe- schränkende Wirkungen (Art. 34 Abs. 1 StrG) und präjudiziert ein allfälliges Enteignungsverfahren weitgehend (vgl. Art. 48 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 51 des Gesetzes des Kantons Freiburg über die Enteignung vom 23. Februar 1984). Die Be- schwerdeführer sind somit nach Art. 88 OG zur staatsrechtli- chen Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid legiti- miert. b) Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde unter dem Vorbehalt der rechtsgenügend be- gründeten Rügen (vgl. Erwägung 3c unten) einzutreten ist. 2.- a) Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsge- richt habe ihre Beschwerde gestützt auf die offensichtlich unrichtige und aktenwidrige Annahme abgewiesen, dass die be- antragten Projektänderungen die Verlegung des Trottoirs auf die gegenüberliegende, südliche Strassenseite zur Folge hät- ten. b) Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass ein Verlegen des Trottoirs auf die andere Strassenseite technisch möglich wä- re und die Beschwerdeführer damit kein Land abzutreten hät- ten. Eine solche Variante hätte aber im Gegensatz zur pro- jektierten Verlängerung des auf der Nordseite der Strasse bestehenden Trottoirs zur Folge, dass ein zusätzliches Über- queren der Strasse durch die Fussgänger und damit eine er- höhte Gefahr in Kauf genommen werden müsste. Das Bauvorhaben erscheine auch nicht als unsinnig und stehe nicht im Wider- spruch zu bestehenden Bauvorschriften. Die Gemeinde und die Baudirektion hätten ihren Ermessens- und Beurteilungsspiel- raum nicht überschritten, indem sie an der projektierten Va- riante festgehalten hätten. c) Es trifft demnach zu, dass das Verwaltungsge- richt seinen Entscheid zu einem wesentlichen Teil in der An- nahme begründete, die Beschwerdeführer würden eine Verlegung des Trottoirs auf die andere Strassenseite verlangen. Indes- sen hatten die Beschwerdeführer sich schon im Einsprachever- fahren vor dem Gemeinderat nicht gegen den Bau des Trottoirs auf der nördlichen Strassenseite ausgesprochen, sondern die Verschiebung der Strassenachse Richtung Süden verlangt. Auch in ihrer Beschwerde an die Baudirektion erklärten sie aus- drücklich, dass sie die Verwirklichung des Trottoirs auf ihrer Strassenseite für richtig hielten. Entsprechend zog die Baudirektion in ihrem Entscheid eine Verlegung des Trot- toirs auf die andere Strassenseite nicht in Betracht. Auch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht änderten die Be- schwerdeführer ihren diesbezüglichen Standpunkt nicht und verlangten einzig eine Verlagerung der ganzen Strasse nach Süden hin. Demnach stehen die Annahme des Verwaltungsge- richts, die Beschwerdeführer würden die Verlegung des Trot- toirs auf die andere Strassenseite verlangen, wie auch seine dazu angestellten, vorstehend dargestellten Erwägungen, mit den Akten in klarem Widerspruch. Indessen hebt das Bundesgericht einen angefochtenen Entscheid nicht schon dann wegen materieller Rechtsverweige- rung auf, wenn sich seine Begründung als unhaltbar erweist, sondern nur dann, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 125 I 166 E. 2a; 124 V 137 E. 2b; 123 I 1 E. 4a, je mit Hinweisen). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob dies der Fall ist. 3.- a) Die Baudirektion hatte unter anderem erwogen, die von den Beschwerdeführern verlangte Änderung der Stras- sengeometrie hätte den grossen Nachteil, dass damit eine schnellere Fahrweise gefördert würde. Sie stünde im Wider- spruch zum angestrebten Ziel, die bestehende Strassengeo- metrie mit ihrem verkehrsberuhigenden Effekt beizubehalten. Die Beschwerdeführer machten vor Verwaltungsgericht geltend, es handle sich hierbei um eine neue Behauptung der Baudirektion, für die sich in den Akten keine Grundlage fin- de. Das Verwaltungsgericht hielt diese Rüge für zutreffend; die Baudirektion habe sich in ihrer Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht dazu nicht geäussert, während die Gemein- de darauf hinweise, dass jede Begradigung einer Strassenach- se eine Erhöhung der Ausbaugeschwindigkeit bewirke; die Be- schwerdeführer seien zudem zu dieser Frage nicht angehört worden; denn weder die Gemeinde noch die verschiedenen das Bauvorhaben begutachtenden Ämter hätten jemals behauptet, eine Verlegung des Trottoirs auf die gegenüberliegende Seite käme nur deshalb nicht in Frage, weil damit eine schnellere Fahrweise gefördert würde. b) Nach dem "Technischen Bericht Ausbau Tunnel- strasse Düdingen" der Novak & Curty AG vom Februar 1997 ist die Tunnelstrasse im Verkehrsrichtplan als Sammelstrasse klassiert, die den Verkehr von untergeordneten Quartier- und Wohnstrassen sammelt und diesen zu den Hauptstrassen führt sowie der Erschliessung des angrenzenden Landes dient. Ver- kehrsberuhigende Massnahmen werden im Bericht ausdrücklich vorbehalten. Als konkrete Massnahme führt der Bericht eine Aufpflästerung im Bereich der nahe des Grundstücks der Be- schwerdeführer gelegenen "Kreuzung Mühleweg" auf. Die Ver- kehrsberuhigung zählt damit entgegen den Vorbringen der Be- schwerdeführer in der kantonalen Verwaltungsgerichtsbe- schwerde und den Erwägungen des Verwaltungsgerichts klarer- weise zu den Projektzielen der Strassenerneuerung und steht mit den für die Projektierung massgeblichen gesetzlichen Be- stimmungen und Normen im Einklang (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Art. 21a StrG, Art. 22 und 31 des Ausführungsreglements zum Strassengesetz des Kantons Freiburg vom 7. Dezember 1992 [ARStrG] sowie Ziff. 5 der Schweizer Norm 640044 der Verei- nigung Schweizerischer Strassenfachleute). Die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme vom 2. Sep- tember 1997 zur Beschwerde an die Baudirektion ausgeführt, dass der Gemeinderat auf Antrag der Verkehrskommission be- schlossen habe, die Strassenführung nicht zu begradigen, sondern im Sinne einer Verkehrsberuhigung die bestehende horizontale Linienführung beizubehalten. Bereits im Tech- nischen Bericht explizit die Linienführung mit dem Gesichts- punkt der Verkehrsberuhigung zu begründen, bestand kein An- lass, sondern erst nachdem die Beschwerdeführer ihren Ände- rungsvorschlag unterbreitet hatten und dieser mit dem Auf- lageprojekt verglichen worden war. Die Beschwerdeführer haben zur gemeinderätlichen Vernehmlassung vom 2. September 1997 in ihren Gegenbemerkungen vom 24. September 1997 Stel- lung genommen, indem sie anführten, eine leichte Korrektur der Strassenkrümmung und ihre Verschiebung nach Süden hin, hätten keine schlechte Folge für die Verkehrssicherheit der Fussgänger. Es trifft demnach entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass sich in den Akten für den von der Baudirektion berücksichtigten Aspekt der Verkehrsbe- ruhigung keine Grundlage finde und die Beschwerdeführer zu dieser Frage und zu den entsprechenden Vorbringen der Ge- meinde nicht Stellung nehmen konnten. Die Beschwerdeführer haben dabei nie bestritten und es ist ohne weiteres aus den Planunterlagen ersichtlich, dass die von ihnen vorgeschlage- ne Änderung der Strassengeometrie eine Begradigung der Fahr- bahn zur Folge hat. Dass eine solche Begradigung eine schnellere Fahrweise fördert, bedarf keiner weiteren Begrün- dung (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Baudirektion zur staatsrechtlichen Beschwerde vom 15. Oktober 1999, ad 18.). Es erscheint damit nicht als verfassungswidrig, die Beibe- haltung der projektierten Linienführung damit zu begründen, dass sie gegenüber der von den Beschwerdeführern vorge- schlagenen Variante einen verkehrsberuhigenden Effekt habe. c) Die Beschwerdeführer halten den Entscheid des Verwaltungsgerichts sodann für willkürlich, weil für die Verwirklichung des umstrittenen Bauvorhabens ein Teil ihres bereits bebauten Bodens in Anspruch genommen werden müsste, während die von ihnen vorgeschlagene Variante lediglich nicht überbautes Land auf der gegenüberliegenden Strassen- seite tangieren würde. Es liege auf der Hand, dass die In- anspruchnahme dieses unüberbauten Landes weit weniger Ein- griffe in das Privateigentum mit sich bringe, als diejenige ihres überbauten Landes, welche die Erstellung des Trottoirs in einer Distanz von nur 7,5 m zum bewohnten Haus nach sich zöge. Hinzu komme, dass das Land auf der gegenüberliegenden Strassenseite im Eigentum von Personen stehe, die als heuti- ge oder ehemalige Eigentümer weiterer, vor kurzer Zeit und sicher mit Gewinn überbauter Liegenschaften für einen gros- sen Teil des zusätzlichen Verkehrsaufkommens verantwortlich seien, durch welches die Erneuerung der Tunnelstrasse not- wendig geworden sei. Es ist fraglich, ob diese Vorbringen den Anforde- rungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde genügen. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats- rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas- sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer mit der von der letzten kantonalen Instanz angeführten Begründung auseinan- der setzen und darf sich nicht auf eine reine Wiederholung der im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumente be- schränken. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c; 122 I 70 E. 1c; 117 Ia 10 E. 4b; 107 Ia 186 E. b, je mit Hinweisen). Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde eine Verletzung des Willkürverbots vor, so hat er im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits- gedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 124 I 247 E. 5; 123 I 1 E. 4a; 110 Ia 1 E. 2a, je mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat sich mit den hier vorge- brachten Einwänden bereits auseinandergesetzt, worauf ver- wiesen werden kann. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Entscheid, an der angefochtenen Projektvariante festzuhalten, entgegen den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dem Gerechtigkeitsgedan- ken in stossender Weise zuwiderlaufen soll. Insbesondere tun sie nicht dar, weshalb die Beanspruchung von überbautem Land ein schwererer Eingriff ins Eigentum darstellen soll, als diejenige von unüberbautem Land. Die Vorbeiführung eines Trottoirs in einem Abstand von 7,5 m von einem Wohnhaus stellt als solche keinen schweren Eingriff dar. Wie die Bau- direktion im Entscheid vom 4. November 1998 unbestritten feststellte, besteht die Möglichkeit, zwischen der Gemeinde und den Beschwerdeführern für das Trottoir einen Dienstbar- keitsvertrag abzuschliessen statt Land abzutreten, wodurch keine Verminderung der Ausnützungsziffer in Kauf genommen werden müsste. Das Verwaltungsgericht erwog sodann unwider- sprochen, dass eine Erweiterung des bestehenden Wohnhauses durch die Beschwerdeführer weiterhin möglich sei und der mi- nimale gesetzliche Strassenabstand unabhängig vom Trottoir- bau eingehalten bleibe. d) Die erhobenen Willkürrügen erweisen sich somit mit Ausnahme derjenigen über die aktenwidrige Annahme be- treffend die verlangte Verlegung des Trottoirs auf die an- dere Strassenseite (Erwägung 2 oben) als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid, an der um- strittenen Projektvariante festzuhalten, lässt sich indessen auf sachliche Gründe stützen und erscheint nach dem Darge- legten insoweit im Ergebnis nicht als verfassungswidrig. 4.- a) Die Beschwerdeführer rügen, die Verwirklichung des umstrittenen Projekts bedeute einen schweren, unverhält- nismässigen Eingriff in ihr Eigentum und verletze somit die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV bzw. Art. 22ter aBV). Sie ma- chen auch hierzu geltend, die Beanspruchung von unüberbautem Land auf der gegenüberliegenden Strassenseite würde deutlich weniger Rechte Dritter tangieren. Eine solche würde auch dem Gerechtigkeitsgedanken besser entsprechen, da damit Boden von Eigentümern betroffen wäre, die für den Mehrverkehr, der zur Erweiterung der Tunnelstrasse geführt habe, verantwort- lich seien. b) Ob eine Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und ob sie verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken. Das Bundesgericht ist nicht oberste Planungsinstanz und hat den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der zuständigen kantonalen Instanzen zu beachten (BGE 119 Ia 362 E. 3a, 411 E. 2c, je mit Hinwei- sen). Der Entscheid über die Anlage und den Ausbau von Strassen, Gehwegen und anderen Verkehrsanlagen ist überwie- gend eine Sache des technisch-planerischen Ermessens. Ob und inwieweit eine Verkehrsanlage erweitert oder ausgebaut wird, haben weitgehend die örtlich zuständigen Behörden nach ihrem eigenen Ermessen zu beurteilen (BGE 103 Ia 40 E. 3b). Mit den vorstehend dargestellten Vorbringen machen die Beschwerdeführer in erster Linie sinngemäss geltend, die Beanspruchung von Land auf der gegenüberliegenden Strassen- seite sei eine mildere Massnahme zur Erreichung der Ziele der Strassensanierung. Wie vorstehend dargelegt wurde, dient die in der Projektierung gewählte Linienführung der Strasse unter Beanspruchung von Land der Beschwerdeführer für den Bau des Trottoirs auch der Verkehrsberuhigung, an der ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dieses Ziel liesse sich mit der von den Beschwerdeführern vorgeschlage- nen Variante nicht oder zumindest weniger gut erreichen, un- abhängig davon, ob die Beanspruchung von unüberbautem Land von angeblich für den Strassenausbau indirekt "verantwort- lichen" Personen überhaupt als mildere Massnahme im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips gelten kann. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten privaten Interessen an der uneingeschränkten Nutzung ihres Grundeigentums überwiegen das erhebliche öffentliche Interesse an der projektierten Linienführung der Strasse bzw. des Trottoirs nicht. Insbe- sondere erleidet ihr Grundstück nach dem in vorstehender Erwägung 3 Dargelegten keine oder jedenfalls keine wesent- liche Beeinträchtigung bezüglich seiner Überbaubarkeit im Hinblick auf eine Erweiterung des Wohnhauses und bleibt nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer ein Abstand von 7,5 m zwischen Haus und Trottoir bestehen. Von einem unver- hältnismässigen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdefüh- rer kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Auch die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie erweist sich demnach als unbegründet. 5.- Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Be- schwerdeführern auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Düdingen, der Baudirektion und dem Verwaltungs- gericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 12. Januar 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: