Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.477/1999
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1P.477/1999/mng

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      12. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Dreifuss.

                         ---------

                         In Sachen

Erben von X.________, nämlich:
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Schneuwly, Rue de Romont 35, Freiburg,

                           gegen

Gemeinde  D ü d i n g e n, vertreten durch den Gemeinderat,
Baudirektion des Kantons  F r e i b u r g,
Verwaltungsgericht des Kantons  F r e i b u r g,
II. Verwaltungsgerichtshof,

                         betreffend
         Art. 9 und 26 BV bzw. Art. 4 und 22ter aBV
                   (Bau eines Trottoirs),

hat sich ergeben:

     A.- Die Erben von X.________ sind Eigentümer der mit
einem Wohnhaus überbauten Liegenschaft Nr. 4152 mit einer
Grundfläche von 802 m2 an der Tunnelstrasse in der Gemeinde
Düdingen. Die Gemeinde plant, im Rahmen einer Erneuerung der
Tunnelstrasse das bestehende Trottoir auf der Nordseite der
Strasse zu verlängern, wozu Boden vom Grundstück der Erben
X.________ beansprucht werden soll.

        Am 4. Juli 1997 wies der Gemeinderat von Düdingen
eine von den Erben X.________ gegen das öffentlich aufgeleg-
te Ausführungsprojekt erhobene Einsprache ab. Mit Schreiben
vom gleichen Tag teilte er mit, dass er beschlossen habe,
die Trottoirbreite um 0,5 m zu reduzieren.

        Gegen den Entscheid des Gemeinderats erhoben die
Erben X.________ Beschwerde an die Baudirektion des Kantons
Freiburg. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom
4. November 1998 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie stellte
unter anderem fest, dass sich der Landbedarf wegen der Her-
absetzung der Trottoirbreite von 60 m2 auf 45 m2 vermindere.

        Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg wies am
11. Juni 1999 eine gegen den Entscheid der Baudirektion ein-
gelegte Beschwerde nach Vornahme eines Augenscheins ab.

     B.- Die Erben X.________ führen gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts mit Eingabe vom 23. August 1999 staats-
rechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots
und der Eigentumsgarantie (Art. 9 und 26 BV bzw. Art. 4 und
22ter aBV).

        Das Verwaltungsgericht und die Baudirektion bean-
tragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre-
ten sei. Der Gemeinderat von Düdingen liess sich vernehmen,
ohne einen bestimmten Antrag zu stellen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg ent-
schied im angefochtenen Entscheid kantonal letztinstanzlich
(Art. 86 f. OG) über einen Strassenplan im Sinne von Art. 32
des Strassengesetzes des Kantons Freiburg vom 15. Dezember
1967 [StrG]), der einen Teil des Grundstücks der Beschwerde-
führer erfasst. Dieser Plan entfaltet direkt eigentumsbe-
schränkende Wirkungen (Art. 34 Abs. 1 StrG) und präjudiziert
ein allfälliges Enteignungsverfahren weitgehend (vgl. Art. 48
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 51 des Gesetzes des Kantons
Freiburg über die Enteignung vom 23. Februar 1984). Die Be-
schwerdeführer sind somit nach Art. 88 OG zur staatsrechtli-
chen Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid legiti-
miert.

        b) Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind
erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf
die Beschwerde unter dem Vorbehalt der rechtsgenügend be-
gründeten Rügen (vgl. Erwägung 3c unten) einzutreten ist.

     2.- a) Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsge-
richt habe ihre Beschwerde gestützt auf die offensichtlich
unrichtige und aktenwidrige Annahme abgewiesen, dass die be-

antragten Projektänderungen die Verlegung des Trottoirs auf
die gegenüberliegende, südliche Strassenseite zur Folge hät-
ten.

        b) Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, es
sei nicht von der Hand zu weisen, dass ein Verlegen des
Trottoirs auf die andere Strassenseite technisch möglich wä-
re und die Beschwerdeführer damit kein Land abzutreten hät-
ten. Eine solche Variante hätte aber im Gegensatz zur pro-
jektierten Verlängerung des auf der Nordseite der Strasse
bestehenden Trottoirs zur Folge, dass ein zusätzliches Über-
queren der Strasse durch die Fussgänger und damit eine er-
höhte Gefahr in Kauf genommen werden müsste. Das Bauvorhaben
erscheine auch nicht als unsinnig und stehe nicht im Wider-
spruch zu bestehenden Bauvorschriften. Die Gemeinde und die
Baudirektion hätten ihren Ermessens- und Beurteilungsspiel-
raum nicht überschritten, indem sie an der projektierten Va-
riante festgehalten hätten.

        c) Es trifft demnach zu, dass das Verwaltungsge-
richt seinen Entscheid zu einem wesentlichen Teil in der An-
nahme begründete, die Beschwerdeführer würden eine Verlegung
des Trottoirs auf die andere Strassenseite verlangen. Indes-
sen hatten die Beschwerdeführer sich schon im Einsprachever-
fahren vor dem Gemeinderat nicht gegen den Bau des Trottoirs
auf der nördlichen Strassenseite ausgesprochen, sondern die
Verschiebung der Strassenachse Richtung Süden verlangt. Auch
in ihrer Beschwerde an die Baudirektion erklärten sie aus-
drücklich, dass sie die Verwirklichung des Trottoirs auf
ihrer Strassenseite für richtig hielten. Entsprechend zog
die Baudirektion in ihrem Entscheid eine Verlegung des Trot-
toirs auf die andere Strassenseite nicht in Betracht. Auch
in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht änderten die Be-

schwerdeführer ihren diesbezüglichen Standpunkt nicht und
verlangten einzig eine Verlagerung der ganzen Strasse nach
Süden hin. Demnach stehen die Annahme des Verwaltungsge-
richts, die Beschwerdeführer würden die Verlegung des Trot-
toirs auf die andere Strassenseite verlangen, wie auch seine
dazu angestellten, vorstehend dargestellten Erwägungen, mit
den Akten in klarem Widerspruch.

        Indessen hebt das Bundesgericht einen angefochtenen
Entscheid nicht schon dann wegen materieller Rechtsverweige-
rung auf, wenn sich seine Begründung als unhaltbar erweist,
sondern nur dann, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig
ist (BGE 125 I 166 E. 2a; 124 V 137 E. 2b; 123 I 1 E. 4a, je
mit Hinweisen). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob dies der
Fall ist.

     3.- a) Die Baudirektion hatte unter anderem erwogen,
die von den Beschwerdeführern verlangte Änderung der Stras-
sengeometrie hätte den grossen Nachteil, dass damit eine
schnellere Fahrweise gefördert würde. Sie stünde im Wider-
spruch zum angestrebten Ziel, die bestehende Strassengeo-
metrie mit ihrem verkehrsberuhigenden Effekt beizubehalten.

        Die Beschwerdeführer machten vor Verwaltungsgericht
geltend, es handle sich hierbei um eine neue Behauptung der
Baudirektion, für die sich in den Akten keine Grundlage fin-
de. Das Verwaltungsgericht hielt diese Rüge für zutreffend;
die Baudirektion habe sich in ihrer Vernehmlassung an das
Verwaltungsgericht dazu nicht geäussert, während die Gemein-
de darauf hinweise, dass jede Begradigung einer Strassenach-
se eine Erhöhung der Ausbaugeschwindigkeit bewirke; die Be-
schwerdeführer seien zudem zu dieser Frage nicht angehört

worden; denn weder die Gemeinde noch die verschiedenen das
Bauvorhaben begutachtenden Ämter hätten jemals behauptet,
eine Verlegung des Trottoirs auf die gegenüberliegende Seite
käme nur deshalb nicht in Frage, weil damit eine schnellere
Fahrweise gefördert würde.

        b) Nach dem "Technischen Bericht Ausbau Tunnel-
strasse Düdingen" der Novak & Curty AG vom Februar 1997 ist
die Tunnelstrasse im Verkehrsrichtplan als Sammelstrasse
klassiert, die den Verkehr von untergeordneten Quartier- und
Wohnstrassen sammelt und diesen zu den Hauptstrassen führt
sowie der Erschliessung des angrenzenden Landes dient. Ver-
kehrsberuhigende Massnahmen werden im Bericht ausdrücklich
vorbehalten. Als konkrete Massnahme führt der Bericht eine
Aufpflästerung im Bereich der nahe des Grundstücks der Be-
schwerdeführer gelegenen "Kreuzung Mühleweg" auf. Die Ver-
kehrsberuhigung zählt damit entgegen den Vorbringen der Be-
schwerdeführer in der kantonalen Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde und den Erwägungen des Verwaltungsgerichts klarer-
weise zu den Projektzielen der Strassenerneuerung und steht
mit den für die Projektierung massgeblichen gesetzlichen Be-
stimmungen und Normen im Einklang (vgl. Art. 20 Abs. 1 und
Art. 21a StrG, Art. 22 und 31 des Ausführungsreglements zum
Strassengesetz des Kantons Freiburg vom 7. Dezember 1992
[ARStrG] sowie Ziff. 5 der Schweizer Norm 640044 der Verei-
nigung Schweizerischer Strassenfachleute).

        Die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme vom 2. Sep-
tember 1997 zur Beschwerde an die Baudirektion ausgeführt,
dass der Gemeinderat auf Antrag der Verkehrskommission be-
schlossen habe, die Strassenführung nicht zu begradigen,
sondern im Sinne einer Verkehrsberuhigung die bestehende
horizontale Linienführung beizubehalten. Bereits im Tech-

nischen Bericht explizit die Linienführung mit dem Gesichts-
punkt der Verkehrsberuhigung zu begründen, bestand kein An-
lass, sondern erst nachdem die Beschwerdeführer ihren Ände-
rungsvorschlag unterbreitet hatten und dieser mit dem Auf-
lageprojekt verglichen worden war. Die Beschwerdeführer
haben zur gemeinderätlichen Vernehmlassung vom 2. September
1997 in ihren Gegenbemerkungen vom 24. September 1997 Stel-
lung genommen, indem sie anführten, eine leichte Korrektur
der Strassenkrümmung und ihre Verschiebung nach Süden hin,
hätten keine schlechte Folge für die Verkehrssicherheit der
Fussgänger.

        Es trifft demnach entgegen den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts nicht zu, dass sich in den Akten für den
von der Baudirektion berücksichtigten Aspekt der Verkehrsbe-
ruhigung keine Grundlage finde und die Beschwerdeführer zu
dieser Frage und zu den entsprechenden Vorbringen der Ge-
meinde nicht Stellung nehmen konnten. Die Beschwerdeführer
haben dabei nie bestritten und es ist ohne weiteres aus den
Planunterlagen ersichtlich, dass die von ihnen vorgeschlage-
ne Änderung der Strassengeometrie eine Begradigung der Fahr-
bahn zur Folge hat. Dass eine solche Begradigung eine
schnellere Fahrweise fördert, bedarf keiner weiteren Begrün-
dung (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Baudirektion zur
staatsrechtlichen Beschwerde vom 15. Oktober 1999, ad 18.).
Es erscheint damit nicht als verfassungswidrig, die Beibe-
haltung der projektierten Linienführung damit zu begründen,
dass sie gegenüber der von den Beschwerdeführern vorge-
schlagenen Variante einen verkehrsberuhigenden Effekt habe.

        c) Die Beschwerdeführer halten den Entscheid des
Verwaltungsgerichts sodann für willkürlich, weil für die
Verwirklichung des umstrittenen Bauvorhabens ein Teil ihres

bereits bebauten Bodens in Anspruch genommen werden müsste,
während die von ihnen vorgeschlagene Variante lediglich
nicht überbautes Land auf der gegenüberliegenden Strassen-
seite tangieren würde. Es liege auf der Hand, dass die In-
anspruchnahme dieses unüberbauten Landes weit weniger Ein-
griffe in das Privateigentum mit sich bringe, als diejenige
ihres überbauten Landes, welche die Erstellung des Trottoirs
in einer Distanz von nur 7,5 m zum bewohnten Haus nach sich
zöge. Hinzu komme, dass das Land auf der gegenüberliegenden
Strassenseite im Eigentum von Personen stehe, die als heuti-
ge oder ehemalige Eigentümer weiterer, vor kurzer Zeit und
sicher mit Gewinn überbauter Liegenschaften für einen gros-
sen Teil des zusätzlichen Verkehrsaufkommens verantwortlich
seien, durch welches die Erneuerung der Tunnelstrasse not-
wendig geworden sei.

        Es ist fraglich, ob diese Vorbringen den Anforde-
rungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde
genügen. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats-
rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas-
sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern
sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer mit der von der
letzten kantonalen Instanz angeführten Begründung auseinan-
der setzen und darf sich nicht auf eine reine Wiederholung
der im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumente be-
schränken. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft
das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen.
Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl.
BGE 125 I 71 E. 1c; 122 I 70 E. 1c; 117 Ia 10 E. 4b; 107 Ia
186 E. b, je mit Hinweisen). Wirft der Beschwerdeführer der

kantonalen Behörde eine Verletzung des Willkürverbots vor,
so hat er im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli-
chen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits-
gedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 124 I 247 E. 5; 123 I 1
E. 4a; 110 Ia 1 E. 2a, je mit Hinweisen).

        Das Verwaltungsgericht hat sich mit den hier vorge-
brachten Einwänden bereits auseinandergesetzt, worauf ver-
wiesen werden kann. Die Beschwerdeführer legen nicht dar,
und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Entscheid, an
der angefochtenen Projektvariante festzuhalten, entgegen den
Erwägungen des Verwaltungsgerichts dem Gerechtigkeitsgedan-
ken in stossender Weise zuwiderlaufen soll. Insbesondere tun
sie nicht dar, weshalb die Beanspruchung von überbautem Land
ein schwererer Eingriff ins Eigentum darstellen soll, als
diejenige von unüberbautem Land. Die Vorbeiführung eines
Trottoirs in einem Abstand von 7,5 m von einem Wohnhaus
stellt als solche keinen schweren Eingriff dar. Wie die Bau-
direktion im Entscheid vom 4. November 1998 unbestritten
feststellte, besteht die Möglichkeit, zwischen der Gemeinde
und den Beschwerdeführern für das Trottoir einen Dienstbar-
keitsvertrag abzuschliessen statt Land abzutreten, wodurch
keine Verminderung der Ausnützungsziffer in Kauf genommen
werden müsste. Das Verwaltungsgericht erwog sodann unwider-
sprochen, dass eine Erweiterung des bestehenden Wohnhauses
durch die Beschwerdeführer weiterhin möglich sei und der mi-
nimale gesetzliche Strassenabstand unabhängig vom Trottoir-
bau eingehalten bleibe.

        d) Die erhobenen Willkürrügen erweisen sich somit
mit Ausnahme derjenigen über die aktenwidrige Annahme be-

treffend die verlangte Verlegung des Trottoirs auf die an-
dere Strassenseite (Erwägung 2 oben) als unbegründet, soweit
darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid, an der um-
strittenen Projektvariante festzuhalten, lässt sich indessen
auf sachliche Gründe stützen und erscheint nach dem Darge-
legten insoweit im Ergebnis nicht als verfassungswidrig.

     4.- a) Die Beschwerdeführer rügen, die Verwirklichung
des umstrittenen Projekts bedeute einen schweren, unverhält-
nismässigen Eingriff in ihr Eigentum und verletze somit die
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV bzw. Art. 22ter aBV). Sie ma-
chen auch hierzu geltend, die Beanspruchung von unüberbautem
Land auf der gegenüberliegenden Strassenseite würde deutlich
weniger Rechte Dritter tangieren. Eine solche würde auch dem
Gerechtigkeitsgedanken besser entsprechen, da damit Boden
von Eigentümern betroffen wäre, die für den Mehrverkehr, der
zur Erweiterung der Tunnelstrasse geführt habe, verantwort-
lich seien.

        b) Ob eine Eigentumsbeschränkung im öffentlichen
Interesse liegt und ob sie verhältnismässig ist, prüft das
Bundesgericht grundsätzlich frei. Es auferlegt sich jedoch
Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung
der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen
Behörden besser kennen und überblicken. Das Bundesgericht
ist nicht oberste Planungsinstanz und hat den Beurteilungs-
und Ermessensspielraum der zuständigen kantonalen Instanzen
zu beachten (BGE 119 Ia 362 E. 3a, 411 E. 2c, je mit Hinwei-
sen). Der Entscheid über die Anlage und den Ausbau von
Strassen, Gehwegen und anderen Verkehrsanlagen ist überwie-
gend eine Sache des technisch-planerischen Ermessens. Ob und
inwieweit eine Verkehrsanlage erweitert oder ausgebaut wird,
haben weitgehend die örtlich zuständigen Behörden nach ihrem
eigenen Ermessen zu beurteilen (BGE 103 Ia 40 E. 3b).

        Mit den vorstehend dargestellten Vorbringen machen
die Beschwerdeführer in erster Linie sinngemäss geltend, die
Beanspruchung von Land auf der gegenüberliegenden Strassen-
seite sei eine mildere Massnahme zur Erreichung der Ziele
der Strassensanierung. Wie vorstehend dargelegt wurde, dient
die in der Projektierung gewählte Linienführung der Strasse
unter Beanspruchung von Land der Beschwerdeführer für den
Bau des Trottoirs auch der Verkehrsberuhigung, an der ein
erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dieses Ziel
liesse sich mit der von den Beschwerdeführern vorgeschlage-
nen Variante nicht oder zumindest weniger gut erreichen, un-
abhängig davon, ob die Beanspruchung von unüberbautem Land
von angeblich für den Strassenausbau indirekt "verantwort-
lichen" Personen überhaupt als mildere Massnahme im Sinne
des Verhältnismässigkeitsprinzips gelten kann. Die von den
Beschwerdeführern vorgebrachten privaten Interessen an der
uneingeschränkten Nutzung ihres Grundeigentums überwiegen
das erhebliche öffentliche Interesse an der projektierten
Linienführung der Strasse bzw. des Trottoirs nicht. Insbe-
sondere erleidet ihr Grundstück nach dem in vorstehender
Erwägung 3 Dargelegten keine oder jedenfalls keine wesent-
liche Beeinträchtigung bezüglich seiner Überbaubarkeit im
Hinblick auf eine Erweiterung des Wohnhauses und bleibt nach
den eigenen Angaben der Beschwerdeführer ein Abstand von
7,5 m zwischen Haus und Trottoir bestehen. Von einem unver-
hältnismässigen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdefüh-
rer kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.

        Auch die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie
erweist sich demnach als unbegründet.

     5.- Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche
Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entspre-

chend haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen
Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigun-
gen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Be-
schwerdeführern auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der
Gemeinde Düdingen, der Baudirektion und dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof,
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 12. Januar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: