Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.410/1999
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1P.410/1999/sch

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       4. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Widmer.

                         ---------

                         In Sachen

A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Flurin
Turnes, Neugasse 35, St. Gallen,

                           gegen

Kantonsgericht  S t. G a l l e n, Strafkammer,

weiter beteiligt:
Bank  X.________,
I m m o b i l i e n  A G  Y.________,
Betreibungsamt  G r a b s,
Konkursamt des Kantons  S t. G a l l e n,
Staat  S t. G a l l e n, vertreten durch Staatsanwalt
Heinrich Gründler, Spisergasse 41, St. Gallen,

                         betreffend
              Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 4 aBV
     (Willkürliche Beweiswürdigung; in dubio pro reo),

hat sich ergeben:

     A.- A.________ wurde gemäss Überweisungsverfügung des
Bezirksamts Werdenberg vom 21. Mai 1997 vorgeworfen, ver-
schiedene Vermögensdelikte begangen zu haben. Die Unter-
suchung war u.a. gestützt auf Strafanzeigen der Z.________
GmbH, der Bank X.________, (zum fraglichen Zeitpunkt unter
dem Namen Bank W.________ bekannt), der Y.________ Immo-
bilien AG, des Betreibungsamts Grabs und des Konkursamts
St. Gallen eingeleitet worden. Am 1. Juli 1997 wurde
A.________ von der Gerichtskommission Werdenberg des Be-
trugs, der Veruntreuung, der Urkundenfälschung, des Pfän-
dungsbetrugs sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung schuldig gesprochen und mit einem Jahr Gefängnis
bestraft. Im Zivilpunkt wurde er verpflichtet, der Bank
X.________ Fr. 17'142.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. No-
vember 1994 zu bezahlen. Am 14. Oktober 1997 ersuchte
A.________ die Gerichtskommission Werdenberg um Neubeur-
teilung der Strafsache. Diese bestätigte am 5. März 1998 im
Wesentlichen das Urteil vom 1. Juli 1997, sprach A.________
indessen vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs frei. Aus prozess-
ökonomischen Gründen beurteilte sie gleichzeitig einen ihr
nachträglich mit Verfügung vom 19. Dezember 1997 vom Be-
zirksamt Werdenberg überwiesenen zusätzlichen Betrugsver-
dacht, hinsichtlich dessen sie ebenfalls zu einem Schuld-
spruch gelangte. Auf Berufung hin wurde A.________ von der
Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen am 19. April 1999
des Betrugs im Falle der Konkurszweigstelle Kaltbrunn sowie
des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freigespro-
chen; im Übrigen bestätigte das Kantonsgericht sowohl den
Schuldspruch betreffend Betrug, Veruntreuung und Urkunden-
fälschung als auch die der Bank X.________ zugesprochene
Zivilforderung. Die Gefängnisstrafe reduzierte es auf neun
Monate.

     B.- Gegen das kantonsgerichtliche Urteil ist A.________
mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht gelangt
und hat die Aufhebung der ihn beschwerenden Dispositiv-
ziffern beantragt. In prozessualer Hinsicht hat er das Bun-
desgericht ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer gel-
tend, das Kantonsgericht habe seinen Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt; insbesondere habe es die Beweise
willkürlich gewürdigt.

        Das Kantonsgericht St. Gallen und die Bank
X.________ haben auf eine Stellungnahme zur Beschwerde
ausdrücklich verzichtet. Die Y.________ Immobilien AG, das
Betreibungsamt Grabs, das Konkursamt des Kantons St. Gallen
sowie Staatsanwalt Heinrich Gründler haben sich nicht ver-
nehmen lassen.

     C.- Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abtei-
lung des Bundesgerichts hat mit Verfügung vom 27. August
1999 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene,
kantonal letztinstanzliche Endurteil in seinen rechtlich
geschützten Interessen betroffen und zur Erhebung der
staatsrechtlichen Beschwerde wegen willkürlicher Beweis-
würdigung legitimiert (Art. 86 f. OG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staats-
rechtliche Beschwerde einzutreten.

     2.- a) Der Beschwerdeführer bestreitet, sich des Be-
trugs und der Urkundenfälschung zum Nachteil der Bank
X.________ sowie der Veruntreuung zu Lasten der Z.________
GmbH schuldig gemacht zu haben. Die in Frage stehenden
Vorfälle sind in der Überweisungsverfügung des Bezirksamts
Werdenberg vom 21. Mai 1997 wie folgt dargestellt:

       - Betreffend Urkundenfälschung und Betrug zum Nach-
teil der Bank X.________:

        "Am 15.04.1994 wurde im Namen der Firma H.________
         Trade AG bei der Niederlassung der Bank W.________
         in Spreitenbach ein Gesuch für die Finanzierung
         eines Autokaufes (Mercedes Benz 500 SE) in der Höhe
         von Fr. 22'000.-- eingereicht [A/3]. Das Gesuch
         wurde von der Bank bewilligt und ein Kaufvertrag
         ausgestellt. Am 25.04.1994 unterzeichnete der 'Ver-
         käufer' des Autos, B.________ (Baregg-Garage,
         Baden) den von A.________ vorgelegten Kaufvertrag
         [A/4]. Gleichzeitig trat B.________ den Kaufvertrag
         an die Bank W.________ ab [A/6]. Daraufhin wurde
         die Kaufsumme von Fr. 22'000.-- von der Bank
         W.________ an B.________ überwiesen; das Geld wurde
         von diesem an A.________ übergeben [A/14]. Wie sich
         nun nachträglich herausstellte, war der Mercedes
         zu keinem Zeitpunkt Eigentum der Baregg-Garage,
         sondern war bereits vor dem angeblichen 'Verkauf'
         im Besitze A.________ [D/4, S. 3]. Im Zusammenhang
         mit dem mit der Bank W.________ durchgeführten 'Ge-
         schäft' fälschte A.________ die auf dem Vertrag vom
         25.04.94 vorhandene Unterschrift von C.________,
         der rechtmässigen Vertreterin der H.________
         Trading AG. Mit diesem Vorgehen schädigte er die
         mehrfach genannte Bank, zumal es ihm entgegen
         seinen Behauptungen vor der Untersuchungsbehörde
         nicht möglich war, seine diesbezüglichen Schulden
         vollumfänglich zu begleichen. Gemäss Kläger hat der
         Angeschuldigte im Mai bzw. August 1994 insgesamt
         Fr. 7'350.-- an die Bank zurückbezahlt [A/1]."

       - Betreffend Veruntreuung:

        "Aufgrund der durchgeführten Untersuchung gilt als
         erstellt, dass A.________ zumindest im Jahre 1993
         mit der in Österreich domizilierten Firma
         Z.________ GmbH geschäftlich tätig war. Für die
         durch ein Übernahmebegehren der österreichischen

         Behörden zuständig gewordene Untersuchungsbehörde
         des Bezirkes Werdenberg bleibt nach Durchführung
         der diesbezüglichen Untersuchung einzig der Vorwurf
         der Veruntreuung von $ 22'800 z.N. der Z.________
         GmbH bestehen, konnten doch die Betrugsvorwürfe
         nicht rechtsgenüglich untermauert werden, zumal in
         Anbetracht des beträchtlichen Bestellvolumens bzw.
         des bereits in der Anfangsphase der Vertragsbezie-
         hungen zwischen der GmbH und der S.________
         Consults Ltd. fehlgeschlagenen Kaufes von 6 Ladas
         (Februar 1993) von einem fahrlässigen - Arglist
         ausschliessenden - Verhalten der Verantwortlichen
         der GmbH auszugehen ist. Mithin ist davon auszu-
         gehen, A.________ habe im Februar 1993 im 'Auf-
         trage' der Z.________ GmbH einen 'Probekauf' von 6
         Personenwagen der Marke Lada tätigen sollen. Zur
         Durchführung dieses Geschäftes bzw. zur Tätigung
         des Kaufes der Fahrzeuge hat er von der Z.________
         GmbH eine Summe von US$ 22'800 verlangt und auch
         erhalten; die GmbH gelangte aber weder in den Be-
         sitz der 6 Personenwagen noch erhielt sie das Geld
         zurück. Somit ist davon auszugehen, dass der ge-
         nannte Geldbetrag von A.________ zweckentfremdet
         und demzufolge nicht für den Kauf der 6 PW's ver-
         wendet wurde."

        b) Das Kantonsgericht ist in seinen Urteilserwä-
gungen zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe die
Bank X.________ betrogen, indem er mit Hilfe einer im Namen
der Firma H.________ Trade AG abgegebenen gefälschten Unter-
schrift einen Kaufvertrag zwischen dieser und dem vermeint-
lichen Verkäufer B.________ fingiert habe, wobei als Kauf-
gegenstand der im Eigentum der T.________ AG, einer Einmann-
AG des Beschwerdeführers, stehende Personenwagen der Marke
Mercedes 500 SE gedient habe. Der Beschwerdeführer habe
mit diesem Geschäft letztlich den Erhalt von Fr. 21'000.--
erwirkt, da er - nach erfolgter Kreditgewährung der Bank
an die vermeintliche Käuferin - dafür gesorgt habe, dass
B.________ den Kaufvertrag an die Bank abtrat und dafür
Fr. 22'000.-- bezog, die dieser ihm nach Abzug einer Pro-
vision von Fr. 1'000.-- direkt ausbezahlte. Das Kantons-
gericht stützte sich dabei insbesondere auf die vor dem
Untersuchungsrichter gemachten Geständnisse des Beschwer-
deführers sowie auf ein vom 10. Mai 1994 datiertes Schreiben

an die Bank X.________, in dem jener erklärte, den Kaufver-
trag und die Unterschrift von C.________, der Geschäfts-
führerin der H.________ Trade AG, gefälscht zu haben.

        Hinsichtlich der umstrittenen Geschäftstätigkeit
mit der Z.________ GmbH in Wien stellte das Kantonsgericht
gestützt auf die Akten fest, dass der Beschwerdeführer im
Namen und als einziges Verwaltungsratsmitglied der Firma
S.________ Consults Ltd. mit Sitz im thurgauischen Sulgen
handelte, die im Mai 1993 aufgelöst worden war. Das Kan-
tonsgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ge-
genüber der Z.________ GmbH, die sich auf den Verkauf von
Fahrzeugen der Marke Lada spezialisiert hatte, als Autover-
mittler auftrat und in diesem Zusammenhang US$ 22'800 als
Vorauszahlung für die Lieferung von 6 Fahrzeugen der Marke
Lada entgegennahm, es in der Folge jedoch entgegen der
Vereinbarung und ohne Rückerstattung des Geldes unterliess,
diese Fahrzeuge in Russland zu organisieren. Den Straftat-
bestand der Veruntreuung bejahte das Kantonsgericht mit der
Begründung, der Beschwerdeführer habe den Erhalt des ihm von
der Z.________ GmbH zwecks Besorgung der Fahrzeuge anver-
trauten Geldes zugegeben und nicht nachweisen können, dass
er den vereinbarten Kauf getätigt bzw. das Geld vereinba-
rungsgemäss eingesetzt habe.

        c) Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht
vor, die von ihm beantragten Beweise nicht abgenommen und
damit gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen
zu haben. Zudem soll das Kantonsgericht die vorhandenen Be-
weise willkürlich gewürdigt und gegen den Grundsatz "in
dubio pro reo" verstossen haben. Indem es festgestellt habe,
dass er zur Frage des Verbleibs des von der Z.________ GmbH
erhaltenen Geldes insgesamt drei sich völlig widersprechende
Erklärungen abgegeben und damit noch den "letzten Kredit an
Glaubwürdigkeit" eingebüsst habe, sei es auch hinsichtlich
der übrigen Deliktsvorwürfe ohne weitere Prüfung der subjek-

tiven Tatbestandsmerkmale von seiner Schuld ausgegangen. Der
Umstand, dass er sich bezüglich der mit der Z.________ GmbH
im Jahr 1993 getätigten Geschäfte nicht mehr an alle Details
habe erinnern können, sei darauf zurückzuführen, dass die
Befragungen erst ab Ende 1994 begonnen hätten und dürfe
nicht zur Annahme verleiten, seine Angaben seien generell
unglaubwürdig. Um korrekte Antworten geben zu können, hätte
er in den Besitz der Unterlagen kommen müssen, welche die
Firma S.________ Consults Ltd. besessen habe. Seitdem diese
in Konkurs geraten sei, könnten die Unterlagen jedoch nicht
mehr aufgefunden werden. Nun lägen aber weitere entlastende
Belege vor, die sich bei der Zentralbank R.________ in Wien
befänden. Obwohl er deren Erhebung dem Kantonsgericht be-
antragt habe, insbesondere angesichts der Tatsache, dass
die Bank ihm selbst keine Auskünfte über die Bankvorgänge
erteilen wolle, seien keine entsprechenden Abklärungen ge-
troffen worden. Unverständlich sei auch, dass das Kantons-
gericht dem Antrag auf Befragung von D.________ von der
Z.________ GmbH in Wien nicht Folge geleistet habe, obwohl
dieser den - vom Beschwerdeführer nicht aufgefundenen -
Lieferanten E.________ kenne und mit diesem im vorliegenden
Zusammenhang zu tun gehabt habe. Insgesamt sei es willkür-
lich, dass das Kantonsgericht die ihn entlastenden und von
ihm beantragten Beweise nicht abgenommen habe.

     3.- a) Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Rügen
der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der willkürlichen
Beweiswürdigung auf Art. 4 der alten Bundesverfassung vom
29. Mai 1874 (aBV). Im Bereich der formellrechtlichen Rügen
der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der willkürlichen
Beweiswürdigung hat die neue Bundesverfassung an der frühe-
ren Rechtslage nichts geändert (vgl. zum rechtlichen Gehör:
Art. 29 Abs. 2 BV; zum Verbot willkürlicher Beweiswürdigung
im Strafverfahren: Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 BV).

        b) Der in Art. 4 aBV gewährleistete Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst das Recht auf Abnahme von recht-
zeitig und formgültig angebotenen Beweisen, soweit diese
geeignet sind, zur Klärung einer erheblichen Tatsache bei-
zutragen (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383 mit Hinweisen; 118 Ia
17 E. 1c; 115 Ia 8 E. 2b; 111 Ia 101 E. 2b). Auf ein bean-
tragtes Beweismittel kann demnach verzichtet werden, wenn
der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechts-
erheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden
soll, wenn von Vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag, oder wenn das
Gericht den Sachverhalt gestützt auf seine eigene Sachkennt-
nis zu würdigen imstande ist (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162;
104 V 209 E. a mit Hinweisen). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d
EMRK und Art. 4 aBV hat der Angeklagte das Recht, Fragen an
die Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Verneh-
mung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie
die der Belastungszeugen zu erwirken (s. BGE 118 Ia 457
E. 2b; 116 Ia 289 E. 3). Nach der Praxis der Rechtspre-
chungsorgane der EMRK und des Bundesgerichts besteht kein
unbedingter Anspruch des Angeklagten auf Befragung von Ent-
lastungszeugen (BGE 124 I 274 E. 5b S. 285). Auf deren
Ladung und Vernehmung kann der Strafrichter vielmehr ver-
zichten, wenn er, ohne in Willkür zu verfallen, zur Auf-
fassung gelangen durfte, die Vernehmung weiterer Zeugen
werde an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise
voraussichtlich nichts mehr ändern (vgl. BGE 124 I 208
E. 4a; 115 Ia 97 E. 5b S. 101; 112 Ia 198 E. 2b S. 202;
vgl. Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Kehl 1985, N. 138
zu Art. 6 EMRK).

        c) Das Kantonsgericht hat entgegen den Beweisan-
trägen des Beschwerdeführers darauf verzichtet, D.________
zu befragen und bei der Zentralbank R.________ in Wien Aus-
künfte einzuholen. Es hat dazu ausgeführt, es sei unbestrit-

ten, dass die Z.________ GmbH US$ 22'800 auf das bei der
Zentralbank R.________ eingerichtete Konto des Beschwerde-
führers bzw. der S.________ Consults Ltd. überwiesen habe.
Als einziges und verfügungsberechtigtes Organ dieser Konto-
inhaberin wäre es dem Beschwerdeführer selber möglich ge-
wesen, die ihn angeblich entlastenden Kontenbewegungen offen
zu legen. Was die beantragte Befragung von D.________ be-
treffe, so habe dieser bereits übereinstimmend mit dem Be-
schwerdeführer ausgesagt, zu welchem Zweck das übergebene
Geld bestimmt gewesen sei. Dass D.________ die hier inte-
ressierenden Angaben zum Verbleib des Geldes machen könne,
sei hingegen nicht zu erwarten; diesbezüglich wären ohnehin
Belege erforderlich, um den Beschwerdeführer vom Deliktsvor-
wurf zu entlasten.

        Das Kantonsgericht hat die Ablehnung der Beweiser-
gänzungsanträge sorgfältig und überzeugend begründet. Die
vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände erweisen
sich demgegenüber nicht als stichhaltig. Zu berücksichtigen
ist zudem, dass der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht
nicht näher dargelegt hat, welche Sachverhaltsklärungen er
sich von den beantragten Beweiserhebungen verspricht. Das
vor Bundesgericht vorgebrachte Argument, dass die Zentral-
bank R.________ ihm keine Auskünfte über seine Kontenbewe-
gungen erteile, erscheint nicht glaubwürdig und wurde vom
Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, nicht nachgewiesen.
Folglich wurde sein Recht, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden, nicht verletzt.

     4.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantons-
gericht habe seine Aussagen zum Vorwurf der Veruntreuung zu
Unrecht als Schutzbehauptungen betrachtet und aus diesem
Grund ohne weiteres angenommen, er habe auch die Straftat-
bestände des Betrugs und der Urkundenfälschung in subjek-
tiver Hinsicht erfüllt.

        b) In der Funktion als Beweiswürdigungsregel geht
der Schutz der aus der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2
EMRK, Art. 4 aBV) abgeleiteten Rechtsregel "in dubio pro
reo" nicht über das Willkürverbot hinaus. Gemäss dem Prinzip
"in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner
Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt
die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Exis-
tenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht
hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Straf-
richter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen.
Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge-
wissheit nicht verlangt werden kann. Entscheidend ist, ob
die Zweifel erheblich und nicht zu unterdrücken sind, d.h.
sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86
E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c S. 37).

        Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung
beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung.
Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn
eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzu-
ziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kan-
tonalen Behörde nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 125
I 166 E. 2a S. 168; 125 II 129 E. 5b S. 134 und 10 E. 3a mit
Hinweisen). Demnach kann das Bundesgericht nur eingreifen,
wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich
bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offen-

sichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrü-
ckende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 124 IV
86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d S. 38). Der Sachrichter verfällt
nicht in Willkür, wenn seine Schlussfolgerungen nicht mit
der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE
116 Ia 85 E. 2b) und jedenfalls im Ergebnis haltbar sind.
Eine einseitige Berücksichtigung der Beweismittel verstösst
indessen gegen das Willkürverbot.

        c) Der Beschwerdeführer beanstandet die vom Kan-
tonsgericht vorgenommene Beweiswürdigung einzig hinsichtlich
der Beurteilung der subjektiven Tatbestandsmerkmale. Er
bringt sinngemäss vor, das Kantonsgericht habe gestützt auf
den sachfremden - und darüber hinaus nur den Veruntreuungs-
tatbestand betreffenden - Umstand, dass er über den Verbleib
des von der Z.________ GmbH erhaltenen Geldes widersprüch-
liche Angaben gemacht habe, seine Glaubwürdigkeit schon im
Grundsatz verneint und generell eine deliktische Einstellung
bei ihm vermutet.

        aa) In Bezug auf die Urkundenfälschung hat das Kan-
tonsgericht dargelegt, dass es den erst vor der Gerichtskom-
mission Werdenberg vorgebrachten Behauptungen des Beschwer-
deführers, wonach er das vor dem Untersuchungsrichter und
der Bank X.________ abgegebene Eingeständnis der Unter-
schriftenfälschung nur unter dem Druck von Herrn F.________,
dem Geschäfts- und Lebenspartner von C.________, sowie der
Bank X.________ abgegeben habe, keinen Glauben schenken
könne; dies gelte auch für den Einwand des Beschwerdefüh-
rers, dass er diese Aussage bereits vor dem Untersuchungs-
richter gemacht habe, wo sie anscheinend jedoch nicht pro-
tokolliert worden sei.

        Es ist unter Verweis auf die kantonsgerichtlichen
Erwägungen tatsächlich nicht einzusehen, weshalb C.________
als Geschäftsführerin der H.________ Trade AG den Kaufver-

trag für einen Personenwagen unterzeichnen sollte, ohne
daraus einen praktischen Nutzen zu ziehen. Ebenfalls haltbar
ist die Ausführung des Kantonsgerichts, wonach der Beschwer-
deführer aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrenheit kaum
ein Protokoll unterschrieben hätte, das nicht seine Aussagen
wiedergab.

        bb) Zum Betrugsvorwurf machte der Beschwerdeführer
vor Kantonsgericht geltend, er habe als Vertreter der
T.________ AG das in deren Eigentum stehende Fahrzeug an
B.________ verkauft und ihm den Auftrag gegeben, den Wagen
an die H.________ Trade AG weiter zu verkaufen. Damit sei er
gleichzeitig auch als Vertreter der Käuferin aufgetreten;
mithin lägen zwei verschiedene Kaufverträge vor. Das Vor-
gehen könne als "sale and lease back" mit gewissen Beson-
derheiten bezeichnet werden und sei rechtmässig. Probleme
hätten sich erst nachträglich ergeben, nachdem das Fahrzeug
habe repariert werden müssen und nicht mehr zum ursprünglich
vereinbarten Preis habe verkauft werden können; die Organe
der H.________ Trade AG seien mit dem Vorgehen des Beschwer-
deführers nicht mehr einverstanden gewesen.

        Das Kantonsgericht lud auf entsprechenden Beweis-
antrag des Beschwerdeführers hin B.________ als Zeugen zur
Hauptverhandlung vor. Dieser erklärte, er habe auf Wunsch
des Beschwerdeführers bei der Bank X.________ nach Vorweisen
des Kaufvertrags und Abtretung desselben an die Bank von
dieser Fr. 22'000.-- erhalten und das Geld dem Beschwerde-
führer übergeben, worauf er mit Fr. 1'000.-- von diesem
entschädigt worden sei. Die vom Beschwerdeführer erwähnte
Vertragskonstruktion des "sale and lease back" war
B.________ nicht bekannt. Das Kantonsgericht hält dem Be-
schwerdeführer in seinen Erwägungen entgegen, er habe sich
die wirtschaftliche Identität mit der T.________ AG, seiner
Einmann-AG, entgegenhalten zu lassen, soweit er diese für

deliktische Zwecke einsetze. Dass er den Betrug vorsätzlich
begangen habe, ergebe sich aus der verwinkelten und umständ-
lichen Tatplanung und -durchführung sowie aus gewissen Ein-
geständnissen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Untersu-
chungsrichter noch ausgesagt, er habe den Kaufvertrag in der
Befürchtung nicht mit seinem Namen unterschrieben, dass die
Bank ihm den Kredit nicht gewähren würde. Mit dem Geld habe
er die Reparatur seines Fahrzeugs Mercedes 500 SE bezahlen
wollen, es aber dann in der Hauptsache für seinen Lebensun-
terhalt verbraucht. Indem das Kantonsgericht dieser frühe-
ren, natürlicher erscheinenden Aussage mehr Glauben schenkte
als den eingangs erwähnten, erst im Gerichtsstadium vorge-
brachten Erklärungen, hat es nicht gegen das Willkürverbot
verstossen.

        cc) Gegen den Schuldspruch im Anklagepunkt der Ver-
untreuung bringt der Beschwerdeführer ebenfalls keine ent-
lastenden Gesichtspunkte vor. Dass das Kantonsgericht an-
gesichts seiner widersprüchlichen Angaben zum Verbleib der
ihm von der Z.________ GmbH anvertrauten Geldsumme sowie
seiner im Tatzeitpunkt schwierigen finanziellen Situation
davon ausging, dass der Beschwerdeführer mit der entspre-
chenden deliktischen Einstellung gehandelt hat, ist haltbar.

        d) Insgesamt ergibt sich aus den Erwägungen des
angefochtenen Urteils, dass das Kantonsgericht anhand des
massgeblichen Beweismaterials hinsichtlich jedes Tatver-
dachts gesondert und eingehend prüfte, ob die dem Schuld-
spruch zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen gegeben sind.
Die betreffenden Ausführungen erscheinen sachgerecht und
folgerichtig. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung
erweist sich damit als unbegründet.

     5.- Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzu-
weisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bank
X.________, der Y.________ Immobilien AG, dem Betreibungsamt
Grabs, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen sowie dem Staat
St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 4. April 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:         Die Gerichtsschreiberin: